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Entscheid

VB.2015.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00739

9. Mai 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18065)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Staatsangehöriger Rumäniens. Nach erfolgreicher

Abiturprüfung erteilte ihm die Schule B (Deutschland) am 19. Dezember 2014

das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

Bereits am 28. November 2014 hatte er sich an der

Universität Zürich für die Immatrikulation im Studiengang "Bachelor of Law

UZH" beworben und sich am 16. Dezember 2014 in der Stadt Zürich schriftenpolizeilich

angemeldet.

Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte die

Universität Zürich sinngemäss fest, A habe als ausländischer Studierender neben

der Kollegiengeldpauschale und den (obligatorischen) Semesterbeiträgen eine

zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 ab.

III.

A führte am 24./27. November 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom

5.

März 2015 seien aufzuheben und ihm die bereits entrichteten erhöhten

Studiengebühren für das Frühjahrssemester 2015 zurückzuzahlen. Die

Rekurskommission schloss mit Vernehmlassung vom 8./11. Dezember 2015 auf

Abweisung der Beschwerde; die Universität Zürich verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort. A reichte am 3. Mai 2016 per E-Mail weitere

Unterlagen zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen etwa betreffend Anordnungen der Universität Zürich über

die Höhe der Studiengebühr nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer während

seiner Ausbildung zum Bachelor of Law pro Semester eine zusätzliche Gebühr von

Fr. 500.- bezahlen muss. Ausgehend von einer Regelstudiendauer von sechs

Semestern (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenverordnung über den

Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August

2012.

[LS 415.415.1]) ist demnach von einem Streitwert von Fr. 3'000.-

auszugehen. Damit fällt die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1

lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

3.

3.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 Satz 1 UniG setzt der Universitätsrat Immatrikulations-,

Semester- und Prüfungsgebühren fest. In Ergänzung zu diesen Gebühren kann der

Regierungsrat von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der

Universität erheben (§ 42 Abs. 1 Satz 1 UniG). Massgebender

Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt

der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz

hatten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 UniG). In diesem Sinn müssen

ausländische Bachelorstudierende gemäss § 1 und § 2 lit. a der

Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an

der Universität vom 1. Februar 2012 (LS 415.322) eine zusätzliche

Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester bezahlen, wenn sie im Zeitpunkt

der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz

weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.

3.2

Strittig

ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Sinn dieser Bestimmungen bei Erlangung

des Hochschulzulassungsausweises Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Die Vorinstanz

kommt zum Schluss, massgebend sei dafür das Datum, an welchem das entsprechende

Zeugnis ausgestellt worden sei, und damit vorliegend der 19. Dezember

2014.

Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut

der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene

Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller

Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden

(sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck

einer Regelung, auf die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang

an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung

zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu

(vgl. zum Ganzen BGE 141 II 220 E. 3.3.1, 137 III 217

E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25

N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.

[je mit weiteren Hinweisen]).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem

Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres schliessen, der Ausstellungszeitpunkt des

die Hochschulzulassung bestätigenden Zeugnisses sei massgebend. Was unter

"Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises" im Sinn

von § 42 Abs. 2 Satz 1 UniG zu verstehen ist, ist vielmehr durch

Auslegung zu ermitteln.

Den Materialien lässt sich zur näheren Bestimmung des

massgebenden Zeitpunkts nichts entnehmen (vgl. ABl 2012, 351 ff., 353; ABl

1997, 136 ff., 180). Die Bestimmung bezweckt, von nicht im Kanton Zürich

wohnenden Studierenden, auf die mangels Wohnsitz in einem anderen Kanton die Interkantonale

Universitätsvereinbarung (LS 415.17) nicht zur Anwendung gelangt, eine

zusätzliche Gebühr zu erheben. Begründet wird dies damit, dass der Kanton

Zürich bei ausländischen Studierenden – im Gegensatz zu Studierenden mit

Wohnsitz in einem anderen Kanton – keine Ausgleichszahlungen erhält und die

Kosten demnach zu einem grossen Teil durch den Kanton Zürich zu tragen sind

(vgl. die Antwort des Regierungsrats vom 30. März 2010 auf die Postulate

KR-Nr. 42/2010 sowie 43/2010 [abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx]).

In diesem Sinn wird die zusätzliche Gebühr gemäss § 42 Abs. 3 UniG

denn auch ganz oder teilweise erlassen, wenn ein ausländischer Staat direkt

oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die

anteilsmässigen Nettokosten deckt. Nach dem Zweck der Regelung erscheint

demnach entscheidend, ob erst im Hinblick auf ein geplantes Studium Wohnsitz in

der Schweiz begründet wurde. In diesem Sinn vermag die Argumentation der Vorinstanz,

wonach das Ausstellungsdatum des Zeugnisses massgebend sein soll, nicht zu überzeugen.

Erfahrungsgemäss können der tatsächliche Abschluss der Ausbildung und das

Ausstellungsdatum eines Zeugnisses (bzw. das Ausfertigungsdatum einer

entsprechenden Urkunde) erheblich voneinander abweichen. Es überzeugte nicht,

wenn eine Person, die während der Abschlussprüfungen noch Wohnsitz im Ausland

hatte und diesen nach Abschluss der Prüfungen, aber vor der Übergabe des

Zeugnisses in die Schweiz verlegte, anders behandelt würde, als jemand, der die

Übergabe des Zeugnisses abwartete und seinen Wohnsitz erst anschliessend

verlegte. Ob bei Erlangen des Hochschulzulassungsausweises ein schweizerischer

Wohnsitz bestand, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, wobei –

wie dargelegt – insbesondere massgebend ist, ob der schweizerische Wohnsitz (erst)

im Hinblick auf das geplante Studium begründet wurde oder ein solcher bereits

bei Erlangung der Hochschulreife vorbestand.

Der Beschwerdeführer bewarb sich bereits am

28.

November 2014 – und damit vor Erhalt des Zeugnisses – für die

Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Er gab an, aktuell gesetzlichen

Wohnsitz in Deutschland zu haben. In der Stadt Zürich meldete er sich schriftenpolizeilich

erst am 16. Dezember 2014 an. Die Anmeldung steht offenkundig im Zusammenhang

mit dem geplanten Studium. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine Abiturprüfungen bereits absolviert

hatte; einzig die Zeugnisübergabe fand erst drei Tage später statt. Bei dieser

Sachlage hatte der Beschwerdeführer im Sinn von § 42 Abs. 2

Satz 1 UniG in Verbindung mit § 1 der Verordnung im Zeitpunkt der

Erlangung des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im

Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz.

3.3

Im Übrigen

kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch am

19.

Dezember 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss

Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (bzw. im internationalen

Verhältnis analog Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291])

befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht

dauernden Verbleibs aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet

für sich allein keinen Wohnsitz. Die innere Absicht des Verbleibs ist dabei nur

insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (BGE 137 II

593.

E. 3.5, 137 II 122 E. 3.6). Massgebend ist derjenige Ort, den

eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23

E. 3.1.1, 135 I 233 E. 5.1; betreffend das IPRG: BGr, 25. August

2005,5C.163/2005, E. 4.1 letzter Absatz).

Der Beschwerdeführer, welcher noch bei seiner Bewerbung

zur Immatrikulation eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte,

konnte über den Umstand hinaus, dass er sich am 16. Dezember 2014 im

Kreisbüro 3 der Stadt Zürich bloss mit einer c/o-Adresse angemeldet hatte, im

gesamten Verfahren nicht dartun, inwiefern er in jenem Zeitpunkt auch bereits

seinen Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegt haben sollte. Die Anmeldung bei

der Einwohnerkontrolle – die ohne Abklärung des Sachverhalts entgegengenommen

wird – genügt dafür ebenso wenig wie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer

aufgrund dieser Anmeldung in der Stadt Zürich steuerpflichtig sei. Dass der

Beschwerdeführer sich anlässlich der persönlichen Immatrikulation am

17.

Februar 2015 wegen Auslandabwesenheit vertreten liess, der Vorinstanz

mit E-Mail vom 4. Oktober 2015 mitteilte, die "nächsten Wochen"

nicht in Zürich zu sein, und in der Folge die Zustellung vom 22. Oktober 2015

bis am 30. Oktober 2015 nicht abholte, spricht ebenfalls gegen einen

Lebensmittelpunkt in Zürich. Seine im Februar 2015 geführte

E-Mail-Korrespondenz mit einer politischen Partei, die am 21. Mai 2015

ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche sowie der Vertrag über ein

vom 2. bis 27. Mai 2016 dauerndes Arbeitsverhältnis mit Arbeitsort in

Zürich rmögen die Vermutung, dass jedenfalls am 19. Dezember 2014 kein

gesetzlicher Wohnsitz im Kanton Zürich bestand, nicht umzustossen.

3.4

Weil der

Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises

weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein gesetzlichen Wohnsitz

hatte, erweist sich die Ausgangsverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…