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Entscheid

VB.2015.00733

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00733

1. Februar 2016Deutsch4 min

(URT.2016.17839)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem sechs Unternehmen innert Frist eine diesbezügliche Offerte eingereicht

hatten, vergab die Gemeinde Bäretswil mit Verfügung vom 17. November 2015

den Auftrag, die Innengeländer aus Metall des Schulhauses Letten in Bäretswil

zu sanieren, an die B GmbH, welche die Leistung zu einem Preis von

Fr. 45'223.30 angeboten hatte. Dieses Ergebnis wurde den übrigen Anbietenden

mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen die Vergabe des Auftrags an die B GmbH

erhob die A AG am 24. November 2015 Beschwerde. Die Gemeinde

Bäretswil beantragte am 16. Dezember 2015, die Beschwerde abzuweisen. Die A AG

reichte daraufhin keine weitere Stellungnahme ein. Die Mitbeteiligte liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unzulässig, weshalb darüber der Einzelrichter entscheidet

(§ 38 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob eine solche reelle

Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu

prüfen (BGE 141 II 14, E. 4.9).

2.2

Gemäss

Offertvergleich belegt das Angebot der Beschwerdeführerin hinter den Angeboten

der Mitbeteiligten und zwei weiteren Anbietenden den vierten Rang; die entsprechenden

Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin eingereicht und wurden der Beschwerdeführerin

zugestellt. Letztere macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie bezweifle, dass

die Mitbeteiligte über die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikate verfüge.

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss

lediglich vor, dass der Zuschlag nicht der Mitbeteiligten zu erteilen sei.

Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen ihr Angebot hätte besser bewertet

werden müssen, um vor den zweit- und drittplatzierten Anbietenden an erster

Stelle zu rangieren. Die Beschwerdeführerin unterlässt jegliche Ausführungen zu

den Rangierungen und den Punktzahlen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie –

selbst bei Aufhebung des Zuschlags an die Mitbeteiligte – eine realistische

Chance hätte, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Demzufolge fehlt es ihr

offenkundig an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl.

dazu auch BGE 141 II 14, E. 4.3 und 4.7). Auf die Beschwerde

kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der formellen

Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 jedoch

angemessen zu reduzieren.

4.

Da der Wert des zu vergebenden Bauauftrags

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht

(Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die

Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …