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Entscheid

VB.2015.00747

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00747

7. April 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18011)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1994) wurde mit Urteil des Jugendgerichts C vom 27. November 2014

des bandenmässigen Raubes, räuberischen, bandenmässigen Diebstahls, versuchten,

bandenmässigen, bewaffneten Raubes, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls,

Raubes, mehrfachen, versuchten Raubes etc. schuldig gesprochen und mit fünf

Jahren Freiheitsstrafe (wovon 239 Tage durch Haft und Sicherung der

vorsorglich angeordneten Sicherheitsmassnahme [durch Unterbringung im

Gefängnis] sowie 268 Tage durch anrechenbare vorsorgliche Unterbringung

erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.-

und einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Zudem wurde A – unter

Vormerknahme, dass er sich seit 21. Juli 2014 im vorzeitigen

Massnahmevollzug im Massnahmenzentrum D befinde – im Sinn von Art. 61

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in eine

Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wurde zugunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.

B. Mit

Verfügung vom 25. Juni 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug,

Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, dass A

rückwirkend per 27. November 2014 zum Vollzug der Massnahme für junge

Erwachsene nach Art. 61 StGB gemäss Urteil des Jugendgerichts C vom 27. November

2014 ins Massnahmenzentrum D eingewiesen gelte (Dispositiv-Ziffer I.).

Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass sich A seit 21. Juli 2014 im

vorzeitigen Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

im Massnahmenzentrum D befinde (Dispositiv-Ziffer II.). Die Massnahme

dauere längstens vier Jahre ab Eintritt ins Massnahmenzentrum (Dispositiv-Ziffer III.).

Zudem wurden weitere den Vollzug der Massnahme betreffende Anordnungen verfügt

(Dispositiv-Ziffern IV.–VI.).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 13. Juli

2015.

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die

Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des JUV vom 25. Juni 2015

betreffend Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene und die

Überweisung der Angelegenheit an die Jugendanwaltschaft E zum Vollzug.

Mit Verfügung vom 6. November 2015

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziffer I.).

Sie gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für

das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffern II. und

V.).

III.

Dagegen erhob A am 1. Dezember 2015

Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 6. November 2015 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern II. und V. und die Überweisung der Angelegenheit an die

Jugendanwaltschaft E zum Vollzug. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 6. November 2015 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern II. und V. wegen fehlender Rechtsgrundlage/Rechtswidrigkeit

aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die

Jugendanwaltschaft E zum Vollzug zu überweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des

Innern sowie das Beschwerdeverfahren (zzgl. 8 %

MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 8. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, mit Verweis

vorab auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 6. No­vember 2015 sowie eine Ergänzung. Das JUV

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 unter Verweis

auf die Akten, die Rekursvernehmlassung der Abteilung Junge Erwachsene sowie

auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde. A

hielt am 18. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

Diese ist vorliegend zu bejahen (dazu nachfolgend insbesondere E. 5), weshalb die Entscheidung der Kammer zu übertragen

ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Strittig

ist vorliegend, ob das Amt für Justizvollzug (Beschwerdegegner) zum Vollzug der

gerichtlich angeordneten Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

und damit zum Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2015, welche einen

Vollzugsbefehl darstellt, zuständig war oder ob aufgrund von Art. 42

Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) die

Untersuchungsbehörde, mithin die Jugendanwaltschaft, dafür zuständig gewesen

wäre.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzliche Vollzugsregelung des Kantons Zürich

widerspreche dem Bundesrecht, und er verlangt mithin eine akzessorische bzw.

konkrete Normenkontrolle. Hierzu ist das Verwaltungsgericht nach Art. 79

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 und dem

Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) befugt und verpflichtet (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 23 ff.; Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,

Zürich etc. 2012, N. 2070 ff.).

3.

3.1

Bund und Kantone

bestimmen nach Art. 439 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO) die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden

sowie das entsprechende Verfahren.

3.2

Gemäss Art. 1 JStPO regelt dieses

Gesetz die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinn von Art. 3

Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) verübt worden

sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

3.3

Das JStG

gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten

18.

Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3

Abs. 1 JStG). Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des

18.

Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der

Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49

Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung

des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist

diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach

den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche

eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt

wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren

gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG; Übergangstäter).

Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und

ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder

therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach

den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er

schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 2 JStG Anordnung von

Schutzmassnahmen).

Nach Art. 42 Abs. 1 JStPO ist für den Vollzug

von Strafen und Schutzmassnahmen die Untersuchungsbehörde zuständig.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei Übergangstätern sei die Regelung von

Art. 42 Abs. 1 JStPO anzuwenden. Der Gesetzgeber habe keine andere

Vollzugszuständigkeit festgelegt. Art. 1 JStPO schreibe zwingend vor, dass

für den Vollzug jugendstrafrechtlicher Strafen und Schutzmassnahmen die gleiche

Behörde zuständig sei, welche schon das Strafverfahren geführt habe. Er sei ein

typisches Beispiel eines Übergangstäters, und der vorliegend zu beurteilende

Fall sei keine Ausnahme, wonach sich gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGr, 26. März 2015,1B_62/2015) die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts

aufdrängen könnte. Die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Personen

der Vollzugsbehörde genauso Bezugspersonen seien und ihnen aufgrund ihrer von

Gesetzes wegen zustehenden Kompetenz zur Stellung von Anträgen bezüglich

Abänderung und/oder Beendigung von Massnahmen massgebende rechtliche Entscheidkompetenzen

zustünden. Ein Wechsel der Vollzugszuständigkeit erweise sich bei

Übergangstätern gerade nicht als verhältnismässig.

4.2

Der

Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, Art. 42 Abs. 1

JStPO beziehe sich, wie in § 33 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) konkretisiert, einzig auf

den Vollzug von jugendrechtlichen Strafen und Schutzmassnahmen im Sinn des

JStG. Für den Vollzug von erwachsenenrechtlichen Strafen und Massnahmen sei

Art. 439 Abs. 1 StPO massgebend, wonach es Bund und Kantonen

überlassen sei, die zuständige Behörde zu bestimmen. Da es sich bei der für den

Beschwerdeführer angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB um eine

erwachsenenrechtliche Massnahme im Sinn des StGB handle, sei daran

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) in Verbindung mit § 5

lit. a JVV für den Vollzug der Massnahme nach Art. 61 StGB zuständig

sei. Es wäre auch aus inhaltlicher bzw. vollzugspraktischer Sicht stossend,

wenn die Jugendanwaltschaft bei "Übergangstätern" im Sinn von

Art. 3 Abs. 2 JStG erwachsenenstrafrechtliche Massnahmen vollziehen

müsste, zumal es dieser betreffend Einleitung, Vollzug und Beendigung von

Massnahmen im Sinn von Art. 56 ff. StGB an Praxiserfahrung und Fachwissen

mangle. Dies gelte auch für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 61 StGB,

welche sich in wesentlichen Punkten von einer jugendrechtlichen Sanktion

unterscheiden würden. Demgegenüber verfüge das Amt für Justizvollzug über eine

auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen für junge Erwachsene spezialisierte

Abteilung. Die jugendrechtlichen Sanktionen als auch die Begleitung durch den

Fallverantwortlichen seien darüber hinaus nicht geeignet gewesen, den

Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Argumentation, dass

die Jugendanwaltschaft besser geeignet sei, vermöge nicht zu überzeugen.

4.3

Die

Oberjugendstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme im Rekursverfahren

zusammengefasst fest, die Regelung von § 33 StJVG sei mit Einführung der

eidgenössischen StPO/JStPO am 1. Januar 2011 bewusst weitergeführt worden.

Art. 42 Abs. 1 JStPO regle nur die Zuständigkeit für den Vollzug der

Schutzmassnahmen nach dem JStG abschliessend. Der Bundesgesetzgeber habe sich

in dieser Bestimmung ganz bewusst auf die Schutzmassnahmen beschränkt und die

StGB-Massnahmen nicht aufgeführt. Schliesslich zeige auch die Ausgestaltung der

vorsorglichen Schutzmassnahmen, dass der Gesetzgeber im Vollzug bewusst zwischen

den Schutzmassnahmen und den StGB-Massnahmen eine Unterscheidung getroffen

habe. Er habe klar bestimmt, dass nur die JStG-Schutzmass­nahmen, nicht aber

die StGB-Massnahmen vorsorglich angeordnet werden könnten. Hätte der

Gesetzgeber gewollt, dass die Jugendanwaltschaft die StGB-Massnahmen vollziehe,

so hätte er in Art. 5 JStG und Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO

vorgesehen, dass diese auch vorsorglich angeordnet werden könnten.

4.4

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kanton Zürich habe die Vollzugzuständigkeit

abhängig von der Art der angeordneten Sanktion geregelt, sodass die Jugendanwaltschaften

ausschliesslich zum Vollzug jugendstrafrechtlicher Strafen und von Schutzmassnahmen

zuständig seien und das Amt für Justizvollzug alleinig für den Vollzug von erwachsenenrechtlichen

Strafen und Massnahmen. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung in

Bezug auf die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nicht zu beanstanden.

Dass der Begriff Schutzmassnahme lediglich im Jugendstrafrecht vorkomme,

während im Erwachsenenstrafrecht von Massnahmen gesprochen würde, lege die Vermutung

nahe, dass der Bundesgesetzgeber die erwachsenenrechtlichen Massnahmen in

Art. 42 Abs. 1 JStPO habe ausschliessen wollen. Bei einem

Zuständigkeitswechsel sei der Wechsel der Bezugsperson unumgänglich. Ausser bei

Übergangstätern im Sinn von Art. 3 Abs. 2 JStG sei jedoch ein Wechsel

der Vollzugszuständigkeit während einer Untersuchung oder eines Vollzugs ohnehin

ausgeschlossen. Die Regelung im Kanton Zürich verstosse nicht gegen Art. 42

JStPO und sei mit Bundesrecht vereinbar. Die Zuständigkeit zum Vollzug der

Massnahme nach Art. 61 StGB liege somit beim Beschwerdegegner.

Die Vorinstanz ergänzte im vorliegenden

Verfahren, dass es zwar zutreffe, dass die JStPO und das JStG nicht durchgehend

von Schutzmassnahmen, sondern auch von Massnahmen sprächen. Dies bedeute

indessen umgekehrt nicht, dass dort, wo explizit von Schutzmass­nahmen die Rede sei, auch Massnahmen nach dem StGB gemeint seien.

5.

5.1

In Bezug

auf die Frage der Zuständigkeit für den Vollzug der Massnahme nach Art. 61

StGB ist im Folgenden zu prüfen, ob unter Schutzmassnahmen gemäss Art. 42

Abs. 1 JStPO auch Massnahmen nach dem StGB fallen.

5.2

In der

Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die grammatikalische,

die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische.

Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des sogenannten

Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden Vorrang zukommt.

Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene Methoden

kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges

und praktikables, d. h.

ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am

meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische

Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass

insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen

Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen

des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt,

grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im

Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a;

BGE 138 III 694 E. 2.10).

5.3

Art. 42

Abs. 1 JStPO spricht von Schutzmassnahmen. Wie die Vorinstanz zutreffend

folgerte, geht das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Begriff der

Schutzmassnahme erst mit dem JStG eingeführt worden sei, um das besondere

Schutzbedürfnis der Jugendlichen hervorzuheben, aber damit keine Zuständigkeitsänderung

gewollt gewesen sei, ins Leere. Die Vorinstanz nahm an, dass eben weil gerade

der Begriff Schutzmassnahme bereits vorher – nämlich mit Inkrafttreten des JStG

per 1. Januar 2007 – eingeführt worden sei, mit demselben Begriff in

Art. 42 Abs. 1 JStPO – zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens am 1. Januar

2011.

– die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemeint gewesen seien. Diese

Annahme ist im Lichte der Auslegung nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht anzuzweifeln.

Der Beschwerdeführer schliesst jedoch aus den Detailberatungen der Räte, dass

die Änderung von "Massnahme" zu "Schutzmassnahme" erst in

der Redaktionskommission vorgenommen worden sei, was bedeute, dass keine

inhaltliche Änderung gemeint gewesen sei, sondern der Begriff Schutzmassnahme

redaktionell geeigneter schien. Den Sitzungsprotokollen ist keine Diskussion

über den Begriff zu entnehmen, selbst wenn der Entwurf noch von Massnahmen

sprach (AB 2007 S. 1083 Herbstsession 2007 Ständerat; AB 2008 S. 1083

Herbstsession 2008 Nationalrat). Die redaktionelle Geeignetheit des

einschränkenderen Begriffs der Schutzmassnahme, welcher jedoch sämtliche Massnahmen,

somit auch die StGB-Massnahmen erfassen sollte, überzeugt hingegen nicht. In

den Schlussabstimmungen vom 20. März 2009 wurde das Gesetz mit dem Begriff

Schutzmassnahmen angenommen. Die JStPO als auch das JStG verwenden zudem

ebenfalls beide Begriffe, sodass nicht explizit von Schutzmassnahmen jeweils

auch auf Massnahmen geschlossen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass vom Überbegriff der Massnahmen auch die Schutzmassnahmen erfasst sein

dürften, was jedoch umgekehrt nicht gelten kann, zumal sonst keine

einschränkende Formulierung nötig wäre. Der Begriff Schutzmassnahme kommt denn

auch im Erwachsenenstrafrecht nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist, ob die

wortgetreue Auslegung durch andere Auslegungselemente infrage gestellt werden

kann.

5.4

Die Regelung

der Vollstreckung von rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozessen fällt in die

Kompetenz der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV; Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085 ff., 1332 Ziff. 2.11).

Im Kanton Zürich bezeichnete der Regierungsrat gestützt auf § 14

Abs. 2 StJVG das Amt für Justizvollzug als zuständig für den Vollzug von

Freiheitsstrafen und Massnahmen, der vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen

und Massnahmen sowie der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (§ 5 lit. a

JVV). Die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung dieses Auftrags regeln die

Bewährungs- und Vollzugsdienste (§ 8 lit. a JVV). Entscheide, mit

denen Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG angeordnet werden, vollzieht jedoch

gemäss § 33 Abs. 1 StJVG (in Kraft seit 1. Januar 2007) die

Jugendanwältin oder der Jugendanwalt. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 6. Dezember 2005 betreffend das

Gesetz über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs

und an das neue Jugendstrafgesetz beschränkt diese Bestimmung den Vollzug durch

die Jugendanwaltschaft ausdrücklich auf Strafen und Schutzmassnahmen gemäss dem

JStG, während die Strafen des Erwachsenenschutzrechts demgegenüber nicht von

der Jugendanwaltschaft zu vollziehen seien (Zürcher Amtsblatt Nr. 51 2005,

23.

Dezember 2005, S. 1483 ff., 1541). Bei Inkrafttreten der

eidgenössischen StPO/JStPO am 1. Januar 2011 erkannte der Regierungsrat

keinen Bedarf für eine Änderung von § 33 StJVG.

Dass für den Vollzug der angeordneten Strafen und

Schutzmassnahmen gemäss Art. 42 Abs. 1 JStPO die Untersuchungsbehörde,

d. h. im Kanton

Zürich die Jugendanwaltschaft, zuständig ist, ist eine Folge des Prinzips der

Einheitlichkeit, welches besagt, dass eine einzige Person das

Jugendstrafverfahren vom Anfang der Untersuchung bis zum Ende des Vollzugs

leitet. Anders als im Erwachsenenstrafverfahren gibt es keine eigenständige

Vollzugsbehörde (vgl. Viviane Freihofer, Jugendliche Intensiv-, Mehrfach- und

Bagatelltäter - Theorie, Empirie und Praxis der Zürcher

Jugendstrafrechtspflege, in ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr.

74, 2014, S. 39). Vom Prinzip der Einheitlichkeit weicht das kantonale

Recht jedoch bei Übergangstätern bewusst ab.

5.5

Zu prüfen

ist, ob dies mit Bundesrecht vereinbar ist. Im Entwurf der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

war zunächst vorgesehen, dass der Vollzug dem Jugendrichter bzw. dem

Präsidenten des Jugendgerichts obliege (BBl 2006 S. 1561 ff., 1572),

ebenso in der Botschaft zu Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

2005.

(BBl 2006 S. 1085 ff., 1373 Ziff. 3.7). Dies wurde jedoch

verworfen, zumal Jugendstrafurteile von einer Person vollzogen werden sollen,

welche über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügt und diese Voraussetzung bei

Mitgliedern des Jugendgerichts häufig nicht gegeben ist. Nachdem die zunächst

vorgesehene Spezialisierung der Jugendgerichte gestrichen wurde, hat der

Vollzug zwingend durch die Untersuchungsbehörde zu erfolgen (Zusatzbericht zur

Erläuterung der Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember

2005.

zu einer schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, BBl 2008 S. 3121 ff.,

3129.

Ziff. 2.1.2.3). Weitere Anhaltspunkte, insbesondere zur Zuständigkeit

für den Vollzug von Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts bei Übergangstätern

lassen sich den Materialien jedoch nicht entnehmen.

Die Auslegung entgegen dem

Gesetzeswortlaut wird demnach durch die Materialien nicht umgestossen.

5.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Vorinstanz auf Art. 439

Abs. 1 StPO abstelle, übersehe sie, dass gemäss der Botschaft zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Art. 447 E-StPO (heute

Art. 439 StPO) im Jugendstrafrecht nicht anwendbar sei (BBl 2006, S. 1085 ff.,

S. 1373 Ziff. 3.7). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sich entgegen

der Botschaft auch die zunächst vorgesehene Zuständigkeit des Jugendrichters

nicht durchgesetzt hat (vgl. E. 5.5) und dass an der erwähnten Stelle nur

auf das Jugendstrafrecht abgestellt wird, woraus sich nicht ohne Weiteres

ableiten lässt, dass darunter auch erwachsenenrechtliche Massnahmen fallen.

Zumindest ist Art. 439 StPO analog anwendbar (Dieter Hebeisen in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., Basel 2014 [BSK

StPO/JStPO], Art. 42 JStPO N. 8).

5.7

Immerhin

wird die Auffassung des Beschwerdeführers in der Lehre teilweise geteilt.

Danach soll bei Vorliegen eines Falls gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG immer

die Jugendstrafbehörde für die Beurteilung des Vollzugs von Strafen und

Massnahmen zuständig sein. Bezüglich dieser Entscheide sehe Art. 42

Abs. 1 JStPO keine Ausnahme vor, was bedeute, dass auch für Übergangstäter

somit stets der Jugendanwalt bzw. der Jugendrichter für den Vollzug zuständig

sei (Dieter Hebeisen, BSK StPO/JStPO, Art. 42 JStPO N. 4). Das System,

dass die Jugendstrafbehörde bei Übergangstätern immer für den Vollzug zuständig

sei, vermöge allerdings nicht in allen Fällen zu überzeugen. Insbesondere bei

langen Freiheitsstrafen und Massnahmen nach Art. 59 StGB wäre es sinnvoll,

den Vollzug der Erwachsenenbehörde zu übertragen. Werde z. B. ein Übergangstäter zu

einer stationären geschlossenen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB

verurteilt, könne diese nach jeweils fünf Jahren um dieselbe Zeitspanne

verlängert werden und dafür wäre erneut das Jugendgericht zuständig, welches in

aller Regel keine Erfahrung mit solchen Fällen habe. Mit Ausnahme einer

Massnahme gemäss Art. 61 StGB, welche vom Charakter her einer jugendrechtlichen

Schutzmassnahme nahekomme, solle daher für den Vollzug der StGB-Massnahmen und

Strafen die Erwachsenenvollzugsbehörde zuständig sein (Hebeisen, BSK

StPO/JStPO, Art. 42 JStPO N. 5–6).

5.8

Die

teleologische Auslegung führt zu dem Zweck der Bestimmung, dass verhindert

werden soll, dass die Vollzugzuständigkeit einer Behörde übertragen wird,

welche über wenig Fachkompetenz in Vollzugsfragen verfügt und den beschuldigten

Jugendlichen nicht kennt, wie dies bei Mitgliedern des Jugendgerichts der Fall

hätte gewesen sein können.

Hervorgehoben wird damit das besondere Schutzbedürfnis der

beschuldigten Jugendlichen, für welche eine Schutzmassnahme gemäss JStG

angeordnet wird, was sich in der Einheit von Untersuchungs- und Vollzugsbehörde

äussert. Davon unterscheidet sich jedoch eine erwachsenenrechtliche Massnahme

des StGB. Ausserdem ist für Übergangstäter von Gesetzes wegen eine stufenweise

Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen (Marianne Heer in: BSK StGB

I/JStG, Art. 61 StGB N. 5 f.).

Der Beschwerdegegner ist eine auf den Vollzug von Strafen und

Massnahmen ausgerichtete Verwaltungseinheit und verfügt über eine auf junge Erwachsene

spezialisierte Abteilung, weshalb das für den Vollzug von Massnahmen nach

Art. 61 StGB nötige Fachwissen gegeben ist. Die Vorinstanz verwies hierzu

zudem auf die sich ansonsten ergebende Problematik, dass es theoretisch zu

sachlich unbefriedigenden Lösungen führen könnte, läge die alleinige Zuständigkeit

auch für den StGB-Massnahmenvollzug bei der Jugendanwaltschaft; beispielsweise wenn

gegenüber dem Übergangstäter eine Verwahrung ausgesprochen würde, jedoch

weiterhin die Jugendanwaltschaft Vollzugsbehörde wäre. Es ergibt sich aus der

teleologischen Auslegung kein Anlass, darauf zu schliessen, dass von den

Schutzmassnahmen in Art. 42 Abs. 1 JStPO zwar die Massnahme nach

Art. 61 StGB, nicht jedoch die anderen StGB-Massnahmen erfasst sein

sollten. Bezüglich der Zweifel an erwachsenenrechtlichen Vollzugseinrichtungen,

welche für einen jungen Erwachsenen kontraproduktiv sein könnten, ist auf

Art. 61 Abs. 2 StGB zu verweisen, wonach die Einrichtungen für junge

Erwachsene von den übrigen Anstalten und Einrichtungen getrennt zu führen sind.

Sofern es sich als notwendig erweist, dass weiterhin eine Betreuung im Vollzug

durch die Jugendanwaltschaft gewährleistet ist, ist von der urteilenden Behörde

demzufolge eine Schutzmassnahme nach JStG anzuordnen (vgl. E. 5.11).

Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Änderung des

Sanktionenrechts vorgesehen ist, alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres

– anstatt wie bisher mit Vollendung des 22. Altersjahrs – enden zu lassen

(Art. 19 Abs. 2 nJStG, BBl 2015 S. 4899 ff., S. 4915),

zumal diese Änderung noch nicht in Kraft ist und sich diese Bestimmung aus dem

systematischen Zusammenhang nur auf Schutzmassnahmen gemäss JStG bezieht (vgl.

auch Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli, BSK StGB I/JStG,

Art. 19 JStG N. 14).

5.9

Für eine

wortgetreue Auslegung von Art. 42 Abs. 1 JStPO spricht auch die

bewusste Unterscheidung zwischen Massnahmen nach StGB und Schutzmassnahmen nach

JStG in Bezug darauf, dass nur Schutzmassnahmen bereits vorsorglich angeordnet

werden können (vgl. Art. 5 JStG und Art. 26 Abs. 1 lit. c

JStPO). Strenger sind dagegen die Voraussetzungen für den vorzeitigen

Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO. Der vorzeitige Vollzug

setzt zunächst das Einverständnis des Beschuldigten sowie die Erwartung einer

längeren Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme voraus. Da die

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft begründenden strafprozessualen Haftzwecke

durch die gelockerten Haftbedingungen des vorzeitigen Straf- oder

Massnahmenvollzuges nicht gefährdet werden dürfen, kann sie nur durch die

Strafverfolgungsbehörde oder nach Anklageerhebung durch das Gericht bewilligt

werden (Matthias Härri, BSK StPO/JStPO, Art. 236 StPO

N. 9 ff.). Wäre für die erwachsenenstrafrechtlichen Massnahmen die

Vollzugszuständigkeit der Jugendanwaltschaft vorgesehen gewesen, wäre dieser

gesetzlich auch die Kompetenz zu deren vorsorglichen Vollzug vorzusehen

gewesen, was weiter dafür spricht, dass diese nur für den Vollzug von

Schutzmassnahmen gemäss JStG zuständig ist.

5.10

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz es unbeachtet liess, dass die

Personen der Vollzugsbehörde ebenso Bezugspersonen seien und ihnen massgebliche

rechtliche Entscheidkompetenzen zukämen. Dass bei einem Zuständigkeitswechsel

der Wechsel der Bezugsperson zwingend damit einhergeht, ist – wie die

Vorinstanz festhielt – unumgänglich. Dennoch betrifft dies nur den Fall, wenn

der Vollzug einer vorsorglichen Schutzmassnahme bereits während der

Untersuchung angeordnet wurde und das Jugendgericht daraufhin auf eine

Massnahme nach Art. 61 StGB erkennt, was ohnehin nur bei Übergangstätern

möglich ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2008 von der

Jugendanwaltschaft betreut wurde, kann einem Zuständigkeitswechsel ebenfalls

nicht entgegenstehen. Dass ein Zuständigkeitswechsel zwangsläufig die

Einarbeitung in die Akten mit sich bringt, kann schliesslich ebenso wenig

ausschlaggebend sein.

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Urteil des

Bundesgerichts vom 26. März 2015 (1B_62/2015), wonach die Anwendbarkeit

des Jugendstrafverfahrensrechts bei sogenannten "gemischten" Fällen

bestätigt wird. Dieses Urteil äussert sich jedoch nicht zum Vollzugsverfahren,

weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es

ist vorliegend unstrittig, dass das Strafverfahren nach der JStPO geführt wurde.

Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz

verwiesen werden.

5.11

Es

besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG die Möglichkeit, in Bezug auf einen

Übergangstäter, welcher einer Massnahme bedarf, diejenige Massnahme – nach StGB

oder JStG – anzuordnen, welche nach den Umständen erforderlich ist. Das Gesetz

sieht damit für Über­gangstäter eine stufenweise Annäherung ans

Erwachsenenstrafrecht vor (Marianne Heer, BSK StGB I/JStG, Art. 61 N. 5 f.).

Dies beschlägt jedoch auch die Vollzugszuständigkeit. Überdies haben die Täter,

welche mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB belegt werden, das

Erwachsenenalter bereits erreicht. Eben gerade deshalb, weil es sich bei einer

Massnahme nach Art. 61 StGB um keine jugendrechtliche, sondern um eine

erwachsenenrechtliche Massnahme handelt, rechtfertigt sich auch die

Vollzugszuständigkeit des Beschwerdegegners. Dass die Jugendanwälte in

personeller Hinsicht über mehr Ressourcen verfügen als die spezialisierte

Abteilung des Beschwerdegegners, spricht ebenfalls nicht gegen die

Vollzugszuständigkeit in Bezug auf die vergleichsweise wenigen Übergangstäter,

deren Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB es zu betreuen gilt.

5.12

Insofern

vermag die Argumentation des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des

Beschwerdegegners nicht infrage zu stellen. Die Regelung des Kantons Zürich

gemäss § 33 Abs. 1 StJVG, wonach die Jugendanwaltschaft nur für den

Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen, nicht aber StGB-Massnahmen, zuständig

ist, verstösst nicht gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO. Somit erweist sich

der Vollzugsbefehl in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni

2015.

als rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es steht ihm keine

Parteientschädigung zu, und der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.2

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der

Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens-

bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht,

die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Wie dies bereits die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden

Verfahren von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich

dieser seit 8. Juni 2012 im Massnahmezentrum D befindet und ausser

einem bescheidenen Pekulium über kein Einkommen verfügt. Vermögen ist ebenfalls

nicht vorhanden. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen

rechtfertigt sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters.

Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der

Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte auf

telefonische Aufforderung hin ihre Honorarnote am 23. März 2016 beim

Verwaltungsgericht ein.

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Bar­auslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Die in der genannten Honorarnote

ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 1'520.20) und die Barauslagen (Fr. 19.50)

erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist die Rechtsvertreterin mit

insgesamt Fr. 1'539.70 zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (total Fr. 1'662.90) zu

entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA C eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

RA C wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'539.70 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'662.90)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …