VB.2015.00728
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00728
9. Mai 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18064)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00728
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1959, beging zwischen 1983 und 1999 mehrere
Banküberfälle, für die er mit langen Freiheitsstrafen bestraft wurde.
Gegenwärtig im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B, wird er die
ausgesprochenen Strafen am 17. Juli 2018 verbüsst haben. Daran wird sich
die in mehreren Strafurteilen ausgesprochene Verwahrung anschliessen, welche
das Obergericht mit Beschluss vom 26. August 2010 der Weiterführung unter
neuem Recht unterstellte. Mit Hausbrief für den Zahlungsverkehr vom 24. August
2015 beantragte A, jährlich den Betrag von Fr. 1'200.- ab seinem
Sperrkonto als Familienunterstützung an Frau C in D überweisen zu dürfen. Mit
interner Mitteilung vom 31. August 2015 lehnte dies die Direktion der
Justizvollzugsanstalt B ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. September 2015 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte, es
sei ihm zu bewilligen, Frau C im Sinn einer Familienunterstützung jährlich Fr. 1'200.-
ab seinem Sperrkonto zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 6. November
2015.
wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten
von Fr. 536.- A. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung wurden abgewiesen.
III.
Dagegen richtet sich die von A am 23. November 2015
am Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde, worin er verlangte, es sei die
beantragte jährliche Familienunterstützung ab seinem Sperrkonto zu bewilligen.
Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl
die Justizdirektion als auch das Amt für Justizvollzug verzichteten auf eine
einlässliche Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort und beantragten je die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von
grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Der
Rekursantrag – und ebenso der Beschwerdeantrag – darf nur Sachbegehren enthalten,
über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es
darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt
werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20a N. 10). Ausgangspunkt des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um jährliche
Auszahlung von Fr. 1'200.- an Frau C ab seinem Sperrkonto bzw. die Abweisung
dieses Gesuchs durch die zuständige Direktion der Justizvollzugsanstalt B vom
31.
August 2015 (vorn I.). Streitgegenstand bildet demnach allein die
Frage, ob die beantragten regelmässigen Zahlungen ab dem Sperrkonto des
Beschwerdeführers an Frau C bewilligt werden können oder nicht.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen die behauptete
Sonderstellung des Hauptabteilungsleiters und Chefarztes des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD), den unter dem erwähnten Chefarzt
herrschenden behaupteten Zwang zu einer freiwilligen Therapie und die negativen
Folgen für diejenigen Gefangenen beanstandet, die sich diesem Regime nicht
vorbehaltlos unterwerfen, ist vorliegend darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig
ist vorliegend von Bedeutung, ob der Kanton Zürich das Arbeitspekulium in den
letzten 20 Jahren erhöht oder der Teuerung angepasst hat.
1.3
Sofern der
Beschwerdeführer weiter beanstandet, dass sich der angefochtene Entscheid auch
auf Ausführungen von E als Kommentator zu Art. 83 StGB im Basler
Strafrechtskommentar abstützt, liegt darin jedenfalls kein Verstoss gegen ein
faires Verfahren. Die Vorinstanz durfte sich selbstverständlich auf ein
anerkanntes rechtliches Werk zur Kommentierung strafrechtlicher Bestimmungen
stützen, ungeachtet des Umstands, dass E ehedem in der Justizvollzugsanstalt B
eine leitende Stellung eingenommen hatte. Diese Tätigkeit dürfte ihn vielmehr
gerade zur Kommentierung der erwähnten Bestimmung qualifiziert haben. Ein Bezug
zum Beschwerdeführer besteht ohnehin nicht. Von einem unfair geführten
Verfahren kann daher keine Rede sein.
2.
Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach Personen, deren
Begehren nicht aussichtslos erscheint und die nicht über die notwendigen Mittel
verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand hätten. Nachdem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt, ist davon auszugehen, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung auch für das Verfahren vor Vorinstanz beantragt. Zur
Begründung seiner "notorischen" Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer
lediglich auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, die in seinen Angelegenheiten
ergangen seien, ohne solche zu bezeichnen (vgl. etwa den den Beschwerdeführer
betreffenden Entscheid BGr, 2. Oktober 2014,6B_1138/2013, E. 2.7 ff.
über die Prüfung von Vollzugslockerungen im Strafvollzug, wofür das
Bundesgericht einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prinzipiell
anerkannte; ebenso [ohne Bezug auf den Beschwerdeführer] BGE 128 I 225 E. 2.4.1,
2.5.2
und BGE 129 I 281 E. 4.1 betreffend eine drohende freiheitsentziehende
Massnahme).
2.1
Aus
dem blossen Hinweis auf seine "notorische" Bedürftigkeit wird nicht
deutlich, ob der Beschwerdeführer neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung tatsächlich auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.
Letzterwähntes begründet er jedenfalls nicht. Allerdings kann es sich als
überspitzt formalistisch erweisen, eine Partei auf der allenfalls
unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Begehrens zu behaften,
wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus der
Rechtsmittelbegründung oder den Umständen des zu beurteilenden Falls ermitteln
lässt (vgl. BGE 113 Ia 94 E. 2; 105 II 149 E. 2a). Somit erscheint
jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer neben der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ersucht, umso mehr, als beide von Art. 29 Abs. 3 BV
umfasst sind (vgl. BGr, 2. Oktober 2014,6B_1138/2013, E. 2.5–7).
2.2
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Nichts anderes statuieren § 16 Abs. 1 und 2 VRG, ohne
über den Inhalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
verlangt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich das kumulative
Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des
Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der
sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5).
2.3
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als einem langjährigen
Insassen der Justizvollzugsanstalt B ist auszugehen, nachdem er, soweit
bekannt, über keine anderen privaten Einkommens- oder Vermögensquellen als das
Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt und die für ihn
geführten Konti verfügt. Als von Anfang an aussichtslos kann seine Beschwerde
nicht gewertet werden. Schliesslich besteht ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung nur, soweit sie für die Wahrung der Rechte notwendig ist, d. h. soweit
der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und
wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich
aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (Schwere oder Betroffenheit in
grundlegenden Interessen; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Fähigkeit,
sich im Verfahren zurecht zu finden; dazu Gerold Steinmann in: Bernhard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die
Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,
Art. 29 N. 70).
2.4
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit 8. Juli 2015
von seiner Ehefrau F geschieden. Seit wann er mit seiner – von ihm so
bezeichneten – neuen Lebenspartnerin C zusammen ist, steht nicht genau fest,
jedoch dürfte die Beziehung noch kein Jahr gedauert haben. Frau C besuchte den
Beschwerdeführer denn auch erstmals am 26. Juli 2015 in der
Justizvollzugsanstalt (und seither einmal pro Monat), was er damit begründet,
dass er bis 8. Juli 2015 noch (formell) verheiratet gewesen sei. Auch wenn
der Beschwerdeführer den Zahlungen an seine neue Lebenspartnerin subjektiv eine
grosse Bedeutung beimisst, dürfte deren Einfluss auf den Bestand der Beziehung
zu Frau C tatsächlich gering sein, spielen doch finanzielle Belange wie im
vorliegenden Rahmen gegenüber den übrigen vorwiegend gefühlsmässigen Faktoren,
welche eine Beziehung ausmachen, bloss eine untergeordnete Rolle. Aus dieser
Sicht darf die Betroffenheit des Beschwerdeführers in grundlegenden Interessen
als gering eingestuft werden. Das Verfahren bietet auch keine
aussergewöhnlichen rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsbeistandes
erforderten. Letztlich geht es darum, ob die anzuwendenden Regelungen erlauben,
jährlich einen Betrag vom Sperrkonto eines Gefangenen an seine Lebenspartnerin
auszuzahlen, zu der mindestens keine formell geregelte Beziehung besteht (dazu
hinten E. 5). Schliesslich ist der Beschwerdeführer selber keine
prozessunerfahrene Partei und, wie auch die Beschwerdeschrift zeigt, ohne
Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt sachgerecht und umfassend zu begründen,
auch wenn auf kleinere Nebenpunkte seiner Beschwerde nicht einzugehen ist (vorn
E. 1.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Verbeiständung nicht gegeben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Dasselbe
gilt auch für das Verfahren vor Vorinstanz, enthält doch auch die Rekursschrift
die wesentlichen Punkte, um den Standpunkt des Beschwerdeführers deutlich zu
machen.
3.
3.1
Nach
Art. 123 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Hingegen sind nach
Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone für die Organisation der Gerichte, die
Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig,
soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des
Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum Strafvollzug zu erlassen
(Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung zum Straf- und
Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) getan hat. Im
vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von Bedeutung, wonach
die Höhe des Arbeitsentgelts des Gefangenen nach Art. 83 des
Strafgesetzbuches (StGB) und dessen Verwendung durch die gefangene
Person von den Kantonen festgelegt werden.
3.2
Nach
Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über
einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf
weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.
Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den
Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft
erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach
seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein
Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck
dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem
soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert
und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden,
gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des
Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).
3.3
Gemäss
seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006.
(StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen
(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der
Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender
Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten
der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und
Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien).
3.4
Ziff. 4.1
der Richtlinien schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr-
und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss
Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der
Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30–50 %
des Arbeitsentgelts gutgeschrieben [nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung
der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) sind es
30.
% des Arbeitsentgelts].
3.5
Gemäss
Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern
auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während
des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere
(a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der
eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen;
(c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und
notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im
Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch
nicht von Belang sind (etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).
3.6
Art. 83
Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen grundsätzlich nur in der
Zeit nach der Entlassung vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs
steht daher im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit
nach der Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto
während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf
dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der
Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst
hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes
während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und
insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der
Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011,
E. 4).
4.
4.1
Die
Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Betrag auf dem Sperrkonto dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung als
möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen müsse und eine Verwendung des
Geldes während des Vollzugs nur ausnahmsweise in Betracht komme. Die Beziehung
zu Frau C stelle noch keine gefestigte Lebensgemeinschaft dar. Der
Beschwerdeführer habe seine angebliche Lebenspartnerin erst vor wenigen Monaten
kennengelernt und sei von ihr erst dreimal besucht worden bzw. werde nur einmal
pro Monat besucht. Ihn treffe auch keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht
ihr gegenüber. Schliesslich sei ein Zusammenhang der beantragten Leistungen ab
dem Sperrkonto mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug
oder deren Vorbereitung nicht ersichtlich.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis darauf, dass er seine Ex-Ehefrau
jährlich mit Fr. 2'000.- aus dem Sperrkonto unterstützt habe. Ferner
obliege es nicht der Justizvollzugsanstalt, darüber zu entscheiden, ob Frau C
seine Lebenspartnerin sei und eine gefestigte Partnerschaft bestehe oder nicht.
Schliesslich seien auf seinem Sperrkonto über Fr. 10'000.-, sodass der
Mindestbetrag von Fr. 3'100.- nicht angetastet werde.
5.
5.1
Der Bezug
vom Sperrkonto, auf das 30 % des monatlichen Arbeitsentgelts fliessen, ist
in zweierlei Hinsicht beschränkt. Einerseits kann ein Bezug vom Sperrkonto nur
bewilligt werden, sofern darauf ein grösserer Betrag als das Minimum von Fr. 3'100.-
enthalten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die den Minimalbetrag von Fr. 3'100.-
übersteigende Beträge auf dem Sperrkonto zur freien Verfügung des Gefangenen
stünden, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Vielmehr bildet die
Sicherung eines Minimums von Fr. 3'100.- überhaupt erst Voraussetzung
dafür, dass ein darüber hinausgehender Betrag vom Sperrkonto verwendet werden
könnte. Das ist allerdings nur unter sehr einschränkenden Bedingungen möglich
(vorn E. 3.2, 3.5). Anderseits können Bezüge vom Sperrkonto durch die
Anstaltsleitung nach Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien
während des Freiheitsentzugs nur "zur Unterstützung des Ehe- oder
Lebenspartners" bewilligt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Art
der Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C sehr wohl von Bedeutung, stellt
sich doch die Frage, ob sie unter den Begriff des "Lebenspartners"
fällt.
5.2
Nach dem
klaren Wortlaut von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien darf
der Ehepartner eines Gefangenen während des Strafvollzugs mit Mitteln aus dem
Sperrkonto unterstützt werden. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB). Sie sind zum gemeinsamen
Zusammenwirken und gegenseitiger Unterstützung nach ihren Möglichkeiten
verpflichtet. Dass eine solche Unterstützung der Vorsorge für die
Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dient, wird nach einer Lehrmeinung dann
bejaht, wenn ein unterstützungspflichtiger Gefangener zur Unterstützung seiner
fürsorgeabhängigen Frau und gegebenenfalls der Kinder herangezogen würde
(Thomas Noll, Art. 83 N. 16), wofür in Art. 163 Abs. 1 ZGB
eine gesetzliche Grundlage besteht. Damit wird der Bestand der Ehe bzw. Familie
vom Gefangenen nach seinen Möglichkeiten unterstützt, was ihm bei seiner
Entlassung im Sinn eines bestehenden Empfangsraums zugute kommt. Mit der
Rückkehr in die bestehende Ehe oder allenfalls Familie ist der Gedanke
verbunden, dass der Ehepartner den aus der Haft Entlassenen wieder bei sich
aufnimmt und ihn unterstützt, um ihm die Wiedereingliederung ins tägliche Leben
zu erleichtern.
5.3
Unter den Begriff des "Lebenspartners" fällt somit auch die
Partnerin oder der Partner in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss
dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (PartG). Denn Art. 13 Abs. 1 PartG
verpflichtet die beiden (eingetragenen) Partnerinnen oder Partner, ebenso gemeinsam
nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen
wie in einer Ehe (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Wenn in Ziff. 4.2
Abs. 3 lit. a der Richtlinien Ehe- oder "Lebenspartner" im
selben Atemzug genannt werden und der Begriff "Lebenspartner" auch
den eingetragenen Partner gemäss Partnerschaftsgesetz umfasst, ist dies
insofern schlüssig, als sie dieselben gesetzlichen Unterhaltspflichten treffen.
Zudem verbinden
sich nach Art. 2 Abs. 2 PartG die beiden eingetragenen Partnerinnen
oder Partner – ähnlich wie die Ehepartner zur ehelichen Gemeinschaft (Art. 159
Abs. 1 ZGB) – zu einer "Lebensgemeinschaft" mit gemeinsamen
Rechten und Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft ist eine umfassende,
ausschliessliche, auf Dauer angelegte, sittlich-affektive und geschlechtliche
Verbindung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts. Sie ist eine Art. 163
ZGB nachgebildete Versorgungsgemeinschaft (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, § 30 N. 4 und
7). Dem entspricht, dass sich eine eingetragene Partnerschaft auch nicht ohne
Weiteres auflösen lässt. Schon bei Aufhebung des Zusammenlebens hat das Gericht
auf Antrag die Geldbeiträge festzulegen, welche die beiden Partnerinnen oder
Partner einander schulden, und über die Benützung von Wohnung und Hausrat zu
entscheiden (Art. 17 Abs. 2 PartG). Die Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft hat ohnehin vor Gericht zu erfolgen (Art. 29 und 30 PartG).
5.4
Allerdings lässt sich der in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der
Richtlinien enthaltene Begriff des "Lebenspartners" nicht allein auf
den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin gemäss
Partnerschaftsgesetz beschränken, weil sonst darin wohl gerade diese Begriffe
verwendet worden wären. Das zeigt sich auch in den Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung, wo in Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. a Sachurlaub
ausdrücklich für die Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person
erwähnt, in Ziff. 4.6 Abs. 2 lit. a beim Beziehungsurlaub jedoch
wieder zwischen Ehe- und Lebenspartner unterschieden wird. Entsprechend kann
sich der Begriff des Lebenspartners in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a
der Richtlinien nicht allein auf eingetragene Partnerschaften beziehen.
5.5
Damit stellt sich die Frage, inwieweit ein Bezug vom Sperrkonto während
des laufenden Strafvollzugs für die Partnerin oder den Partner einer
bestehenden Beziehung bewilligt werden kann. Angesichts des Umstands, dass
Bezüge vom Sperrkonto auch an den Ehe- oder Lebenspartner nur ausnahmsweise
bewilligt werden, ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer aufgrund der
Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende
Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung
trifft. Das wäre höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der
Fall. Dabei spricht etwa die Tatsache, dass die geschlechtlichen Kontakte
zwischen den Konkubinatspartnern nur selten sind, nicht gegen die Annahme eines
qualifizierten Konkubinats. Selbst bei vollständigem Fehlen einer
Geschlechtsgemeinschaft kann trotzdem eine eheähnliche Gemeinschaft bejaht
werden, sofern die Partner in einer festen und ausschliesslichen
Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden
Beistand leisten, mit anderen Worten eine umfassende Lebensgemeinschaft besteht,
in der sich die beiden Partner auch in einer finanziellen Notlage beistehen
würden und darauf vertrauen könnten (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238;
BGr, 23. April 2003,5C.32/2003, E. 2.3).
5.6
Die vom Beschwerdegegner aufgebrachte Frage, ab wann von einem
gefestigten Konkubinat auszugehen wäre – etwa im Sinn des Sozialhilferechts
nach einer Mindestdauer von 2 Jahren oder länger – braucht vorliegend
nicht weiter geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Frau C nicht in
einem Konkubinat lebte oder lebt und ihre noch junge Beziehung in keiner Weise
die Wirkungen eines gefestigten Konkubinates bzw. einer umfassenden Lebensgemeinschaft
erreicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte und worauf verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Entsprechend
lässt sich diese Beziehung nicht mit der – am 8. Juli 2015 geschiedenen –
Ehe des Beschwerdeführers vergleichen, während deren Bestehens ihm die
Unterstützung seiner Ehefrau mit jährlich Fr. 2'000.- bewilligt worden
war. Unter diesen Umständen ist auch von untergeordneter Bedeutung, wie oft der
Beschwerdeführer bis anhin von Frau C besucht wurde. Die Beziehung des
Beschwerdeführers zu Frau C erfüllt die Anforderungen nicht, die es ihm erlaubten,
seiner angeblichen Lebenspartnerin Beträge aus dem Sperrkonto zukommen zu
lassen. Angesichts des bevorstehenden Eintritts der Verwahrung (vorn I.) ist
auch nicht zu erkennen, wie mit der beabsichtigten Unterstützung von Frau C für
die Zeit nach seiner Entlassung vorgesorgt werden könnte (vorn E. 3.6).
5.7
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
zu auferlegen. Allerdings kann seine Beschwerde nicht als von Anfang an
aussichtslos betrachtet werden, bedurfte es doch der Auslegung des Begriffs des
"Lebenspartners" in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der
Richtlinien, der von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich interpretiert
wurde. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz
als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
6.2
Insofern ist zwar vom Obsiegen des Beschwerdeführers in allerdings nur
geringem Umfang auszugehen, weshalb es dabei bleibt, ihm die Kosten für sein
überwiegendes Unterliegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu auferlegen und
die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht zu ändern. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer
II der Verfügung der Justizdirektion vom 6. November 2015 insofern
aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert
wurde. Dispositiv-Ziffer III Abs. 1 desselben Entscheids wird insofern
ergänzt, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt
werden, "zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch
einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten." Dispositiv-Ziffer III Abs. 2 desselben
Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …