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Entscheid

VB.2015.00775

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00775

12. Mai 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18086)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1974) und seiner Ehefrau C wurden mit Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B

vom 25. Januar 2012 Subventionsbeiträge für deren Tochter D (geboren 2008)

für die Kinderkrippe in B für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Juli

2012 in der Höhe von Fr. 604.80 monatlich mit Vorbehalt bewilligt. Mit

Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Sozialbehörde B A und seiner

Ehefrau mit, dass ihr Antrag auf Subventionierung eines Krippenplatzes für ihre

Tochter D im Verein G anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 25. Januar

2012 geprüft wurde und mit Vorbehalt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen

eine monatliche Subvention von Fr. 604.80 verabschiedet worden sei. In den

Erwägungen wurde auf § 5 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) hingewiesen.

B. Mit

Schreiben vom 18. April 2012 teilten A und seine Frau der Sozialbehörde B

mit, dass für sie eine Unterstützung aufgrund des Sozialhilfegesetzes aus

rechtlichen Überlegungen keineswegs akzeptabel sei. Sie baten um einen

Vorschlag, welcher auf § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März

2011 (KJHG) beruhe. Daraufhin folgte ein Schriftenwechsel zwischen A und der

Sozialbehörde B betreffend die für die Subventionen anzuwendende

Rechtsgrundlage. Am 27. Oktober 2014 ersuchte A die Sozialbehörde B erneut

um eine Rückmeldung bezüglich "D 2012" (ausstehende Subventionen von

Februar 2012 bis Juli 2012), worauf ihm die Gemeinde B mitteilte, dies

werde der Sozialbehörde anlässlich der Dezember-Sitzung 2014 unterbreitet.

C. Mit

Beschluss vom 8. Dezember 2014 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde B

den Antrag von A auf Nachzahlung von Krippensubventionen für die Zeit vom 1. Februar

2012 bis 31. Juli 2012 für seine Tochter D ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. Januar 2015 beim

Bezirksrat H und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 8. Dezember

2014.

sei mangels eines Antrages, über den die Sozialbehörde habe beschliessen

können, für nichtig zu erklären. Eventualiter sei der Beschluss an die

Sozialbehörde B mangels Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur

erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschluss der

Sozialbehörde B aufzuheben, da er im Widerspruch zur Verfügung derselben

Behörde vom 26. Januar 2012 stehe und die Sozialbehörde sei anzuweisen,

die offenen Subventionszahlungen umgehend zu überweisen. Subsubeventualiter sei

die Sozialbehörde B anzuweisen, bezüglich der Subventionszahlungen eine

neue Verfügung aufgrund § 18 KJHG zu erlassen, wobei die zurzeit geltende

Tarifordnung der Gemeinde B für Krippenplätze anzuwenden sei.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 wies der

Bezirksrat H den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 11. Dezember 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats H vom 1. Dezember

2015.

sei aufzuheben und die Gemeinde B sei anzuweisen, die offenen

Subventionszahlungen aufgrund der Berechnungen von Ende Oktober 2014 zu

überweisen. Eventualiter sei die Gemeinde B anzuweisen, eine neue

Verfügung aufgrund des gemeindeeigenen Beitragsreglements vom 17. Juni

2012, das auf § 18 KJHG basiere, auszustellen.

Der Bezirksrat H verwies am 11. Januar 2016 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte am 26. Januar

2016.

die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und im Übrigen Verzicht auf Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des Streitwerts in Höhe von Fr. 3'312.- ist die

Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011

(KJHG) legt in § 18 die familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich

fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot

an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen (§ 18

Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18

Abs. 2). Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die

Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 18 Abs. 3).

3.

Dem vorliegenden Sachverhalt liegt die folgende gemeindespezifische

Ausgangssituation zugrunde:

In der Gemeinde B arbeiteten über 20 Jahre lang

die Gemeinde und der Verein G bzw. die Kinderkrippe E im Rahmen der

Kinderbetreuung zusammen. Der Verein G bot die Kinderbetreuung für Familien in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu einem Sozialtarif an und die

Gemeinde leistete eine entsprechende Defizitgarantie (Objektfinanzierung). Aufgrund

der steigenden Nachfrage nach Krippenplätzen und der veränderten Rahmenbedingungen

führte die Gemeinde im Jahr 2011 mit dem Verein G Verhandlungen über eine

Leistungsvereinbarung über die Höhe des Defizitbetrags. Ein zunächst gestellter

Antrag und eine Weisung betreffend der "Vorschulischen familienergänzenden

Betreuung" wurde am 25. November 2011 von der Exekutive jedoch zurückgezogen

und die Öffentlichkeit informiert, dass der Stimmbevölkerung im Sommer 2012

eine neue Vorlage unterbreitet würde. Im Dezember 2011 kündigte der Verein G

per 1. Februar 2012 alle subventionierten Krippenverträge. Der Gemeinderat B

beauftragte daraufhin die Sozialbehörde, zur Verhinderung von Notlagen

Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen. Auf der Grundlage

des SHG beschloss die Sozialbehörde am 16. Dezember 2011 eine Über­brückungsfinanzierung,

da die bisher durch Vertrag geregelte Objektfinanzierung effektiv nicht mehr

Bestand hatte. Am 17. Juni 2012 stimmte die Bevölkerung der Gemeinde B

dem Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung zu und genehmigte das

Beitragsreglement der Gemeinde B für die vorschulische familienergänzende

Kinderbetreuung (Subjektfinanzierung), welches per 1. August 2012 in Kraft

trat.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Vorinstanz lasse wichtige Fragen

offen und kläre die Rechtsgrundlage für die am 26. Januar 2012 durch die

Sozialbehörde beschlossenen Zahlungen nicht. § 5 SHG könne bei einem

Vermögen von über Fr. 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage für

Subventionszahlungen herangezogen werden. Die Gemeinde könne nicht im

Nachhinein die Auszahlung verweigern mit der Begründung, es sei keine Notlage

geltend gemacht worden. Da die Subventionen im Herbst 2014 genau hätten

berechnet werden können, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die notwendigen

Unterlagen nicht eingereicht.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es habe nach Kündigung der

subventionierten Krippenplätze kurzfristig eine für alle Seiten akzeptable

Lösung gefunden werden müssen. Die Sozialbehörde sei der Ansicht gewesen, dass

die Subvention von Krippenplätzen eine effektive Massnahme zur Verhinderung von

Notlagen darstellte. Indem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass für ihn

eine solche Unterstützung keinesfalls akzeptabel sei, habe er auf die

Sozialhilfebeiträge verzichtet.

4.3

Die

Vorinstanz erwog, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2012

sei unter dem Vorbehalt ergangen, dass die definitive Festlegung des

Subventionsbeitrags nach Eingang weiterer Belege bzw. aufgrund der

Steuerveranlagung 2010 erginge. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Folge

keine Belege eingereicht. Da er die Sozialbehörde im Mai und Oktober 2014

explizit darum ersucht habe, die Frage der Subventionszahlungen für das Jahr

2012.

zu klären, sei es nicht zu beanstanden, wenn dies als formeller Antrag

behandelt und ein definitiver Entscheid über die Subventionszahlungen gefällt

worden sei. Es liege überdies kein Fehler vor, welcher einen Nichtigkeitsgrund

begründen würde. Es sei zudem kein neues Verfahren eröffnet worden und der

Beschwerdeführer habe sich im hängigen Verfahren mehrmals äussern können. Es

bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Entscheiden, zumal die

Subventionszahlungen am 26. Januar 2012 unter einem Vorbehalt zugesprochen

worden seien. Weiter mache der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe einen

sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Krippenbeiträge durch die Gemeinde.

Es sei ersichtlich, dass er und seine Ehefrau offenbar über Vermögen verfügten,

welches den Freibetrag im Sozialhilferecht bei Weitem übersteige. Da der

angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2014 nicht aufgehoben werde, könne

auch kein neuer Entscheid erlassen werden.

5.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die von der Kündigung der

Krippenplätze betroffenen Eltern von der Sozialbehörde unterstützt würden,

damit sie nicht in eine Notlage gerieten. Am 4. Januar 2012 teilte der

Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit, das Unterstützungsangebot der

Sozialbehörde gerne annehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012

teilte die Sozialbehörde mit, der Antrag um Subventionierung eines

Krippenplatzes sei geprüft und mit Vorbehalt verabschiedet worden. Mit

Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

um sein Gesuch definitiv prüfen zu können, seine Steuererklärung 2010 bzw.

Steuerveranlagung 2010 bis Ende März 2012 benötigt würden. Dem Beschwerdeführer

war somit – wie die Vorinstanz ausführte – bekannt, dass das Verfahren

bezüglich der definitiven Ausrichtung von Subventionsbeiträgen noch pendent

war. In der Folge (18. April 2012) wollte er jedoch darauf verzichten, vor

einer abschliessenden Klärung der rechtlichen Sachlage Zahlungen anzunehmen.

Währenddessen blieb das Verfahren aufgrund der pendenten Einreichung von

Unterlagen weiterhin hängig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein neues

diesbezügliches Verfahren eröffnet worden wäre. Aus der E-Mail-Korrespondenz

zwischen der Sachbearbeiterin und dem Beschwerdeführer ist auch ohne Weiteres

ersichtlich, dass es sich dabei um einen Antrag handelte, welcher der Sozialbehörde

in deren "Dezember-Sitzung 2014" unterbreitet werden musste. Es

handelte sich folglich immer noch um dasselbe Verfahren, zumal noch keine

vorbehaltslose Zusprechung von Unterstützungszahlungen erfolgt war.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist darin keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erblicken. Er war

überdies per E-Mail in Kontakt mit der Sachbearbeiterin und konnte seinen

Standpunkt auf diesem Weg einbringen. Es wurde ihm angekündigt, dass in der

Dezember-Sitzung 2014 darüber befunden werde, womit er über den bevorstehenden

Entscheid der Sozialbehörde informiert war. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers

wurden somit nicht beeinträchtigt.

6.

Subventionen müssen auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage beruhen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2528).

Die Sozialbehörde sah die Rechtsgrundlage des von ihr mit

Schreiben vom 26. Januar 2012 in Aussicht gestellten

"Subventionsbeitrags" im Sozialhilfegesetz, worauf sie in ihrem

Schreiben ausdrücklich hingewiesen hatte. Weiter führte sie in diesem Schreiben

aus, dass mit Rücksendung eines unterschriebenen Doppels des Entscheids

allfällige Rückerstattungsforderungen anerkannt würden. In der Folge kam sie zum

Schluss, dass die Voraussetzungen für Zahlungen nach Sozialhilfegesetz nicht

gegeben waren, was von der Vorinstanz bestätigt wurde und vom Beschwerdeführer

nicht bestritten wird. Viel­mehr hält dieser in der Beschwerde fest, dass § 5

SHG bei einem Vermögen von über Fr 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage

für Zahlungen dienen könne. Eine Notlage im Sinn von § 5 SHG liegt somit

nicht vor. Insbesondere sind angesichts der unstrittig genügenden finanziellen

Mittel die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 14 ff.

SHG nicht gegeben.

Zu beachten ist, dass die in § 5 SHG erwähnte Notlage nicht

das Gleiche meint, wie die in Art. 12 der Bundesverfassung garantierte

Nothilfe. Bei letzterer handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie,

die nur subsidiär zur Anwendung gelangt und sich nur auf jene Hilfe beschränkt,

die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen

Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 8.2). Darum geht es

vorliegend nicht, sondern allenfalls um wirtschaftliche Hilfe auf der Grundlage

des kantonalen Sozialhilferechts, deren Voraussetzungen aber wie erwähnt

ebenfalls nicht gegeben sind.

7.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf

die kantonale Gesetzgebung über die Jugendhilfe abstützen kann, wie dies der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend macht und schon im

erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rekursverfahren gefordert hat. Massgebend

ist die Rechtslage, die im Zeitraum in Kraft war, für den Beiträge beansprucht

werden, also von Februar bis Juli 2012.

Der in § 18 KJHG enthaltene Auftrag an die Gemeinden, familienergänzende

Betreuung im Vorschulbereich festzulegen, trat am 1. Januar 2012 in Kraft,

wobei den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an

familienergänzender Betreuung gemäss § 18 eine Frist von maximal drei

Jahren gewährt wurde, also bis 1. Januar 2015 (§ 44 Abs. 2

KJHG). Die Bestimmung führte die weitgehend gleichlautende Bestimmung von § 14a

des kantonalen Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 weiter. Mit der

Übergangs­bestimmung sollen Gemeinden in zeitlicher Hinsicht einen gewissen

Spielraum haben für die Einrichtung der regionalen Strukturen bzw. für die

Bereitstellung der Angebote zur familienergänzenden Betreuung (Antrag des

Regierungsrats vom 16. Dezember 2009 zum KJHG, § 43). Indem die

Gemeinde während der Übergangsfrist ihr Angebot solcher Betreuungsplätze

erheblich einschränkte statt ausbaute, handelte sie (vorübergehend) entgegen

dem ihr durch das kantonale Recht erteilten Auftrag. Ob in dieser Situation

eine genügende gesetzliche Grundlage für Beiträge nach § 18 KJHG zumindest

im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen (vgl. das sogenannte

Entharmonisierungsverbot auf Bundesebene: BGE 134 I 125 E. 3.5; BGE 124 I

101.

E. 3.4; René Wiederkehr/Peter Rickli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Bd. II., Bern 2014, Rz. 880), kann aus den folgenden

Gründen vorliegend offengelassen werden.

7.1

Mit –

bereits oben erwähntem – Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die

Sozialbehörde dem Beschwerdeführer mit, der Antrag um Subventionierung eines

Krippenplatzes sei geprüft, der Betrag der Subvention auf Fr. 604.80

berechnet und mit einem Vorbehalt wegen fehlender Angaben zum aktuellen

Lohnausweis der Ehefrau und zum Verdienst des Ehemannes verabschiedet worden.

Als Grundlage dafür nannte das Schreiben ein Einkommen von Fr. 4'600.-

sowie ein Vermögen von Fr. 104'000.-. Es wurde darauf hingewiesen, dass

die Berechnung auf den vorhandenen Unterlagen beruhte sowie dass bei abweichenden

Angaben eine Neuberechnung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 15. Februar

2012.

wurde er nochmals auf die benötigten Unterlagen, welche von ihm verlangt

würden, hingewiesen.

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das

Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes

wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht

wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7

Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Nach einem allgemeinen

verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem

bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014,

8C_851/2013, E. 4.2). Die mangelnde Kooperation von Verfahrensbeteiligten

kann verfahrens- und materiellrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Eintritt

solcher Konsequenzen kommt allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen infrage:

Der oder die Verfahrensbeteiligte muss einer Mitwirkungspflicht unterliegen,

die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht muss zumutbar sein, und die

verfahrensbeteiligte Person muss rechtzeitig über ihre Mitwirkungspflicht und

über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt worden sein und eine

angemessene Frist erhalten haben, um der Pflicht nachzukommen (Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 110). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person

allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen

dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die

Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit dies nicht möglich ist

– nach freiem Ermessen trifft (VGr, 27. Oktober 2014, VB.2014.00387,

E. 1.4; Plüss, § 7 N. 152 f.).

Im Auszug aus dem Protokoll vom 25. Januar 2012 der

Sozialbehörde hielt diese ebenfalls fest, dass die Familie des

Beschwerdeführers in die Kategorie "Antrag mit Vorbehalt bewilligt /

Auszahlung, effektive Berechnung nach Belegseingang" fällt, und entsprechend

wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Unterlagen noch einzureichen

seien. Der Beschwerdeführer unterlag somit zweifelsohne einer

Mitwirkungspflicht. Er reichte den Einschätzungsentscheid 2009 und

Steuerausweis 2009 sowie den Lohnausweis 2010 seiner Ehefrau ein, was jedoch

nicht den verlangten Unterlagen entsprach. Daraus dass sich der Vorbehalt auf

diese Unterlagen bezog, geht auch hervor, dass bei Säumnis keine vorbehaltslose

Berechnung möglich ist und folglich kein Anspruch besteht. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll,

die Unterlagen einzureichen, womit ihm die Mitwirkung durchaus zumutbar war. Es

wurde ihm dafür eine Frist bis Ende März 2012 gesetzt. Er bringt denn auch gar

nicht vor, die verlangten Unterlagen tats.hlich eingereicht zu haben. In den

Akten finden sich diese – wie auch die Vorinstanz feststellte – nicht. Der

Beschwerdeführer machte lediglich geltend, der Lohnausweis seiner Frau sei nach

wie vor aktuell, worauf jedoch nicht abgestellt werden kann, wenn explizit

weitere Belege gefordert werden. Dabei genügt es nicht, wenn er geltend macht,

im Rahmen des Antrags in Bezug auf sein anderes Kind habe er weitere Belege zu

seinem Einkommen und Vermögen eingereicht, zumal die Unterlagen für einen bestimmten

Zeitraum gefordert waren. Da der Beschwerdeführer die

verhältnismässige, ihm zumutbare Mitwirkung unterliess, hat er die Folgen

dieses Säumnis zu tragen, welche ihm mit dem Vorbehalt mitgeteilt wurden. Wenn

der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, eine neue materielle Prüfung sei

nicht angezeigt gewesen, so verkennt er, dass mangels – auch im vorliegenden

Verfahren nicht eingereichten – Unterlagen bisher gar keine den Vorbehalt

ausräumende Prüfung stattfinden konnte. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin

auch nicht in der Lage, festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Beitragsvoraussetzungen

analog der bisherigen Regelung erfüllte. Dementsprechend hätte sie auch einen

Beitrag im Sinn von § 18 KJHG ablehnen müssen, sofern ein solcher auch

ohne in Kraft stehende kommunale Gesetzesgrundlage zulässig gewesen wäre.

8.

Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den

Vertrauensschutz, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei an die

Zusicherung in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2012 gebunden.

Das in Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz

bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde

unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung

des Rechtsuchenden gebietet. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass

die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte und dass die

anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht

ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit

Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder

Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den

betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Weiter muss der Bürger

gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen haben, die ohne Nachteil

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz

im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).

Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin durfte zumindest

aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden. Die Zusicherung der

Subventionsbeiträge erfolgte jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die für die

Berechnung des Beitrags angenommenen Einkommens- und Vermögenswerte durch die

vom Beschwerdeführer verlangten Belege be­stätigt werden, was

unmissverständlich im Schreiben vom 26. Januar 2012 zum Ausdruck kam. Entsprechende

Belege hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer verlangt. Der

Beschwerdeführer hat diese Belege in der Folge jedoch nicht eingereicht, sodass

dieser Vorbehalt greift. Folglich ist die Behörde an die Zusicherung nicht

gebunden. Auch daraus, dass dem Beschwerdeführer angekündigt wurde, in der

"Dezember-Sitzung 2014" werde über den Anspruch entschieden, lässt

sich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten. Somit lässt

sich bereits daraus kein Anspruch aus Vertrauensschutz herleiten.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer verlangt eventualiter den Erlass eines neuen Entscheids, welcher

auf dem auf § 18 KJHG beruhenden Beitragsreglement vom 17. Juni 2012

basiere.

Bei Rückwirkungen ist zu unterscheiden zwischen echter und

unechter Rückwirkung. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung

liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich

abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268 ff.). Demgegenüber spricht man von

einer – unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich

zulässigen – unechten Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen

zeitlich offenen Sachverhalt angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt

hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauert (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 279).

Der Sachverhalt war vorliegend

in Bezug auf die Zeitspanne von 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012,

für welche die Überbrückungsfinanzierung infrage steht, bereits abgeschlossen,

bevor das Beitragsreglement vom 17. Juni 2012 am 1. August 2012 in

Kraft trat. Zudem trat auch das KJHG erst am 1. Januar 2012 in Kraft und

gewährte den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an

familienergänzender Betreuung gemäss § 18 maximal drei Jahre (§ 44

Abs. 2 KJHG). Somit kann nicht rückwirkend darauf abgestellt werden. Zum

Erlass einer neuen Verfügung besteht überdies kein Anlass, zumal die

Ausgangssituation dieselbe wäre. Nicht zuletzt würde dies auch zu

Rechtsungleichheiten führen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend

ausführte, kann der Beschwerdeführer aus § 18 KJHG ohnehin keine direkten

Ansprüche ableiten. Die Bestimmung richtet sich vielmehr an die Gemeinde,

welche für ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen hat.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …