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Entscheid

VB.2015.00765

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00765

31. Mai 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18111)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erteilte der

Gemeinderat Wiesendangen C unter Nebenbestimmungen die (teilweise

nachträgliche) Baubewilligung für ein Hühnerhaus, einen Baustellenwagen als

Gartenhaus und diverse weitere bereits erstellte Nebenbauten sowie für eine

geplante Tür zu einem bestehenden Heizungsraum auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Wiesendangen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2015 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid

vom 5. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 10. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Entscheid des Baurekursgerichts sowie die Baubewilligung gemäss Beschluss des

Gemeinderats Wiesendangen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das

Baurekursgericht, eventualiter den Gemeinderat, zurückzuweisen,

subeventualiter, die materielle Rechtmässigkeit der infrage stehenden Holzlager

sowie einer Verbindungswand zu beurteilen.

Das Baurekursgericht schloss am

18.

Dezember 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat und C beantragten am 7./8. Januar respektive

1.

Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

zulasten Von A.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs insofern nicht ein, als er die eine der beiden

von der Beschwerdeführerin beanstandeten, nämlich die parallel zur ersten

(bewilligten) Holzreihe verlaufende zweite Reihe sowie eine Verbindungswand aus

Holz zwischen einem Ökonomiegebäude und einem Wagenunterstand betraf. Diese

seien im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren kein Thema gewesen, da der

Beschwerdegegner 2 offenkundig keine Kenntnis von deren Bestand gehabt

habe. Im Baugesuchsplan sei an der fraglichen Stelle lediglich ein Holzstapel

einer Breite von ungefähr einem Meter eingezeichnet gewesen; die zweite Reihe

habe gefehlt.

Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine

ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner 2 bzw. die

Vorinstanz: Weder die zweite Holzreihe noch die Verbindungswand seien im

nachträglichen Baubewilligungsgesuch des privaten Beschwerdegegners erwähnt gewesen

und der Beschwerdegegner 2 habe sich im Beschluss vom 18. Mai 2015

hierzu (trotz entsprechender Hinweise ihrerseits) ebenso wenig geäussert wie

nachmals die Vorinstanz im Rekursentscheid. Dadurch hätten sie den Sachverhalt

unvollständig festgestellt und damit Recht verweigert und verletzt. Da für die

beiden infrage stehenden Objekte nicht ebenfalls um (nachträgliche) Bewilligung

ersucht worden sei, hätte dafür sodann eine entsprechende Abbruch- oder

Wiederherstellungsverfügung erlassen werden müssen. Der Beschwerdegegner 2

hätte nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs, zu welchem er den Beschwerdegegner 1

aufgefordert habe, den Gegenstand des Gesuchs prüfen und mit den tatsächlichen

Verhältnissen vergleichen müssen. Er hätte sich selbst Kenntnis vom Bestehen

des zweiten Holzstapels sowie der Verbindungswand verschaffen und sich imBeschluss

vom 18. Mai 2015 auch zu diesen bewilligungslos erstellten Bauten äussern,

diese mithin selbst zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen. Indem er dies

nicht getan, die Vorinstanz ihrerseits dies nicht beanstandet habe, hätten sie

Recht verletzt.

2.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden

hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die

funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen

würde.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation,

dass der Gesuchsteller das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen

Gegenstand bestimmt. Dies gilt auch im nachträglichen

Bewilligungsverfahren, welches ebenfalls auf Initiative des Gesuchstellers eingeleitet

wird, auch wenn äussere Umstände ihm ein Aktivwerden nahelegen mögen (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 51 Rz. 115 sowie

Fussnote 28). Dass vorliegend der private Beschwerdegegner 1 auf

Aufforderung des Beschwerdegegners 2 tätig wurde bzw. ein Baugesuch einreichte,

ändert somit nichts daran, dass er dann mit diesem den Gegenstand des Verfahrens

definieren durfte und definierte. Der Beschwerdegegner 2 beschränkte sich

bei seiner Prüfung nach dem Gesagten zu Recht auf die im Baugesuch und dem

entsprechenden Plan aufgeführten Objekte.

Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass

die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner 2 habe den privaten

Rekursgegner (also den Beschwerdegegner 1) zur Einreichung eines

Baugesuchs für die bislang unbewilligten Objekte aufzufordern, sollte dieser

nicht von sich aus entsprechend tätig werden; alternativ könne der private

Rekursgegner den infrage stehenden Holzstapel auch wieder entfernen. Die

Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, ihr würde durch den Umstand,

dass ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, ein

Nachteil erwachsen, und solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

Folglich ist die Vorinstanz zu Recht insoweit auf den

Rekurs nicht eingetreten.

3.

Betreffend die weitere, wiederum auch in der Beschwerde

erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, für die im Baugesuchsplan

eingezeichneten, aber noch nicht erstellten Holzlager seien keine Profile

ausgesteckt gewesen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass ihr durch

die fehlende Aussteckung offenkundig kein Nachteil erwachsen ist bzw. sie dies

nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert hat.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu

Unrecht davon aus, die Bewilligung des (im Baugesuchsplan eingezeichneten,

näher bei der Grundstücksgrenze liegenden) Holzstapels als Einfriedigung durch

den Beschwerdegegner 2 gelte, da in beiden Fällen kein Grenzabstand

einzuhalten sei, zugleich als Bewilligung als Lagerplatz. Für die Bewilligung

eines Materiallagers gälten nämlich nicht dieselben Kriterien wie für diejenige

einer Einfriedigung: Bezüglich des Materiallagers seien für die Beurteilung

insbesondere dessen Nutzung, Bewirtschaftung und laufende Veränderung mitzuberücksichtigen.

Zu Recht macht die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht (vgl. dazu sogleich 4.2) nicht mehr geltend, beim infrage

stehenden Holzlager handle es sich um ein Gebäude.

4.2

Beschwerdegegner 2 wie Vorinstanz

beurteilen übereinstimmend den infrage stehenden (bewilligten) Holzstapel mit

Blachen- bzw. Blechabdeckung nicht als Gebäude im Sinn von § 309

Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG, LS 700.1) bzw. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen

Bauverordnung (ABV, LS 700.2).

Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen grundsätzlich

vorab verwiesen werden kann, zutreffend festhält, sind Gebäude Bauten und Anlagen,

die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich

atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (§ 2

Abs. 1 ABV). Wesentliche Merkmale des Gebäudebegriffs sind somit die

Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige

Abschluss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 261 und

835). Als Gebäude gilt beispielsweise ein Holzscheiterstapel von 20

Metern Länge, zwölf Metern Breite und dreieinhalb Metern Höhe, welcher mit

einem sich selbst tragenden Dach aus Holz und Eternit versehen ist; im

Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Holzstapel, auf welchem ein

Witterungsschutz in Form von Planen oder Wellblech lediglich draufgelegt ist,

nicht um ein Gebäude (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 837 f.).

Wie aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen

ersichtlich wird, ist der streitbetroffene Holzstapel durch ein Wellblech

abgedeckt, das seinerseits mit Holzscheiten und einem Baumstamm beschwert ist.

Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dabei handle es sich nicht um eine

selbsttragende Konstruktion, sie biete keinen resistenten Witterungsschutz und

es fehle an einem mehr oder weniger vollständigen Abschluss. Nach dem Dargelegten

ist der streitbetroffene Holzstapel dementsprechend mit dem Beschwerdegegner 2

und der Vorinstanz nicht als Gebäude zu qualifizieren.

4.3

In Bezug auf die Frage der Qualifikation des

Holzstapels – als Einfriedigung oder als Lagerplatz – sowie die sich hieraus

ergebenden Folgen für die Bewilligungsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten:

4.3.1

Der Beschwerdegegner 2 erwog im

Beschluss vom 18. Mai 2015, "(b)ei längerem und unverändertem Bestand

dieser Holzlager" würde es sich um (geschlossene) Einfriedigungen handeln

(vgl. § 309 Abs. 1 lit. h PBG und § 1 Abs. 2 ABV).

Deren Abstände und Höhen seien in § 177 ff. des Einführungsgesetzes zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230) geregelt.

Weiter hielt der Beschwerdegegner 2 fest, die Ge­staltungsanforderungen

gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung (online zu finden unter www.wiesendangen.ch

> Verwaltung > Reglemente) – welcher das Kriterium der Einordnung enthält

– würden grundsätzlich beachtet. Bezüglich der mit Blachen bzw. Blech bedeckten

Holzlager erteilte er die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Holzreihen

nach Möglichkeit mit ortsverträglicheren Materialien zu bedecken seien;

diesbezüglich seien innert eines Monats nach Rechtskraft des Beschlusses genaue

Angaben zu machen. Ergänzend führte der Beschwerdegegner 2 in der

Rekursantwort vom 24. August 2015 aus, sollten Höhe und gegebenenfalls

auch Länge der Holzstapel laufend ändern, handle es sich wohl eher um einen

Lagerplatz. Beide seien gemäss § 309 PBG bewilligungspflichtig.

Im Rekursentscheid wird

ausgeführt, das Holz werde lediglich vorübergehend auf dem Grundstück gelagert,

was gegen eine Qualifikation des Holzstapels als Einfriedigung und vielmehr

dafür spreche, dass er als Materiallagerplatz im Sinn von § 309

Abs. 1 lit. i PBG zu betrachten sei. So oder so liege jedenfalls keine

öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor. Der Beschwerdegegner sei

jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgegangen und habe die Holzstapel auf

ihre baurechtliche Zulässigkeit hin, insbesondere betreffend Grenzabstand und

Einordnung, geprüft und die Bewilligungsfähigkeit unter Auflagen bejaht.

4.3.2

Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt,

lediglich in sehr allgemeiner Weise vor, bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit

eines Materiallagers seien andere bzw. weitergehende Kriterien zu

berücksichtigen als bei einer Einfriedigung, insbesondere dessen Nutzung,

Bewirtschaftung und laufende Veränderung. Konkrete Vorbringen, inwiefern die

Holzreihe gegen materiell-rechtliche Bauvorschriften verstossen und mithin

nicht bewilligungsfähig sein soll, erhebt sie jedoch nicht. In diesem

Zusammenhang beanstandet sie indes, von ihr im Rahmen der Rekursreplik vom

15.

September 2015 vorgebrachte Rügen betreffend Schattenwurf, schonendere

Ausübung des Eigentumsrechts und unzureichende Einordnung seien von der

Vorinstanz zu Unrecht als verspätet erachtet worden.

Diesbezüglich ergibt sich

Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hatte im

vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Holzlager hätte nicht nur als Gebäude,

sondern auch als Materiallagerplatz im Sinn von § 309 Abs. 1

lit. i PBG nicht bewilligt werden dürfen. Sie hatte insbesondere

beanstandet, die verschiedenen Holzlager seien nicht an einer Stelle auf dem

Grundstück zusammengefasst, was eine schonendere Ausübung des Eigentumsrechts

dargestellt und zu einer besseren Einordnung geführt hätte, sowie auch (im

Übrigen nicht weiter substanziiert) den Schattenwurf, die Gefährdung von

Pflanzen sowie Lärmimmissionen aufgrund der Bewirtschaftung.

Diesbezüglich hält die Vorinstanz

unter Verweis auf § 23 Abs. 1 VRG zu Recht fest, diese Vorbringen

seien erst mit der Replik und damit verspätet erfolgt. Wie der Antrag kann auch

die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert

werden. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung

nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten.

Allerdings steht es im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete

Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 23, mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die

Rekursinstanz somit nicht verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über

die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen.

Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren – durch das Rügeprinzip

erheblich relativiert (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.3,

16.

April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00245, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin

argumentiert, die Rüge des Schattenwurfs sei in der bereits in der

Rekursschrift erwähnten Lichtverdrängung enthalten. Wie der Beschwerdegegner 1

zu Recht einwendet, wurden dort jedoch die Argumente der Licht- und Luftverdrängung

und der Überstellung des Bodens durch die infrage stehende Holzreihe angeführt,

um den beschwerdeführerischen Standpunkt zu begründen, es handle sich dabei um

ein Gebäude. Die Beschwerdeführerin orientierte sich dabei nämlich offenkundig

an der Formulierung von § 1 Abs. 1 lit. a ABV. Jedenfalls wäre

auch mit dem sehr allgemeinen Hinweis auf die Lichtverdrängung allein das

erforderliche Mass an Substanziiertheit einer Rüge nicht erreicht.

Anderweitige (konkrete) Rügen, warum das Holzlager nicht

bewilligungsfähig gewesen und der Vorinstanz im Rahmen ihres Rekursentscheids

eine Rechtsverletzung vorzuwerfen sein soll, erhebt die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht nicht. Ihre Vorbringen erweisen

sich mithin als nicht substanziiert.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die

Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten durch die Vorinstanz sowie dass sie zur

Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den privaten Beschwerdegegner

verpflichtet worden sei. Sie sei durch die falsche rechtliche Beurteilung durch

den Beschwerdegegner 2, wonach es sich beim infrage stehenden Holzstapel

um eine Einfriedigung handle, zum Rekurs veranlasst worden.

Hierzu ist festzuhalten, dass die falsche rechtliche

Subsumtion durch den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den Holzstapel materiell-rechtlich

keinen Unterschied macht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorbringen

der Beschwerdeführerin durch diese Subsumtion bestimmt worden wären.

Der Rekursentscheid ist infolgedessen auch insofern nicht

zu beanstanden.

6.

6.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Vielmehr ist sie gemäss § 17

Abs. 2 VRG zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen

erweisen. Der Entschädigungsantrag des

Beschwerdegegners 2 ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen

besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung

des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …