VB.2015.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00757
17. März 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17976)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00757
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur Departement Finanzen,
vertreten durch Stadt Winterthur,
RA B,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Winterthur eröffnete mit Ausschreibung auf
Simap vom 12. Juni 2015 ein Submissionsverfahren betreffend ein
"Maklermandat für die Versicherungen der Stadt Winterthur". Innert Frist gingen sechs Angebote ein. Mit Verfügung vom 27. November
bzw. 2. Dezember 2015 wurde der Zuschlag der C AG erteilt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 7. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und der A AG den Zuschlag zu
erteilen, unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Winterthur. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie namentlich, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember
2015.
wurde der Stadt Winterthur einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
Die C AG
wies mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 darauf hin, dass ihre Offerte dem
Geschäftsgeheimnis unterstehe, und verzichtete im Übrigen auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015
(eingegangen am 29. Dezember 2015), die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember
2015.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Replik vom 5. Januar 2016,
Duplik vom 29. Januar 2016 und Triplik vom 12. Februar 2016 hielten
die Parteien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn
sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, ihr sei beim Zuschlagskriterium 1.2 offensichtlich die falsche Punktzahl zugesprochen worden. Bei
einer korrekten Bewertung ihres Angebots hätte sie
die Maximalpunktzahl von vier Punkten erhalten, woraus ihr Angebot im
Endresultat mit 3,32 Punkten vor demjenigen der
Mitbeteiligten mit 2,86 liege. Mit diesen Rügen ist sie zur Beschwerdeführung
legitimiert.
2.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der von
der Beschwerdegegnerin verwendeten Preisbewertungsformel werde ein wirksamer
Wettbewerb eingeschränkt. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin die konkrete
Bewertung des Preiskriteriums. Sie habe beim Zuschlagskriterium 1.1 (Angebot
inkl. Stundenansatz) den Preis von Fr. 0.- als Stundensatz angeboten und
dafür die Maximalpunktzahl von 4 Punkten erhalten. Aus denselben
Überlegungen habe sie beim Zuschlagskriterium 1.2
(Beteiligung am allfälligen Überschuss an Courtageeinnahmen) 0 %
angeboten. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 0.-, weshalb ihr anstelle
von null Punkten ebenfalls die Maximalpunktzahl hätte gewährt werden müssen.
Beim Zuschlagskriterium 1.2 sei lediglich
festgehalten worden "Beteiligung am allfälligen Überschuss an
Courtageeinnahmen" und nicht "Beteiligung der Stadt Winterthur am
allfälligen Überschuss an Courtageeinnahmen".
3.2
In Ziff. 19 der Ausschreibungsunterlagen ist
Folgendes festgehalten:
"1.1 Angebot inkl. Stundenansatz
1.2
Beteiligung am allfälligen Überschuss an
Courtageeinnahmen
Summe 1.1 bis 1.2
(Mittelwert mit identischer Gewichtung) 50 %"
Weiter wird festgehalten, dass die
Punkte für die Kriterien 1.1 und 1.2 linear,
anhand der folgenden vom kantonalen Verwaltungsgericht vorgegebenen Formel,
berechnet würden:
Der Frankenbetrag aus Punkt 1.2 werde anhand eines fiktiven Überschusses (100'000 Franken für 100 %
Überschussbeteiligung der Stadt Winterthur) berechnet. Im Rahmen der
Fragebeantwortung wurde präzisiert, dass unter "Angebot inkl.
Stundenansatz" lediglich der Stundenansatz zu verstehen sei.
3.3
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Formulierung in Ziff. 19 bezüglich des
Zuschlagskriteriums 1.2 anders verstanden hat als
die übrigen Anbietenden. Sie hat deshalb ein Angebot für eine
Überschussbeteiligung von 0 % eingereicht (für die ersten Fr. 100'000.-
des Courtageeinnahmevolumens). Nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um das bestmögliche Angebot,
das mit der Maximalpunktzahl hätte bewertet werden
müssen. Sie rechnet mit einem Courtageeinnahmevolumen
von jährlich Fr. 250'000.- bis Fr. 300'000.- und jährlichen Kosten
von Fr. 125'000.- bis Fr. 175'000.-, weshalb mit dem verbleibenden
Courtageüberschuss noch immer die Kosten hätten gedeckt werden können. Aufgrund
ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin der Stadt Winterthur das Angebot unterbreiten wollte, dass
kein Stundenansatz berechnet würde und die Stadt Winterthur überdies Fr. 100'000.-
an Courtageeinnahmen vergütet erhalte. In der Ausschreibung hätte noch
deutlicher festgehalten werden können, dass die Beteiligung der Stadt
Winterthur am allfälligen Überschuss an Courtageeinnahmen angegeben werden
soll. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen,
dass sie diesfalls anstelle von "0 %" "100 %"
eingesetzt hätte.
Dass der unter dem Zuschlagskriterium 1.2 eingesetzte Prozentbetrag für sämtliche eingenommenen
Courtageeinnahmen Geltung hat, geht daraus hervor, dass beim Zuschlagskriterium 1.2 der
Frankenbetrag anhand eines fiktiven Überschusses berechnet wird. Sieht ein
Anbieter einen Stundenansatz von Fr. 0.- vor, entspricht der allfällige
Überschuss des Zuschlagskriteriums 1.2 den gesamten Courtageeinnahmen. Diese Verknüpfung der
Zuschlagskriterien 1.1 und 1.2 geht aus den Ausschreibungsunterlagen
ebenfalls nicht ganz deutlich hervor. Um das von der Beschwerdeführerin
gewünschte Resultat der Deckung der jährlichen Kosten von Fr. 125'000.-
bis Fr. 175'000.- zu erreichen, hätte sie aber beim von ihr angenommenen
Courtageeinnahmevolumen von jährlich Fr. 250'000.- bis Fr. 300'000.-
beim Zuschlagskriterium 1.2 "50 %"
einsetzen müssen. Ob die Beschwerdeführerin diesfalls den Zuschlag erhalten hätte,
kann jedoch offenbleiben, da bei der in der Ausschreibung vorgesehenen
Preisbewertung das vorgegebene Gewicht nicht tatsächlich zum Tragen kommt. Bei
einer isolierten Bewertung der Zuschlagskriterien 1.1 und 1.2 wird zudem der Wirtschaftlichkeit der Angebote nicht
Rechnung getragen (vgl. dazu
E. 3.4).
3.4
Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (vgl. dazu § 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
[SubmV]). Der Vergabestelle steht bei der
Preisbewertung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Bewertung muss jedoch
der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht
tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.3;
22.
September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August 2009,
VB.2009.00047, E. 4.1). Das bedeutet insbesondere, dass beim
Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte
zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der
Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).
3.4.1
Die Angebote
sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach folgender Formel zu
bewerten, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (vgl. VGr, 28. März 2012, VB.2012.00074, E. 5.5; 5. Mai 2006,
VB.2005.00582, E. 5.2; 21. April 2004,
VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382):
Diese
Formel wurde von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht. Im Rahmen der
Fragebeantwortung hat die Beschwerdegegnerin angegeben, sie werde die
Preisspanne mit der Formel "teuerstes Angebot" abzüglich
"günstiges Angebot" berechnen. In der Beschwerdeantwort führt die
Beschwerdegegnerin dazu aus, dass sie dies zwar im Rahmen der Fragebeantwortung
angegeben habe. Tatsächlich habe sie jedoch ein Preisspanne von 50 % zur
Anwendung gebracht. Auch bei dieser Preisspanne habe beim Zuschlagskriterium 1.1 nur die Beschwerdeführerin Punkte erzielt. Auch eine andere
Preisspanne hätte zu keinem besseren Ergebnis geführt.
3.4.2
Der einzusetzenden Preisspanne kommt eine
erhebliche Bedeutung zu. Eine nachträgliche Festlegung der Preisspanne kann
die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids
beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des Ergebnisses mit sich
bringen. Bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne sind daher höhere Anforderungen
an die Begründung zu stellen (VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4.1;
22.
März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006
Nr. 36, auch zum Folgenden; vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 890). Je ungewöhnlicher (besonders weit oder
besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige
Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die
Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr
Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie
üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.
3.4.3
Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet
werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei
einfachen Beschaffungen in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu
rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder
Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote
festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als
Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 8. September 2010, VB.2009.00393,
E. 7.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet keineswegs, dass die Vergabebehörde
gehalten wäre, bei der Bewertung des Preises stets dem preislich günstigsten Angebot
die Bestnote und dem teuersten Angebot die schlechteste Note zu geben (VGr, 17. April
2014, VB.2013.00824, E. 6.4.2). Ein derartiger Schematismus würde
namentlich dann, wenn sämtliche Offertpreise nahe beieinander liegen, zu
Verzerrungen führen; ebenso könnten Verzerrungen entstehen, wenn ein Angebot
preislich stark von den übrigen nach oben oder nach unten abweicht (vgl. dazu
auch VGr, 28. März 2012, VB.2012.00074, E. 5.5). Massgebend ist, dass
die Vergabebehörde eine realistische Preisspanne wählt.
3.4.4
Werden vorliegend die tatsächlich
offerierten Preise als Endpunkte der Preisskala zugrunde gelegt, so hat dies
beim Zuschlagskriterium 1.1 aufgrund des Angebots von Fr. 0.- zur
Folge, dass die Preisspanne nicht berechnet werden kann. Aufgrund dieses Ergebnisses ist davon auszugehen, dass die
Vergabebehörde die bereits bekannt gegebene Berechnung der Preisspanne
nachträglich angepasst hat. Zu dieser nicht berechenbaren Preisspanne ist es
deshalb gekommen, weil die Vergabebehörde die unterschiedlichen Entschädigungsmodelle
in die Zuschlagskriterien 1.1 und 1.2 aufgeteilt hat, obwohl diese
letztlich in einem direkten Zusammenhang stehen.
Grundsätzlich bestehen bei der von der
Vergabebehörde ausgeschriebenen Leistung zwei verschiedene
Entschädigungsmodelle. Makler- bzw. Brokerdienstleistungen für Versicherungen können – wie z. B. auch im Auftragsrecht
üblich – zu einem bestimmten Stundenansatz nach Aufwand entschädigt werden. Das andere Entschädigungsmodell sieht dagegen vor, dass
der Makler bzw. Broker die Courtagen (teilweise) für sich behält. In der
Literatur werden zur Zulässigkeit des letzteren Entschädigungsmodells
verschiedene Ansichten vertreten (vgl. dazu Eugénie Holliger-Hagmann,
Staatsbegräbnis für Courtagen, in: Jusletter 13. April 2015; Diana Lafita,
Versicherer bald Banken? Neueste Entwicklungen in der
Versicherungsaufsicht, in: GesKR 2015, S. 407 f.;
Moritz W. Kuhn, Die Versicherungsbroker im
schweizerischen Versicherungsrecht de lege ferenda, in: Versicherung in Wissenschaft und Praxis, Versicherungen und Broker –
ausgewählte Themen, Bd. 3, Zürich 2013, S. 7 ff.;
Rolf Kuhn, "Retrozessionen" an Versicherungsmakler – eine Reise ins
Ungewisse, in: TREX 2010, S. 160 ff.; Moritz W.
Kuhn, Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht, in: SJZ 111/2015 S.
178; Markus Müller-Chen/Felix Uhlmann, Zusammenarbeitsverträge zwischen
Versicherern und Brokern, in: HAVE 2005 S. 224). Vom Bundesgericht wurde diese
Frage bisher noch nicht entschieden (vgl. dazu BGE 141 III 64, 139 III 49, 137
III 393, 132 III 460, 124 III 481). Jedenfalls erweist es sich als sinnvoll,
eine konkrete Regelung zur geschuldeten Vergütung vorzusehen (auch unter
Einbezug der Herausgabe allfälliger Courtagen; vgl. dazu BGr, 29. November 2011,4A.427/2011,
E. 5.3). Ob bzw. inwieweit das Entschädigungsmodell einzig über die Courtageeinnahmen aufgrund eines allfälligen damit
einhergehenden Interessenkonflikts weiterhin zulässig ist, kann jedoch im
vorliegenden Fall offenbleiben, da sich die in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Preisbewertung ohnehin als unzulässig erweist.
Aufgrund der Ausschreibung der
Vergabebehörde konnte ein Anbieter
sowohl das Entschädigungsmodell auf Stundenbasis nach Aufwand wählen als auch
das Entschädigungsmodell über die Courtageeinnahmen. Zudem waren auch sämtliche
Entschädigungsformen möglich, die beide Modelle kombinieren. Eine separate Bewertung der Entschädigungsmodelle
mit separater Punktvergabe pro Modell erweist sich daher nicht als sinnvoll.
Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote ist nur durch eine gesamthafte
Beurteilung der Zuschlagskriterien 1.1 und 1.2 möglich. Ob die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist, wenn kein
Mindestprozentsatz an der Beteiligung am Überschuss an den Courtageeinnahmen
festgelegt wird, erscheint fraglich, kann im vorliegenden Verfahren jedoch ebenfalls
offenbleiben.
3.4.5
Der vorliegende Mangel in den Ausschreibungsunterlagen war für die Anbietenden
nicht ohne Weiteres erkennbar und musste daher auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach Art. 15 Abs. 1bis
lit. a IVöB selbständig angefochten werden
(vgl. BGE 130 I 241 E. 4.3; BGr, 28. September
2015,2C_409/2015, E. 4.2; RB 1999 Nr. 24 E. 2 = BEZ 1999 Nr. 14
E. 3 = ZBl 101/2000 S. 455 E. 3; Robert Wolf, Die Beschwerde
gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1 ff., 5 ff.). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Ausschreibungsunterlagen von
einer gegen die Ausschreibung gerichteten Beschwerde grundsätzlich ohnehin
nicht erfasst (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2; 10. Dezember
2008, VB.2008.00347, E. 2; 11. September 2003, VB.2003.00188,
E. 4d; Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 1258 f.; Robert Wolf, Der
Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann,
Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 162 f.).
4.
Zusammenfassend erweist sich die in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Preisbewertung als unzulässig. Dementsprechend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Das Submissionsverfahren ist abzubrechen und die Sache ist in
Anwendung von Art. 18 Abs. 1 IVöB zur Neuausschreibung an die Stadt
Winterthur zurückzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Rügen kann bei diesem Ergebnis verzichtet
werden.
5.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August
2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind
deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der geschätzte
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid
ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die
Zuschlagsverfügung vom 27. November bzw. 2. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur Neuausschreibung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …