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Entscheid

VB.2015.00729

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00729

11. Februar 2016Deutsch15 min

(URT.2016.17876)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. Juni 2015 ersuchte A die Stadt X um

Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, um zwei Handfeuerwaffen und eine

Faustfeuerwaffe für jagdliche und sportliche Zwecke zu erwerben. Mit Schreiben

vom 14. Juli 2015 teilte ihm die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der

Stadt X mit, dass der Antrag nicht bewilligt werde, da in den Registern

Vorfälle vermerkt seien, die Hinderungsgründe für die Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins darstellten. Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt

hatte, verfügte die Stadt X am 31. Juli 2015 die Ablehnung des Gesuchs

um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins und auferlegte die Kosten von

Fr. 100.- A.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. August 2015

Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks X und beantragte die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben

und eine Wiederholung der Prüfung zu der Voraussetzung (Hinderungsgrund) des

Waffenerwerbsscheins anzuordnen. Zudem beantragte er die Löschung des Eintrags

in der Armada Datenbank beim Bundesamt für Polizei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt X.

Das Statthalteramt des Bezirks X wies den Rekurs mit

Verfügung vom 13. Oktober 2015 ab.

III.

Dagegen reichte A am 6. November 2015 Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Zürich ein und wiederholte seine Anträge. Der

Regierungsrat überwies die Rekurseingabe am 19. November 2015

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Das Statthalteramt reichte am 1. Dezember 2015 die

Akten ein, ohne sich vernehmen zu lassen. Die Stadt X hielt mit Beschwerdeantwort

vom 4. Dezember 2015 an ihrer Verfügung vom 31. Juli 2015 fest.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 reichte A einen

aktuellen Strafregisterauszug ein und nahm am 14. Dezember 2015 Stellung

zur Beschwerdeantwort. Die Stadt X reichte am 6. Januar 2015 eine

weitere Vernehmlassung ein, zu der A am 12. Januar 2016 Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Soweit

der Beschwerdeführer die Löschung des Eintrags in der ARMADA Datenbank beim

Bundesamt für Polizei verlangt, ist das Verwaltungsgericht hingegen nicht

zuständig. Gemäss

Artikel 32a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör

und Munition (Waffengesetz, WG) betreibt die Zentralstelle Waffen beim

Bundesamt für Polizei fedpol verschiedene Informationssysteme, die unter der

Waffeninformationsplattform ARMADA zusammengefasst worden sind. Die

Waffeninformationsplattform ARMADA enthält unter anderem Informationen darüber,

wem die Polizeibehörden Bewilligungen oder Waffen verweigert oder entzogen

haben. Der Bundesrat regelt die Kontrolle, Aufbewahrung,

Berichtigung und Löschung der Daten (Art. 32c Abs. 4 WG). Für die Bekanntgabe

von Daten ist nach Art. 58 lit. c der Verordnung über Waffen,

Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei zuständig. Eine

allfällige Löschung von Daten ist damit Sache des Bundes. Ein entsprechendes Gesuch

hat der Beschwerdeführer daher beim Bundesamt für Polizei zu stellen. Folglich

ist auf den Antrag infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.

Da es sich nicht um ein

fristgebundenes Gesuch handelt und eine Weiterleitungspflicht nur

in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt, kann vorliegend von einer

Weiterleitung abgesehen werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 Rz. 45 ff.)

2.

2.1

Wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen

Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein

handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der

hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt

die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein

Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a).

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme

Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden

(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bzw. wegen einer Handlung, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder die wegen

wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafre­gister eingetragen

sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2

lit. d WG).

Art. 8 Abs. 2 WG regelt die Waffenerwerbsscheinvoraussetzungen

abschliessend (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich

1999, S. 74). Zudem konkretisiert die Waffenverordnung diese

Bedingungen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. c und d WV werden die

Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person

insbesondere sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der

kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft und sie über einen guten

Leumund verfügt.

Ein Bedürfnisnachweis für den Waffenerwerb ist gesetzlich

nicht vorgesehen (Wüst, S. 74).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte die Nichterteilung der Bewilligung auf sechs

Einträge im Polizei-Informationssystem (Polis) zwischen dem 22. April 2009

und dem 26. Juni 2014 sowie auf zwei Einträge in der Datenbank der

Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (ARMADA) vom 13. August

und 11. November 2013. Beim Beschwerdeführer wurden anscheinend eine auf

Seriefeuer umgebaute Pistole und vier Schalldämpfer beschlagnahmt im

Zusammenhang mit illegalem Besitzen, Erwerben, Abändern oder Umbauen von Waffen.

Eine Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz findet sich auch im Polis. Die weiteren Einträge betreffen eine

Beschuldigung wegen Versicherungsbetrugs, eine Verhaftung wegen Drohung, eine Gewaltschutzsache

(Abklärung Gefährdungspotenzial), aggressives Verhalten gegenüber Behörden

sowie eine Beschuldigung wegen illegaler Rodung, Zweckentfremdung von Waldboden.

Schliesslich erwähnte die Beschwerdegegnerin den Eintrag im Strafregister des

Beschwerdeführers wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid hauptsächlich

auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts X

vom 23. April 2015 ab. Darin sei unter anderem mehrfaches Vergehen gegen

das Waffengesetz ein Thema gewesen. Dies offenbare ein Charakterdefizit, das

eine gemeingefährliche Gesinnung zeige. Der Beschwerdeführer stelle beim Umgang

mit Waffen ein erhöhtes Risiko dar, weshalb er die Bewilligungsvoraussetzungen

nicht erfülle.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass keine Hinderungsgründe für die Erteilung

eines Waffenerwerbsscheins bei ihm vorliegen würden. Die Auskünfte, die die

Beschwerdegegnerin von der Kantonspolizei Zürich erhalten haben soll, und die

sich auf angebliche Einträge in Registern stützten, seien falsch, unbegründet

und willkürlich. Die POLIS-Daten seien nur "Kurz-Notizen" von

einzelnen Polizeibeamten, keine Urteile. Aus der angefochtenen Verfügung gehe

auch nicht eindeutig hervor, weshalb er die Voraussetzungen des

Waffenerwerbsscheins nicht erfülle. Er habe nur einen Eintrag wegen eines

Vergehens (Verkehrsdelikt) im Strafregister, das weder eine gewalttätige noch

gemeingefährliche Gesinnung bekunde und damit keinen Hinderungsgrund darstelle.

Er habe noch nie jemanden mit einer Waffe direkt oder indirekt bedroht. Zudem

sei zu erwähnen, dass er einen schweizerischen und zwei ausländische Jagdscheine

besitze.

3.

3.1

Mit der

Rüge, der vorinstanzlichen Verfügung fehle eine nachvollziehbare Begründung,

insbesondere sei nicht klar, auf welchen Buchstaben von Art. 8 Abs 2

WG sie sich beziehe, weshalb er dazu gar keine Stellung nehmen könne, macht der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist das Recht der Privaten, in einem

von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren

angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Pflicht der Behörden, ihre Anordnungen

zu begründen. Dabei ist die Begründung jedenfalls so abzufassen, dass die

betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu

erkennen und die Überlegungen, die diesem zugrunde liegen, nachzuvollziehen.

Auf diese Weise soll sie beurteilen können, ob und gegebenenfalls mit welchen

Argumenten sie die Anordnung anfechten soll (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 133

I 270 E. 3.1).

3.3

Der

vorinstanzliche Entscheid ist in der Tat sehr kurz gehalten. Als gesetzliche

Grundlage für die Abweisung nennt er Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Zu

prüfen wäre somit gewesen, ob der Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen,

die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten, wie zum

Beispiel Tötungsdelikte, vorsätzliche Körperverletzungen oder Brandstiftungen

(vgl. Wüst, S. 77), im Strafregister eingetragen ist. Ungeachtet der Art

der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen liegt ein Hinderungsgrund erst ab zwei

Strafregistereinträgen vor (BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.1).

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist einen Eintrag wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln auf, es liegt somit keine Wiederholung vor. Zudem

handelt es sich auch nicht um eine Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, weshalb die Voraussetzungen von

Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht erfüllt sind. Weshalb dies im

vorinstanzlichen Entscheid anders beurteilt wird, wird nicht begründet.

Die Vorinstanz stellt weiter auf Art. 52 Abs. 1

lit. c und d WV ab. Demgemäss ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in

einem körperlichen oder geistigen Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den

Umgang mit Waffen schafft, sowie über einen guten Leumund verfügt. Der

angefochtene Entscheid stellt fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom

23.

April 2015 ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers offenbare. Er

hält zudem fest, "dass sich der Charakter eines Menschen im Laufe der Zeit

verändern kann, unter anderem durch bestimmte Erlebnisse, Verluste, Ängste und

so weiter, diese Faktoren dann Einfluss auf die Psyche nehmen und in diesem

Zusammenhang auf den menschlichen Charakter." Was diese Aussage in Bezug

auf den konkreten Fall bedeutet, wird allerdings nicht erläutert. Es ist zudem

nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen des Urteils des Bezirksgerichts

vom 23. April 2015 das Statthalteramt auf ein Charakterdefizit schliesst:

In den Akten des Statthalteramts findet sich das Urteil nicht vollständig,

akturiert ist lediglich ein Begleitschreiben des Bezirksgerichts, allerdings

ohne erwähnte Beilage, sowie eine vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie

einzelner Seiten des Bezirksgerichtsurteils, teilweise geschwärzt. Ein

umfassendes Bild des Charakters des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht

ableiten. Die kurze Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid mit dem generellen

Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts verletzt damit die Begründungspflicht.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit keinem Wort den

Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des Hinweises bzw. Eintrages in der

ARMADA Datenbank behandelte sowie weder auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

noch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einging. Auch

diesbezüglich liegt eine Gehörsverletzung vor.

3.4

Aufgrund

der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht eine Gehörsverletzung

grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet

der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137 I 195

E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen.

3.5

Vorliegend

kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung zur unnötigen

Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs

dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 259), und vorliegend ist die

Sachlage noch mangelhaft erstellt:

Die in der erstinstanzlichen Verfügung aufgeführten

Einträge im Polis finden sich nur teilweise in den Akten: Das Schreiben

der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 erwähnt lediglich den Eintrag

vom 26. Juni 2014 wegen Beschuldigung zur illegalen Rodung,

Zweckentfremdung Waldboden. Die Einträge im ARMADA sind aus den Akten nicht ersichtlich.

Dennoch stützte sich die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich

auf diese Registereinträge. Weiter ist zu bemerken, dass aus

den aufgelisteten POLIS-Einträgen nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren

eröffnet und allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. Der

vorinstanzliche Entscheid setzte sich mit diesen Umständen nicht auseinander,

sondern stellte einzig auf das Urteil des Bezirksgerichts X vom 23. April

2015.

ab. Aus den sich in den Akten befindenden Seiten ergibt sich jedoch, dass

der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Übertretung des Waffengesetzes (unsorgfältiges

Aufbewahren von Waffen/Munition), des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz

(Roden ohne Berechtigung) und weiteren Vorwürfen freigesprochen wurde. Das

Verfahren betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb, mehrfache Drohung und

betreffend Übertretung des Waffengesetzes (versuchtes Erschleichen einer

Waffentragbewilligung) wurde eingestellt. Inwiefern die verbleibenden Begebenheiten

auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung deuten, ist daraus nicht klar

ersichtlich. Sodann war das Urteil zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

noch nicht rechtskräftig, da es vom Beschwerdeführer angefochten worden war.

Auch wenn dies nicht bedeutet, dass es gar nicht in die Beurteilung des

Zustands des Beschwerdeführers einfliessen darf, kann es jedenfalls nicht als

einzige Grundlage dienen. Hat in der Zwischenzeit bereits die Rechtsmittelinstanz

entschieden, ist sodann auf deren Urteil abzustellen.

Unter den gegebenen Umständen ist zwar ein Verdacht auf

eine Selbst- oder Drittgefährdung durchaus nicht zu verneinen. Dieser Verdacht

ist aber von den Behörden durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen (Wüst,

S. 77). Wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer

sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Art. 52

Abs. 1 lit. c WV), wäre es angezeigt gewesen, dies durch zusätzliche Abklärungen – beispielsweise durch die Einholung

eines Arztzeugnisses – zu überprüfen (vgl. auch VGr,

8.

November 2012, VB.2012.00506, E. 6.3). Die Ablehnung des

Waffenerwerbsgesuchs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen guten

Leumund, genügt nicht (Wüst, S. 74). Insgesamt lassen sich den Akten und

der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids noch keine genügenden Hinweise für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds entnehmen.

Die Sache ist daher auch aus diesem Grund an die

Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4.

4.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Demzufolge ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 aufzuheben und

die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt des

Bezirks X zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Rückweisung ist insbesondere auf die von der Vorinstanz zu vertretende Gehörsverletzung

zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich

daher, die Gerichtskosten dem Statthalteramt des Bezirks X aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni

2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393,

E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit

Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten,

wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.- als angemessen erweist

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Da ihm für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist

dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.4

Der

Beschwerdeführer beantragt weiter die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Das vorliegende Verfahren stellt weder besondere rechtliche

noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen

wäre. Die Beschwerdeschrift ist klar formuliert, und der Beschwerdeführer

konnte seine Rügen selbst in genügender Weise vorbringen, was sich auch darin

zeigt, dass der von ihm gestellte Eventualantrag gutzuheissen ist. Mangels

Notwendigkeit ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

daher abzuweisen.

5.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Statthalteramts

des Bezirks X vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Über die

Verlegung der Rekurskosten hat die Vorinstanz neu zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Statthalteramt des Bezirks X auferlegt.

6.

Das

Statthalteramt des

Bezirks X wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteienentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen

7.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …