VB.2015.00747
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00747
7. April 2016Deutsch24 min
(URT.2016.18011)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00747
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Massnahmenzentrum D
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Massnahme nach Art. 61 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1994) wurde mit Urteil des Jugendgerichts C vom 27. November 2014
des bandenmässigen Raubes, räuberischen, bandenmässigen Diebstahls, versuchten,
bandenmässigen, bewaffneten Raubes, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls,
Raubes, mehrfachen, versuchten Raubes etc. schuldig gesprochen und mit fünf
Jahren Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage durch Haft und Sicherung der
vorsorglich angeordneten Sicherheitsmassnahme [durch Unterbringung im
Gefängnis] sowie 268 Tage durch anrechenbare vorsorgliche Unterbringung
erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.-
und einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Zudem wurde A – unter
Vormerknahme, dass er sich seit 21. Juli 2014 im vorzeitigen
Massnahmevollzug im Massnahmenzentrum D befinde – im Sinn von Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in eine
Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde zugunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.
B. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug,
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, dass A
rückwirkend per 27. November 2014 zum Vollzug der Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB gemäss Urteil des Jugendgerichts C vom 27. November
2014 ins Massnahmenzentrum D eingewiesen gelte (Dispositiv-Ziffer I.).
Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass sich A seit 21. Juli 2014 im
vorzeitigen Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB
im Massnahmenzentrum D befinde (Dispositiv-Ziffer II.). Die Massnahme
dauere längstens vier Jahre ab Eintritt ins Massnahmenzentrum (Dispositiv-Ziffer III.).
Zudem wurden weitere den Vollzug der Massnahme betreffende Anordnungen verfügt
(Dispositiv-Ziffern IV.–VI.).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 13. Juli
2015.
bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des JUV vom 25. Juni 2015
betreffend Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene und die
Überweisung der Angelegenheit an die Jugendanwaltschaft E zum Vollzug.
Mit Verfügung vom 6. November 2015
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziffer I.).
Sie gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffern II. und
V.).
III.
Dagegen erhob A am 1. Dezember 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 6. November 2015 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern II. und V. und die Überweisung der Angelegenheit an die
Jugendanwaltschaft E zum Vollzug. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 6. November 2015 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern II. und V. wegen fehlender Rechtsgrundlage/Rechtswidrigkeit
aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die
Jugendanwaltschaft E zum Vollzug zu überweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des
Innern sowie das Beschwerdeverfahren (zzgl. 8 %
MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 8. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, mit Verweis
vorab auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 6. November 2015 sowie eine Ergänzung. Das JUV
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 unter Verweis
auf die Akten, die Rekursvernehmlassung der Abteilung Junge Erwachsene sowie
auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde. A
hielt am 18. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
Diese ist vorliegend zu bejahen (dazu nachfolgend insbesondere E. 5), weshalb die Entscheidung der Kammer zu übertragen
ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Strittig
ist vorliegend, ob das Amt für Justizvollzug (Beschwerdegegner) zum Vollzug der
gerichtlich angeordneten Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB
und damit zum Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2015, welche einen
Vollzugsbefehl darstellt, zuständig war oder ob aufgrund von Art. 42
Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) die
Untersuchungsbehörde, mithin die Jugendanwaltschaft, dafür zuständig gewesen
wäre.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzliche Vollzugsregelung des Kantons Zürich
widerspreche dem Bundesrecht, und er verlangt mithin eine akzessorische bzw.
konkrete Normenkontrolle. Hierzu ist das Verwaltungsgericht nach Art. 79
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 und dem
Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) befugt und verpflichtet (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 23 ff.; Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,
Zürich etc. 2012, N. 2070 ff.).
3.
3.1
Bund und Kantone
bestimmen nach Art. 439 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
(StPO) die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden
sowie das entsprechende Verfahren.
3.2
Gemäss Art. 1 JStPO regelt dieses
Gesetz die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinn von Art. 3
Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) verübt worden
sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
3.3
Das JStG
gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten
18.
Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3
Abs. 1 JStG). Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des
18.
Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der
Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49
Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung
des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist
diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach
den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche
eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt
wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren
gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG; Übergangstäter).
Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und
ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder
therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach
den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er
schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 2 JStG Anordnung von
Schutzmassnahmen).
Nach Art. 42 Abs. 1 JStPO ist für den Vollzug
von Strafen und Schutzmassnahmen die Untersuchungsbehörde zuständig.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei Übergangstätern sei die Regelung von
Art. 42 Abs. 1 JStPO anzuwenden. Der Gesetzgeber habe keine andere
Vollzugszuständigkeit festgelegt. Art. 1 JStPO schreibe zwingend vor, dass
für den Vollzug jugendstrafrechtlicher Strafen und Schutzmassnahmen die gleiche
Behörde zuständig sei, welche schon das Strafverfahren geführt habe. Er sei ein
typisches Beispiel eines Übergangstäters, und der vorliegend zu beurteilende
Fall sei keine Ausnahme, wonach sich gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGr, 26. März 2015,1B_62/2015) die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts
aufdrängen könnte. Die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Personen
der Vollzugsbehörde genauso Bezugspersonen seien und ihnen aufgrund ihrer von
Gesetzes wegen zustehenden Kompetenz zur Stellung von Anträgen bezüglich
Abänderung und/oder Beendigung von Massnahmen massgebende rechtliche Entscheidkompetenzen
zustünden. Ein Wechsel der Vollzugszuständigkeit erweise sich bei
Übergangstätern gerade nicht als verhältnismässig.
4.2
Der
Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, Art. 42 Abs. 1
JStPO beziehe sich, wie in § 33 Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) konkretisiert, einzig auf
den Vollzug von jugendrechtlichen Strafen und Schutzmassnahmen im Sinn des
JStG. Für den Vollzug von erwachsenenrechtlichen Strafen und Massnahmen sei
Art. 439 Abs. 1 StPO massgebend, wonach es Bund und Kantonen
überlassen sei, die zuständige Behörde zu bestimmen. Da es sich bei der für den
Beschwerdeführer angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB um eine
erwachsenenrechtliche Massnahme im Sinn des StGB handle, sei daran
festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) in Verbindung mit § 5
lit. a JVV für den Vollzug der Massnahme nach Art. 61 StGB zuständig
sei. Es wäre auch aus inhaltlicher bzw. vollzugspraktischer Sicht stossend,
wenn die Jugendanwaltschaft bei "Übergangstätern" im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 JStG erwachsenenstrafrechtliche Massnahmen vollziehen
müsste, zumal es dieser betreffend Einleitung, Vollzug und Beendigung von
Massnahmen im Sinn von Art. 56 ff. StGB an Praxiserfahrung und Fachwissen
mangle. Dies gelte auch für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 61 StGB,
welche sich in wesentlichen Punkten von einer jugendrechtlichen Sanktion
unterscheiden würden. Demgegenüber verfüge das Amt für Justizvollzug über eine
auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen für junge Erwachsene spezialisierte
Abteilung. Die jugendrechtlichen Sanktionen als auch die Begleitung durch den
Fallverantwortlichen seien darüber hinaus nicht geeignet gewesen, den
Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Argumentation, dass
die Jugendanwaltschaft besser geeignet sei, vermöge nicht zu überzeugen.
4.3
Die
Oberjugendstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme im Rekursverfahren
zusammengefasst fest, die Regelung von § 33 StJVG sei mit Einführung der
eidgenössischen StPO/JStPO am 1. Januar 2011 bewusst weitergeführt worden.
Art. 42 Abs. 1 JStPO regle nur die Zuständigkeit für den Vollzug der
Schutzmassnahmen nach dem JStG abschliessend. Der Bundesgesetzgeber habe sich
in dieser Bestimmung ganz bewusst auf die Schutzmassnahmen beschränkt und die
StGB-Massnahmen nicht aufgeführt. Schliesslich zeige auch die Ausgestaltung der
vorsorglichen Schutzmassnahmen, dass der Gesetzgeber im Vollzug bewusst zwischen
den Schutzmassnahmen und den StGB-Massnahmen eine Unterscheidung getroffen
habe. Er habe klar bestimmt, dass nur die JStG-Schutzmassnahmen, nicht aber
die StGB-Massnahmen vorsorglich angeordnet werden könnten. Hätte der
Gesetzgeber gewollt, dass die Jugendanwaltschaft die StGB-Massnahmen vollziehe,
so hätte er in Art. 5 JStG und Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO
vorgesehen, dass diese auch vorsorglich angeordnet werden könnten.
4.4
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kanton Zürich habe die Vollzugzuständigkeit
abhängig von der Art der angeordneten Sanktion geregelt, sodass die Jugendanwaltschaften
ausschliesslich zum Vollzug jugendstrafrechtlicher Strafen und von Schutzmassnahmen
zuständig seien und das Amt für Justizvollzug alleinig für den Vollzug von erwachsenenrechtlichen
Strafen und Massnahmen. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nicht zu beanstanden.
Dass der Begriff Schutzmassnahme lediglich im Jugendstrafrecht vorkomme,
während im Erwachsenenstrafrecht von Massnahmen gesprochen würde, lege die Vermutung
nahe, dass der Bundesgesetzgeber die erwachsenenrechtlichen Massnahmen in
Art. 42 Abs. 1 JStPO habe ausschliessen wollen. Bei einem
Zuständigkeitswechsel sei der Wechsel der Bezugsperson unumgänglich. Ausser bei
Übergangstätern im Sinn von Art. 3 Abs. 2 JStG sei jedoch ein Wechsel
der Vollzugszuständigkeit während einer Untersuchung oder eines Vollzugs ohnehin
ausgeschlossen. Die Regelung im Kanton Zürich verstosse nicht gegen Art. 42
JStPO und sei mit Bundesrecht vereinbar. Die Zuständigkeit zum Vollzug der
Massnahme nach Art. 61 StGB liege somit beim Beschwerdegegner.
Die Vorinstanz ergänzte im vorliegenden
Verfahren, dass es zwar zutreffe, dass die JStPO und das JStG nicht durchgehend
von Schutzmassnahmen, sondern auch von Massnahmen sprächen. Dies bedeute
indessen umgekehrt nicht, dass dort, wo explizit von Schutzmassnahmen die Rede sei, auch Massnahmen nach dem StGB gemeint seien.
5.
5.1
In Bezug
auf die Frage der Zuständigkeit für den Vollzug der Massnahme nach Art. 61
StGB ist im Folgenden zu prüfen, ob unter Schutzmassnahmen gemäss Art. 42
Abs. 1 JStPO auch Massnahmen nach dem StGB fallen.
5.2
In der
Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die grammatikalische,
die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische.
Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des sogenannten
Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden Vorrang zukommt.
Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene Methoden
kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges
und praktikables, d. h.
ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am
meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische
Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass
insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen
Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen
des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt,
grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im
Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a;
BGE 138 III 694 E. 2.10).
5.3
Art. 42
Abs. 1 JStPO spricht von Schutzmassnahmen. Wie die Vorinstanz zutreffend
folgerte, geht das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Begriff der
Schutzmassnahme erst mit dem JStG eingeführt worden sei, um das besondere
Schutzbedürfnis der Jugendlichen hervorzuheben, aber damit keine Zuständigkeitsänderung
gewollt gewesen sei, ins Leere. Die Vorinstanz nahm an, dass eben weil gerade
der Begriff Schutzmassnahme bereits vorher – nämlich mit Inkrafttreten des JStG
per 1. Januar 2007 – eingeführt worden sei, mit demselben Begriff in
Art. 42 Abs. 1 JStPO – zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens am 1. Januar
2011.
– die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemeint gewesen seien. Diese
Annahme ist im Lichte der Auslegung nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht anzuzweifeln.
Der Beschwerdeführer schliesst jedoch aus den Detailberatungen der Räte, dass
die Änderung von "Massnahme" zu "Schutzmassnahme" erst in
der Redaktionskommission vorgenommen worden sei, was bedeute, dass keine
inhaltliche Änderung gemeint gewesen sei, sondern der Begriff Schutzmassnahme
redaktionell geeigneter schien. Den Sitzungsprotokollen ist keine Diskussion
über den Begriff zu entnehmen, selbst wenn der Entwurf noch von Massnahmen
sprach (AB 2007 S. 1083 Herbstsession 2007 Ständerat; AB 2008 S. 1083
Herbstsession 2008 Nationalrat). Die redaktionelle Geeignetheit des
einschränkenderen Begriffs der Schutzmassnahme, welcher jedoch sämtliche Massnahmen,
somit auch die StGB-Massnahmen erfassen sollte, überzeugt hingegen nicht. In
den Schlussabstimmungen vom 20. März 2009 wurde das Gesetz mit dem Begriff
Schutzmassnahmen angenommen. Die JStPO als auch das JStG verwenden zudem
ebenfalls beide Begriffe, sodass nicht explizit von Schutzmassnahmen jeweils
auch auf Massnahmen geschlossen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass vom Überbegriff der Massnahmen auch die Schutzmassnahmen erfasst sein
dürften, was jedoch umgekehrt nicht gelten kann, zumal sonst keine
einschränkende Formulierung nötig wäre. Der Begriff Schutzmassnahme kommt denn
auch im Erwachsenenstrafrecht nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist, ob die
wortgetreue Auslegung durch andere Auslegungselemente infrage gestellt werden
kann.
5.4
Die Regelung
der Vollstreckung von rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozessen fällt in die
Kompetenz der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV; Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085 ff., 1332 Ziff. 2.11).
Im Kanton Zürich bezeichnete der Regierungsrat gestützt auf § 14
Abs. 2 StJVG das Amt für Justizvollzug als zuständig für den Vollzug von
Freiheitsstrafen und Massnahmen, der vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen
und Massnahmen sowie der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (§ 5 lit. a
JVV). Die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung dieses Auftrags regeln die
Bewährungs- und Vollzugsdienste (§ 8 lit. a JVV). Entscheide, mit
denen Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG angeordnet werden, vollzieht jedoch
gemäss § 33 Abs. 1 StJVG (in Kraft seit 1. Januar 2007) die
Jugendanwältin oder der Jugendanwalt. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 6. Dezember 2005 betreffend das
Gesetz über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs
und an das neue Jugendstrafgesetz beschränkt diese Bestimmung den Vollzug durch
die Jugendanwaltschaft ausdrücklich auf Strafen und Schutzmassnahmen gemäss dem
JStG, während die Strafen des Erwachsenenschutzrechts demgegenüber nicht von
der Jugendanwaltschaft zu vollziehen seien (Zürcher Amtsblatt Nr. 51 2005,
23.
Dezember 2005, S. 1483 ff., 1541). Bei Inkrafttreten der
eidgenössischen StPO/JStPO am 1. Januar 2011 erkannte der Regierungsrat
keinen Bedarf für eine Änderung von § 33 StJVG.
Dass für den Vollzug der angeordneten Strafen und
Schutzmassnahmen gemäss Art. 42 Abs. 1 JStPO die Untersuchungsbehörde,
d. h. im Kanton
Zürich die Jugendanwaltschaft, zuständig ist, ist eine Folge des Prinzips der
Einheitlichkeit, welches besagt, dass eine einzige Person das
Jugendstrafverfahren vom Anfang der Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs
leitet. Anders als im Erwachsenenstrafverfahren gibt es keine eigenständige
Vollzugsbehörde (vgl. Viviane Freihofer, Jugendliche Intensiv-, Mehrfach- und
Bagatelltäter - Theorie, Empirie und Praxis der Zürcher
Jugendstrafrechtspflege, in ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr.
74, 2014, S. 39). Vom Prinzip der Einheitlichkeit weicht das kantonale
Recht jedoch bei Übergangstätern bewusst ab.
5.5
Zu prüfen
ist, ob dies mit Bundesrecht vereinbar ist. Im Entwurf der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
war zunächst vorgesehen, dass der Vollzug dem Jugendrichter bzw. dem
Präsidenten des Jugendgerichts obliege (BBl 2006 S. 1561 ff., 1572),
ebenso in der Botschaft zu Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005.
(BBl 2006 S. 1085 ff., 1373 Ziff. 3.7). Dies wurde jedoch
verworfen, zumal Jugendstrafurteile von einer Person vollzogen werden sollen,
welche über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügt und diese Voraussetzung bei
Mitgliedern des Jugendgerichts häufig nicht gegeben ist. Nachdem die zunächst
vorgesehene Spezialisierung der Jugendgerichte gestrichen wurde, hat der
Vollzug zwingend durch die Untersuchungsbehörde zu erfolgen (Zusatzbericht zur
Erläuterung der Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember
2005.
zu einer schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, BBl 2008 S. 3121 ff.,
3129.
Ziff. 2.1.2.3). Weitere Anhaltspunkte, insbesondere zur Zuständigkeit
für den Vollzug von Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts bei Übergangstätern
lassen sich den Materialien jedoch nicht entnehmen.
Die Auslegung entgegen dem
Gesetzeswortlaut wird demnach durch die Materialien nicht umgestossen.
5.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz auf Art. 439
Abs. 1 StPO abstelle, übersehe sie, dass gemäss der Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Art. 447 E-StPO (heute
Art. 439 StPO) im Jugendstrafrecht nicht anwendbar sei (BBl 2006, S. 1085 ff.,
S. 1373 Ziff. 3.7). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sich entgegen
der Botschaft auch die zunächst vorgesehene Zuständigkeit des Jugendrichters
nicht durchgesetzt hat (vgl. E. 5.5) und dass an der erwähnten Stelle nur
auf das Jugendstrafrecht abgestellt wird, woraus sich nicht ohne Weiteres
ableiten lässt, dass darunter auch erwachsenenrechtliche Massnahmen fallen.
Zumindest ist Art. 439 StPO analog anwendbar (Dieter Hebeisen in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., Basel 2014 [BSK
StPO/JStPO], Art. 42 JStPO N. 8).
5.7
Immerhin
wird die Auffassung des Beschwerdeführers in der Lehre teilweise geteilt.
Danach soll bei Vorliegen eines Falls gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG immer
die Jugendstrafbehörde für die Beurteilung des Vollzugs von Strafen und
Massnahmen zuständig sein. Bezüglich dieser Entscheide sehe Art. 42
Abs. 1 JStPO keine Ausnahme vor, was bedeute, dass auch für Übergangstäter
somit stets der Jugendanwalt bzw. der Jugendrichter für den Vollzug zuständig
sei (Dieter Hebeisen, BSK StPO/JStPO, Art. 42 JStPO N. 4). Das System,
dass die Jugendstrafbehörde bei Übergangstätern immer für den Vollzug zuständig
sei, vermöge allerdings nicht in allen Fällen zu überzeugen. Insbesondere bei
langen Freiheitsstrafen und Massnahmen nach Art. 59 StGB wäre es sinnvoll,
den Vollzug der Erwachsenenbehörde zu übertragen. Werde z. B. ein Übergangstäter zu
einer stationären geschlossenen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB
verurteilt, könne diese nach jeweils fünf Jahren um dieselbe Zeitspanne
verlängert werden und dafür wäre erneut das Jugendgericht zuständig, welches in
aller Regel keine Erfahrung mit solchen Fällen habe. Mit Ausnahme einer
Massnahme gemäss Art. 61 StGB, welche vom Charakter her einer jugendrechtlichen
Schutzmassnahme nahekomme, solle daher für den Vollzug der StGB-Massnahmen und
Strafen die Erwachsenenvollzugsbehörde zuständig sein (Hebeisen, BSK
StPO/JStPO, Art. 42 JStPO N. 5–6).
5.8
Die
teleologische Auslegung führt zu dem Zweck der Bestimmung, dass verhindert
werden soll, dass die Vollzugzuständigkeit einer Behörde übertragen wird,
welche über wenig Fachkompetenz in Vollzugsfragen verfügt und den beschuldigten
Jugendlichen nicht kennt, wie dies bei Mitgliedern des Jugendgerichts der Fall
hätte gewesen sein können.
Hervorgehoben wird damit das besondere Schutzbedürfnis der
beschuldigten Jugendlichen, für welche eine Schutzmassnahme gemäss JStG
angeordnet wird, was sich in der Einheit von Untersuchungs- und Vollzugsbehörde
äussert. Davon unterscheidet sich jedoch eine erwachsenenrechtliche Massnahme
des StGB. Ausserdem ist für Übergangstäter von Gesetzes wegen eine stufenweise
Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen (Marianne Heer in: BSK StGB
I/JStG, Art. 61 StGB N. 5 f.).
Der Beschwerdegegner ist eine auf den Vollzug von Strafen und
Massnahmen ausgerichtete Verwaltungseinheit und verfügt über eine auf junge Erwachsene
spezialisierte Abteilung, weshalb das für den Vollzug von Massnahmen nach
Art. 61 StGB nötige Fachwissen gegeben ist. Die Vorinstanz verwies hierzu
zudem auf die sich ansonsten ergebende Problematik, dass es theoretisch zu
sachlich unbefriedigenden Lösungen führen könnte, läge die alleinige Zuständigkeit
auch für den StGB-Massnahmenvollzug bei der Jugendanwaltschaft; beispielsweise wenn
gegenüber dem Übergangstäter eine Verwahrung ausgesprochen würde, jedoch
weiterhin die Jugendanwaltschaft Vollzugsbehörde wäre. Es ergibt sich aus der
teleologischen Auslegung kein Anlass, darauf zu schliessen, dass von den
Schutzmassnahmen in Art. 42 Abs. 1 JStPO zwar die Massnahme nach
Art. 61 StGB, nicht jedoch die anderen StGB-Massnahmen erfasst sein
sollten. Bezüglich der Zweifel an erwachsenenrechtlichen Vollzugseinrichtungen,
welche für einen jungen Erwachsenen kontraproduktiv sein könnten, ist auf
Art. 61 Abs. 2 StGB zu verweisen, wonach die Einrichtungen für junge
Erwachsene von den übrigen Anstalten und Einrichtungen getrennt zu führen sind.
Sofern es sich als notwendig erweist, dass weiterhin eine Betreuung im Vollzug
durch die Jugendanwaltschaft gewährleistet ist, ist von der urteilenden Behörde
demzufolge eine Schutzmassnahme nach JStG anzuordnen (vgl. E. 5.11).
Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Änderung des
Sanktionenrechts vorgesehen ist, alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres
– anstatt wie bisher mit Vollendung des 22. Altersjahrs – enden zu lassen
(Art. 19 Abs. 2 nJStG, BBl 2015 S. 4899 ff., S. 4915),
zumal diese Änderung noch nicht in Kraft ist und sich diese Bestimmung aus dem
systematischen Zusammenhang nur auf Schutzmassnahmen gemäss JStG bezieht (vgl.
auch Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, BSK StGB I/JStG,
Art. 19 JStG N. 14).
5.9
Für eine
wortgetreue Auslegung von Art. 42 Abs. 1 JStPO spricht auch die
bewusste Unterscheidung zwischen Massnahmen nach StGB und Schutzmassnahmen nach
JStG in Bezug darauf, dass nur Schutzmassnahmen bereits vorsorglich angeordnet
werden können (vgl. Art. 5 JStG und Art. 26 Abs. 1 lit. c
JStPO). Strenger sind dagegen die Voraussetzungen für den vorzeitigen
Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO. Der vorzeitige Vollzug
setzt zunächst das Einverständnis des Beschuldigten sowie die Erwartung einer
längeren Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme voraus. Da die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft begründenden strafprozessualen Haftzwecke
durch die gelockerten Haftbedingungen des vorzeitigen Straf- oder
Massnahmenvollzuges nicht gefährdet werden dürfen, kann sie nur durch die
Strafverfolgungsbehörde oder nach Anklageerhebung durch das Gericht bewilligt
werden (Matthias Härri, BSK StPO/JStPO, Art. 236 StPO
N. 9 ff.). Wäre für die erwachsenenstrafrechtlichen Massnahmen die
Vollzugszuständigkeit der Jugendanwaltschaft vorgesehen gewesen, wäre dieser
gesetzlich auch die Kompetenz zu deren vorsorglichen Vollzug vorzusehen
gewesen, was weiter dafür spricht, dass diese nur für den Vollzug von
Schutzmassnahmen gemäss JStG zuständig ist.
5.10
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz es unbeachtet liess, dass die
Personen der Vollzugsbehörde ebenso Bezugspersonen seien und ihnen massgebliche
rechtliche Entscheidkompetenzen zukämen. Dass bei einem Zuständigkeitswechsel
der Wechsel der Bezugsperson zwingend damit einhergeht, ist – wie die
Vorinstanz festhielt – unumgänglich. Dennoch betrifft dies nur den Fall, wenn
der Vollzug einer vorsorglichen Schutzmassnahme bereits während der
Untersuchung angeordnet wurde und das Jugendgericht daraufhin auf eine
Massnahme nach Art. 61 StGB erkennt, was ohnehin nur bei Übergangstätern
möglich ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2008 von der
Jugendanwaltschaft betreut wurde, kann einem Zuständigkeitswechsel ebenfalls
nicht entgegenstehen. Dass ein Zuständigkeitswechsel zwangsläufig die
Einarbeitung in die Akten mit sich bringt, kann schliesslich ebenso wenig
ausschlaggebend sein.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Urteil des
Bundesgerichts vom 26. März 2015 (1B_62/2015), wonach die Anwendbarkeit
des Jugendstrafverfahrensrechts bei sogenannten "gemischten" Fällen
bestätigt wird. Dieses Urteil äussert sich jedoch nicht zum Vollzugsverfahren,
weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es
ist vorliegend unstrittig, dass das Strafverfahren nach der JStPO geführt wurde.
Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz
verwiesen werden.
5.11
Es
besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG die Möglichkeit, in Bezug auf einen
Übergangstäter, welcher einer Massnahme bedarf, diejenige Massnahme – nach StGB
oder JStG – anzuordnen, welche nach den Umständen erforderlich ist. Das Gesetz
sieht damit für Übergangstäter eine stufenweise Annäherung ans
Erwachsenenstrafrecht vor (Marianne Heer, BSK StGB I/JStG, Art. 61 N. 5 f.).
Dies beschlägt jedoch auch die Vollzugszuständigkeit. Überdies haben die Täter,
welche mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB belegt werden, das
Erwachsenenalter bereits erreicht. Eben gerade deshalb, weil es sich bei einer
Massnahme nach Art. 61 StGB um keine jugendrechtliche, sondern um eine
erwachsenenrechtliche Massnahme handelt, rechtfertigt sich auch die
Vollzugszuständigkeit des Beschwerdegegners. Dass die Jugendanwälte in
personeller Hinsicht über mehr Ressourcen verfügen als die spezialisierte
Abteilung des Beschwerdegegners, spricht ebenfalls nicht gegen die
Vollzugszuständigkeit in Bezug auf die vergleichsweise wenigen Übergangstäter,
deren Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB es zu betreuen gilt.
5.12
Insofern
vermag die Argumentation des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des
Beschwerdegegners nicht infrage zu stellen. Die Regelung des Kantons Zürich
gemäss § 33 Abs. 1 StJVG, wonach die Jugendanwaltschaft nur für den
Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen, nicht aber StGB-Massnahmen, zuständig
ist, verstösst nicht gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO. Somit erweist sich
der Vollzugsbefehl in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni
2015.
als rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es steht ihm keine
Parteientschädigung zu, und der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.2
Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der
Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens-
bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht,
die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Wie dies bereits die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden
Verfahren von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich
dieser seit 8. Juni 2012 im Massnahmezentrum D befindet und ausser
einem bescheidenen Pekulium über kein Einkommen verfügt. Vermögen ist ebenfalls
nicht vorhanden. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen
rechtfertigt sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters.
Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der
Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte auf
telefonische Aufforderung hin ihre Honorarnote am 23. März 2016 beim
Verwaltungsgericht ein.
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Die in der genannten Honorarnote
ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'520.20) und die Barauslagen (Fr. 19.50)
erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist die Rechtsvertreterin mit
insgesamt Fr. 1'539.70 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. 1'662.90) zu
entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
RA C wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'539.70 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'662.90)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …