VB.2015.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00771
17. März 2016Deutsch5 min
(URT.2016.17958)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00771
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Baukommission der Gemeinde Dürnten,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Gemeinde Dürnten erteilte der C AG
am 18. August 2015 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der X-Strasse 02
im Ortsteil Y, Gemeinde Dürnten. Am 3. November 2015 wurden Revisionspläne
bewilligt.
Erwägungen
II.
B und A rekurrierten gegen erstere Bewilligung als
Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes an
das Baurekursgericht. Dieses fällte am 2. Dezember 2015 einen
Nichteintretensentscheid. Die Bewilligung vom 3. November 2015 blieb
unangefochten.
III.
Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhoben B und
A mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragten sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.
Die Vorinstanz beantragte am 14. Januar 2016 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit demselben Schluss liess
sich gleichentags die Baukommission der Gemeinde Dürnten vernehmen. Am
25.
Januar 2016 reichte die C AG eine Beschwerdeantwort ein, worin
sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Entgegen
der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführenden
ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids,
da dies Voraussetzung der Prüfung ihrer materiellen Rügen ist. Die Beschwerdeschrift
vermag zudem den formellen Gültigkeitserfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG
(Enthalten eines Antrags und einer Begründung) zu genügen: Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts werden die in dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen bei
Beschwerden von Laien nicht streng gehandhabt (VGr, 27. Oktober 2003,
VB.2003.00238, E. 2.2 mit Hinweisen) und aus der vorliegenden
Beschwerdeschrift geht namentlich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
eindeutig hervor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Abklärung
der Legitimation korrekt vorgenommen hat bzw. zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung
der materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht hat
das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen eingehend geprüft. In Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden
Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz
darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden zwar über eine enge Raumbeziehung
zur streitbetroffenen Liegenschaft verfügen, es aber nichtsdestotrotz versäumen
zu begründen, inwiefern sie durch die angefochtene Bewilligung beschwert seien.
Die fragliche Rekursschrift liegt bei den Akten. Darin beantragen die
Beschwerdeführenden zwar, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Dies wurde
im Bewilligungsverfahren jedoch ohnehin nicht getan. Weiter bringen die
Beschwerdeführenden vor, sie seien mit der Anordnung der Fenster, der
Farbgestaltung und weiteren Elementen der geplanten Baute nicht zufrieden. Sie
erklären jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nachteilig
betroffen sein könnten.
Auch im vorliegenden
Verfahren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb ihre Legitimation zu
bejahen gewesen wäre; sie setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
näher auseinander. Zudem ist aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine
unkorrekte Würdigung der Legitimationsfrage durch das Baurekursgericht
hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin rechtmässig.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen. Da die Vorinstanz zulässigerweise einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat, sind die materiellen Vorbringen (unter anderem betreffend die
Erfüllung der Auflagen, die Bewilligung einer Wärmepumpe, eine allfällige
Grenzverschiebung, die – nicht von beiden Parteien unterzeichnete –
Vereinbarung vom Juli 2014 etc.) nicht zu prüfen.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführenden solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Sie sind
weiter solidarisch zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht
in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr,
9.
Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.–-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ½, unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: