VB.2015.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00770
18. Februar 2016Deutsch28 min
(URT.2016.17890)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00770
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, zzt. Massnahmevollzugszentrum,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1990, reiste am 7. November 1997 mit
seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März 1994 in der Schweiz
lebenden Mutter ein. Am 26. April 1999 erteilte ihm das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich
nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.
Erwägungen
II.
Am 7. Juli 2014 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung
vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur neuen Beurteilung bei Ablauf der
gültigen Niederlassungsbewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen, vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedenfalls abzusehen. Der Rekurs wurde
mit Entscheid vom 11. November 2015 abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Hiergegen erhob A am 14. Dezember 2015 Beschwerde am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vollumfänglich aufzuheben, von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen; eventualiter ihn
unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erst- und
letztmalig zu verwarnen; subeventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen – alles unter Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Migrationsamtes. In prozessualer Hinsicht beantragte A die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes in der Person von Rechtsanwalt B.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit, dass auf eine Vernehmlassung
verzichtet werde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
sei deshalb unverhältnismässig, weil er seit seinem 8. Lebensjahr in der
Schweiz lebe. Er habe hier seine Schulausbildung und seinen Einstieg ins
Berufsleben erlebt. Alle seine näheren Verwandten lebten hier.
2.2
Art. 8
Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren die Achtung des
Privat- und Familienlebens. Auf das Familienleben als Schutz vor Ausweisung
kann sich ein Ausländer berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Als nahe Verwandte gelten dabei eigene
Ehepartner, enge uneheliche, mit einer Ehe vergleichbare Partnerschaften und
eigene Kinder (EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94,
N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden
2011, Art. 8 N. 49). Darüber hinaus kann der Anspruch nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK auch alle weiteren Verwandten umfassen, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können. Dies betrifft beispielsweise die Beziehungen
zwischen Geschwistern (vgl. auch BGE 120 Ib 257, E. 1.d mit weiteren Hinweisen).
Beziehungen zwischen Erwachsenen geniessen jedoch nicht ohne Weiteres
den Schutz von Art. 8 EMRK. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11, E. 2). Der
EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teilweise ebenfalls ein solches Abhängigkeitsverhältnis
(EGMR, 12. Januar 2010, A. W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06,
§ 32, mit weiteren Hinweisen; 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland,
Nr. 48321/99, § 97; BGE 120 Ib 257, E. 1.d/e), teilweise lässt er das Zusammenwohnen volljähriger Kinder
mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR,
23.
Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62, mit
weiteren Hinweisen; 26. September 1997, Boujaïdi gegen Frankreich, Nr. 25613/94,
§ 33; 29. Januar 1997, Bouchelkia gegen Frankreich, Nr. 23078/91,
§ 41; Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 52).
In der Literatur ist das
Anknüpfungsmerkmal der Abhängigkeit auf Kritik gestossen. So wird gefordert,
dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern
zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge Beziehung
bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund
der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von
Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen,
ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). Insbesondere wird geltend
gemacht, dass es stossend wäre, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern
zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen,
schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (VGr, 21. Mai 2015,
VB.2014.00568, E. 3.4; 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3).
2.3
Des
Weiteren besteht nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch die Möglichkeit
der Berufung auf die Achtung des Privatlebens, um ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu beanspruchen. Hierfür braucht es gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur, bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGr, 20. Januar 2012,2C_39/2012, E. 2.3.2;
2.
Februar 2010,2C_266/2009, E. 3–5; BGE 130 II 281 E. 3.2.1
und 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; 126 II 377, E. 2.c/aa; 120 Ib 16,
E. 3.b). Das Bundesgericht hat bisher nur ausnahmsweise einen derartigen
Anspruch anerkannt (z. B.
in BGE 130 II 281, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer im Alter von
12.
Jahren in die Schweiz kam und sich seit 20 Jahren hier befand). In
anderen Fällen hat das Bundesgericht eine besonders intensive soziale bzw. auch
berufliche Integration regelmässig verneint; dies wiederholt auch im
Falle längerer Aufenthaltsdauer (vgl. BGr, 10. Dezember 2013,2C_719/2013,
E. 3.4.1 und 3.4.2; 6. April 2011,2C_75/2011, E. 3.3;
16.
Dezember 2010,2C_426/2010, E. 3; 23. Juni 2008,
2C_190/2008).
Auch der EGMR fordert für einen aus Art. 8 EMRK
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch die Etablierung persönlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Beziehungen während eines lang andauernden Aufenthalts, die für
das Privatleben wesentlich sind (vgl. EGMR, 9. Dezember 2010, Gezginci
gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.;
16.
Oktober 2008, Taliadorou gegen Zypern [39627/05], Ziff.53 und 54;
16.
Juni 2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland [60654/00], N. 102;
27.
Juli 2004, Sidabras und Mitb. gegen Litauen [55480/00], N. 42 ff.;
Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 8
N. 67 mit weiteren Hinweisen). Der EGMR scheint dabei tiefere Hürden als
das Bundesgericht für eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens anzunehmen
(vgl. z. B. EGMR, 15.
November 2011, Shala gegen die Schweiz [52879]; 9. Dezember 2010, Gezginci
gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.; 24. November
2009, Omojudi gegen Grossbritannien [1820/08]).
2.4
Der in
Indien geborene, inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer reiste am 7. November
1997.
im Alter von sieben Jahren mit seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März
1994.
in der Schweiz lebenden Mutter ein. Da der Vater starb, als der Beschwerdeführer
zwei Jahre alte war, lebte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz bei seiner
Grossmutter in Indien, welche mittlerweile ebenfalls gestorben ist.
Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz mehrere
strafrechtliche Verurteilungen:
- Urteil
des Jugendgerichts Zürich vom 8. Mai 2008 (mehrfach versuchter Raub, Angriff,
einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug,
wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren aufgeschoben wurde.
Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 des
Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStGB] sowie eine ambulante
Behandlung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 JStGB angeordnet).
- Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 (gewerbs- und bandenmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie ein
Strassenverkehrsdelikt; Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug. Der Vollzug
wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei
Jahren. Im Übrigen wurde sie vollzogen).
- Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012 (Raub, mehrfacher
Diebstahl sowie mehrfache Sachbeschädigung. Bezüglich der vom Justizvollzug des
Kantons Zürich am 6. Juli 2010 verfügten bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug wurde die Rückversetzung angeordnet. Unter Einbezug dieses
Strafrestes wurde der Beschwerdeführer mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24.
März 2010 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
Zudem wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB
angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Dezember
2012.
in der halboffenen Abteilung des Massnahmezentrums C. Die Massnahme dauert
längstens bis am 16. Dezember 2016. Im Massnahmezentrum absolviert er eine
Lehre als … und erzielte 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat.
Vor der Einweisung in das Massnahmezentrum C lebte der Beschwerdeführer bei
seiner Mutter und ihrem tibetischen Lebenspartner.
2.5
Was die
familiären Beziehungen des Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV betrifft, so ist er weder verheiratet noch hat er
eigene Kinder. Auch ein Konkubinatsverhältnis liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer pflegt hingegen ein enges Verhältnis zu seiner Mutter und zu
seinen Geschwistern. Bei der Mutter lebte er vor der Einweisung in das
Massnahmezentrum im Jahr 2012, und war von ihr auch finanziell abhängig. Ein
darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung
existiert nicht.
Zwar ist das besondere Abhängigkeitsverhältnis wie
dargelegt in der Kritik. Jedoch reichen im konkreten Fall nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die übrigen Umstände nicht aus, um sich
auf eine besonders enge Bindung zu den Eltern im Sinn von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV zu berufen, selbst wenn der Beschwerdeführer aus dem Massnahmezentrum
C den Kontakt zu seiner Mutter und zu einem Teil seiner Geschwister weiter
pflegt. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer aufgrund des Massnahmevollzugs
seit 4 Jahren nicht mehr alltäglich mit seiner Mutter zusammen, sodass eine
besonders enge Beziehung im Sinn der Rechtsprechung nicht angenommen werden
kann (im Gegensatz zu z. B.
VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00568, E. 3.4).
Auch wurden die Besuchsmöglichkeiten der Familienmitglieder im Massnahmezentrum
offenbar regelmässig nicht genutzt und der Kontakt seitens des
Beschwerdeführers zur Familie ausschliesslich anlässlich der Öffnungen vom
Vollzug gepflegt.
Was die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens betrifft, so sind auch hier nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine besonders intensiven, über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
ersichtlich. Auch wenn der EGMR teilweise tiefere Hürden anzusetzen scheint, so
ist im konkreten Einzelfall nicht von einer besonderen Integration auszugehen. Nach
Abschluss der Oberstufe besuchte der Beschwerdeführer das zehnte Schuljahr und
fing danach mit einer Ausbildung an der Schule I in D an (die er aufgrund
seiner Inhaftierung im Jahr 2009 abbrechen musste). Nebenbei arbeitete er Teilzeit
im Gastgewerbe. Seit Einweisung in das Massnahmezentrum C lässt sich der
Beschwerdeführer als … ausbilden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwar
einige Freunde in der Schweiz, was jedoch zu keinem überdurchschnittlichen
Privatleben im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt – trotz der
langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers.
Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist
deshalb zu verneinen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Wegweisung sei auch deshalb
unverhältnismässig, da er zwar straffällig geworden sei, sich nun aber
eingliedern wolle und wisse, dass nichts mehr passieren dürfe. Des Weiteren
habe er zu seinem Heimatland kaum Beziehungen; auch deshalb seien seine Chancen
auf eine Integration in Indien gering und eine Wegweisung unzumutbar.
3.2
Für
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als
15.
Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre
Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b
und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde.
Art. 62 und Art. 63 AuG sind als
"Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein
Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr
haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63
N. 10 f).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass
die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang
mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat und das Alter des Ausländers
zur Tatzeit, das Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der
Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar 2012,
2C-839/2011, E. 2.2; BGE 139 I 31, E. 2.3; BGE 135 II 377, E. 4.3).
Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt.
Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die
sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist ein Widerruf bei wiederholter
Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht ausgeschlossen (BGr,
6.
Februar 2008,2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich hier
eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die
ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, nicht
integriert hat (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 2a). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012,2C_839/2011, E. 2.3).
Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu
tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende
Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben – dabei sind alle
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Heimatland zu berücksichtigen
(Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.; BGE 139 I 31, E. 2.3). Auf
der anderen Seite fällt die hiesige Integration ins Gewicht. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt
sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG,
BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr,
20.
August 2009,2C_216/2009, E. 3).
3.3
Im
vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten die Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt.
Zu prüfen bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.
Was erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten anbelangt, so hat er im jugendlichen
(2008) und im Erwachsenenalter (2010 und 2012) mehrere Straftaten begangen. Einen
Teil der genannten Straftaten hat er als Jugendlicher begangen, was gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts speziell zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. BGE 139 I 31, E. 2.3.3,
mit weiteren Hinweisen). Bei schweren Straftaten,
wozu schwere Delikte gegen Leib und Leben oder Drogendelikte gehören, muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
nicht in Kauf genommen werden und das jugendliche Alter in diesem Sinn nicht
berücksichtigt werden (BGE 139 I 31, E. 2.3.2, BGE 130 II 176, E. 4.2 ff.;
BGE 129 II 215, E. 6 und 7).
Die zur Jugendzeit verübten Delikte des Beschwerdeführers
bestanden in mehrfach versuchtem Raub, Angriff, einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Ausgesprochen wurde eine Strafe von sechs Monaten
Freiheitsentzug, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren
aufgeschoben wurde. Die mehrfach versuchten Raubtatbestände (welche als
schwerste Delikte im Urteil von 2008 zu erachten sind) beinhalteten
insbesondere Versuche, das Portemonnaie eines Betroffenen unter Verursachung
einer einfachen Körperverletzung zu erlangen sowie auf das rechtswidrige
Behalten eines I-Pods, ebenfalls unter Verursachung einer einfachen
Körperverletzung. Bei den Tatbegehungen scheute sich der Beschwerdeführer
nicht, seinen Opfern jeweils mehrere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, um
ihnen Wertgegenstände abzunehmen. Beim Delikt der einfachen Körperverletzung
schlug der Beschwerdeführer zusammen mit Mittätern den Geschädigten mit der
Faust ins Gesicht und mit einer Gürtelschnalle gegen den Kopf. Zudem mischte er
sich in alkoholisiertem Zustand in eine Auseinandersetzung ein und schlug mit
einer Bierflasche drei Mal auf den Kopf des Opfers ein. Das Jugendgericht
führte dazu aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Alter von siebzehn
Jahren zeige eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit
gegenüber Personen und fremdem Eigentum. Der Beschwerdeführer würde durch eine
unzureichende situative Wahrnehmung, Impulssteuerung und fehlende Selbstkontrolle
auffallen. Dabei habe er mit überschiessender Gewaltanwendung die Opfer
erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer sei auch nicht davor zurückgeschreckt,
dem Opfer weitere Schläge zu versetzen, obwohl es wehrlos am Boden gelegen
habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege erheblich. Des Weiteren wurde
dem Beschwerdeführer einerseits ein Rückfallrisiko attestiert, andererseits
eine kooperative und einsichtige Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und
Familienbegleitern.
Die vom Beschwerdeführer im jugendlichen Alter begangenen
Straftaten sind nicht als besonders schwer im Sinn der Rechtsprechung zu
erachten. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu dieser Zeit ist in der
Abwägung deshalb bis zu einem gewissen Mass zu berücksichtigen; ebenso jedoch
auch seine oben genannte rücksichtslose Vorgehensweise bei den verursachten
einfachen Körperverletzungen.
3.4
Der
Beschwerdeführer hat im Erwachsenalter zwei weitere strafrechtlich relevante Urteile
erwirkt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig
gesprochen und mit einer Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug belegt. Das
Bezirksgericht Zürich führte aus, betreffend die gewerbs- und bandenmässig
verübten Diebstähle sei der beträchtliche Deliktsbetrag wie auch die hohe Anzahl
von etwa sechzig Einbruchdiebstählen im Zeitraum von November 2008 bis März
2009.
und das dreiste bzw. skrupellose Vorgehen zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführer habe im Februar und März 2009 fast täglich einen
Einbruchdiebstahl verübt. Die Deliktserie sei erst durch die Verhaftung des Beschwerdeführers
beendet worden. Des Weiteren habe er an Vandalenakten mitgewirkt, welche einen
weitaus höheren Sachschaden als bei Einbruchdiebstählen üblich seien. Das Motiv
habe eigennützig in der Finanzierung von Kleidung und Ausgang bestanden. Dabei
habe er hinsichtlich fremden Eigentums keinerlei Rücksicht genommen und ein
egoistisches und rücksichtsloses Vorgehen sowie eine sinnlose und erschreckende
Zerstörungswut an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei
deshalb als schwer zu qualifizieren. Auch in diesem Verfahren wurde dem
Beschwerdeführer ein kooperatives und einsichtiges Verhalten während der
Untersuchung attestiert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober
2012.
wurde der Beschwerdeführer des Raubes, des mehrfachen Diebstahls und der
mehrfachen Sachbeschädigung schuldig befunden und mit 22 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass es beim Raub
zwar zu keinerlei körperlicher Gewalt gekommen und deshalb von einer eher
milderen Rechtsgutsbeeinträchtigung auszugehen sei. Die Tat sei aber dennoch
nicht zu verharmlosen. Das Tatmotiv sei die Erlangung von Geld für den Ausgang
gewesen. Aus rein egoistischem Anlass sei der Geschädigte in Angst und
Schrecken versetzt worden. Darüber hinaus sei die angedrohte körperliche
Gewalt, insbesondere die Drohung, den Geschädigten "abzustechen" mit
der gleichzeitigen Bewegung zur Gesässtasche massiv, was die Tatschwere
entsprechend erhöhe. Der eher geringe Deliktswert von Fr. 70.- könne insoweit
nicht zu einer Reduktion der Tatschwere führen, als der Beschwerdeführer und seine
Mittäter wohl auch mehr Geld genommen hätten. Aufgrund des festgestellten
Blutalkoholwertes von mindestens 1.63 und maximal 2.35 Gewichtspromille sei
eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der subjektiven
Tatschwere zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde insgesamt als leicht
qualifiziert. Auch bei den Einbruchdiebstählen in ein SBB-Bahnwärterhäuschen
und in den Laden H am Bahnhof D habe der Beschwerdeführer nicht aus einer
eigentlichen Notlage, sondern aus rein finanziellen, egoistischen Motiven
gehandelt. Fast scheine es so, als hätten er und seine Mittäter "den
Kick" gesucht und sich deshalb spontan entschlossen, in zwei verschiedenen
Lokalitäten einen Einbruchdiebstahl zu verüben, wobei es beim jeweiligen
Versuch geblieben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Geringschätzung
gegenüber fremdem Eigentum offenbart. Auch ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer
während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Insgesamt wurde das
Verschulden des Beschwerdeführers aber auch hier als leicht qualifiziert.
Gleichzeitig wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im
Sinn von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu
diesem Zweck aufgeschoben. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung aufweise. Die
Legalprognose sei nicht besonders günstig; für Eigentumsdelinquenz liege sie
bei bis zu 50 %. Der recht frühe Beginn gleichsinniger Delikte und die nur
geringe Beeinflussbarkeit durch juristische Interventionen sei
legalprognostisch negativ zu werten. Andererseits sei aber auch festzustellen,
dass der Beschuldigte zumindest mit Körperverletzungsdelikten seit der
Haftstrafe nicht mehr auffällig geworden sei. Gemäss Gutachten seien beim
Beschuldigten aufgrund seiner intellektuellen Ressourcen und seiner vorhandenen
sozialen Kompetenz recht gute Chancen vorhanden, künftig frei von Delinquenz zu
leben, wenn im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene eine Festigung der
Persönlichkeit und eine dauerhafte berufliche und soziale Integration gelinge.
Beim Beschwerdeführer seien die Fähigkeit und Bereitschaft prinzipiell
vorhanden, auch wenn eine gewisse Chuzpe und ein Bemühen, sich zu entziehen und
den leichtesten Weg zu gehen, nicht zu übersehen sei. Des Weiteren sei zu
beachten, dass aufgrund fehlender Therapie deliktrelevante Bereiche,
Dissozialität und Gewaltbereitschaft therapeutisch noch nicht angegangen werden
konnten.
3.5
Der Beschwerdeführer
trat die Massnahme in der halboffenen Abteilung im Massnahmezentrum C am 17. Dezember
2012.
an. Zum bisherigen Massnahmevollzug liegen für jedes Jahr verschiedene
Berichte und Verfügungen vor. Im Verlauf des Massnahmevollzugs kam es zu
verschiedenen Regelverstössen. Mehrfach kehrte der Beschwerdeführer nicht mehr
aus den Vollzugsöffnungen zurück, teilweise mit der Begründung, die Massnahme
"stresse" ihn. Der Beschwerdeführer bestellte unerlaubterweise Essen
auf das Massnahmevollzugsareal, war im Besitz von unerlaubten Kommunikationsmitteln
und konsumierte Cannabis und Alkohol. Am 13. April 2014 hat der Beschwerdeführer
unter starkem Cannabiskonsum Asche aus seinem Aschenbecher im Mülleimer der
Toilette entsorgt, worauf es zu einem Brand und Sachschaden gekommen ist. Die
Alkohol- und Drogentests, welche nach Vollzugsöffnungen angeordnet wurden,
fielen zu einem beträchtlichen Teil negativ aus. Hingegen wurde der Beschwerdeführer
während der Öffnungszeiten des Vollzugs (seit inzwischen fast 4 Jahren) nicht
wieder straffällig, was Eigentums- und Körperverletzungsdelikte anbelangt und
verrichtete er angeordnete Arbeitsaufträge während des Vollzugs offenbar sauber.
In diagnostischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer eine
Persönlichkeitsentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Zügen sowie ein
schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer weise eine hohe Kränkbarkeit, ein Dominanzstreben sowie ein
starkes Autonomiebewusstsein auf, wobei der wiederholte Einfluss von Cannabis
und Alkohol eine therapeutisch erarbeitete Verbesserung dieser Verhaltensweisen
erschwere. Gemäss Legalprognose wurde ein strukturelles Rückfallrisiko
festgestellt. Die Gefahr für die Begehung von erneuten Eigentumsdelikten befinde
sich im moderaten bis mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich. Der Beschwerdeführer
bekunde zwar wiederholt die Absicht, an sich zu arbeiten und in Zukunft ein
deliktfreies Leben bestreiten zu wollen, jedoch gelinge die Transferleistung
von der Willens- auf die Handlungsebene schlecht. Insgesamt sei der
Massnahmeverlauf bis und mit 2014 als eher ungünstig zu bezeichnen, eine
Weiterführung der Massnahme unter Berücksichtigung der Massnahmebedürftigkeit
und der grundsätzlich vorhandenen Massnahmefähigkeit jedoch indiziert. Der
Bericht für das Jahr 2015 ist noch ausstehend.
3.6
Insgesamt
zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Erwachsenenalter eine kriminelle
Energie und Rückfälligkeit bezüglich der Begehung von teilweise schwerwiegenden
Eigentumsdelikten aufweist. Sowohl die Art und Schwere der Tat als auch das Verschulden
des Beschwerdeführers wurde beim jüngsten Delikt aus dem Jahr 2011 hingegen als
leichter als bei den vorangehenden Delikten aus den Jahren 2008 und 2009 qualifiziert
(vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012, 10/15,
S. 9, 10, 12). Des Weiteren ist es seit der Verurteilung durch das
Jugendgericht im Jahr 2008 zu keinen Verurteilungen mehr wegen
Körperverletzungsdelikten gekommen.
Die verschiedenen Freiheitsstrafen, welche der
Beschwerdeführer erlangt hat, haben offensichtlich keinen umfassenden Warn-
oder Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht. Zwar bekundete der
Beschwerdeführer verschiedentlich, dass seine Straftaten ihm leid tun und er
sich inskünftig zu bessern gedenke; mit seinem Verhalten sowohl bei seinen
Straftaten als auch im Massnahmevollzug offenbarte er andererseits an
verschiedenen Stellen ein gewisses Unvermögen, sich an die hier geltende
Ordnung zu halten. Aufgrund des unzureichenden Lerneffekts des Beschwerdeführers
können weitere Delikte (insbesondere Eigentumsdelikte) nach Abschluss des
Massnahmevollzugs nicht ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, der
Rückfälligkeit und der Legalprognose, dass der Beschwerdeführer eine gewisse
Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser
Sachlage besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer
aus der Schweiz wegzuweisen.
3.7
Zu berücksichtigen
sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den
Beschwerdeführer hart trifft. Der Beschwerdeführer, geboren 1990, ist
tibetischen Ursprungs und wurde als tibetischer Flüchtling in Indien geboren.
Sein Vater starb in Indien, als er zwei Jahre alt war. Seine Mutter reiste 1994
in die Schweiz ein, während der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter
verblieb und seine zwei Geschwister teilweise in Heimen unterkamen. Der
Beschwerdeführer besuchte in Indien den Kindergarten und die ersten Schuljahre.
Er sagt aus, dass die Familie zu diesem Zeitpunkt als staatenlos galt und die
Mutter, um für ihre Kinder in der Schweiz Aufenthalt zu beantragen, die
indische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Er und seine zwei Geschwister
reisten 1997 in die Schweiz ein; er hält sich somit seit seinem 8. Lebensjahr
in der Schweiz auf und hat hier seine Schulausbildung absolviert. Als der Beschwerdeführer
dreizehn Jahre alt war, trennte sich seine Mutter vom Stiefvater, zu welchem
der Beschwerdeführer offenbar ein sehr gutes Verhältnis pflegte.
In der Folge fiel der Beschwerdeführer durch eine zunehmend
ungünstige soziale und persönliche Entwicklung auf. Nach dem Schulaustritt ab
Oktober 2006 nahmen die Delikte hinsichtlich schwere und Frequenz zu. Nach
Abschluss der Sekundarschule absolvierte der Beschwerdeführer ein Motivationssemester
(ähnlich wie das 10. Schuljahr). Weil er keine Lehrstelle finden konnte,
erfolgte am 14. September 2007 seine Einweisung in die Jugendstätte F in G
mit dem Ziel, ihm in einem strukturierten Rahmen eine Ausbildung zu ermöglichen
und ihn in seiner persönlichen Entwicklung zu fördern. Aufgrund seiner zunehmenden
Verweigerungshaltung wurde er per 27. November 2007 entlassen. Danach
begann er die eine Ausbildung an der Schule I, welche er für den Vollzug
der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010
ausgesprochenen Freiheitsstrafe unterbrechen musste. Nach seiner Entlassung begann
er die Ausbildung an der Schule I von Neuem, bis es zur neuen Verurteilung
im Jahr 2012 unterbrechen musste. Seit dem 17. Dezember 2012 befindet sich
der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum C, wo er eine Lehre als ... absolviert
und 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat erzielte.
Heute pflegt der Beschwerdeführer offenbar ein gutes
Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern, seine einzigen ihm
bekannten Verwandten, und besitzt einige Freunde aus seiner Schulzeit. Seit
1997.
hat der Beschwerdeführer Indien nur noch zweimal für kurze Zeit bereist,
um seine Grossmutter zu besuchen, welche inzwischen allerdings verstorben ist.
Einige Verwandte leben noch in den USA und in Kanada, diese hat der Beschwerdeführer
offenbar aber noch nie gesehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer
fliessend Schweizer- und Schriftdeutsch spricht und nie Sozialhilfe bezog. Er
befindet sich inzwischen im 3. Lehrjahr und somit kurz vor Beendigung seiner Lehre.
Er sagt aus, dass er gerne seine Lehre als ... abschliessen und nebenbei eine
Ausbildung zum … machen, später eine Familie gründen wolle. Zusätzlich zu
seiner Straffälligkeit zeigt sich somit insgesamt kein Bild einer besonders
erfolgreichen Integration; aufgrund seines bald 20-jährigen Aufenthalts in der
Schweiz, seiner Familie und der fast abgeschlossenen Lehre ist eine gewisse
Verwurzelung des Beschwerdeführers allerdings doch offensichtlich.
Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer an, nur ein
bisschen Tibetisch (auf einer Skala von 1 bis 10 bei ca. 3 und 4) aber
praktisch kein Englisch und keinerlei Hindi zu verstehen und zu sprechen. Dies
wird durch die hier lebende Familie bestätigt. Zu Indien bestehen seitens des
Beschwerdeführers, der eigentlich Tibeter ist, unbestrittenermassen keinerlei Bezug
und auch keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
indische Kultur nicht zu kennen und bei einer Rückkehr nach Indien gezwungen zu
sein, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen. Gemäss einem Bericht der
schweizerischen Flüchtlingshilfe herrsche dort jedoch seit Jahren erhebliche
Arbeitslosigkeit und sei der Zugang für tibetische Flüchtlinge zu einer höheren
Schulbildung, Recht auf Landbesitz sowie die Versammlungsfreiheit
eingeschränkt. Im Bericht werde ebenfalls festgehalten, dass sich Indien seit
den 1990er Jahren vermehrt intolerant gegenüber den Tibetern und deren Grundrechten
zeige. Mit einer abgeschlossenen, sich auf die westliche Küche beziehende Lehre
sei der Beschwerdeführer ohne Sprachkenntnisse und soziale Kontakte in einer
tibetischen Siedlung, in welcher Flüchtlinge unter schwierigen Umständen ihren
Lebensunterhalt bestritten, nicht für eine stabile Zukunft gerüstet.
3.8
Insgesamt
ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse in Indien
nicht gänzlich unvertraut sind, da er bis zu seinem 7. Lebensjahr dort lebte
und auch den Kindergarten und die ersten Schuljahre in einer tibetischen
Siedlung besuchte. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass seit zwanzig
Jahren bzw. aus heutiger Sicht keinerlei Bezug zum Land mehr besteht. Es
bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Hindi spricht;
hiervon kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, auch nicht
einfach ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre bei seiner Rückkehr wohl
gezwungen, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen.
3.9
Der
Beschwerdeführer hat somit keinerlei Beziehungen mehr zu Indien. Angesichts der
Tatsache, dass auf der anderen Seite keine besonders schweren Delikte
vorliegen, ist zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des
(gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine
mildere Massnahme angeordnet werden könnte. Als solche sieht das Gesetz die
Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende
Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf
(noch) unverhältnismässig erschiene.
Das Bundesgericht erachtet den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, welcher sich seit sehr langer Zeit
in der Schweiz aufhält, als nur unter strengen Bedingungen zulässig. Eine
Verwarnung bzw. Androhung muss einem Bewilligungswiderruf zwar nicht zwingend
vorangehen. Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer
besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne
dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird. Allerdings tendiert das Bundesgericht
dazu, bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass der Ausländer
vorab verwarnt wird (BGr, 5. März 2015,2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli
2011,2C_283/2011, E. 2.3; 10. Juni 2008,2C_319/2008, E. 2).
Im vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer
bis anhin keine Androhung bzw. Verwarnung ausgesprochen. Angesichts der
besonders grossen Härte, die mit einer Wegweisung nach Indien verbunden wäre
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine besonders schweren Straftaten
beging und seit vier Jahren in den Öffnungen des Massnahmevollzugs nicht mehr
im Bereich von Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten delinquiert hat, erscheint
der Widerruf als unverhältnismässig. Anstelle des Widerrufs ist der Beschwerdeführer
zu verwarnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder
anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten erneut geprüft würde, wobei er bei
erneuter Prüfung trotz der damit verbundenen grossen Härte mit einem Widerruf
und einer Wegweisung zu rechnen hätte. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem
Sinn eine letzte Chance zu geben. Der Beschwerdeführer ist somit zu
verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Die Gerichtskosten und
die Kosten des Rekursverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dem Beschwerdeführer sowohl für das
Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Da die Kosten des Rekursverfahrens aber aufgrund der
unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurden sowie das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt wurde, ist für das
Rekursverfahren keine neue Kostenverteilung vorzunehmen (hingegen auf eine
spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens zu verzichten, vgl.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Vorinstanz vom 11. November
2015). Hingegen wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Auszahlung der Parteientschädigung hat
an Rechtsanwalt B zu erfolgen.
5.
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer gestützt auf § 16
Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Da
dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos. Für seine Bemühungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Rechtsvertreter gemäss der von
ihm eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember eine Entschädigung von gesamthaft
Fr. 2'177.05.- geltend. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung
von Fr. 2'200.- im Beschwerdeverfahren, auszuzahlen an Rechtsanwalt B, erweist
sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls als
gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2014 und Dispositiv-Ziff. I
und II sowie der letzte Satz in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. November 2015 werden aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar an
Rechtsanwalt B.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …