VB.2015.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00744
2. März 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00744
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, B-Apotheke,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Betriebsbewilligung für Apotheke,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Inhaber der B-Apotheke in C, fachverantwortliche
Person der Apotheke ist D. Als die Betriebsbewilligung für die B-Apotheke vom
23. Oktober 2003 per 9. September 2013 auslief, erneuerte die
Kantonale Heilmittelkontrolle die Bewilligung mit Verfügung vom
4. September 2013 aufgrund von bei der Inspektion festgestellten Mängeln
nur bis zum 31. März 2014.
Nachdem die Kantonale Heilmittelkontrolle am
14. Januar 2014 erneut eine Inspektion in der B-Apotheke vorgenommen
hatte, erneuerte sie die Bewilligung zum Betrieb des Detailhandelsbetriebs für
Arzneimittel, zum Detailhandel mit Arzneimitteln sowie zur Herstellung von
nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln mit Verfügung vom 6. März 2014
bis zum 31. Dezember 2015.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung reichte A am 4. April 2014
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Bewilligung auf zehn Jahre zu befristen. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 22. Oktober 2015
ab.
III.
Dagegen erhob A am 27. November 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
auf Bewilligungserteilung für zehn Jahre. Die Gesundheitsdirektion beantragte
am 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, während die Kantonale
Heilmittelkontrolle mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 auf eine
Stellungnahme verzichtete.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 erneuerte die
Kantonale Heilmittelkontrolle die Bewilligung zum Betrieb eines
Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel mit und zur Herstellung
von Arzneimitteln einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 6. März 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die
B-Apotheke verfügt über einen grosszügigen Verkaufsraum, einen Aufenthaltsraum
mit Garderobe, ein ehemaliges Laboratorium, administrative Arbeitsplätze, einen
Rezepturbereich, Bereiche zur Arzneimittellagerung, ein Büro sowie eine
Toilette. In dem über eine interne Treppe erreichbaren Untergeschoss befinden
sich ein Lagerraum, ein weiteres (ungenutztes) Laboratorium und der Raum zur
Lagerung von feuergefährlichen Substanzen sowie eine Nische.
2.2
Die
Kantonale Heilmittelkontrolle erteilte dem Beschwerdeführer die Bewilligungen
für den Betrieb eines Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel
mit und zur Herstellung von Arzneimitteln am 6. März 2014 aufgrund des
schlechten Zustands der Räumlichkeiten im Untergeschoss der Apotheke lediglich
befristet bis zum 31. Dezember 2015. Sie stützte ihre Einschätzung auf
eine Inspektion der Apotheke vom 14. Januar 2014. Diese galt als
Nachinspektion für die am 14. Mai 2013 durchgeführte Basisinspektion. Bei
dieser letzten Inspektion wurden zwei kritische Mängel, 12 wesentliche Mängel
und drei andere festgestellt. Als wesentlicher Mangel wurden unter anderem die
Apothekenräumlichkeiten im Untergeschoss eingestuft, die einen sehr
vernachlässigten Eindruck hinterlassen hätten. Gerügt wurde, dass die Räume
verstaubt und schmutzig seien; die Böden seien aufgrund der Beschaffenheit
schwer zu reinigen. Im ehemaligen Labor stünden etliche alte, teilweise
zerbrochene Standgefässe mit Inhalt. Die Farbe an den Aussenwänden würde
abblättern. Das Flaschenlager befinde sich im ehemaligen Arzneimittellager; es
seien offene Primärpackmittel (Pipetteneinsätze, Flaschen) angetroffen worden,
und die Nische sei mit zwei alten Öltanks, Dekorations- und Archivmaterial
verstellt gewesen.
Anlässlich der Nachinspektion vom 14. Januar 2014
stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Zustand der Räumlichkeiten im
Untergeschoss weiterhin problematisch sei. Zwar seien die alten und
zerbrochenen Behältnisse und Substanzen entsorgt oder zur Entsorgung
bereitgestellt und das Archivmaterial geordnet worden. Jedoch habe bisher kein
Unterhalt und keine Sanierung der Räume stattgefunden. Die Räume seien
verstaubt und schmutzig gewesen; ein muffig schimmliger Geruch habe
wahrgenommen werden können. An den Aussenwänden sei die Farbe abgeblättert, die
Böden seien aufgrund der Beschaffenheit kaum zu reinigen. Die Nische sei
weiterhin mit zwei alten Öltanks, Dekorations- und Archivmaterial verstellt und
die Beleuchtung defekt gewesen. Dieser Mangel wurde als wesentlich eingestuft.
Kritische Mängel wurden nicht mehr festgestellt.
2.3
er
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bewilligungen zu Unrecht nicht für
zehn Jahre erteilt worden seien. Die Kellerräumlichkeiten würden nicht mehr
pharmazeutisch genutzt, da darin weder Arzneimittel hergestellt noch in Verkehr
gebracht würden. Die Kellerräumlichkeiten in einem ca. 100-jährigen Haus seien
aufgrund der Bauweise auch nicht pflegeleicht und in den ca. 40 Jahren, in
denen der Beschwerdeführer pharmazeutische Herstellbetriebe betreibe, nie
Gegenstand von Inspektionen gewesen, da sie für den Betrieb der Apotheke ohne
Belang seien.
3.
3.1
Die
Befristung der Bewilligungen auf 1¾ Jahre anstelle einer Bewilligung für zehn
Jahre tangiert die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 27 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999). Einschränkungen von Grundrechten
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
Nachfolgend ist zuerst zu prüfen, ob sich die zeitliche Kürzung auf eine genügende
gesetzliche Grundlage stützt.
3.1.1
Zum Betrieb einer Apotheke ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion
erforderlich (§ 35 lit. g des Gesundheitsgesetzes vom 2. April
2007.
[GesG]). Inhaber der Bewilligung ist eine natürliche Person. Die
Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution neben weiteren Voraussetzungen
insbesondere den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist
(§ 36 Abs. 1 lit. a GesG). Im Übrigen gelten nach § 36
Abs. 2 GesG die Vorschriften über die Bewilligungserteilung und den
Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss
(§§ 3 ff. GesG). Dementsprechend werden die Bewilligungen befristet
erteilt (§ 4 Abs. 3 GesG).
Wer Arzneimittel in Apotheken,
Drogerien und andern Detailhandelsgeschäften abgibt, benötigt gemäss
Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) eine kantonale
Bewilligung. Nach § 40 Abs. 1 der kantonalen Heilmittelverordnung vom
21.
Mai 2008 (HMV) werden die entsprechenden Bewilligungen auf längstens
zehn Jahre befristet erteilt und auf Gesuch hin erneuert, wenn die
Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Gemäss § 40 Abs. 2 HMV können die Bewilligungen mit
Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen
verbunden werden.
Zudem benötigt eine kantonale Bewilligung, wer
Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach
eigener Formel unter dem Schwellenwert gemäss Anhang 1b der Verordnung über die
Bewilligungen im Arzneimittelbereich vom 17. Oktober 2001
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV) herstellen will (Art. 6 AMBV).
3.1.2
Nach Art. 3 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht,
dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet
wird. Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an
eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen (§ 14 GesG). Gemäss § 17
Abs. 2 HMV in Verbindung mit Art. 7 der Hygieneverordnung des EDI vom
23.
November 2005 (HyV) müssen Räume und Einrichtungen sauber sein und
stets instand gehalten werden. Sie müssen insbesondere so
konzipiert, angelegt, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass die Ansammlung
von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von
Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit und
unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden werden kann (Art. 7
Abs. 2 lit. b HyV).
3.1.3
Umstritten ist vorliegend, ob die
gesetzlichen Vorgaben auch für Räume gelten, die nicht (mehr) pharmazeutisch
genutzt werden. Die Gesundheitsdirektion führte aus, dass sowohl Art. 3
HMG wie auch § 14 GesG und Art. 7 HyV auch für nicht pharmazeutisch
genutzte Räume gelten, sofern die Hygiene in den pharmazeutisch genutzten
Räumen beeinträchtigt und insbesondere eine Kreuzkontamination ermöglicht
würde. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass in seinen
Kellerräumlichkeiten weder Arzneimittel hergestellt noch in Verkehr gebracht
würden, weshalb diese Räumlichkeiten nicht dem Heilmittelgesetz unterstünden.
3.1.4
Die Kellerräumlichkeiten der Apotheke
sind unbestrittenermassen sehr feucht, die Farbe blättert ab, und die Räume
sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit schwer zu reinigen. Dies wurde bereits
anlässlich einer Inspektion vom 8. Mai 2008 bemängelt. Bereits in diesem
Zeitpunkt stellte die Kantonale Heilmittelkontrolle fest, dass eine Wand des
früheren Arzneimittellagerraums im Untergeschoss feucht und schimmelig gewesen
sei; das Hygrometer habe eine relative Luftfeuchtigkeit von 100 %
angezeigt. Eine so hohe Luftfeuchtigkeit birgt die Gefahr von Schimmelbildung
in sich. Die Kellerräumlichkeiten befinden sich somit schon mehrere Jahre in
einem für den Betrieb einer Apotheke nicht brauchbaren Zustand. Damit erfüllen
sie die Voraussetzungen der Hygieneverordnung nicht. Aufgrund der hohen
Feuchtigkeit im Untergeschoss wären Sanierungsmassnahmen angebracht.
Der Ansicht des Beschwerdeführers,
dass die Räume nicht den gesetzlichen Vorgaben unterstehen, kann jedoch nicht
gefolgt werden. Der Betrieb einer Apotheke muss in einer in sich geschlossenen
räumlichen Einheit geführt werden; ist die Apotheke wie hier intern mit einem
Keller verbunden, zählen auch die Kellerräume zu den Räumlichkeiten, die den Anforderungen
an eine Apotheke genügen müssen. Gemäss Kapitel 3 des Leitfadens zur Qualitätssicherung
in einer öffentlichen Apotheke vom Dezember 2003 (ein Konsenspapier der
Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Region Ost- und Zentralschweiz,
abrufbar unter http://www.heilmittelkontrolle-zh.ch) müssen sämtliche
Räumlichkeiten zweckmässig angeordnet, gut beleuchtet, trocken und belüftbar
sein sowie sauber, in einwandfreiem hygienischem Zustand, und sie sind in
Ordnung zu halten. Diese Bedingungen gelten somit nicht nur für Betriebsräume.
Auch wenn der genannte Leitfaden nicht den Stellenwert eines Gesetzes hat, kann
er zur Auslegung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Hygieneordnung
beigezogen werden. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Sauberkeit der
Apotheke vom Inhaber so weit als möglich gewährleistet werden muss. Es ist zwar
richtig, dass nicht verhindert werden kann, dass die Kunden beispielsweise mit
ihren Schuhen Strassenschmutz in die Apotheke bringen. Das bedeutet aber nicht,
dass deswegen nicht dafür gesorgt werden muss, dass innerhalb der Strukturen
der Apotheke keine Verunreinigungen entstehen. Der Inhaber einer Apotheke hat
vielmehr vorzusehen, dass die Sauberkeit dort besteht, wo er es zu beeinflussen
vermag. Ist aber wie hier der Treppenabgang zum Keller staubig und verschmutzt
und sind die Räumlichkeiten im Untergeschoss so feucht, dass ein schimmliger
Geruch wahrgenommen werden kann, muss damit gerechnet werden, dass dieser
Schmutz auch in die Räumlichkeiten im Erdgeschoss gebracht wird, sodass eine
Kontaminationsgefahr besteht. Unter einer Kreuzkontamination versteht man die
Verunreinigung eines Ausgangsstoffs oder eines Produkts mit einem anderen Material
oder Produkt (vgl. Art. 2 der Richtlinien der IKS betreffend die
Herstellung von Arzneimitteln vom 18. Mai 1995). Selbst wenn in der
Apotheke des Beschwerdeführers nur etwa einmal im Monat Arzneimittel
hergestellt werden, müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden. Wenn die
Kellertreppen und die Räumlichkeiten verschmutzt und feucht sind, hat der
Beschwerdeführer nicht alle möglichen Schutzvorkehrungen getroffen, um
allfällige Verunreinigungen zu vermeiden. Da aber auch das Untergeschoss die
Voraussetzungen von Art. 3 HMG, § 14 GesG und Art. 7 HyV
erfüllen muss, durfte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung einschränken.
3.1.5
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es die
Heilmittelkontrolle mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zuliess, dass für unvermeidliche
Kellerbesuche bei im Übrigen geschlossenen Kellertüren blaue Schuhschutzüberzüge
zu verwenden seien. Einerseits wurde vorbehalten, die Umsetzung dieser
Massnahme anlässlich der nächsten Inspektion zu überprüfen. Anderseits sah die
Beschwerdegegnerin dennoch von der Sanierung der Kellerräumlichkeiten nicht ab.
Beides ist nicht geeignet, die Verwendung der blauen Schuhschutzüberzüge als
Massnahme von Dauer erscheinen zu lassen, welche den Beschwerdeführer davon
entheben würde, die Kellerräumlichkeiten zu sanieren.
3.2
Die
zeitliche Befristung der Bewilligung bezweckt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen
innert einer kurzen Frist erneut überprüft werden können. Dem Beschwerdeführer
wird damit Gelegenheit geboten, die Missstände zu beheben, bevor es zu einem
Schaden von Patientinnen und Patienten kommt. Der Schutz der Gesundheit von Kunden
der Apotheke liegt im öffentlichen Interesse, weshalb die Massnahme aus diesem
Grund nicht zu beanstanden ist.
3.3
Schliesslich
ist zu prüfen, ob die Befristung der Bewilligungen auf 1¾ Jahre verhältnismässig
ist. Grundsätzlich kann eine Bewilligung für zehn Jahre erteilt werden
(§ 40 Abs. 1 HMV). Die Ansetzung einer kürzeren Dauer ist geeignet,
um den Beschwerdeführer anzuhalten, die gerügten Umstände zu verbessern. Fraglich
ist, ob es eine gleich geeignete, mildere Massnahme gäbe, die denselben Zweck
erfüllen würde. Hier käme insbesondere eine Auflage infrage, gemäss welcher
alle Mitarbeitenden in der Apotheke die Treppe in das Untergeschoss und die
Kellerräumlichkeiten nicht mehr betreten dürften. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass bei einer erneuten Inspektion vom 23. Juni 2015 die
Beschwerdegegnerin feststellen konnte, dass beim Treppenabgang inzwischen
folgende Anschrift angebracht wurde: "Wird nicht mehr für pharmazeutische
Zwecke genutzt. Zutritt nur mit Schuhschutz-Überzug. Nach Gebrauch
entsorgen.". Der Beschwerdeführer und die fachverantwortliche Person der
Apotheke haben allerdings schon einige Male beteuert, dass sie die Räume im
Untergeschoss gar nicht mehr gebrauchen. Bereits in der Stellungnahme vom
15.
Juli 2008 erklärte die damalige fachverantwortliche Person, dass der
Keller nicht mehr genutzt werde. Dennoch fanden sich anlässlich der Inspektion
vom 14. Mai 2013 Arzneimittel, alte Gebinde, Primärpackmittel sowie
Dekorations- und Archivmaterial im Untergeschoss. Auch am 14. Januar 2014
stiess die Beschwerdegegnerin noch auf alte Standgefässe, archivierte Dokumente
(Krankenkassenabrechnungen etc.) sowie Dekorationsmaterial. Die zuständigen
Personen machten dennoch jeweils geltend, die Kellerräumlichkeiten würden nicht
mehr genutzt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher davon ausgehen, dass eine
Auflage zur Nichtbetretung des Untergeschosses inkl. Treppenabgang keine
Wirkung zeigen würde. Folglich wäre dies keine gleich geeignete Massnahme.
Da der Beschwerdeführer auch mehrmals auf den Missstand
aufmerksam gemacht wurde und keine Anstalten getroffen hat, um die Verhältnisse
im Untergeschoss zu ändern, erweist sich die Befristung der Bewilligung bis zum
31.
Dezember 2015 insgesamt als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer
kann die Missstände nicht unter Berufung auf sein Mietverhältnis und allfällige
Pflichtverletzungen seines Vermieters rechtfertigen.
3.4
Die
Bewilligungsdauer ist inzwischen bereits abgelaufen. Die Kantonale Heilmittelkontrolle
hat daher die Bewilligung mit Verfügung vom 8. Januar 2016 bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom
6.
März 2014 verlängert. Damit würde die Bewilligung mit Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sofort dahinfallen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit rechtfertigt es sich deshalb, die Dauer der Bewilligung zum
Betrieb des Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel mit
Arzneimitteln sowie zur Herstellung von nicht zulassungspflichtigen
Arzneimitteln um drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlängern, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens
verschiedene Gegenstände aus dem Keller entsorgte oder aufgeräumt hat. Mit einer
Fristverlängerung wird dem Beschwerdeführer zudem Gelegenheit gegeben, die
Situation des Kellers mit seinem Vermieter zu klären und allenfalls ein neues
Bewilligungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Ihr ist es zu
überlassen, die Bewilligung entsprechend zu erneuern, falls die veränderten
Verhältnisse dies erfordern.
4.
Zusammenfassend erweisen sich
die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Dauer der Bewilligung zum Betrieb des Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum
Detailhandel mit Arzneimitteln sowie zur Herstellung von nicht
zulassungspflichtigen Arzneimitteln wird um drei Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids erstreckt, unter Vorbehalt einer
allfälligen Verlängerung durch die Beschwerdegegnerin.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …