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Entscheid

VB.2015.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00774

16. März 2016Deutsch12 min

(URT.2016.17944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1995 in B, ist serbische Staatsangehörige und erhielt im Familiennachzug

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und spätestens ab November 1998 die

Niederlassungsbewilligung.

B. Am 6.

Oktober 2014 heiratete A den serbischen Staatsangehörigen C, geboren 1992,

welcher am 6. November 2014 beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersuchte. Er wurde

dabei von A und ihrem Vater begleitet. Tags darauf meldete das Personenmeldeamt

dem Migrationsamt, dass A nicht Deutsch gesprochen habe, ihr Vater jeweils

übersetzen musste und deshalb der Verdacht bestehe, dass A die Schule in ihrem

Heimatland Serbien besucht habe. Die Abklärungen des Migrationsamts ergaben,

dass A ab dem Jahre 2002 bei ihren Grosseltern in Serbien lebte, dort die

Schule besuchte und zudem im Juni 2014 die …-Schule in D mit dem Diplom zur …

absolvierte. Die Schulferien soll A jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz

verbracht haben. Im September 2014 kehrte sie definitiv in die Schweiz zurück.

C. Mit

Verfügung vom 6. August 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von A infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in

ihr Heimatland erloschen sei und verweigerte eine (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Folglich wurde das entsprechende

Gesuch des Ehemannes ebenfalls abgewiesen und gleichzeitig setzte das

Migrationsamt beiden eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

A. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich am 13. November 2015 ab.

B. Mit

Urteil des Amtsgerichts D, Serbien, vom 2. September 2015 wurden die Eheleute

A/C geschieden.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2015 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung nicht

abzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, eventualiter ein Vollzugsstopp der Ausweisung anzuordnen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2015 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren bis zu

einem gegenteiligen Entscheid in der Schweiz abwarten könne.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber

die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

2.1

Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne

Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach

sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

2.2

Auch

ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den

Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1

und Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung

verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte

Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende Schulbildung in der

Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten stellt eine wichtige

Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im Inland dar (vgl. hierzu Botschaft

zum AuG, BBl 2002

3709.

ff., 3754, Ziff. 1.3.7.7, und die

kurze Nachzugsfrist von Art. 47

Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks frühzeitiger Einschulung). Die Aufnahme

sowie Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat steht einer solchen

Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der ausländische

Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und nicht nur ein in der

Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abge­schlossen,

sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird

(vgl. zu Letzterem BGr, 3. April 2012,2C_609/2011,

E. 3.6). Die Nieder­lassungs­bewilligung soll es dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen

mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige

Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine

Anwesenheitsberechtigung und Arbeits­erlaubnis einzuräumen, auf die er sich

nötigenfalls eines Tages berufen kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich

der Dauer des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die

Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr, 3. April

2012,2C_609/2011, E. 3.4).

2.3

Eine

Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte)

periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die

Aufrecht­erhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel

genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.153/2002, E. 3.2). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Kind, das in sein Heimatland

zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungs­bewilligung grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innerhalb der

Sechsmonatsfrist in die Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei

seinen Eltern zu verbringen. Verbringt jedoch

die in Ausbildung stehende Person

ihre Zeit hauptsächlich im Ausland und verlegt

sie ihren Wohnsitz bzw.

Lebensmittelpunkt ins Ausland, so wird die sechsmonatige Frist durch eine

vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen

(vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE];

BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai 2011,

2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c). In der

Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung

ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die

Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr,

3.

April 2012,2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr,

22.

November 2006,2A.533/2006, E. 2.6).

2.4

Die Beschwerdeführerin wurde 1995 in der Schweiz

geboren, verfügte über eine Niederlassungsbewilligung und verbrachte die ersten

sieben Lebensjahre bei ihren Eltern in der Schweiz. Danach erfolgte ihre Einschulung in Serbien.

Dort besuchte sie die gesamte obligatorische Schulzeit und wohnte bei ihren

Grosseltern. Anschliessend blieb die

Beschwerdeführerin in Serbien und absolvierte eine Ausbildung zur …. Lediglich von Oktober bis Dezember 2005, also für zwei Monate,

besuchte die Beschwerdeführerin die Schule in der Schweiz. Insgesamt 12 Jahre verbrachte die Beschwerdeführerin somit in ihrer Heimat und

damit auch ein Grossteil der prägenden Kinder- und Jugendjahre. Gemäss den

Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie ihre Schul- und Semesterferien

jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz. Die Vorinstanz hat offengelassen,

inwieweit den diesbezüglichen Angaben Glauben zu schenken ist. Ent­sprechende Aufenthalte sind jedenfalls nicht durch Passeinträge oder

Reisebelege nach­gewiesen worden, obwohl die Beschwerdeführerin nach Art. 90 AuG an der Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und erforderliche Beweismittel

unverzüglich einzureichen hat. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind

gemäss Aktenlage schlechter, als dies angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte

in der Schweiz zu erwarten wäre: So sprach sie noch bis im Herbst 2014 offenbar kein Wort Deutsch und

erreichte gemäss den eingereichten Sprachzertifikaten das Niveau A2 des Gemeinsamen Euro­päischen

Referenzrahmens für Sprachen erst, nachdem sie von März 2015 bis Ende Mai 2015

einen Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Angesichts dieser fehlenden Deutsch­kenntnisse der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der Tatsache,

dass sie am 6. Oktober 2014 einen Landsmann

geheiratet hat, auch wenn im Jahr 2015 die

Ehescheidung erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt ihrer

sozialen und privaten Beziehungen nicht in der Schweiz lag.

2.5

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführen lässt,

sollte durch den Schulbesuch in Serbien ihre Betreuung sichergestellt werden.

Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich damit

bewusst dafür entschieden, die

Beschwerdeführerin durch ihre Grosseltern in Serbien

betreuen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin hierbei

ein Verschulden trifft oder nicht, ist irrelevant, da die Eltern als Inhaber

der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB solche

Entscheidungen grundsätzlich alleine zu treffen haben. Nachdem

die Beschwerde­führerin die obligatorische Schulzeit

in Serbien absolvierte und sie nicht länger auf eine gleich intensive Betreuung,

wie im Einschulungsalter angewiesen war, nahm sie dennoch eine zusätzliche Ausbildung von mehreren

Jahren in Serbien in Angriff. Bei einem derart langen

Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bei hier niedergelassenen minderjährigen Personen, welche einen

Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem

Lebensmittelpunkt im Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 2.3 vorstehend). Daran vermag auch die Bezahlung der Krankenkasse

für die Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichten Referenz­schreiben nichts zu ändern,

zumal sich diese Schreiben zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin

äussern und nicht hinsichtlich der Frage, wo sich ihr Lebens­mittelpunkt während ihrer Schul- und Ausbildungszeit befand.

2.6

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre

Eltern seien beim Einbürgerungs­verfahren im Jahr 2009

nicht darauf hingewiesen worden, dass die Niederlassungs­bewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen

Schulbesuchs in Serbien erlöschen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, sind die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische

Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv zu informieren und eine

solche Pflicht lässt sich denn auch nicht aus der gesetzlichen

Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013,

2C_97/2013, E.4.2). Ausserdem kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, welche selbst den

Einbürgerungsprozess erlebt haben, früher oder später in Kenntnis darüber

waren, was eine erfolgreiche Integration in die hiesige Gesellschaft beinhaltet

und welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind.

2.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin nicht nur ihre gesamte Schul- und Ausbildungszeit, sondern

auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht hat. Unter diesen

Umständen ist von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland

Serbien auszugehen, weshalb die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen erloschen ist.

3.

3.1

Nach Art. 34 Abs. 3 AuG kann die

Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen vorzeitig (wieder-)erteilt

werden. Bei den wichtigen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff, welcher auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert wird, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung

vorzeitig erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der

Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist den

besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das

Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs­bewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine

Nichterteilung nach sich zieht.

3.2

Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend kein

solch wichtiger Grund nach Art. 34 Abs. 3 AuG vorliegt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den Grossteil ihres

Lebens, insgesamt 12 Jahre, in ihrer Heimat. Auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen­rechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann

sie sich nicht berufen, da sie einerseits bereits seit dem … 2013 volljährig ist und andererseits nicht darzulegen vermag,

weshalb jetzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern vorliegen

soll. So war es der Beschwerdeführerin vom siebten bis

zum 19. Altersjahr auch möglich, in Serbien und

nicht bei ihren Eltern zu wohnen. Allein eine finanzielle Abhängigkeit von

einer Person begründet noch keinen Aufenthaltsanspruch

nach Art. 8 EMRK,

zumal finanzielle Unterstützungsleistungen auch in die

Heimat überwiesen werden können (vgl. BGr,

18.

Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober

2001,2A.119/2001, E. 5b). Die Situation der Beschwerde­führerin

ist ähnlich wie diejenige von Kindern, die von den Eltern bei

Verwandten in der Heimat zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich

in der Schweiz höchstens während der Ferien aufhalten und erst kurz vor

Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit

in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das familiäre Zusammenleben, sondern

die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht bei derartigen

Konstellationen im Vordergrund. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an,

weshalb ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl.

BGE 119 Ib 81 E. 3; BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6).

Entsprechende Intentionen des Gesetzgebers werden auch durch die kurze

Nachzugsfrist bei älteren Kindern nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG

deutlich. Ein wichtiger Grund im Sinn von

Art. 34 Abs. 3 AuG ist demnach vorliegend nicht gegeben.

3.3

Die Nichterteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung stellt für die Beschwerde­führerin auch keine schwerwiegende

persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE

dar. So besuchte die Beschwerdeführerin nicht nur die obligatorische

Schule in Serbien, sondern absolvierte zudem eine Ausbildung zur …. Ihr

Lebensmittelpunkt befand sich zumindest während ihrer Ausbildungszeit in

Serbien. Eine wirtschaftliche sowie soziale Integration der Beschwerdeführerin

in Serbien sollte durchaus wieder möglich sein. Der Kontakt zu

ihren hier lebenden Familienmitgliedern kann auch

weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden und

diese können sie allenfalls auch von der Schweiz aus

finanziell unterstützen. Eine

erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG

in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ebenfalls ausser Betracht, da

die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 erfolgte. Die

Nichterteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erweist sich demnach als

verhältnismässig. Des Weiteren kann auf die umfassenden

Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG),

welchen das Verwaltungsgericht beitritt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich

die subsidi­äre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungs­mässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an …