VB.2015.00731
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00731
7. April 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00731
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat X,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sondernutzungskonzession (Taxistandplätze),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
20./28. Dezember 2005 schlossen die Stadt X und die C GmbH zwei
Mietverträge über insgesamt drei Taxistandplätze in X ab. Zwei dieser
Standplätze liegen auf der Staatsstrasse Kat.-Nr. 01 bei der Liegenschaft D-Strasse 02
und waren der Stadt X vom kantonalen Tiefbauamt zur treuhänderischen Nutzung
als Taxistand überlassen worden; ein Standplatz liegt beim Bahnhof X auf der kommunalen
E-Strasse Kat.-Nr. 03 (im Mietvertrag fälschlicherweise als Kat.-Nr. 04
bezeichnet) bei der Liegenschaft E-Strasse 05. Der Mietvertrag wurde nach
dem Konkurs der C GmbH auf die A GmbH übertragen, welche die drei
fraglichen Standplätze in Untermiete weitergab, so bis September 2014 an die Firma F
und nach deren Löschung im Handelsregister ab dem 27. September 2014 an
die Firma G, die sie bis heute nutzt.
Am 12. Dezember 2014 schrieb
der Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt X der Firma G, die
Taxistandplatz-Signalisation der "C GmbH" sei zu entfernen, da
die Firma G keinen Mietvertrag über die Taxistandplätze mit der Stadt X
habe. In der Folge stellte sich die A GmbH mit Schreiben vom 22. Dezember
2014 an die Stadt X auf den Standpunkt, sie sei seit vier Jahren Mieterin der
Standplätze und habe diese an die Firma G untervermietet.
B. Mit
Beschluss vom 29. April 2015 stellte der Stadtrat X im Sinn der Erwägungen
fest, dass mit der A GmbH zwei Sondernutzungskonzessionen an den beiden
Parkplätzen an der D-Strasse sowie am Parkplatz auf der E-Strasse in X bestehen
(Disp.-Ziff. 1), und kündigte diese auf den 30. Juni 2015 (Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
In einem dagegen erhobenen Rekurs verlangte
die A GmbH, der Beschluss sei aufzuheben, und sie sei zur weiteren Nutzung
der Parkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bei der Liegenschaft D-Strasse 02
und auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 (recte 03) bei der Liegenschaft E-Strasse 05
in X berechtigt zu erklären, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Stadt X. Der Bezirksrat H trat am 10. Juni 2015 auf diesen Rekurs
nicht ein und überwies ihn zuständigkeitshalber an den Statthalter des Bezirks J.
Der Statthalter des Bezirks J wies das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ab und wies die A GmbH
an, die aufgestellten Tafeln auf den Parklätzen an der Bahnhof- und der E-Strasse
innerhalb eines Monats nach Rechtskraft seines Entscheides zu entfernen. Die
Verfahrenskosten auferlegte er der A GmbH; Parteientschädigungen wurden keine
zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich die
A GmbH mit Beschwerde vom 23. November 2015 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Rekursverfügung sowie der Beschluss der Stadt X seien
aufzuheben, und sie sei für berechtigt zu erklären, die Parkplätze auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 bei der Liegenschaft D-Strasse 02 und auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 04 (recte 03) bei der Liegenschaft E-Strasse 05
in X weiterhin als Taxistandplatz selbst oder durch Dritte zu nutzen und
entsprechend zu beschriften, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich
8.
% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig verlangte die A GmbH,
das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das beim Zürcher Regierungsrat
liegende kantonale Taxigesetz in Rechtskraft gesetzt sei.
Nach Einholung der Stellungnahmen zum
Sistierungsgesuch lehnte das Verwaltungsgericht dieses mit Präsidialverfügung
vom 17. Dezember 2015 ab und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. Der
Statthalter verwies in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 auf
den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt X beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
(recte Beschwerdeführerin), und verwies im Übrigen auf die Begründungen in den
angefochtenen Entscheiden.
Die Kammer erwägt:
1.
Strittig ist die Kündigung einer Sondernutzungskonzession
betreffend drei auf öffentlichen Strassenparzellen liegende Parkplätze durch
die Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieser
öffentlichrechtlichen Streitigkeit grundsätzlich zuständig (§ 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob die Streitigkeit allerdings im
Anfechtungsverfahren oder aber im Klageverfahren auszutragen ist, hängt davon
ab, ob die strittige Kündigung als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a
VRG verstanden werden kann, was das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eröffnen
würde (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a VRG und § 41 Abs. 1
VRG), oder ob darin eher die Ausübung eines verwaltungsvertraglich geregelten
Rechts im Verhältnis zweier gleichgestellter Parteien gesehen werden muss, was
auf den Klageweg verweisen würde (vgl. § 81 Abs. 2 lit. b VRG).
Die Parteien sowie die Vorinstanz gehen übereinstimmend
vom Vorliegen einer hoheitlichen Anordnung aus. Ob diese Beurteilung zutrifft,
ist fraglich. Auch wenn die Konzession heute mehrheitlich als gemischter Rechtsakt
mit Elementen des Vertrags und der Verfügung betrachtet wird, so ist doch
gerade die vereinbarte Konzessionsdauer bzw. das vereinbarte Kündigungsrecht im
Bereich der Vergabe öffentlichen Grundes zu Sondernutzungen infolge der
diesbezüglich geringen gesetzlichen Vorgaben tendenziell eher dem vertraglichen
Teil zuzuordnen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2720; René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012,
Band I, Rz. 2453; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe
von Konzessionen, Bern 2004, S. 45 ff.; BGE 130 II 18 E. 3.1).
Andererseits lässt es die Praxis aber auch teilweise zu, dass das beteiligte
Gemeinwesen Streitigkeiten über verwaltungsrechtliche Verträge mittels
Verfügung erledigt (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Rz. 3027; VGr, 15. April
2003, VB.2003.00030, E. 3b).
Angesichts der nachfolgend darzulegenden materiellen
Zulässigkeit der Kündigung braucht die Frage jedoch hier nicht weiter geprüft
zu werden. Ausgehend von der Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin wäre
nämlich die Rechtmässigkeit der getroffenen Anordnung festzustellen, was zur
Abweisung der Beschwerde führen würde. Ausgehend von einer blossen Ausübung
eines vertraglichen Kündigungsrechts durch die Beschwerdegegnerin hingegen
hätte bereits die Rekursinstanz das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung
verneinen müssen und auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Auch in diesem Fall
wäre der beim Verwaltungsgericht eingereichte Rechtsbehelf verstanden als
Beschwerde jedenfalls im Ergebnis und verstanden als Klage ebenfalls
abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl mit ihrem Rekurs
als auch mit der Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 29. April 2015. Dieser enthält jedoch neben der Kündigung (Disp.-Ziff. 2)
auch die Feststellung, dass mit der Beschwerdeführerin zwei
Sondernutzungskonzessionen an den drei Parkplätzen bestehen (Disp.-Ziff.1).
Gegen diese Feststellung wendet die Beschwerdeführerin nichts ein, sondern
qualifiziert das Rechtsverhältnis ebenfalls als Sondernutzungskonzession; auch
der Statthalter legt seinem Entscheid die gleiche Auffassung zugrunde. Von
dieser zutreffenden Beurteilung kann unter Verweis auf die vorinstanzlichen
Entscheide ebenfalls ausgegangen werden (vgl. § 28 VRG in Verbindung mit § 70
VRG).
3.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kündigung damit,
dass sie die drei Taxistandplätze wieder einer gemeinverträglichen Nutzung
zuführen und sie in einem ersten Schritt allen Taxibetreibern zu Verfügung
stellen möchte. Heute bestehe für sie weder die Gewähr noch die Handhabe, dass
diese drei Plätze als Taxistandplätze genutzt und freiwillig anderen Taxis zur
Verfügung gestellt würden. Die Beschwerdeführerin werde durch die Kündigung von
der Mietzinszahlung entbunden, könne die Plätze aber weiterhin nutzen oder
könne auch auf dem freien Markt andere Parkplätze mieten. Die Kündigung sei
vereinbarungskonform und verhältnismässig.
Der Statthalter bejahte das öffentliche Interesse an der
Kündigung ebenfalls. Damit erlange die Beschwerdegegnerin wieder die Hoheit
über die öffentliche Verkehrsfläche, könne darüber neu verfügen und
beispielsweise eine Taxiverordnung erlassen. Die Beschwerdegegnerin wolle mit
ihrem Vorgehen dadurch bereits bekannte Probleme bei der Benützung der Strassen
lösen. Auch die Beschwerdeführerin habe im April 2014 auf die bestehenden
unzumutbaren Verhältnisse zur Nachtzeit hingewiesen. Die Aufrechterhaltung der
polizeilichen Ordnung sei insbesondere auf dem Bahnhofsareal zum Schutz der
Bürger wesentlich. Die Kündigung diene dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen, nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang einen Marktvorteil
gehabt habe. Die Kündigung sei auch geeignet und erforderlich, um die
Verfügungsmacht über die konzessionierten Verkehrsflächen wiederzuerlangen. Sie
sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da sie zu Beginn der Sondernutzung
keine erheblichen Investitionen habe tätigen müssen, die im Zeitpunkt der
Kündigung noch nicht amortisiert gewesen seien. Zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands sei einzig das Entfernen der befestigten Tafel nötig.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung,
die Kündigung greife in ihre wohlerworbenen Rechte als Konzessionärin ein; diese
Rechte dürften ihr nur auf dem Weg der formellen Enteignung entzogen werden. Da
keine ewige Konzession, sondern eine kündbare vorliege, müsse die
Beschwerdegegnerin ihre Handlungsfähigkeit nicht über eine Kündigung wiedererlangen.
Die polizeiliche Ordnung sei derzeit nicht gefährdet und würde es erst durch
die Kündigung, denn die Beschwerdegegnerin wolle die Plätze einer unbeschränkten
Anzahl an Taxiunternehmen der Region ohne Rahmenordnung zur Verfügung stellen.
Sie selbst stelle die fraglichen Standplätze heute schon den ortsansässigen
Taxiunternehmen zur Verfügung, was bisher problemlos funktioniert habe. Sie
werde dies auch weiterhin tun, weshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung der
direkten Konkurrenten gewahrt sei. Mit dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin
würden die Standplätze den Taxiunternehmen aus anderen Gemeinden der Region I
zur Verfügung gestellt, die ortsansässigen Unternehmen hätten umgekehrt aber
keinen Zugang zu auswärtigen Standplätzen. Der Eingriff verstosse gegen die
Rechtsgleichheit, da er den Wettbewerb verzerre. Die Untermieterin habe in ihr
Unternehmen im Vertrauen auf die Sondernutzungskonzession mehr als Fr. 120'000.-
investiert und werde nach der Kündigung und dem Öffnen der Standplätze für alle
Taxiunternehmen im Kanton Zürich massive Ertragseinbussen erleiden und aus dem
lokalen Markt hinausgedrängt. Mangels Ortsansässigkeit könne sie auch nicht in
anderen Gemeinden eine Betriebsbewilligung erlangen. Mit der Kündigung würde
auch faktisch ein anderes ortsansässiges Taxiunternehmen bevorzugt, das drei
Standplätze am Bahnhof von ... gemietet habe. Die Kündigung gefährde die
Existenz der Beschwerdeführerin bzw. der Untermieterin, was gemessen an den von
der Beschwerdegegnerin verfolgten Interessen unverhältnismässig sei.
4.
4.1
Basis der
Sondernutzungskonzession bilden die beiden zwischen der Beschwerdegegnerin und
der C GmbH geschlossenen Mietverträge vom 28. Dezember 2005, die ein
gegenseitiges freies Kündigungsrecht auf Ende jedes Kalendermonats vorsehen.
Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin von
diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen darf.
4.2
Zu
verwerfen ist vorab die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Kündigung
der Sondernutzungskonzession in ihre wohlerworbenen Rechte eingreife und nur
unter den Voraussetzungen einer formellen Enteignung entzogen werden dürfe.
Als wohlerworben gelten nach Lehre und Rechtsprechung jene
vermögenswerten Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch eine
besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen und unter dem Schutz der Eigentumsgarantie
stehen. Sie entstehen durch Gesetz oder verwaltungsrechtlichen Vertrag bzw.
Konzession und sind grundsätzlich unwiderruflich, können jedoch – allenfalls
gegen Entschädigung – eingeschränkt werden, wenn ein besonders wichtiges
öffentliches Interesse dies erfordert (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Rz. 1237 ff.). Die der Beschwerdeführerin verliehene
Sondernutzungskonzession ist ohne weitere Voraussetzung jederzeit unter Wahrung
einer einmonatigen Frist auf das Monatsende hin kündbar und begründet damit im
Gegensatz zu Konzessionen, die angesichts grösserer Investitionen auf
Jahrzehnte hinaus verliehen werden, gerade kein Vertrauen darauf, dass die
Rechtsbeziehung zwischen den Parteien über den nächsten Monat hinaus
unverändert bleibt. Mit der Kündigung wurde daher nicht in die Eigentumsrechte
der Beschwerdeführerin eingegriffen; ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse
ist dafür nicht erforderlich.
4.3
Die
Parteien sowie die Vorinstanz gehen jedoch zu Recht davon aus, die Kündigung
der Sondernutzungskonzession dürfe nur bei gegebenem öffentlichem Interesse und
unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erfolgen. Diese Anforderungen ergeben
sich aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben für alles staatliche
Handeln (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Massgebend sind im Weiteren das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV), die Wahrung der Rechtsgleichheit (Art. 8
BV), der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und die Wettbewerbsneutralität
(Art. 94 Abs. 1 und 4 BV).
4.3.1
Das öffentliche Interesse an der Kündigung der Konzession liegt hier in
erster Linie in der Rückgewinnung der Hoheitsmacht über die vergebenen Verkehrsflächen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Indem der
Vertrag das jederzeitige Kündigungsrecht auf das Monatsende vorsah, musste
beiden Parteien von Anfang an klar sein, dass sich die Interessenlage, die im
Jahr 2005 zur Vergabe der Konzession geführt hatte, auf beiden Seiten jederzeit
ändern und eine Vertragsauflösung herbeiführen konnte. Wenn die
Beschwerdegegnerin heute ihr Interesse an den fraglichen Verkehrsflächen bekundet
und ein eigenes bzw. anderes Regime für den Taxibetrieb installieren will, so
entspricht dies einer im Rahmen der Gemeindeautonomie getroffenen neuen Einschätzung
eigener öffentlicher Interessen, die von der Beschwerdeführerin nicht weiter
hinterfragt werden kann. Insbesondere geht es nicht an, dass die von der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer Untermieterin bisher geübte Praxis bei der
Vergabe ihrer Standplätze an andere Taxiunternehmen mit der mutmasslich
künftigen Praxis der Beschwerdegegnerin verglichen wird. Aus diesem Grund kommt
es auch nicht darauf an, ob die Benutzung durch die Beschwerdeführerin bzw.
ihre Untermieterin bisher tatsächlich zu Problemen oder polizeilichen
Missständen geführt hat. Immerhin scheint die Situation in den Nächten von Donnerstag
bis Samstag, wo viele Taxifahrer auf Klienten aus den S-Bahnen warten, auch aus
Sicht der Beschwerdeführerin bzw. deren Untermieterin problematisch zu sein.
4.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot zufolge Wettbewerbsverzerrung beklagt, ist ihr ebenfalls
nicht zu folgen. Die Kündigung trifft die Beschwerdeführerin als Inhaberin
einer Konzession, die ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit mehr als 10 Jahren
einen Marktvorteil gegenüber allen anderen Taxiunternehmern verschafft hat. In
welchem Umfang sie diesen Marktvorteil tatsächlich wahrnahm und ob sie diesen
durch Untervermietung und ein freiwilliges Zurverfügungstellen der Standplätze
mit anderen lokalen Taxiunternehmen teilte, spielt dabei keine Rolle. Für die
Beschwerdegegnerin besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
Verpflichtung, ortsansässige Taxiunternehmen gegenüber anderen Taxiunternehmen,
die ihre Dienste ebenfalls vor Ort anbieten wollen, zu bevorteilen oder zu
schützen. Vielmehr darf sie ortsfremden Anbietern den freien Marktzugang
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom
6.
Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM) gerade nicht verweigern (vgl.
VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00245, E. 4.2.5; BGr, 17. Mai
2011,2C_940/2010, E. 3 und 5.3.3) und hat sich insgesamt gegenüber allen
Anbietern von Taxidienstleistungen wettbewerbsneutral zu verhalten (vgl. etwa
BGE 129 II 497 E. 5.4.7). Die Kündigung greift daher nicht in
wettbewerbsverzerrender Weise in den Markt ein, sondern bewirkt nachgerade erst
eine für alle Marktteilnehmer gleichermassen geltende Marköffnung und steht
damit im Dienst der gebotenen Gleichbehandlung der Konkurrenten.
Der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht angelastet
werden, dass die SBB drei Standplätze beim Bahnhof dauerhaft an ein bestimmtes
Taxiunternehmen vermietet. Grundsätzlich steht es allen Taxianbietern frei, auf
Privatgrundstücken in der Nähe des Bahnhofs Standplätze anzumieten; die
Beschwerdegegnerin hat lediglich die Hoheit über die Vergabe des öffentlichen
Grundes.
Es wird im Übrigen an der Beschwerdegegnerin liegen,
angesichts der künftigen Erfahrungen zu entscheiden, ob sie das Taxigewerbe wie
andere Zürcher Gemeinden generell abstrakt regeln will oder ob der
regelungsfreie Markt genügend spielt, um den Taxibenützern zuverlässige und
kostengünstige Transporte zu gewährleisten.
Angesichts dieser Rechtslage erweist es sich als für den
Verfahrensausgang nicht relevant, wie es derzeit um das Taxiwesen in der
fraglichen Region steht und welche Auswirkungen die strittige Kündigung auf den
regionalen Taximarkt hat. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, ein
Gutachten zu dieser Frage einzuholen, wie die Beschwerdeführerin dies beantragt.
4.3.3
Die Kündigung erweist sich sodann auch ohne Weiteres als verhältnismässig.
Sie ist ein geeignetes und erforderliches Mittel für die Beschwerdegegnerin, um
die Verfügungsmacht über den öffentlichen Grund wiederzuerlangen. Sie ist für
die Beschwerdeführerin auch ohne Weiteres zumutbar, da die Benutzung der
Parkplätze mit keinen wesentlichen Investitionen verbunden war und die
Entfernung der aufgestellten Tafeln keine grossen Kosten verursachen wird. Wenn
die Beschwerdeführerin oder ihre Untermieterin ihr Unternehmen trotz der
bestehenden monatlichen Kündigungsmöglichkeit auf eine längere Nutzung der
Parkplätze ausrichtete, so tat sie dies auf eigenes Risiko. Im Übrigen treffen
die beklagten Einbussen nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin offenbar
nicht einmal sie selbst, sondern ausschliesslich ihre Untermieterin, die
ihrerseits in gar keinem Konzessionsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht.
5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr als unterliegende Partei von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche für sich beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …