VB.2015.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00772
17. März 2016Deutsch25 min
(URT.2016.17953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00772
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, aus
dem Land C (geboren 1984), wurde seit Dezember 2009 – mit Unterbrüchen –
von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Per 31. August
2014 wurde die Sozialhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung des
Sozialzentrums D A gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 76'532.35
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Weiter wurde A in
analoger Anwendung von Art. 62 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet,
die zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 523.- den
Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Bis zu einer erneuten Unterstützung
werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen
gestützt auf Kap. E.3 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) während
vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt verrechnet.
B. Dagegen
erhob A am 21. Januar 2015 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde Stadt Zürich (SEK). Mit Entscheid vom 19. März 2015
reduzierte die SEK die auf § 26 lit. a SHG gestützte
Rückerstattungsforderung auf Fr. 74'362.60 und wies die Einsprache im
Übrigen ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. April
2015.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheides der SEK vom 19. März 2015.
Mit Beschluss vom 5. November 2015
hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und hob die
Rückerstattungsforderung zufolge ungerechtfertigter Bereicherung von Fr. 523.-
auf und verpflichtete A, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von
insgesamt Fr. 74'362.60 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten.
III.
Dagegen erhob A am 10. Dezember
2015, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015 sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie der
Sozialbehörde der Stadt Zürich keine Leistungen zurückerstatten müsse.
Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde der Stadt Zürich
zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die gestohlenen
Gegenstände tätige. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Weiter beantragte sie die
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. die Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember
2015.
wurde das Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 6. Januar
2016.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Januar
2016.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 und im Beschluss
des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Zunächst
ist zu prüfen, ob die 30-tägige Beschwerdefrist nach § 53 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 VRG mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2015
eingehalten wurde.
Holt der Adressat
die eingeschriebene Sendung innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist auf der
Post nicht ab und musste er aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen Verhältnisses
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Anordnung rechnen,
so gilt eine Zustellungsfiktion: Es wird fingiert, dass die Mitteilung am siebten
Tag – gerechnet ab dem Tag, an dem die Abholeinladung in den Briefkasten gelegt
wurde – zugestellt wurde, selbst wenn dieser Tag ein Sonntag oder Feiertag ist,
an dem die Post geschlossen ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit am achten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch zu laufen – unabhängig davon, ob es sich
bei diesem Tag um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 90).
Die Beschwerdeführerin
musste aufgrund des hängigen Rekursverfahrens unzweifelhaft mit einer
Zustellung des Bezirksrats rechnen. Der angefochtene Beschluss datiert vom 5. November
2015.
und wurde am 6. November 2015 versandt. Er konnte der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Umzugs an der bisher bekannten Adresse jedoch
nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz eine
allfällige Adressänderung
unaufgefordert mitteilen müssen (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86).
Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mittels per A-Post an ihre aktuelle Adresse zugestellten
Briefs mit, dass der Beschluss vom 5. November 2015, welcher ihr hiermit
nochmals zugestellt werde, gleichwohl als am letzten Tag der – unbenutzten
– Abholfrist als zugestellt betrachtet werde. Davon ausgehend, dass die
Abholungseinladung am Tag nach dem Versand und somit am 7. November 2015
in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wäre, wäre die Abholfrist
bis zum 13. November 2015 gelaufen. Die Beschwerdefrist begann damit am 14. November
2015.
Mit Eingang der Beschwerdeschrift am 11. Dezember 2015, Poststempel
datierend vom 10. Dezember 2015, wurde die Beschwerdefrist folglich
eingehalten.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe
ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen
Dritter und zu freiwilligen, nicht zweckgebundenen Leistungen Dritter (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, Version vom 11. Juli 2014).
2.2
Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff
"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der
Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass
die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die Sozialhilfebezügerin
gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 SHG verstösst. Nach § 18
Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte.
2.3
Eine Rückerstattung
kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012,
VB.2011.00728, E. 3.2; VGr 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2).
Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die auf ihrem Bankkonto am 6. Februar
2012.
und 6. März 2012 eingegangenen Lohneinnahmen der Firma E in der Höhe
von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45 pflichtwidrig nicht deklariert, obschon
sie wiederholt auf ihre sozialhilferechtlichen Pflichten hingewiesen worden
sei. Diese Beträge seien zudem nicht durch Abzüge abgegolten worden; dies
betreffe offensichtlich einen anderen Lohnbetrag. Zudem habe sie es
unterlassen, ihr am 2. August 2013 und am 13. Dezember 2013 gutgeschriebene
Lohnbeträge der Firma F (Fr. 450.- und Fr. 515.20) von sich aus
mitzuteilen, weshalb sie auch in diesem Umfang unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt
habe. Der Wert des Deliktguts eines Einbruchs in der Nacht vom 21. Dezember
2012.
in die Wohnung der Beschwerdeführerin betrage gemäss Inventarliste von
Schutz & Rettung Fr. 68'830.-, wobei dieser Betrag auch von der Stadtpolizei
der Stadt Zürich angegeben worden sei, und als Geschädigte sei nur die
Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe es somit
pflichtwidrig unterlassen, diese leicht veräusserbaren Vermögenswerte im Wert
von Fr. 68'830.- gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren. Es wäre
an der Beschwerdeführerin gewesen, den Beweis zu erbringen, dass die Gegenstände
sich nicht in ihrem Eigentum befunden hätten. Sie sei jedoch nicht in der Lage,
zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der
Eigentumsvermutung anzubringen. Vielmehr seien ihre Vorbringen als
Schutzbehauptungen einzustufen, weshalb die wirtschaftliche Hilfe in diesem
Umfang zurückzuerstatten sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin stellt infrage, ob die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime
genügend eingehalten und insbesondere die Eigentümerschaft der diversen
gestohlenen Vermögenswerte sowie deren Verkaufs- und Affektionswert genügend
abgeklärt habe. In der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 sei es in
ihrer Wohnung zu einem fatalen Brand gekommen, nach welchem ihre dreijährige
Tochter an einer Rauchvergiftung gestorben sei. Unmittelbar nach dem Brand
seien sämtliche Wertgegenstände durch Einbrecher gestohlen worden. Diese
Gegenstände hätten einen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert von Fr. 68'830.-
gehabt, den sie bei der Versicherung mit einer Inventarliste geltend gemacht
habe. Einige dieser Gegenstände gehörten jedoch nicht ihr selbst, sondern ihren
Verwandten. Ihre Cousine habe schriftlich ausdrücklich geltend gemacht, ihr
zahlreiche Gegenstände – gemäss einer von dieser erstellten Liste – ausgeliehen
zu haben. Die Cousine sei dank ihres Ehemannes, welcher erfolgreicher
Geschäftsmann sei, sehr vermögend. Dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen
mit keinem Wort darauf eingegangen sei, stelle nicht nur eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime, sondern auch ihres rechtlichen Gehörs dar. Andere
Schmuckstücke hätten tatsächlich ihr gehört und seien bereits seit Generationen
in Familienbesitz, weshalb ihr aufgrund des immateriellen Werts ein Verkauf
nicht hätte zugemutet werden können. Die ihr gehörenden Schmuckstücke seien
zudem Teil ihrer Aussteuer, welche sie unmöglich verkaufen könne, da sie diese
traditionsgemäss ihrer Tochter mitgeben werde, sollte diese eines Tages
heiraten. Selbst wenn davon auszugehen gewesen sei, dass alle Gegenstände ihr
gehörten, hätten diese niemals einen Verkehrs- bzw. Verkaufswert von insgesamt Fr. 68'830.-
gehabt. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Verkauf von gebrauchtem
Schmuck, Uhren und Kleidern oder gebrauchten Elektronikartikeln nur noch einen
Bruchteil des Neuwertes erhalte. Wenn also davon ausgegangen werde, sie habe
nicht deklarierte Vermögenswerte in der Wohnung gehabt, dürfe man lediglich den
Verkehrs- bzw. Verkaufswert einsetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss kämen, traditionelle Schmuck-
und Kleidungsstücke aus ihrem Heimatland seien in der Schweiz einfach veräusserbar,
und dies zum Neuwert. Bei solchen Schmuckstücken ersetze ein Goldhändler
lediglich den reinen Materialwert. Die Damenhandtaschen und die Kleider müssten
als unverkäuflich betrachtet werden. Auch bezüglich der elektronischen
Gegenstände dürfte lediglich der Verkaufswert berücksichtigt werden. Die nicht
deklarierten Lohneinkünfte der Firma E seien bereits verrechnet, und diejenigen
der Firma F habe sie während eines Zeitraums erhalten, in welchem sie
nicht sozialhilfeunterstützt gewesen sei.
3.3
Die SEK
stellte sich in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2014 zusammengefasst auf
den Standpunkt, sie habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2014 mit
den Ermittlungsergebnissen betreffend den Einschleichdiebstahl konfrontiert und
ihr das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine
weiteren Unterlagen beigebracht, und ihre Ausführungen zu den Vermögenswerten
seien unbelegt geblieben. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht
Eigentümerin der Gegenstände sei. Zweifelsohne sei es äusserst tragisch, dass
bei dem Wohnungsbrand die Tochter der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen
sei, doch seien bei allem Verständnis ihre Handlungen vor dem Brand,
insbesondere die ausgebliebene Deklaration der diversen Einnahmen und der erheblichen
Vermögenswerte, ausschlaggebend.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die
Vorinstanz auf das von ihr eingereichte Schreiben ihrer Cousine vom 12. April
2015, in welchem diese die Leihgabe eines Teils der gestohlenen Vermögenswerte
bestätigt habe, nicht eingegangen sei und dieses einfach ignoriert habe.
4.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in
einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Ein weiterer
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Auseinandersetzung mit
den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die
Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim
Entscheid berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 33).
Der Anspruch ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den
Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274,
E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGE 133 I 201
E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).
4.3
Selbst
wenn die Vorinstanz sich nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin detailliert
hat auseinandersetzen müssen, wäre es zumindest im Hinblick auf den Betrag, welcher
den überwiegenden Teil der Rückforderungssumme ausmacht, angezeigt gewesen, auf
die Vorbringen bezüglich Entkräftung der Eigentumsvermutung nach Art. 930
ZGB einzugehen. Die Vorinstanz hat die im Rekursverfahren eingereichte
schriftliche Bestätigung der Cousine der Beschwerdeführerin mit keinem Wort
gewürdigt. Zumal neue Beweismittel im Rekursverfahren zulässig sind (§ 20
Abs. 2 VRG), hätte sie in ihrer Begründung zumindest festhalten müssen,
weshalb sie dieses Schriftstück als unbeachtlich oder als nicht glaubhaft
einstufte. Es handelte sich zudem nur um ein Schriftstück und nicht um eine
Vielzahl von Beweismitteln, welche es zu würdigen galt. Es ist auch nicht ohne
Weiteres ersichtlich, dass dieses Schriftstück von vorneherein völlig
unbeachtlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte sie
folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Eine Rückweisung stellt
vorliegend auch keinen formalistischen Leerlauf dar. Die Sache ist ohnehin aus
weiteren Gründen, welche nachfolgend darzulegen sind (vgl. unten E. 5), an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Strittig
ist vorliegend die Rückerstattung von nicht deklarierten Lohneinnahmen der
Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 5'532.60 sowie von Vermögenswerten
im Umfang von Fr. 68'830.-, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem
Brand in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember
2012.
gestohlen wurden.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe im Umfang ihres Erwerbseinkommens bei der Firma E
in Höhe von Fr. 2'945.95, erhalten am 6. Februar 2012, und Fr. 1'621.45,
erhalten am 6. März 2012, zumal für diese beiden undeklarierten Einnahmen
noch keine verfügte Rückforderung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin machte
hingegen geltend, diese seien ihr bereits verrechnungsweise von Januar 2013 bis
in das Jahr 2014 monatlich mit 15 % Reduktion abgezogen worden, womit
diese Einnahmen längst abgegolten seien.
Eine Reduktion erfolgte tatsächlich, jedoch für den Betrag von
Fr. 2'089.75, welcher der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012
ebenfalls von der Firma E, für welche sie offenbar bereits im November und
Dezember 2011 gearbeitet hatte, auf ihrem Bankkonto G zugegangen war. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums vom 15. März 2013 wurde
dieser Betrag zurückgefordert, indem monatlich 10 % vom Grundbedarf als
Verrechnungsanteil abgezogen wurden. In diesem Umfang hob die SEK in ihrem
Entscheid vom 19. März 2015 die Rückerstattungsforderung auch auf. Über
die Lohnzahlungen, welche im Februar und März 2012 eingingen, wurde jedoch bis
zum angefochtenen Entscheid – soweit aus den Akten ersichtlich – von der
Beschwerdegegnerin noch nicht befunden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem
unmissverständlich auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug
wirtschaftlicher Hilfe hingewiesen, zumal sie mindestens seit dem Jahr 2010,
zuletzt am 20. Juli 2014, jährlich das Merkblatt über die Rechte und
Pflichten in der Sozialhilfe – auch in ihrer Muttersprache – ausgehändigt bekam
und dieses unterzeichnete. Somit wurde die wirtschaftliche Hilfe im Umfang
dieser beiden Lohnzahlungen zu Unrecht erwirkt, weshalb sich eine
Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45
rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.3
Die
Beschwerdegegnerin fordert weiter wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 450.-
und Fr. 515.20 zurück, da am 2. August 2013 und am 13. Dezember
2013.
Eingänge in dieser Höhe auf dem Bankkonto H der Beschwerdeführerin
erfolgten, welche ebenfalls nicht deklariert worden seien. Die
Beschwerdeführerin bestreitet diese Einnahmen grundsätzlich nicht. Entgegen
ihrem – nicht weiter begründeten – Einwand, sie sei bei Bezug dieser Einnahmen
nicht sozialhilfeunterstützt gewesen, ist jedoch aus dem Kontoauszug des Unterstützungskontos
der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie sowohl im August 2013 als auch im
Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe bezog. Demzufolge ist die Rückerstattungsforderung
auch bezüglich dieser beiden Lohneinnahmen gerechtfertigt. Auch in diesem Punkt
die Beschwerde abzuweisen.
5.4
5.4.1
Die Vermögensgegenstände, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem
Brand abhanden gekommen sind, wurden soweit aus den Akten ersichtlich nie bei
der Beschwerdegegnerin deklariert oder erwähnt, was die Beschwerdeführerin auch
gar nicht bestreitet. Ihrer – ihr durchaus bekannten – Mitwirkungspflicht (vgl.
oben E. 5.2) zufolge wäre sie jedoch gehalten gewesen, anzugeben, dass sie
über Schmuckstücke bzw. echten Goldschmuck verfügt. Dass sie diese Deklaration
während des mehrjährigen Unterstützungszeitraums unterliess, stellt
zweifelsohne eine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen Pflichten dar. Die
Rückerstattungsforderung aufgrund unrechtmässigen Verhaltens im Sinn von § 26
lit. a SHG ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt
jedoch deren Umfang.
5.4.2
Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar
– auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip). In
Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und
Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen,
Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von
materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch
sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel
massgebend. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens
absehen, wenn a) dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen
ungebührliche Härten entstünden, b) die Verwertung unwirtschaftlich wäre, c)
die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 4.
überarbeitete Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen bis 12/15, [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.2.01.1, Version vom 5. Januar 2015).
5.5
Zu einer (vollen oder teilweisen) Realisierung von Vermögenswerten
kommt es, wenn die um Hilfe ersuchende Person ein entsprechendes Rechtsgeschäft
abschliesst und dadurch für den Lebensunterhalt verfügbare (liquide) Mittel
erhält. Dies kann z. B. durch Veräusserung oder (wenn dies nicht
infrage kommt) unter Umständen auch durch Verpfändung oder Vermietung erfolgen.
Ob eine Realisierung von Vermögenswerten verlangt werden darf, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Diesen muss angemessen Rechnung getragen werden.
Von der Verwendung des Vermögens kann insofern abgesehen werden, als für den
Klienten bzw. die Klientin und seine bzw. ihre Angehörigen eine ungebührliche
Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]).
5.5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Teil der Gegenstände gar
nicht in ihrem Eigentum stand. Zudem habe es sich teilweise um Schmuckstücke
gehandelt, deren Verkauf ihr aufgrund des Affektionswertes ohnehin nicht
zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin
habe die im Ermittlungsbericht enthaltenen Feststellungen bezüglich
undeklarierter und gestohlener Vermögenswerte nicht ernsthaft zu entkräften
vermocht. Zudem sei die Inventarliste nicht zu überprüfen, da die
Beschwerdeführerin sich geweigert habe, entsprechende Dokumente beizubringen.
5.5.2
Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungs- oder Abklärungsberichts nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht
deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr,
vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229,
E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Dasselbe muss für die vorliegende Inventarliste im Bericht von Schutz &
Rettung gelten. Demnach wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin
gewesen, das Eigentum der Familienmitglieder an einem Teil der Schmuckstücke
und des Ehemannes an den Elektronikgeräten nachzuweisen (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 60 N. 6). Die im Sozialhilferecht geltende
Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der Obliegenheit,
den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen
Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies
gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere
Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr, 5. September
2013, VB.2013.00447, E. 6.3, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz verwies ohne weitere
Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen der Inventarliste auf die
Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB. Dem ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin nicht bezüglich jedes einzelnen
Gegenstandes geltend machte, woher er stammt und in wessen Eigentum er ihrer
Ansicht nach stehe. Zudem wurde sie von der Beschwerdegegnerin mehrfach
aufgefordert, Unterlagen der Versicherung im Zusammenhang mit dem Schadensfall
einzureichen, was jedoch unterblieb. Sie erklärte dies damit, dass aufgrund
eines Zuständigkeitsstreits zwischen Schutz & Rettung und den
Versicherungen bisher gar keine Leistungen aus dem Diebstahlereignis geflossen seien. Zudem habe sie den bei der Sozialbehörde
zuständigen Personen eine Vollmacht erteilt, damit diese Auskünfte bei der
Versicherung einholen könnten. Ferner gehe aus der Police hervor, dass nicht sie selbst, sondern ihr
damaliger Ehemann Versicherungsnehmer der Hausrats- und Haftpflichtversicherung
war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht anwaltlich
vertreten war, brachte sie jedoch in ihrem Rekurs zum Ausdruck, dass ein
Grossteil der gestohlenen Gegenstände anderen Mitgliedern ihrer Familie
gehörten und es sich um Leihgaben gehandelt habe. Bezüglich der – ihr gemäss
ihrer Cousine von dieser zur Aufbewahrung übergebenen – wertvollen Uhr erklärte sie, es sei zu schmerzlich für sie gewesen, zumal
diese Uhr dazu gedacht gewesen wäre, sie der Tochter, welche bei dem Brand ums
Leben kam, zur Volljährigkeit zu schenken (vgl. unten E. 5.5). Die
Vorinstanz liess diese Argumente – wie bereits oben erwähnt – unberücksichtigt
und stufte diese ohne Weiteres als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin ein.
Zumindest wäre jedoch in Bezug auf diejenigen Gegenstände, welche die Cousine
als Leihgabe bezeichnete, zu beurteilen gewesen, ob dies glaubhaft ist. Zumal
darin auch eine rechtliche Gehörsverletzung zu sehen ist (vgl. oben E. 4.3),
ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Eigentumsverhältnisse unter
Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.6
Selbst wenn
die Beschwerdeführerin die Eigentumsvermutung nicht zu entkräften vermöchte,
stellte sich die Frage, ob ohne Weiteres auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen
Neuwert der gestohlenen Vermögensgegenstände abgestellt werden könnte. Der
Inventarliste mit Fotodokumentation der Gegenstände, welche Schutz &
Rettung erstellte, ist nur ein Wert zu entnehmen, welcher offenbar von der
Beschwerdegegnerin angegeben wurde und dem Neuwert der Gegenstände entspricht.
In der Praxis wird jedoch in der Regel bei zu veräussernden Vermögenswerten der
Verkehrswert bzw. der Erlös angerechnet oder zumindest ein gemittelter
Verkaufswert festgelegt, insbesondere bei Fahrzeugen (VGr, 9. Januar 2013,
VB.2012.00712, E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2007, VB.2007.00461,
E. 2.4). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen.
Es ist ausserdem zweifelhaft, ob
beispielsweise für eine gebrauchte Modeschmuck-Armbanduhr oder eine getragene
Bluse, selbst wenn diese von einem Designerlabel stammt, noch ein annähernd dem
Neuwert entsprechender Veräusserungswert erzielt werden könnte. Es ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass wohl kaum jemand hierzulande Fr. 2'000.-
oder Fr. 5'000.- für gebrauchte Kleider aus dem Heimatland der
Beschwerdeführerin bezahlt. Es liegt zudem im Ermessen der Sozialbehörde, von
einer Veräusserung abzusehen, wenn wegen ungenügender
Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kap.
E.2.2). Es scheint weiter auch fraglich, ob der Goldschmuck tatsächlich
bedeutend über dem Materialwert innert nützlicher Frist hätte veräussert werden
können. Zudem ist unbestreitbar, dass die Veräusserung
des gravierten Eherings mit einem Neuwert von Fr. 1'000.-, wenn diesem
noch ein Affektionswert zukommt, selbst nach einer
Scheidung, tatsächlich kaum zumutbar wäre. Abzuklären
wäre weiter gewesen, welche Familienschmuckstücke einen ebenfalls derart
grossen Affektionswert aufwiesen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar
gewesen wäre, diese zu veräussern. Dies tat sie zumindest in Bezug auf die wertvolle
Uhr sinngemäss kund, worauf die Vorinstanz nicht einging. Selbst
wenn sich der effektive Verkaufswert nicht mehr eruieren liesse, zumal die
Gegenstände abhanden gekommen sind, wäre zumindest eine Schätzung aufgrund der
Fotos und der Angaben und unter Berücksichtigung üblicher Occasionspreise
vorzunehmen gewesen zur Klärung der Frage, für
welchen Betrag sich ein Verkauf dieser Gegenstände noch hätte realisieren lassen.
5.7
Hat eine hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte
(wie z. B. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an
Personengesellschaften und juristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren
Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer
(zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.2.02.1, Version vom 30. Januar 2013). Die Beschwerdeführerin
erklärte sich hierzu bereit. Dies wäre insbesondere mit Bezug auf die Gegenstände,
deren Veräusserung ihr unzumutbar gewesen wäre, in Erwägung zu ziehen gewesen.
Dies hätte jedoch die rechtzeitige Deklaration der Vermögenswerte vor
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bedingt. Nachdem diesbezüglich aber weitere
Abklärungen vorzunehmen sind, ist die angebotene Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung nicht ausgeschlossen.
5.8
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung der Eigentumsverhältnisse sowie des
mutmasslichen Markt- bzw. Verkehrswerts der Vermögensgegenstände und zur
Neuberechnung und Neubeurteilung der Rückforderungssumme zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag
bezüglich der Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückzuerstatten habe,
zumindest in Bezug auf die nicht deklarierten Lohneinnahmen. Im als
Eventualantrag gestellten Begehren bezüglich der weiteren
Sachverhaltsabklärungen ist der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen.
Demzufolge rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu
beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin
hat gemäss den Akten als mittellos zu gelten. Die Vermögenswerte, welche bei
dem Einschleichdiebstahl abhanden gekommen sind, stehen ihr nicht mehr zur
Verfügung. Angesichts des Verfahrensausgangs war ihre Beschwerde auch nicht aussichtslos.
Demzufolge ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Für die nicht
rechtskundige und der deutschen Sprache in Schriftform nicht vollends mächtige
Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der rechtlichen Einordnung der
Rückerstattungsforderung eine nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Beschwerdeverfahren
nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da
der Entscheid über die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für die
Beschwerdeführerin – nicht zuletzt auch aufgrund der Höhe des Betrags
– von wesentlicher Bedeutung war, bestand für sie schliesslich eine sachliche
Notwendigkeit, ihre Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist
ihr deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person
ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte auf telefonische Aufforderung
hin seine Honorarnote am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht ein.
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Die in der genannten Honorarnote
ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'402.-) und die Barauslagen (Fr. 372.-)
erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt
Fr. 2'774.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(total Fr. 2'995.90) zu entschädigen.
6.4
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 5. November
2015.
wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Betrag von Fr. 5'532.60
zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 68'830.- wird die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt.
4.
Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'774.- zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer (total Fr. 2'995.90) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …