VB.2015.00765
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00765
31. Mai 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18111)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00765
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Wiesendangen,
Beschwerdegegner,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erteilte der
Gemeinderat Wiesendangen C unter Nebenbestimmungen die (teilweise
nachträgliche) Baubewilligung für ein Hühnerhaus, einen Baustellenwagen als
Gartenhaus und diverse weitere bereits erstellte Nebenbauten sowie für eine
geplante Tür zu einem bestehenden Heizungsraum auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Wiesendangen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2015 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid
vom 5. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 10. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid des Baurekursgerichts sowie die Baubewilligung gemäss Beschluss des
Gemeinderats Wiesendangen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Baurekursgericht, eventualiter den Gemeinderat, zurückzuweisen,
subeventualiter, die materielle Rechtmässigkeit der infrage stehenden Holzlager
sowie einer Verbindungswand zu beurteilen.
Das Baurekursgericht schloss am
18.
Dezember 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat und C beantragten am 7./8. Januar respektive
1.
Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
zulasten Von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs insofern nicht ein, als er die eine der beiden
von der Beschwerdeführerin beanstandeten, nämlich die parallel zur ersten
(bewilligten) Holzreihe verlaufende zweite Reihe sowie eine Verbindungswand aus
Holz zwischen einem Ökonomiegebäude und einem Wagenunterstand betraf. Diese
seien im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren kein Thema gewesen, da der
Beschwerdegegner 2 offenkundig keine Kenntnis von deren Bestand gehabt
habe. Im Baugesuchsplan sei an der fraglichen Stelle lediglich ein Holzstapel
einer Breite von ungefähr einem Meter eingezeichnet gewesen; die zweite Reihe
habe gefehlt.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner 2 bzw. die
Vorinstanz: Weder die zweite Holzreihe noch die Verbindungswand seien im
nachträglichen Baubewilligungsgesuch des privaten Beschwerdegegners erwähnt gewesen
und der Beschwerdegegner 2 habe sich im Beschluss vom 18. Mai 2015
hierzu (trotz entsprechender Hinweise ihrerseits) ebenso wenig geäussert wie
nachmals die Vorinstanz im Rekursentscheid. Dadurch hätten sie den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und damit Recht verweigert und verletzt. Da für die
beiden infrage stehenden Objekte nicht ebenfalls um (nachträgliche) Bewilligung
ersucht worden sei, hätte dafür sodann eine entsprechende Abbruch- oder
Wiederherstellungsverfügung erlassen werden müssen. Der Beschwerdegegner 2
hätte nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs, zu welchem er den Beschwerdegegner 1
aufgefordert habe, den Gegenstand des Gesuchs prüfen und mit den tatsächlichen
Verhältnissen vergleichen müssen. Er hätte sich selbst Kenntnis vom Bestehen
des zweiten Holzstapels sowie der Verbindungswand verschaffen und sich imBeschluss
vom 18. Mai 2015 auch zu diesen bewilligungslos erstellten Bauten äussern,
diese mithin selbst zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen. Indem er dies
nicht getan, die Vorinstanz ihrerseits dies nicht beanstandet habe, hätten sie
Recht verletzt.
2.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden
hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die
funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen
würde.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation,
dass der Gesuchsteller das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen
Gegenstand bestimmt. Dies gilt auch im nachträglichen
Bewilligungsverfahren, welches ebenfalls auf Initiative des Gesuchstellers eingeleitet
wird, auch wenn äussere Umstände ihm ein Aktivwerden nahelegen mögen (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 51 Rz. 115 sowie
Fussnote 28). Dass vorliegend der private Beschwerdegegner 1 auf
Aufforderung des Beschwerdegegners 2 tätig wurde bzw. ein Baugesuch einreichte,
ändert somit nichts daran, dass er dann mit diesem den Gegenstand des Verfahrens
definieren durfte und definierte. Der Beschwerdegegner 2 beschränkte sich
bei seiner Prüfung nach dem Gesagten zu Recht auf die im Baugesuch und dem
entsprechenden Plan aufgeführten Objekte.
Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner 2 habe den privaten
Rekursgegner (also den Beschwerdegegner 1) zur Einreichung eines
Baugesuchs für die bislang unbewilligten Objekte aufzufordern, sollte dieser
nicht von sich aus entsprechend tätig werden; alternativ könne der private
Rekursgegner den infrage stehenden Holzstapel auch wieder entfernen. Die
Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, ihr würde durch den Umstand,
dass ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, ein
Nachteil erwachsen, und solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
Folglich ist die Vorinstanz zu Recht insoweit auf den
Rekurs nicht eingetreten.
3.
Betreffend die weitere, wiederum auch in der Beschwerde
erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, für die im Baugesuchsplan
eingezeichneten, aber noch nicht erstellten Holzlager seien keine Profile
ausgesteckt gewesen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass ihr durch
die fehlende Aussteckung offenkundig kein Nachteil erwachsen ist bzw. sie dies
nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert hat.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Bewilligung des (im Baugesuchsplan eingezeichneten,
näher bei der Grundstücksgrenze liegenden) Holzstapels als Einfriedigung durch
den Beschwerdegegner 2 gelte, da in beiden Fällen kein Grenzabstand
einzuhalten sei, zugleich als Bewilligung als Lagerplatz. Für die Bewilligung
eines Materiallagers gälten nämlich nicht dieselben Kriterien wie für diejenige
einer Einfriedigung: Bezüglich des Materiallagers seien für die Beurteilung
insbesondere dessen Nutzung, Bewirtschaftung und laufende Veränderung mitzuberücksichtigen.
Zu Recht macht die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht (vgl. dazu sogleich 4.2) nicht mehr geltend, beim infrage
stehenden Holzlager handle es sich um ein Gebäude.
4.2
Beschwerdegegner 2 wie Vorinstanz
beurteilen übereinstimmend den infrage stehenden (bewilligten) Holzstapel mit
Blachen- bzw. Blechabdeckung nicht als Gebäude im Sinn von § 309
Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG, LS 700.1) bzw. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Bauverordnung (ABV, LS 700.2).
Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen grundsätzlich
vorab verwiesen werden kann, zutreffend festhält, sind Gebäude Bauten und Anlagen,
die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich
atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (§ 2
Abs. 1 ABV). Wesentliche Merkmale des Gebäudebegriffs sind somit die
Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige
Abschluss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 261 und
835). Als Gebäude gilt beispielsweise ein Holzscheiterstapel von 20
Metern Länge, zwölf Metern Breite und dreieinhalb Metern Höhe, welcher mit
einem sich selbst tragenden Dach aus Holz und Eternit versehen ist; im
Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Holzstapel, auf welchem ein
Witterungsschutz in Form von Planen oder Wellblech lediglich draufgelegt ist,
nicht um ein Gebäude (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 837 f.).
Wie aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen
ersichtlich wird, ist der streitbetroffene Holzstapel durch ein Wellblech
abgedeckt, das seinerseits mit Holzscheiten und einem Baumstamm beschwert ist.
Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dabei handle es sich nicht um eine
selbsttragende Konstruktion, sie biete keinen resistenten Witterungsschutz und
es fehle an einem mehr oder weniger vollständigen Abschluss. Nach dem Dargelegten
ist der streitbetroffene Holzstapel dementsprechend mit dem Beschwerdegegner 2
und der Vorinstanz nicht als Gebäude zu qualifizieren.
4.3
In Bezug auf die Frage der Qualifikation des
Holzstapels – als Einfriedigung oder als Lagerplatz – sowie die sich hieraus
ergebenden Folgen für die Bewilligungsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten:
4.3.1
Der Beschwerdegegner 2 erwog im
Beschluss vom 18. Mai 2015, "(b)ei längerem und unverändertem Bestand
dieser Holzlager" würde es sich um (geschlossene) Einfriedigungen handeln
(vgl. § 309 Abs. 1 lit. h PBG und § 1 Abs. 2 ABV).
Deren Abstände und Höhen seien in § 177 ff. des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230) geregelt.
Weiter hielt der Beschwerdegegner 2 fest, die Gestaltungsanforderungen
gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung (online zu finden unter www.wiesendangen.ch
> Verwaltung > Reglemente) – welcher das Kriterium der Einordnung enthält
– würden grundsätzlich beachtet. Bezüglich der mit Blachen bzw. Blech bedeckten
Holzlager erteilte er die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Holzreihen
nach Möglichkeit mit ortsverträglicheren Materialien zu bedecken seien;
diesbezüglich seien innert eines Monats nach Rechtskraft des Beschlusses genaue
Angaben zu machen. Ergänzend führte der Beschwerdegegner 2 in der
Rekursantwort vom 24. August 2015 aus, sollten Höhe und gegebenenfalls
auch Länge der Holzstapel laufend ändern, handle es sich wohl eher um einen
Lagerplatz. Beide seien gemäss § 309 PBG bewilligungspflichtig.
Im Rekursentscheid wird
ausgeführt, das Holz werde lediglich vorübergehend auf dem Grundstück gelagert,
was gegen eine Qualifikation des Holzstapels als Einfriedigung und vielmehr
dafür spreche, dass er als Materiallagerplatz im Sinn von § 309
Abs. 1 lit. i PBG zu betrachten sei. So oder so liege jedenfalls keine
öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor. Der Beschwerdegegner sei
jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgegangen und habe die Holzstapel auf
ihre baurechtliche Zulässigkeit hin, insbesondere betreffend Grenzabstand und
Einordnung, geprüft und die Bewilligungsfähigkeit unter Auflagen bejaht.
4.3.2
Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt,
lediglich in sehr allgemeiner Weise vor, bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit
eines Materiallagers seien andere bzw. weitergehende Kriterien zu
berücksichtigen als bei einer Einfriedigung, insbesondere dessen Nutzung,
Bewirtschaftung und laufende Veränderung. Konkrete Vorbringen, inwiefern die
Holzreihe gegen materiell-rechtliche Bauvorschriften verstossen und mithin
nicht bewilligungsfähig sein soll, erhebt sie jedoch nicht. In diesem
Zusammenhang beanstandet sie indes, von ihr im Rahmen der Rekursreplik vom
15.
September 2015 vorgebrachte Rügen betreffend Schattenwurf, schonendere
Ausübung des Eigentumsrechts und unzureichende Einordnung seien von der
Vorinstanz zu Unrecht als verspätet erachtet worden.
Diesbezüglich ergibt sich
Folgendes:
Die Beschwerdeführerin hatte im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Holzlager hätte nicht nur als Gebäude,
sondern auch als Materiallagerplatz im Sinn von § 309 Abs. 1
lit. i PBG nicht bewilligt werden dürfen. Sie hatte insbesondere
beanstandet, die verschiedenen Holzlager seien nicht an einer Stelle auf dem
Grundstück zusammengefasst, was eine schonendere Ausübung des Eigentumsrechts
dargestellt und zu einer besseren Einordnung geführt hätte, sowie auch (im
Übrigen nicht weiter substanziiert) den Schattenwurf, die Gefährdung von
Pflanzen sowie Lärmimmissionen aufgrund der Bewirtschaftung.
Diesbezüglich hält die Vorinstanz
unter Verweis auf § 23 Abs. 1 VRG zu Recht fest, diese Vorbringen
seien erst mit der Replik und damit verspätet erfolgt. Wie der Antrag kann auch
die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert
werden. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung
nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten.
Allerdings steht es im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete
Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 23, mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die
Rekursinstanz somit nicht verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über
die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen.
Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren – durch das Rügeprinzip
erheblich relativiert (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.3,
16.
April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00245, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin
argumentiert, die Rüge des Schattenwurfs sei in der bereits in der
Rekursschrift erwähnten Lichtverdrängung enthalten. Wie der Beschwerdegegner 1
zu Recht einwendet, wurden dort jedoch die Argumente der Licht- und Luftverdrängung
und der Überstellung des Bodens durch die infrage stehende Holzreihe angeführt,
um den beschwerdeführerischen Standpunkt zu begründen, es handle sich dabei um
ein Gebäude. Die Beschwerdeführerin orientierte sich dabei nämlich offenkundig
an der Formulierung von § 1 Abs. 1 lit. a ABV. Jedenfalls wäre
auch mit dem sehr allgemeinen Hinweis auf die Lichtverdrängung allein das
erforderliche Mass an Substanziiertheit einer Rüge nicht erreicht.
Anderweitige (konkrete) Rügen, warum das Holzlager nicht
bewilligungsfähig gewesen und der Vorinstanz im Rahmen ihres Rekursentscheids
eine Rechtsverletzung vorzuwerfen sein soll, erhebt die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht nicht. Ihre Vorbringen erweisen
sich mithin als nicht substanziiert.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die
Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten durch die Vorinstanz sowie dass sie zur
Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den privaten Beschwerdegegner
verpflichtet worden sei. Sie sei durch die falsche rechtliche Beurteilung durch
den Beschwerdegegner 2, wonach es sich beim infrage stehenden Holzstapel
um eine Einfriedigung handle, zum Rekurs veranlasst worden.
Hierzu ist festzuhalten, dass die falsche rechtliche
Subsumtion durch den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den Holzstapel materiell-rechtlich
keinen Unterschied macht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin durch diese Subsumtion bestimmt worden wären.
Der Rekursentscheid ist infolgedessen auch insofern nicht
zu beanstanden.
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Vielmehr ist sie gemäss § 17
Abs. 2 VRG zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen
erweisen. Der Entschädigungsantrag des
Beschwerdegegners 2 ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen
besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung
des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …