VB.2015.00733
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00733
1. Februar 2016Deutsch4 min
(URT.2016.17839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00733
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Bäretswil,
Beschwerdegegnerin,
und
B GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem sechs Unternehmen innert Frist eine diesbezügliche Offerte eingereicht
hatten, vergab die Gemeinde Bäretswil mit Verfügung vom 17. November 2015
den Auftrag, die Innengeländer aus Metall des Schulhauses Letten in Bäretswil
zu sanieren, an die B GmbH, welche die Leistung zu einem Preis von
Fr. 45'223.30 angeboten hatte. Dieses Ergebnis wurde den übrigen Anbietenden
mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Gegen die Vergabe des Auftrags an die B GmbH
erhob die A AG am 24. November 2015 Beschwerde. Die Gemeinde
Bäretswil beantragte am 16. Dezember 2015, die Beschwerde abzuweisen. Die A AG
reichte daraufhin keine weitere Stellungnahme ein. Die Mitbeteiligte liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unzulässig, weshalb darüber der Einzelrichter entscheidet
(§ 38 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob eine solche reelle
Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu
prüfen (BGE 141 II 14, E. 4.9).
2.2
Gemäss
Offertvergleich belegt das Angebot der Beschwerdeführerin hinter den Angeboten
der Mitbeteiligten und zwei weiteren Anbietenden den vierten Rang; die entsprechenden
Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin eingereicht und wurden der Beschwerdeführerin
zugestellt. Letztere macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie bezweifle, dass
die Mitbeteiligte über die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikate verfüge.
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss
lediglich vor, dass der Zuschlag nicht der Mitbeteiligten zu erteilen sei.
Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen ihr Angebot hätte besser bewertet
werden müssen, um vor den zweit- und drittplatzierten Anbietenden an erster
Stelle zu rangieren. Die Beschwerdeführerin unterlässt jegliche Ausführungen zu
den Rangierungen und den Punktzahlen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie –
selbst bei Aufhebung des Zuschlags an die Mitbeteiligte – eine realistische
Chance hätte, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Demzufolge fehlt es ihr
offenkundig an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl.
dazu auch BGE 141 II 14, E. 4.3 und 4.7). Auf die Beschwerde
kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der formellen
Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 jedoch
angemessen zu reduzieren.
4.
Da der Wert des zu vergebenden Bauauftrags
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht
(Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …