VB.2015.00726
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00726
4. April 2016Deutsch21 min
(URT.2016.17989)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00726
VB.2015.00750
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Sachverhalt
I. VB.2015.00726
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin I,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
Erwägungen
II. VB.2015.00750
A,
Beschwerdeführerin II,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1960, wurde in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
2005, im Januar 2006, vom 1. Januar bis 28. Februar 2012, vom 1. Juli
bis 31. August 2012 sowie vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013,
teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen, von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe während total 13 Monaten unterstützt.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung A zur
Rückerstattung von insgesamt Fr. 45'484.60 an zu Unrecht bezogenen
Leistungen in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2013. Der
zurückgeforderte Betrag setzte sich im Wesentlichen zusammen aus nicht
deklarierten Einnahmen auf zwei Konti (Bank B und Bank C) und einem
Sparkonto (Bank B) sowie aus der Unterstützung für einen Ein-Personen-Haushalt
anstelle eines (günstigeren) Zwei-Personen-Haushalts. Mit Verfügung vom 2. Juli
2014.
hob die Zentrumsleitung ihren Entscheid vom 17. Januar 2014 wiedererwägungsweise
auf und legte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 20'874.75 fest,
bestehend aus nicht deklarierten Zahlungseingängen und der Unterstützung eines
Ein- anstelle eines Zwei-Personen-Haushalts. Mit Eingaben vom 16. Juli und
27.
August 2014 wehrte sich A gegen die ihr auferlegte
Rückzahlungsverpflichtung und bestritt deren Voraussetzungen. Die Sonderfall-
und Einsprachekommission (SEK) hiess mit Beschluss vom 19. März 2015 die
Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20'253.60.
II.
Gegen den Entscheid der SEK vom 19. März 2015 erhob A
am 26. April 2015 Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich und
verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung und die
Einstellung des Verfahrens. In teilweiser Gutheissung des Rekurses reduzierte
der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 8'834.05 an nicht deklarierten Einnahmen.
Dagegen ging er davon aus, dass A zu Recht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt
worden sei.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob die
Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin I) am 19. November
2015.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen worden sei, und die
Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 20'253.60 festzulegen. Sie ging davon
aus, dass A zu Unrecht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt worden sei (VB.2015.00726).
B. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob auch A
(fortan Beschwerdeführerin II) am 29. November 2015 Beschwerde
am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 8'834.05
sei aufzuheben, und auf die Erhebung von Kosten und Gebühren sei zu verzichten.
Ferner sei das Verfahren einzustellen (VB.2015.00750).
In beiden Verfahren liess sich die Gegenpartei jeweils
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) berufen. Zuständig
ist gemäss § 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2
VRG der Einzelrichter bei einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwert, sofern sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zu
deren Beurteilung die Kammer zuständig wäre. Die beiden Beschwerden
überschreiten mit den darin gestellten Anträgen je für sich genommen die
Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht.
1.2
Eine
Verfahrensvereinigung muss der Vereinfachung des Verfahrens dienen und kann
sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn mehrere Parteien dieselbe Verfügung
anfechten, die weitgehend identische Rechtsfragen aufwirft (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59). Beide Beschwerden
richten sich vorliegend gegen denselben Beschluss des Bezirksrats Zürich,
weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen sind. Demnach ist das Verfahren
VB.2015.00750 unter der Nummer VB.2015.00726 weiterzuführen und sind dessen
Akten als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726 zu nehmen.
Mit der Vereinigung der Verfahren ergibt sich ein Streitwert
von total Fr. 20'253.60. Bei der Vereinigung von Verfahren mit
Streitwerten je unterhalb der massgeblichen Schwelle bleibt die
Einzelrichterkompetenz indessen bestehen, selbst wenn die zusammengerechneten
Streitwerte Fr. 20'000.- übersteigen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b
N. 14).
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin II die Einstellung des Verfahrens fordert, ist auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten, steht dieser Antrag doch im Widerspruch zu der
von ihr selber erhobenen Beschwerde. Im Übrigen ist die Einstellung des
Verfahrens ein Begriff, der im Strafprozess verwendet wird (vgl. Art. 319 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) und nicht in
Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache steht. Nicht einzugehen ist auf
die Beschwerde der Beschwerdeführerin II auch insoweit, als sie die
Kürzung des Betrags für Miete und die fehlende Übernahme von Krankenkassenprämien
und Zahnarztkosten beanstandet.
2.
2.1.1.1
Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich
insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der
hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von
anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG, § 18
Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die
hilfesuchende Person darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,
Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu
melden.
2.2
Zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a
SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe
liegt jedoch nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar 2016).
3.
3.1
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II mit
Bezug auf verschiedene Gutschriften auf ihren Konti während des
Unterstützungszeitraums ihrer Pflicht, alle Einkünfte zu melden, nicht
nachgekommen sei. Sie bestätigte daher die Rückerstattungspflicht für insgesamt
Fr. 2'734.05 (Fr. 121.10, Gutschrift vom 3. September 2005, sowie
Fr. 2'612.95, Gutschrift vom 5. März 2013, Firma D) auf dem Bank B-Privatkonto
und von weiteren Fr. 6'100.- auf dem Bank C-Konto (total Fr. 8'834.05).
Nicht folgen mochte die Vorinstanz indessen dem ihrer Ansicht nach zu pauschal
gehaltenen Ermittlungsbericht des Inspektorats vom 21. August 2012, wonach
die Beschwerdeführerin II auch nach dem 1. Januar 2012 mit ihrem
Konkubinatspartner einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe. Vielmehr sei sie
zu Recht als Einzelperson unterstützt worden. Damit entfiel der Betrag von Fr. 9'759.50
(zu viel bezogene Wohnkosten) und Fr. 1'660.05 (zu viel bezogener
Grundbedarf für den Lebensunterhalt).
3.2
In ihrer Beschwerde vom 19. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin I,
dass der Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 zu pauschal gehalten sei.
Vielmehr habe der Bericht detailliert ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin II
mit ihrem Lebenspartner weiterhin einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe.
Die Beschwerdeführerin II ihrerseits ist nach wie vor der Meinung, dass
sämtliche zu ihren Gunsten eingegangenen Zahlungen zu Zeitpunkten erfolgt
seien, als sie gerade nicht unterstützt worden sei. Ferner habe es sich um eine
reine Zweckgemeinschaft, eine On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner
gehandelt und nicht um ein Konkubinat.
4.
4.1
Vorliegend geht es um Gutschriften zugunsten der Beschwerdeführerin II
vom 3. September 2005 (Fr. 121.10) und vom 5. März 2013 (Fr. 2'612.95,
Firma D). Zu beiden Zeitpunkten wurde die Beschwerdeführerin II von den
Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I unterstützt, so insbesondere im
Jahr 2005 am 27. September mit einer Zahlung von Fr. 797.- sowie
zuvor, am 18. und 26. August mit einer Gutschrift von Fr. 100.-
sowie zwei Gutschriften über Fr. 771.10 und Fr. 797.- und ebenfalls
nach September 2005. Dies deckt sich überdies damit, dass die Beschwerdeführerin II
am 1. Juni 2005 das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt und einen Leistungsentscheid
für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 26. Mai 2006 erwirkt hatte.
Auch die Gutschrift von Fr. 2'612.95
vom 5. März 2013 fällt in eine Zeit, zu der die Beschwerdeführerin II
unterstützt wurde, wenn auch angesichts ihres Einkommens nur ergänzend. Dies
ergibt sich schon aus ihrem Antrag vom 6. Juli 2012, womit sie wiederum um
wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte und findet seinen Niederschlag in den
Bankunterlagen. So wurden der Beschwerdeführerin II am 7. Februar
2013.
Fr. 160.20 von den Sozialen Diensten gutgeschrieben und am 3. Mai
2013.
unter anderem Fr. 300.- und 80.- (Konto Bank C). Die Unterstützung
dauerte aber mindestens ergänzend auch im März und April 2013 an, selbst wenn
die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ein Einkommen erzielte. Fehl geht daher
der Hinweis der Beschwerdeführerin II, sie sei in gutem Glauben gelassen
worden, bis Ende Februar 2013 von den Sozialen Diensten nicht abhängig zu sein.
Zudem deklarierte die Beschwerdeführerin II dieses Einkommen nicht, denn
die Bankauszüge wurden der Beschwerdeführerin I erst am 9. August
2013.
zugestellt, woraus sich diese Gutschrift ergab. Dem hält die Beschwerdeführerin II
zwar entgegen, dass sie die Zahlung der Firma D von Fr. 2'612.95 gegenüber
der Behörde deklariert habe. Den Aktennotizen und weiteren Unterlagen in den
Akten ist jedoch darüber nichts zu entnehmen, wie schon die Vorinstanzen festhielten.
4.2
Ebenso bezog die Beschwerdeführerin II in denjenigen Zeiträumen
wirtschaftliche Hilfe, in denen ihr Einkünfte auf dem Konto Bank C
gutgeschrieben wurden. Dabei geht es um die Gutschriften vom 7. Juni 2005
(Fr. 1'020.-), 17. Juni 2005 (Fr. 600.-), 21. Juni 2005 (Fr. 150.-),
2.
Juli 2005 (Fr. 700.-), 1. Oktober 2005 (Fr. 1'000.-), 4. Januar
2012.
(Fr. 1'000.-), 3. Dezember 2012 (Fr. 1'030.-), 14. Dezember
2012.
(Fr. 100.-) sowie 17. Januar 2013 (Fr. 500.-), total Fr. 6'100.-.
Die Beschwerdeführerin hält dem bloss entgegen, sie habe auf Geheiss des
damaligen Sozialarbeiters ihre Verhältnisse offengelegt bzw. Geld vom Bank B-Konto
auf das Bank C-Konto verschoben. Indessen hielt die Vorinstanz zu Recht fest,
die Beschwerdeführerin II habe nicht dargelegt, woher das Geld für die Überweisungen
auf ihr eigenes (Bank C-)Konto gekommen sei. Darüber hat die Beschwerdeführerin II
nach wie vor nicht Aufschluss gegeben.
4.3
Entsprechend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin II
abzuweisen und ist die Rückerstattungsforderung im Umfang von insgesamt Fr. 8'834.05
zu bestätigen.
5.
5.1
Infrage steht sodann, ob die Beschwerdeführerin II über den 1. Januar
2012.
hinaus mit ihrem Lebenspartner zusammengelebt hat. Tatsächlich erwähnte
die Beschwerdeführerin II im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 20. Dezember
2011, dass sie mit ihrem Lebenspartner E zusammenwohne. Im Antrag auf wirtschaftliche
Hilfe vom 11. Januar 2012 fehlt dagegen jeglicher Hinweis auf den
Lebenspartner; dieser soll am 9. Januar 2012 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sein. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es habe sich um eine
On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner bzw. um eine reine Zweckgemeinschaft
gehandelt.
5.1.1
Als Zweck-Wohngemeinschaften werden
Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und
Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend
getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,
die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert.
5.1.2
Wenn jemand mit weiteren Personen in
einer Wohnung lebt, ist normalerweise jedoch ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine
familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige
Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2),
womit es gegebenenfalls Sache der unterstützten Person ist, eine ganz oder
teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen
(VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass
es nicht darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern
besteht, da unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen
das Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass geschlechtliche
Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung vorausgesetzt
wären (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff.,
S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften über eine
gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete
hinausgeht.
5.1.3
Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin II
mit ihrem Lebenspartner bloss in einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft und nicht in einem Konkubinat gelebt haben sollte, stellt
sich die Frage, ob sie Anspruch auf Unterstützung eines Ein- oder Zwei-Personen-Haushalts
gehabt hätte. Werden im Fall einer familienähnlichen Wohngemeinschaft nicht
alle Personen unterstützt, wird in einem ersten Schritt der Mietzins
festgelegt, der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Danach
wird dieser Betrag auf die Personen aufgeteilt. Nicht unterstützte Personen
haben alle Kosten, die sie verursachen, selber zu tragen (Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien],
Kap. B.3-2, F.5-1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV).
5.2
Die Beschwerdeführerin I setzte den Anteil der Beschwerdeführerin II
an der Miete auf 50 % fest, was von dieser nicht beanstandet wird (total Fr. 10'259.50
oder rund Fr. 790.- pro Monat) und dem Pro-Kopf-Anteil entspricht. Davon
abzuziehen sind Fr. 500.-, welche ihr Lebenspartner im Juli 2012 als
Mietanteil bezahlte; es verbleibt ein Betrag von insgesamt Fr. 9'759.50 an
zu viel bezahlter Miete. Ausserdem ging die Beschwerdeführerin I von einem
reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt entsprechend einem Zwei-Personen-Haushalt
aus. Dieser beträgt gemäss Kap. B.2.2 der SKOS-Richtlinien Fr. 748.- monatlich
(anstelle von Fr. 986.- für einen Ein-Personen-Haushalt) oder Fr. 9'724.-
für 13 Monate. Die Differenz zum von der Beschwerdeführerin I total
ausbezahlten Betrag von Fr. 11'384.05 beträgt Fr. 1'660.05. Diese
Beträge als solche sind nicht bestritten; deren Rückerstattung hängt aber davon
ab, ob die Beschwerdeführerin II ab Januar 2012 einen Ein-Personen-Haushalt
führte oder nicht.
5.3
Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin II nach
dem 1. Januar 2012 weiterhin mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen
Wohnung zusammenlebte. Im Unterschied zum Einspracheentscheid kam die Vorinstanz
im Rekursentscheid zum Schluss, dass der diesbezüglich als zu pauschal
gehaltene Ermittlungsbericht den Nachweis für ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin II
mit ihrem Lebenspartner über den 1. Januar 2012 hinaus nicht erbringen
könne. Das wird von der Beschwerdeführerin I bestritten.
5.3.1
Der – auch im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7
Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,
den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen
darzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des
Verwaltungsgerichts als zweite Rechtsmittelinstanz kann es nicht Aufgabe des
Gerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz haben die Abklärung des
Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 2 f.).
5.3.2
Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die
Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann
sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im
öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der
Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch
die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem
Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu
ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte
Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2;
VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011,
VB.2010.00640, E. 4.3).
5.3.3
Dies wirkt sich sowohl auf
die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung
aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger
einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde,
(weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen
lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten
Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die
wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden (VGr, 19. Januar
2012, VB.2011.00728, E. 3.4).
5.4
Die Beschwerdeführerin I stützte sich auf den Ermittlungsbericht
vom 21. August 2012. Dieser ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II
mit E in einem stabilen Konkubinat lebe. Gemäss der Adressauskunft der Einwohnerkontrolle
F (Kanton G) ist E allerdings an der Anschrift H-Strasse 01 ebenda
gemeldet. Indessen waren noch am 20. Juni 2012 – also ein halbes Jahr nach
dem angeblichen Auszug von E aus der Wohnung der Beschwerdeführerin II –
Briefkasten und Sonnerie je mit "A E" angeschrieben. Entgegen der Ummeldungspflicht
von Fahrzeugen innert 14 Tagen blieben sodann sowohl der Personenwagen
als auch zwei Motorräder, alle auf E zugelassen, an der Anschrift der Beschwerdeführerin II
gemeldet, nicht aber im Kanton Bern. Zudem blieb auch im Juli 2012 die Garagenbox
Nr. 04 an der I-Strasse 02 – neben der Wohnung der Beschwerdeführerin II
(I-Strasse 03) – von E angemietet.
Im Beobachtungszeitraum von Anfang Juli bis
15.
August 2012 konnte E überwiegend an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin II
angetroffen werden, wo er das Haus jeweils morgens durch den Hintereingang
verliess und abends wieder betrat. Es ist davon auszugehen, dass er jeweils bei
der Beschwerdeführerin II übernachtete. Lediglich am 11. August 2012
(Samstag) konnte das Fahrzeug von E an seiner angeblichen Wohnadresse – in F –
gesichtet werden. Schon am nächsten Tag betraten die Beschwerdeführerin II
und E aber die Wohnung der Beschwerdeführerin II, die E am nächsten Morgen
wieder verliess. Gemäss einer Auskunft von Frau J an der Meldeadresse von E
lebe dieser in Zürich und arbeite auch dort als … bei …. An der Meldeadresse
hole er nur gelegentlich die Post ab, die zur Hauptsache wohl an die Anschrift
der Beschwerdeführerin II zugestellt wurde.
5.5
Tatsächlich weisen diese gewichtigen Indizien darauf hin, dass die Beschwerdeführerin II
mit E im Beobachtungszeitraum mit diesem in ihrer Wohnung zusammenlebte. Der
blosse Hinweis der Beschwerdeführerin II darauf, dass es sich bei ihrer
Beziehung zu E um eine On/Off-Beziehung gehandelt habe, vermag die zahlreichen
Indizien, die ein Zusammenleben vermuten lassen, nicht zu widerlegen. Ausserdem
wird mit dem Hinweis auf eine "On/Off-Beziehung" eine engere
Beziehung zu E nicht generell verneint. Eine substanziierte Bestreitung der
zahlreichen Indizien, die auf ein Zusammenleben hindeuten, erfolgte seitens der
Beschwerdeführerin II jedenfalls nicht. Keine Rolle spielt weiter, ob die
Staatsanwaltschaft aufgrund bloss oberflächlicher Prüfung der Verhältnisse zum
Schluss gekommen war, es reiche für den Nachweis des Zusammenwohnens nicht aus,
dass der Lebenspartner oft in der Wohnung der Beschwerdeführerin II angetroffen
werde, werden doch damit alle weiteren Indizien, welche gerade für ein
Zusammenwohnen sprechen, ausgeblendet. Mag im Strafverfahren der Grundsatz
gelten, dass im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten entschieden werden
müsse, so hat die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel jedenfalls frei
zu würdigen und ist sie in ihrer Beurteilung nicht an ein Strafurteil gebunden
(VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265 E. 7.4). Das muss auch für eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gelten. Damit ist vom weiteren
Zusammenleben der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner nach dem 1. Januar
2012.
in ihrer Wohnung auszugehen. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden
Ausführungen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin I zu verweisen.
5.6
Daran ändert auch der Rekursentscheid nichts. Angesichts der
umfangreichen Fotodokumentation, welche die Anwesenheit des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin II während eines längeren Beobachtungszeitraums regelmässig
an deren Anschrift zeigt, lässt sich das Gegenteil mit dem blossen Hinweis auf
die formelle Ummeldung ihres Lebenspartners nach F nicht begründen. Ebenso
wenig hilft der Hinweis der Vorinstanz auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 (Verfahren VB.2015.00229). Diesem
Verfahren lag eine ganz andere tatsächliche Situation zugrunde, indem dort
nicht nur zweifelhaft war, ob der dortige Beschwerdeführer seine Wohnung nicht
mehr benützte. Seine Wohnung lag zudem in Gehdistanz zur Wohnung seiner
Partnerin, und oftmals nahm er das Besuchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Kind
bei dieser wahr oder holte das Kind ab, um es in den Kindergarten zu bringen.
Ausserdem hatte er ein Interesse daran, seine eigene Wohnung nicht aufzugeben
(VB.2015.00229 E. 4.3).
5.7
Vorliegend zeigt sich indessen eine andere Situation, indem der
Ermittlungsbericht zahlreiche konkrete Indizien auflistet, die auf ein Zusammenleben
der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner schliessen lassen, von
der Vorinstanz nicht beurteilt und von der Beschwerdeführerin II nicht
substanziiert bestritten wurden. Zudem liegen die Meldeadresse des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin II und deren Wohnung rund 95 km auseinander. Nach
der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch nicht anzunehmen, der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin II habe sich nach dem Besuch bei ihr nachts noch
aufgemacht, um an seiner Meldeadresse zu übernachten, um dann am nächsten
Morgen früh an der Anschrift der Beschwerdeführerin II aufzutauchen und
sein Motorrad zu holen, um damit zur Arbeit zu fahren. Solches ergibt sich
weder aus dem Ermittlungsbericht noch macht die Beschwerdeführerin II solches
geltend. Ausserdem ergaben sich zahlreiche kontrollierbare Indizien – etwa die
Anschrift von Sonnerie und Briefkasten –, welche für ein Zusammenwohnen
sprechen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich
diesbezüglich als ungenügend und ist nicht geeignet, den Ermittlungsbericht zu
widerlegen.
Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid wie beantragt aufzuheben und die Beschwerdeführerin II
zu verpflichten, neben dem bereits geprüften Betrag von Fr. 8'834.05 (vorn
E. 4.3) den Betrag von Fr. 11'419.55, total also Fr. 20'253.60,
zurückzuerstatten.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin II zu auferlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Begehren, es sei auf die Erhebung
von Kosten und Gebühren zu verzichten, ist als Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II
muss als aussichtslos erachtet werden, sind doch schon sämtliche Vorinstanzen davon
ausgegangen, dass sie die zurückgeforderten Beträge nicht korrekt deklariert
habe, ohne dass sie im Beschwerdeverfahren etwas Neues vorgebracht hätte.
Insofern kann ihr die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden.
Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin I
hat sich die Beschwerdeführerin II nur rudimentär in ihrer eigenen Beschwerde
geäussert. Allerdings wurde sie in dieses Verfahren als Beschwerdegegnerin
hineingezogen. Insofern gilt das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit
ihrer Begehren nicht (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44), selbst wenn
sie mit ihrem Standpunkt unterliegt. Für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung genügt das Vorliegen der Mittellosigkeit. Davon ist auszugehen,
meldete sich die Beschwerdeführerin II doch im November 2015 erneut bei
den Sozialen Diensten. Zwar lebt ihr Lebenspartner inzwischen definitiv bei
ihr, inwieweit ein stabiles Konkubinat vorliegt und dieser zu allfälligen
Leistungen zu ihren Gunsten verpflichtet werden könnte, ist an dieser Stelle jedoch
nicht zu beurteilen.
Für das Beschwerdeverfahren VB.2015.00726
ist daher der Beschwerdeführerin II (in jenem Verfahren Beschwerdegegnerin)
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da der Aufwand für die beiden
Beschwerden etwa gleich gross war, ist die Hälfte der Gerichtsgebühr
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Zustellkosten
im Verfahren VB.2015.00726 von Fr. 80.-. Nach § 16 Abs. 4 VRG
ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Beschwerdeverfahren VB.2015.00750 wird mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2015.00726 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Die Akten des Beschwerdeverfahrens
VB.2015.00750 werden als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726
genommen.
2.
Die
Beschwerde VB.2015.00750 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
In
Gutheissung der Beschwerde VB.2015.00726 wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 soweit aufgehoben, als der
Rekurs der Beschwerdeführerin II darin gutgeheissen worden war.
Entsprechend wird die Beschwerdeführerin II
verpflichtet, den Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I für zu
Unrecht erhaltene wirtschaftliche Hilfe den Betrag von insgesamt
Fr. 20'253.60 zurückzuerstatten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin II um unentgeltliche Prozessführung wird für
das Verfahren VB.2015.00726 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt, wobei jedoch
ein Anteil von Fr. 1'080.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen
wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …