VB.2015.00739
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00739
9. Mai 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18065)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00739
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Studiengebühr für ausländische Studierende,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Staatsangehöriger Rumäniens. Nach erfolgreicher
Abiturprüfung erteilte ihm die Schule B (Deutschland) am 19. Dezember 2014
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
Bereits am 28. November 2014 hatte er sich an der
Universität Zürich für die Immatrikulation im Studiengang "Bachelor of Law
UZH" beworben und sich am 16. Dezember 2014 in der Stadt Zürich schriftenpolizeilich
angemeldet.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte die
Universität Zürich sinngemäss fest, A habe als ausländischer Studierender neben
der Kollegiengeldpauschale und den (obligatorischen) Semesterbeiträgen eine
zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 ab.
III.
A führte am 24./27. November 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom
5.
März 2015 seien aufzuheben und ihm die bereits entrichteten erhöhten
Studiengebühren für das Frühjahrssemester 2015 zurückzuzahlen. Die
Rekurskommission schloss mit Vernehmlassung vom 8./11. Dezember 2015 auf
Abweisung der Beschwerde; die Universität Zürich verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort. A reichte am 3. Mai 2016 per E-Mail weitere
Unterlagen zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen etwa betreffend Anordnungen der Universität Zürich über
die Höhe der Studiengebühr nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer während
seiner Ausbildung zum Bachelor of Law pro Semester eine zusätzliche Gebühr von
Fr. 500.- bezahlen muss. Ausgehend von einer Regelstudiendauer von sechs
Semestern (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenverordnung über den
Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August
2012.
[LS 415.415.1]) ist demnach von einem Streitwert von Fr. 3'000.-
auszugehen. Damit fällt die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1
lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
3.
3.1
Gemäss
§ 41 Abs. 1 Satz 1 UniG setzt der Universitätsrat Immatrikulations-,
Semester- und Prüfungsgebühren fest. In Ergänzung zu diesen Gebühren kann der
Regierungsrat von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der
Universität erheben (§ 42 Abs. 1 Satz 1 UniG). Massgebender
Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt
der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz
hatten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 UniG). In diesem Sinn müssen
ausländische Bachelorstudierende gemäss § 1 und § 2 lit. a der
Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an
der Universität vom 1. Februar 2012 (LS 415.322) eine zusätzliche
Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester bezahlen, wenn sie im Zeitpunkt
der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz
weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.
3.2
Strittig
ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Sinn dieser Bestimmungen bei Erlangung
des Hochschulzulassungsausweises Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, massgebend sei dafür das Datum, an welchem das entsprechende
Zeugnis ausgestellt worden sei, und damit vorliegend der 19. Dezember
2014.
Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut
der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene
Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden
(sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck
einer Regelung, auf die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang
an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung
zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu
(vgl. zum Ganzen BGE 141 II 220 E. 3.3.1, 137 III 217
E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25
N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff.
[je mit weiteren Hinweisen]).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem
Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres schliessen, der Ausstellungszeitpunkt des
die Hochschulzulassung bestätigenden Zeugnisses sei massgebend. Was unter
"Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises" im Sinn
von § 42 Abs. 2 Satz 1 UniG zu verstehen ist, ist vielmehr durch
Auslegung zu ermitteln.
Den Materialien lässt sich zur näheren Bestimmung des
massgebenden Zeitpunkts nichts entnehmen (vgl. ABl 2012, 351 ff., 353; ABl
1997, 136 ff., 180). Die Bestimmung bezweckt, von nicht im Kanton Zürich
wohnenden Studierenden, auf die mangels Wohnsitz in einem anderen Kanton die Interkantonale
Universitätsvereinbarung (LS 415.17) nicht zur Anwendung gelangt, eine
zusätzliche Gebühr zu erheben. Begründet wird dies damit, dass der Kanton
Zürich bei ausländischen Studierenden – im Gegensatz zu Studierenden mit
Wohnsitz in einem anderen Kanton – keine Ausgleichszahlungen erhält und die
Kosten demnach zu einem grossen Teil durch den Kanton Zürich zu tragen sind
(vgl. die Antwort des Regierungsrats vom 30. März 2010 auf die Postulate
KR-Nr. 42/2010 sowie 43/2010 [abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx]).
In diesem Sinn wird die zusätzliche Gebühr gemäss § 42 Abs. 3 UniG
denn auch ganz oder teilweise erlassen, wenn ein ausländischer Staat direkt
oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die
anteilsmässigen Nettokosten deckt. Nach dem Zweck der Regelung erscheint
demnach entscheidend, ob erst im Hinblick auf ein geplantes Studium Wohnsitz in
der Schweiz begründet wurde. In diesem Sinn vermag die Argumentation der Vorinstanz,
wonach das Ausstellungsdatum des Zeugnisses massgebend sein soll, nicht zu überzeugen.
Erfahrungsgemäss können der tatsächliche Abschluss der Ausbildung und das
Ausstellungsdatum eines Zeugnisses (bzw. das Ausfertigungsdatum einer
entsprechenden Urkunde) erheblich voneinander abweichen. Es überzeugte nicht,
wenn eine Person, die während der Abschlussprüfungen noch Wohnsitz im Ausland
hatte und diesen nach Abschluss der Prüfungen, aber vor der Übergabe des
Zeugnisses in die Schweiz verlegte, anders behandelt würde, als jemand, der die
Übergabe des Zeugnisses abwartete und seinen Wohnsitz erst anschliessend
verlegte. Ob bei Erlangen des Hochschulzulassungsausweises ein schweizerischer
Wohnsitz bestand, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, wobei –
wie dargelegt – insbesondere massgebend ist, ob der schweizerische Wohnsitz (erst)
im Hinblick auf das geplante Studium begründet wurde oder ein solcher bereits
bei Erlangung der Hochschulreife vorbestand.
Der Beschwerdeführer bewarb sich bereits am
28.
November 2014 – und damit vor Erhalt des Zeugnisses – für die
Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Er gab an, aktuell gesetzlichen
Wohnsitz in Deutschland zu haben. In der Stadt Zürich meldete er sich schriftenpolizeilich
erst am 16. Dezember 2014 an. Die Anmeldung steht offenkundig im Zusammenhang
mit dem geplanten Studium. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine Abiturprüfungen bereits absolviert
hatte; einzig die Zeugnisübergabe fand erst drei Tage später statt. Bei dieser
Sachlage hatte der Beschwerdeführer im Sinn von § 42 Abs. 2
Satz 1 UniG in Verbindung mit § 1 der Verordnung im Zeitpunkt der
Erlangung des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im
Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz.
3.3
Im Übrigen
kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch am
19.
Dezember 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss
Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (bzw. im internationalen
Verhältnis analog Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291])
befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibs aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet
für sich allein keinen Wohnsitz. Die innere Absicht des Verbleibs ist dabei nur
insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (BGE 137 II
593.
E. 3.5, 137 II 122 E. 3.6). Massgebend ist derjenige Ort, den
eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23
E. 3.1.1, 135 I 233 E. 5.1; betreffend das IPRG: BGr, 25. August
2005,5C.163/2005, E. 4.1 letzter Absatz).
Der Beschwerdeführer, welcher noch bei seiner Bewerbung
zur Immatrikulation eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte,
konnte über den Umstand hinaus, dass er sich am 16. Dezember 2014 im
Kreisbüro 3 der Stadt Zürich bloss mit einer c/o-Adresse angemeldet hatte, im
gesamten Verfahren nicht dartun, inwiefern er in jenem Zeitpunkt auch bereits
seinen Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegt haben sollte. Die Anmeldung bei
der Einwohnerkontrolle – die ohne Abklärung des Sachverhalts entgegengenommen
wird – genügt dafür ebenso wenig wie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Anmeldung in der Stadt Zürich steuerpflichtig sei. Dass der
Beschwerdeführer sich anlässlich der persönlichen Immatrikulation am
17.
Februar 2015 wegen Auslandabwesenheit vertreten liess, der Vorinstanz
mit E-Mail vom 4. Oktober 2015 mitteilte, die "nächsten Wochen"
nicht in Zürich zu sein, und in der Folge die Zustellung vom 22. Oktober 2015
bis am 30. Oktober 2015 nicht abholte, spricht ebenfalls gegen einen
Lebensmittelpunkt in Zürich. Seine im Februar 2015 geführte
E-Mail-Korrespondenz mit einer politischen Partei, die am 21. Mai 2015
ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche sowie der Vertrag über ein
vom 2. bis 27. Mai 2016 dauerndes Arbeitsverhältnis mit Arbeitsort in
Zürich rmögen die Vermutung, dass jedenfalls am 19. Dezember 2014 kein
gesetzlicher Wohnsitz im Kanton Zürich bestand, nicht umzustossen.
3.4
Weil der
Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises
weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein gesetzlichen Wohnsitz
hatte, erweist sich die Ausgangsverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…