VB.2015.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00774
16. März 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17944)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA X,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1995 in B, ist serbische Staatsangehörige und erhielt im Familiennachzug
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und spätestens ab November 1998 die
Niederlassungsbewilligung.
B. Am 6.
Oktober 2014 heiratete A den serbischen Staatsangehörigen C, geboren 1992,
welcher am 6. November 2014 beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersuchte. Er wurde
dabei von A und ihrem Vater begleitet. Tags darauf meldete das Personenmeldeamt
dem Migrationsamt, dass A nicht Deutsch gesprochen habe, ihr Vater jeweils
übersetzen musste und deshalb der Verdacht bestehe, dass A die Schule in ihrem
Heimatland Serbien besucht habe. Die Abklärungen des Migrationsamts ergaben,
dass A ab dem Jahre 2002 bei ihren Grosseltern in Serbien lebte, dort die
Schule besuchte und zudem im Juni 2014 die …-Schule in D mit dem Diplom zur …
absolvierte. Die Schulferien soll A jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz
verbracht haben. Im September 2014 kehrte sie definitiv in die Schweiz zurück.
C. Mit
Verfügung vom 6. August 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in
ihr Heimatland erloschen sei und verweigerte eine (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Folglich wurde das entsprechende
Gesuch des Ehemannes ebenfalls abgewiesen und gleichzeitig setzte das
Migrationsamt beiden eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
A. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 13. November 2015 ab.
B. Mit
Urteil des Amtsgerichts D, Serbien, vom 2. September 2015 wurden die Eheleute
A/C geschieden.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2015 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung nicht
abzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, eventualiter ein Vollzugsstopp der Ausweisung anzuordnen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2015 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren bis zu
einem gegenteiligen Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne
Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach
sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
2.2
Auch
ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den
Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1
und Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung
verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte
Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende Schulbildung in der
Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten stellt eine wichtige
Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im Inland dar (vgl. hierzu Botschaft
zum AuG, BBl 2002
3709.
ff., 3754, Ziff. 1.3.7.7, und die
kurze Nachzugsfrist von Art. 47
Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks frühzeitiger Einschulung). Die Aufnahme
sowie Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat steht einer solchen
Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der ausländische
Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und nicht nur ein in der
Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abgeschlossen,
sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird
(vgl. zu Letzterem BGr, 3. April 2012,2C_609/2011,
E. 3.6). Die Niederlassungsbewilligung soll es dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen
mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige
Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine
Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich
nötigenfalls eines Tages berufen kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich
der Dauer des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die
Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr, 3. April
2012,2C_609/2011, E. 3.4).
2.3
Eine
Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte)
periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel
genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002,2A.153/2002, E. 3.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Kind, das in sein Heimatland
zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innerhalb der
Sechsmonatsfrist in die Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei
seinen Eltern zu verbringen. Verbringt jedoch
die in Ausbildung stehende Person
ihre Zeit hauptsächlich im Ausland und verlegt
sie ihren Wohnsitz bzw.
Lebensmittelpunkt ins Ausland, so wird die sechsmonatige Frist durch eine
vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen
(vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE];
BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai 2011,
2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c). In der
Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung
ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die
Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr,
3.
April 2012,2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr,
22.
November 2006,2A.533/2006, E. 2.6).
2.4
Die Beschwerdeführerin wurde 1995 in der Schweiz
geboren, verfügte über eine Niederlassungsbewilligung und verbrachte die ersten
sieben Lebensjahre bei ihren Eltern in der Schweiz. Danach erfolgte ihre Einschulung in Serbien.
Dort besuchte sie die gesamte obligatorische Schulzeit und wohnte bei ihren
Grosseltern. Anschliessend blieb die
Beschwerdeführerin in Serbien und absolvierte eine Ausbildung zur …. Lediglich von Oktober bis Dezember 2005, also für zwei Monate,
besuchte die Beschwerdeführerin die Schule in der Schweiz. Insgesamt 12 Jahre verbrachte die Beschwerdeführerin somit in ihrer Heimat und
damit auch ein Grossteil der prägenden Kinder- und Jugendjahre. Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie ihre Schul- und Semesterferien
jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz. Die Vorinstanz hat offengelassen,
inwieweit den diesbezüglichen Angaben Glauben zu schenken ist. Entsprechende Aufenthalte sind jedenfalls nicht durch Passeinträge oder
Reisebelege nachgewiesen worden, obwohl die Beschwerdeführerin nach Art. 90 AuG an der Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und erforderliche Beweismittel
unverzüglich einzureichen hat. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind
gemäss Aktenlage schlechter, als dies angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte
in der Schweiz zu erwarten wäre: So sprach sie noch bis im Herbst 2014 offenbar kein Wort Deutsch und
erreichte gemäss den eingereichten Sprachzertifikaten das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen erst, nachdem sie von März 2015 bis Ende Mai 2015
einen Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Angesichts dieser fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der Tatsache,
dass sie am 6. Oktober 2014 einen Landsmann
geheiratet hat, auch wenn im Jahr 2015 die
Ehescheidung erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt ihrer
sozialen und privaten Beziehungen nicht in der Schweiz lag.
2.5
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführen lässt,
sollte durch den Schulbesuch in Serbien ihre Betreuung sichergestellt werden.
Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich damit
bewusst dafür entschieden, die
Beschwerdeführerin durch ihre Grosseltern in Serbien
betreuen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin hierbei
ein Verschulden trifft oder nicht, ist irrelevant, da die Eltern als Inhaber
der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB solche
Entscheidungen grundsätzlich alleine zu treffen haben. Nachdem
die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit
in Serbien absolvierte und sie nicht länger auf eine gleich intensive Betreuung,
wie im Einschulungsalter angewiesen war, nahm sie dennoch eine zusätzliche Ausbildung von mehreren
Jahren in Serbien in Angriff. Bei einem derart langen
Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei hier niedergelassenen minderjährigen Personen, welche einen
Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem
Lebensmittelpunkt im Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 2.3 vorstehend). Daran vermag auch die Bezahlung der Krankenkasse
für die Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern,
zumal sich diese Schreiben zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin
äussern und nicht hinsichtlich der Frage, wo sich ihr Lebensmittelpunkt während ihrer Schul- und Ausbildungszeit befand.
2.6
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre
Eltern seien beim Einbürgerungsverfahren im Jahr 2009
nicht darauf hingewiesen worden, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen
Schulbesuchs in Serbien erlöschen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, sind die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische
Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv zu informieren und eine
solche Pflicht lässt sich denn auch nicht aus der gesetzlichen
Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013,
2C_97/2013, E.4.2). Ausserdem kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, welche selbst den
Einbürgerungsprozess erlebt haben, früher oder später in Kenntnis darüber
waren, was eine erfolgreiche Integration in die hiesige Gesellschaft beinhaltet
und welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind.
2.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur ihre gesamte Schul- und Ausbildungszeit, sondern
auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht hat. Unter diesen
Umständen ist von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland
Serbien auszugehen, weshalb die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen erloschen ist.
3.
3.1
Nach Art. 34 Abs. 3 AuG kann die
Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen vorzeitig (wieder-)erteilt
werden. Bei den wichtigen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, welcher auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert wird, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung
vorzeitig erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der
Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist den
besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das
Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine
Nichterteilung nach sich zieht.
3.2
Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend kein
solch wichtiger Grund nach Art. 34 Abs. 3 AuG vorliegt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den Grossteil ihres
Lebens, insgesamt 12 Jahre, in ihrer Heimat. Auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann
sie sich nicht berufen, da sie einerseits bereits seit dem … 2013 volljährig ist und andererseits nicht darzulegen vermag,
weshalb jetzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern vorliegen
soll. So war es der Beschwerdeführerin vom siebten bis
zum 19. Altersjahr auch möglich, in Serbien und
nicht bei ihren Eltern zu wohnen. Allein eine finanzielle Abhängigkeit von
einer Person begründet noch keinen Aufenthaltsanspruch
nach Art. 8 EMRK,
zumal finanzielle Unterstützungsleistungen auch in die
Heimat überwiesen werden können (vgl. BGr,
18.
Oktober 2001,2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober
2001,2A.119/2001, E. 5b). Die Situation der Beschwerdeführerin
ist ähnlich wie diejenige von Kindern, die von den Eltern bei
Verwandten in der Heimat zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich
in der Schweiz höchstens während der Ferien aufhalten und erst kurz vor
Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit
in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das familiäre Zusammenleben, sondern
die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht bei derartigen
Konstellationen im Vordergrund. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an,
weshalb ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl.
BGE 119 Ib 81 E. 3; BGr, 3. April 2012,2C_609/2011, E. 3.6).
Entsprechende Intentionen des Gesetzgebers werden auch durch die kurze
Nachzugsfrist bei älteren Kindern nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG
deutlich. Ein wichtiger Grund im Sinn von
Art. 34 Abs. 3 AuG ist demnach vorliegend nicht gegeben.
3.3
Die Nichterteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung stellt für die Beschwerdeführerin auch keine schwerwiegende
persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE
dar. So besuchte die Beschwerdeführerin nicht nur die obligatorische
Schule in Serbien, sondern absolvierte zudem eine Ausbildung zur …. Ihr
Lebensmittelpunkt befand sich zumindest während ihrer Ausbildungszeit in
Serbien. Eine wirtschaftliche sowie soziale Integration der Beschwerdeführerin
in Serbien sollte durchaus wieder möglich sein. Der Kontakt zu
ihren hier lebenden Familienmitgliedern kann auch
weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden und
diese können sie allenfalls auch von der Schweiz aus
finanziell unterstützen. Eine
erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ebenfalls ausser Betracht, da
die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 erfolgte. Die
Nichterteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erweist sich demnach als
verhältnismässig. Des Weiteren kann auf die umfassenden
Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG),
welchen das Verwaltungsgericht beitritt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an …