VB.2015.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00760
24. März 2016Deutsch20 min
(URT.2016.17977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00760
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1966, lebt seit November 2014 in der Gemeinde B in einer Dreizimmerwohnung
zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'125.-. Mit Beschluss vom
15. Dezember 2014 setzte der Gemeinderat B als Fürsorgebehörde die
wirtschaftliche Hilfe für A ab Dezember 2014 auf durchschnittlich Fr. 2'050.10
pro Monat fest. Dabei berücksichtigte er im Unterstützungsbudget angesichts der
kommunalen Obergrenze für Wohnungskosten lediglich einen Mietzins von Fr. 900.-.
B. Den von
A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C am
26. März 2015 hinsichtlich des Antrags auf Anrechnung des vollen
Mietzinses von Fr. 1'125.- gut. Er forderte den Gemeinderat B auf,
rückwirkend auf 1. Dezember 2014 eine entsprechende Nachzahlung
vorzunehmen. Der Bezirksrat erwog, dass A nicht verpflichtet gewesen sei, sich
vor seinem Umzug in die Gemeinde B an die Fürsorgebehörde der neuen
Wohngemeinde zu wenden und sich nach den Obergrenzen für die Wohnkosten zu
erkundigen. Er wies aber auch darauf hin, dass es dem Gemeinderat B freistehe,
die wirtschaftliche Hilfe mit einer Auflage zur Suche nach einer günstigeren,
den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B entsprechenden Wohnung zu verbinden.
C. Am
20. April 2015 verfügte der Gemeinderat B unter anderem, dass der Mietzins
in Höhe von Fr. 1'125.- nur noch bis zum 31. Juli 2015 im
Unterstützungsbudget übernommen werde und danach auf monatlich Fr. 900.- gekürzt
werden könne. Er erteilte A die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen und
seine Suchbemühungen mit mindestens acht bis zehn Nachweisen pro Monat zu
belegen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Mit
Einschreiben vom 16. Juni 2015 setzte die Gemeindeverwaltung B A eine
letzte Frist bis am 30. Juni 2015, um Belege für seine Suchbemühungen
einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Ausserdem
machte sie A darauf aufmerksam, dass der Mietzins bei nicht fristgemässer
Auflagenerfüllung per 1. August 2015 auf Fr. 900.- gekürzt werde.
E. Mit
Beschluss vom 13. Juli 2015 kürzte der Gemeinderat B den anrechenbaren
Mietzins ab 1. August 2015 auf Fr. 900.- pro Monat, da A die Auflage,
seine Bemühungen um eine günstigere Wohnung mittels acht bis zehn Bewerbungen
pro Monat nachzuweisen, nicht erfüllt habe. Einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Am 24. August 2015 rekurrierte A gegen diesen
Beschluss beim Bezirksrat C. Er beantragte unter anderem sinngemäss, die
Fürsorgebehörde B sei anzuweisen, den effektiven Mietzins von Fr. 1'125.-
pro Monat weiterhin zu übernehmen und die bereits erfolgten Leistungskürzungen
zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 wies der Bezirksrat
den Rekurs hinsichtlich der Wohnkostenreduktion ab. Auf die weiteren Rekursanträge
betreffend Mietzinsnachzahlung für den Monat November 2014 sowie betreffend
Aus- und Nachzahlung einer Integrationszulage trat er nicht ein. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 4. Dezember 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte, der Bezirksrat C sei anzuweisen, den Rekurs vom 24. August
2015.
vollumfänglich gutzuheissen.
B. Am
17.
Dezember 2015 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde
und verwies auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Mit
Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragte auch der Gemeinderat B
die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2016 reichte A einen
"Kommentar Stellungnahme Beschwerdegegner" ins Recht. Die Gemeinde B
liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angefochtenen Reduktion
des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 225.- im Unterstützungsbudget
des Beschwerdeführers liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da
zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in
die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).
Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich
des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz
vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]).
2.
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 5. Juni 2013, VB.2013.00133,
E. 1.2). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015
betraf einzig die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht nicht auf die Anträge betreffend Mietzinsnachzahlung für den
Monat November 2014 sowie betreffend Aus- und Nachzahlung einer
Integrationszulage eingetreten. Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens beschränkt sich auf den Leistungsentzug bezüglich der Wohnkosten.
3.
3.1
In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist
deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5
E. 1a; VGr, 18. November 2015, VB.2015.00352, E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ihm anlässlich des Gesprächs mit
der Fürsorgevorsteherin und der Sozialsekretärin der Gemeinde B am 15. Mai
2015.
das rechtliche Gehör bzw. eine Diskussion über Bewerbungsstrategien,
Suchnachweise und den Wohnungsmarkt verweigert worden sei. Diese Darstellung
wird von der Beschwerdegegnerin bestritten.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Damit soll sichergestellt
werden, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre
Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich etc.
2015, N. 230). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,
inwiefern die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Gesprächs vom 15. Mai 2015
sein Anhörungsrecht verletzt haben soll. Ausserdem bot die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 16. Juni 2015 nochmals
Gelegenheit, sich vor dem Entscheid über die Kürzung der Wohnkosten zur Sache
zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
3.3
Sinngemäss
rügt der Beschwerdeführer sodann, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzt habe, da sie im angefochtenen Entscheid nicht auf vorliegende Fakten
eingegangen sei und zu Ungunsten des Beschwerdeführers Behauptungen aufgestellt
bzw. entsprechende Unterstellungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen
habe. Auch in diesem Punkt unterlässt es der Beschwerdeführer, die Verletzung
seines Gehörsanspruchs weiter zu substantiieren. Es ist zwar einzuräumen, dass
der Entscheid der Vorinstanz eher knapp begründet ist. Die aus dem rechtlichen
Gehör fliessende Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83
E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 3.2). Die Begründung
der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich in
ihrem Entscheid stützte. Auch wenn eine vertieftere Auseinandersetzung mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz das
rechtliche Gehör nicht verletzt. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob der
vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle standhält, eine von den
Anforderungen an die Begründungspflicht unabhängige Frage darstellt, welche nachfolgend
– im Rahmen der materiellen Prüfung – zu beurteilen ist.
4.
4.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
4.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat Mietzinsrichtlinien für die Gemeinde B erlassen. Der
maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt in der
Gemeinde B beträgt danach Fr. 900.- pro Monat. Der Mietzins für die
Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt diese Grenze um Fr. 225.-
monatlich.
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär
der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen
die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 11. Juni
2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 19. November 2014, VB.2014.00554,
E. 2.3). Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als
Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden
keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen
primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen.
Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind deshalb nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, auch wenn sie nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind
(VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 2.3).
4.3
Lebt eine
Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der
Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und
die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 12. September 2014,
VB.2014.00381, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
4.4
Nach
§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
Bei einer Senkung der Mietkosten verringert sich die
Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist daher zulässig, soweit sie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wahrt (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 186 f.;
VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.5; 6. März 2014,
VB.2014.00032, E. 3.1).
4.5
Sozialhilfeleistungen
können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 SHG) und schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG;
§ 24 SHV). Weigert sich die unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer
Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung
aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte
Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels
Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion
der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist
anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden.
Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können
die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden
(VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet
unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr
bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen
verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien
Kap. B.3).
4.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete den am 13. Juli 2015 verfügten
Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers angesichts der
Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B überhöht seien und keine zwingenden Gründe
für den Erhalt der aktuellen Wohnung bestünden. Der Beschwerdeführer sei
alleinstehend und lebe erst seit November 2014 in der Gemeinde B, sodass noch
nicht von einer Verwurzelung gesprochen werden könne. Ausserdem würden weder
das Alter noch die Gesundheit oder die soziale Integration des
Beschwerdeführers einem Wohnungswechsel entgegenstehen. Die Auflage vom
20.
April 2015, seine Bemühungen zur Suche einer günstigeren Wohnung mit
acht bis zehn Bewerbungen pro Monat zu belegen, habe der Beschwerdeführer nicht
erfüllt. Nachdem – trotz einer Mahnung per E-Mail vom 3. Juni 2015 – keine
Nachweise für die Wohnungssuche eingegangen seien, habe die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 16. Juni 2015 eine letzte Frist
bis am 30. Juni 2015 gewährt, um Belege für seine Suchbemühungen
einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Mit
E-Mail vom 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die
Fürsorgebehörde wissen lasse, wenn er hinsichtlich Wohnung etwas gefunden habe.
Allerdings habe der Beschwerdeführer auch in der Folge keine Bemühungen zur
Wohnungssuche vorgelegt.
5.2
Die
Vorinstanz erachtete die Auflage vom 20. April 2015, eine Wohnung mit
einem Mietzins von maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen, als zulässig.
Statt einer Dreizimmerwohnung, wie sie der Beschwerdeführer miete, dürfte im
genannten Preissegment eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung infrage kommen.
Derartige Mietwohnungen seien für einen Einpersonenhaushalt bei entsprechender
Suche erhältlich. Ausserdem sei die Wohnungssuche nicht auf die Gemeinde B
begrenzt, sondern erstrecke sich auf eine grössere Region. Mit Bezug auf den Umfang
der Suchbemühungen liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die von der
Beschwerdegegnerin auferlegten acht bis zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat in
Anbetracht der Marktsituation realistisch seien. Die Kürzung der Wohnkosten sei
nicht deshalb angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer die geforderte
Anzahl Belege nicht erbracht oder noch keine günstigere Wohnung gefunden habe.
Vielmehr habe es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, Suchbemühungen zu
dokumentieren. Auch in seiner Rekursschrift habe der Beschwerdeführer klar zum
Ausdruck gebracht, dass er dieser Auflage nicht nachkommen wolle. Mit Schreiben
vom 16. Juni 2015 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
schriftlich auf die Konsequenzen der Missachtung der Auflage hingewiesen.
Mangels Erfüllung der Auflage sei die Kürzung der Mietkosten am 13. Juli
2015.
durch die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht erfolgt.
6.
6.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Weisungen und Auflagen
im Sinn von § 21 SHG, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche
– in die Grundrechte der Sozialhilfe beziehenden Person eingreifen, um
Zwischenentscheide, welche nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss
die Rechtmässigkeit eines solchen Zwischenentscheids zusammen mit dem
Endentscheid – hier dem Leistungskürzungsentscheid – überprüft werden können,
wenn gegen den Zwischenentscheid vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht
worden ist und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids
auswirkt (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.). Vorliegend
ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche einer günstigeren
Wohnung zu prüfen (nachfolgend E. 6.2). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers beschäftigen sich denn auch vorwiegend mit dieser Frage.
6.2
6.2.1
In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, dass die auferlegte
Mietzinslimite von Fr. 900.- weder marktkonform noch realistisch sei.
Dabei beruft er sich auf statistische Angaben sowie seine Internetrecherchen,
welche er über Immobilienportale seit annähernd zwei Jahren durchführe. Auch
wendet er ein, dass es unzulässig sei, den Wohnungsmarkt einer grösseren Region
einzubeziehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Rekursentscheid vom
26.
März 2015 festgehalten, dass bei einem Mietzins von Fr. 1'125.-
nicht von einer überteuerten Unterkunft auszugehen sei. Insofern erweise sich
der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als widersprüchlich.
Es ist zwar einzuräumen, dass das Mietzinsmaximum für
einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher
knapp bemessen ist und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit
sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt
werden, dass es sich dabei um eine marktferne Feststellung handelt, die das
erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Dass in
der Gemeinde B auch Wohnungen im fraglichen Preissegment von Fr. 900.-
vermietet werden, zeigen die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichten
Mietverträge. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und
des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Beispiel
einer subventionierten Alterswohnung, welche die Beschwerdegegnerin deutlich
über dem Mietzins von Fr. 900.- ausgeschrieben habe. Alterswohnungen haben
spezifischen Bedürfnissen zu entsprechen, welche sich mit dem vorliegenden Fall
nicht vergleichen lassen. Schliesslich ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden
Region nicht unzulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde
innert nützlicher Frist eine für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung
zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks
vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in
den vorliegenden Verhältnissen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine
andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung
beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40
Abs. 1 SHG (VGr, 26. November 2008, VB.2008.00462, E. 4.2; 23. Dezember
2004, VB.2004.00318, E. 7.2; 5. Dezember 2002, VB.2002.309,
E. 3f).
Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher
unter diesen Gesichtspunkten als zulässig. Soweit der Beschwerdeführer aus dem
Rekursentscheid vom 26. März 2015 schliesst, dass die Wohnkosten von Fr. 1'125.-
nicht überhöht seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in jenem
Entscheid hauptsächlich die direkte Anwendung der kommunalen
Mietzinsrichtlinien gegenüber dem Beschwerdeführer beanstandete. Sie stellte es
der Beschwerdegegnerin jedoch frei, dem Beschwerdeführer eine Auflage zur Suche
nach einer günstigeren Wohnung zu erteilen. Ein widersprüchliches Verhalten der
Vorinstanz lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich
ist es dem Beschwerdeführer nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region
zu suchen.
6.2.2
Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass die Frist, welche
ihm die Beschwerdegegnerin zur Wohnungssuche eingeräumt habe,
unverhältnismässig kurz sei. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung dieser
Frist die vertraglichen Kündigungsbedingungen des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Ein solches Vorgehen entspricht den Richtlinien der SKOS
(Kap. B.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wäre es im Übrigen
trotz Fristablauf nicht zulässig, die Wohnkosten zu kürzen, wenn der Beschwerdeführer
belegen könnte, dass er sich erfolglos um eine günstigere Wohngelegenheit
bemüht hat (dazu sogleich E. 6.3). Die Verhältnismässigkeit der Auflage
wird deshalb auch in diesem Punkt nicht infrage gestellt.
6.2.3
Erst vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich
verschiedene berufliche, soziale und familiäre Gründe geltend, welche einem
Wohnungswechsel entgegenstehen sollen. Er weist namentlich darauf hin, dass von
seinem aktuellen Wohnsitz aus verschiedene Städte für die Berufsausübung gut
erreichbar seien. Zudem habe er in seiner Wohnung handwerkliche Verbesserungen
vorgenommen und sich mit Nachbarn und Umfeld angefreundet. Des Weiteren wohne
er in der Nähe seiner 77- und 84-jährigen Eltern, welche in verschiedenen Angelegenheiten
vermehrt auf seine Hilfe angewiesen seien.
Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers stehen der
Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, nicht entgegen. Zwar kann
ein Wohnungswechsel für den Beschwerdeführer belastend sein. Die Verbundenheit
zu seiner jetzigen Wohnung ist jedoch nicht als derart stark einzustufen, dass
sich ein Verbleib angesichts der signifikanten Überschreitung des vorgesehenen
maximalen Mietzinses rechtfertigen würde. Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe
empfangen (vgl. E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, welche
ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker
betroffen ist. Besuche und Kontakte – insbesondere bei den Eltern des
Beschwerdeführers – sind auch bei veränderter Wohnsituation möglich. Gewisse
Härten – wie ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen
in der Lebensqualität sind unter Umständen in Kauf zu nehmen. Ein
Wohnungswechsel erscheint daher als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt.
6.3
Neben der
Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des monatlichen
Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015
als rechtmässig. Am 16. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin schriftlich
auf die Möglichkeit
eines solchen Leistungsentzugs hingewiesen für den Fall, dass der
Beschwerdeführer die Auflage, seine Suchbemühungen mit acht bis zehn Nachweisen
pro Monat zu dokumentieren, nicht befolge. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer
die Auffassung der Vorinstanz, dass er sich geweigert haben soll, die Auflage
zu erfüllen. Er bringt vor, dass es ihm trotz Internetrecherche nicht gelungen
sei, eine den Preisvorstellungen der Beschwerdegegnerin entsprechende
angemessene Wohnung zu finden. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und
Belege für seine Wohnungssuche eingereicht hätte. Insbesondere hat er auch
keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nachgewiesen. Neben der
Wohnungssuche im Internet hätte er sich beispielsweise auch an bekannte
Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können (vgl.
BGr, 31. August 2015,8D_1/2015, E. 5.4.2). Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss beanstanden will, dass die Auflage, Bemühungen um
eine günstigere Wohnung mit monatlich acht bis zehn Bewerbungen nachzuweisen,
nicht erfüllbar und die Kürzung des Mietzinses deswegen nicht gerechtfertigt
sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung nicht
deswegen vorgenommen hat, weil der Beschwerdeführer eine ungenügende Zahl an
Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingelegt, sondern weil er gar keine
Bemühungen nachgewiesen hat. Es kann daher offenbleiben, wie zu verfahren
gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer monatlich zwar Bewerbungen für eine
günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl.
Es reicht ferner nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer
darauf beruft, dass ihn die Beschwerdegegnerin bei der Wohnungssuche nicht
genügend bzw. nicht proaktiv unterstützt habe. Auch wenn diesbezüglich eine
Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, ist die Wohnungssuche primär
Sache der betroffenen Person. Die Fürsorgebehörde ist nicht gehalten, eine
konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate
Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote oder die Abgabe von
Referenzen (BGr, 31. August 2015,8D_1/2015, E. 5.4.2; VGr,
6.
März 2014, VB.2014.00032, E. 5.3). Der Beschwerdeführer legt nicht
hinreichend dar, inwiefern ihm die Beschwerdegegnerin eine solche Hilfestellung
nicht gewährt haben soll, zumal gewisse Unterstützungsmassnahmen – wie z. B. Referenzen – erst
möglich sind, wenn die Fürsorgebehörde über die Suchbemühungen informiert wird.
Zusammengefasst erfolgte die Kürzung des Mietzinses im
Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Auflage zu
Recht.
7.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 4.6). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen
(Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…