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Entscheid

VB.2015.00726

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00726

4. April 2016Deutsch21 min

(URT.2016.17989)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. VB.2015.00726

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin I,

gegen

A,

Beschwerdegegnerin,

Erwägungen

II. VB.2015.00750

A,

Beschwerdeführerin II,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

I.

A, geboren 1960, wurde in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

2005, im Januar 2006, vom 1. Januar bis 28. Februar 2012, vom 1. Juli

bis 31. August 2012 sowie vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013,

teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen, von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe während total 13 Monaten unterstützt.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung A zur

Rückerstattung von insgesamt Fr. 45'484.60 an zu Unrecht bezogenen

Leistungen in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2013. Der

zurückgeforderte Betrag setzte sich im Wesentlichen zusammen aus nicht

deklarierten Einnahmen auf zwei Konti (Bank B und Bank C) und einem

Sparkonto (Bank B) sowie aus der Unterstützung für einen Ein-Personen-Haushalt

anstelle eines (günstigeren) Zwei-Personen-Haushalts. Mit Verfügung vom 2. Juli

2014.

hob die Zentrumsleitung ihren Entscheid vom 17. Januar 2014 wiedererwägungsweise

auf und legte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 20'874.75 fest,

bestehend aus nicht deklarierten Zahlungseingängen und der Unterstützung eines

Ein- anstelle eines Zwei-Personen-Haushalts. Mit Eingaben vom 16. Juli und

27.

August 2014 wehrte sich A gegen die ihr auferlegte

Rückzahlungsverpflichtung und bestritt deren Voraussetzungen. Die Sonderfall-

und Einsprachekommission (SEK) hiess mit Beschluss vom 19. März 2015 die

Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20'253.60.

II.

Gegen den Entscheid der SEK vom 19. März 2015 erhob A

am 26. April 2015 Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Zürich und

verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung und die

Einstellung des Verfahrens. In teilweiser Gutheissung des Rekurses reduzierte

der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 8'834.05 an nicht deklarierten Einnahmen.

Dagegen ging er davon aus, dass A zu Recht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt

worden sei.

III.

A. Gegen

den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob die

Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan Beschwerdeführerin I) am 19. November

2015.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der angefochtene

Beschluss aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen worden sei, und die

Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 20'253.60 festzulegen. Sie ging davon

aus, dass A zu Unrecht als Ein-Personen-Haushalt unterstützt worden sei (VB.2015.00726).

B. Gegen

den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 erhob auch A

(fortan Beschwerdeführerin II) am 29. November 2015 Beschwerde

am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 8'834.05

sei aufzuheben, und auf die Erhebung von Kosten und Gebühren sei zu verzichten.

Ferner sei das Verfahren einzustellen (VB.2015.00750).

In beiden Verfahren liess sich die Gegenpartei jeweils

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) berufen. Zuständig

ist gemäss § 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2

VRG der Einzelrichter bei einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwert, sofern sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zu

deren Beurteilung die Kammer zuständig wäre. Die beiden Beschwerden

überschreiten mit den darin gestellten Anträgen je für sich genommen die

Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht.

1.2

Eine

Verfahrensvereinigung muss der Vereinfachung des Verfahrens dienen und kann

sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn mehrere Parteien dieselbe Verfügung

anfechten, die weitgehend identische Rechtsfragen aufwirft (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59). Beide Beschwerden

richten sich vorliegend gegen denselben Beschluss des Bezirksrats Zürich,

weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen sind. Demnach ist das Verfahren

VB.2015.00750 unter der Nummer VB.2015.00726 weiterzuführen und sind dessen

Akten als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726 zu nehmen.

Mit der Vereinigung der Verfahren ergibt sich ein Streitwert

von total Fr. 20'253.60. Bei der Vereinigung von Verfahren mit

Streitwerten je unterhalb der massgeblichen Schwelle bleibt die

Einzelrichterkompetenz indessen bestehen, selbst wenn die zusammengerechneten

Streitwerte Fr. 20'000.- übersteigen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 14).

1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin II die Einstellung des Verfahrens fordert, ist auf ihre

Beschwerde nicht einzutreten, steht dieser Antrag doch im Widerspruch zu der

von ihr selber erhobenen Beschwerde. Im Übrigen ist die Einstellung des

Verfahrens ein Begriff, der im Strafprozess verwendet wird (vgl. Art. 319 ff.

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) und nicht in

Zusammenhang mit der vorliegenden Streit­sache steht. Nicht einzugehen ist auf

die Beschwerde der Beschwerdeführerin II auch insoweit, als sie die

Kürzung des Betrags für Miete und die fehlende Übernahme von Krankenkassenprämien

und Zahnarztkosten beanstandet.

2.

2.1.1.1

Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich

insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der

hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von

anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG, § 18

Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die

hilfesuchende Person darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben,

Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu

melden.

2.2

Zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a

SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe

liegt jedoch nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere

Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar 2016).

3.

3.1

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II mit

Bezug auf verschiedene Gutschriften auf ihren Konti während des

Unterstützungszeitraums ihrer Pflicht, alle Einkünfte zu melden, nicht

nachgekommen sei. Sie bestätigte daher die Rückerstattungspflicht für insgesamt

Fr. 2'734.05 (Fr. 121.10, Gutschrift vom 3. September 2005, sowie

Fr. 2'612.95, Gutschrift vom 5. März 2013, Firma D) auf dem Bank B-Privat­konto

und von weiteren Fr. 6'100.- auf dem Bank C-Konto (total Fr. 8'834.05).

Nicht folgen mochte die Vorinstanz indessen dem ihrer Ansicht nach zu pauschal

gehaltenen Ermittlungsbericht des Inspektorats vom 21. August 2012, wonach

die Beschwerdeführerin II auch nach dem 1. Januar 2012 mit ihrem

Konkubinatspartner einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe. Vielmehr sei sie

zu Recht als Einzelperson unterstützt worden. Damit entfiel der Betrag von Fr. 9'759.50

(zu viel bezogene Wohnkosten) und Fr. 1'660.05 (zu viel bezogener

Grundbedarf für den Lebensunterhalt).

3.2

In ihrer Beschwerde vom 19. November 2015 bestreitet die Beschwerdeführerin I,

dass der Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 zu pauschal gehalten sei.

Vielmehr habe der Bericht detailliert ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin II

mit ihrem Lebenspartner weiterhin einen Zwei-Personen-Haushalt geführt habe.

Die Beschwerdeführerin II ihrerseits ist nach wie vor der Meinung, dass

sämtliche zu ihren Gunsten eingegangenen Zahlungen zu Zeitpunkten erfolgt

seien, als sie gerade nicht unterstützt worden sei. Ferner habe es sich um eine

reine Zweckgemeinschaft, eine On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner

gehandelt und nicht um ein Konkubinat.

4.

4.1

Vorliegend geht es um Gutschriften zugunsten der Beschwerdeführerin II

vom 3. September 2005 (Fr. 121.10) und vom 5. März 2013 (Fr. 2'612.95,

Firma D). Zu beiden Zeitpunkten wurde die Beschwerdeführerin II von den

Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I unterstützt, so insbesondere im

Jahr 2005 am 27. September mit einer Zahlung von Fr. 797.- sowie

zuvor, am 18. und 26. August mit einer Gutschrift von Fr. 100.-

sowie zwei Gutschriften über Fr. 771.10 und Fr. 797.- und ebenfalls

nach September 2005. Dies deckt sich überdies damit, dass die Beschwerdeführerin II

am 1. Juni 2005 das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestellt und einen Leistungsentscheid

für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 26. Mai 2006 erwirkt hatte.

Auch die Gutschrift von Fr. 2'612.95

vom 5. März 2013 fällt in eine Zeit, zu der die Beschwerdeführerin II

unterstützt wurde, wenn auch angesichts ihres Einkommens nur ergänzend. Dies

ergibt sich schon aus ihrem Antrag vom 6. Juli 2012, womit sie wiederum um

wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte und findet seinen Niederschlag in den

Bankunterlagen. So wurden der Beschwerdeführerin II am 7. Februar

2013.

Fr. 160.20 von den Sozialen Diensten gutgeschrieben und am 3. Mai

2013.

unter anderem Fr. 300.- und 80.- (Konto Bank C). Die Unterstützung

dauerte aber mindestens ergänzend auch im März und April 2013 an, selbst wenn

die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ein Einkommen erzielte. Fehl geht daher

der Hinweis der Beschwerdeführerin II, sie sei in gutem Glauben gelassen

worden, bis Ende Februar 2013 von den Sozialen Diensten nicht abhängig zu sein.

Zudem deklarierte die Beschwerdeführerin II dieses Einkommen nicht, denn

die Bankauszüge wurden der Beschwerdeführerin I erst am 9. August

2013.

zugestellt, woraus sich diese Gutschrift ergab. Dem hält die Beschwerdeführerin II

zwar entgegen, dass sie die Zahlung der Firma D von Fr. 2'612.95 gegenüber

der Behörde deklariert habe. Den Aktennotizen und weiteren Unterlagen in den

Akten ist jedoch darüber nichts zu entnehmen, wie schon die Vorinstanzen festhielten.

4.2

Ebenso bezog die Beschwerdeführerin II in denjenigen Zeiträumen

wirtschaftliche Hilfe, in denen ihr Einkünfte auf dem Konto Bank C

gutgeschrieben wurden. Dabei geht es um die Gutschriften vom 7. Juni 2005

(Fr. 1'020.-), 17. Juni 2005 (Fr. 600.-), 21. Juni 2005 (Fr. 150.-),

2.

Juli 2005 (Fr. 700.-), 1. Oktober 2005 (Fr. 1'000.-), 4. Januar

2012.

(Fr. 1'000.-), 3. Dezember 2012 (Fr. 1'030.-), 14. Dezember

2012.

(Fr. 100.-) sowie 17. Ja­nuar 2013 (Fr. 500.-), total Fr. 6'100.-.

Die Beschwerdeführerin hält dem bloss entgegen, sie habe auf Geheiss des

damaligen Sozialarbeiters ihre Verhältnisse offengelegt bzw. Geld vom Bank B-Konto

auf das Bank C-Konto verschoben. Indessen hielt die Vorinstanz zu Recht fest,

die Beschwerdeführerin II habe nicht dargelegt, woher das Geld für die Überweisungen

auf ihr eigenes (Bank C-)Konto gekommen sei. Darüber hat die Beschwerdeführerin II

nach wie vor nicht Aufschluss gegeben.

4.3

Entsprechend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin II

abzuweisen und ist die Rückerstattungsforderung im Umfang von insgesamt Fr. 8'834.05

zu bestätigen.

5.

5.1

Infrage steht sodann, ob die Beschwerdeführerin II über den 1. Januar

2012.

hinaus mit ihrem Lebenspartner zusammengelebt hat. Tatsächlich erwähnte

die Beschwerdeführerin II im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 20. Dezember

2011, dass sie mit ihrem Lebenspartner E zusammenwohne. Im Antrag auf wirtschaftliche

Hilfe vom 11. Januar 2012 fehlt dagegen jeglicher Hinweis auf den

Lebenspartner; dieser soll am 9. Januar 2012 aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen sein. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es habe sich um eine

On/Off-Beziehung mit ihrem Lebenspartner bzw. um eine reine Zweckgemeinschaft

gehandelt.

5.1.1

Als Zweck-Wohngemeinschaften werden

Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und

Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend

getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,

die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert.

5.1.2

Wenn jemand mit weiteren Personen in

einer Wohnung lebt, ist normalerweise jedoch ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine

familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige

Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2),

womit es gegebenenfalls Sache der unterstützten Person ist, eine ganz oder

teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen

(VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3). Es trifft zwar zu, dass

es nicht darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern

besteht, da unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen

das Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass geschlechtliche

Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung vorausgesetzt

wären (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff.,

S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften über eine

gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete

hinausgeht.

5.1.3

Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin II

mit ihrem Lebenspartner bloss in einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft und nicht in einem Konkubinat gelebt haben sollte, stellt

sich die Frage, ob sie Anspruch auf Unterstützung eines Ein- oder Zwei-Personen-Haushalts

gehabt hätte. Werden im Fall einer familienähnlichen Wohngemeinschaft nicht

alle Personen unterstützt, wird in einem ersten Schritt der Mietzins

festgelegt, der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessen ist. Danach

wird dieser Betrag auf die Personen aufgeteilt. Nicht unterstützte Personen

haben alle Kosten, die sie verursachen, selber zu tragen (Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe, 4. Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen [SKOS-Richtlinien],

Kap. B.3-2, F.5-1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV).

5.2

Die Beschwerdeführerin I setzte den Anteil der Beschwerdeführerin II

an der Miete auf 50 % fest, was von dieser nicht beanstandet wird (total Fr. 10'259.50

oder rund Fr. 790.- pro Monat) und dem Pro-Kopf-Anteil entspricht. Davon

abzuziehen sind Fr. 500.-, welche ihr Lebenspartner im Juli 2012 als

Mietanteil bezahlte; es verbleibt ein Betrag von insgesamt Fr. 9'759.50 an

zu viel bezahlter Miete. Ausserdem ging die Beschwerdeführerin I von einem

reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt entsprechend einem Zwei-Personen-Haushalt

aus. Dieser beträgt gemäss Kap. B.2.2 der SKOS-Richtlinien Fr. 748.- monatlich

(anstelle von Fr. 986.- für einen Ein-Personen-Haushalt) oder Fr. 9'724.-

für 13 Monate. Die Differenz zum von der Beschwerdeführerin I total

ausbezahlten Betrag von Fr. 11'384.05 beträgt Fr. 1'660.05. Diese

Beträge als solche sind nicht bestritten; deren Rückerstattung hängt aber davon

ab, ob die Beschwerdeführerin II ab Januar 2012 einen Ein-Personen-Haushalt

führte oder nicht.

5.3

Zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin II nach

dem 1. Januar 2012 weiterhin mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen

Wohnung zusammenlebte. Im Unterschied zum Einspracheentscheid kam die Vorinstanz

im Rekursentscheid zum Schluss, dass der diesbezüglich als zu pauschal

gehaltene Ermittlungsbericht den Nachweis für ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin II

mit ihrem Lebenspartner über den 1. Januar 2012 hinaus nicht erbringen

könne. Das wird von der Beschwerdeführerin I bestritten.

5.3.1

Der – auch im Sozialhilferecht geltende – Untersuchungsgrundsatz (§ 7

Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Dies entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit,

den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihre Rügen stützenden Tatsachen

darzutun und allfällige Beweismittel einzureichen. Bei der Stellung des

Verwaltungsgerichts als zweite Rechtsmittelinstanz kann es nicht Aufgabe des

Gerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.

Bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz haben die Abklärung des

Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 2 f.).

5.3.2

Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die

Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann

sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf

unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können

sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im

öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der

Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch

die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem

Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu

ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte

Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2;

VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011,

VB.2010.00640, E. 4.3).

5.3.3

Dies wirkt sich sowohl auf

die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung

aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger

einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde,

(weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen

lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten

Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die

wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden (VGr, 19. Januar

2012, VB.2011.00728, E. 3.4).

5.4

Die Beschwerdeführerin I stützte sich auf den Ermittlungsbericht

vom 21. August 2012. Dieser ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin II

mit E in einem stabilen Konkubinat lebe. Gemäss der Adressauskunft der Einwohnerkontrolle

F (Kanton G) ist E allerdings an der Anschrift H-Strasse 01 ebenda

gemeldet. Indessen waren noch am 20. Juni 2012 – also ein halbes Jahr nach

dem angeblichen Auszug von E aus der Wohnung der Beschwerdeführerin II –

Briefkasten und Sonnerie je mit "A E" angeschrieben. Entgegen der Um­meldungspflicht

von Fahrzeugen innert 14 Tagen blieben sodann sowohl der Personen­wagen

als auch zwei Motorräder, alle auf E zugelassen, an der Anschrift der Beschwerdeführerin II

gemeldet, nicht aber im Kanton Bern. Zudem blieb auch im Juli 2012 die Garagenbox

Nr. 04 an der I-Strasse 02 – neben der Wohnung der Beschwerdeführerin II

(I-Strasse 03) – von E angemietet.

Im Beobachtungszeitraum von Anfang Juli bis

15.

August 2012 konnte E überwiegend an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin II

angetroffen werden, wo er das Haus jeweils morgens durch den Hintereingang

verliess und abends wieder betrat. Es ist davon auszugehen, dass er jeweils bei

der Beschwerdeführerin II übernachtete. Lediglich am 11. August 2012

(Samstag) konnte das Fahrzeug von E an seiner angeblichen Wohnadresse – in F –

gesichtet werden. Schon am nächsten Tag betraten die Beschwerdeführerin II

und E aber die Wohnung der Beschwerdeführerin II, die E am nächsten Morgen

wieder verliess. Gemäss einer Auskunft von Frau J an der Meldeadresse von E

lebe dieser in Zürich und arbeite auch dort als … bei …. An der Meldeadresse

hole er nur gelegentlich die Post ab, die zur Hauptsache wohl an die Anschrift

der Beschwerdeführerin II zugestellt wurde.

5.5

Tatsächlich weisen diese gewichtigen Indizien darauf hin, dass die Beschwerdeführerin II

mit E im Beobachtungszeitraum mit diesem in ihrer Wohnung zusammenlebte. Der

blosse Hinweis der Beschwerdeführerin II darauf, dass es sich bei ihrer

Beziehung zu E um eine On/Off-Beziehung gehandelt habe, vermag die zahlreichen

Indizien, die ein Zusammenleben vermuten lassen, nicht zu widerlegen. Ausserdem

wird mit dem Hinweis auf eine "On/Off-Beziehung" eine engere

Beziehung zu E nicht generell verneint. Eine substanziierte Bestreitung der

zahlreichen Indizien, die auf ein Zusammenleben hindeuten, erfolgte seitens der

Beschwerdeführerin II jedenfalls nicht. Keine Rolle spielt weiter, ob die

Staatsanwaltschaft aufgrund bloss oberflächlicher Prüfung der Verhältnisse zum

Schluss gekommen war, es reiche für den Nachweis des Zusammenwohnens nicht aus,

dass der Lebenspartner oft in der Wohnung der Beschwerdeführerin II angetroffen

werde, werden doch damit alle weiteren Indizien, welche gerade für ein

Zusammenwohnen sprechen, ausgeblendet. Mag im Strafverfahren der Grundsatz

gelten, dass im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten entschieden werden

müsse, so hat die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel jedenfalls frei

zu würdigen und ist sie in ihrer Beurteilung nicht an ein Strafurteil gebunden

(VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265 E. 7.4). Das muss auch für eine

Nichtanhand­nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gelten. Damit ist vom weiteren

Zusammenleben der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner nach dem 1. Januar

2012.

in ihrer Wohnung auszugehen. Im Übrigen ist dazu auf die zutreffenden

Ausführungen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin I zu verweisen.

5.6

Daran ändert auch der Rekursentscheid nichts. Angesichts der

umfangreichen Foto­dokumentation, welche die Anwesenheit des Lebenspartners der

Beschwerdeführerin II während eines längeren Beobachtungszeitraums regelmässig

an deren Anschrift zeigt, lässt sich das Gegenteil mit dem blossen Hinweis auf

die formelle Ummeldung ihres Lebenspartners nach F nicht begründen. Ebenso

wenig hilft der Hinweis der Vorinstanz auf den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 (Verfahren VB.2015.00229). Diesem

Verfahren lag eine ganz andere tatsächliche Situation zugrunde, indem dort

nicht nur zweifelhaft war, ob der dortige Beschwerdeführer seine Wohnung nicht

mehr benützte. Seine Wohnung lag zudem in Gehdistanz zur Wohnung seiner

Partnerin, und oftmals nahm er das Besuchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Kind

bei dieser wahr oder holte das Kind ab, um es in den Kindergarten zu bringen.

Ausserdem hatte er ein Interesse daran, seine eigene Wohnung nicht aufzugeben

(VB.2015.00229 E. 4.3).

5.7

Vorliegend zeigt sich indessen eine andere Situation, indem der

Ermittlungsbericht zahlreiche konkrete Indizien auflistet, die auf ein Zusammenleben

der Beschwerdeführerin II mit ihrem Lebenspartner schliessen lassen, von

der Vorinstanz nicht beurteilt und von der Beschwerdeführerin II nicht

substanziiert bestritten wurden. Zudem liegen die Meldeadresse des Lebenspartners

der Beschwerdeführerin II und deren Wohnung rund 95 km auseinander. Nach

der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedoch nicht anzunehmen, der Lebenspartner

der Beschwerdeführerin II habe sich nach dem Besuch bei ihr nachts noch

aufgemacht, um an seiner Meldeadresse zu übernachten, um dann am nächsten

Morgen früh an der Anschrift der Beschwerdeführerin II aufzutauchen und

sein Motorrad zu holen, um damit zur Arbeit zu fahren. Solches ergibt sich

weder aus dem Ermittlungsbericht noch macht die Beschwerdeführerin II solches

geltend. Ausserdem ergaben sich zahlreiche kontrollierbare Indizien – etwa die

Anschrift von Sonnerie und Briefkasten –, welche für ein Zusammenwohnen

sprechen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich

diesbezüglich als ungenügend und ist nicht geeignet, den Ermittlungsbericht zu

widerlegen.

Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I

gutzuheissen, der angefochtene Entscheid wie beantragt aufzuheben und die Beschwerdeführerin II

zu verpflichten, neben dem bereits geprüften Betrag von Fr. 8'834.05 (vorn

E. 4.3) den Betrag von Fr. 11'419.55, total also Fr. 20'253.60,

zurückzuerstatten.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin II zu auferlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Begehren, es sei auf die Erhebung

von Kosten und Gebühren zu verzichten, ist als Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II

muss als aussichtslos erachtet werden, sind doch schon sämtliche Vorinstanzen davon

ausgegangen, dass sie die zurückgeforderten Beträge nicht korrekt deklariert

habe, ohne dass sie im Beschwerdeverfahren etwas Neues vorgebracht hätte.

Insofern kann ihr die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden.

Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin I

hat sich die Beschwerdeführerin II nur rudimentär in ihrer eigenen Beschwerde

geäussert. Allerdings wurde sie in dieses Verfahren als Beschwerdegegnerin

hineingezogen. Insofern gilt das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit

ihrer Begehren nicht (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44), selbst wenn

sie mit ihrem Standpunkt unterliegt. Für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung genügt das Vorliegen der Mittellosigkeit. Davon ist auszugehen,

meldete sich die Beschwerdeführerin II doch im November 2015 erneut bei

den Sozialen Diensten. Zwar lebt ihr Lebenspartner inzwischen definitiv bei

ihr, inwieweit ein stabiles Konkubinat vorliegt und dieser zu allfälligen

Leistungen zu ihren Gunsten verpflichtet werden könnte, ist an dieser Stelle jedoch

nicht zu beurteilen.

Für das Beschwerdeverfahren VB.2015.00726

ist daher der Beschwerdeführerin II (in jenem Verfahren Beschwerdegegnerin)

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da der Aufwand für die beiden

Beschwerden etwa gleich gross war, ist die Hälfte der Gerichtsgebühr

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Zustellkosten

im Verfahren VB.2015.00726 von Fr. 80.-. Nach § 16 Abs. 4 VRG

ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Beschwerdeverfahren VB.2015.00750 wird mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2015.00726 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Die Akten des Beschwerdeverfahrens

VB.2015.00750 werden als act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00726

genommen.

2.

Die

Beschwerde VB.2015.00750 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

In

Gutheissung der Beschwerde VB.2015.00726 wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 29. Oktober 2015 soweit aufgehoben, als der

Rekurs der Beschwerdeführerin II darin gutgeheissen worden war.

Entsprechend wird die Beschwerdeführerin II

verpflichtet, den Sozialen Diensten der Beschwerdeführerin I für zu

Unrecht erhaltene wirtschaftliche Hilfe den Betrag von insgesamt

Fr. 20'253.60 zurückzuerstatten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 2'200.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin II um unentgeltliche Prozessführung wird für

das Verfahren VB.2015.00726 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt, wobei jedoch

ein Anteil von Fr. 1'080.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen

wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …