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Entscheid

VB.2015.00732

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00732

27. Oktober 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18449)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, Schweizer Bürgerin, wird seit

1. Juli 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Zuvor, von Oktober 2007 bis Juni 2010, hatte sie von der Stadt Zürich

wirtschaftliche Hilfe erhalten, von Juni bis September 2007 von der Gemeinde C.

Gemäss dem Untersuchungsbericht des Inspektorates der Stadt Zürich vom 27. Oktober

2014 besitzt sie im Ausland eine Liegenschaft mit einem aktuellen Schätzwert

von Fr. 211'798.-, ohne dass sie diese je in der Deklaration über ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben hätte. Zudem erhielt A über die

Firma E zwei Zahlungen von insgesamt Fr. 687.30, ohne diese

anzugeben. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 verpflichtete die

Sozialbehörde der Gemeinde B A, die zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen

von Fr. 212'485.30 zurückzuzahlen. Sie wurde aufgefordert, die

Liegenschaft im Ausland innert 90 Tagen ab Erhalt des Beschlusses zu

liquidieren. Der Verkaufspreis sei vorgängig und mittels Beschluss der

Sozialbehörde festzulegen. Sollte der Verkauf aus in der Person von A liegenden

Gründen nicht vollzogen werden, werde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen

geprüft.

Erwägungen

II.

Gegen den erwähnten Beschluss erhob A am 7. März 2015

Rekurs beim Bezirksrat N und machte geltend, sie habe von ihrem

Liegenschaftenbesitz keine Kenntnis gehabt, noch habe sie eine Liegenschaft

gekauft. Vielmehr habe ihr Bruder diese Liegenschaft aus seinem Geld gekauft

und sie ohne ihr Wissen als seine älteste Schwester 2003 im Grundbuchamt als

Eigentümerin eintragen lassen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 wies der

Bezirksrat N den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde von A vom 22. November

2015, worin sie sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats N verlangt. Dieser verzichtete mit Eingabe vom 30. November

2015.

auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess in der Beschwerdeantwort die

Abweisung der Beschwerde verlangen. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf

nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen,

zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von Fr. 212'485.30 bezogen zu haben; dieser

Betrag wird zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin bestreitet die

Rückforderung. Der Streitwert liegt damit über Fr. 20'000.-, weshalb die

Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38

Abs. 1 VRG).

1.2

Wie schon

vor Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren

nicht zum Betrag von Fr. 687.30, den sie in zwei Zahlungen innerhalb der

Schweiz erhalten haben soll. Insofern äusserte sich die Beschwerdeführerin

nicht zur Rückerstattungsforderung. Da sie aber die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids verlangt, beläuft sich der Streitwert dennoch auf Fr. 212'485.30.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch

für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16

Abs. 2 und 3 SHV). Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, Grundeigentum

zu erhalten, ist dieses doch wie andere eigene Mittel zu behandeln

(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe, [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, den Liegenschaftenbesitz

verheimlicht zu haben und dadurch zu Unrecht in den Genuss von

Sozialhilfeleistungen gelangt zu sein. Zur Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe ist nach § 26 Abs. 1 SHG unter anderem verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin,

durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass

die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines

"unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG)

erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert

werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1

SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar

2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Gemäss der in § 18 Abs. 1

lit. a und d sowie Abs. 2 SHG statuierten Mitwirkungspflicht hat der

Hilfesuchende über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland sowie

über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

zu geben. Zudem hat der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren,

soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist. Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen

Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Ein unrechtmässiges

Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer

Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 9. April

2015, VB.2015.00530, E. 3.2.1; 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2).

Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine

unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die

Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen

kann. Wären zum Beispiel die Voraussetzungen von § 20

SHG erfüllt gewesen und hätte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe

demzufolge nur vorschussweise ausrichten müssen, liegt ein unrechtmässiger

Leistungsbezug dann vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen

von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also

nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird

(Sozialhilfebehördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar

2016).

2.3

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt

werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten

auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,

E. 2.2). Ob eine Rückerstattung gefordert

werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen

und verhältnismässig sein (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 8.2;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 3, 16. Januar

2016).

3.

3.1

Gemäss dem

Ermittlungsbericht des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 27. Oktober

2014.

ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer dreistöckigen Liegenschaft

im Ausland im Grundbuchamt unter Nummer 01 eingetragen. Seit 22. Juli

2003.

ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Liegenschaft, die nicht belastet

ist und einen Wert von Fr. 211'798.- aufweist (auf Basis des ausländischen

Kurswerts gegenüber dem Franken per 23. Oktober 2014). Der

Ermittlungsbericht stützte sich dafür auf ein Sachverständigengutachten einer

lokalen Fachperson. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft

wurde sodann separat am 9. September 2014 bestätigt.

3.2

Konfrontiert

mit dem Ermittlungsbericht bestritt die Beschwerdeführerin am 16. De­zember

2014.

vorerst, eine Liegenschaft im Ausland zu besitzen. Mit Schreiben vom 17. Dezember

2014.

wandte sie sich an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, sie habe

ihre Familie kontaktiert, und diese habe ihr das "nicht sagen"

wollen, es aber nun doch getan, nämlich, dass sie diese Liegenschaft geerbt

habe, und zwar seit dem Jahr 2003. Im Beschwerdeverfahren lieferte sie

allerdings eine andere Darstellung. Danach soll ihr Bruder L diese Liegenschaft

von seinem Geld im Ausland gekauft haben, und er habe sie als älteste Schwester

ohne ihr Wissen im Grundbuch eintragen lassen. Gemäss seinem im Beschwerdeverfahren

eingelieferten Schreiben vom 20. November 2015 will L, wohnhaft in Zürich,

diese Liegenschaft von seinem eigenen Geld gekauft und beim Grundbuchamt im

Jahr 2003 auf seine älteste Schwester eintragen lassen haben. Dass dies ohne

Wissen der Beschwerdeführerin geschehen sei, lässt sich dem Schreiben

allerdings nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin kann ihre Behauptung denn

auch nicht belegen. Die Eigentumsübertragung rechtfertigte der Bruder der

Beschwerdeführerin damit, dass er homosexuell und HIV-positiv sei, viel Alkohol

trinke und rauche, weshalb er nicht wisse, wie lange er noch lebe. Allerdings

soll auch die Beschwerdeführerin seinen Angaben zufolge viele gesundheitliche

Probleme haben, so einen Herzklappenfehler und Kreislaufprobleme. Insofern

entbehrt demnach die Übertragung der Liegenschaft einer gewissen Logik, denn

wenn auch die Beschwerdeführerin ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweisen

würde (wozu sie sich nicht äussert), wäre ja nicht einmal sichergestellt, dass

sie ihren Bruder überleben würde. Soweit der Bruder weiter anführt, dass das

Haus immer noch ihm gehöre und die Beschwerdeführerin nicht darüber bestimme,

ist dem entgegenzuhalten, dass der Grundbuchauszug die Beschwerdeführerin seit

2003.

klar als Eigentümerin ausweist, was massgebend ist. Unter diesen Umständen

ist auch die frühere Aussage der Beschwerdeführerin unglaubhaft, sie habe bis

Dezember 2014 nichts von ihrem Eigentum an der Liegenschaft im Ausland gewusst.

Es bestehen daher keine Zweifel an der Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin

an der Liegenschaft.

3.3

Zutreffend

ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in den Anträgen um Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe und in den Angaben über ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse nie eine Liegenschaft geschweige denn diejenige im

Ausland aufführte, dies entgegen ihrer Ansicht, sie habe "die

Sachverhalte" überall zu Protokoll gegeben. Es liegt demnach gerade die

Situation vor, in der die Beschwerdeführerin als hilfesuchende Person einen

realisierbaren Vermögenswert verschwieg. Damit bewirkte sie, dass ihr die

wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde, was als unrechtmässiger Bezug

von Sozialhilfe gilt (vorn E. 2.2 in fine). Zwar wäre ihr auch bei Angabe

der Liegenschaft als Vermögenswert wirtschaftliche Hilfe gewährt worden, jedoch

nur einstweilen gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und bis

zur Verwertung des realisierbaren Vermögenswerts. So hätte sie viel früher zur

Verwertung dieses Vermögenswerts aufgefordert werden können und wäre nach dem

Verkauf der Liegenschaft nicht mehr sozialhilfebedürftig gewesen. Aus dem

Verkaufserlös hätten auch die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen

bis zum Verkauf zurückerstattet werden können (§ 20 SHG). Aufgrund des

Verschweigens der Liegenschaft, gegen deren Realisierung als Vermögenswert

schon im Juli 2010 nichts vorgebracht wurde, kam die Beschwerdeführerin demnach

über mehrere Jahre in den Genuss von Sozialhilfeleistungen, die ihr so nicht

zugestanden hätten. Es liegt unter diesen Umständen kein rechtmässiger Bezug

vor.

3.4

Entsprechend

ist die Beschwerdeführerin gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG zur

Rückerstattung der ihr von der Beschwerdegegnerin geleisteten wirtschaftlichen

Hilfe verpflichtet. Wie hoch dieser Betrag ist, ist allerdings nicht klar. Die

Beschwerdegegnerin setzte den Rückerstattungsbetrag mit dem Verkehrswert der Liegenschaft

gleich (Fr. 211'798.-). Sie erwähnte dazu, dass die Beschwerdeführerin von

Juni bis September 2007 von der Gemeinde C mit insgesamt Fr. 13'744.-

unterstützt worden sei. Diesen Betrag könnte die Beschwerdegegnerin für die

Gemeinde C jedoch ebenso wenig geltend machen wie die Unterstützungsbeiträge

der Stadt Zürich von Oktober 2007 bis Juni 2010 (vorn I.). Gemäss dem Beschluss

vom 29. Januar 2015 geht die Sozialbehörde davon aus, dass ein Betrag von

insgesamt Fr. 212'485.30 zurückzuerstatten sei, was entsprechende

Leistungen ihrerseits voraussetzte. Nach dem im Recht liegenden

Leistungsentscheid vom 3. Juli 2014 wurde der monatliche Unterstützungsbetrag

für die Beschwerdeführerin inkl. Miete und Krankenkassenprämien abzüglich

geringe Einnahmen bis Ende Juni 2015 auf Fr. 2'938.50 festgelegt. Auf das

Jahr hochgerechnet ergibt das einen Betrag von Fr. 35'262.-. Die Beschwerdeführerin

wird nach Angaben der Beschwerdegegnerin seit 1. Juli 2010 mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Bis Ende Juni 2015 (für fünf Jahre) würde das – auf Basis

des Unterstützungsbeitrags gemäss Entscheid vom 3. Juli 2014 – einen

Totalbetrag von Fr. 176'310.- ausmachen. Selbst ohne Berücksichtigung des

Einkommens der Beschwerdeführerin und unter der Annahme, dass um diesen Betrag

(Fr. 283.70 monatlich) höhere Unterstützungsbeiträge geleistet worden wären,

ergäbe sich hochgerechnet auf Ende Juni 2015 ein Totalbetrag von lediglich Fr. 193'322.-

(Fr. 283.70 mal 12 = 3'404.40 mal 5 Jahre = Fr. 17'022.- plus Fr. 176'310.-).

Ob sich die erbrachten Leistungen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des 29. Januar

2015.

auf Fr. 212'485.30 belaufen konnten, lässt sich den Akten und dem angefochtenen

Entscheid nicht entnehmen.

Die Beschwerdegegnerin kann die Rückerstattungsforderung nur

dann mit dem mutmasslichen Wert der Liegenschaft gleichsetzen, wenn sie auch in

dieser Höhe wirtschaftliche Hilfe geleistet hat. Diese umfasst entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin selbstverständlich auch die Beträge für Miete und

Krankenkasse. Diesbezüglich

ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Rückerstattungsforderung

genau zu beziffern. Die Beschwerdegegnerin wird gemäss dem Beschluss vom 29. Januar

2015.

ohnehin den Verkaufspreis der Liegenschaft vorgängig festzulegen haben.

4.

Die Beschwerdeführerin unterliegt somit in der Frage, ob

sie zur Rückerstattung nach § 26 Abs. 1 SHG verpflichtet sei,

vollständig und weitgehend darin, dass sie keinen oder nur einen geringen

Betrag der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe zurückerstatten will. Die

Rückweisung erfolgt im Wesentlichen nur dazu, um die Rückerstattungsforderung

definitiv zu bestimmen, die sich zwar weitgehend, aber nicht genau eruieren

lässt (vorn E. 3.4). Unter diesen Umständen ist vom überwiegenden

Unterliegen der Beschwerdeführerin zu 4/5 auszugehen, weshalb sie entsprechend

4/5 der Gerichtskosten zu tragen hat, die Beschwerdegegnerin entsprechend 1/5 (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats N vom 15. Oktober 2015 sowie die Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde B vom 29. Januar 2015

insofern aufgehoben, als sie den Rückerstattungsbetrag aus geleisteter

Sozialhilfe auf Fr. 212'485.30 festsetzten. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festsetzung des genauen

Rückerstattungsbetrags sowie zu neuer Entscheidung. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 8'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/5 auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

5.

Mitteilung an …