VB.2015.00740
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00740
27. Januar 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00740
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 9. Mai 2014 das
Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Landes.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs von A am 26. Oktober 2015 ab.
III.
Am 27. November 2015 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die
Ausreisefrist mindestens bis April 2016 zu verlängern. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine Entschädigung
zu gewähren.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort. Am 16. Dezember 2015 teilte die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit, dass sie auch auf Vernehmlassung verzichte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben
unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
2.2
Für die Dreijahresfrist nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit bis zur Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April
2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange,
als kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom
Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr,
17.
Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1).
Es ist unbestritten, dass die eheliche(n)
Gemeinschaft(en) des Beschwerdeführers vor Ablauf dreier Jahre beendet war(en). Es findet weder Art. 42 AuG, noch
Art. 44 AuG noch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend Anwendung.
Mehrere kürzere Ehegemeinschaften sind nicht zusammenzurechnen (BGE 140 II 289,
E. 3.3–3.7).
2.3
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG und macht als wichtige Gründe für seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz geltend, dass er das Scheidungsverfahren mit
seiner dritten Ehefrau in der Schweiz abwarten wolle. Sodann sei er mit der
Schweiz verbunden und in die hiesigen Verhältnisse integriert, er habe eine Festanstellung
bei der Firma C in Aussicht. Seine soziale Wiedereingliederung in
Brasilien sei kaum mehr möglich, da er bereits seit mehreren Jahren in der
Schweiz lebe und hier seinen Lebensmittelpunkt und sein gesamtes
Beziehungsnetz habe. Schliesslich leide er unter Diabetes mellitus Typ I
und sei deshalb in regelmässiger Behandlung im Spital D und auf Insulin
zwingend angewiesen. Seine medizinische Versorgung sei in Brasilien nicht sichergestellt,
da er über keine Krankenversicherung verfüge und sich die Medikamente nicht
leisten könne. Es liege aus diesem Grund auch ein Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
2.4
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn
"wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach
Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138
II 229 E. 3.1) kann dies namentlich der Fall
sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann
sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In-
oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte
des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG hat bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der
Gründe verzichtet (vgl. BVGr, 15. Juli 2011, C-6133/2008, E. 7.3; 31. März
2011, C-4625/2009, E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche
Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalls herangezogen werden
und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3), so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer
der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des
Betroffenen und seiner Familie. Entscheidend ist, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat,
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht dem
allgemeinen Härtefallverfahren nach Art. 30 AuG, dem
Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme
(vgl. Art. 83 AuG) vor.
Eine besondere Integration des
Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse hat während seiner
Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht stattgefunden. Dass die soziale
Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet ist, wird mit Blick
auf Art. 90 AuG nicht substanziiert
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in
Brasilien aufgewachsen und hat – abgesehen von seiner Zeit in der Schweiz von
2004–2008 sowie von 2011 bis heute – immer dort
gelebt. Sodann leben zahlreiche Geschwister und drei Kinder aus früherer
Beziehung in Brasilien. Eine Reintegration erfolgte bereits 2008 und erscheint somit auch angesichts der heutigen Verhältnisse möglich und zumutbar, ein weiterer
Aufenthalt in der Schweiz ist nicht erforderlich. Insbesondere vermag das
zwischenzeitlich ohnehin abgeschlossene Scheidungsverfahren keinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz notwendig zu machen.
Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung
wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen.
2.5
Medizinische Gründe können als wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
anerkannt werden (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1;
VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00515, E. 6.2 - 6.6).
Dazu zählen ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche über längere Zeit eine
permanente Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar oder
nicht erschwinglich sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 17). Grundsätzlich
obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinischen
Belange der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu
kümmern (Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, der Einfluss von Krankheit
auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006 S. 561 ff.,
S. 570). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet
ist, hat allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat
nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der
Rückreise zur Folge (BGr, 26. Mai 2014,2C_815/2013, E. 5.1 mit
Hinweisen). Für sich allein vermögen gesundheitliche Leiden daher kein
Anwesenheitsrecht zu begründen, es sei denn, eine Person könnte nach ihrer
Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl. BVGr, 2. November
2007, D-7298/2006, E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer leidet
seit dem Jahr 2005 an einem insulinpflichtigen Diabetes (Diabetes mellitus
Typ I). Die Vorinstanz geht davon aus, dass seine Erkrankung auch in Brasilien
behandelbar ist und nicht zwingend einen Aufenthalt in der Schweiz notwendig
macht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verfüge über keine Krankenversicherung
in Brasilien und könne sich eine Insulinbehandlung in Brasilien nicht leisten.
Da der Beschwerdeführer bereits von 2008 bis 2011 in Brasilien mit seiner
Erkrankung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass für ihn eine Behandlung
zugänglich ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der im Bulletin of the World
Health Organization, April 2007, publizierten Studie (vgl. Shanti Mendis/Keiko
Fukino/Alexander Cameron/Richard Laing/Anthonio Filipe Jr /Oussama Khatib/Jerzy
Leowski/Margret Ewen, The availability and affordability of selected essential
medicines for chronic diseases in six low- and middle-income countries,
S. 282), wonach die Verfügbarkeit von Insulin-Zubereitungen in Brasilien
nicht schlecht sei. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der WHO Medikamente
gegen Diabetes in Brasilien seit dem Jahr 2011 kostenlos abgegeben werden (http://www.paho.org/bra/index.php?option=com_content&view=article&id=1806:saude-nao-tem-preco-medicamentos-gratuitos-hipertensao-diabetes&Itemid=455;
besucht am 4.2.2016). Eine zwingend erforderliche Behandlung in der Schweiz
ergibt sich auch nicht aus den bei den Akten liegenden Arztberichten. Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
medizinisch notwendige Versorgung auch in Brasilien erhalten wird und sich
durch eine Rückkehr sein Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich
verschlechtern würde.
Unter diesen Umständen kann
offengelassen werden, ob überhaupt ein hinreichender
Konnex zwischen der geltend gemachten Härtefallsituation aus gesundheitlichen
Gründen und dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz besteht (vgl. BGE
138.
II 393 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
ist demnach zu verneinen. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einem Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen (vgl. BGE 128
II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 30 N. 13). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips vor bzw. hätte ihm die Bewilligung auch nicht im
Ermessen nach Art. 96 AuG verlängert werden müssen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, auch
betreffend die von der Vorinstanz angesetzten Ausreisefrist, wie sich
nachstehend aus E. 4 ergibt.
3.
3.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Es fehlen im Gesuch des mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführers Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinem
Bedarf. Er verweist dafür gänzlich auf die Scheidungsakten, welche beizuziehen
seien. Da die Beschwerde ohnehin als
offensichtlich aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der
Bedürftigkeit aber nicht weiter geprüft werden. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung
und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist abzuweisen.
4.
Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte
Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine
angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Der
Beschwerdeführer beantragte eine Verlängerung der Ausreisefrist bis April 2016,
damit er am Scheidungsverfahren von seiner dritten Ehefrau in der Schweiz
teilnehmen könne. Nachdem die Scheidung bereits am 4. Dezember 2015 rechtskräftig
wurde, erweist sich dieser Antrag als nachträglich unbegründet.
Bei der Bemessung der Ausreisefrist ist zu
berücksichtigen, dass keine lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz
vorliegt, der Beschwerdeführer alleinstehend ist, temporär arbeitet und in
Brasilien über ein Beziehungsnetz verfügt. Es erscheint eine Frist von zwei
Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen
und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden
bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG; BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei
Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines
Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung
und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
8.
Mitteilung an …