VB.2015.00732
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00732
27. Oktober 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18449)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00732
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, Schweizer Bürgerin, wird seit
1. Juli 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Zuvor, von Oktober 2007 bis Juni 2010, hatte sie von der Stadt Zürich
wirtschaftliche Hilfe erhalten, von Juni bis September 2007 von der Gemeinde C.
Gemäss dem Untersuchungsbericht des Inspektorates der Stadt Zürich vom 27. Oktober
2014 besitzt sie im Ausland eine Liegenschaft mit einem aktuellen Schätzwert
von Fr. 211'798.-, ohne dass sie diese je in der Deklaration über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben hätte. Zudem erhielt A über die
Firma E zwei Zahlungen von insgesamt Fr. 687.30, ohne diese
anzugeben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 verpflichtete die
Sozialbehörde der Gemeinde B A, die zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen
von Fr. 212'485.30 zurückzuzahlen. Sie wurde aufgefordert, die
Liegenschaft im Ausland innert 90 Tagen ab Erhalt des Beschlusses zu
liquidieren. Der Verkaufspreis sei vorgängig und mittels Beschluss der
Sozialbehörde festzulegen. Sollte der Verkauf aus in der Person von A liegenden
Gründen nicht vollzogen werden, werde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen
geprüft.
Erwägungen
II.
Gegen den erwähnten Beschluss erhob A am 7. März 2015
Rekurs beim Bezirksrat N und machte geltend, sie habe von ihrem
Liegenschaftenbesitz keine Kenntnis gehabt, noch habe sie eine Liegenschaft
gekauft. Vielmehr habe ihr Bruder diese Liegenschaft aus seinem Geld gekauft
und sie ohne ihr Wissen als seine älteste Schwester 2003 im Grundbuchamt als
Eigentümerin eintragen lassen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 wies der
Bezirksrat N den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde von A vom 22. November
2015, worin sie sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats N verlangt. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 30. November
2015.
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess in der Beschwerdeantwort die
Abweisung der Beschwerde verlangen. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf
nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen,
zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr. 212'485.30 bezogen zu haben; dieser
Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr. 20'000.-, weshalb die
Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38
Abs. 1 VRG).
1.2
Wie schon
vor Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren
nicht zum Betrag von Fr. 687.30, den sie in zwei Zahlungen innerhalb der
Schweiz erhalten haben soll. Insofern äusserte sich die Beschwerdeführerin
nicht zur Rückerstattungsforderung. Da sie aber die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt, beläuft sich der Streitwert dennoch auf Fr. 212'485.30.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch
für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16
Abs. 2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, Grundeigentum
zu erhalten, ist dieses doch wie andere eigene Mittel zu behandeln
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe, [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, den Liegenschaftenbesitz
verheimlicht zu haben und dadurch zu Unrecht in den Genuss von
Sozialhilfeleistungen gelangt zu sein. Zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe ist nach § 26 Abs. 1 SHG unter anderem verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin,
durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass
die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines
"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)
erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert
werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1
SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar
2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Gemäss der in § 18 Abs. 1
lit. a und d sowie Abs. 2 SHG statuierten Mitwirkungspflicht hat der
Hilfesuchende über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland sowie
über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
zu geben. Zudem hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren,
soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist. Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen
Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Ein unrechtmässiges
Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 9. April
2015, VB.2015.00530, E. 3.2.1; 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2).
Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine
unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die
Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen
kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20
SHG erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe
demzufolge nur vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger
Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen
von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also
nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird
(Sozialhilfebehördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar
2016).
2.3
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt
werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten
auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der
Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,
E. 2.2). Ob eine Rückerstattung gefordert
werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen
und verhältnismässig sein (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 8.2;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 3, 16. Januar
2016).
3.
3.1
Gemäss dem
Ermittlungsbericht des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 27. Oktober
2014.
ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer dreistöckigen Liegenschaft
im Ausland im Grundbuchamt unter Nummer 01 eingetragen. Seit 22. Juli
2003.
ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Liegenschaft, die nicht belastet
ist und einen Wert von Fr. 211'798.- aufweist (auf Basis des ausländischen
Kurswerts gegenüber dem Franken per 23. Oktober 2014). Der
Ermittlungsbericht stützte sich dafür auf ein Sachverständigengutachten einer
lokalen Fachperson. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft
wurde sodann separat am 9. September 2014 bestätigt.
3.2
Konfrontiert
mit dem Ermittlungsbericht bestritt die Beschwerdeführerin am 16. Dezember
2014.
vorerst, eine Liegenschaft im Ausland zu besitzen. Mit Schreiben vom 17. Dezember
2014.
wandte sie sich an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, sie habe
ihre Familie kontaktiert, und diese habe ihr das "nicht sagen"
wollen, es aber nun doch getan, nämlich, dass sie diese Liegenschaft geerbt
habe, und zwar seit dem Jahr 2003. Im Beschwerdeverfahren lieferte sie
allerdings eine andere Darstellung. Danach soll ihr Bruder L diese Liegenschaft
von seinem Geld im Ausland gekauft haben, und er habe sie als älteste Schwester
ohne ihr Wissen im Grundbuch eintragen lassen. Gemäss seinem im Beschwerdeverfahren
eingelieferten Schreiben vom 20. November 2015 will L, wohnhaft in Zürich,
diese Liegenschaft von seinem eigenen Geld gekauft und beim Grundbuchamt im
Jahr 2003 auf seine älteste Schwester eintragen lassen haben. Dass dies ohne
Wissen der Beschwerdeführerin geschehen sei, lässt sich dem Schreiben
allerdings nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin kann ihre Behauptung denn
auch nicht belegen. Die Eigentumsübertragung rechtfertigte der Bruder der
Beschwerdeführerin damit, dass er homosexuell und HIV-positiv sei, viel Alkohol
trinke und rauche, weshalb er nicht wisse, wie lange er noch lebe. Allerdings
soll auch die Beschwerdeführerin seinen Angaben zufolge viele gesundheitliche
Probleme haben, so einen Herzklappenfehler und Kreislaufprobleme. Insofern
entbehrt demnach die Übertragung der Liegenschaft einer gewissen Logik, denn
wenn auch die Beschwerdeführerin ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweisen
würde (wozu sie sich nicht äussert), wäre ja nicht einmal sichergestellt, dass
sie ihren Bruder überleben würde. Soweit der Bruder weiter anführt, dass das
Haus immer noch ihm gehöre und die Beschwerdeführerin nicht darüber bestimme,
ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundbuchauszug die Beschwerdeführerin seit
2003.
klar als Eigentümerin ausweist, was massgebend ist. Unter diesen Umständen
ist auch die frühere Aussage der Beschwerdeführerin unglaubhaft, sie habe bis
Dezember 2014 nichts von ihrem Eigentum an der Liegenschaft im Ausland gewusst.
Es bestehen daher keine Zweifel an der Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin
an der Liegenschaft.
3.3
Zutreffend
ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in den Anträgen um Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe und in den Angaben über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nie eine Liegenschaft geschweige denn diejenige im
Ausland aufführte, dies entgegen ihrer Ansicht, sie habe "die
Sachverhalte" überall zu Protokoll gegeben. Es liegt demnach gerade die
Situation vor, in der die Beschwerdeführerin als hilfesuchende Person einen
realisierbaren Vermögenswert verschwieg. Damit bewirkte sie, dass ihr die
wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug
von Sozialhilfe gilt (vorn E. 2.2 in fine). Zwar wäre ihr auch bei Angabe
der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche Hilfe gewährt worden, jedoch
nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und bis
zur Verwertung des realisierbaren Vermögenswerts. So hätte sie viel früher zur
Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem
Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem
Verkaufserlös hätten auch die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen
bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§ 20 SHG). Aufgrund des
Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert
schon im Juli 2010 nichts vorgebracht wurde, kam die Beschwerdeführerin demnach
über mehrere Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihr so nicht
zugestanden hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug
vor.
3.4
Entsprechend
ist die Beschwerdeführerin gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur
Rückerstattung der ihr von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen
Hilfe verpflichtet. Wie hoch dieser Betrag ist, ist allerdings nicht klar. Die
Beschwerdegegnerin setzte den Rückerstattungsbetrag mit dem Verkehrswert der Liegenschaft
gleich (Fr. 211'798.-). Sie erwähnte dazu, dass die Beschwerdeführerin von
Juni bis September 2007 von der Gemeinde C mit insgesamt Fr. 13'744.-
unterstützt worden sei. Diesen Betrag könnte die Beschwerdegegnerin für die
Gemeinde C jedoch ebenso wenig geltend machen wie die Unterstützungsbeiträge
der Stadt Zürich von Oktober 2007 bis Juni 2010 (vorn I.). Gemäss dem Beschluss
vom 29. Januar 2015 geht die Sozialbehörde davon aus, dass ein Betrag von
insgesamt Fr. 212'485.30 zurückzuerstatten sei, was entsprechende
Leistungen ihrerseits voraussetzte. Nach dem im Recht liegenden
Leistungsentscheid vom 3. Juli 2014 wurde der monatliche Unterstützungsbetrag
für die Beschwerdeführerin inkl. Miete und Krankenkassenprämien abzüglich
geringe Einnahmen bis Ende Juni 2015 auf Fr. 2'938.50 festgelegt. Auf das
Jahr hochgerechnet ergibt das einen Betrag von Fr. 35'262.-. Die Beschwerdeführerin
wird nach Angaben der Beschwerdegegnerin seit 1. Juli 2010 mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Bis Ende Juni 2015 (für fünf Jahre) würde das – auf Basis
des Unterstützungsbeitrags gemäss Entscheid vom 3. Juli 2014 – einen
Totalbetrag von Fr. 176'310.- ausmachen. Selbst ohne Berücksichtigung des
Einkommens der Beschwerdeführerin und unter der Annahme, dass um diesen Betrag
(Fr. 283.70 monatlich) höhere Unterstützungsbeiträge geleistet worden wären,
ergäbe sich hochgerechnet auf Ende Juni 2015 ein Totalbetrag von lediglich Fr. 193'322.-
(Fr. 283.70 mal 12 = 3'404.40 mal 5 Jahre = Fr. 17'022.- plus Fr. 176'310.-).
Ob sich die erbrachten Leistungen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 29. Januar
2015.
auf Fr. 212'485.30 belaufen konnten, lässt sich den Akten und dem angefochtenen
Entscheid nicht entnehmen.
Die Beschwerdegegnerin kann die Rückerstattungsforderung nur
dann mit dem mutmasslichen Wert der Liegenschaft gleichsetzen, wenn sie auch in
dieser Höhe wirtschaftliche Hilfe geleistet hat. Diese umfasst entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin selbstverständlich auch die Beträge für Miete und
Krankenkasse. Diesbezüglich
ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Rückerstattungsforderung
genau zu beziffern. Die Beschwerdegegnerin wird gemäss dem Beschluss vom 29. Januar
2015.
ohnehin den Verkaufspreis der Liegenschaft vorgängig festzulegen haben.
4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt somit in der Frage, ob
sie zur Rückerstattung nach § 26 Abs. 1 SHG verpflichtet sei,
vollständig und weitgehend darin, dass sie keinen oder nur einen geringen
Betrag der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe zurückerstatten will. Die
Rückweisung erfolgt im Wesentlichen nur dazu, um die Rückerstattungsforderung
definitiv zu bestimmen, die sich zwar weitgehend, aber nicht genau eruieren
lässt (vorn E. 3.4). Unter diesen Umständen ist vom überwiegenden
Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 4/5 auszugehen, weshalb sie entsprechend
4/5 der Gerichtskosten zu tragen hat, die Beschwerdegegnerin entsprechend 1/5 (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats N vom 15. Oktober 2015 sowie die Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde B vom 29. Januar 2015
insofern aufgehoben, als sie den Rückerstattungsbetrag aus geleisteter
Sozialhilfe auf Fr. 212'485.30 festsetzten. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festsetzung des genauen
Rückerstattungsbetrags sowie zu neuer Entscheidung. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 8'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/5 auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.
5.
Mitteilung an …