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Entscheid

VB.2015.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00728

9. Mai 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1959, beging zwischen 1983 und 1999 mehrere

Banküberfälle, für die er mit langen Freiheitsstrafen bestraft wurde.

Gegenwärtig im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B, wird er die

ausgesprochenen Strafen am 17. Juli 2018 verbüsst haben. Daran wird sich

die in mehreren Strafurteilen ausgesprochene Verwahrung anschliessen, welche

das Obergericht mit Beschluss vom 26. August 2010 der Weiterführung unter

neuem Recht unterstellte. Mit Hausbrief für den Zahlungsverkehr vom 24. August

2015 beantragte A, jährlich den Betrag von Fr. 1'200.- ab seinem

Sperrkonto als Familienunterstützung an Frau C in D überweisen zu dürfen. Mit

interner Mitteilung vom 31. August 2015 lehnte dies die Direktion der

Justizvollzugsanstalt B ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. September 2015 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte, es

sei ihm zu bewilligen, Frau C im Sinn einer Familienunterstützung jährlich Fr. 1'200.-

ab seinem Sperrkonto zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 6. November

2015.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten

von Fr. 536.- A. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung wurden abgewiesen.

III.

Dagegen richtet sich die von A am 23. November 2015

am Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde, worin er verlangte, es sei die

beantragte jährliche Familienunterstützung ab seinem Sperrkonto zu bewilligen.

Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sowohl

die Justizdirektion als auch das Amt für Ju­stizvollzug verzichteten auf eine

einlässliche Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort und beantragten je die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von

grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Der

Rekursantrag – und ebenso der Beschwerdeantrag – darf nur Sachbegehren enthalten,

über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es

darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt

werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20a N. 10). Ausgangspunkt des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um jährliche

Auszahlung von Fr. 1'200.- an Frau C ab seinem Sperrkonto bzw. die Abweisung

dieses Gesuchs durch die zuständige Direktion der Justizvollzugsanstalt B vom

31.

August 2015 (vorn I.). Streitgegenstand bildet demnach allein die

Frage, ob die beantragten regelmässigen Zahlungen ab dem Sperrkonto des

Beschwerdeführers an Frau C bewilligt werden können oder nicht.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen die behauptete

Sonderstellung des Hauptabteilungsleiters und Chefarztes des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD), den unter dem erwähnten Chefarzt

herrschenden behaupteten Zwang zu einer freiwilligen Therapie und die negativen

Folgen für diejenigen Gefangenen beanstandet, die sich diesem Regime nicht

vorbehaltlos unterwerfen, ist vorliegend darauf nicht einzugehen. Ebenso wenig

ist vorliegend von Bedeutung, ob der Kanton Zürich das Arbeitspekulium in den

letzten 20 Jahren erhöht oder der Teuerung angepasst hat.

1.3

Sofern der

Beschwerdeführer weiter beanstandet, dass sich der angefochtene Entscheid auch

auf Ausführungen von E als Kommentator zu Art. 83 StGB im Basler

Strafrechtskommentar abstützt, liegt darin jedenfalls kein Verstoss gegen ein

faires Verfahren. Die Vorinstanz durfte sich selbstverständlich auf ein

anerkanntes rechtliches Werk zur Kommentierung strafrechtlicher Bestimmungen

stützen, ungeachtet des Umstands, dass E ehedem in der Justizvollzugsanstalt B

eine leitende Stellung eingenommen hatte. Diese Tätigkeit dürfte ihn vielmehr

gerade zur Kommentierung der erwähnten Bestimmung qualifiziert haben. Ein Bezug

zum Beschwerdeführer besteht ohnehin nicht. Von einem unfair geführten

Verfahren kann daher keine Rede sein.

2.

Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach Personen, deren

Begehren nicht aussichtslos erscheint und die nicht über die notwendigen Mittel

verfügen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand hätten. Nachdem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

verlangt, ist davon auszugehen, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung auch für das Verfahren vor Vorinstanz beantragt. Zur

Begründung seiner "notorischen" Bedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer

lediglich auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, die in seinen Angelegenheiten

ergangen seien, ohne solche zu bezeichnen (vgl. etwa den den Beschwerdeführer

betreffenden Entscheid BGr, 2. Oktober 2014,6B_1138/2013, E. 2.7 ff.

über die Prüfung von Vollzugslockerungen im Strafvollzug, wofür das

Bundesgericht einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prinzipiell

anerkannte; ebenso [ohne Bezug auf den Beschwerdeführer] BGE 128 I 225 E. 2.4.1,

2.5.2

und BGE 129 I 281 E. 4.1 betreffend eine drohende freiheitsentziehende

Massnahme).

2.1

Aus

dem blossen Hinweis auf seine "notorische" Bedürftigkeit wird nicht

deutlich, ob der Beschwerdeführer neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung tatsächlich auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.

Letzterwähntes begründet er jedenfalls nicht. Allerdings kann es sich als

überspitzt formalistisch erweisen, eine Partei auf der allenfalls

unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Begehrens zu behaften,

wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aus der

Rechtsmittelbegründung oder den Umständen des zu beurteilenden Falls ermitteln

lässt (vgl. BGE 113 Ia 94 E. 2; 105 II 149 E. 2a). Somit erscheint

jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer neben der Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ersucht, umso mehr, als beide von Art. 29 Abs. 3 BV

umfasst sind (vgl. BGr, 2. Oktober 2014,6B_1138/2013, E. 2.5–7).

2.2

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Nichts anderes statuieren § 16 Abs. 1 und 2 VRG, ohne

über den Inhalt von Art. 29 Abs. 3 BV hinauszugehen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 4). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

verlangt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich das kumulative

Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des

Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der

sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5).

2.3

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als einem langjährigen

Insassen der Justizvollzugsanstalt B ist auszugehen, nachdem er, soweit

bekannt, über keine anderen privaten Einkommens- oder Vermögensquellen als das

Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt und die für ihn

geführten Konti verfügt. Als von Anfang an aussichtslos kann seine Beschwerde

nicht gewertet werden. Schliesslich besteht ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung nur, soweit sie für die Wahrung der Rechte notwendig ist, d. h. soweit

der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und

wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich

aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (Schwere oder Betroffenheit in

grundlegenden Interessen; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Fähigkeit,

sich im Verfahren zurecht zu finden; dazu Gerold Steinmann in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die

Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,

Art. 29 N. 70).

2.4

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit 8. Juli 2015

von seiner Ehefrau F geschieden. Seit wann er mit seiner – von ihm so

bezeichneten – neuen Lebenspartnerin C zusammen ist, steht nicht genau fest,

jedoch dürfte die Beziehung noch kein Jahr gedauert haben. Frau C besuchte den

Beschwerdeführer denn auch erstmals am 26. Juli 2015 in der

Justizvollzugsanstalt (und seither einmal pro Monat), was er damit begründet,

dass er bis 8. Juli 2015 noch (formell) verheiratet gewesen sei. Auch wenn

der Beschwerdeführer den Zahlungen an seine neue Lebenspartnerin subjektiv eine

grosse Bedeutung beimisst, dürfte deren Einfluss auf den Bestand der Beziehung

zu Frau C tatsächlich gering sein, spielen doch finanzielle Belange wie im

vorliegenden Rahmen gegenüber den übrigen vorwiegend gefühlsmässigen Faktoren,

welche eine Beziehung ausmachen, bloss eine untergeordnete Rolle. Aus dieser

Sicht darf die Betroffenheit des Beschwerdeführers in grundlegenden Interessen

als gering eingestuft werden. Das Verfahren bietet auch keine

aussergewöhnlichen rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsbeistandes

erforderten. Letztlich geht es darum, ob die anzuwendenden Regelungen erlauben,

jährlich einen Betrag vom Sperrkonto eines Gefangenen an seine Lebenspartnerin

auszuzahlen, zu der mindestens keine formell geregelte Beziehung besteht (dazu

hinten E. 5). Schliesslich ist der Beschwerdeführer selber keine

prozessunerfahrene Partei und, wie auch die Beschwerdeschrift zeigt, ohne

Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt sachgerecht und umfassend zu begründen,

auch wenn auf kleinere Nebenpunkte seiner Beschwerde nicht einzugehen ist (vorn

E. 1.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen

Verbeiständung nicht gegeben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Dasselbe

gilt auch für das Verfahren vor Vorinstanz, enthält doch auch die Rekursschrift

die wesentlichen Punkte, um den Standpunkt des Beschwerdeführers deutlich zu

machen.

3.

3.1

Nach

Art. 123 Abs. 1 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des

Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Hingegen sind nach

Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone für die Organisation der Gerichte, die

Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig,

soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des

Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum Strafvollzug zu erlassen

(Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung zum Straf- und

Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) getan hat. Im

vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von Bedeutung, wonach

die Höhe des Arbeitsentgelts des Gefangenen nach Art. 83 des

Strafgesetzbuches (StGB) und dessen Verwendung durch die gefangene

Person von den Kantonen festgelegt werden.

3.2

Nach

Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über

einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf

weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den

Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft

erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach

seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein

Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck

dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem

soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert

und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden,

gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des

Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).

3.3

Gemäss

seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006.

(StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der

Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender

Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten

der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und

Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien).

3.4

Ziff. 4.1

der Richtlinien schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr-

und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss

Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der

Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30–50 %

des Arbeitsentgelts gutgeschrieben [nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung

der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) sind es

30.

% des Arbeitsentgelts].

3.5

Gemäss

Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern

auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während

des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere

(a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der

eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen;

(c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und

notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im

Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch

nicht von Belang sind (etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).

3.6

Art. 83

Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen grundsätzlich nur in der

Zeit nach der Entlassung vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs

steht daher im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit

nach der Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto

während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf

dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der

Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst

hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes

während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und

insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der

Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011,

E. 4).

4.

4.1

Die

Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass

der Betrag auf dem Sperrkonto dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung als

möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen müsse und eine Verwendung des

Geldes während des Vollzugs nur ausnahmsweise in Betracht komme. Die Beziehung

zu Frau C stelle noch keine gefestigte Lebensgemeinschaft dar. Der

Beschwerdeführer habe seine angebliche Lebenspartnerin erst vor wenigen Monaten

kennengelernt und sei von ihr erst dreimal besucht worden bzw. werde nur einmal

pro Monat besucht. Ihn treffe auch keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht

ihr gegenüber. Schliesslich sei ein Zusammenhang der beantragten Leistungen ab

dem Sperrkonto mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug

oder deren Vorbereitung nicht ersichtlich.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis darauf, dass er seine Ex-Ehefrau

jährlich mit Fr. 2'000.- aus dem Sperrkonto unterstützt habe. Ferner

obliege es nicht der Justizvollzugsanstalt, darüber zu entscheiden, ob Frau C

seine Lebenspartnerin sei und eine gefestigte Partnerschaft bestehe oder nicht.

Schliesslich seien auf seinem Sperrkonto über Fr. 10'000.-, sodass der

Mindestbetrag von Fr. 3'100.- nicht angetastet werde.

5.

5.1

Der Bezug

vom Sperrkonto, auf das 30 % des monatlichen Arbeitsentgelts fliessen, ist

in zweierlei Hinsicht beschränkt. Einerseits kann ein Bezug vom Sperrkonto nur

bewilligt werden, sofern darauf ein grösserer Betrag als das Minimum von Fr. 3'100.-

enthalten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die den Minimalbetrag von Fr. 3'100.-

übersteigende Beträge auf dem Sperrkonto zur freien Verfügung des Gefangenen

stünden, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Vielmehr bildet die

Sicherung eines Minimums von Fr. 3'100.- überhaupt erst Voraussetzung

dafür, dass ein darüber hinausgehender Betrag vom Sperrkonto verwendet werden

könnte. Das ist allerdings nur unter sehr einschränkenden Bedingungen möglich

(vorn E. 3.2, 3.5). Anderseits können Bezüge vom Sperrkonto durch die

Anstaltsleitung nach Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien

während des Freiheitsentzugs nur "zur Unterstützung des Ehe- oder

Lebenspartners" bewilligt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Art

der Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C sehr wohl von Bedeutung, stellt

sich doch die Frage, ob sie unter den Begriff des "Lebenspartners"

fällt.

5.2

Nach dem

klaren Wortlaut von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien darf

der Ehepartner eines Gefangenen während des Strafvollzugs mit Mitteln aus dem

Sperrkonto unterstützt werden. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach

seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB). Sie sind zum gemeinsamen

Zusammenwirken und gegenseitiger Unterstützung nach ihren Möglichkeiten

verpflichtet. Dass eine solche Unterstützung der Vorsorge für die

Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dient, wird nach einer Lehrmeinung dann

bejaht, wenn ein unterstützungspflichtiger Gefangener zur Unterstützung seiner

fürsorgeabhängigen Frau und gegebenenfalls der Kinder herangezogen würde

(Thomas Noll, Art. 83 N. 16), wofür in Art. 163 Abs. 1 ZGB

eine gesetzliche Grundlage besteht. Damit wird der Bestand der Ehe bzw. Familie

vom Gefangenen nach seinen Möglichkeiten unterstützt, was ihm bei seiner

Entlassung im Sinn eines bestehenden Empfangsraums zugute kommt. Mit der

Rückkehr in die bestehende Ehe oder allenfalls Familie ist der Gedanke

verbunden, dass der Ehepartner den aus der Haft Entlassenen wieder bei sich

aufnimmt und ihn unterstützt, um ihm die Wiedereingliederung ins tägliche Leben

zu erleichtern.

5.3

Unter den Begriff des "Lebenspartners" fällt somit auch die

Partnerin oder der Partner in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss

dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft

gleichgeschlechtlicher Paare (PartG). Denn Art. 13 Abs. 1 PartG

verpflichtet die beiden (eingetragenen) Partnerinnen oder Partner, ebenso gemeinsam

nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen

wie in einer Ehe (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Wenn in Ziff. 4.2

Abs. 3 lit. a der Richtlinien Ehe- oder "Lebenspartner" im

selben Atemzug genannt werden und der Begriff "Lebenspartner" auch

den eingetragenen Partner gemäss Partnerschaftsgesetz umfasst, ist dies

insofern schlüssig, als sie dieselben gesetzlichen Unterhaltspflichten treffen.

Zudem verbinden

sich nach Art. 2 Abs. 2 PartG die beiden eingetragenen Partnerinnen

oder Partner – ähnlich wie die Ehepartner zur ehelichen Gemeinschaft (Art. 159

Abs. 1 ZGB) – zu einer "Lebensgemeinschaft" mit gemeinsamen

Rechten und Pflichten. Die eingetragene Partnerschaft ist eine umfassende,

ausschliessliche, auf Dauer angelegte, sittlich-affektive und geschlechtliche

Verbindung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts. Sie ist eine Art. 163

ZGB nachgebildete Versorgungsgemeinschaft (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, § 30 N. 4 und

7). Dem entspricht, dass sich eine eingetragene Partnerschaft auch nicht ohne

Weiteres auflösen lässt. Schon bei Aufhebung des Zusammenlebens hat das Gericht

auf Antrag die Geldbeiträge festzulegen, welche die beiden Partnerinnen oder

Partner einander schulden, und über die Benützung von Wohnung und Hausrat zu

entscheiden (Art. 17 Abs. 2 PartG). Die Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft hat ohnehin vor Gericht zu erfolgen (Art. 29 und 30 PartG).

5.4

Allerdings lässt sich der in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der

Richtlinien enthaltene Begriff des "Lebenspartners" nicht allein auf

den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin gemäss

Partnerschaftsgesetz beschränken, weil sonst darin wohl gerade diese Begriffe

verwendet worden wären. Das zeigt sich auch in den Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung, wo in Ziff. 4.5 Abs. 2 lit. a Sachurlaub

ausdrücklich für die Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person

erwähnt, in Ziff. 4.6 Abs. 2 lit. a beim Beziehungsurlaub jedoch

wieder zwischen Ehe- und Lebenspartner unterschieden wird. Entsprechend kann

sich der Begriff des Lebenspartners in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a

der Richtlinien nicht allein auf eingetragene Partnerschaften beziehen.

5.5

Damit stellt sich die Frage, inwieweit ein Bezug vom Sperrkonto während

des laufenden Strafvollzugs für die Partnerin oder den Partner einer

bestehenden Beziehung bewilligt werden kann. Angesichts des Umstands, dass

Bezüge vom Sperrkonto auch an den Ehe- oder Lebenspartner nur ausnahmsweise

bewilligt werden, ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer aufgrund der

Art und Intensität der Beziehung auch eine rechtliche oder ähnlich bindende

Pflicht wie in der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zur Unterstützung

trifft. Das wäre höchstens bei einem qualifizierten Konkubinat der

Fall. Dabei spricht etwa die Tatsache, dass die geschlechtlichen Kontakte

zwischen den Konkubinatspartnern nur selten sind, nicht gegen die Annahme eines

qualifizierten Konkubinats. Selbst bei vollständigem Fehlen einer

Geschlechtsgemeinschaft kann trotzdem eine eheähnliche Gemeinschaft bejaht

werden, sofern die Partner in einer festen und ausschliesslichen

Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und umfassenden

Beistand leisten, mit anderen Worten eine umfassende Lebensgemeinschaft besteht,

in der sich die beiden Partner auch in einer finanziellen Notlage beistehen

würden und darauf vertrauen könnten (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238;

BGr, 23. April 2003,5C.32/2003, E. 2.3).

5.6

Die vom Beschwerdegegner aufgebrachte Frage, ab wann von einem

gefestigten Konkubinat auszugehen wäre – etwa im Sinn des Sozialhilferechts

nach einer Mindestdauer von 2 Jahren oder länger – braucht vorliegend

nicht weiter geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Frau C nicht in

einem Konkubinat lebte oder lebt und ihre noch junge Beziehung in keiner Weise

die Wirkungen eines gefestigten Konkubinates bzw. einer umfassenden Lebensgemeinschaft

erreicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte und worauf verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Entsprechend

lässt sich diese Beziehung nicht mit der – am 8. Juli 2015 geschiedenen –

Ehe des Beschwerdeführers vergleichen, während deren Bestehens ihm die

Unterstützung seiner Ehefrau mit jährlich Fr. 2'000.- bewilligt worden

war. Unter diesen Umständen ist auch von untergeordneter Bedeutung, wie oft der

Beschwerdeführer bis anhin von Frau C besucht wurde. Die Beziehung des

Beschwerdeführers zu Frau C erfüllt die Anforderungen nicht, die es ihm erlaubten,

seiner angeblichen Lebenspartnerin Beträge aus dem Sperrkonto zukommen zu

lassen. Angesichts des bevorstehenden Eintritts der Verwahrung (vorn I.) ist

auch nicht zu erkennen, wie mit der beabsichtigten Unterstützung von Frau C für

die Zeit nach seiner Entlassung vorgesorgt werden könnte (vorn E. 3.6).

5.7

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

zu auferlegen. Allerdings kann seine Beschwerde nicht als von Anfang an

aussichtslos betrachtet werden, bedurfte es doch der Auslegung des Begriffs des

"Lebenspartners" in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der

Richtlinien, der von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich interpretiert

wurde. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz

als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

6.2

Insofern ist zwar vom Obsiegen des Beschwerdeführers in allerdings nur

geringem Umfang auszugehen, weshalb es dabei bleibt, ihm die Kosten für sein

überwiegendes Unterliegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu auferlegen und

die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht zu ändern. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer

II der Verfügung der Justizdirektion vom 6. November 2015 insofern

aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert

wurde. Dispositiv-Ziffer III Abs. 1 desselben Entscheids wird insofern

ergänzt, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt

werden, "zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch

einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten." Dispositiv-Ziffer III Abs. 2 desselben

Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …