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Entscheid

VB.2015.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00769

27. Januar 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 8. September 1998 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein

Asylgesuch, welches am 8. Juni 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Kurz

nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verliess er am 18. September

2000 die Schweiz kontrolliert mit dem Flugzeug in Richtung Kosovo. Sodann hielt

er sich im Herbst 2003 kurzzeitig bewilligungsfrei zu Weiterbildungszwecken in

der Schweiz auf.

Am 13. Oktober 2010 heiratete er in seinem

Heimatland die 1981 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C.

Nachdem A am 30. April 2011 erneut in die Schweiz eingereist war, um bei

seiner Ehefrau in D Wohnsitz zu nehmen, wurde ihm am 6. Juni 2011 im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals

mit Gültigkeit bis 29. April 2015 verlängert wurde.

Per E-Mail vom

8. April 2014 und Mutationsmeldung vom 2. Mai 2014 meldete die

Einwohnerkontrolle der Gemeinde D dem Migrationsamt, dass A sich per 31. Dezember

2013 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt habe. Mit

Schreiben vom 4. Mai 2014 gab auch die Ehefrau von A dem Migrationsamt auf

Nachfrage bekannt, dass die eheliche Gemeinschaft Ende Dezember 2013 aufgehoben

worden und ihr Ehewille erloschen sei. Die Auflösung der ehelichen

Wohngemeinschaft per Ende 2013 wurde sodann durch den damaligen Rechtsvertreter

von A mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bestätigt, jedoch mit einer schweren

psychischen Erkrankung der Ehefrau erklärt, welche eine vorübergehende Trennung

erforderlich gemacht habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinen

Auszug aus der ehelichen Wohnung zunächst bei seinem Bruder

wohnte, mietete er per 23. April 2014 (Mietbeginn) eine eigene Wohnung in E an.

Nach weiteren Abklärungen widerrief das

Migrationsamt am 26. Juni 2014 die Aufent­haltsbewilligung

von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2014 an. Es

erwog hierbei im Wesentlichen, dass der Aufenthaltsanspruch von A aufgrund der

Trennung der Ehegatten und der kurzen Ehedauer entfallen sei und ihm eine

Reintegration in seiner Heimat zumutbar sei.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. November 2015 unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016 ab,

soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember

2015.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid vom

11.

November 2015 aufzuheben und es sei "dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angemessen zu ver­längern". Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Eingabe vom 14./15. Dezember 2015 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben seines

Arbeitgebers vom 11. Dezember 2015 nach.

Sowohl die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich als auch das Migrationsamt verzichteten

auf Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 des Verwal­tungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer hier

niedergelassenen Ausländerin hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

diese mit ihm zusammen­wohnt. Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).

Getrennte Wohnorte schliessen bei

fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden

Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht

werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre

Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung

mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auch eine Erkrankung des Ehepartners kann –

z. B. aufgrund damit einhergehenden Belastungen des Zusammenlebens

oder aufgrund besonderer Therapiebedürfnisse – eine vorübergehende Trennung

rechtfertigen. Hatte ein Ehegatte hierbei bereits vor Eheschluss

Kenntnis von einer Erkrankung seines Ehepartners, schliesst dies zumindest bei

einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs einen wichtigen Grund für eine

vorübergehende Trennung nicht aus. Der ausländische Ehegatte

hat gemäss Art. 90 AuG jedoch an den

Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Gründe für die

vorübergehende Trennung mitzuwirken.

Führen die geltend gemachten

Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig

vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen

kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und

Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl.

– auch zum Nachfolgenden – BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

Die Anforde­rungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen

von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem Ehepartner einer

hier niedergelassenen Ausländerin so lange das Aufent­haltsrecht

zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr

muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche

Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur

Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai

2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs

bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen

von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2

mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage; VGr, 21. Oktober 2015,

VB.2015.00501, E. 2.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin

regelmässige persönliche Kontakte pflegen (Marc Spescha in: Marc Spescha

et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 49 AuG N. 3). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen,

kann die Aufenthalts­bewilligung nach Art. 62

lit. d AuG widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden.

2.2

Gemäss Aktenlage ist ein Einbürgerungsgesuch der Ehefrau des

Beschwerdeführers pendent und diese damit weiterhin kosovarische

Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist somit mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau verheiratet,

lebt jedoch zurzeit unbestrittenermassen räumlich

getrennt von dieser. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG

besteht damit nur nach Massgabe von Art. 49 AuG

und Art. 76 VZAE. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sich

von seiner Ehefrau aus wich­tigem Grund getrennt zu

haben, da diese an einer schweren psychischen Erkrankung (paranoide

Schizophrenie) erkrankt sei und sich ihm gegenüber deshalb aggressiv verhalten

habe. Ein derartiges Krankheitsbild kann grundsätzlich geeignet sein, einen

wichtigen Grund für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AuG

und Art. 76 VZAE zu bilden. Eine entsprechende Erkrankung der Ehefrau ist durch ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 15. August

2014.

und einen definitiven Kurzaustrittsbericht einer Psychiatrischen

Akutstation vom 15. Juli 2013 dokumentiert. Allerdings erklärte

sich der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden nicht bereit, nähere

Angaben zur Erkrankung seiner Ehefrau und Auskünfte zu deren "persönlichen Angelegenheiten" zu geben, weshalb nicht abschliessend geklärt ist, inwieweit das

eheliche Zusammenleben durch die Erkrankung der Ehefrau tatsächlich erschwert

oder gar verunmöglicht wurde und eine Trennung erforderlich machte.

Ob der Beschwerdeführer damit seiner

Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines wichtigen Trennungsgrundes hinreichend

nachgekommen ist, kann jedoch offengelassen werden, da aufgrund der langen

Trennungszeit ohnehin nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von

Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE die Rede sein kann. So ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführer Ende 2013 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist

und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde. Aufgrund der langen

Trennungsdauer von inzwischen über zwei Jahren ist

unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen nicht mehr von einer

vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE

auszugehen und die Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit

dem Ende 2013 erfolgten Auszug des Beschwerdeführers

als aufgehoben zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als dass die Eheleute eine

Wiederaufnahme ihrer Ehebeziehung bei einer Verbesserung des

Gesundheitszustands der Ehefrau zwar nicht ausgeschlossen und ein gemeinsames

Scheidungsbegehren inzwischen wieder zurück­gezogen haben, jedoch bislang auch keine konkreten Schritte unternommen haben,

die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufzunehmen. Eine Wiederaufnahme der

ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft ist sodann auch nicht

absehbar. Vielmehr räumt der Beschwerde­führer in

einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September

2015.

ein, zumindest seit März 2015 keinen regelmässigen Kontakt zu seiner

Ehefrau mehr zu pflegen. Der Beschwerdeführer gibt seinen Zivilstand sodann

selbst in einem aktuellen und dem Verwaltungsgericht als Beilage eingereichten

Lebenslauf mit "getrennt" an.

Damit entfallen sowohl ein Aufenthaltsanspruch nach

Art. 43 Abs. 1 AuG als auch der weitergehende Anspruch auf Erteilung

der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG, zumal auch

letztgenannter grundsätzlich eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt (Spescha

in: Spescha et al., Art. 42 AuG N. 9 und Art. 43 AuG N. 4).

2.3

Da nach

Ausgeführtem nicht entscheidrelevant erscheint, ob der Beschwerdeführer bereits

vor seiner Heirat Kenntnis von der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau hatte,

ist auf die Einvernahme der von ihm hierzu offerierten Zeugen in antizipierter

Beweiswürdigung zu verzichten. Ebenso erübrigen sich weitere Abklärungen

hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau.

3.

3.1

Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht

ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindes­tens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,

11.

Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai

2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt

zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde zwar bereits

am 13. Oktober 2010 im Kosovo ge­­schlossen,

jedoch erst mit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 30. April

2011.

auch in der Schweiz gelebt. Die Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG hat damit erst mit letztgenanntem Datum zu laufen

begonnen. Sodann wurde die Ehege­meinschaft im Sinn

vorstehender Erwägungen spätestens mit dem Auszug des Beschwerde­­führers per Ende 2013 beendet. Die relevante Ehegemeinschaft hat

damit weniger als drei Jahre gedauert, womit ein Aufenthaltsanspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aus diesem Grund entfällt,

ohne dass eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers geprüft werden

muss.

4.

4.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine

drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2

lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei

in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund

der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich

vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt oder zum Schutz

zwangsverheirateter Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration,

die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Ver­hältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des

Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht

übermässig gut integriert. So war er über längere Zeit arbeitslos und vermag dies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise mit

gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zu erklären.

Jedenfalls erscheint er in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ihm die

Reintegration in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Auch die hohe

Arbeitslosigkeit in seiner Heimat vermag keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen, steht die generelle wirt­schaftlich Lage im

Kosovo doch in keinem relevanten Zusammenhang zu seinem ehebe­dingten Aufenthalt. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Ehe ein Geschäft in seiner Heimat liquidieren und eine Stelle als Filialleiter

aufgeben musste, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert

und durch den diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer auch nicht

mit Belegen untermauert. Vielmehr wurde die Anstellung als Filialleiter im

Kosovo gemäss Lebenslauf und Bestätigungsschreiben bereits im

September 2009 aufgelöst, über ein Jahr vor der

Hochzeit und mehr als 1½ Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz. Auch geht aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht hervor,

dass dieser im Kosovo vor seiner Hochzeit als Selbständigerwerbender ein eigenes Geschäft geführt hat. Aus den übrigen Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich 2001/2002

an der Gründung eines Unternehmens im Kosovo beteiligt hatte, dessen

offizielle Geschäftstätigkeit gemäss beglaubigter Übersetzung des

Gründungsvertrags vom 1. November 2002 mit "…" angegeben wurde

und welche offenbar mit dem Geschäft

identisch ist, in welcher er nachfolgend bis September 2009 als Filial­leiter tätig war. Zudem geht aus den Akten hervor, dass

dieses Unternehmen im Kosovo den Beschwerdeführer 2003 als

"Geschäftsführer" für "geschäftliche Besprechungen" zu

einem Schweizer Spezialisten für … schickte. Inwiefern dieser Besuch mit der

genannten Geschäftstätigkeit des kosovarischen Unter­nehmens zu vereinbaren

ist, kann offengelassen werden. Ohnehin ist dem Beschwerde­führer aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung eine

wirtschaftliche und soziale Reinteg­ration in seiner

Heimat zuzumuten, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und den

grössten Teil seines Erwerbslebens verbracht hat. Der Beschwerde­führer behauptet sodann zwar, sich mitunter aufgrund des

(krankheits­bedingten) aggressiven Verhaltens seiner

Ehefrau von dieser getrennt zu haben. Dass er hierbei Opfer ehelicher Gewalt

geworden ist, wird von ihm jedoch nicht substanziiert geltend gemacht. Damit

sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachehe­lichen Härtefall begründen könnten.

4.3

Überdies hat der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch vom

4.

März 2014 angegeben, weiterhin mit seiner Ehefrau am ehelichen Wohnsitz

in D zusam­menzuwohnen, obwohl er gemäss eigenen

Angaben bereits Ende 2013 die eheliche Wohnung verlassen und zu seinem Bruder

gezogen sein will. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch eine

Rückkehr in die eheliche Wohnung geplant haben sollte und erst Ende April 2014

eine eigene Wohnung angemietet hat, sind die im Verlängerungs­gesuch gemachten Angaben objektiv falsch. Es kann jedoch offenbleiben,

ob der Beschwerdeführer hierbei auch in Täuschungsabsicht gehandelt hat und

seine Aufenthalts­bewilligung damit allenfalls auch

wegen falschen Angabe (oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen) im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG

zu widerrufen gewesen wäre.

5.

Eine unter dem Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten

Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die

aufgrund der langen Trennungsdauer und mangels regelmässiger Kontakte nicht mehr intakte und gelebte Ehe

zu einer hier niedergelassenen Ausländerin nicht mehr unter

dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE

127.

II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner nicht über übliche Erwartungen

hinausgehenden Integration und seiner noch relativ kurzen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer

seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den selben Bestimmungen

geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine

besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281

E. 3.2.1).

6.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen

(Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer

Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte

und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …