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Entscheid

VB.2015.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00771

17. März 2016Deutsch5 min

(URT.2016.17958)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Dürnten erteilte der C AG

am 18. August 2015 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der X-Strasse 02

im Ortsteil Y, Gemeinde Dürnten. Am 3. November 2015 wurden Revisionspläne

bewilligt.

Erwägungen

II.

B und A rekurrierten gegen erstere Bewilligung als

Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes an

das Baurekursgericht. Dieses fällte am 2. Dezember 2015 einen

Nichteintretensentscheid. Die Bewilligung vom 3. November 2015 blieb

unangefochten.

III.

Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhoben B und

A mit Eingabe vom 14. De­zember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragten sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

Die Vorinstanz beantragte am 14. Januar 2016 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit demselben Schluss liess

sich gleichentags die Baukommission der Gemeinde Dürnten vernehmen. Am

25.

Januar 2016 reichte die C AG eine Beschwerdeantwort ein, worin

sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten

sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Entgegen

der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführenden

ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids,

da dies Voraussetzung der Prüfung ihrer materiellen Rügen ist. Die Beschwerdeschrift

vermag zudem den formellen Gültigkeitserfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG

(Enthalten eines Antrags und einer Begründung) zu genügen: Nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts werden die in dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen bei

Beschwerden von Laien nicht streng gehandhabt (VGr, 27. Oktober 2003,

VB.2003.00238, E. 2.2 mit Hinweisen) und aus der vorliegenden

Beschwerdeschrift geht namentlich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids

eindeutig hervor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Abklärung

der Legitimation korrekt vorgenommen hat bzw. zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung

der materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht hat

das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen eingehend geprüft. In Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden

Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz

darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden zwar über eine enge Raumbeziehung

zur streitbetroffenen Liegenschaft verfügen, es aber nichtsdestotrotz versäumen

zu begründen, inwiefern sie durch die angefochtene Bewilligung beschwert seien.

Die fragliche Rekursschrift liegt bei den Akten. Darin beantragen die

Beschwerdeführenden zwar, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Dies wurde

im Bewilligungsverfahren jedoch ohnehin nicht getan. Weiter bringen die

Beschwerdeführenden vor, sie seien mit der Anordnung der Fenster, der

Farbgestaltung und weiteren Elementen der geplanten Baute nicht zufrieden. Sie

erklären jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nachteilig

betroffen sein könnten.

Auch im vorliegenden

Verfahren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb ihre Legitimation zu

bejahen gewesen wäre; sie setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht

näher auseinander. Zudem ist aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine

unkorrekte Würdigung der Legitimationsfrage durch das Baurekursgericht

hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin rechtmässig.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen. Da die Vorinstanz zulässigerweise einen Nichteintretensentscheid

gefällt hat, sind die materiellen Vorbringen (unter anderem betreffend die

Erfüllung der Auflagen, die Bewilligung einer Wärmepumpe, eine allfällige

Grenzverschiebung, die – nicht von beiden Parteien unterzeichnete –

Vereinbarung vom Juli 2014 etc.) nicht zu prüfen.

3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Sie sind

weiter solidarisch zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht

in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr,

9.

Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =

BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.–-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ½, unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: