VB.2015.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00759
6. April 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17995)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00759
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A AG,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung des Handelsregistereintrags,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C hatte
als Inhaber seine Einzelunternehmung A mit Aktiven und Passiven durch Vertrag
vom November 2009 auf die neu zu gründende A AG übertragen; diese wurde Ende
2009 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zürich eingetragen,
wobei vermerkt wurde, dass Aktiven im Betrag von Fr. 50'332'000.- und Passiven
im Betrag von Fr. 45'678'465.- übernommen und als Gegenleistung für den
Aktivenüberschuss von Fr. 4'153'535.- 500 Namenaktien zu Fr. 1'000.-
ausgegeben worden seien.
B. Am
6. Juli 2015 liess die A AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich
um Vorprüfung einer Nachtragsbeurkundung ersuchen, wonach die übernommenen
Aktiven neu einen Buchwert von Fr. 43'893'064.- und die übernommenen
Passiven neu einen Buchwert von Fr. 42'843'000.- hätten. Am 2. November
2015 verfügte das Handelsregisteramt Folgendes: "Die Anmeldung eines
Nachtrags zum Vermögensübertragungsvertrag würde als im Sinne der Erwägungen
gesetzeswidrig beanstandet, und die Eintragung würde verweigert."
Erwägungen
II.
Die A AG liess am 3. Dezember 2015 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
die Verfügung vom 2. November 2015 aufzuheben, die Eintragungsfähigkeit
der Anmeldung des Nachtrags zum Vermögensübertragungsvertrag festzustellen und
das Handelsregisteramt anzuweisen, die beantragte Vorprüfung unverzüglich
durchzuführen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom
18.
Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess die A AG
am 29. Februar 2016 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden
betreffend Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§ 1, § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG;
VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011,
VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 –
7.
März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).
1.2
Die Ausgangsverfügung hat zum Inhalt, dass der Eintrag eines
geänderten Vermögensübertragungsvertrags bei einer entsprechenden
Anmeldung verweigert würde. Ob sich dagegen im Licht
von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a VRG überhaupt Beschwerde
führen lässt, kann hier offenbleiben, weil dieser bejahendenfalls – wie sich
sogleich zeigt – ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Beschwerdegegner die angefochtene
Verfügung nicht hinreichend begründet habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter
anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83
E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung nachvollziehbar ausgeführt, aus
welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine nachträgliche Änderung des
Vermögensübertragungsvertrags nicht ins Handelsregister eingetragen werden
könne. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, die
Ausgangsverfügung beim Verwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
3.
3.1
Streitgegenstand bildet eine Vermögensübertragung von einer
Einzelunternehmung auf die Beschwerdeführerin, die gleichzeitig als Sacheinlage
zur Gründung der Beschwerdeführerin diente. Die Beschwerdeführerin will durch
einen zweiten Eintrag die im Handelsregister festgehaltene Bewertung der
übertragenen Aktiven und Passiven nachträglich korrigieren.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 des
Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) wird die
Vermögensübertragung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam; der
Eintrag hat mithin konstitutive Wirkung. Ob dem Handelsregistereintrag
"heilende Wirkung" zukommen kann, wenn der Vermögensübertragung
Mängel zugrunde liegen, ist in der Lehre umstritten (vgl. die Übersicht zum
Meinungsstand bei Ralph Malacrida, Basler Kommentar, 2015, Art. 73 FusG
N. 8). Ebenso werden unterschiedliche Meinungen bezüglich der Frage
vertreten, ob ein auf einer mängelbehafteten Vermögensübertragung beruhender
Handelsregistereintrag durch die Vertragsparteien nachträglich korrigiert
werden kann (für eine Berichtigung durch zweiten Eintrag bei gemeinsamem Irrtum
der Parteien Benedict Christ, Zürcher Kommentar, 2012, Art. 73 FusG
N. 45; ablehnend, sofern die Vermögensübertragung gesellschaftsrechtliche
Konsequenzen hat, Christan Champeaux in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],
Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 138 N. 6
S. 1178). Wie es sich damit verhält, kann im Folgenden jedoch offenbleiben.
3.2
Die
nachträgliche Korrektur der im Handelsregister eingetragenen Vermögensübertragung
setzte jedenfalls voraus, dass der Eintrag ursprünglich fehlerhaft war. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, das kantonale
Steueramt sei anlässlich einer Steuerrevision zum Schluss gekommen, dass die im
Vermögensübertragungsvertrag festgehaltenen Werte steuerrechtlich nicht
anerkannt werden könnten.
Gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG ist im
Übertragungsvertrag der gesamte Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven
anzugeben. Nach Art. 71 Abs. 2 FusG ist die Vermögensübertragung nur
zulässig, wenn ein Aktivenüberschuss besteht. Das Fusionsgesetz regelt nicht,
nach welchen Grundsätzen die Aktiven und Passiven zu bewerten sind. Nach wohl
überwiegender Lehre steht es den Parteien deshalb frei, sich im Rahmen
anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze über die Bewertungsregeln zu einigen
(Malacrida, Art. 71 FusG N. 8 mit Hinweisen; Ueli Hengartner/Nicole
Neuhaus in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2.
A., Zürich etc. 2012, Art. 71 FusG N. 12; Rashid Bahar in:
Henry Peter/Rita Trigo Trindade [Hrsg.], Commentaire LFus, Genf etc. 2005,
Art. 71 N. 13; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A.,
Zürich etc. 2009, Rz. 384). Diese Auffassung erscheint nur schon
aufgrund der fehlenden gegenteiligen Regelung im Fusionsgesetz überzeugend.
Damit wird sodann berücksichtigt, dass in unterschiedlichen Konstellationen
unterschiedliche Bewertungsregeln sachgerecht sind. Schliesslich trägt diese
Auffassung auch dem Umstand Rechnung, dass Art. 71 Abs. 1 lit. c
FusG formal einen Vertragspunkt – über dessen Inhalt die Parteien weitgehend
frei verfügen können – und nicht eine Rechnungslegungsregel betrifft (Böckli,
a.a.O.). Damit sind die Parteien eines Vermögensübertragungsvertrags jedenfalls
nicht verpflichtet, bei der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte
steuerrechtliche Grundsätze mit zu berücksichtigen. Mithin müssen die
steuerrechtliche Bewertung der Vermögenswerte und die im
Vermögensübertragungsvertrag verwendete Bewertung nicht übereinstimmen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die
damalige Bewertung der übertragenen Liegenschaften und Darlehen im Rahmen von
Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Auch
ist nicht ersichtlich, dass bei einer handelsüblichen Bewertung der
Liegenschaften ein gegen Art. 71 Abs. 2 FusG verstossender Passivenüberschuss
entstanden wäre bzw. der Aktivenüberschuss der als Sacheinlage übernommenen
Vermögenswerte nicht mindestens dem (liberierten) Aktienkapital von
Fr. 500'000.- entsprochen hätte. Die Richtigkeit der Angaben gemäss
Gründungsbericht wurde denn auch durch einen zugelassenen Revisionsexperten
bestätigt. Die Beschwerdeführerin weist primär auf die abweichende
steuerrechtliche Beurteilung hin. Auf welcher Grundlage diese Bewertung
erfolgte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Den Akten lässt sich hierzu einzig entnehmen, dass das kantonale Steueramt die
Einkommenssteuerwerte per Ende Dezember 2008 tiefer bewertete, jedoch nicht,
nach welchen Kriterien diese Bewertung erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass
es sich dabei um eine rein steuerrechtliche Beurteilung handelt – wohl im
Hinblick auf die nach § 216 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(LS 631.1) aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer. Eine solche Bewertung
weicht unter Umständen erheblich von einer Bewertung nach Verkehrswerten ab,
etwa weil das Steueramt wertvermehrende Investitionen mangels genügenden
Nachweises nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin führt denn auch aus,
bis zur gegenteiligen Mitteilung des Steueramts in guten Treuen davon
ausgegangen zu sein, dass die im Vermögensübertragungsvertrag festgehaltenen
Werte richtig seien. Sie macht sodann nicht geltend, nachträglich Mängel an der
zugrunde liegenden Bewertung erkannt zu haben, und legt weder jene entsprechend
dar noch Umstände, welche die Bewertung nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes
als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Sie beruft sich vielmehr einzig auf
eine abweichende steuerrechtliche Einschätzung fast fünf Jahre nach der Vermögensübertragung.
Darin ist zunächst kein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu erblicken, wie dies
die Beschwerdeführerin geltend macht, weshalb von der Gültigkeit des
Vermögensübertragungsvertrags auszugehen ist.
Die nachträgliche Ersetzung einer nach Fusionsgesetz
zulässigen Bewertung durch eine andere nach Fusionsgesetz ebenfalls zulässige
Bewertung, etwa aus steuerrechtlichen Gründen, ist nach Eintragung im Handelsregister
nicht mehr möglich, weil es sich nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes
nicht um einen relevanten Mangel handelt (vgl. Christian Champeaux, Fusionsgesetz
– Aspekte der Handelsregisterpraxis (2), REPRAX 3/2011, S. 1 ff.,
15). Andernfalls liessen sich Einträge von Vermögensübertragungen nachträglich
beliebig ändern, weil unterschiedliche Bewertungsmethoden naturgemäss zu unterschiedlichen
Werten führen. Ein solches Vorgehen wäre der Rechtssicherheit abträglich. Wie
dargelegt, stimmt sodann die steuerrechtliche Bewertung von Aktiven nicht zwingend
mit dem tatsächlichen Verkehrswert überein. Dies gilt umso mehr, wenn es sich
bei den bewerteten Vermögenswerten um Liegenschaften handelt. Insofern lässt
sich aus einer abweichenden steuerrechtlichen Bewertung auch nicht ohne
Weiteres darauf schliessen, die Bewertung sei im Zeitpunkt der
Vermögensübertragung auch nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes
rechtsfehlerhaft gewesen. Schon weil der Vermögensübertragungsvertrag und damit
auch der Eintrag im Handelsregister sich demnach nicht als ursprünglich
fehlerhaft erweisen, ist keine Korrektur des Eintrags vorzunehmen.
3.3
Darüber
hinaus fehlt es der Beschwerdeführerin dafür auch an einem schutzwürdigen Interesse.
Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der
im Handelsregister eingetragene Wert von Aktiven und Passiven nur einer Momentaufnahme
entspricht. In der Folge verändern sich diese Werte mit dem Geschäftsgang
naturgemäss, weshalb man jedenfalls im heutigen Zeitpunkt – mehr als sechs
Jahre nach der Vermögensübertragung – aus den damaligen Werten ohnehin nicht
mehr auf die heutige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin
schliessen kann. Eine korrigierte Bewertung könnte schon aus diesem Grund nicht
dem geltend gemachten Gläubigerschutz dienen, auf den sich die
Beschwerdeführerin – da sie Schuldnerin und nicht Gläubigerin ist – ohnehin
nicht berufen könnte. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Wahrheitsgebot
gemäss Art. 26 HRegV ist unbehelflich: Der Handelsregistereintrag gibt den
Inhalt des Vermögensübertragungsvertrags korrekt wieder und vermag im Sinn von
Art. 9 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) nur darüber vollen Beweis zu
erbringen, nicht hingegen über die korrekte Bewertung der übertragenen Vermögenswerte.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es
bestehe die Gefahr einer Gründungshaftung nach Art. 753 OR, so ist darauf
nur schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Haftung nur die bei der Gründung
mitwirkenden Personen betrifft, weshalb die Beschwerdeführerin als
Haftungssubjekt nicht in Frage käme und davon nicht betroffen wäre. Das Gleiche
gilt auch bezüglich einer Haftung der Organe der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 754 OR. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gründer eine
entsprechende Haftung durch nachträgliche Korrektur der Vermögensübertragung
noch abwenden könnten, weil ein allfälliger Schaden wohl zum heutigen Zeitpunkt
bereits eingetreten wäre bzw. ein erst heute eintretender Schaden sich kaum
noch auf den damaligen Vermögensübertragungsvertrag zurückführen liesse.
Ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdeführerin ihre
Bilanz aufgrund der neuen Bewertung nach den angewendeten
Rechnungslegungsstandards zu korrigieren hat, ist vorliegend schliesslich
unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass die Parteien des Vermögensübertragungsvertrags
bei Eintragung desselben ins Handelsregister übereinstimmend von der gleichen
Bewertung der Aktiven und Passiven ausgegangen sind. Allfällige spätere Korrekturen
dieser Bewertung muss die Beschwerdeführerin zwar allenfalls im Rahmen ihrer
Rechnungslegung berücksichtigen; an der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte
im Zeitpunkt der Vermögensübertragung ändert dies jedoch nichts. Umgekehrt ist
die Beschwerdeführerin für die Berichtigung ihrer Bilanz nicht darauf
angewiesen, die im damaligen Vermögensübertragungsvertrag festgehaltenen Werte
zu korrigieren; der Handelsregistereintrag steht einer allenfalls notwendigen
ausserordentlichen Wertberichtigung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin
nicht entgegen. Sollte eine solche Berichtigung notwendig sein, unterschiede
sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht von derjenigen bei einer
Wertberichtigung aus anderen Gründen, etwa wegen eines allgemeinen Preiszerfalls
im Immobilienmarkt.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf einen
anderen Fall hinweist, bei dem das Eidgenössische Amt für das Handelsregister
das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Vorgehen gebilligt habe, räumt sie
selber ein, dass es sich in jenem Fall nicht um eine Vermögensübertragung nach
Fusionsgesetz handelte; die beiden Fälle sind damit nicht miteinander
vergleichbar. Daran vermag auch der Umstand, dass in beiden Fällen zugleich
mittels Sacheinlage eine Aktiengesellschaft gegründet wurde, nichts zu ändern.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde hat keinen Streitwert (vgl. aber BGr,
3.
März 2016,4A_536/2015, E. 1), jedoch besteht offenkundig ein
erhebliches Streitinteresse der Beschwerdeführerin, das auf mindestens
Fr. 1 Mio. zu schätzen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 12'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…