VB.2015.00729
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00729
11. Februar 2016Deutsch15 min
(URT.2016.17876)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00729
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X, vertreten durch die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 29. Juni 2015 ersuchte A die Stadt X um
Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, um zwei Handfeuerwaffen und eine
Faustfeuerwaffe für jagdliche und sportliche Zwecke zu erwerben. Mit Schreiben
vom 14. Juli 2015 teilte ihm die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der
Stadt X mit, dass der Antrag nicht bewilligt werde, da in den Registern
Vorfälle vermerkt seien, die Hinderungsgründe für die Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins darstellten. Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt
hatte, verfügte die Stadt X am 31. Juli 2015 die Ablehnung des Gesuchs
um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins und auferlegte die Kosten von
Fr. 100.- A.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 15. August 2015
Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks X und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben
und eine Wiederholung der Prüfung zu der Voraussetzung (Hinderungsgrund) des
Waffenerwerbsscheins anzuordnen. Zudem beantragte er die Löschung des Eintrags
in der Armada Datenbank beim Bundesamt für Polizei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt X.
Das Statthalteramt des Bezirks X wies den Rekurs mit
Verfügung vom 13. Oktober 2015 ab.
III.
Dagegen reichte A am 6. November 2015 Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich ein und wiederholte seine Anträge. Der
Regierungsrat überwies die Rekurseingabe am 19. November 2015
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Das Statthalteramt reichte am 1. Dezember 2015 die
Akten ein, ohne sich vernehmen zu lassen. Die Stadt X hielt mit Beschwerdeantwort
vom 4. Dezember 2015 an ihrer Verfügung vom 31. Juli 2015 fest.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 reichte A einen
aktuellen Strafregisterauszug ein und nahm am 14. Dezember 2015 Stellung
zur Beschwerdeantwort. Die Stadt X reichte am 6. Januar 2015 eine
weitere Vernehmlassung ein, zu der A am 12. Januar 2016 Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Soweit
der Beschwerdeführer die Löschung des Eintrags in der ARMADA Datenbank beim
Bundesamt für Polizei verlangt, ist das Verwaltungsgericht hingegen nicht
zuständig. Gemäss
Artikel 32a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffengesetz, WG) betreibt die Zentralstelle Waffen beim
Bundesamt für Polizei fedpol verschiedene Informationssysteme, die unter der
Waffeninformationsplattform ARMADA zusammengefasst worden sind. Die
Waffeninformationsplattform ARMADA enthält unter anderem Informationen darüber,
wem die Polizeibehörden Bewilligungen oder Waffen verweigert oder entzogen
haben. Der Bundesrat regelt die Kontrolle, Aufbewahrung,
Berichtigung und Löschung der Daten (Art. 32c Abs. 4 WG). Für die Bekanntgabe
von Daten ist nach Art. 58 lit. c der Verordnung über Waffen,
Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei zuständig. Eine
allfällige Löschung von Daten ist damit Sache des Bundes. Ein entsprechendes Gesuch
hat der Beschwerdeführer daher beim Bundesamt für Polizei zu stellen. Folglich
ist auf den Antrag infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.
Da es sich nicht um ein
fristgebundenes Gesuch handelt und eine Weiterleitungspflicht nur
in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt, kann vorliegend von einer
Weiterleitung abgesehen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 Rz. 45 ff.)
2.
2.1
Wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der
hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt
die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein
Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a).
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme
Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden
(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder die wegen
wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen
sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2
lit. d WG).
Art. 8 Abs. 2 WG regelt die Waffenerwerbsscheinvoraussetzungen
abschliessend (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich
1999, S. 74). Zudem konkretisiert die Waffenverordnung diese
Bedingungen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. c und d WV werden die
Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person
insbesondere sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der
kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft und sie über einen guten
Leumund verfügt.
Ein Bedürfnisnachweis für den Waffenerwerb ist gesetzlich
nicht vorgesehen (Wüst, S. 74).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin stützte die Nichterteilung der Bewilligung auf sechs
Einträge im Polizei-Informationssystem (Polis) zwischen dem 22. April 2009
und dem 26. Juni 2014 sowie auf zwei Einträge in der Datenbank der
Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (ARMADA) vom 13. August
und 11. November 2013. Beim Beschwerdeführer wurden anscheinend eine auf
Seriefeuer umgebaute Pistole und vier Schalldämpfer beschlagnahmt im
Zusammenhang mit illegalem Besitzen, Erwerben, Abändern oder Umbauen von Waffen.
Eine Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz findet sich auch im Polis. Die weiteren Einträge betreffen eine
Beschuldigung wegen Versicherungsbetrugs, eine Verhaftung wegen Drohung, eine Gewaltschutzsache
(Abklärung Gefährdungspotenzial), aggressives Verhalten gegenüber Behörden
sowie eine Beschuldigung wegen illegaler Rodung, Zweckentfremdung von Waldboden.
Schliesslich erwähnte die Beschwerdegegnerin den Eintrag im Strafregister des
Beschwerdeführers wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.
Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid hauptsächlich
auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts X
vom 23. April 2015 ab. Darin sei unter anderem mehrfaches Vergehen gegen
das Waffengesetz ein Thema gewesen. Dies offenbare ein Charakterdefizit, das
eine gemeingefährliche Gesinnung zeige. Der Beschwerdeführer stelle beim Umgang
mit Waffen ein erhöhtes Risiko dar, weshalb er die Bewilligungsvoraussetzungen
nicht erfülle.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass keine Hinderungsgründe für die Erteilung
eines Waffenerwerbsscheins bei ihm vorliegen würden. Die Auskünfte, die die
Beschwerdegegnerin von der Kantonspolizei Zürich erhalten haben soll, und die
sich auf angebliche Einträge in Registern stützten, seien falsch, unbegründet
und willkürlich. Die POLIS-Daten seien nur "Kurz-Notizen" von
einzelnen Polizeibeamten, keine Urteile. Aus der angefochtenen Verfügung gehe
auch nicht eindeutig hervor, weshalb er die Voraussetzungen des
Waffenerwerbsscheins nicht erfülle. Er habe nur einen Eintrag wegen eines
Vergehens (Verkehrsdelikt) im Strafregister, das weder eine gewalttätige noch
gemeingefährliche Gesinnung bekunde und damit keinen Hinderungsgrund darstelle.
Er habe noch nie jemanden mit einer Waffe direkt oder indirekt bedroht. Zudem
sei zu erwähnen, dass er einen schweizerischen und zwei ausländische Jagdscheine
besitze.
3.
3.1
Mit der
Rüge, der vorinstanzlichen Verfügung fehle eine nachvollziehbare Begründung,
insbesondere sei nicht klar, auf welchen Buchstaben von Art. 8 Abs 2
WG sie sich beziehe, weshalb er dazu gar keine Stellung nehmen könne, macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist das Recht der Privaten, in einem
von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Pflicht der Behörden, ihre Anordnungen
zu begründen. Dabei ist die Begründung jedenfalls so abzufassen, dass die
betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu
erkennen und die Überlegungen, die diesem zugrunde liegen, nachzuvollziehen.
Auf diese Weise soll sie beurteilen können, ob und gegebenenfalls mit welchen
Argumenten sie die Anordnung anfechten soll (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 133
I 270 E. 3.1).
3.3
Der
vorinstanzliche Entscheid ist in der Tat sehr kurz gehalten. Als gesetzliche
Grundlage für die Abweisung nennt er Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Zu
prüfen wäre somit gewesen, ob der Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen,
die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten, wie zum
Beispiel Tötungsdelikte, vorsätzliche Körperverletzungen oder Brandstiftungen
(vgl. Wüst, S. 77), im Strafregister eingetragen ist. Ungeachtet der Art
der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen liegt ein Hinderungsgrund erst ab zwei
Strafregistereinträgen vor (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.1).
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist einen Eintrag wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln auf, es liegt somit keine Wiederholung vor. Zudem
handelt es sich auch nicht um eine Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllt sind. Weshalb dies im
vorinstanzlichen Entscheid anders beurteilt wird, wird nicht begründet.
Die Vorinstanz stellt weiter auf Art. 52 Abs. 1
lit. c und d WV ab. Demgemäss ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in
einem körperlichen oder geistigen Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den
Umgang mit Waffen schafft, sowie über einen guten Leumund verfügt. Der
angefochtene Entscheid stellt fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom
23.
April 2015 ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers offenbare. Er
hält zudem fest, "dass sich der Charakter eines Menschen im Laufe der Zeit
verändern kann, unter anderem durch bestimmte Erlebnisse, Verluste, Ängste und
so weiter, diese Faktoren dann Einfluss auf die Psyche nehmen und in diesem
Zusammenhang auf den menschlichen Charakter." Was diese Aussage in Bezug
auf den konkreten Fall bedeutet, wird allerdings nicht erläutert. Es ist zudem
nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts
vom 23. April 2015 das Statthalteramt auf ein Charakterdefizit schliesst:
In den Akten des Statthalteramts findet sich das Urteil nicht vollständig,
akturiert ist lediglich ein Begleitschreiben des Bezirksgerichts, allerdings
ohne erwähnte Beilage, sowie eine vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie
einzelner Seiten des Bezirksgerichtsurteils, teilweise geschwärzt. Ein
umfassendes Bild des Charakters des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht
ableiten. Die kurze Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid mit dem generellen
Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts verletzt damit die Begründungspflicht.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit keinem Wort den
Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des Hinweises bzw. Eintrages in der
ARMADA Datenbank behandelte sowie weder auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
noch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einging. Auch
diesbezüglich liegt eine Gehörsverletzung vor.
3.4
Aufgrund
der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht eine Gehörsverletzung
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet
der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195
E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen.
3.5
Vorliegend
kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung zur unnötigen
Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 259), und vorliegend ist die
Sachlage noch mangelhaft erstellt:
Die in der erstinstanzlichen Verfügung aufgeführten
Einträge im Polis finden sich nur teilweise in den Akten: Das Schreiben
der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 erwähnt lediglich den Eintrag
vom 26. Juni 2014 wegen Beschuldigung zur illegalen Rodung,
Zweckentfremdung Waldboden. Die Einträge im ARMADA sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Dennoch stützte sich die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich
auf diese Registereinträge. Weiter ist zu bemerken, dass aus
den aufgelisteten POLIS-Einträgen nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren
eröffnet und allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. Der
vorinstanzliche Entscheid setzte sich mit diesen Umständen nicht auseinander,
sondern stellte einzig auf das Urteil des Bezirksgerichts X vom 23. April
2015.
ab. Aus den sich in den Akten befindenden Seiten ergibt sich jedoch, dass
der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Übertretung des Waffengesetzes (unsorgfältiges
Aufbewahren von Waffen/Munition), des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz
(Roden ohne Berechtigung) und weiteren Vorwürfen freigesprochen wurde. Das
Verfahren betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb, mehrfache Drohung und
betreffend Übertretung des Waffengesetzes (versuchtes Erschleichen einer
Waffentragbewilligung) wurde eingestellt. Inwiefern die verbleibenden Begebenheiten
auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung deuten, ist daraus nicht klar
ersichtlich. Sodann war das Urteil zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
noch nicht rechtskräftig, da es vom Beschwerdeführer angefochten worden war.
Auch wenn dies nicht bedeutet, dass es gar nicht in die Beurteilung des
Zustands des Beschwerdeführers einfliessen darf, kann es jedenfalls nicht als
einzige Grundlage dienen. Hat in der Zwischenzeit bereits die Rechtsmittelinstanz
entschieden, ist sodann auf deren Urteil abzustellen.
Unter den gegebenen Umständen ist zwar ein Verdacht auf
eine Selbst- oder Drittgefährdung durchaus nicht zu verneinen. Dieser Verdacht
ist aber von den Behörden durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen (Wüst,
S. 77). Wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer
sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Art. 52
Abs. 1 lit. c WV), wäre es angezeigt gewesen, dies durch zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung
eines Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. auch VGr,
8.
November 2012, VB.2012.00506, E. 6.3). Die Ablehnung des
Waffenerwerbsgesuchs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen guten
Leumund, genügt nicht (Wüst, S. 74). Insgesamt lassen sich den Akten und
der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids noch keine genügenden Hinweise für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds entnehmen.
Die Sache ist daher auch aus diesem Grund an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Demzufolge ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 aufzuheben und
die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt des
Bezirks X zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Rückweisung ist insbesondere auf die von der Vorinstanz zu vertretende Gehörsverletzung
zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich
daher, die Gerichtskosten dem Statthalteramt des Bezirks X aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni
2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393,
E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit
Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten,
wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.- als angemessen erweist
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Da ihm für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist
dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.4
Der
Beschwerdeführer beantragt weiter die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere rechtliche
noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen
wäre. Die Beschwerdeschrift ist klar formuliert, und der Beschwerdeführer
konnte seine Rügen selbst in genügender Weise vorbringen, was sich auch darin
zeigt, dass der von ihm gestellte Eventualantrag gutzuheissen ist. Mangels
Notwendigkeit ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
daher abzuweisen.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Statthalteramts
des Bezirks X vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Über die
Verlegung der Rekurskosten hat die Vorinstanz neu zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Statthalteramt des Bezirks X auferlegt.
6.
Das
Statthalteramt des
Bezirks X wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteienentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen
7.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …