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Entscheid

VB.2015.00762

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00762

14. Juli 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18236)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid Nr. 01 vom 16. Dezember 2014

stellte die Bausektion der Stadt Zürich fest, dass der in der Westecke des

Grundstücks Kat.-Nr. 02 stehende Bergahorn nicht gefällt oder in einem

nicht baumverträglichen Ausmass im Sinn der Erwägungen zurückgeschnitten werden

darf.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben C und D, E, F und G, H und I, J, K, L

sowie M und N Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 6. November

2015.

hiess dieses den Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.

III.

Hiergegen erhob die Bausektion der Stadt Zürich am

8.

Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

"1. In

Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts

BRGE I Nr. 04 vom 6. November 2015 aufzuheben und damit der

Bauentscheid Nr. 01 vom 16. Dezember 2014 zu bestätigen.

2.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des vorangegangenen Rekursverfahrens

seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

3.

Der

Stadt Zürich sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.

Die

Beschwerdeantworten der Gegenparteien sowie der Vorinstanz seien der Bausektion

zur gegebenen Zeit zur Stellungnahme zuzustellen."

Am 10. Dezember 2015 führte A ebenfalls Beschwerde

gegen den Rekursentscheid vom 6. November 2015. Er stellte folgende

Anträge:

"1. Es

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Bausektionsbeschluss Nr. BE

01.

vom 16. Dezember 2014 zu bestätigen.

2.

Eventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die

Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie den Beschwerdeführern für beide

Rechtsmittelverfahren angemessene Parteientschädigungen zu entrichten."

Das Baurekursgericht beantragte am 8. Januar 2016 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden.

Am 1. Februar 2016 reichte die Bausektion der Stadt

Zürich ihre Mitbeantwortung der Beschwerde von A ein und beantragte die

Gutheissung der Beschwerde.

C und D, E, F und G, H und I, J, K, L, M und N beantragten

am 18. Februar 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegner [sic] die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der

Bausektion der Stadt Zürich sowie der Beschwerde von A.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016

vereinigte der Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren

VB.2015.00762 und VB.2015.00768 und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur

Replik.

Am 14. März 2016 bzw. 1. April 2016 reichten die

Bausektion der Stadt Zürich bzw. A ihre Replik ein und hielten an ihren

Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. Mai 2016 hielt die Beschwerdegegnerschaft

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt,

wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei

einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Die Gemeinde ist im Bereich des Planungs- und Baurechts aufgrund ihrer Planungsautonomie

und als Baubewilligungsbehörde zur Autonomiebeschwerde befugt (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 118).

Der angefochtene Entscheid gründet auf einer Streitigkeit

über planungs- und baurechtliche Fragen. Er betrifft die Stadt Zürich als

Trägerin der kommunalen Nutzungsplanung (Art. 101 der Zürcher

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101] und § 45 Abs. 1

PBG) und als Baubewilligungsbehörde (§ 318 PBG) in ihren hoheitlichen

Befugnissen. Gestützt auf § 76 PBG, wonach die Gemeinden in ihrer Bau- und

Zonenordnung den Baumschutz regeln können, hat die Stadt Zürich Art. 11a

der revidierten Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO-E 2014)

ausgearbeitet. Die Auslegung von § 234 PBG durch die Vorinstanz hat zur

Folge, dass Art. 11a BZO-E 2014 keine Vorwirkung entfaltet. Nach dem

Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich zu bejahen. Die Bausektion

des Stadtrates ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 49bis der

Gemeindeordnung der Stadt Zürich in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]).

1.3

Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerden

einzutreten ist.

2.

Der streitbetroffene

Bergahorn befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in R. Das

Grundstück liegt in einem künftigen Baumschutzgebiet gemäss BZO-E 2014. Der Bergahorn

weist gemäss Bauentscheid Nr. 01 einen Stammumfang von

ca. 300 cm auf. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 reichte A der

Bausektion folgenden Antrag ein: "Es sei festzustellen, dass der in der

Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. 02 stehende Bergahorn nicht gefällt oder

in einem nicht baumverträglichen Ausmass geschnitten werden darf." Anlass

für das Gesuch bildete ein am Bezirksgericht Zürich hängiger Zivilprozess, in

dem unter anderem der Rückschnitt der auf das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03

überhängenden Äste und Wurzeln des Bergahorns bis auf die Grundstücksgrenze im

Sinn einer Kappung des Baums verlangt wird. Am 16. Dezember 2014 stellte

die Bausektion mit Bauentscheid Nr. 01 fest, "dass der in der

Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. 02 stehende Bergahorn nicht gefällt oder

in einem nicht baumverträglichen Ausmass im Sinn der Erwägungen

zurückgeschnitten werden darf". Mit Beschluss vom 12. März 2015

sistierte das Bezirksgericht Zürich den hängigen Zivilprozess zur Vermeidung

inkohärenter oder sich gar widersprechender Entscheide bis zum rechtskräftigen

Entscheid über den Beschluss Nr. 01. Das Baurekursgericht erblickte im Beschluss

Nr. 01 der Bausektion eine unzulässige positive Vorwirkung und hob den Beschluss

am 6. November 2015 auf. Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts

richten sich die vorliegenden Beschwerden.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerschaft

wendet ein, auf das Feststellungsbegehren hätte mangels aktuellen Interesses nicht

eingetreten werden dürfen.

3.2

Feststellungsbegehren

setzen ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der

Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der

Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind

Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705,

E. 4 mit Hinweisen). Dem Feststellungsbegehren liegen im weitesten Sinn Fragen

betreffend die baurechtliche Nutzung des Grundstücks zugrunde. Wie sich aus der

Begründung der Sistierung des hängigen Zivilprozesses ergibt, ermöglicht das

Feststellungsbegehren zudem, inkohärente oder sich gar widersprechende

Entscheide zu verhindern. Damit ist das Feststellungsinteresse des privaten

Beschwerdeführers zu bejahen.

4.

4.1

Die Bausektion

macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Anwendungsbereich von § 234

PBG, indem sie im Entscheid vom 16. Dezember 2014 eine unzulässige

positive Vorwirkung von Art. 11a BZO-E 2014 sehe und die negative

Vorwirkung dieser planungsrechtlichen Festlegung verneine. Auch der private Beschwerdeführer

ist der Ansicht, dass der Entscheid der Bausektion nicht auf einer unzulässigen

positiven Vorwirkung beruht.

4.2

Nach

§ 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn

durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat

beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Eine solche

gemäss § 235 Abs. 1 PBG auf drei Jahre befristete Bausperre soll

verhindern, dass die künftigen planerischen Festlegungen durch widersprechende

dauernde Veränderungen an Grundstücken ganz oder teilweise in ihrem Zweck

vereitelt werden. Allerdings soll nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen die Bausperre nicht weitergehen,

als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt. Denn § 234 PBG dient

ausschliesslich der Plansicherung und erlaubt nicht etwa eine allgemeine

Voranwendung künftigen Rechts (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00627,

E. 5.2; RB 1984 Nr. 96; VGr, 11. Juli 1990, VB.1990.00038 =

BEZ 1990 Nr. 29). Andererseits werden durch § 234 PBG auch nicht

sämtliche in Änderung befindlichen Bestimmungen geschützt, welche Auswirkungen

auf planungsrechtliche Festlegungen haben können. Vielmehr muss es sich bei

einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG stets um ein

unmittelbares oder wenigstens mittelbares Planungsinstrument handeln (VGr,

7.

Mai 2015, VB.2014.00627, E. 5.2; vgl. auch VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00508, E. 2.3.2). § 234 PBG will verhindern, dass die

für die Planfestsetzung zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid vor vollendete

Tatsachen gestellt werden, wenn noch während der Planungsphase Bauwerke entstehen,

welche die vorgesehene künftige Planung beeinträchtigen (VGr, 25. Januar

2001, VB.2000.00282, E. 3.a; RB 1998 Nr. 113). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bezweckt die Bestimmung von § 234 PBG gleich wie die in

Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG; SR 700) vorgesehene Planungszone die Sicherung der Entscheidungsfreiheit

der Planungsbehörden, indem sie Vorhaben einstweilen untersagt, welche

beabsichtigte neue planerische Festlegungen negativ beeinflussen. Künftigen

Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sog. negative Vorwirkung zuerkannt,

indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie die vorgesehene planerische

Neuordnung nicht beeinträchtigen (BGE 118 Ia 510 E. 4.d; vgl. auch

BGE 116 Ia 449 E. 4).

4.3

Am 29. Oktober

2014.

verabschiedete der Stadtrat die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung

zuhanden des Gemeinderats (vgl. Beschluss des Stadtrats Nr. 924 vom

29.

Oktober 2014). Nach Art. 11a BZO-E 2014 ist in den Baumschutzgebieten

das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig.

Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume,

welche sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwendig machen,

eine Bewilligung (Abs. 1). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der

Erhaltung des Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,

insbesondere wenn der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und

Standort erreicht hat (Abs. 5 lit. a), der Baum im Sinn einer Pflegemassnahme

zugunsten eines wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss (Abs. 5

lit. b), der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und

keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist (Abs. 5

lit. c), der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert

(Abs. 5 lit. d). Gemäss Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Bau-

und Zonenordnung der Stadt Zürich soll mit der Einführung von Baumschutzgebieten

in der BZO in ausgewählten Gebieten der Schutz von bestehenden, stadtbildprägenden

Bäumen verbessert werden. Ziel der Baumschutzgebiete und der dazugehörigen

Vorschriften ist es, die wichtigsten charakteristischen Baumstrukturen der

Stadt Zürich zu erhalten (Erläuterungsbericht, S. 51). Am 22. und 29. Juni

2016.

debattierte der Gemeinderat über die überarbeitete Revisionsvorlage. Der

Änderungsantrag zur Streichung von Art. 11a BZO-E 2014 wurde ebenso wie

der Eventualantrag zur Streichung einzelner Gebiete abgelehnt (Protokoll 107. Sitzung

des Gemeinderats von Zürich, S. 2001 f.).

4.4

Bei der

Einführung von Baumschutzgebieten bzw. der künftigen Baumschutzbestimmung

(Art. 11a BZO-E 2014) handelt es sich um eine planungsrechtliche

Festlegung im Sinn von § 234 PBG (vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 564). Die Fällung bzw. der dieser gleichkommende Rückschnitt des

streitbetroffenen Bergahorns würde das künftige Baumschutzgebiet bzw. Art. 11a

BZO-E 2014 zweifellos negativ präjudizieren. Dabei ist vorliegend die

präjudizielle Wirkung ausschlaggebend, denn eine Vielzahl gleichartiger

Projekte hätte spürbare Folgen für die Umgebung (vgl. BGE 116 Ia 449

E. 4.c). Bezüglich der ernsthaften Realisierungschancen wendet die

Beschwerdegegnerschaft ein, die Baumschutzbestimmungen dürften die

bundeszivilrechtlichen Rechtsbehelfe, namentlich das Kapprecht, nicht

vereiteln. Sie bringt zudem vor, bei der beantragten Baumschutzbestimmung

handle es sich um eine unzulässige Ausdehnung des planerischen Baumschutzes auf

ausgedehnte Grossgebiete. Die Anwendung von § 234 PBG setzt nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung voraus, dass die Änderung eine ernsthafte Chance der

Verwirklichung aufweist. Von der Berücksichtigung einer planungsrechtlichen Festlegung

ist nur in krassen Fällen von Fehlplanungen abzusehen. Ist eine Planvorstellung

lediglich fragwürdig, so muss sich die Bauherrschaft gegen die Planung zur Wehr

setzen (vgl. VGr, 22. April 1993, VB.93.0035 = RB 1993 Nr. 40). Da

hier nicht gesagt werden kann, es liege ein Fall krasser Fehlplanung vor (vgl.

§ 76 PBG), kann Art. 11a BZO-E 2014 eine ernsthafte Verwirklichungschance

nicht abgesprochen werden. Eine nähere vorfrageweise oder akzessorische Prüfung

der Gesetzeskonformität der Baumschutzgebiete ist im vorliegenden Verfahren

nicht vorzunehmen. Diese Frage wäre in einem Rechtsmittelverfahren gegen die

Planung eingehender zu prüfen (vgl. VGr, 22. April 1993, VB.93.0035 = RB

1993.

Nr. 40). Nach dem Gesagten ist den künftigen Baumschutzgebieten bzw.

Art. 11a BZO-E 2014 negative Vorwirkung zuzuerkennen.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerschaft wendet ein, dass die Anrufung von § 233 f. PBG

im angefochtenen Entscheid mangels betroffener "Bauten und Anlagen"

bzw. eines geplanten Bauvorhabens unzulässig sei. § 233 f. PBG setze

eine bereits heute bestehende Bewilligungspflicht und zudem ein Baugesuch

voraus.

5.2

§ 234

PBG erstreckt sich gemäss Wortlaut nur auf "bauliche Massnahmen". Die

Formulierung "bauliche Massnahmen" wurde in der Kommission im Rahmen

der Revision des PBG von 1984 diskutiert. Ein Kommissionsmitglied stellte

damals fest, in § 233 sei von Bauten und Anlagen die Rede und im

§ 234 heisse es einfach "Überbauung". Der Sekretär des Amts für

Raumplanung erklärte darauf, dass "Überbauung" ein Sammelbegriff sei

und für "Bauten und Anlagen" stehe. Daraufhin bemerkte das

betreffende Kommissionsmitglied, es stelle, falls die neue regierungsrätliche

Formulierung von der Kommission angenommen werde, den Antrag, dass man statt

"Überbauung" neu "bauliche Nutzung" sage, damit die Anlagen

sicher auch miteingeschlossen seien. Der Chef des Amtes für Raumplanung schlug

hierauf die Formulierung "bauliche Massnahmen" vor, welche angenommen

wurde (Kommission zur Beratung des Berichtes und Antrages des Regierungsrates

vom 14. Juli 1982 zur Volksinitiative "Für einfachere Planung und

weniger Bürokratie", sowie zum Gegenvorschlag des Regierungsrates

betreffend Änderung des Planungs- und Baugesetzes, Vorlage 2510, Protokoll zur

12.

Sitzung vom 20. Januar 1983, S. 206 f.). Mit Blick auf den

Wortlaut von § 234 PBG wird in der Lehre ausgeführt, das künftige Recht

dürfe durch keine "baulichen Massnahmen", insbesondere durch keine

nach § 309 Abs. 1 lit. a und b PBG bewilligungspflichtigen Neu-

oder Umbauten und Nutzungsänderungen, behindert werden. Nicht von § 234

PBG erfasst seien andere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen von

Grundstücken, wie zum Beispiel nicht bewilligungspflichtige Umgebungsarbeiten

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 566). Systematisch ergibt sich die Bausperre aus

der "planungsrechtlichen Baureife" als Element der Grundanforderungen

an Bauten und Anlagen (vgl. ferner Alexander Ruch, in: Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010 [Kommentar RPG], Art. 27

Rz. 9; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2996,

Art. 27 Rz. 36). Sinn und Zweck von § 234 PBG ist es zu

verhindern, dass die künftigen planerischen Festlegungen durch widersprechende

dauernde Veränderungen an Grundstücken ganz oder teilweise in ihrem Zweck

vereitelt werden (vgl. VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00627, E. 5.2 mit

Hinweisen). Es würde Sinn und Zweck von § 234 PBG zuwiderlaufen, wenn

vorliegend das Fällen von Bäumen vom Anwendungsbereich der Bestimmung

ausgeschlossen würde. Art. 11a BZO-E 2014 dient der Erhaltung von

stadtbildprägenden Bäumen einer gewissen Grösse in ausgewählten Baumschutzgebieten.

Das Fällen bzw. der diesem gleichkommende Rückschnitt entsprechender Bäume

würde die neue planerische Festlegung negativ beeinflussen und die Entscheidungsfreiheit

der Planungsbehörde aushöhlen. Zudem führt das Fällen eines Baumes, ähnlich wie

der Rückbau bzw. Abbruch eines Gebäudes, welcher im Übrigen in der Kernzone

bewilligungspflichtig ist (§ 309 Abs. 1 lit. c PBG), zu einer Veränderung

des Grundstücks und wirkt sich auf dessen Nutzung bzw. Bebaubarkeit aus. Es

stellt somit eine baurechtlich relevante Massnahme dar. Aufgrund seiner Natur

und seiner baurechtlichen Bedeutung kann das Fällen bzw. der diesem

gleichkommende Rückschnitt eines Baumes als bauliche Massnahme im weiteren Sinn

bezeichnet werden und fällt – insbesondere unter Berücksichtigung dessen Sinn

und Zweck – in den Anwendungsbereich von § 234 PBG.

5.3

Hinsichtlich

der von der Beschwerdegegnerschaft angeführten fehlenden Bewilligungspflicht im

geltenden Recht ist daran zu erinnern, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht

nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts – zu welchen die

Grundanforderungen nach § 233 ff. PBG zählen (Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 560) – einzuhalten, befreit (vgl. § 2 Abs. 2 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]).

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerschaft macht weiter geltend, es liege eine unzulässige positive

Vorwirkung vor. De facto sei eine positive Anordnung getroffen worden, indem

das Fällen von Bäumen und dergleichen gestützt auf gar noch nicht in Kraft

stehendes Recht bewilligungspflichtig erklärt und verboten werde, statt dieses

gemäss geltendem Recht bewilligungsfrei zu dulden. Auch die Vorinstanz schloss,

dass der Feststellungsentscheid der Bausektion auf einer unzulässigen positiven

Vorwirkung der vom Stadtrat beantragten, aber noch nicht rechtskräftigen Regelung

beruhe.

6.2

Vorab ist

die negative Vorwirkung von der positiven Vorwirkung abzugrenzen. Die negative

Vorwirkung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie liegt vor, wenn –

insbesondere bei der Behandlung von Gesuchen – das geltende Recht bis zum

Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird. Die Nichtanwendung

ist die Folge einer Vorschrift des geltenden Rechts und wird durch das künftige

Recht lediglich veranlasst sowie unter Umständen teilweise inhaltlich

mitbestimmt. Eine eigentliche Vorwirkung künftigen Rechts liegt nicht vor (VGr,

14.

Januar 2010, VB.2009.00564, E. 4.2 mit Hinweisen; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2916, Rz. 302 f.). Das geltende Recht kann

schliesslich auch vorsehen, dass Vorhaben bewilligt werden, wenn sie sowohl dem

bestehenden als auch dem künftigen Recht entsprechen (BGE 136 I 142 E. 3.2);

es ist umstritten, ob dies begrifflich der negativen oder der positiven

Vorwirkung zuzuordnen ist. Es handelt sich um eine Beschränkung der negativen

Vorwirkung, weil der Schwebezustand, den diese hervorbringt, nur soweit gehen

soll, als ihr Zweck, der Schutz der in Gang befindlichen Planung bzw.

Rechtsetzung, es erfordert. Diese Beschränkung setzt jedoch voraus, dass der

konkret relevante Inhalt des künftigen Rechts bereits bestimmt ist (VGr,

4.

Mai 2011, VB.2010.00108, E. 3.1 mit Hinweisen; Ruch, Art. 27,

Rz. 45 ff.). Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d. h. die Anwendung des künftigen,

noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts

(BGr, 1. Februar 2008,1C_274/2007, E. 4.1).

6.3

§ 234

PBG untersagt bauliche Massnahmen, welche eine beantragte planungsrechtliche Festlegung

nachteilig beeinflussen. Damit wird künftigen Planfestsetzungen – wie gesehen –

eine sog. negative Vorwirkung zuerkannt. Ob eine bauliche Massnahme eine

beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst, hängt unter

anderem vom Inhalt der planungsrechtlichen Festlegung ab. Das Ausmass der

Nichtanwendung des geltenden Rechts wird daher durch das künftige Recht

mitbestimmt. Es sind im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Vorhaben zu

untersagen, welche der künftigen Regelung widersprechen (vgl. Alexander Ruch, Kommentar

RPG, Art. 27 Rz. 46). Nach geltendem Recht dürfte der Bergahorn ohne Weiteres,

d. h.

bewilligungsfrei, gefällt werden. Aufgrund der negativen Vorwirkung des

künftigen Baumschutzgebietes bzw. Art. 11a BZO-E 2014 ist das geltende

Recht jedoch nur soweit anzuwenden als dadurch die künftige Planfestsetzung

nicht negativ präjudiziert wird. Es ist daher zu prüfen, ob das Fällen des

Bergahorns gemäss Art. 11a BZO-E 2014 zulässig wäre oder nicht. In dieser

Prüfung ist keine positive Vorwirkung, sondern eine Beschränkung der negativen

Vorwirkung zu sehen, indem die negative Vorwirkung auf das für den Schutz der

künftigen Planfestsetzung erforderliche Mass begrenzt wird. Es wird vorliegend

keine Bewilligungspflicht eingeführt, sondern die Anwendung des geltenden

Rechts wird beschränkt. Mit der Prüfung von Art. 11a BZO-E 2014 hat die

Bausektion § 234 PBG und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

Der Feststellungsentscheid der Bausektion beruht auf der negativen Vorwirkung

von Art. 11a BZO-E 2014 und nicht auf einer unzulässigen positiven

Vorwirkung. Im Übrigen erweist sich der Eingriff in die Eigentumsgarantie

aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung als mässig. Anzumerken ist

sodann, dass der private Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks

Kat.-Nr. 02, auf welchem der Bergahorn steht, das Verfahren mit seinem

Feststellungsbegehren selbst eingeleitet hat.

6.4

Nach dem

Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1

VRG). Die Vorinstanz wird sich mit den bisher nicht geprüften Einwänden der

Rekurrierenden gegen den Beschluss der Bausektion auseinanderzusetzen haben. Es

wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Fällen des Bergahorns gemäss

Art. 11a BZO-E 2014 zulässig wäre oder nicht. Diese Prüfung beinhaltet

das Abwägen der involvierten Interessen: das öffentliche Interesse am Erhalt

des für das Siedlungsbild bedeutsamen Baumes, das Interesse der

Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an der ordentlichen

Grundstücksnutzung, aber auch allenfalls die Interessen betroffener Dritter

(Erläuterungsbericht, S. 52). Unter anderem ist

auch die fehlende Befristung der Feststellung strittig. Im Übrigen ist es der

Vorinstanz grundsätzlich nicht verwehrt, die Sache zur weiteren Prüfung an die

kommunale Bausektion zurückzuweisen.

7.

Nach dem Gesagten ist

der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

8.

8.1

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerschaft zu gleichen Teilen und

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG).

8.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerschaft den Beschwerdeführer im

Verfahren VB.2015.00768 im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

mit insgesamt Fr. 2'500.- zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Voraussetzungen für eine Entschädigung der Gemeinde sind vorliegend nicht

erfüllt (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff. und

50.

ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerschaft steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.3

Über die Verlegung der Rekurskosten und die

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das

Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

9.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide

qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) genannten

Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind. Als Endentscheid im Sinn von

Art. 90 BGG ist ein Rückweisungsentscheid dann zu qualifizieren, wenn der

unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr belassen wird (BGE 138 I 143

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 6. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/8 der Beschwerdegegnerschaft 1–8, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Verfahren VB.2015.00768 eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …