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Entscheid

VB.2015.00740

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00740

27. Januar 2016Deutsch12 min

(URT.2016.17889)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 9. Mai 2014 das

Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der

Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Landes.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs von A am 26. Oktober 2015 ab.

III.

Am 27. November 2015 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die

Ausreisefrist mindestens bis April 2016 zu verlängern. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine Entschädigung

zu gewähren.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort. Am 16. De­zember 2015 teilte die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit, dass sie auch auf Vernehmlassung verzichte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben

unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Auslän­der (AuG)

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

2.2

Für die Dreijahresfrist nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit bis zur Aufgabe der

Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April

2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange,

als kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom

Erfordernis des Zusam­menwohnens vorliegt (vgl. BGr,

17.

Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1).

Es ist unbestritten, dass die eheliche(n)

Gemeinschaft(en) des Beschwerdeführers vor Ablauf dreier Jahre beendet war(en). Es findet weder Art. 42 AuG, noch

Art. 44 AuG noch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend Anwendung.

Mehrere kürzere Ehegemeinschaften sind nicht zusammenzurechnen (BGE 140 II 289,

E. 3.3–3.7).

2.3

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG und macht als wichtige Gründe für seinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz geltend, dass er das Scheidungsverfahren mit

seiner dritten Ehefrau in der Schweiz abwarten wolle. Sodann sei er mit der

Schweiz verbunden und in die hiesigen Verhältnisse integriert, er habe eine Festanstellung

bei der Firma C in Aussicht. Seine soziale Wiedereingliederung in

Brasilien sei kaum mehr möglich, da er bereits seit mehreren Jahren in der

Schweiz lebe und hier seinen Lebens­mittelpunkt und sein gesamtes

Beziehungsnetz habe. Schliesslich leide er unter Diabetes mellitus Typ I

und sei deshalb in regelmässiger Behandlung im Spital D und auf Insulin

zwingend angewiesen. Seine medizinische Versorgung sei in Brasilien nicht sichergestellt,

da er über keine Krankenversicherung verfüge und sich die Medikamente nicht

leisten könne. Es liege aus diesem Grund auch ein Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.

2.4

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG

besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn

"wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach

Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138

II 229 E. 3.1) kann dies namentlich der Fall

sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann

sich auch aus anderen Umstän­den oder Aspekten im In-

oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte

des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG hat bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der

Gründe verzichtet (vgl. BVGr, 15. Juli 2011, C-6133/2008, E. 7.3; 31. März

2011, C-4625/2009, E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche

Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien

können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalls herangezogen werden

und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet

grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345

E. 3.2.3), so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer

der An­wesenheit oder der Gesundheitszustand des

Betroffenen und seiner Familie. Entscheidend ist, ob die persönliche,

berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat,

und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nach­ehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht dem

allgemeinen Härtefallverfahren nach Art. 30 AuG, dem

Asylverfahren oder einem Verfahren um vor­läufige Aufnahme

(vgl. Art. 83 AuG) vor.

Eine besondere Integration des

Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse hat während seiner

Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht stattgefunden. Dass die soziale

Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet ist, wird mit Blick

auf Art. 90 AuG nicht substanziiert

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in

Brasilien aufgewachsen und hat – abgesehen von seiner Zeit in der Schweiz von

2004–2008 sowie von 2011 bis heute – immer dort

gelebt. Sodann leben zahlreiche Geschwister und drei Kinder aus früherer

Beziehung in Brasilien. Eine Reintegration erfolgte bereits 2008 und erscheint somit auch angesichts der heutigen Verhältnisse möglich und zumut­bar, ein weiterer

Aufenthalt in der Schweiz ist nicht erforderlich. Insbesondere vermag das

zwischenzeitlich ohnehin abgeschlossene Scheidungsverfahren keinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz notwendig zu machen.

Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung

wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen.

2.5

Medizinische Gründe können als wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

anerkannt werden (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1;

VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00515, E. 6.2 - 6.6).

Dazu zählen ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche über längere Zeit eine

permanente Behandlung oder punktuelle medizi­nische

Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar oder

nicht erschwinglich sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 17). Grundsätzlich

obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinischen

Belange der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu

kümmern (Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, der Einfluss von Krankheit

auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006 S. 561 ff.,

S. 570). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet

ist, hat allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat

nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der

Rückreise zur Folge (BGr, 26. Mai 2014,2C_815/2013, E. 5.1 mit

Hinweisen). Für sich allein vermögen gesundheitliche Leiden daher kein

Anwesenheitsrecht zu begründen, es sei denn, eine Person könnte nach ihrer

Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten

oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit

unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,

der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl. BVGr, 2. November

2007, D-7298/2006, E. 4.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer leidet

seit dem Jahr 2005 an einem insulinpflichtigen Diabetes (Diabetes mellitus

Typ I). Die Vorinstanz geht davon aus, dass seine Erkrankung auch in Brasilien

behandelbar ist und nicht zwingend einen Aufenthalt in der Schweiz notwendig

macht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verfüge über keine Krankenversicherung

in Brasilien und könne sich eine Insulinbehandlung in Brasilien nicht leisten.

Da der Beschwerdeführer bereits von 2008 bis 2011 in Brasilien mit seiner

Erkrankung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass für ihn eine Behandlung

zugänglich ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der im Bulletin of the World

Health Organization, April 2007, publizierten Studie (vgl. Shanti Mendis/Keiko

Fukino/Alexander Cameron/Richard Laing/Anthonio Filipe Jr /Oussama Khatib/Jerzy

Leowski/Margret Ewen, The availability and affordability of selected essential

medicines for chronic diseases in six low- and middle-income countries,

S. 282), wonach die Verfügbarkeit von Insulin-Zubereitungen in Brasilien

nicht schlecht sei. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der WHO Medikamente

gegen Diabetes in Brasilien seit dem Jahr 2011 kostenlos abgegeben werden (http://www.paho.org/bra/index.php?option=com_content&view=article&id=1806:saude-nao-tem-preco-medicamentos-gratuitos-hipertensao-diabetes&Itemid=455;

besucht am 4.2.2016). Eine zwingend erforderliche Behandlung in der Schweiz

ergibt sich auch nicht aus den bei den Akten liegenden Arztberichten. Mit der

Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die

medizinisch notwendige Versorgung auch in Brasilien erhalten wird und sich

durch eine Rückkehr sein Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich

verschlechtern würde.

Unter diesen Umständen kann

offengelassen werden, ob überhaupt ein hinreichender

Konnex zwischen der geltend gemachten Härtefallsituation aus gesundheitlichen

Gründen und dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz besteht (vgl. BGE

138.

II 393 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

ist demnach zu verneinen. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einem Härtefall

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen (vgl. BGE 128

II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 30 N. 13). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips vor bzw. hätte ihm die Bewilligung auch nicht im

Ermessen nach Art. 96 AuG verlängert werden müssen.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, auch

betreffend die von der Vorinstanz angesetzten Ausreisefrist, wie sich

nachstehend aus E. 4 ergibt.

3.

3.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsver­beiständung. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Es fehlen im Gesuch des mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführers Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinem

Bedarf. Er verweist dafür gänzlich auf die Scheidungsakten, welche beizuziehen

seien. Da die Beschwerde ohnehin als

offensichtlich aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der

Bedürftigkeit aber nicht weiter geprüft werden. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung

und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist abzuweisen.

4.

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte

Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine

angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Der

Beschwerdeführer beantragte eine Verlängerung der Ausreisefrist bis April 2016,

damit er am Scheidungsverfahren von seiner dritten Ehefrau in der Schweiz

teilnehmen könne. Nachdem die Scheidung bereits am 4. Dezember 2015 rechtskräftig

wurde, erweist sich dieser Antrag als nachträglich unbegründet.

Bei der Bemessung der Ausreisefrist ist zu

berücksichtigen, dass keine lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz

vorliegt, der Beschwerdeführer alleinstehend ist, temporär arbeitet und in

Brasilien über ein Beziehungsnetz verfügt. Es erscheint eine Frist von zwei

Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans

Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen

bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen

und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden

bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG; BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch

Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei

Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines

Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung

und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

8.

Mitteilung an …