VB.2015.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00725
5. Juli 2016Deutsch23 min
(URT.2016.18193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00725
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
23. Juli 2013 wies die Sozialbehörde D (fortan: Sozialbehörde) das Gesuch
von A um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab. Dabei hielt sie neben anderem
fest, dass A bei einer erneuten Antragsstellung eine Quittung des Verkaufs
ihres VW Golfs vorlegen und belegen müsse, dass sie dieses Geld für den
Lebensunterhalt und nicht anderweitig verwendet habe.
B. Das
Bezirksgericht C verurteilte A am 14. August 2013 wegen Betrugs
(Sozialhilfemissbrauch aufgrund nicht deklarierter Bargeldschenkungen) mit
einer Geldstrafe und einer Busse sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die
Gemeinde D.
C. Am
22. August 2013 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen den
Beschluss der Sozialbehörde vom 23. Juli 2013 beim Bezirksrat C
(nachfolgend: Bezirksrat) und beantragte im Wesentlichen, ihr Gesuch um Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen sei gutzuheissen (Rekursverfahren Nr. 01).
D. Mit
Beschluss vom 22. Oktober 2013 sprach die Sozialbehörde A ab August 2013
wirtschaftliche Hilfe zu. Gleichzeitig verpflichtete sie A unter anderem,
spätestens bis 30. November 2013 ihr Auto zu verkaufen (Dispositivziffer 13).
Überdies untersagte sie ihr, während der ersten sechs Monate des
Leistungsbezugs ferienhalber zu verreisen; Drittzuwendungen zur Finanzierung
von Ferien würden vom Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 18).
E. Daraufhin
erhob A, erneut vertreten durch Rechtsanwalt B, am 28. November 2013 Rekurs
an den Bezirksrat und beantragte, Dispositivziffern 13 und 18 des
Beschlusses vom 22. Oktober 2013 seien aufzuheben. Der Rekurs sei
hinsichtlich Dispositivziffer 13 bis zur Erledigung des Rekurses Nr. 01
und hinsichtlich Dispositivziffer 18 bis zur Erledigung des
Berufungsverfahrens betreffend das Urteil des Bezirksgerichts C vom
14. August 2013 am Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren (neues
Rekursverfahren Nr. 04).
F. Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2013 sistierte der Bezirksrat antragsgemäss das
Rekursverfahren Nr. 04.
G. Am
11. April 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den
Schuldspruch des Bezirksgerichts C vom 14. August 2013. Auf das
Schadenersatzbegehren der Gemeinde D (Bestätigung der Verpflichtung zur
Leistung von Fr. 10'400.- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2012)
trat es nicht ein, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle,
die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden könne.
H. Am
9. Juli 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Verfahren Nr. 01 ab,
soweit er darauf eintrat. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
I. Mit
Urteil vom 11. November 2014 wies das Bundesgericht die von A erhobene Berufung
gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014 ab, soweit es darauf
eintrat.
J. Nachdem
der Bezirksrat die Sistierung am 15. Dezember 2014 aufgehoben hatte, wies
er den Rekurs im Verfahren Nr. 04 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015
im Sinn der Erwägungen ab, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung
sprach er nicht zu.
Erwägungen
II.
A. Am
20.
November 2015 gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, "der hiermit
angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und
die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zu befreien, das Fahrzeug der
Marke VW Golf 1.4 mit Kontrollschildern 02 zu verkaufen". Daneben
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Einvernahme ihrer im
Ausland wohnhaften Tante F als Zeugin; diese sei Eigentümerin des infrage
stehenden Autos.
B. Der
Bezirksrat verwies am 30. November 2015 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde verzichtete am 3. Dezember 2015 auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei
vollumfänglich aufzuheben (vorn II.A.). Wie sich indes aus der Einleitung der
Anträge ergibt, richtet sich die Beschwerde tatsächlich wohl gegen den
Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015. Sodann ersucht die
Beschwerdeführerin zwar um "vollumfängliche" Aufhebung dieses
Beschlusses. Doch wird aus dem Beschwerdeantrag 1 sowie der Begründung
ersichtlich, dass sie diese nur insofern verlangt, als sie von der
Verpflichtung zu befreien sei, den VW Golf zu verkaufen. Zu
Dispositiv
Dispositivziffer 18 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
22. Oktober 2013 bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die
den Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos geworden abschrieb, äussert sich
die Beschwerdeführerin demgegenüber mit keinem Wort. Darauf ist vorliegend
demzufolge nicht einzugehen.
1.3 Die
Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Begründung der Beschwerdeschrift aus,
"sie lege Wert auf die Feststellung", dass der Leiter der
Beschwerdegegnerin, G, befangen sei. So habe sie gegen diesen sowie Mitglieder
der Gemeindepolizei ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Körperverletzung
und Ehrverletzung eingeleitet. Dabei verweist sie auf ihre Eingaben an die
Vorinstanz vom 8. April 2015 (Replik im Rekursverfahren Nr. 04) und
3. Dezember 2013 (Replik im Rekursverfahren Nr. 01). Was die
Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen beabsichtigt, ist allerdings nicht
klar. Jedenfalls macht sie damit nicht hinlänglich deutlich und auch nicht
substanziiert geltend, G hätte aufgrund seiner Befangenheit weder am Beschluss
vom 22. Oktober 2013 noch im anschliessenden Rekursverfahren aufseiten der
Beschwerdegegnerin mitwirken dürfen, sodass die Beschlüsse vom 22. Oktober
2013 bzw. 19. Oktober 2015 bereits deswegen aufzuheben seien. Ohnehin
erwiese sich eine solche Rüge nunmehr als verspätet (vgl. hierzu Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 43 f.). Anders als noch mit Rekurs vom 22. August 2013
beanstandete die Beschwerdeführerin mit demjenigen vom 28. November 2013
nämlich mit keinem Wort, G habe unzulässigerweise am Entscheid vom
22. Oktober 2013 mitgewirkt. Darüber hinaus fehlt auch in der erwähnten Eingabe
vom 8. April 2015 ein expliziter Antrag, dass G im Rekursverfahren in den
Ausstand treten müsse bzw. eine Rüge dahingehend, dass er dies bereits
anlässlich der Beschlussfassung vom 22. Oktober 2013 hätte tun müssen. Aus
der vorstehend zitierten Stelle der Beschwerdeschrift ergibt sich sodann ebenso
wenig, dass die Beschwerdeführerin damit die förmliche Feststellung der
(angeblichen) Befangenheit von G in den vorinstanzlichen Verfahren oder den
Ausstand von G für das vorliegende Beschwerdeverfahren verlangen wollte. Der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es zweifellos zuzumuten gewesen,
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit von G eindeutige Anträge
zu stellen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15). Solche
fehlen jedoch, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen
gilt es festzuhalten, dass jedenfalls nicht allein schon die Einreichung einer
Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson diese befangen macht
und zu einer Ausstandspflicht derselben führen (Kiener, § 5a
N. 19).
2.
2.1 Gemäss dem
in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen
nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe
von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe hat
demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Unterstützung ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; Christoph Häfeli, Prinzipien
der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73). Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Zu den
eigenen Mitteln, die die hilfesuchende Person aufgrund des Subsidiaritätsprinzips
zu realisieren hat, gehören sämtliche Einkünfte und das Vermögen (§ 16
Abs. 2 lit. a SHV). Darunter fallen namentlich Bargeld, Bankguthaben,
Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Auch private Motorfahrzeuge
zählen dazu, zur grundsätzlichen Verwertungspflicht bestehen hier indes auch
Ausnahmen: Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend
erforderlich ist, wobei jedenfalls nur ein zweckmässiges (das heisst günstiges)
Fahrzeug beansprucht werden kann. Auf eine Verwertung ist desgleichen zu
verzichten, wenn die hilfesuchende Person lediglich überbrückend unterstützt
werden muss. Liegt der Wert des Fahrzeuges in diesen Fällen über dem im
konkreten Fall anwendbaren Vermögensfreibetrag (vgl. dazu Kap. E.2.1 der
SKOS-Richtlinien), ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung
erforderlich. Liegt der Wert des Fahrzeuges unter der Grenze des
Vermögensfreibetrags, kann weder eine Verwertung verlangt werden noch sind die
Voraussetzungen für eine Rückerstattungsverpflichtung erfüllt. Hingegen ist in
diesem Fall zu prüfen, welche Unkosten das private Motorfahrzeug der
unterstützten Person tatsächlich verursacht und ob sie diese Unkosten ohne
zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitglieder
aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragen kann. Ist sie dazu nicht imstande,
kann ihr die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren;
andernfalls darf ihr die Benützung des Fahrzeuges nicht untersagt werden (VGr,
19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.2; 18. März 2004.
VB.2003.00403, E. 2.2.1; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 1, 5. Januar 2015,
sowie Kap. 8.1.08, Ziff. 1, 31. Juli 2015, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Gemäss §
21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht sind, aufgestellt
werden (§ 23 lit. d SHV).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre Behauptung,
das Fahrzeug gehöre ihrer im Ausland wohnhaften Tante, durch die Vorlage entsprechender
Unterlagen und Dokumente zu beweisen. Es sei auf ihren Namen, das heisst den
Namen der Beschwerdeführerin, eingetragen, und gemäss dem unbestritten gebliebenen
Kaufvertrag vom 2. Juli 2011 habe sie das Auto für Fr. 8'500.- bei
einem Autohändler in H gekauft, weshalb sie als Eigentümerin zu gelten habe.
Inwiefern ihre Tante Eigentümerin des Autos sei, vermöge sie nicht darzulegen.
Da die Beschwerdeführerin weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen
Gründen darauf angewiesen sei, habe sie den fraglichen VW Golf
unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös der Beschwerdegegnerin
anzugeben.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz gegenüber das Eigentum ihrer
Tante am VW Golf ausreichend nachgewiesen zu haben. So habe sie ein
Bestätigungsschreiben von F eingereicht, wonach ihr der VW Golf gehöre und
auch von ihr bezahlt worden sei. Gleichzeitig habe sie eine Kopie der
Identitätskarte von F als Nachweis für deren Existenz beigelegt. Sodann habe
sie gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass auch die Staatsanwaltschaft das
fremde wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug als genügend bewiesen erachtet und
nicht weiter beanstandet habe. Infolgedessen sei der Besitz des Autos nicht
Gegenstand der gegen sie geführten Anklage gewesen. Gemäss Art. 930
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werde zwar
vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
Gestützt auf Art. 931 Abs. 1 ZGB treffe diese Vermutung indes auf sie
– die Beschwerdeführerin – nicht zu, da sie aktenkundig nicht Eigentümerin des VW Golfs
sei und dies auch nicht sein wolle. Ferner liege das Fahrzeug wertmässig
unterhalb der Vermögensfreigrenze, welche für sie und ihren Sohn
Fr. 6'000.- betrage.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Tante F – die
angebliche Eigentümerin des infrage stehenden Autos – sei vom
Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen.
4.1 Das
Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest
und erhebt hierzu die erforderlichen Beweise (§ 70 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 VRG; § 60 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis verzichtet
es auf die Abnahme eines Beweismittels, wenn der für den Entscheid massgebliche
Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen
nicht rechtserheblich sind. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend
feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das
Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer
antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt
genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung
ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, weitere Untersuchungen zu
unterlassen. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig
oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient
schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,
E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3
sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 60 N. 11).
4.2 In
antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Befragung von F
schon aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts als Verwandte der Beschwerdeführerin
(§ 60 Satz 2 VRG in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1
lit. c der der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) sowie der
vorliegenden Interessenlage keine die Beschwerdeführerin belastende Aussage
ergeben wird. Vielmehr dürfte F als Zeugin wiederholen, was sich in bereits in
schriftlicher Form bei den Akten befindet, nämlich dass sie die Eigentümerin
des fraglichen Fahrzeugs sei und dieses auch bezahlt habe. Aus denselben
Gründen käme einer Zeugenaussage von F im Übrigen ohnehin eine geringere
Beweiskraft zu als jener einer unabhängigen Drittperson (VGr, 5. Februar
2003, VB.2002.00305, E. 2e [nicht publiziert]; vgl. unten E. 5.3).
Dementsprechend kann eine
Einvernahme der angebotenen Zeugin im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Der Beweisantrag
der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin offerierte bereits im Rekursverfahren die Zeugeneinvernahme
ihrer Tante als Beweis. Die Vorinstanz äusserte sich im Beschluss vom
19. Oktober 2015 nicht zu diesem Beweisantrag, was die Beschwerdeführerin
indes nicht konkret beanstandet (vgl. vorn E. 3.2).
Bezirksräte sind zwar nicht befugt, Zeugeneinvernahmen unter
Strafandrohung durchzuführen, da sie nicht über richterliche Unabhängigkeit
verfügen (vgl. § 26c VRG). Es ist ihnen jedoch erlaubt, Auskunftspersonen
zu befragen. Aus denselben Gründen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht auf
eine Zeugeneinvernahme verzichten kann, durfte die Vorinstanz aber auch davon
absehen. Als unbeteiligte Dritte ohne schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte bzw. kann die Tante der
Beschwerdeführerin ohnehin nicht gelten. Generell lässt sich sagen, dass die
Angaben von Auskunftspersonen mangels Wahrheitspflicht in der Regel von
minderer Beweiskraft sind, als jene eines Zeugen oder einer Zeugin (Plüss,
§ 7 N. 53 ff.; Griffel, § 26c N. 1 ff.).
5.
5.1 Gemäss
Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet,
dass er ihr Eigentümer sei. Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne
Eigentümer sein zu wollen, so kann er gestützt auf Art. 931 Abs. 1
ZGB die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem
Glauben empfangen hat.
5.2 Vorliegend
sprechen mehrere Gegebenheiten dafür, dass die Beschwerdeführerin effektiv
nicht nur die (unselbständige) Besitzerin, sondern die Eigentümerin des infrage
stehenden VW Golfs ist. Einerseits wird sie im Kaufvertrag vom
2. Juli 2007 als Käuferin des Fahrzeugs ausgewiesen. Andererseits ist die
Beschwerdeführerin laut dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auch die
Halterin. Ebenso lautet der Fahrzeugausweis auf ihren Namen. Ferner hielt schon
das Obergericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 gestützt auf die
Aussagen anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft fest, die
Beschwerdeführerin habe den VW Golf erworben und – mit gewissen Widersprüchen
– eingeräumt, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich
durch Barübergaben beglichen habe, das Auto auf sie eingelöst gewesen sei, die
Versicherung auf ihren Namen gelautet und sie diese und die Verkehrsabgaben
selber bezahlt habe. Schliesslich sprechen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin
gegenüber der Polizei eher für als gegen ihre Eigentümerschaft. So ist doch
schwer nachvollziehbar, dass und weshalb ihre im Ausland wohnhafte Tante – im
Hinblick auf den von ihr erst noch zu erwerbenden Führerausweis – ihren Sohn
beauftragt haben soll, aus Qualitätsgründen in der Schweiz ein Auto zu kaufen,
der Kaufvertrag aber von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und das Fahrzeug
auch auf diese eingelöst werden sollte. Zwar erscheint es insofern noch als plausibel,
dass F der Beschwerdeführerin nach der nicht bestandenen Fahrprüfung – an den
Prüfungstermin konnte sich die Beschwerdeführerin vorgeblich nicht erinnern –
das Nutzungsrecht eingeräumt haben soll. Dies erklärt indessen nicht, weshalb
die Beschwerdeführerin und nicht ihre Tante bereits im Anschluss an den Kauf
als Halterin eingetragen wurde.
Im Übrigen ist auch das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in den polizeilichen Befragungen nicht
geeignet, Vertrauen in die von ihr gelieferte Darstellung zu erwecken.
Anlässlich der Befragung vom 26. September 2012 gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft habe, sondern es nur nutzen
dürfe, bis die "Person" zurück sei von dem Ort, an den sie gereist sei.
Bei der nicht näher bezeichneten Person handelte es sich offenkundig um eine
männliche Person. So habe sie das Fahrzeug seit dem letzen Jahr (Juli oder
August 2011) nutzen dürfen, weil "er" ihrer Erinnerung nach zu dieser
Zeit weggegangen sei. "Er" sei am Reisen. Sie habe den Kaufvertrag
unterschrieben, weil sie hier lebe und "er" nicht. "Er"
habe aber eine Anzahlung gemacht und "er" habe ihr später noch den Restbetrag
zukommen lassen. In der Befragung vom 5. November 2012 bestritt die
Beschwerdeführerin, dass sie von einem Mann gesprochen habe, weil es im
Englischen keinen Unterschied zwischen Käufer und Käuferin gebe; indessen ist
der Übersetzung zu entnehmen, dass nicht nur vom "Käufer" oder der
"Käuferin" gesprochen wurde. Weiter wurde das Auto nunmehr doch von
ihr gekauft. Von den ursprünglich zwei schwarzen Männern, denen "er"
das restliche Geld für den Autokauf mitgegeben habe, blieb schliesslich einzig
der Sohn ihrer Tante übrig. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführerin die Person, welche das Auto gekauft habe, nicht sogleich als
ihre Tante F bezeichnen konnte. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin nämlich
keine Angaben über diese Person machen wollen, was nicht recht einleuchtet,
wenn es sich dabei um ihre Tante handeln sollte.
Gegen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
die Eigentümerin des VW Golfs ist, spricht auf der anderen Seite lediglich
die bereits erwähnte Erklärung von F (vorn E. 4.2). Der Umstand, dass der
Kauf des Fahrzeugs nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildete, stellt
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin demgegenüber kein Indiz für die
Eigentümerschaft ihrer Tante dar, nachdem sich die Gründe für den Verzicht der
Staatsanwaltschaft, insofern Anklage zu erheben, den Akten nicht entnehmen lassen.
Die Protokollnotiz auf S. 8 f. der Einvernahme vom 8. März 2013
hält lediglich die Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin
fest, dass diese ihre Tante um ein Bestätigungsschreiben innert zehn Tagen
ersuchen möge. Dass ein solches Schreiben danach tatsächlich eingereicht worden
wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht. Dafür dass die Staatsanwaltschaft die
Eigentümerschaft von F für erwiesen erachtete und diejenige der
Beschwerdeführerin für ausgeschlossen ansah, wie diese behauptet, gibt es keine
handfesten Hinweise.
5.3 Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt das
Verwaltungsgericht das Ergebnis der Untersuchung frei. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden
Instanz massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des
bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.
Gesetzliche Beweisvermutungen bzw. formelle Beweisregeln existieren nicht. Ein
Beweis gilt in der Regel dann als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter
voller Beweis). Welchen Beweiswert das Gericht einem Beweismittel gibt, hängt
von dessen Verlässlichkeit ab (Donatsch, § 60 N. 12 ff.;
Plüss, § 7 N. 136 ff.).
Nach Würdigung der in
E. 5.2 erwähnten Umstände ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten,
dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des fraglichen Autos gelten muss,
zumal der Zeugenaussage von F gegenüber den anderen Beweismitteln eine geringere
Beweiskraft zukommt bzw. zukäme (vorn E. 4.2) und die Beschwerdeführerin
damit die Vermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht umzustossen vermag.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen weder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
noch aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf das Auto angewiesen. Sie macht
aber geltend, dieses müsse schon deshalb nicht verkauft werden, weil es
wertmässig aufgrund des "heutigen" Kilometerstands unterhalb des
Vermögensfreibetrags von Fr. 6'000.- liege (vorn E. 2.2 und 3.2).
6.2 Grundsätzlich
ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des
Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – hier vom 22. Oktober 2013 – bestand.
Allerdings kann sich die Beschwerde auf neue Begehren, Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel berufen, soweit das Verwaltungsgericht Instanz wie vorliegend
als erste gerichtliche in einem Verfahren entscheidet (§ 52 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 20a VRG).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Fahrzeugs in
der Verfügung vom 22. Oktober 2013 nicht. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass sie damals, wie schon im Rahmen ihrer Verfügung vom 23. Juli 2013,
aufgrund des Kaufvertrags vom 2. Juli 2011 von Fr. 8'500.- ausging.
Tatsächlich dürfte der VW Golf am 22. Oktober 2013 aufgrund der seit
Juli 2011 gefahrenen Kilometer und weiteren Abwertungen weniger als
Fr. 8'500.- wert gewesen sein. Heute lässt sich der genaue Betrag zu jenem
Zeitpunkt wohl nicht mehr bestimmen. Dass aber der Wert bereits damals unter
dem Vermögensfreibetrag gelegen hätte, machte die Beschwerdeführerin weder mit
Rekurs vom 22. August 2013 noch mit Rekurs vom 28. November 2013
geltend. Ebenso wenig bringt sie dies nun in der Beschwerdeschrift vor, weshalb
nicht davon auszugehen ist. Der nunmehr nach dem 22. Oktober 2013
eingetretene Wertverlust ist sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen. So wäre
es stossend, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorteil daraus erlangen würde,
dass sie den Wert des Autos durch dessen weitere Verwendung während des
Rechtsmittelverfahrens, das notabene ihrem Wunsch entsprechend zudem mehrere
Monate sistiert war, reduzieren konnte. Bereits aus diesen Gründen erübrigt es
sich, den derzeitigen Wert des Fahrzeugs begutachten zu lassen, wie dies die
Beschwerdeführerin beantragt.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin, den VW Golf zu verkaufen, als rechtmässig. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angesetzte
Frist zum Verkauf des Autos (30. November 2013) ist mittlerweile
verstrichen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin eine neue
Frist bis 1. September 2016 zur Erfüllung der Auflage anzusetzen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer
Sozialhilfebedürftigkeit ist davon auszugehen, dass sie in beengten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebt, weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind
(Plüss, § 13 N. 64). Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig auch
der nicht als gering zu bezeichnende Zeitaufwand des Gerichts und die nicht
unerhebliche Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit (§ 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
7.3 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Im Rekursverfahren
stellte sie keine solchen Gesuche, weshalb die hierfür eingereichte Kostennote
von vornherein nicht zu beachten ist (zur Rechtzeitigkeit der
Gesuchseinreichung siehe Plüss, § 16 N. 111). Ebenso wenig stand und
steht der Beschwerdeführerin angesichts der rechtmässigen Abweisung ihrer
Begehren eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu.
7.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen.
Sodann kann das Verfahren trotz der Abweisung der Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos im genannten Sinn bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, der
Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin und deren mangelnde Deutschkenntnisse ebenfalls
zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin stellt (für seine persönlichen Aufwendungen) einen
Stundenansatz von Fr. 270.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen
würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind jedoch nicht ersichtlich und
werden auch nicht dargelegt. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend
zu reduzieren. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Betrag jedoch als
angemessen. Demnach ist der Vertreter der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'155.- zusätzlich Mehrwertsteuer von
8 %, also mit total Fr. 1'247.40, zu entschädigen.
7.3.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7. Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'247.40 (inklusive
8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …