VB.2015.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00769
27. Januar 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17824)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 8. September 1998 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein
Asylgesuch, welches am 8. Juni 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Kurz
nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verliess er am 18. September
2000 die Schweiz kontrolliert mit dem Flugzeug in Richtung Kosovo. Sodann hielt
er sich im Herbst 2003 kurzzeitig bewilligungsfrei zu Weiterbildungszwecken in
der Schweiz auf.
Am 13. Oktober 2010 heiratete er in seinem
Heimatland die 1981 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C.
Nachdem A am 30. April 2011 erneut in die Schweiz eingereist war, um bei
seiner Ehefrau in D Wohnsitz zu nehmen, wurde ihm am 6. Juni 2011 im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals
mit Gültigkeit bis 29. April 2015 verlängert wurde.
Per E-Mail vom
8. April 2014 und Mutationsmeldung vom 2. Mai 2014 meldete die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde D dem Migrationsamt, dass A sich per 31. Dezember
2013 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt habe. Mit
Schreiben vom 4. Mai 2014 gab auch die Ehefrau von A dem Migrationsamt auf
Nachfrage bekannt, dass die eheliche Gemeinschaft Ende Dezember 2013 aufgehoben
worden und ihr Ehewille erloschen sei. Die Auflösung der ehelichen
Wohngemeinschaft per Ende 2013 wurde sodann durch den damaligen Rechtsvertreter
von A mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bestätigt, jedoch mit einer schweren
psychischen Erkrankung der Ehefrau erklärt, welche eine vorübergehende Trennung
erforderlich gemacht habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinen
Auszug aus der ehelichen Wohnung zunächst bei seinem Bruder
wohnte, mietete er per 23. April 2014 (Mietbeginn) eine eigene Wohnung in E an.
Nach weiteren Abklärungen widerrief das
Migrationsamt am 26. Juni 2014 die Aufenthaltsbewilligung
von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2014 an. Es
erwog hierbei im Wesentlichen, dass der Aufenthaltsanspruch von A aufgrund der
Trennung der Ehegatten und der kurzen Ehedauer entfallen sei und ihm eine
Reintegration in seiner Heimat zumutbar sei.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. November 2015 unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016 ab,
soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Dezember
2015.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid vom
11.
November 2015 aufzuheben und es sei "dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angemessen zu verlängern". Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Eingabe vom 14./15. Dezember 2015 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben seines
Arbeitgebers vom 11. Dezember 2015 nach.
Sowohl die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich als auch das Migrationsamt verzichteten
auf Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der ausländische Ehegatte einer hier
niedergelassenen Ausländerin hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
diese mit ihm zusammenwohnt. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
Getrennte Wohnorte schliessen bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung
mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auch eine Erkrankung des Ehepartners kann –
z. B. aufgrund damit einhergehenden Belastungen des Zusammenlebens
oder aufgrund besonderer Therapiebedürfnisse – eine vorübergehende Trennung
rechtfertigen. Hatte ein Ehegatte hierbei bereits vor Eheschluss
Kenntnis von einer Erkrankung seines Ehepartners, schliesst dies zumindest bei
einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs einen wichtigen Grund für eine
vorübergehende Trennung nicht aus. Der ausländische Ehegatte
hat gemäss Art. 90 AuG jedoch an den
Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Gründe für die
vorübergehende Trennung mitzuwirken.
Führen die geltend gemachten
Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig
vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen
kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und
Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl.
– auch zum Nachfolgenden – BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen
von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem Ehepartner einer
hier niedergelassenen Ausländerin so lange das Aufenthaltsrecht
zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr
muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche
Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur
Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai
2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs
bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen
von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2
mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage; VGr, 21. Oktober 2015,
VB.2015.00501, E. 2.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
regelmässige persönliche Kontakte pflegen (Marc Spescha in: Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 49 AuG N. 3). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen,
kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62
lit. d AuG widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden.
2.2
Gemäss Aktenlage ist ein Einbürgerungsgesuch der Ehefrau des
Beschwerdeführers pendent und diese damit weiterhin kosovarische
Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist somit mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau verheiratet,
lebt jedoch zurzeit unbestrittenermassen räumlich
getrennt von dieser. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG
besteht damit nur nach Massgabe von Art. 49 AuG
und Art. 76 VZAE. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sich
von seiner Ehefrau aus wichtigem Grund getrennt zu
haben, da diese an einer schweren psychischen Erkrankung (paranoide
Schizophrenie) erkrankt sei und sich ihm gegenüber deshalb aggressiv verhalten
habe. Ein derartiges Krankheitsbild kann grundsätzlich geeignet sein, einen
wichtigen Grund für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AuG
und Art. 76 VZAE zu bilden. Eine entsprechende Erkrankung der Ehefrau ist durch ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 15. August
2014.
und einen definitiven Kurzaustrittsbericht einer Psychiatrischen
Akutstation vom 15. Juli 2013 dokumentiert. Allerdings erklärte
sich der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden nicht bereit, nähere
Angaben zur Erkrankung seiner Ehefrau und Auskünfte zu deren "persönlichen Angelegenheiten" zu geben, weshalb nicht abschliessend geklärt ist, inwieweit das
eheliche Zusammenleben durch die Erkrankung der Ehefrau tatsächlich erschwert
oder gar verunmöglicht wurde und eine Trennung erforderlich machte.
Ob der Beschwerdeführer damit seiner
Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines wichtigen Trennungsgrundes hinreichend
nachgekommen ist, kann jedoch offengelassen werden, da aufgrund der langen
Trennungszeit ohnehin nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von
Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE die Rede sein kann. So ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer Ende 2013 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist
und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde. Aufgrund der langen
Trennungsdauer von inzwischen über zwei Jahren ist
unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen nicht mehr von einer
vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE
auszugehen und die Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit
dem Ende 2013 erfolgten Auszug des Beschwerdeführers
als aufgehoben zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als dass die Eheleute eine
Wiederaufnahme ihrer Ehebeziehung bei einer Verbesserung des
Gesundheitszustands der Ehefrau zwar nicht ausgeschlossen und ein gemeinsames
Scheidungsbegehren inzwischen wieder zurückgezogen haben, jedoch bislang auch keine konkreten Schritte unternommen haben,
die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufzunehmen. Eine Wiederaufnahme der
ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft ist sodann auch nicht
absehbar. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer in
einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September
2015.
ein, zumindest seit März 2015 keinen regelmässigen Kontakt zu seiner
Ehefrau mehr zu pflegen. Der Beschwerdeführer gibt seinen Zivilstand sodann
selbst in einem aktuellen und dem Verwaltungsgericht als Beilage eingereichten
Lebenslauf mit "getrennt" an.
Damit entfallen sowohl ein Aufenthaltsanspruch nach
Art. 43 Abs. 1 AuG als auch der weitergehende Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG, zumal auch
letztgenannter grundsätzlich eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt (Spescha
in: Spescha et al., Art. 42 AuG N. 9 und Art. 43 AuG N. 4).
2.3
Da nach
Ausgeführtem nicht entscheidrelevant erscheint, ob der Beschwerdeführer bereits
vor seiner Heirat Kenntnis von der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau hatte,
ist auf die Einvernahme der von ihm hierzu offerierten Zeugen in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten. Ebenso erübrigen sich weitere Abklärungen
hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau.
3.
3.1
Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht
ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,
11.
Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai
2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt
zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde zwar bereits
am 13. Oktober 2010 im Kosovo geschlossen,
jedoch erst mit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 30. April
2011.
auch in der Schweiz gelebt. Die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG hat damit erst mit letztgenanntem Datum zu laufen
begonnen. Sodann wurde die Ehegemeinschaft im Sinn
vorstehender Erwägungen spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers per Ende 2013 beendet. Die relevante Ehegemeinschaft hat
damit weniger als drei Jahre gedauert, womit ein Aufenthaltsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aus diesem Grund entfällt,
ohne dass eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers geprüft werden
muss.
4.
4.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei
in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund
der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich
vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt oder zum Schutz
zwangsverheirateter Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration,
die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des
Betroffenen zu berücksichtigen.
4.2
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht
übermässig gut integriert. So war er über längere Zeit arbeitslos und vermag dies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zu erklären.
Jedenfalls erscheint er in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ihm die
Reintegration in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Auch die hohe
Arbeitslosigkeit in seiner Heimat vermag keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen, steht die generelle wirtschaftlich Lage im
Kosovo doch in keinem relevanten Zusammenhang zu seinem ehebedingten Aufenthalt. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ehe ein Geschäft in seiner Heimat liquidieren und eine Stelle als Filialleiter
aufgeben musste, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert
und durch den diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer auch nicht
mit Belegen untermauert. Vielmehr wurde die Anstellung als Filialleiter im
Kosovo gemäss Lebenslauf und Bestätigungsschreiben bereits im
September 2009 aufgelöst, über ein Jahr vor der
Hochzeit und mehr als 1½ Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz. Auch geht aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht hervor,
dass dieser im Kosovo vor seiner Hochzeit als Selbständigerwerbender ein eigenes Geschäft geführt hat. Aus den übrigen Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich 2001/2002
an der Gründung eines Unternehmens im Kosovo beteiligt hatte, dessen
offizielle Geschäftstätigkeit gemäss beglaubigter Übersetzung des
Gründungsvertrags vom 1. November 2002 mit "…" angegeben wurde
und welche offenbar mit dem Geschäft
identisch ist, in welcher er nachfolgend bis September 2009 als Filialleiter tätig war. Zudem geht aus den Akten hervor, dass
dieses Unternehmen im Kosovo den Beschwerdeführer 2003 als
"Geschäftsführer" für "geschäftliche Besprechungen" zu
einem Schweizer Spezialisten für … schickte. Inwiefern dieser Besuch mit der
genannten Geschäftstätigkeit des kosovarischen Unternehmens zu vereinbaren
ist, kann offengelassen werden. Ohnehin ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung eine
wirtschaftliche und soziale Reintegration in seiner
Heimat zuzumuten, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und den
grössten Teil seines Erwerbslebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zwar, sich mitunter aufgrund des
(krankheitsbedingten) aggressiven Verhaltens seiner
Ehefrau von dieser getrennt zu haben. Dass er hierbei Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist, wird von ihm jedoch nicht substanziiert geltend gemacht. Damit
sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachehelichen Härtefall begründen könnten.
4.3
Überdies hat der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch vom
4.
März 2014 angegeben, weiterhin mit seiner Ehefrau am ehelichen Wohnsitz
in D zusammenzuwohnen, obwohl er gemäss eigenen
Angaben bereits Ende 2013 die eheliche Wohnung verlassen und zu seinem Bruder
gezogen sein will. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch eine
Rückkehr in die eheliche Wohnung geplant haben sollte und erst Ende April 2014
eine eigene Wohnung angemietet hat, sind die im Verlängerungsgesuch gemachten Angaben objektiv falsch. Es kann jedoch offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer hierbei auch in Täuschungsabsicht gehandelt hat und
seine Aufenthaltsbewilligung damit allenfalls auch
wegen falschen Angabe (oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen) im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG
zu widerrufen gewesen wäre.
5.
Eine unter dem Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten
Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die
aufgrund der langen Trennungsdauer und mangels regelmässiger Kontakte nicht mehr intakte und gelebte Ehe
zu einer hier niedergelassenen Ausländerin nicht mehr unter
dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE
127.
II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner nicht über übliche Erwartungen
hinausgehenden Integration und seiner noch relativ kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer
seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den selben Bestimmungen
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine
besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281
E. 3.2.1).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen
(Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer
Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte
und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …