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Entscheid

VB.2015.00760

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00760

24. März 2016Deutsch20 min

(URT.2016.17977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1966, lebt seit November 2014 in der Gemeinde B in einer Dreizimmerwohnung

zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'125.-. Mit Beschluss vom

15. Dezember 2014 setzte der Gemeinderat B als Fürsorgebehörde die

wirtschaftliche Hilfe für A ab Dezember 2014 auf durchschnittlich Fr. 2'050.10

pro Monat fest. Dabei berücksichtigte er im Unterstützungsbudget angesichts der

kommunalen Obergrenze für Wohnungskosten lediglich einen Mietzins von Fr. 900.-.

B. Den von

A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C am

26. März 2015 hinsichtlich des Antrags auf Anrechnung des vollen

Mietzinses von Fr. 1'125.- gut. Er forderte den Gemeinderat B auf,

rückwirkend auf 1. Dezember 2014 eine entsprechende Nachzahlung

vorzunehmen. Der Bezirksrat erwog, dass A nicht verpflichtet gewesen sei, sich

vor seinem Umzug in die Gemeinde B an die Fürsorgebehörde der neuen

Wohngemeinde zu wenden und sich nach den Obergrenzen für die Wohnkosten zu

erkundigen. Er wies aber auch darauf hin, dass es dem Gemeinderat B freistehe,

die wirtschaftliche Hilfe mit einer Auflage zur Suche nach einer günstigeren,

den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B entsprechenden Wohnung zu verbinden.

C. Am

20. April 2015 verfügte der Gemeinderat B unter anderem, dass der Mietzins

in Höhe von Fr. 1'125.- nur noch bis zum 31. Juli 2015 im

Unterstützungsbudget übernommen werde und danach auf monatlich Fr. 900.- gekürzt

werden könne. Er erteilte A die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen und

seine Suchbemühungen mit mindestens acht bis zehn Nachweisen pro Monat zu

belegen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Mit

Einschreiben vom 16. Juni 2015 setzte die Gemeindeverwaltung B A eine

letzte Frist bis am 30. Juni 2015, um Belege für seine Suchbemühungen

einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Ausserdem

machte sie A darauf aufmerksam, dass der Mietzins bei nicht fristgemässer

Auflagenerfüllung per 1. August 2015 auf Fr. 900.- gekürzt werde.

E. Mit

Beschluss vom 13. Juli 2015 kürzte der Gemeinderat B den anrechenbaren

Mietzins ab 1. August 2015 auf Fr. 900.- pro Monat, da A die Auflage,

seine Bemühungen um eine günstigere Wohnung mittels acht bis zehn Bewerbungen

pro Monat nachzuweisen, nicht erfüllt habe. Einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 24. August 2015 rekurrierte A gegen diesen

Beschluss beim Bezirksrat C. Er beantragte unter anderem sinngemäss, die

Fürsorgebehörde B sei anzuweisen, den effektiven Mietzins von Fr. 1'125.-

pro Monat weiterhin zu übernehmen und die bereits erfolgten Leistungskürzungen

zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 wies der Bezirksrat

den Rekurs hinsichtlich der Wohnkostenreduktion ab. Auf die weiteren Rekursanträge

betreffend Mietzinsnachzahlung für den Monat November 2014 sowie betreffend

Aus- und Nachzahlung einer Integrationszulage trat er nicht ein. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 4. Dezember 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte, der Bezirksrat C sei anzuweisen, den Rekurs vom 24. August

2015.

vollumfänglich gutzuheissen.

B. Am

17.

Dezember 2015 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde

und verwies auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Mit

Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragte auch der Gemeinderat B

die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2016 reichte A einen

"Kommentar Stellungnahme Beschwerdegegner" ins Recht. Die Gemeinde B

liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angefochtenen Reduktion

des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 225.- im Unterstützungsbudget

des Beschwerdeführers liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da

zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in

die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).

Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich

des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz

vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht

einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]).

2.

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 5. Juni 2013, VB.2013.00133,

E. 1.2). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015

betraf einzig die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten. Die Vorinstanz ist

daher zu Recht nicht auf die Anträge betreffend Mietzinsnachzahlung für den

Monat November 2014 sowie betreffend Aus- und Nachzahlung einer

Integrationszulage eingetreten. Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens beschränkt sich auf den Leistungsentzug bezüglich der Wohnkosten.

3.

3.1

In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs.

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist

deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5

E. 1a; VGr, 18. November 2015, VB.2015.00352, E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ihm anlässlich des Gesprächs mit

der Fürsorgevorsteherin und der Sozialsekretärin der Gemeinde B am 15. Mai

2015.

das rechtliche Gehör bzw. eine Diskussion über Bewerbungsstrategien,

Suchnachweise und den Wohnungsmarkt verweigert worden sei. Diese Darstellung

wird von der Beschwerdegegnerin bestritten.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem

das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Damit soll sichergestellt

werden, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre

Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich etc.

2015, N. 230). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,

inwiefern die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Gesprächs vom 15. Mai 2015

sein Anhörungsrecht verletzt haben soll. Ausserdem bot die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 16. Juni 2015 nochmals

Gelegenheit, sich vor dem Entscheid über die Kürzung der Wohnkosten zur Sache

zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

3.3

Sinngemäss

rügt der Beschwerdeführer sodann, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht

verletzt habe, da sie im angefochtenen Entscheid nicht auf vorliegende Fakten

eingegangen sei und zu Ungunsten des Beschwerdeführers Behauptungen aufgestellt

bzw. entsprechende Unterstellungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen

habe. Auch in diesem Punkt unterlässt es der Beschwerdeführer, die Verletzung

seines Gehörsanspruchs weiter zu substantiieren. Es ist zwar einzuräumen, dass

der Entscheid der Vorinstanz eher knapp begründet ist. Die aus dem rechtlichen

Gehör fliessende Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich die

Behörde ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83

E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 3.2). Die Begründung

der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich in

ihrem Entscheid stützte. Auch wenn eine vertieftere Auseinandersetzung mit den

Vorbringen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz das

rechtliche Gehör nicht verletzt. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob der

vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle standhält, eine von den

Anforderungen an die Begründungspflicht unabhängige Frage darstellt, welche nachfolgend

– im Rahmen der materiellen Prüfung – zu beurteilen ist.

4.

4.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

4.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen

(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat Mietzinsrichtlinien für die Gemeinde B erlassen. Der

maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt in der

Gemeinde B beträgt danach Fr. 900.- pro Monat. Der Mietzins für die

Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt diese Grenze um Fr. 225.-

monatlich.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär

der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen

die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –

motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 11. Juni

2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 19. November 2014, VB.2014.00554,

E. 2.3). Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als

Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden

keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen

primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen.

Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind deshalb nicht grundsätzlich

ausgeschlossen, auch wenn sie nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind

(VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. September

2014, VB.2014.00426, E. 2.3).

4.3

Lebt eine

Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor

der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 12. September 2014,

VB.2014.00381, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

4.4

Nach

§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Bei einer Senkung der Mietkosten verringert sich die

Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, ist daher zulässig, soweit sie den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wahrt (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, in: Christoph Häfeli

[Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 186 f.;

VGr, 19. No­vember 2014, VB.2014.00554, E. 2.5; 6. März 2014,

VB.2014.00032, E. 3.1).

4.5

Sozialhilfeleistungen

können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,

Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG) und schriftlich auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG;

§ 24 SHV). Weigert sich die unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer

Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung

aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte

Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels

Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion

der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist

anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden.

Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können

die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden

(VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet

unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr

bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemein­wesen

verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien

Kap. B.3).

4.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete den am 13. Juli 2015 verfügten

Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers angesichts der

Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B überhöht seien und keine zwingenden Gründe

für den Erhalt der aktuellen Wohnung bestünden. Der Beschwerdeführer sei

alleinstehend und lebe erst seit November 2014 in der Gemeinde B, sodass noch

nicht von einer Verwurzelung gesprochen werden könne. Ausserdem würden weder

das Alter noch die Gesundheit oder die soziale Integration des

Beschwerdeführers einem Wohnungswechsel entgegenstehen. Die Auflage vom

20.

April 2015, seine Bemühungen zur Suche einer günstigeren Wohnung mit

acht bis zehn Bewerbungen pro Monat zu belegen, habe der Beschwerdeführer nicht

erfüllt. Nachdem – trotz einer Mahnung per E-Mail vom 3. Juni 2015 – keine

Nachweise für die Wohnungssuche eingegangen seien, habe die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 16. Juni 2015 eine letzte Frist

bis am 30. Juni 2015 gewährt, um Belege für seine Suchbemühungen

einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Mit

E-Mail vom 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die

Fürsorgebehörde wissen lasse, wenn er hinsichtlich Wohnung etwas gefunden habe.

Allerdings habe der Beschwerdeführer auch in der Folge keine Bemühungen zur

Wohnungssuche vorgelegt.

5.2

Die

Vorinstanz erachtete die Auflage vom 20. April 2015, eine Wohnung mit

einem Mietzins von maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen, als zulässig.

Statt einer Dreizimmerwohnung, wie sie der Beschwerdeführer miete, dürfte im

genannten Preissegment eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung infrage kommen.

Derartige Mietwohnungen seien für einen Einpersonenhaushalt bei entsprechender

Suche erhältlich. Ausserdem sei die Wohnungssuche nicht auf die Gemeinde B

begrenzt, sondern erstrecke sich auf eine grössere Region. Mit Bezug auf den Umfang

der Suchbemühungen liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die von der

Beschwerdegegnerin auferlegten acht bis zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat in

Anbetracht der Marktsituation realistisch seien. Die Kürzung der Wohnkosten sei

nicht deshalb angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer die geforderte

Anzahl Belege nicht erbracht oder noch keine günstigere Wohnung gefunden habe.

Vielmehr habe es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, Suchbemühungen zu

dokumentieren. Auch in seiner Rekursschrift habe der Beschwerdeführer klar zum

Ausdruck gebracht, dass er dieser Auflage nicht nachkommen wolle. Mit Schreiben

vom 16. Juni 2015 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

schriftlich auf die Konsequenzen der Missachtung der Auflage hingewiesen.

Mangels Erfüllung der Auflage sei die Kürzung der Mietkosten am 13. Juli

2015.

durch die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht erfolgt.

6.

6.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Weisungen und Auflagen

im Sinn von § 21 SHG, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche

– in die Grundrechte der Sozialhilfe beziehenden Person eingreifen, um

Zwischenentscheide, welche nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss

die Rechtmässigkeit eines solchen Zwischenentscheids zusammen mit dem

Endentscheid – hier dem Leistungskürzungsentscheid – überprüft werden können,

wenn gegen den Zwischenentscheid vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht

worden ist und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids

auswirkt (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.). Vorliegend

ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche einer günstigeren

Wohnung zu prüfen (nachfolgend E. 6.2). Die Vorbringen des

Beschwerdeführers beschäftigen sich denn auch vorwiegend mit dieser Frage.

6.2

6.2.1

In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, dass die auferlegte

Mietzinslimite von Fr. 900.- weder marktkonform noch realistisch sei.

Dabei beruft er sich auf statistische Angaben sowie seine Internetrecherchen,

welche er über Immobilienportale seit annähernd zwei Jahren durchführe. Auch

wendet er ein, dass es unzulässig sei, den Wohnungsmarkt einer grösseren Region

einzubeziehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Rekursentscheid vom

26.

März 2015 festgehalten, dass bei einem Mietzins von Fr. 1'125.-

nicht von einer überteuerten Unterkunft auszugehen sei. Insofern erweise sich

der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als widersprüchlich.

Es ist zwar einzuräumen, dass das Mietzinsmaximum für

einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher

knapp bemessen ist und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit

sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt

werden, dass es sich dabei um eine marktferne Feststellung handelt, die das

erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Dass in

der Gemeinde B auch Wohnungen im fraglichen Preissegment von Fr. 900.-

vermietet werden, zeigen die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichten

Mietverträge. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und

des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Beispiel

einer subventionierten Alterswohnung, welche die Beschwerdegegnerin deutlich

über dem Mietzins von Fr. 900.- ausgeschrieben habe. Alterswohnungen haben

spezifischen Bedürfnissen zu entsprechen, welche sich mit dem vorliegenden Fall

nicht vergleichen lassen. Schliesslich ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers auch der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden

Region nicht unzulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde

innert nützlicher Frist eine für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung

zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks

vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in

den vorliegenden Verhältnissen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine

andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung

beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40

Abs. 1 SHG (VGr, 26. November 2008, VB.2008.00462, E. 4.2; 23. Dezember

2004, VB.2004.00318, E. 7.2; 5. Dezember 2002, VB.2002.309,

E. 3f).

Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher

unter diesen Gesichtspunkten als zulässig. Soweit der Beschwerdeführer aus dem

Rekursentscheid vom 26. März 2015 schliesst, dass die Wohnkosten von Fr. 1'125.-

nicht überhöht seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in jenem

Entscheid hauptsächlich die direkte Anwendung der kommunalen

Mietzinsrichtlinien gegenüber dem Beschwerdeführer beanstandete. Sie stellte es

der Beschwerdegegnerin jedoch frei, dem Beschwerdeführer eine Auflage zur Suche

nach einer günstigeren Wohnung zu erteilen. Ein widersprüchliches Verhalten der

Vorinstanz lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich

ist es dem Beschwerdeführer nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region

zu suchen.

6.2.2

Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass die Frist, welche

ihm die Beschwerdegegnerin zur Wohnungssuche eingeräumt habe,

unverhältnismässig kurz sei. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung dieser

Frist die vertraglichen Kündigungsbedingungen des Beschwerdeführers

berücksichtigt. Ein solches Vorgehen entspricht den Richtlinien der SKOS

(Kap. B.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wäre es im Übrigen

trotz Fristablauf nicht zulässig, die Wohnkosten zu kürzen, wenn der Beschwerdeführer

belegen könnte, dass er sich erfolglos um eine günstigere Wohngelegenheit

bemüht hat (dazu sogleich E. 6.3). Die Verhältnismässigkeit der Auflage

wird deshalb auch in diesem Punkt nicht infrage gestellt.

6.2.3

Erst vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich

verschiedene berufliche, soziale und familiäre Gründe geltend, welche einem

Wohnungswechsel entgegenstehen sollen. Er weist namentlich darauf hin, dass von

seinem aktuellen Wohnsitz aus verschiedene Städte für die Berufsausübung gut

erreichbar seien. Zudem habe er in seiner Wohnung handwerkliche Verbesserungen

vorgenommen und sich mit Nachbarn und Umfeld angefreundet. Des Weiteren wohne

er in der Nähe seiner 77- und 84-jährigen Eltern, welche in verschiedenen Angelegenheiten

vermehrt auf seine Hilfe angewiesen seien.

Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers stehen der

Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, nicht entgegen. Zwar kann

ein Wohnungswechsel für den Beschwerdeführer belastend sein. Die Verbundenheit

zu seiner jetzigen Wohnung ist jedoch nicht als derart stark einzustufen, dass

sich ein Verbleib angesichts der signifikanten Überschreitung des vorgesehenen

maximalen Mietzinses rechtfertigen würde. Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe

empfangen (vgl. E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, welche

ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker

betroffen ist. Besuche und Kontakte – insbesondere bei den Eltern des

Beschwerdeführers – sind auch bei veränderter Wohnsituation möglich. Gewisse

Härten – wie ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen

in der Lebensqualität sind unter Umständen in Kauf zu nehmen. Ein

Wohnungswechsel erscheint daher als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt.

6.3

Neben der

Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des monatlichen

Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015

als rechtmässig. Am 16. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin schriftlich

auf die Möglichkeit

eines solchen Leistungsentzugs hingewiesen für den Fall, dass der

Beschwerdeführer die Auflage, seine Suchbemühungen mit acht bis zehn Nachweisen

pro Monat zu dokumentieren, nicht befolge. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer

die Auffassung der Vorinstanz, dass er sich geweigert haben soll, die Auflage

zu erfüllen. Er bringt vor, dass es ihm trotz Internetrecherche nicht gelungen

sei, eine den Preisvorstellungen der Beschwerdegegnerin entsprechende

angemessene Wohnung zu finden. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und

Belege für seine Wohnungssuche eingereicht hätte. Insbesondere hat er auch

keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nachgewiesen. Neben der

Wohnungssuche im Internet hätte er sich beispielsweise auch an bekannte

Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können (vgl.

BGr, 31. August 2015,8D_1/2015, E. 5.4.2). Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss beanstanden will, dass die Auflage, Bemühungen um

eine günstigere Wohnung mit monatlich acht bis zehn Bewerbungen nachzuweisen,

nicht erfüllbar und die Kürzung des Mietzinses deswegen nicht gerechtfertigt

sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung nicht

deswegen vorgenommen hat, weil der Beschwerdeführer eine ungenügende Zahl an

Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingelegt, sondern weil er gar keine

Bemühungen nachgewiesen hat. Es kann daher offenbleiben, wie zu verfahren

gewesen wäre, hätte der Beschwerde­führer monatlich zwar Bewerbungen für eine

günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl.

Es reicht ferner nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer

darauf beruft, dass ihn die Beschwerdegegnerin bei der Wohnungssuche nicht

genügend bzw. nicht proaktiv unterstützt habe. Auch wenn diesbezüglich eine

Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, ist die Wohnungssuche primär

Sache der betroffenen Person. Die Fürsorgebehörde ist nicht gehalten, eine

konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate

Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote oder die Abgabe von

Referenzen (BGr, 31. August 2015,8D_1/2015, E. 5.4.2; VGr,

6.

März 2014, VB.2014.00032, E. 5.3). Der Beschwerdeführer legt nicht

hinreichend dar, inwiefern ihm die Beschwerdegegnerin eine solche Hilfestellung

nicht gewährt haben soll, zumal gewisse Unterstützungsmassnahmen – wie z. B. Referenzen – erst

möglich sind, wenn die Fürsorgebehörde über die Suchbemühungen informiert wird.

Zusammengefasst erfolgte die Kürzung des Mietzinses im

Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Auflage zu

Recht.

7.

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 4.6). Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner

schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen

(Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an