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Entscheid

VB.2015.00738

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00738

16. März 2016Deutsch22 min

(URT.2016.17964)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, Staatsangehöriger vom Kosovo, heiratete am 23. September

1996 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau K, geboren 1975. Am

3. Januar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs

die Aufenthaltsbewilligung. Am 23. Januar 2003 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C, geboren 1997, und D, geboren

2000, hervorgegangen. Die Kinder sind seit dem 12. September 2012 im

Besitz des Schweizer Bürgerrechts.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 13. August 2014 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in

Notwehrexzess und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt, davon 24 Monaten bedingt, sowie zu einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Die Probezeit wurde auf zwei

Jahre festgesetzt. 591 Tage hat der Beschwerdeführer durch Untersuchungs- und

Sicherheitshaft erstanden. Zuvor hatte das Bundesgericht auf Berufung der

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. des Privatklägers mit Urteil vom

30. Mai 2013 festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrexzess

nicht entschuldbar gewesen sei (vgl. BGr, 30. Mai 2013,6B_632/2012,

6B_653/2012,6B_654/2012).

C. Mit

Verfügung vom 30. März 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Oktober 2015 gut,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Am 27. November 2015 erhob das Staatssekretariat für

Migration (SEM) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2015 sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar

2016.

beantragt A die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdegegner ist am 13. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten

des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier

geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I

16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit

eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96

AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31).

3.3

Hat eine ausländische

Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich

vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates

entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft

zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht

(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die

anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat

oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der

Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist

die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner

Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige

Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung

erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der

betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von

deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,

welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise

ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember

2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des

Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b

AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten

Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,

wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und

Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung

ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdegegner wurde mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Das Strafmass von drei Jahren

Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.2.1

Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehr­exzess

und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Der Verurteilung lag gemäss

dem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014

folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner wurde von E

überraschend an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Dieser bedrohte den

Beschwerdegegner mit einem Radschlüssel und verpasste ihm einen Fusstritt gegen

die rechte Hüfte. In der Folge fiel dem Beschwerdegegner seine Waffe zu Boden,

worauf er sich bückte und dabei oder während des Aufstehens einen Schuss

Richtung Oberkörper/Kopfbereich von E abgab. E erlitt durch den Schuss eine ca.

0,5 cm durchmessende Einschussverletzung am Hals, unmittelbar rechtsseitig

des Adamsapfels. Der Schusskanal befand sich dabei in der Nähe grosser

Blutgefässe und wichtiger Nervenbahnen sowie weiterer lebenswichtiger Strukturen.

Es wurde jedoch keine dieser Strukturen verletzt und E befand sich zu keinem Zeitpunkt

in unmittelbarer Lebensgefahr. Hintergrund des Konflikts bildete der Vorwurf,

dass der Beschwerdegegner ein Verhältnis mit der Schwägerin von E gehabt haben

soll. Der Vorwurf dieses (nicht erstellten) Verhältnisses ist in einem Streit

ausgeartet, der zu Übergriffen und (Todes-)Drohungen zwischen den beiden

Familien geführt hatte. Der Beschwerdegegner ist von E sowie dessen Bruder und

Schwager seit Dezember 2009 mehrfach (unter anderem mit dem Tode) bedroht sowie

tätlich angegangen worden. Das Obergericht ging denn auch davon aus, dass der

Beschwerdegegner grosse Angst gehabt hatte und sich die Tatwaffe gekauft hatte,

um sich damit verteidigen zu können. Es hielt es ohne Weiteres für

nachvollziehbar, das sich eine schwelende Angst augenblicklich vervielfache,

wenn der befürchtete Angreifer unvermittelt bewaffnet und drohend auftaucht.

Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Art und Umstände

des Angriffs selbst mit schweren Verletzungen rechnen musste und einer

erheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen war. Der Beschwerdegegner habe nur

einen Schuss in Richtung seines Angreifers geschossen, obwohl er gewusst habe,

dass sich mehrere Patronen im Magazin befanden. In dieser Situation habe er das

in seiner Wahrnehmung mildeste Mittel ergriffen, um sich zu verteidigen. Die

Überschreitung der Grenzen zur Notwehr hielt es, auch wenn die Tat rechtlich

nicht entschuldbar sei, als nicht sehr schwerwiegend. Nachdem die Todesdrohungen

durch E als erstellt gelten, erübrigt es sich, sämtliche Akten zum Strafurteil

vom 23. November 2015 gegen E hinzuzuziehen. Der Antrag des Beschwerdegegners

ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass nicht von einem eigentlichen

Affekt ausgegangen werden könne, da der Beschwerdegegner eine Konfrontation mit

dem Opfer eigentlich erwartete und sich durch den Waffenkauf und die Mitführung

der Waffe auch entsprechend darauf vorbereitet habe. Die Tathandlung sei als

ein Akt vorbeugender Selbstjustiz zu werten und damit insbesondere aus

generealpräventiver Sicht nicht entschuldbar. Die Art und Weise seines

Vorgehens zeuge von krimineller Energie, auch wenn Hinweise dafür bestehen,

dass der Beschwerdegegner mehrfach vom Opfer provoziert worden sei. Erschwerend

komme hinzu, dass er die Grenzen der Notwehr überschritten habe, indem er die

als Angriff empfundenen Handlungen des späteren Opfers in unverhältnismässiger

Weise abwehrte. Das strafrechtliche Verschulden sei somit als sehr schwer zu

bezeichnen, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich

im Strafmass niedergeschlagen habe. Bei schweren Delikten sei nur ein sehr

kleines Restrisiko eines Rückfalls hinzunehmen. Am 10. Juni 2013 sei der

Beschwerdegegner wegen nonverbaler Todesdrohungen gegenüber F eine Nacht in

Polizeihaft genommen worden. Dieser Vorfall zeige, dass es dem Beschwerdeführer

trotz 20 Monaten Freiheitsentzug nicht gelungen sei, sich vom

Familienzwist zu distanzieren und zu lernen, mit angemessenen, sozialüblichen

Mitteln zwischenmenschliche Konflikte gewaltfrei zu lösen. Es müsse vor diesem

Hintergrund von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden.

4.2.3

Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer vornehmlich

aus der Anklage der Staatsanwaltschaft und nicht aus den gefällten Urteilen

zitiere. Die Darstellung des Sachverhalts widerspreche dem durch das

Strafgericht rechtlich bindend festgestellten Sachverhalt. Sämtliche Instanzen

des Strafverfahrens seien von einem tatsächlichen Angriff mit einem

Radschlüssel und damit von einer Notwehrsituation ausgegangen. E sei nicht wie

vom Beschwerdeführer dargestellt ausschliesslich Opfer, sondern primär

Aggressor und Täter gewesen. Dieser sei denn auch vom Bezirksgericht Dielsdorf

wegen Angriffs, Drohung und versuchter Körperverletzung verurteilt worden. Das

Strafgericht habe die Tathandlung anders als vom Beschwerdeführer behauptet

nicht als "Akt vorbeugender Selbstjustiz" beurteilt. Das Obergericht

habe in seinem Urteil rechtsverbindlich festgehalten, dass der Tat massive Übergriffe

und Todesdrohungen, ein Versuch, ihn mit dem Auto anzufahren sowie der Angriff

mit einem Radschlüssel und einem Fusstritt vor­angegangen seien. Weiter habe

das Obergericht festgestellt, dass auch wenn die Tat gemäss bundesgerichtlicher

Würdigung juristisch nicht entschuldbar sei, die Überschreitung der Grenzen der

Notwehr nicht als sehr schwerwiegend erscheine. Auch die Darstellung betreffend

Rückfallgefahr widerspreche den rechtlich bindenden Feststellungen des Strafgerichts.

Das Obergericht habe mit Urteil vom 13. August 2014, folglich nach dem behaupteten

Vorfall vom 10. Juni 2013, rechtsverbindlich festgestellt, dass ihm eine

günstige Legalprognose gestellt werden könne. Seit seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft vor dreieinhalb Jahren am 24. November 2011 habe er sich

nichts mehr zuschulden kommen lassen. Betreffend der behaupteten Drohung gelte

die Unschuldsvermutung, bis heute sei keine Verurteilung oder Anklageerhebung

erfolgt. Er habe F nicht mit dem Tod bedroht. Die Anschuldigung sei ein durchsichtiger,

durch die beiden E/F-Brüder motivierter Versuch, ihm zu schaden. Bei F handle

es sich um die Schwester der beiden Brüder.

4.2.4

Massgebend für die Feststellung des

öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis

zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der

Beschwerdegegner hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines

Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter

kommt denn auch in der Verurteilung zu drei Jahren (teilbedingtem)

Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdegegner hat sich somit eines

schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen

angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des

Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Vorliegend

ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in einem Notwehrexzess

gehandelt hat. Nachdem E über Monate Todesdrohungen gegen den Beschwerdegegner

und seine Familie ausgestossen hatte und sich der Beschwerdegegner erfolglos an

die Polizei gewendet hatte, besorgte er sich eine Schusswaffe, um sich gegen

einen Angriff wehren zu können. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers handelte es sich gemäss bindender gerichtlicher Feststellung bei

der darauf folgenden Abwehrhandlung auf den Angriff nicht um "einen Akt

vorbeugender Selbstjustiz", sondern um "einen verzweifelten Befreiungsversuch

oder eine schiere Panikreaktion". Der Beschwerdegegner musste selbst mit

schweren Verletzungen rechnen, war einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt und

hat die Grenzen zur Notwehr nach den Feststellungen des Obergerichts nicht sehr

schwerwiegend überschritten. Das Obergericht sah aufgrund dieser geringen

Überschreitung eine deutliche Reduktion der Strafe als angezeigt. Auch in

migrationsrechtlicher Hinsicht ist diese Tatsache in Bezug auf das Verschulden

mildernd zu berücksichtigen. Diese Verschuldensmilderung steht auch

Art. 121 Abs. 3–6 BV, wonach der Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts

aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt werden soll,

nicht entgegen. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar

anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten zwar

grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus

und hielt fest, dass auch die "versuchte" vorsätzliche

Tötung "in Notwehrexzess" zu den Anlasstaten nach Art. 121

Abs. 3–6 BV gehört (vgl. BGE 139 I 31; BGr,2C_940/2014, 30. Mai 2015, E. 5.1). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung

von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und

Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs,

welche am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, sieht indes vor, dass von einer

Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn die Tat in

entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) begangen wurde (vgl.

nArt. 66a Abs. 3 StGB, BBl

2015.

2735). Auch wenn diese Änderungen noch nicht in Kraft getreten

sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung

von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Im Hinblick auf die durch den

Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und

die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautoma­tismus beim Vorliegen

eines Notwehrexzesses, ist das bei Anlasstaten nach Art. 121 Abs. 3–6

BV grundsätzlich bestehende hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung

daher zu relativieren. Sodann ist verschuldensmindernd zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdegegner abgesehen von dieser Straftat in

den rund 19 Jahren, seit welchen er sich in der Schweiz befindet, mit

Ausnahme eines nicht einschlägigen Strafbefehls im SVG-Bereich

(Geschwindigkeitsüberschreitung und mehrfaches Unterlassen der Zeichen­gebung

bei Richtungsänderung) absolut klaglos verhalten hat.

4.2.5

Seit der Tatbegehung vom 12. April 2010 sind fast sechs Jahre

vergangen, wovon der Beschwerdegegner 591 Tage in Haft verbracht hat. Seit

dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. August

2014.

befindet er sich unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit

und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe zeitliche

Abstand zur Verurteilung lässt daher grundsätzlich keine verlässliche Aussage

über die Rückfallgefahr zu. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers kann jedoch aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni

2013.

wegen nonverbalen Todesdrohungen mit Gestik gegen die

Schwester seiner Widersacher eine Nacht im Gefängnis verbracht hat, noch nicht

auf ein erhebliches Rückfallrisiko gezogen werden. Wie der Beschwerdegegner zu

Recht anfügt, ist deswegen bisher noch kein strafrechtliches Urteil gegen ihn

ergangen. Der Vorfall führte gemäss Aktenlage und der unbestritten gebliebenen

Darstellung des Beschwerdegegners bis anhin nicht einmal zu einer Anklage. Der

Beschwerdegegner bestreitet zudem die Tat. Es können daher aus diesem Vorfall keine

Rückschlüsse auf eine mögliche Rückfallgefahr geschlossen werden und es kann

auf – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – weiteren Aktenbeizug auch

verzichtet werden. Gegen eine Rückfallgefahr spricht die bereits bei der

Verschuldensbeurteilung angeführte Tatsache, dass es sich beim Vorfall

vom 12. April 2010 (abgesehen vom ebenfalls erwähnten Strafbefehl) um die

einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in seiner schon über

19.

Jahre dauernden Anwesenheit handelt.

Bei ausländischen Personen,

welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes

ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,

E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1). Nachdem

der Beschwerdegegner die Tat in Notwehrexzess begangen hat, ist jedoch auch das

generalpräventive Interesse an seiner Wegweisung nicht sehr hoch.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Deliktart (Gewaltdelikt) grundsätzlich noch erschwert wird. Das Verschulden

wird jedoch dadurch gemindert, dass die Tat in einem Notwehrexzess begangen

wurde sowie dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des

Beschwerdegegners handelt. Daher ist auch das generalpräventive Interesse an

seiner Wegweisung als nicht sehr hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz ist zu

Recht zum Schluss gelangt, dass die Schwere des Verschuldens nicht so hoch zu

gewichten ist, wie dies die Strafhöhe vermuten lasse. Insgesamt ist das

migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend

besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners,

wenn auch kein erhebliches.

5.

5.1

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2

Der Beschwerdegegner

ist im Rahmen des Familiennachzuges im Januar 1997 im Alter von 26 Jahren

in die Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über 19 Jahren in der

Schweiz, und nach einer solch langen Anwesenheit hat er zweifelsohne ein erhebliches

Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er pflegt hier familiäre,

intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Ehefrau, welche seit 23 Jahren

in der Schweiz lebt, und seinen hier aufgewachsenen und eingebürgerten Kindern.

Die Wegweisung würde ihn und seine Familie äusserst hart treffen. Gemäss

unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner sowohl in

wirtschaftlicher als auch in sprachlicher Hinsicht erfolgreich ingetriert.

Nachdem der Beschwerdegegner bis zur Fabrikschliessung am 31. Mai 2001 bei

der H AG tätig war, arbeitet er sei dem 1. September 2001 – mit Unterbruch

der knapp 20-monatigen Haft – als … bei der I GmbH. Er und seine Familie

wurden nie von der Sozialhilfe unterstützt. Die durch das Strafverfahren

entstandenen Schulden von knapp Fr. 37'000.- beim Kanton Zürich zahlt er

seit Dezember 2014 in Raten zurück, weshalb er und seine Ehefrau ihre

Arbeitspensen erhöht haben. Sodann erfüllte er gemäss Schreiben des Bürgerrechtsausschusses

vom 11. Januar 2010 bereits damals die notwendigen Kenntnisse in

Staatskunde und Sprache, um eingebürgert zu werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet eine vertiefte Verwurzelung des

Beschwerdegegners in der Schweiz, da der Beschwerdegegner sich ausserhalb von

seiner Kernfamilie nicht aktiv um eine gelungene Integration bemühe und keinem

Verein angehöre. Diese Ansicht ist nicht zu teilen: Wie den zahlreichen

Schreiben seiner Mitmenschen sowie seines Arbeitgebers zu entnehmen ist, ist er

bei seinen Mitmenschen äusserst beliebt und wird als sehr hilfsbereit und

zuvorkommend beschrieben. Sodann schliesst das Fehlen von

Vereinsmitgliedschaften eine erfolgreiche Integration nicht aus (vgl.

BGr, 2C_6572014, E. 3.2; BGr 2C_427/2011, E. 5.3). Unter Verweis auf

das Strafurteil vom 13. August 2013 war die Straftat keineswegs ein Akt

vorbeugender Selbstjustiz, wie der Beschwerdeführer ausführt. Ebenso wenig kann

daher dem Beschwerdeführer gefolgt werden, dass die Straftat auch auf eine

schlechte Integration in die herrschenden hiesigen Rechtsverhältnisse hinweise.

Insgesamt ist beim Beschwerdegegner nach dem Gesagten von

einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die lange

Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass er bis auf die Tatbegehung bestens in

der Schweiz integriert ist, für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz

sprechen.

5.3

Unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind allerdings ebenso wenig

ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat seine Kindheit und Jugend sowie einen

Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht. Er kehrte bislang

jedes Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück. Er ist somit mit den soziokulturellen

Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann leben

zahlreiche Verwandte (Eltern, zwei Brüder, diverse Tanten und Onkel) dort. Mit

seinen Eltern und den Brüdern hält der Beschwerdegegner wöchentlich

telefonischen Kontakt. Zudem besitzt er im Kosovo Land, auf welchem ein Haus

steht, dass sich zwar noch im Rohbau befindet, aber bald bezugsbereit sein

sollte.

5.4

Auch

wenn dem Beschwerdegegner die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar erscheint,

bestehen gewichtige persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. In Abwägung zum nicht erheblichen öffentlichen Interesse an seiner

Wegweisung überwiegt das persönliche Interesse des Beschwerdegegners, in der

Schweiz zu bleiben (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Im Übrigen erwiese sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung aufgrund der familiären Beziehungen des Beschwerdegegners

auch als bundes- oder konventionsrechtswidrig. Die

Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und dessen hier niedergelassener Ehefrau

sowie den beiden hier geborenen und eingebürgerten Kinder, C, geb. 1997, und D,

geb. 2000 fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV. Den beiden eingebürgerten Kindern ist

unbestrittenermassen nicht zumutbar, dem Beschwerdegegner ins Heimatland zu

folgen. Der Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte

Rechtsgut wäre nur unter der Voraussetzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

statthaft. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK analoge Kriterien wie

Art. 96 Abs. 1 AuG voraussetzt (vgl. BGE 135 I 153

E. 2.2.1), erwiese sich der entsprechende Eingriff somit auch nicht

als gerechtfertigt und stellt eine Verletzung des durch diese Bestimmung

geschützten Rechtsguts dar. Ob es auch der Ehefrau insbesondere aufgrund ihrer

gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar wäre ihrem Ehemann zu folgen, kann

damit offengelassen werden.

5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein öffentliches Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdegegners besteht, die privaten Interessen an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz die

sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu

überwiegen vermögen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde sich zudem als bundesrechts- und

konventionswidrig (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)

erweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem

Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdeführers

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …