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Entscheid

VB.2015.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00725

5. Juli 2016Deutsch23 min

(URT.2016.18193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

23. Juli 2013 wies die Sozialbehörde D (fortan: Sozialbehörde) das Gesuch

von A um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab. Dabei hielt sie neben anderem

fest, dass A bei einer erneuten Antragsstellung eine Quittung des Verkaufs

ihres VW Golfs vorlegen und belegen müsse, dass sie dieses Geld für den

Lebensunterhalt und nicht anderweitig verwendet habe.

B. Das

Bezirksgericht C verurteilte A am 14. August 2013 wegen Betrugs

(Sozialhilfemissbrauch aufgrund nicht deklarierter Bargeldschenkungen) mit

einer Geldstrafe und einer Busse sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die

Gemeinde D.

C. Am

22. August 2013 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen den

Beschluss der Sozialbehörde vom 23. Juli 2013 beim Bezirksrat C

(nachfolgend: Bezirksrat) und beantragte im Wesentlichen, ihr Gesuch um Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen sei gutzuheissen (Rekursverfahren Nr. 01).

D. Mit

Beschluss vom 22. Oktober 2013 sprach die Sozialbehörde A ab August 2013

wirtschaftliche Hilfe zu. Gleichzeitig verpflichtete sie A unter anderem,

spätestens bis 30. November 2013 ihr Auto zu verkaufen (Dispositivziffer 13).

Überdies untersagte sie ihr, während der ersten sechs Monate des

Leistungsbezugs ferienhalber zu verreisen; Drittzuwendungen zur Finanzierung

von Ferien würden vom Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 18).

E. Daraufhin

erhob A, erneut vertreten durch Rechtsanwalt B, am 28. November 2013 Rekurs

an den Bezirksrat und beantragte, Dispositivziffern 13 und 18 des

Beschlusses vom 22. Oktober 2013 seien aufzuheben. Der Rekurs sei

hinsichtlich Dispositivziffer 13 bis zur Erledigung des Rekurses Nr. 01

und hinsichtlich Dispositivziffer 18 bis zur Erledigung des

Berufungsverfahrens betreffend das Urteil des Bezirksgerichts C vom

14. August 2013 am Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren (neues

Rekursverfahren Nr. 04).

F. Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2013 sistierte der Bezirksrat antragsgemäss das

Rekursverfahren Nr. 04.

G. Am

11. April 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den

Schuldspruch des Bezirksgerichts C vom 14. August 2013. Auf das

Schadenersatzbegehren der Gemeinde D (Bestätigung der Verpflichtung zur

Leistung von Fr. 10'400.- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2012)

trat es nicht ein, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle,

die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden könne.

H. Am

9. Juli 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Verfahren Nr. 01 ab,

soweit er darauf eintrat. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

I. Mit

Urteil vom 11. November 2014 wies das Bundesgericht die von A erhobene Berufung

gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014 ab, soweit es darauf

eintrat.

J. Nachdem

der Bezirksrat die Sistierung am 15. Dezember 2014 aufgehoben hatte, wies

er den Rekurs im Verfahren Nr. 04 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015

im Sinn der Erwägungen ab, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung

sprach er nicht zu.

Erwägungen

II.

A. Am

20.

November 2015 gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, "der hiermit

angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und

die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zu befreien, das Fahrzeug der

Marke VW Golf 1.4 mit Kontrollschildern 02 zu verkaufen". Daneben

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staats. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Einvernahme ihrer im

Ausland wohnhaften Tante F als Zeugin; diese sei Eigentümerin des infrage

stehenden Autos.

B. Der

Bezirksrat verwies am 30. November 2015 auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde verzichtete am 3. Dezember 2015 auf die Einreichung

einer Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei

vollumfänglich aufzuheben (vorn II.A.). Wie sich indes aus der Einleitung der

Anträge ergibt, richtet sich die Beschwerde tatsächlich wohl gegen den

Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015. Sodann ersucht die

Beschwerdeführerin zwar um "vollumfängliche" Aufhebung dieses

Beschlusses. Doch wird aus dem Beschwerdeantrag 1 sowie der Begründung

ersichtlich, dass sie diese nur insofern verlangt, als sie von der

Verpflichtung zu befreien sei, den VW Golf zu verkaufen. Zu

Dispositiv

Dispositivziffer 18 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

22. Oktober 2013 bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die

den Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos geworden abschrieb, äussert sich

die Beschwerdeführerin demgegenüber mit keinem Wort. Darauf ist vorliegend

demzufolge nicht einzugehen.

1.3 Die

Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Begründung der Beschwerdeschrift aus,

"sie lege Wert auf die Feststellung", dass der Leiter der

Beschwerdegegnerin, G, befangen sei. So habe sie gegen diesen sowie Mitglieder

der Gemeindepolizei ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Körperverletzung

und Ehrverletzung eingeleitet. Dabei verweist sie auf ihre Eingaben an die

Vorinstanz vom 8. April 2015 (Replik im Rekursverfahren Nr. 04) und

3. Dezember 2013 (Replik im Rekursverfahren Nr. 01). Was die

Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen beabsichtigt, ist allerdings nicht

klar. Jedenfalls macht sie damit nicht hinlänglich deutlich und auch nicht

substanziiert geltend, G hätte aufgrund seiner Befangenheit weder am Beschluss

vom 22. Oktober 2013 noch im anschliessenden Rekursverfahren aufseiten der

Beschwerdegegnerin mitwirken dürfen, sodass die Beschlüsse vom 22. Oktober

2013 bzw. 19. Oktober 2015 bereits deswegen aufzuheben seien. Ohnehin

erwiese sich eine solche Rüge nunmehr als verspätet (vgl. hierzu Regina Kiener

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 43 f.). Anders als noch mit Rekurs vom 22. August 2013

beanstandete die Beschwerdeführerin mit demjenigen vom 28. November 2013

nämlich mit keinem Wort, G habe unzulässigerweise am Entscheid vom

22. Oktober 2013 mitgewirkt. Darüber hinaus fehlt auch in der erwähnten Eingabe

vom 8. April 2015 ein expliziter Antrag, dass G im Rekursverfahren in den

Ausstand treten müsse bzw. eine Rüge dahingehend, dass er dies bereits

anlässlich der Beschlussfassung vom 22. Oktober 2013 hätte tun müssen. Aus

der vorstehend zitierten Stelle der Beschwerdeschrift ergibt sich sodann ebenso

wenig, dass die Beschwerdeführerin damit die förmliche Feststellung der

(angeblichen) Befangenheit von G in den vorinstanzlichen Verfahren oder den

Ausstand von G für das vorliegende Beschwerdeverfahren verlangen wollte. Der

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es zweifellos zuzumuten gewesen,

im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit von G eindeutige Anträge

zu stellen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 15). Solche

fehlen jedoch, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen

gilt es festzuhalten, dass jedenfalls nicht allein schon die Einreichung einer

Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson diese befangen macht

und zu einer Ausstandspflicht derselben führen (Kiener, § 5a

N. 19).

2.

2.1 Gemäss dem

in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität werden Sozialhilfeleistungen

nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe

von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe hat

demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Unterstützung ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; Christoph Häfeli, Prinzipien

der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Zu den

eigenen Mitteln, die die hilfesuchende Person aufgrund des Subsidiaritätsprinzips

zu realisieren hat, gehören sämtliche Einkünfte und das Vermögen (§ 16

Abs. 2 lit. a SHV). Darunter fallen namentlich Bargeld, Bankguthaben,

Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Auch private Motorfahrzeuge

zählen dazu, zur grundsätzlichen Verwertungspflicht bestehen hier indes auch

Ausnahmen: Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend

erforderlich ist, wobei jedenfalls nur ein zweckmässiges (das heisst günstiges)

Fahrzeug beansprucht werden kann. Auf eine Verwertung ist desgleichen zu

verzichten, wenn die hilfesuchende Person lediglich überbrückend unterstützt

werden muss. Liegt der Wert des Fahrzeuges in diesen Fällen über dem im

konkreten Fall anwendbaren Vermögensfreibetrag (vgl. dazu Kap. E.2.1 der

SKOS-Richtlinien), ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung

erforderlich. Liegt der Wert des Fahrzeuges unter der Grenze des

Vermögensfreibetrags, kann weder eine Verwertung verlangt werden noch sind die

Voraussetzungen für eine Rückerstattungsverpflichtung erfüllt. Hingegen ist in

diesem Fall zu prüfen, welche Unkosten das private Motorfahrzeug der

unterstützten Person tatsächlich verursacht und ob sie diese Unkosten ohne

zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitglieder

aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragen kann. Ist sie dazu nicht imstande,

kann ihr die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren;

andernfalls darf ihr die Benützung des Fahrzeuges nicht untersagt werden (VGr,

19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.2; 18. März 2004.

VB.2003.00403, E. 2.2.1; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 1, 5. Januar 2015,

sowie Kap. 8.1.08, Ziff. 1, 31. Juli 2015, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Gemäss §

21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht sind, aufgestellt

werden (§ 23 lit. d SHV).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre Behauptung,

das Fahrzeug gehöre ihrer im Ausland wohnhaften Tante, durch die Vorlage entsprechender

Unterlagen und Dokumente zu beweisen. Es sei auf ihren Namen, das heisst den

Namen der Beschwerdeführerin, eingetragen, und gemäss dem unbestritten gebliebenen

Kaufvertrag vom 2. Juli 2011 habe sie das Auto für Fr. 8'500.- bei

einem Autohändler in H gekauft, weshalb sie als Eigentümerin zu gelten habe.

Inwiefern ihre Tante Eigentümerin des Autos sei, vermöge sie nicht darzulegen.

Da die Beschwerdeführerin weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen

Gründen darauf angewiesen sei, habe sie den fraglichen VW Golf

unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös der Beschwerdegegnerin

anzugeben.

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz gegenüber das Eigentum ihrer

Tante am VW Golf ausreichend nachgewiesen zu haben. So habe sie ein

Bestätigungsschreiben von F eingereicht, wonach ihr der VW Golf gehöre und

auch von ihr bezahlt worden sei. Gleichzeitig habe sie eine Kopie der

Identitätskarte von F als Nachweis für deren Existenz beigelegt. Sodann habe

sie gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, dass auch die Staatsanwaltschaft das

fremde wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug als genügend bewiesen erachtet und

nicht weiter beanstandet habe. Infolgedessen sei der Besitz des Autos nicht

Gegenstand der gegen sie geführten Anklage gewesen. Gemäss Art. 930

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werde zwar

vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

Gestützt auf Art. 931 Abs. 1 ZGB treffe diese Vermutung indes auf sie

– die Beschwerdeführerin – nicht zu, da sie aktenkundig nicht Eigentümerin des VW Golfs

sei und dies auch nicht sein wolle. Ferner liege das Fahrzeug wertmässig

unterhalb der Vermögensfreigrenze, welche für sie und ihren Sohn

Fr. 6'000.- betrage.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Tante F – die

angebliche Eigentümerin des infrage stehenden Autos – sei vom

Verwaltungsgericht als Zeugin einzuvernehmen.

4.1 Das

Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest

und erhebt hierzu die erforderlichen Beweise (§ 70 in Verbindung mit

§ 7 Abs. 1 VRG; § 60 Satz 1 VRG). Nach ständiger Praxis verzichtet

es auf die Abnahme eines Beweismittels, wenn der für den Entscheid massgebliche

Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen

nicht rechtserheblich sind. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend

feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das

Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer

antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt

genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung

ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, weitere Untersuchungen zu

unterlassen. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig

oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient

schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,

E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3

sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 60 N. 11).

4.2 In

antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Befragung von F

schon aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts als Verwandte der Beschwerdeführerin

(§ 60 Satz 2 VRG in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1

lit. c der der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) sowie der

vorliegenden Interessenlage keine die Beschwerdeführerin belastende Aussage

ergeben wird. Vielmehr dürfte F als Zeugin wiederholen, was sich in bereits in

schriftlicher Form bei den Akten befindet, nämlich dass sie die Eigentümerin

des fraglichen Fahrzeugs sei und dieses auch bezahlt habe. Aus denselben

Gründen käme einer Zeugenaussage von F im Übrigen ohnehin eine geringere

Beweiskraft zu als jener einer unabhängigen Drittperson (VGr, 5. Februar

2003, VB.2002.00305, E. 2e [nicht publiziert]; vgl. unten E. 5.3).

Dementsprechend kann eine

Einvernahme der angebotenen Zeugin im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Der Beweisantrag

der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.3 Die

Beschwerdeführerin offerierte bereits im Rekursverfahren die Zeugeneinvernahme

ihrer Tante als Beweis. Die Vorinstanz äusserte sich im Beschluss vom

19. Oktober 2015 nicht zu diesem Beweisantrag, was die Beschwerdeführerin

indes nicht konkret beanstandet (vgl. vorn E. 3.2).

Bezirksräte sind zwar nicht befugt, Zeugeneinvernahmen unter

Strafandrohung durchzuführen, da sie nicht über richterliche Unabhängigkeit

verfügen (vgl. § 26c VRG). Es ist ihnen jedoch erlaubt, Auskunftspersonen

zu befragen. Aus denselben Gründen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht auf

eine Zeugeneinvernahme verzichten kann, durfte die Vorinstanz aber auch davon

absehen. Als unbeteiligte Dritte ohne schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches

Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte bzw. kann die Tante der

Beschwerdeführerin ohnehin nicht gelten. Generell lässt sich sagen, dass die

Angaben von Auskunftspersonen mangels Wahrheitspflicht in der Regel von

minderer Beweiskraft sind, als jene eines Zeugen oder einer Zeugin (Plüss,

§ 7 N. 53 ff.; Griffel, § 26c N. 1 ff.).

5.

5.1 Gemäss

Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet,

dass er ihr Eigentümer sei. Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne

Eigentümer sein zu wollen, so kann er gestützt auf Art. 931 Abs. 1

ZGB die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem

Glauben empfangen hat.

5.2 Vorliegend

sprechen mehrere Gegebenheiten dafür, dass die Beschwerdeführerin effektiv

nicht nur die (unselbständige) Besitzerin, sondern die Eigentümerin des infrage

stehenden VW Golfs ist. Einerseits wird sie im Kaufvertrag vom

2. Juli 2007 als Käuferin des Fahrzeugs ausgewiesen. Andererseits ist die

Beschwerdeführerin laut dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auch die

Halterin. Ebenso lautet der Fahrzeugausweis auf ihren Namen. Ferner hielt schon

das Obergericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 gestützt auf die

Aussagen anlässlich der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft fest, die

Beschwerdeführerin habe den VW Golf erworben und – mit gewissen Widersprüchen

– eingeräumt, dass sie sowohl die Anzahlung als auch den Restbetrag persönlich

durch Barübergaben beglichen habe, das Auto auf sie eingelöst gewesen sei, die

Versicherung auf ihren Namen gelautet und sie diese und die Verkehrsabgaben

selber bezahlt habe. Schliesslich sprechen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin

gegenüber der Polizei eher für als gegen ihre Eigentümerschaft. So ist doch

schwer nachvollziehbar, dass und weshalb ihre im Ausland wohnhafte Tante – im

Hinblick auf den von ihr erst noch zu erwerbenden Führerausweis – ihren Sohn

beauftragt haben soll, aus Qualitätsgründen in der Schweiz ein Auto zu kaufen,

der Kaufvertrag aber von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und das Fahrzeug

auch auf diese eingelöst werden sollte. Zwar erscheint es insofern noch als plausibel,

dass F der Beschwerdeführerin nach der nicht bestandenen Fahrprüfung – an den

Prüfungstermin konnte sich die Beschwerdeführerin vorgeblich nicht erinnern –

das Nutzungsrecht eingeräumt haben soll. Dies erklärt indessen nicht, weshalb

die Beschwerdeführerin und nicht ihre Tante bereits im Anschluss an den Kauf

als Halterin eingetragen wurde.

Im Übrigen ist auch das

Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in den polizeilichen Befragungen nicht

geeignet, Vertrauen in die von ihr gelieferte Darstellung zu erwecken.

Anlässlich der Befragung vom 26. September 2012 gab die Beschwerdeführerin

zu Protokoll, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft habe, sondern es nur nutzen

dürfe, bis die "Person" zurück sei von dem Ort, an den sie gereist sei.

Bei der nicht näher bezeichneten Person handelte es sich offenkundig um eine

männliche Person. So habe sie das Fahrzeug seit dem letzen Jahr (Juli oder

August 2011) nutzen dürfen, weil "er" ihrer Erinnerung nach zu dieser

Zeit weggegangen sei. "Er" sei am Reisen. Sie habe den Kaufvertrag

unterschrieben, weil sie hier lebe und "er" nicht. "Er"

habe aber eine Anzahlung gemacht und "er" habe ihr später noch den Restbetrag

zukommen lassen. In der Befragung vom 5. November 2012 bestritt die

Beschwerdeführerin, dass sie von einem Mann gesprochen habe, weil es im

Englischen keinen Unterschied zwischen Käufer und Käuferin gebe; indessen ist

der Übersetzung zu entnehmen, dass nicht nur vom "Käufer" oder der

"Käuferin" gesprochen wurde. Weiter wurde das Auto nunmehr doch von

ihr gekauft. Von den ursprünglich zwei schwarzen Männern, denen "er"

das restliche Geld für den Autokauf mitgegeben habe, blieb schliesslich einzig

der Sohn ihrer Tante übrig. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die

Beschwerdeführerin die Person, welche das Auto gekauft habe, nicht sogleich als

ihre Tante F bezeichnen konnte. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin nämlich

keine Angaben über diese Person machen wollen, was nicht recht einleuchtet,

wenn es sich dabei um ihre Tante handeln sollte.

Gegen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich

die Eigentümerin des VW Golfs ist, spricht auf der anderen Seite lediglich

die bereits erwähnte Erklärung von F (vorn E. 4.2). Der Umstand, dass der

Kauf des Fahrzeugs nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildete, stellt

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin demgegenüber kein Indiz für die

Eigentümerschaft ihrer Tante dar, nachdem sich die Gründe für den Verzicht der

Staatsanwaltschaft, insofern Anklage zu erheben, den Akten nicht entnehmen lassen.

Die Protokollnotiz auf S. 8 f. der Einvernahme vom 8. März 2013

hält lediglich die Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin

fest, dass diese ihre Tante um ein Bestätigungsschreiben innert zehn Tagen

ersuchen möge. Dass ein solches Schreiben danach tatsächlich eingereicht worden

wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht. Dafür dass die Staatsanwaltschaft die

Eigentümerschaft von F für erwiesen erachtete und diejenige der

Beschwerdeführerin für ausgeschlossen ansah, wie diese behauptet, gibt es keine

handfesten Hinweise.

5.3 Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt das

Verwaltungsgericht das Ergebnis der Untersuchung frei. Der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden

Instanz massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des

bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.

Gesetzliche Beweisvermutungen bzw. formelle Beweisregeln existieren nicht. Ein

Beweis gilt in der Regel dann als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter

voller Beweis). Welchen Beweiswert das Gericht einem Beweismittel gibt, hängt

von dessen Verlässlichkeit ab (Donatsch, § 60 N. 12 ff.;

Plüss, § 7 N. 136 ff.).

Nach Würdigung der in

E. 5.2 erwähnten Umstände ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten,

dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des fraglichen Autos gelten muss,

zumal der Zeugenaussage von F gegenüber den anderen Beweismitteln eine geringere

Beweiskraft zukommt bzw. zukäme (vorn E. 4.2) und die Beschwerdeführerin

damit die Vermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht umzustossen vermag.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen weder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

noch aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf das Auto angewiesen. Sie macht

aber geltend, dieses müsse schon deshalb nicht verkauft werden, weil es

wertmässig aufgrund des "heutigen" Kilometerstands unterhalb des

Vermögensfreibetrags von Fr. 6'000.- liege (vorn E. 2.2 und 3.2).

6.2 Grundsätzlich

ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des

Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – hier vom 22. Oktober 2013 – bestand.

Allerdings kann sich die Beschwerde auf neue Begehren, Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel berufen, soweit das Verwaltungsgericht Instanz wie vorliegend

als erste gerichtliche in einem Verfahren entscheidet (§ 52 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 20a VRG).

Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Fahrzeugs in

der Verfügung vom 22. Oktober 2013 nicht. Es ist jedoch davon auszugehen,

dass sie damals, wie schon im Rahmen ihrer Verfügung vom 23. Juli 2013,

aufgrund des Kaufvertrags vom 2. Juli 2011 von Fr. 8'500.- ausging.

Tatsächlich dürfte der VW Golf am 22. Oktober 2013 aufgrund der seit

Juli 2011 gefahrenen Kilometer und weiteren Abwertungen weniger als

Fr. 8'500.- wert gewesen sein. Heute lässt sich der genaue Betrag zu jenem

Zeitpunkt wohl nicht mehr bestimmen. Dass aber der Wert bereits damals unter

dem Vermögensfreibetrag gelegen hätte, machte die Beschwerdeführerin weder mit

Rekurs vom 22. August 2013 noch mit Rekurs vom 28. November 2013

geltend. Ebenso wenig bringt sie dies nun in der Beschwerdeschrift vor, weshalb

nicht davon auszugehen ist. Der nunmehr nach dem 22. Oktober 2013

eingetretene Wertverlust ist sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen. So wäre

es stossend, wenn die Beschwerdeführerin einen Vorteil daraus erlangen würde,

dass sie den Wert des Autos durch dessen weitere Verwendung während des

Rechtsmittelverfahrens, das notabene ihrem Wunsch entsprechend zudem mehrere

Monate sistiert war, reduzieren konnte. Bereits aus diesen Gründen erübrigt es

sich, den derzeitigen Wert des Fahrzeugs begutachten zu lassen, wie dies die

Beschwerdeführerin beantragt.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten erweist sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin, den VW Golf zu verkaufen, als rechtmässig. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angesetzte

Frist zum Verkauf des Autos (30. November 2013) ist mittlerweile

verstrichen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin eine neue

Frist bis 1. September 2016 zur Erfüllung der Auflage anzusetzen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer

Sozialhilfebedürftigkeit ist davon auszugehen, dass sie in beengten wirtschaftlichen

Verhältnissen lebt, weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind

(Plüss, § 13 N. 64). Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig auch

der nicht als gering zu bezeichnende Zeitaufwand des Gerichts und die nicht

unerhebliche Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit (§ 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

7.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Im Rekursverfahren

stellte sie keine solchen Gesuche, weshalb die hierfür eingereichte Kostennote

von vornherein nicht zu beachten ist (zur Rechtzeitigkeit der

Gesuchseinreichung siehe Plüss, § 16 N. 111). Ebenso wenig stand und

steht der Beschwerdeführerin angesichts der rechtmässigen Abweisung ihrer

Begehren eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu.

7.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit auszugehen.

Sodann kann das Verfahren trotz der Abweisung der Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos im genannten Sinn bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, der

Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin und deren mangelnde Deutschkenntnisse ebenfalls

zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin stellt (für seine persönlichen Aufwendungen) einen

Stundenansatz von Fr. 270.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen

würden, vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind jedoch nicht ersichtlich und

werden auch nicht dargelegt. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend

zu reduzieren. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Betrag jedoch als

angemessen. Demnach ist der Vertreter der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'155.- zusätzlich Mehrwertsteuer von

8 %, also mit total Fr. 1'247.40, zu entschädigen.

7.3.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

7. Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'247.40 (inklusive

8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …