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Entscheid

VB.2015.00772

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00772

17. März 2016Deutsch25 min

(URT.2016.17953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, aus

dem Land C (geboren 1984), wurde seit Dezember 2009 – mit Unterbrüchen –

von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Per 31. August

2014 wurde die Sozialhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung des

Sozialzentrums D A gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 76'532.35

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Weiter wurde A in

analoger Anwendung von Art. 62 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet,

die zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 523.- den

Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Bis zu einer erneuten Unterstützung

werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen

gestützt auf Kap. E.3 der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) während

vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt verrechnet.

B. Dagegen

erhob A am 21. Januar 2015 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde Stadt Zürich (SEK). Mit Entscheid vom 19. März 2015

reduzierte die SEK die auf § 26 lit. a SHG gestützte

Rückerstattungsforderung auf Fr. 74'362.60 und wies die Einsprache im

Übrigen ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. April

2015.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheides der SEK vom 19. März 2015.

Mit Beschluss vom 5. November 2015

hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und hob die

Rückerstattungsforderung zufolge ungerechtfertigter Bereicherung von Fr. 523.-

auf und verpflichtete A, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von

insgesamt Fr. 74'362.60 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten.

III.

Dagegen erhob A am 10. Dezember

2015, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015 sei

aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie der

Sozialbehörde der Stadt Zürich keine Leistungen zurückerstatten müsse.

Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde der Stadt Zürich

zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die gestohlenen

Gegenstände tätige. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Weiter beantragte sie die

Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. die Ansetzung einer angemessenen

Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde­schrift.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember

2015.

wurde das Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 6. Januar

2016.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Januar

2016.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 und im Beschluss

des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob die 30-tägige Beschwerdefrist nach § 53 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 VRG mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2015

eingehalten wurde.

Holt der Adressat

die eingeschriebene Sendung innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist auf der

Post nicht ab und musste er aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen Verhältnisses

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Anordnung rechnen,

so gilt eine Zustellungsfiktion: Es wird fingiert, dass die Mitteilung am siebten

Tag – gerechnet ab dem Tag, an dem die Abholeinladung in den Briefkasten gelegt

wurde – zugestellt wurde, selbst wenn dieser Tag ein Sonntag oder Feiertag ist,

an dem die Post geschlossen ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit am achten Tag

nach dem erfolglosen Zustellversuch zu laufen – unabhängig davon, ob es sich

bei diesem Tag um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 90).

Die Beschwerdeführerin

musste aufgrund des hängigen Rekursverfahrens unzweifelhaft mit einer

Zustellung des Bezirksrats rechnen. Der angefochtene Beschluss datiert vom 5. November

2015.

und wurde am 6. November 2015 versandt. Er konnte der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Umzugs an der bisher bekannten Adresse jedoch

nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz eine

allfällige Adress­änderung

unaufgefordert mitteilen müssen (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86).

Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin mittels per A-Post an ihre aktuelle Adresse zugestellten

Briefs mit, dass der Beschluss vom 5. November 2015, welcher ihr hiermit

nochmals zugestellt werde, gleichwohl als am letzten Tag der – unbenutzten

– Abholfrist als zugestellt betrachtet werde. Davon ausgehend, dass die

Abholungseinladung am Tag nach dem Versand und somit am 7. November 2015

in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wäre, wäre die Abholfrist

bis zum 13. November 2015 gelaufen. Die Beschwerdefrist begann damit am 14. November

2015.

Mit Eingang der Beschwerdeschrift am 11. Dezember 2015, Poststempel

datierend vom 10. Dezember 2015, wurde die Beschwerdefrist folglich

eingehalten.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe

ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen

Dritter und zu freiwilligen, nicht zweckgebundenen Leistungen Dritter (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, Version vom 11. Juli 2014).

2.2

Nach § 26

lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff

"Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der

Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass

die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die Sozialhilfebezügerin

gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 SHG verstösst. Nach § 18

Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte.

2.3

Eine Rückerstattung

kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012,

VB.2011.00728, E. 3.2; VGr 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2).

Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die auf ihrem Bankkonto am 6. Februar

2012.

und 6. März 2012 eingegangenen Lohneinnahmen der Firma E in der Höhe

von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45 pflichtwidrig nicht deklariert, obschon

sie wiederholt auf ihre sozialhilferechtlichen Pflichten hingewiesen worden

sei. Diese Beträge seien zudem nicht durch Abzüge abgegolten worden; dies

betreffe offensichtlich einen anderen Lohnbetrag. Zudem habe sie es

unterlassen, ihr am 2. August 2013 und am 13. Dezember 2013 gutgeschriebene

Lohnbeträge der Firma F (Fr. 450.- und Fr. 515.20) von sich aus

mitzuteilen, weshalb sie auch in diesem Umfang unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt

habe. Der Wert des Deliktguts eines Einbruchs in der Nacht vom 21. Dezember

2012.

in die Wohnung der Beschwerdeführerin betrage gemäss Inventarliste von

Schutz & Rettung Fr. 68'830.-, wobei dieser Betrag auch von der Stadtpolizei

der Stadt Zürich angegeben worden sei, und als Geschädigte sei nur die

Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe es somit

pflichtwidrig unterlassen, diese leicht veräusserbaren Vermögenswerte im Wert

von Fr. 68'830.- gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren. Es wäre

an der Beschwerdeführerin gewesen, den Beweis zu erbringen, dass die Gegenstände

sich nicht in ihrem Eigentum befunden hätten. Sie sei jedoch nicht in der Lage,

zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der

Eigentumsvermutung anzubringen. Vielmehr seien ihre Vorbringen als

Schutzbehauptungen einzustufen, weshalb die wirtschaftliche Hilfe in diesem

Umfang zurückzuerstatten sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stellt infrage, ob die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime

genügend eingehalten und insbesondere die Eigentümerschaft der diversen

gestohlenen Vermögenswerte sowie deren Verkaufs- und Affektionswert genügend

abgeklärt habe. In der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 sei es in

ihrer Wohnung zu einem fatalen Brand gekommen, nach welchem ihre dreijährige

Tochter an einer Rauchvergiftung gestorben sei. Unmittelbar nach dem Brand

seien sämtliche Wertgegenstände durch Einbrecher gestohlen worden. Diese

Gegenstände hätten einen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert von Fr. 68'830.-

gehabt, den sie bei der Versicherung mit einer Inventarliste geltend gemacht

habe. Einige dieser Gegenstände gehörten jedoch nicht ihr selbst, sondern ihren

Verwandten. Ihre Cousine habe schriftlich ausdrücklich geltend gemacht, ihr

zahlreiche Gegenstände – gemäss einer von dieser erstellten Liste – ausgeliehen

zu haben. Die Cousine sei dank ihres Ehemannes, welcher erfolgreicher

Geschäftsmann sei, sehr vermögend. Dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen

mit keinem Wort darauf eingegangen sei, stelle nicht nur eine Verletzung der

Untersuchungsmaxime, sondern auch ihres rechtlichen Gehörs dar. Andere

Schmuckstücke hätten tatsächlich ihr gehört und seien bereits seit Generationen

in Familienbesitz, weshalb ihr aufgrund des immateriellen Werts ein Verkauf

nicht hätte zugemutet werden können. Die ihr gehörenden Schmuck­stücke seien

zudem Teil ihrer Aussteuer, welche sie unmöglich verkaufen könne, da sie diese

traditionsgemäss ihrer Tochter mitgeben werde, sollte diese eines Tages

heiraten. Selbst wenn davon auszugehen gewesen sei, dass alle Gegenstände ihr

gehörten, hätten diese niemals einen Verkehrs- bzw. Verkaufswert von insgesamt Fr. 68'830.-

gehabt. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Verkauf von gebrauchtem

Schmuck, Uhren und Kleidern oder gebrauchten Elektronikartikeln nur noch einen

Bruchteil des Neuwertes erhalte. Wenn also davon ausgegangen werde, sie habe

nicht deklarierte Vermögenswerte in der Wohnung gehabt, dürfe man lediglich den

Verkehrs- bzw. Verkaufswert einsetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss kämen, traditionelle Schmuck-

und Kleidungsstücke aus ihrem Heimatland seien in der Schweiz einfach veräusserbar,

und dies zum Neuwert. Bei solchen Schmuckstücken ersetze ein Goldhändler

lediglich den reinen Materialwert. Die Damenhandtaschen und die Kleider müssten

als unverkäuflich betrachtet werden. Auch bezüglich der elektronischen

Gegenstände dürfte lediglich der Verkaufswert berücksichtigt werden. Die nicht

deklarierten Lohneinkünfte der Firma E seien bereits verrechnet, und diejenigen

der Firma F habe sie während eines Zeitraums erhalten, in welchem sie

nicht sozialhilfeunterstützt gewesen sei.

3.3

Die SEK

stellte sich in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2014 zusammengefasst auf

den Standpunkt, sie habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2014 mit

den Ermittlungsergebnissen betreffend den Einschleichdiebstahl konfrontiert und

ihr das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine

weiteren Unterlagen beigebracht, und ihre Ausführungen zu den Vermögenswerten

seien unbelegt geblieben. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht

Eigentümerin der Gegenstände sei. Zweifelsohne sei es äusserst tragisch, dass

bei dem Wohnungsbrand die Tochter der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen

sei, doch seien bei allem Verständnis ihre Handlungen vor dem Brand,

insbesondere die ausgebliebene Deklaration der diversen Einnahmen und der erheblichen

Vermögenswerte, ausschlaggebend.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die

Vorinstanz auf das von ihr eingereichte Schreiben ihrer Cousine vom 12. April

2015, in welchem diese die Leihgabe eines Teils der gestohlenen Vermögenswerte

bestätigt habe, nicht eingegangen sei und dieses einfach ignoriert habe.

4.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in

einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren

angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Ein weiterer

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Auseinandersetzung mit

den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die

Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim

Entscheid berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 33).

Der Anspruch ist formeller Natur und

setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den

Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete

Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274,

E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGE 133 I 201

E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

4.3

Selbst

wenn die Vorinstanz sich nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin detailliert

hat auseinandersetzen müssen, wäre es zumindest im Hinblick auf den Betrag, welcher

den überwiegenden Teil der Rückforderungssumme ausmacht, angezeigt gewesen, auf

die Vorbringen bezüglich Entkräftung der Eigentumsvermutung nach Art. 930

ZGB einzugehen. Die Vorinstanz hat die im Rekursverfahren eingereichte

schriftliche Bestätigung der Cousine der Beschwerdeführerin mit keinem Wort

gewürdigt. Zumal neue Beweismittel im Rekursverfahren zulässig sind (§ 20

Abs. 2 VRG), hätte sie in ihrer Begründung zumindest festhalten müssen,

weshalb sie dieses Schriftstück als unbeachtlich oder als nicht glaubhaft

einstufte. Es handelte sich zudem nur um ein Schriftstück und nicht um eine

Vielzahl von Beweismitteln, welche es zu würdigen galt. Es ist auch nicht ohne

Weiteres ersichtlich, dass dieses Schriftstück von vorneherein völlig

unbeachtlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte sie

folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Eine Rückweisung stellt

vorliegend auch keinen formalistischen Leerlauf dar. Die Sache ist ohnehin aus

weiteren Gründen, welche nachfolgend darzulegen sind (vgl. unten E. 5), an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Strittig

ist vorliegend die Rückerstattung von nicht deklarierten Lohneinnahmen der

Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 5'532.60 sowie von Vermögenswerten

im Umfang von Fr. 68'830.-, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem

Brand in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember

2012.

gestohlen wurden.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von

wirtschaftlicher Hilfe im Umfang ihres Erwerbseinkommens bei der Firma E

in Höhe von Fr. 2'945.95, erhalten am 6. Februar 2012, und Fr. 1'621.45,

erhalten am 6. März 2012, zumal für diese beiden undeklarierten Einnahmen

noch keine verfügte Rückforderung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin machte

hingegen geltend, diese seien ihr bereits verrechnungsweise von Januar 2013 bis

in das Jahr 2014 monatlich mit 15 % Reduktion abgezogen worden, womit

diese Einnahmen längst abgegolten seien.

Eine Reduktion erfolgte tatsächlich, jedoch für den Betrag von

Fr. 2'089.75, welcher der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012

ebenfalls von der Firma E, für welche sie offenbar bereits im November und

Dezember 2011 gearbeitet hatte, auf ihrem Bankkonto G zugegangen war. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums vom 15. März 2013 wurde

dieser Betrag zurückgefordert, indem monatlich 10 % vom Grundbedarf als

Verrechnungsanteil abgezogen wurden. In diesem Umfang hob die SEK in ihrem

Entscheid vom 19. März 2015 die Rückerstattungsforderung auch auf. Über

die Lohnzahlungen, welche im Februar und März 2012 eingingen, wurde jedoch bis

zum angefochtenen Entscheid – soweit aus den Akten ersichtlich – von der

Beschwerdegegnerin noch nicht befunden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem

unmissverständlich auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug

wirtschaftlicher Hilfe hingewiesen, zumal sie mindestens seit dem Jahr 2010,

zuletzt am 20. Juli 2014, jährlich das Merkblatt über die Rechte und

Pflichten in der Sozialhilfe – auch in ihrer Muttersprache – ausgehändigt bekam

und dieses unterzeichnete. Somit wurde die wirtschaftliche Hilfe im Umfang

dieser beiden Lohnzahlungen zu Unrecht erwirkt, weshalb sich eine

Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45

rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.3

Die

Beschwerdegegnerin fordert weiter wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 450.-

und Fr. 515.20 zurück, da am 2. August 2013 und am 13. Dezember

2013.

Eingänge in dieser Höhe auf dem Bankkonto H der Beschwerdeführerin

erfolgten, welche ebenfalls nicht deklariert worden seien. Die

Beschwerdeführerin bestreitet diese Einnahmen grundsätzlich nicht. Entgegen

ihrem – nicht weiter begründeten – Einwand, sie sei bei Bezug dieser Einnahmen

nicht sozialhilfeunterstützt gewesen, ist jedoch aus dem Kontoauszug des Unterstützungskontos

der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie sowohl im August 2013 als auch im

Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe bezog. Demzufolge ist die Rückerstattungsforderung

auch bezüglich dieser beiden Lohneinnahmen gerechtfertigt. Auch in diesem Punkt

die Beschwerde abzuweisen.

5.4

5.4.1

Die Vermögensgegenstände, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem

Brand abhanden gekommen sind, wurden soweit aus den Akten ersichtlich nie bei

der Beschwerdegegnerin deklariert oder erwähnt, was die Beschwerdeführerin auch

gar nicht bestreitet. Ihrer – ihr durchaus bekannten – Mitwirkungspflicht (vgl.

oben E. 5.2) zufolge wäre sie jedoch gehalten gewesen, anzugeben, dass sie

über Schmuckstücke bzw. echten Goldschmuck verfügt. Dass sie diese Deklaration

während des mehrjährigen Unterstützungszeitraums unterliess, stellt

zweifelsohne eine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen Pflichten dar. Die

Rückerstattungsforderung aufgrund unrechtmässigen Verhaltens im Sinn von § 26

lit. a SHG ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt

jedoch deren Umfang.

5.4.2

Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar

– auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip). In

Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und

Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen,

Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von

materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch

sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel

massgebend. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens

absehen, wenn a) dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen

ungebührliche Härten entstünden, b) die Verwertung unwirtschaftlich wäre, c)

die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 4.

überarbeitete Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen bis 12/15, [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.2.01.1, Version vom 5. Januar 2015).

5.5

Zu einer (vollen oder teilweisen) Realisierung von Vermögenswerten

kommt es, wenn die um Hilfe ersuchende Person ein entsprechendes Rechtsgeschäft

abschliesst und dadurch für den Lebensunterhalt verfügbare (liquide) Mittel

erhält. Dies kann z. B. durch Ver­äusserung oder (wenn dies nicht

infrage kommt) unter Umständen auch durch Verpfändung oder Vermietung erfolgen.

Ob eine Realisierung von Vermögenswerten verlangt werden darf, hängt von den

Umständen des Einzelfalls ab. Diesen muss angemessen Rechnung getragen werden.

Von der Verwendung des Vermögens kann insofern abgesehen werden, als für den

Klienten bzw. die Klientin und seine bzw. ihre Angehörigen eine ungebührliche

Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]).

5.5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Teil der Gegenstände gar

nicht in ihrem Eigentum stand. Zudem habe es sich teilweise um Schmuckstücke

gehandelt, deren Verkauf ihr aufgrund des Affektionswertes ohnehin nicht

zumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin

habe die im Ermittlungsbericht enthaltenen Feststellungen bezüglich

undeklarierter und gestohlener Vermögenswerte nicht ernsthaft zu entkräften

vermocht. Zudem sei die Inventarliste nicht zu überprüfen, da die

Beschwerdeführerin sich geweigert habe, entsprechende Dokumente beizubringen.

5.5.2

Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungs- oder Abklärungsberichts nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht

deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den

Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr,

vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229,

E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Dasselbe muss für die vorliegende Inventarliste im Bericht von Schutz &

Rettung gelten. Demnach wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin

gewesen, das Eigentum der Familienmitglieder an einem Teil der Schmuckstücke

und des Ehemannes an den Elektronikgeräten nachzuweisen (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 60 N. 6). Die im Sozialhilferecht geltende

Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der Obliegenheit,

den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen

Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies

gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere

Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr, 5. September

2013, VB.2013.00447, E. 6.3, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verwies ohne weitere

Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen der Inventarliste auf die

Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB. Dem ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin nicht bezüglich jedes einzelnen

Gegenstandes geltend machte, woher er stammt und in wessen Eigentum er ihrer

Ansicht nach stehe. Zudem wurde sie von der Beschwerdegegnerin mehrfach

aufgefordert, Unterlagen der Versicherung im Zusammenhang mit dem Schadensfall

einzureichen, was jedoch unterblieb. Sie erklärte dies damit, dass aufgrund

eines Zuständigkeitsstreits zwischen Schutz & Rettung und den

Versicherungen bisher gar keine Leistungen aus dem Diebstahlereignis geflossen seien. Zudem habe sie den bei der Sozialbehörde

zuständigen Personen eine Vollmacht erteilt, damit diese Auskünfte bei der

Versicherung einholen könnten. Ferner gehe aus der Police hervor, dass nicht sie selbst, sondern ihr

damaliger Ehemann Versicherungsnehmer der Hausrats- und Haftpflichtversicherung

war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht anwaltlich

vertreten war, brachte sie jedoch in ihrem Rekurs zum Ausdruck, dass ein

Grossteil der gestohlenen Gegenstände anderen Mitgliedern ihrer Familie

gehörten und es sich um Leihgaben gehandelt habe. Bezüglich der – ihr gemäss

ihrer Cousine von dieser zur Aufbewahrung übergebenen – wertvollen Uhr erklärte sie, es sei zu schmerzlich für sie gewesen, zumal

diese Uhr dazu gedacht gewesen wäre, sie der Tochter, welche bei dem Brand ums

Leben kam, zur Volljährigkeit zu schenken (vgl. unten E. 5.5). Die

Vorinstanz liess diese Argumente – wie bereits oben erwähnt – unberücksichtigt

und stufte diese ohne Weiteres als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin ein.

Zumindest wäre jedoch in Bezug auf diejenigen Gegenstände, welche die Cousine

als Leihgabe bezeichnete, zu beurteilen gewesen, ob dies glaubhaft ist. Zumal

darin auch eine rechtliche Gehörsverletzung zu sehen ist (vgl. oben E. 4.3),

ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Eigentumsverhältnisse unter

Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.6

Selbst wenn

die Beschwerdeführerin die Eigentumsvermutung nicht zu entkräften vermöchte,

stellte sich die Frage, ob ohne Weiteres auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen

Neuwert der gestohlenen Vermögensgegenstände abgestellt werden könnte. Der

Inventarliste mit Fotodokumentation der Gegenstände, welche Schutz &

Rettung erstellte, ist nur ein Wert zu entnehmen, welcher offenbar von der

Beschwerdegegnerin angegeben wurde und dem Neuwert der Gegenstände entspricht.

In der Praxis wird jedoch in der Regel bei zu veräussernden Vermögenswerten der

Verkehrswert bzw. der Erlös angerechnet oder zumindest ein gemittelter

Verkaufswert festgelegt, insbesondere bei Fahrzeugen (VGr, 9. Januar 2013,

VB.2012.00712, E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2007, VB.2007.00461,

E. 2.4). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen.

Es ist ausserdem zweifelhaft, ob

beispielsweise für eine gebrauchte Modeschmuck-Armbanduhr oder eine getragene

Bluse, selbst wenn diese von einem Designerlabel stammt, noch ein annähernd dem

Neuwert entsprechender Veräusserungswert erzielt werden könnte. Es ist der

Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass wohl kaum jemand hierzulande Fr. 2'000.-

oder Fr. 5'000.- für gebrauchte Kleider aus dem Heimatland der

Beschwerdeführerin bezahlt. Es liegt zudem im Ermessen der Sozialbehörde, von

einer Veräusserung abzusehen, wenn wegen ungenügender

Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kap.

E.2.2). Es scheint weiter auch fraglich, ob der Goldschmuck tatsächlich

bedeutend über dem Materialwert innert nützlicher Frist hätte veräussert werden

können. Zudem ist unbestreitbar, dass die Veräusserung

des gravierten Eherings mit einem Neuwert von Fr. 1'000.-, wenn diesem

noch ein Affektionswert zukommt, selbst nach einer

Scheidung, tatsächlich kaum zumutbar wäre. Abzuklären

wäre weiter gewesen, welche Familienschmuckstücke einen ebenfalls derart

grossen Affektionswert aufwiesen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar

gewesen wäre, diese zu veräussern. Dies tat sie zumindest in Bezug auf die wertvolle

Uhr sinngemäss kund, worauf die Vorinstanz nicht einging. Selbst

wenn sich der effektive Verkaufswert nicht mehr eruieren liesse, zumal die

Gegenstände abhanden gekommen sind, wäre zumindest eine Schätzung aufgrund der

Fotos und der Angaben und unter Berücksichtigung üblicher Occasionspreise

vorzunehmen gewesen zur Klärung der Frage, für

welchen Betrag sich ein Verkauf dieser Gegenstände noch hätte realisieren lassen.

5.7

Hat eine hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte

(wie z. B. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an

Personengesellschaften und juristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren

Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der

Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer

(zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.2.02.1, Version vom 30. Januar 2013). Die Beschwerdeführerin

erklärte sich hierzu bereit. Dies wäre insbesondere mit Bezug auf die Gegenstände,

deren Veräusserung ihr unzumutbar gewesen wäre, in Erwägung zu ziehen gewesen.

Dies hätte jedoch die rechtzeitige Deklaration der Vermögenswerte vor

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bedingt. Nachdem diesbezüglich aber weitere

Abklärungen vorzunehmen sind, ist die angebotene Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung nicht ausgeschlossen.

5.8

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz

zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung der Eigentumsverhältnisse sowie des

mutmasslichen Markt- bzw. Verkehrswerts der Vermögensgegenstände und zur

Neuberechnung und Neubeurteilung der Rückforderungssumme zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag

bezüglich der Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückzuerstatten habe,

zumindest in Bezug auf die nicht deklarierten Lohneinnahmen. Im als

Eventualantrag gestellten Begehren bezüglich der weiteren

Sachverhaltsabklärungen ist der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen.

Demzufolge rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu

beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen

Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin

hat gemäss den Akten als mittellos zu gelten. Die Vermögenswerte, welche bei

dem Einschleichdiebstahl abhanden gekommen sind, stehen ihr nicht mehr zur

Verfügung. Angesichts des Verfahrensausgangs war ihre Beschwerde auch nicht aussichtslos.

Demzufolge ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Für die nicht

rechtskundige und der deutschen Sprache in Schriftform nicht vollends mächtige

Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der rechtlichen Einordnung der

Rückerstattungsforderung eine nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Beschwerde­verfahren

nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da

der Entscheid über die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für die

Beschwerde­führerin – nicht zuletzt auch aufgrund der Höhe des Betrags

– von wesentlicher Bedeutung war, bestand für sie schliesslich eine sachliche

Notwendigkeit, ihre Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist

ihr deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person

ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte auf telefonische Aufforderung

hin seine Honorarnote am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht ein.

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Baraus­lagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Die in der genannten Honorarnote

ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'402.-) und die Barauslagen (Fr. 372.-)

erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt

Fr. 2'774.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(total Fr. 2'995.90) zu entschädigen.

6.4

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 5. November

2015.

wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Betrag von Fr. 5'532.60

zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 68'830.- wird die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

4.

Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'774.- zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer (total Fr. 2'995.90) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …