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Entscheid

VB.2015.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00770

18. Februar 2016Deutsch28 min

(URT.2016.17890)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1990, reiste am 7. November 1997 mit

seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März 1994 in der Schweiz

lebenden Mutter ein. Am 26. April 1999 erteilte ihm das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich

nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.

Erwägungen

II.

Am 7. Juli 2014 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung

vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur neuen Beurteilung bei Ablauf der

gültigen Niederlassungsbewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen, vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedenfalls abzusehen. Der Rekurs wurde

mit Entscheid vom 11. November 2015 abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Hiergegen erhob A am 14. Dezember 2015 Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid der

Sicherheitsdirektion vollumfänglich aufzuheben, von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen; eventualiter ihn

unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erst- und

letztmalig zu verwarnen; subeventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen – alles unter Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Migrationsamtes. In prozessualer Hinsicht beantragte A die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsanwaltes in der Person von Rechtsanwalt B.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit, dass auf eine Vernehmlassung

verzichtet werde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

sei deshalb unverhältnismässig, weil er seit seinem 8. Lebensjahr in der

Schweiz lebe. Er habe hier seine Schulausbildung und seinen Einstieg ins

Berufsleben erlebt. Alle seine näheren Verwandten lebten hier.

2.2

Art. 8

Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren die Achtung des

Privat- und Familienlebens. Auf das Familienleben als Schutz vor Ausweisung

kann sich ein Ausländer berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Als nahe Verwandte gelten dabei eigene

Ehepartner, enge uneheliche, mit einer Ehe vergleichbare Partnerschaften und

eigene Kinder (EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94,

N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden

2011, Art. 8 N. 49). Darüber hinaus kann der Anspruch nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK auch alle weiteren Verwandten umfassen, die in der Familie

eine wesentliche Rolle spielen können. Dies betrifft beispielsweise die Beziehungen

zwischen Geschwistern (vgl. auch BGE 120 Ib 257, E. 1.d mit weiteren Hinweisen).

Beziehungen zwischen Erwachsenen geniessen jedoch nicht ohne Weiteres

den Schutz von Art. 8 EMRK. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern

nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11, E. 2). Der

EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teilweise ebenfalls ein solches Abhängigkeitsverhältnis

(EGMR, 12. Januar 2010, A. W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06,

§ 32, mit weiteren Hinweisen; 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland,

Nr. 48321/99, § 97; BGE 120 Ib 257, E. 1.d/e), teilweise lässt er das Zusammenwohnen volljähriger Kinder

mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR,

23.

Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62, mit

weiteren Hinweisen; 26. September 1997, Boujaïdi gegen Frankreich, Nr. 25613/94,

§ 33; 29. Januar 1997, Bouchelkia gegen Frankreich, Nr. 23078/91,

§ 41; Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 52).

In der Literatur ist das

Anknüpfungsmerkmal der Abhängigkeit auf Kritik gestossen. So wird gefordert,

dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern

zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge Beziehung

bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund

der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von

Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen,

ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). Insbesondere wird geltend

gemacht, dass es stossend wäre, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern

zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen,

schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (VGr, 21. Mai 2015,

VB.2014.00568, E. 3.4; 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3).

2.3

Des

Weiteren besteht nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch die Möglichkeit

der Berufung auf die Achtung des Privatlebens, um ein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz zu beanspruchen. Hierfür braucht es gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur, bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGr, 20. Januar 2012,2C_39/2012, E. 2.3.2;

2.

Februar 2010,2C_266/2009, E. 3–5; BGE 130 II 281 E. 3.2.1

und 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; 126 II 377, E. 2.c/aa; 120 Ib 16,

E. 3.b). Das Bundesgericht hat bisher nur ausnahmsweise einen derartigen

Anspruch anerkannt (z. B.

in BGE 130 II 281, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer im Alter von

12.

Jahren in die Schweiz kam und sich seit 20 Jahren hier befand). In

anderen Fällen hat das Bundesgericht eine besonders intensive soziale bzw. auch

berufliche Integration regelmässig verneint; dies wiederholt auch im

Falle längerer Aufenthaltsdauer (vgl. BGr, 10. Dezember 2013,2C_719/2013,

E. 3.4.1 und 3.4.2; 6. April 2011,2C_75/2011, E. 3.3;

16.

Dezember 2010,2C_426/2010, E. 3; 23. Juni 2008,

2C_190/2008).

Auch der EGMR fordert für einen aus Art. 8 EMRK

abgeleiteten Aufenthaltsanspruch die Etablierung persönlicher, sozialer und

wirtschaftlicher Beziehungen während eines lang andauernden Aufenthalts, die für

das Privatleben wesentlich sind (vgl. EGMR, 9. Dezember 2010, Gezginci

gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.;

16.

Oktober 2008, Taliadorou gegen Zypern [39627/05], Ziff.53 und 54;

16.

Juni 2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland [60654/00], N. 102;

27.

Juli 2004, Sidabras und Mitb. gegen Litauen [55480/00], N. 42 ff.;

Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 8

N. 67 mit weiteren Hinweisen). Der EGMR scheint dabei tiefere Hürden als

das Bundesgericht für eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens anzunehmen

(vgl. z. B. EGMR, 15.

November 2011, Shala gegen die Schweiz [52879]; 9. Dezember 2010, Gezginci

gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.; 24. November

2009, Omojudi gegen Grossbritannien [1820/08]).

2.4

Der in

Indien geborene, inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer reiste am 7. November

1997.

im Alter von sieben Jahren mit seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März

1994.

in der Schweiz lebenden Mutter ein. Da der Vater starb, als der Beschwerdeführer

zwei Jahre alte war, lebte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz bei seiner

Grossmutter in Indien, welche mittlerweile ebenfalls gestorben ist.

Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz mehrere

strafrechtliche Verurteilungen:

- Urteil

des Jugendgerichts Zürich vom 8. Mai 2008 (mehrfach versuchter Raub, Angriff,

einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug,

wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren aufgeschoben wurde.

Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 des

Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStGB] sowie eine ambulante

Behandlung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 JStGB angeordnet).

- Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 (gewerbs- und bandenmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie ein

Strassenverkehrsdelikt; Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug. Der Vollzug

wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei

Jahren. Im Übrigen wurde sie vollzogen).

- Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012 (Raub, mehrfacher

Diebstahl sowie mehrfache Sachbeschädigung. Bezüglich der vom Justizvollzug des

Kantons Zürich am 6. Juli 2010 verfügten bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug wurde die Rückversetzung angeordnet. Unter Einbezug dieses

Strafrestes wurde der Beschwerdeführer mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

24.

März 2010 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe wurde widerrufen.

Zudem wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB

angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Dezember

2012.

in der halboffenen Abteilung des Massnahmezentrums C. Die Massnahme dauert

längstens bis am 16. Dezember 2016. Im Massnahmezentrum absolviert er eine

Lehre als … und erzielte 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat.

Vor der Einweisung in das Massnahmezentrum C lebte der Beschwerdeführer bei

seiner Mutter und ihrem tibetischen Lebenspartner.

2.5

Was die

familiären Beziehungen des Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV betrifft, so ist er weder verheiratet noch hat er

eigene Kinder. Auch ein Konkubinatsverhältnis liegt nicht vor. Der

Beschwerdeführer pflegt hingegen ein enges Verhältnis zu seiner Mutter und zu

seinen Geschwistern. Bei der Mutter lebte er vor der Einweisung in das

Massnahmezentrum im Jahr 2012, und war von ihr auch finanziell abhängig. Ein

darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung

existiert nicht.

Zwar ist das besondere Abhängigkeitsverhältnis wie

dargelegt in der Kritik. Jedoch reichen im konkreten Fall nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die übrigen Umstände nicht aus, um sich

auf eine besonders enge Bindung zu den Eltern im Sinn von Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV zu berufen, selbst wenn der Beschwerdeführer aus dem Massnahmezentrum

C den Kontakt zu seiner Mutter und zu einem Teil seiner Geschwister weiter

pflegt. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer aufgrund des Massnahmevollzugs

seit 4 Jahren nicht mehr alltäglich mit seiner Mutter zusammen, sodass eine

besonders enge Beziehung im Sinn der Rechtsprechung nicht angenommen werden

kann (im Gegensatz zu z. B.

VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00568, E. 3.4).

Auch wurden die Besuchsmöglichkeiten der Familienmitglieder im Massnahmezentrum

offenbar regelmässig nicht genutzt und der Kontakt seitens des

Beschwerdeführers zur Familie ausschliesslich anlässlich der Öffnungen vom

Vollzug gepflegt.

Was die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des

Privatlebens betrifft, so sind auch hier nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine besonders intensiven, über eine normale Integration

hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

ersichtlich. Auch wenn der EGMR teilweise tiefere Hürden anzusetzen scheint, so

ist im konkreten Einzelfall nicht von einer besonderen Integration auszugehen. Nach

Abschluss der Oberstufe besuchte der Beschwerdeführer das zehnte Schuljahr und

fing danach mit einer Ausbildung an der Schule I in D an (die er aufgrund

seiner Inhaftierung im Jahr 2009 abbrechen musste). Nebenbei arbeitete er Teilzeit

im Gastgewerbe. Seit Einweisung in das Massnahmezentrum C lässt sich der

Beschwerdeführer als … ausbilden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwar

einige Freunde in der Schweiz, was jedoch zu keinem überdurchschnittlichen

Privatleben im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt – trotz der

langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers.

Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist

deshalb zu verneinen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Wegweisung sei auch deshalb

unverhältnismässig, da er zwar straffällig geworden sei, sich nun aber

eingliedern wolle und wisse, dass nichts mehr passieren dürfe. Des Weiteren

habe er zu seinem Heimatland kaum Beziehungen; auch deshalb seien seine Chancen

auf eine Integration in Indien gering und eine Wegweisung unzumutbar.

3.2

Für

Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als

15.

Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre

Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b

und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche

Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde.

Art. 62 und Art. 63 AuG sind als

"Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein

Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr

haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63

N. 10 f).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass

die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang

mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat und das Alter des Ausländers

zur Tatzeit, das Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der

Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar 2012,

2C-839/2011, E. 2.2; BGE 139 I 31, E. 2.3; BGE 135 II 377, E. 4.3).

Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger

hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt.

Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die

sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist ein Widerruf bei wiederholter

Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht ausgeschlossen (BGr,

6.

Februar 2008,2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich hier

eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die

ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, nicht

integriert hat (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 2a). Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012,2C_839/2011, E. 2.3).

Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu

tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende

Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben – dabei sind alle

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Heimatland zu berücksichtigen

(Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.; BGE 139 I 31, E. 2.3). Auf

der anderen Seite fällt die hiesige Integration ins Gewicht. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt

sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG,

BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr,

20.

August 2009,2C_216/2009, E. 3).

3.3

Im

vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten die Voraussetzungen von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt.

Zu prüfen bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.

Was erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom

Beschwerdeführer begangenen Straftaten anbelangt, so hat er im jugendlichen

(2008) und im Erwachsenenalter (2010 und 2012) mehrere Straftaten begangen. Einen

Teil der genannten Straftaten hat er als Jugendlicher begangen, was gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts speziell zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. BGE 139 I 31, E. 2.3.3,

mit weiteren Hinweisen). Bei schweren Straftaten,

wozu schwere Delikte gegen Leib und Leben oder Drogendelikte gehören, muss zum

Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

nicht in Kauf genommen werden und das jugendliche Alter in diesem Sinn nicht

berücksichtigt werden (BGE 139 I 31, E. 2.3.2, BGE 130 II 176, E. 4.2 ff.;

BGE 129 II 215, E. 6 und 7).

Die zur Jugendzeit verübten Delikte des Beschwerdeführers

bestanden in mehrfach versuchtem Raub, Angriff, einfacher Körperverletzung,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Ausgesprochen wurde eine Strafe von sechs Monaten

Freiheitsentzug, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren

aufgeschoben wurde. Die mehrfach versuchten Raubtatbestände (welche als

schwerste Delikte im Urteil von 2008 zu erachten sind) beinhalteten

insbesondere Versuche, das Portemonnaie eines Betroffenen unter Verursachung

einer einfachen Körperverletzung zu erlangen sowie auf das rechtswidrige

Behalten eines I-Pods, ebenfalls unter Verursachung einer einfachen

Körperverletzung. Bei den Tatbegehungen scheute sich der Beschwerdeführer

nicht, seinen Opfern jeweils mehrere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, um

ihnen Wertgegenstände abzunehmen. Beim Delikt der einfachen Körperverletzung

schlug der Beschwerdeführer zusammen mit Mittätern den Geschädigten mit der

Faust ins Gesicht und mit einer Gürtelschnalle gegen den Kopf. Zudem mischte er

sich in alkoholisiertem Zustand in eine Auseinandersetzung ein und schlug mit

einer Bierflasche drei Mal auf den Kopf des Opfers ein. Das Jugendgericht

führte dazu aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Alter von siebzehn

Jahren zeige eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit

gegenüber Personen und fremdem Eigentum. Der Beschwerdeführer würde durch eine

unzureichende situative Wahrnehmung, Impulssteuerung und fehlende Selbstkontrolle

auffallen. Dabei habe er mit überschiessender Gewaltanwendung die Opfer

erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer sei auch nicht davor zurückgeschreckt,

dem Opfer weitere Schläge zu versetzen, obwohl es wehrlos am Boden gelegen

habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege erheblich. Des Weiteren wurde

dem Beschwerdeführer einerseits ein Rückfallrisiko attestiert, andererseits

eine kooperative und einsichtige Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und

Familienbegleitern.

Die vom Beschwerdeführer im jugendlichen Alter begangenen

Straftaten sind nicht als besonders schwer im Sinn der Rechtsprechung zu

erachten. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu dieser Zeit ist in der

Abwägung deshalb bis zu einem gewissen Mass zu berücksichtigen; ebenso jedoch

auch seine oben genannte rücksichtslose Vorgehensweise bei den verursachten

einfachen Körperverletzungen.

3.4

Der

Beschwerdeführer hat im Erwachsenalter zwei weitere strafrechtlich relevante Urteile

erwirkt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 wurde der

Beschwerdeführer unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig

gesprochen und mit einer Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug belegt. Das

Bezirksgericht Zürich führte aus, betreffend die gewerbs- und bandenmässig

verübten Diebstähle sei der beträchtliche Deliktsbetrag wie auch die hohe Anzahl

von etwa sechzig Einbruchdiebstählen im Zeitraum von November 2008 bis März

2009.

und das dreiste bzw. skrupellose Vorgehen zu berücksichtigen. Der

Beschwerdeführer habe im Februar und März 2009 fast täglich einen

Einbruchdiebstahl verübt. Die Deliktserie sei erst durch die Verhaftung des Beschwerdeführers

beendet worden. Des Weiteren habe er an Vandalenakten mitgewirkt, welche einen

weitaus höheren Sachschaden als bei Einbruchdiebstählen üblich seien. Das Motiv

habe eigennützig in der Finanzierung von Kleidung und Ausgang bestanden. Dabei

habe er hinsichtlich fremden Eigentums keinerlei Rücksicht genommen und ein

egoistisches und rücksichtsloses Vorgehen sowie eine sinnlose und erschreckende

Zerstörungswut an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei

deshalb als schwer zu qualifizieren. Auch in diesem Verfahren wurde dem

Beschwerdeführer ein kooperatives und einsichtiges Verhalten während der

Untersuchung attestiert.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober

2012.

wurde der Beschwerdeführer des Raubes, des mehrfachen Diebstahls und der

mehrfachen Sachbeschädigung schuldig befunden und mit 22 Monaten

Freiheitsstrafe bestraft. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass es beim Raub

zwar zu keinerlei körperlicher Gewalt gekommen und deshalb von einer eher

milderen Rechtsgutsbeeinträchtigung auszugehen sei. Die Tat sei aber dennoch

nicht zu verharmlosen. Das Tatmotiv sei die Erlangung von Geld für den Ausgang

gewesen. Aus rein egoistischem Anlass sei der Geschädigte in Angst und

Schrecken versetzt worden. Darüber hinaus sei die angedrohte körperliche

Gewalt, insbesondere die Drohung, den Geschädigten "abzustechen" mit

der gleichzeitigen Bewegung zur Gesässtasche massiv, was die Tatschwere

entsprechend erhöhe. Der eher geringe Deliktswert von Fr. 70.- könne insoweit

nicht zu einer Reduktion der Tatschwere führen, als der Beschwerdeführer und seine

Mittäter wohl auch mehr Geld genommen hätten. Aufgrund des festgestellten

Blutalkoholwertes von mindestens 1.63 und maximal 2.35 Gewichtspromille sei

eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der subjektiven

Tatschwere zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde insgesamt als leicht

qualifiziert. Auch bei den Einbruchdiebstählen in ein SBB-Bahnwärterhäuschen

und in den Laden H am Bahnhof D habe der Beschwerdeführer nicht aus einer

eigentlichen Notlage, sondern aus rein finanziellen, egoistischen Motiven

gehandelt. Fast scheine es so, als hätten er und seine Mittäter "den

Kick" gesucht und sich deshalb spontan entschlossen, in zwei verschiedenen

Lokalitäten einen Einbruchdiebstahl zu verüben, wobei es beim jeweiligen

Versuch geblieben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Geringschätzung

gegenüber fremdem Eigentum offenbart. Auch ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer

während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Insgesamt wurde das

Verschulden des Beschwerdeführers aber auch hier als leicht qualifiziert.

Gleichzeitig wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im

Sinn von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu

diesem Zweck aufgeschoben. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung aufweise. Die

Legalprognose sei nicht besonders günstig; für Eigentumsdelinquenz liege sie

bei bis zu 50 %. Der recht frühe Beginn gleichsinniger Delikte und die nur

geringe Beeinflussbarkeit durch juristische Interventionen sei

legalprognostisch negativ zu werten. Andererseits sei aber auch festzustellen,

dass der Beschuldigte zumindest mit Körperverletzungsdelikten seit der

Haftstrafe nicht mehr auffällig geworden sei. Gemäss Gutachten seien beim

Beschuldigten aufgrund seiner intellektuellen Ressourcen und seiner vorhandenen

sozialen Kompetenz recht gute Chancen vorhanden, künftig frei von Delinquenz zu

leben, wenn im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene eine Festigung der

Persönlichkeit und eine dauerhafte berufliche und soziale Integration gelinge.

Beim Beschwerdeführer seien die Fähigkeit und Bereitschaft prinzipiell

vorhanden, auch wenn eine gewisse Chuzpe und ein Bemühen, sich zu entziehen und

den leichtesten Weg zu gehen, nicht zu übersehen sei. Des Weiteren sei zu

beachten, dass aufgrund fehlender Therapie deliktrelevante Bereiche,

Dissozialität und Gewaltbereitschaft therapeutisch noch nicht angegangen werden

konnten.

3.5

Der Beschwerdeführer

trat die Massnahme in der halboffenen Abteilung im Massnahmezentrum C am 17. Dezember

2012.

an. Zum bisherigen Massnahmevollzug liegen für jedes Jahr verschiedene

Berichte und Verfügungen vor. Im Verlauf des Massnahmevollzugs kam es zu

verschiedenen Regelverstössen. Mehrfach kehrte der Beschwerdeführer nicht mehr

aus den Vollzugsöffnungen zurück, teilweise mit der Begründung, die Massnahme

"stresse" ihn. Der Beschwerdeführer bestellte unerlaubterweise Essen

auf das Massnahmevollzugsareal, war im Besitz von unerlaubten Kommunikationsmitteln

und konsumierte Cannabis und Alkohol. Am 13. April 2014 hat der Beschwerdeführer

unter starkem Cannabiskonsum Asche aus seinem Aschenbecher im Mülleimer der

Toilette entsorgt, worauf es zu einem Brand und Sachschaden gekommen ist. Die

Alkohol- und Drogentests, welche nach Vollzugsöffnungen angeordnet wurden,

fielen zu einem beträchtlichen Teil negativ aus. Hingegen wurde der Beschwerdeführer

während der Öffnungszeiten des Vollzugs (seit inzwischen fast 4 Jahren) nicht

wieder straffällig, was Eigentums- und Körperverletzungsdelikte anbelangt und

verrichtete er angeordnete Arbeitsaufträge während des Vollzugs offenbar sauber.

In diagnostischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer eine

Persönlichkeitsentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Zügen sowie ein

schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer weise eine hohe Kränkbarkeit, ein Dominanzstreben sowie ein

starkes Autonomiebewusstsein auf, wobei der wiederholte Einfluss von Cannabis

und Alkohol eine therapeutisch erarbeitete Verbesserung dieser Verhaltensweisen

erschwere. Gemäss Legalprognose wurde ein strukturelles Rückfallrisiko

festgestellt. Die Gefahr für die Begehung von erneuten Eigentumsdelikten befinde

sich im moderaten bis mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich. Der Beschwerdeführer

bekunde zwar wiederholt die Absicht, an sich zu arbeiten und in Zukunft ein

deliktfreies Leben bestreiten zu wollen, jedoch gelinge die Transferleistung

von der Willens- auf die Handlungsebene schlecht. Insgesamt sei der

Massnahmeverlauf bis und mit 2014 als eher ungünstig zu bezeichnen, eine

Weiterführung der Massnahme unter Berücksichtigung der Massnahmebedürftigkeit

und der grundsätzlich vorhandenen Massnahmefähigkeit jedoch indiziert. Der

Bericht für das Jahr 2015 ist noch ausstehend.

3.6

Insgesamt

zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Erwachsenenalter eine kriminelle

Energie und Rückfälligkeit bezüglich der Begehung von teilweise schwerwiegenden

Eigentumsdelikten aufweist. Sowohl die Art und Schwere der Tat als auch das Verschulden

des Beschwerdeführers wurde beim jüngsten Delikt aus dem Jahr 2011 hingegen als

leichter als bei den vorangehenden Delikten aus den Jahren 2008 und 2009 qualifiziert

(vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012, 10/15,

S. 9, 10, 12). Des Weiteren ist es seit der Verurteilung durch das

Jugendgericht im Jahr 2008 zu keinen Verurteilungen mehr wegen

Körperverletzungsdelikten gekommen.

Die verschiedenen Freiheitsstrafen, welche der

Beschwerdeführer erlangt hat, haben offensichtlich keinen umfassenden Warn-

oder Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht. Zwar bekundete der

Beschwerdeführer verschiedentlich, dass seine Straftaten ihm leid tun und er

sich inskünftig zu bessern gedenke; mit seinem Verhalten sowohl bei seinen

Straftaten als auch im Massnahmevollzug offenbarte er andererseits an

verschiedenen Stellen ein gewisses Unvermögen, sich an die hier geltende

Ordnung zu halten. Aufgrund des unzureichenden Lerneffekts des Beschwerdeführers

können weitere Delikte (insbesondere Eigentumsdelikte) nach Abschluss des

Massnahmevollzugs nicht ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, der

Rückfälligkeit und der Legalprognose, dass der Beschwerdeführer eine gewisse

Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser

Sachlage besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer

aus der Schweiz wegzuweisen.

3.7

Zu berücksichtigen

sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz

hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den

Beschwerdeführer hart trifft. Der Beschwerdeführer, geboren 1990, ist

tibetischen Ursprungs und wurde als tibetischer Flüchtling in Indien geboren.

Sein Vater starb in Indien, als er zwei Jahre alt war. Seine Mutter reiste 1994

in die Schweiz ein, während der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter

verblieb und seine zwei Geschwister teilweise in Heimen unterkamen. Der

Beschwerdeführer besuchte in Indien den Kindergarten und die ersten Schuljahre.

Er sagt aus, dass die Familie zu diesem Zeitpunkt als staatenlos galt und die

Mutter, um für ihre Kinder in der Schweiz Aufenthalt zu beantragen, die

indische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Er und seine zwei Geschwister

reisten 1997 in die Schweiz ein; er hält sich somit seit seinem 8. Lebensjahr

in der Schweiz auf und hat hier seine Schulausbildung absolviert. Als der Beschwerdeführer

dreizehn Jahre alt war, trennte sich seine Mutter vom Stiefvater, zu welchem

der Beschwerdeführer offenbar ein sehr gutes Verhältnis pflegte.

In der Folge fiel der Beschwerdeführer durch eine zunehmend

ungünstige soziale und persönliche Entwicklung auf. Nach dem Schulaustritt ab

Oktober 2006 nahmen die Delikte hinsichtlich schwere und Frequenz zu. Nach

Abschluss der Sekundarschule absolvierte der Beschwerdeführer ein Motivationssemester

(ähnlich wie das 10. Schuljahr). Weil er keine Lehrstelle finden konnte,

erfolgte am 14. September 2007 seine Einweisung in die Jugendstätte F in G

mit dem Ziel, ihm in einem strukturierten Rahmen eine Ausbildung zu ermöglichen

und ihn in seiner persönlichen Entwicklung zu fördern. Aufgrund seiner zunehmenden

Verweigerungshaltung wurde er per 27. November 2007 entlassen. Danach

begann er die eine Ausbildung an der Schule I, welche er für den Vollzug

der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010

ausgesprochenen Freiheitsstrafe unterbrechen musste. Nach seiner Entlassung begann

er die Ausbildung an der Schule I von Neuem, bis es zur neuen Verurteilung

im Jahr 2012 unterbrechen musste. Seit dem 17. Dezember 2012 befindet sich

der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum C, wo er eine Lehre als ... absolviert

und 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat erzielte.

Heute pflegt der Beschwerdeführer offenbar ein gutes

Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern, seine einzigen ihm

bekannten Verwandten, und besitzt einige Freunde aus seiner Schulzeit. Seit

1997.

hat der Beschwerdeführer Indien nur noch zweimal für kurze Zeit bereist,

um seine Grossmutter zu besuchen, welche inzwischen allerdings verstorben ist.

Einige Verwandte leben noch in den USA und in Kanada, diese hat der Beschwerdeführer

offenbar aber noch nie gesehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer

fliessend Schweizer- und Schriftdeutsch spricht und nie Sozialhilfe bezog. Er

befindet sich inzwischen im 3. Lehrjahr und somit kurz vor Beendigung seiner Lehre.

Er sagt aus, dass er gerne seine Lehre als ... abschliessen und nebenbei eine

Ausbildung zum … machen, später eine Familie gründen wolle. Zusätzlich zu

seiner Straffälligkeit zeigt sich somit insgesamt kein Bild einer besonders

erfolgreichen Integration; aufgrund seines bald 20-jährigen Aufenthalts in der

Schweiz, seiner Familie und der fast abgeschlossenen Lehre ist eine gewisse

Verwurzelung des Beschwerdeführers allerdings doch offensichtlich.

Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer an, nur ein

bisschen Tibetisch (auf einer Skala von 1 bis 10 bei ca. 3 und 4) aber

praktisch kein Englisch und keinerlei Hindi zu verstehen und zu sprechen. Dies

wird durch die hier lebende Familie bestätigt. Zu Indien bestehen seitens des

Beschwerdeführers, der eigentlich Tibeter ist, unbestrittenermassen keinerlei Bezug

und auch keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

indische Kultur nicht zu kennen und bei einer Rückkehr nach Indien gezwungen zu

sein, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen. Gemäss einem Bericht der

schweizerischen Flüchtlingshilfe herrsche dort jedoch seit Jahren erhebliche

Arbeitslosigkeit und sei der Zugang für tibetische Flüchtlinge zu einer höheren

Schulbildung, Recht auf Landbesitz sowie die Versammlungsfreiheit

eingeschränkt. Im Bericht werde ebenfalls festgehalten, dass sich Indien seit

den 1990er Jahren vermehrt intolerant gegenüber den Tibetern und deren Grundrechten

zeige. Mit einer abgeschlossenen, sich auf die westliche Küche beziehende Lehre

sei der Beschwerdeführer ohne Sprachkenntnisse und soziale Kontakte in einer

tibetischen Siedlung, in welcher Flüchtlinge unter schwierigen Umständen ihren

Lebensunterhalt bestritten, nicht für eine stabile Zukunft gerüstet.

3.8

Insgesamt

ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse in Indien

nicht gänzlich unvertraut sind, da er bis zu seinem 7. Lebensjahr dort lebte

und auch den Kindergarten und die ersten Schuljahre in einer tibetischen

Siedlung besuchte. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass seit zwanzig

Jahren bzw. aus heutiger Sicht keinerlei Bezug zum Land mehr besteht. Es

bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Hindi spricht;

hiervon kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, auch nicht

einfach ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre bei seiner Rückkehr wohl

gezwungen, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen.

3.9

Der

Beschwerdeführer hat somit keinerlei Beziehungen mehr zu Indien. Angesichts der

Tatsache, dass auf der anderen Seite keine besonders schweren Delikte

vorliegen, ist zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des

(gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine

mildere Massnahme angeordnet werden könnte. Als solche sieht das Gesetz die

Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende

Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf

(noch) unverhältnismässig erschiene.

Das Bundesgericht erachtet den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, welcher sich seit sehr langer Zeit

in der Schweiz aufhält, als nur unter strengen Bedingungen zulässig. Eine

Verwarnung bzw. Androhung muss einem Bewilligungswiderruf zwar nicht zwingend

vorangehen. Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer

besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne

dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird. Allerdings tendiert das Bundesgericht

dazu, bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass der Ausländer

vorab verwarnt wird (BGr, 5. März 2015,2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli

2011,2C_283/2011, E. 2.3; 10. Juni 2008,2C_319/2008, E. 2).

Im vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer

bis anhin keine Androhung bzw. Verwarnung ausgesprochen. Angesichts der

besonders grossen Härte, die mit einer Wegweisung nach Indien verbunden wäre

und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine besonders schweren Straftaten

beging und seit vier Jahren in den Öffnungen des Massnahmevollzugs nicht mehr

im Bereich von Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten delinquiert hat, erscheint

der Widerruf als unverhältnismässig. Anstelle des Widerrufs ist der Beschwerdeführer

zu verwarnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder

anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten erneut geprüft würde, wobei er bei

erneuter Prüfung trotz der damit verbundenen grossen Härte mit einem Widerruf

und einer Wegweisung zu rechnen hätte. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem

Sinn eine letzte Chance zu geben. Der Beschwerdeführer ist somit zu

verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Die Gerichtskosten und

die Kosten des Rekursverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dem Beschwerdeführer sowohl für das

Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Da die Kosten des Rekursverfahrens aber aufgrund der

unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurden sowie das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt wurde, ist für das

Rekursverfahren keine neue Kostenverteilung vorzunehmen (hingegen auf eine

spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens zu verzichten, vgl.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Vorinstanz vom 11. November

2015). Hingegen wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Auszahlung der Parteientschädigung hat

an Rechtsanwalt B zu erfolgen.

5.

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer gestützt auf § 16

Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Da

dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos. Für seine Bemühungen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Rechtsvertreter gemäss der von

ihm eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember eine Entschädigung von gesamthaft

Fr. 2'177.05.- geltend. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung

von Fr. 2'200.- im Beschwerdeverfahren, auszuzahlen an Rechtsanwalt B, erweist

sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls als

gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2014 und Dispositiv-Ziff. I

und II sowie der letzte Satz in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 11. November 2015 werden aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar an

Rechtsanwalt B.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …