VB.2015.00738
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00738
16. März 2016Deutsch22 min
(URT.2016.17964)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00738
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1971, Staatsangehöriger vom Kosovo, heiratete am 23. September
1996 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau K, geboren 1975. Am
3. Januar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
die Aufenthaltsbewilligung. Am 23. Januar 2003 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C, geboren 1997, und D, geboren
2000, hervorgegangen. Die Kinder sind seit dem 12. September 2012 im
Besitz des Schweizer Bürgerrechts.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 13. August 2014 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in
Notwehrexzess und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt, davon 24 Monaten bedingt, sowie zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Die Probezeit wurde auf zwei
Jahre festgesetzt. 591 Tage hat der Beschwerdeführer durch Untersuchungs- und
Sicherheitshaft erstanden. Zuvor hatte das Bundesgericht auf Berufung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. des Privatklägers mit Urteil vom
30. Mai 2013 festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrexzess
nicht entschuldbar gewesen sei (vgl. BGr, 30. Mai 2013,6B_632/2012,
6B_653/2012,6B_654/2012).
C. Mit
Verfügung vom 30. März 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Oktober 2015 gut,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Am 27. November 2015 erhob das Staatssekretariat für
Migration (SEM) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2015 sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar
2016.
beantragt A die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdegegner ist am 13. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten
des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit
eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
3.2
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96
AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139.
I 31).
3.3
Hat eine ausländische
Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich
vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates
entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft
zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht
(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die
anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der
Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist
die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner
Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige
Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung
erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der
betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von
deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,
welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise
ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember
2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des
Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b
AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten
Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,
wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und
Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung
ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdegegner wurde mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Das Strafmass von drei Jahren
Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
4.2.1
Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess
und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Der Verurteilung lag gemäss
dem begründeten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014
folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner wurde von E
überraschend an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Dieser bedrohte den
Beschwerdegegner mit einem Radschlüssel und verpasste ihm einen Fusstritt gegen
die rechte Hüfte. In der Folge fiel dem Beschwerdegegner seine Waffe zu Boden,
worauf er sich bückte und dabei oder während des Aufstehens einen Schuss
Richtung Oberkörper/Kopfbereich von E abgab. E erlitt durch den Schuss eine ca.
0,5 cm durchmessende Einschussverletzung am Hals, unmittelbar rechtsseitig
des Adamsapfels. Der Schusskanal befand sich dabei in der Nähe grosser
Blutgefässe und wichtiger Nervenbahnen sowie weiterer lebenswichtiger Strukturen.
Es wurde jedoch keine dieser Strukturen verletzt und E befand sich zu keinem Zeitpunkt
in unmittelbarer Lebensgefahr. Hintergrund des Konflikts bildete der Vorwurf,
dass der Beschwerdegegner ein Verhältnis mit der Schwägerin von E gehabt haben
soll. Der Vorwurf dieses (nicht erstellten) Verhältnisses ist in einem Streit
ausgeartet, der zu Übergriffen und (Todes-)Drohungen zwischen den beiden
Familien geführt hatte. Der Beschwerdegegner ist von E sowie dessen Bruder und
Schwager seit Dezember 2009 mehrfach (unter anderem mit dem Tode) bedroht sowie
tätlich angegangen worden. Das Obergericht ging denn auch davon aus, dass der
Beschwerdegegner grosse Angst gehabt hatte und sich die Tatwaffe gekauft hatte,
um sich damit verteidigen zu können. Es hielt es ohne Weiteres für
nachvollziehbar, das sich eine schwelende Angst augenblicklich vervielfache,
wenn der befürchtete Angreifer unvermittelt bewaffnet und drohend auftaucht.
Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Art und Umstände
des Angriffs selbst mit schweren Verletzungen rechnen musste und einer
erheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen war. Der Beschwerdegegner habe nur
einen Schuss in Richtung seines Angreifers geschossen, obwohl er gewusst habe,
dass sich mehrere Patronen im Magazin befanden. In dieser Situation habe er das
in seiner Wahrnehmung mildeste Mittel ergriffen, um sich zu verteidigen. Die
Überschreitung der Grenzen zur Notwehr hielt es, auch wenn die Tat rechtlich
nicht entschuldbar sei, als nicht sehr schwerwiegend. Nachdem die Todesdrohungen
durch E als erstellt gelten, erübrigt es sich, sämtliche Akten zum Strafurteil
vom 23. November 2015 gegen E hinzuzuziehen. Der Antrag des Beschwerdegegners
ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass nicht von einem eigentlichen
Affekt ausgegangen werden könne, da der Beschwerdegegner eine Konfrontation mit
dem Opfer eigentlich erwartete und sich durch den Waffenkauf und die Mitführung
der Waffe auch entsprechend darauf vorbereitet habe. Die Tathandlung sei als
ein Akt vorbeugender Selbstjustiz zu werten und damit insbesondere aus
generealpräventiver Sicht nicht entschuldbar. Die Art und Weise seines
Vorgehens zeuge von krimineller Energie, auch wenn Hinweise dafür bestehen,
dass der Beschwerdegegner mehrfach vom Opfer provoziert worden sei. Erschwerend
komme hinzu, dass er die Grenzen der Notwehr überschritten habe, indem er die
als Angriff empfundenen Handlungen des späteren Opfers in unverhältnismässiger
Weise abwehrte. Das strafrechtliche Verschulden sei somit als sehr schwer zu
bezeichnen, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich
im Strafmass niedergeschlagen habe. Bei schweren Delikten sei nur ein sehr
kleines Restrisiko eines Rückfalls hinzunehmen. Am 10. Juni 2013 sei der
Beschwerdegegner wegen nonverbaler Todesdrohungen gegenüber F eine Nacht in
Polizeihaft genommen worden. Dieser Vorfall zeige, dass es dem Beschwerdeführer
trotz 20 Monaten Freiheitsentzug nicht gelungen sei, sich vom
Familienzwist zu distanzieren und zu lernen, mit angemessenen, sozialüblichen
Mitteln zwischenmenschliche Konflikte gewaltfrei zu lösen. Es müsse vor diesem
Hintergrund von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden.
4.2.3
Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer vornehmlich
aus der Anklage der Staatsanwaltschaft und nicht aus den gefällten Urteilen
zitiere. Die Darstellung des Sachverhalts widerspreche dem durch das
Strafgericht rechtlich bindend festgestellten Sachverhalt. Sämtliche Instanzen
des Strafverfahrens seien von einem tatsächlichen Angriff mit einem
Radschlüssel und damit von einer Notwehrsituation ausgegangen. E sei nicht wie
vom Beschwerdeführer dargestellt ausschliesslich Opfer, sondern primär
Aggressor und Täter gewesen. Dieser sei denn auch vom Bezirksgericht Dielsdorf
wegen Angriffs, Drohung und versuchter Körperverletzung verurteilt worden. Das
Strafgericht habe die Tathandlung anders als vom Beschwerdeführer behauptet
nicht als "Akt vorbeugender Selbstjustiz" beurteilt. Das Obergericht
habe in seinem Urteil rechtsverbindlich festgehalten, dass der Tat massive Übergriffe
und Todesdrohungen, ein Versuch, ihn mit dem Auto anzufahren sowie der Angriff
mit einem Radschlüssel und einem Fusstritt vorangegangen seien. Weiter habe
das Obergericht festgestellt, dass auch wenn die Tat gemäss bundesgerichtlicher
Würdigung juristisch nicht entschuldbar sei, die Überschreitung der Grenzen der
Notwehr nicht als sehr schwerwiegend erscheine. Auch die Darstellung betreffend
Rückfallgefahr widerspreche den rechtlich bindenden Feststellungen des Strafgerichts.
Das Obergericht habe mit Urteil vom 13. August 2014, folglich nach dem behaupteten
Vorfall vom 10. Juni 2013, rechtsverbindlich festgestellt, dass ihm eine
günstige Legalprognose gestellt werden könne. Seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft vor dreieinhalb Jahren am 24. November 2011 habe er sich
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Betreffend der behaupteten Drohung gelte
die Unschuldsvermutung, bis heute sei keine Verurteilung oder Anklageerhebung
erfolgt. Er habe F nicht mit dem Tod bedroht. Die Anschuldigung sei ein durchsichtiger,
durch die beiden E/F-Brüder motivierter Versuch, ihm zu schaden. Bei F handle
es sich um die Schwester der beiden Brüder.
4.2.4
Massgebend für die Feststellung des
öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis
zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der
Beschwerdegegner hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines
Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter
kommt denn auch in der Verurteilung zu drei Jahren (teilbedingtem)
Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdegegner hat sich somit eines
schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen
angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des
Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Vorliegend
ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in einem Notwehrexzess
gehandelt hat. Nachdem E über Monate Todesdrohungen gegen den Beschwerdegegner
und seine Familie ausgestossen hatte und sich der Beschwerdegegner erfolglos an
die Polizei gewendet hatte, besorgte er sich eine Schusswaffe, um sich gegen
einen Angriff wehren zu können. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers handelte es sich gemäss bindender gerichtlicher Feststellung bei
der darauf folgenden Abwehrhandlung auf den Angriff nicht um "einen Akt
vorbeugender Selbstjustiz", sondern um "einen verzweifelten Befreiungsversuch
oder eine schiere Panikreaktion". Der Beschwerdegegner musste selbst mit
schweren Verletzungen rechnen, war einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt und
hat die Grenzen zur Notwehr nach den Feststellungen des Obergerichts nicht sehr
schwerwiegend überschritten. Das Obergericht sah aufgrund dieser geringen
Überschreitung eine deutliche Reduktion der Strafe als angezeigt. Auch in
migrationsrechtlicher Hinsicht ist diese Tatsache in Bezug auf das Verschulden
mildernd zu berücksichtigen. Diese Verschuldensmilderung steht auch
Art. 121 Abs. 3–6 BV, wonach der Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts
aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt werden soll,
nicht entgegen. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar
anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten zwar
grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus
und hielt fest, dass auch die "versuchte" vorsätzliche
Tötung "in Notwehrexzess" zu den Anlasstaten nach Art. 121
Abs. 3–6 BV gehört (vgl. BGE 139 I 31; BGr,2C_940/2014, 30. Mai 2015, E. 5.1). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung
von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und
Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs,
welche am 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, sieht indes vor, dass von einer
Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn die Tat in
entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) begangen wurde (vgl.
nArt. 66a Abs. 3 StGB, BBl
2015.
2735). Auch wenn diese Änderungen noch nicht in Kraft getreten
sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung
von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Im Hinblick auf die durch den
Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und
die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus beim Vorliegen
eines Notwehrexzesses, ist das bei Anlasstaten nach Art. 121 Abs. 3–6
BV grundsätzlich bestehende hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung
daher zu relativieren. Sodann ist verschuldensmindernd zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdegegner abgesehen von dieser Straftat in
den rund 19 Jahren, seit welchen er sich in der Schweiz befindet, mit
Ausnahme eines nicht einschlägigen Strafbefehls im SVG-Bereich
(Geschwindigkeitsüberschreitung und mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung
bei Richtungsänderung) absolut klaglos verhalten hat.
4.2.5
Seit der Tatbegehung vom 12. April 2010 sind fast sechs Jahre
vergangen, wovon der Beschwerdegegner 591 Tage in Haft verbracht hat. Seit
dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. August
2014.
befindet er sich unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit
und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe zeitliche
Abstand zur Verurteilung lässt daher grundsätzlich keine verlässliche Aussage
über die Rückfallgefahr zu. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers kann jedoch aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni
2013.
wegen nonverbalen Todesdrohungen mit Gestik gegen die
Schwester seiner Widersacher eine Nacht im Gefängnis verbracht hat, noch nicht
auf ein erhebliches Rückfallrisiko gezogen werden. Wie der Beschwerdegegner zu
Recht anfügt, ist deswegen bisher noch kein strafrechtliches Urteil gegen ihn
ergangen. Der Vorfall führte gemäss Aktenlage und der unbestritten gebliebenen
Darstellung des Beschwerdegegners bis anhin nicht einmal zu einer Anklage. Der
Beschwerdegegner bestreitet zudem die Tat. Es können daher aus diesem Vorfall keine
Rückschlüsse auf eine mögliche Rückfallgefahr geschlossen werden und es kann
auf – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – weiteren Aktenbeizug auch
verzichtet werden. Gegen eine Rückfallgefahr spricht die bereits bei der
Verschuldensbeurteilung angeführte Tatsache, dass es sich beim Vorfall
vom 12. April 2010 (abgesehen vom ebenfalls erwähnten Strafbefehl) um die
einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in seiner schon über
19.
Jahre dauernden Anwesenheit handelt.
Bei ausländischen Personen,
welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes
ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,
E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1). Nachdem
der Beschwerdegegner die Tat in Notwehrexzess begangen hat, ist jedoch auch das
generalpräventive Interesse an seiner Wegweisung nicht sehr hoch.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Deliktart (Gewaltdelikt) grundsätzlich noch erschwert wird. Das Verschulden
wird jedoch dadurch gemindert, dass die Tat in einem Notwehrexzess begangen
wurde sowie dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des
Beschwerdegegners handelt. Daher ist auch das generalpräventive Interesse an
seiner Wegweisung als nicht sehr hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz ist zu
Recht zum Schluss gelangt, dass die Schwere des Verschuldens nicht so hoch zu
gewichten ist, wie dies die Strafhöhe vermuten lasse. Insgesamt ist das
migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend
besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners,
wenn auch kein erhebliches.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der Beschwerdegegner
ist im Rahmen des Familiennachzuges im Januar 1997 im Alter von 26 Jahren
in die Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über 19 Jahren in der
Schweiz, und nach einer solch langen Anwesenheit hat er zweifelsohne ein erhebliches
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er pflegt hier familiäre,
intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Ehefrau, welche seit 23 Jahren
in der Schweiz lebt, und seinen hier aufgewachsenen und eingebürgerten Kindern.
Die Wegweisung würde ihn und seine Familie äusserst hart treffen. Gemäss
unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner sowohl in
wirtschaftlicher als auch in sprachlicher Hinsicht erfolgreich ingetriert.
Nachdem der Beschwerdegegner bis zur Fabrikschliessung am 31. Mai 2001 bei
der H AG tätig war, arbeitet er sei dem 1. September 2001 – mit Unterbruch
der knapp 20-monatigen Haft – als … bei der I GmbH. Er und seine Familie
wurden nie von der Sozialhilfe unterstützt. Die durch das Strafverfahren
entstandenen Schulden von knapp Fr. 37'000.- beim Kanton Zürich zahlt er
seit Dezember 2014 in Raten zurück, weshalb er und seine Ehefrau ihre
Arbeitspensen erhöht haben. Sodann erfüllte er gemäss Schreiben des Bürgerrechtsausschusses
vom 11. Januar 2010 bereits damals die notwendigen Kenntnisse in
Staatskunde und Sprache, um eingebürgert zu werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet eine vertiefte Verwurzelung des
Beschwerdegegners in der Schweiz, da der Beschwerdegegner sich ausserhalb von
seiner Kernfamilie nicht aktiv um eine gelungene Integration bemühe und keinem
Verein angehöre. Diese Ansicht ist nicht zu teilen: Wie den zahlreichen
Schreiben seiner Mitmenschen sowie seines Arbeitgebers zu entnehmen ist, ist er
bei seinen Mitmenschen äusserst beliebt und wird als sehr hilfsbereit und
zuvorkommend beschrieben. Sodann schliesst das Fehlen von
Vereinsmitgliedschaften eine erfolgreiche Integration nicht aus (vgl.
BGr, 2C_6572014, E. 3.2; BGr 2C_427/2011, E. 5.3). Unter Verweis auf
das Strafurteil vom 13. August 2013 war die Straftat keineswegs ein Akt
vorbeugender Selbstjustiz, wie der Beschwerdeführer ausführt. Ebenso wenig kann
daher dem Beschwerdeführer gefolgt werden, dass die Straftat auch auf eine
schlechte Integration in die herrschenden hiesigen Rechtsverhältnisse hinweise.
Insgesamt ist beim Beschwerdegegner nach dem Gesagten von
einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die lange
Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass er bis auf die Tatbegehung bestens in
der Schweiz integriert ist, für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz
sprechen.
5.3
Unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo sind allerdings ebenso wenig
ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat seine Kindheit und Jugend sowie einen
Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht. Er kehrte bislang
jedes Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück. Er ist somit mit den soziokulturellen
Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann leben
zahlreiche Verwandte (Eltern, zwei Brüder, diverse Tanten und Onkel) dort. Mit
seinen Eltern und den Brüdern hält der Beschwerdegegner wöchentlich
telefonischen Kontakt. Zudem besitzt er im Kosovo Land, auf welchem ein Haus
steht, dass sich zwar noch im Rohbau befindet, aber bald bezugsbereit sein
sollte.
5.4
Auch
wenn dem Beschwerdegegner die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar erscheint,
bestehen gewichtige persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. In Abwägung zum nicht erheblichen öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung überwiegt das persönliche Interesse des Beschwerdegegners, in der
Schweiz zu bleiben (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Im Übrigen erwiese sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgrund der familiären Beziehungen des Beschwerdegegners
auch als bundes- oder konventionsrechtswidrig. Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und dessen hier niedergelassener Ehefrau
sowie den beiden hier geborenen und eingebürgerten Kinder, C, geb. 1997, und D,
geb. 2000 fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV. Den beiden eingebürgerten Kindern ist
unbestrittenermassen nicht zumutbar, dem Beschwerdegegner ins Heimatland zu
folgen. Der Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut wäre nur unter der Voraussetzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
statthaft. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK analoge Kriterien wie
Art. 96 Abs. 1 AuG voraussetzt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.1), erwiese sich der entsprechende Eingriff somit auch nicht
als gerechtfertigt und stellt eine Verletzung des durch diese Bestimmung
geschützten Rechtsguts dar. Ob es auch der Ehefrau insbesondere aufgrund ihrer
gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar wäre ihrem Ehemann zu folgen, kann
damit offengelassen werden.
5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein öffentliches Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdegegners besteht, die privaten Interessen an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz die
sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu
überwiegen vermögen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung würde sich zudem als bundesrechts- und
konventionswidrig (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)
erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem
Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdeführers
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …