VB.2015.00775
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00775
12. Mai 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18086)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00775
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kinderkrippensubvention,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1974) und seiner Ehefrau C wurden mit Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B
vom 25. Januar 2012 Subventionsbeiträge für deren Tochter D (geboren 2008)
für die Kinderkrippe in B für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Juli
2012 in der Höhe von Fr. 604.80 monatlich mit Vorbehalt bewilligt. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Sozialbehörde B A und seiner
Ehefrau mit, dass ihr Antrag auf Subventionierung eines Krippenplatzes für ihre
Tochter D im Verein G anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 25. Januar
2012 geprüft wurde und mit Vorbehalt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen
eine monatliche Subvention von Fr. 604.80 verabschiedet worden sei. In den
Erwägungen wurde auf § 5 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) hingewiesen.
B. Mit
Schreiben vom 18. April 2012 teilten A und seine Frau der Sozialbehörde B
mit, dass für sie eine Unterstützung aufgrund des Sozialhilfegesetzes aus
rechtlichen Überlegungen keineswegs akzeptabel sei. Sie baten um einen
Vorschlag, welcher auf § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März
2011 (KJHG) beruhe. Daraufhin folgte ein Schriftenwechsel zwischen A und der
Sozialbehörde B betreffend die für die Subventionen anzuwendende
Rechtsgrundlage. Am 27. Oktober 2014 ersuchte A die Sozialbehörde B erneut
um eine Rückmeldung bezüglich "D 2012" (ausstehende Subventionen von
Februar 2012 bis Juli 2012), worauf ihm die Gemeinde B mitteilte, dies
werde der Sozialbehörde anlässlich der Dezember-Sitzung 2014 unterbreitet.
C. Mit
Beschluss vom 8. Dezember 2014 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde B
den Antrag von A auf Nachzahlung von Krippensubventionen für die Zeit vom 1. Februar
2012 bis 31. Juli 2012 für seine Tochter D ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. Januar 2015 beim
Bezirksrat H und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 8. Dezember
2014.
sei mangels eines Antrages, über den die Sozialbehörde habe beschliessen
können, für nichtig zu erklären. Eventualiter sei der Beschluss an die
Sozialbehörde B mangels Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur
erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschluss der
Sozialbehörde B aufzuheben, da er im Widerspruch zur Verfügung derselben
Behörde vom 26. Januar 2012 stehe und die Sozialbehörde sei anzuweisen,
die offenen Subventionszahlungen umgehend zu überweisen. Subsubeventualiter sei
die Sozialbehörde B anzuweisen, bezüglich der Subventionszahlungen eine
neue Verfügung aufgrund § 18 KJHG zu erlassen, wobei die zurzeit geltende
Tarifordnung der Gemeinde B für Krippenplätze anzuwenden sei.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 wies der
Bezirksrat H den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 11. Dezember 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats H vom 1. Dezember
2015.
sei aufzuheben und die Gemeinde B sei anzuweisen, die offenen
Subventionszahlungen aufgrund der Berechnungen von Ende Oktober 2014 zu
überweisen. Eventualiter sei die Gemeinde B anzuweisen, eine neue
Verfügung aufgrund des gemeindeeigenen Beitragsreglements vom 17. Juni
2012, das auf § 18 KJHG basiere, auszustellen.
Der Bezirksrat H verwies am 11. Januar 2016 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte am 26. Januar
2016.
die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und im Übrigen Verzicht auf Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des Streitwerts in Höhe von Fr. 3'312.- ist die
Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011
(KJHG) legt in § 18 die familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich
fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot
an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen (§ 18
Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18
Abs. 2). Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die
Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 18 Abs. 3).
3.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt die folgende gemeindespezifische
Ausgangssituation zugrunde:
In der Gemeinde B arbeiteten über 20 Jahre lang
die Gemeinde und der Verein G bzw. die Kinderkrippe E im Rahmen der
Kinderbetreuung zusammen. Der Verein G bot die Kinderbetreuung für Familien in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu einem Sozialtarif an und die
Gemeinde leistete eine entsprechende Defizitgarantie (Objektfinanzierung). Aufgrund
der steigenden Nachfrage nach Krippenplätzen und der veränderten Rahmenbedingungen
führte die Gemeinde im Jahr 2011 mit dem Verein G Verhandlungen über eine
Leistungsvereinbarung über die Höhe des Defizitbetrags. Ein zunächst gestellter
Antrag und eine Weisung betreffend der "Vorschulischen familienergänzenden
Betreuung" wurde am 25. November 2011 von der Exekutive jedoch zurückgezogen
und die Öffentlichkeit informiert, dass der Stimmbevölkerung im Sommer 2012
eine neue Vorlage unterbreitet würde. Im Dezember 2011 kündigte der Verein G
per 1. Februar 2012 alle subventionierten Krippenverträge. Der Gemeinderat B
beauftragte daraufhin die Sozialbehörde, zur Verhinderung von Notlagen
Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen. Auf der Grundlage
des SHG beschloss die Sozialbehörde am 16. Dezember 2011 eine Überbrückungsfinanzierung,
da die bisher durch Vertrag geregelte Objektfinanzierung effektiv nicht mehr
Bestand hatte. Am 17. Juni 2012 stimmte die Bevölkerung der Gemeinde B
dem Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung zu und genehmigte das
Beitragsreglement der Gemeinde B für die vorschulische familienergänzende
Kinderbetreuung (Subjektfinanzierung), welches per 1. August 2012 in Kraft
trat.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Vorinstanz lasse wichtige Fragen
offen und kläre die Rechtsgrundlage für die am 26. Januar 2012 durch die
Sozialbehörde beschlossenen Zahlungen nicht. § 5 SHG könne bei einem
Vermögen von über Fr. 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage für
Subventionszahlungen herangezogen werden. Die Gemeinde könne nicht im
Nachhinein die Auszahlung verweigern mit der Begründung, es sei keine Notlage
geltend gemacht worden. Da die Subventionen im Herbst 2014 genau hätten
berechnet werden können, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die notwendigen
Unterlagen nicht eingereicht.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es habe nach Kündigung der
subventionierten Krippenplätze kurzfristig eine für alle Seiten akzeptable
Lösung gefunden werden müssen. Die Sozialbehörde sei der Ansicht gewesen, dass
die Subvention von Krippenplätzen eine effektive Massnahme zur Verhinderung von
Notlagen darstellte. Indem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass für ihn
eine solche Unterstützung keinesfalls akzeptabel sei, habe er auf die
Sozialhilfebeiträge verzichtet.
4.3
Die
Vorinstanz erwog, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2012
sei unter dem Vorbehalt ergangen, dass die definitive Festlegung des
Subventionsbeitrags nach Eingang weiterer Belege bzw. aufgrund der
Steuerveranlagung 2010 erginge. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Folge
keine Belege eingereicht. Da er die Sozialbehörde im Mai und Oktober 2014
explizit darum ersucht habe, die Frage der Subventionszahlungen für das Jahr
2012.
zu klären, sei es nicht zu beanstanden, wenn dies als formeller Antrag
behandelt und ein definitiver Entscheid über die Subventionszahlungen gefällt
worden sei. Es liege überdies kein Fehler vor, welcher einen Nichtigkeitsgrund
begründen würde. Es sei zudem kein neues Verfahren eröffnet worden und der
Beschwerdeführer habe sich im hängigen Verfahren mehrmals äussern können. Es
bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Entscheiden, zumal die
Subventionszahlungen am 26. Januar 2012 unter einem Vorbehalt zugesprochen
worden seien. Weiter mache der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe einen
sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Krippenbeiträge durch die Gemeinde.
Es sei ersichtlich, dass er und seine Ehefrau offenbar über Vermögen verfügten,
welches den Freibetrag im Sozialhilferecht bei Weitem übersteige. Da der
angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2014 nicht aufgehoben werde, könne
auch kein neuer Entscheid erlassen werden.
5.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die von der Kündigung der
Krippenplätze betroffenen Eltern von der Sozialbehörde unterstützt würden,
damit sie nicht in eine Notlage gerieten. Am 4. Januar 2012 teilte der
Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit, das Unterstützungsangebot der
Sozialbehörde gerne annehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012
teilte die Sozialbehörde mit, der Antrag um Subventionierung eines
Krippenplatzes sei geprüft und mit Vorbehalt verabschiedet worden. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
um sein Gesuch definitiv prüfen zu können, seine Steuererklärung 2010 bzw.
Steuerveranlagung 2010 bis Ende März 2012 benötigt würden. Dem Beschwerdeführer
war somit – wie die Vorinstanz ausführte – bekannt, dass das Verfahren
bezüglich der definitiven Ausrichtung von Subventionsbeiträgen noch pendent
war. In der Folge (18. April 2012) wollte er jedoch darauf verzichten, vor
einer abschliessenden Klärung der rechtlichen Sachlage Zahlungen anzunehmen.
Währenddessen blieb das Verfahren aufgrund der pendenten Einreichung von
Unterlagen weiterhin hängig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein neues
diesbezügliches Verfahren eröffnet worden wäre. Aus der E-Mail-Korrespondenz
zwischen der Sachbearbeiterin und dem Beschwerdeführer ist auch ohne Weiteres
ersichtlich, dass es sich dabei um einen Antrag handelte, welcher der Sozialbehörde
in deren "Dezember-Sitzung 2014" unterbreitet werden musste. Es
handelte sich folglich immer noch um dasselbe Verfahren, zumal noch keine
vorbehaltslose Zusprechung von Unterstützungszahlungen erfolgt war.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist darin keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erblicken. Er war
überdies per E-Mail in Kontakt mit der Sachbearbeiterin und konnte seinen
Standpunkt auf diesem Weg einbringen. Es wurde ihm angekündigt, dass in der
Dezember-Sitzung 2014 darüber befunden werde, womit er über den bevorstehenden
Entscheid der Sozialbehörde informiert war. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
wurden somit nicht beeinträchtigt.
6.
Subventionen müssen auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2528).
Die Sozialbehörde sah die Rechtsgrundlage des von ihr mit
Schreiben vom 26. Januar 2012 in Aussicht gestellten
"Subventionsbeitrags" im Sozialhilfegesetz, worauf sie in ihrem
Schreiben ausdrücklich hingewiesen hatte. Weiter führte sie in diesem Schreiben
aus, dass mit Rücksendung eines unterschriebenen Doppels des Entscheids
allfällige Rückerstattungsforderungen anerkannt würden. In der Folge kam sie zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für Zahlungen nach Sozialhilfegesetz nicht
gegeben waren, was von der Vorinstanz bestätigt wurde und vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird. Vielmehr hält dieser in der Beschwerde fest, dass § 5
SHG bei einem Vermögen von über Fr 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage
für Zahlungen dienen könne. Eine Notlage im Sinn von § 5 SHG liegt somit
nicht vor. Insbesondere sind angesichts der unstrittig genügenden finanziellen
Mittel die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 14 ff.
SHG nicht gegeben.
Zu beachten ist, dass die in § 5 SHG erwähnte Notlage nicht
das Gleiche meint, wie die in Art. 12 der Bundesverfassung garantierte
Nothilfe. Bei letzterer handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie,
die nur subsidiär zur Anwendung gelangt und sich nur auf jene Hilfe beschränkt,
die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen
Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 8.2). Darum geht es
vorliegend nicht, sondern allenfalls um wirtschaftliche Hilfe auf der Grundlage
des kantonalen Sozialhilferechts, deren Voraussetzungen aber wie erwähnt
ebenfalls nicht gegeben sind.
7.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf
die kantonale Gesetzgebung über die Jugendhilfe abstützen kann, wie dies der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend macht und schon im
erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rekursverfahren gefordert hat. Massgebend
ist die Rechtslage, die im Zeitraum in Kraft war, für den Beiträge beansprucht
werden, also von Februar bis Juli 2012.
Der in § 18 KJHG enthaltene Auftrag an die Gemeinden, familienergänzende
Betreuung im Vorschulbereich festzulegen, trat am 1. Januar 2012 in Kraft,
wobei den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an
familienergänzender Betreuung gemäss § 18 eine Frist von maximal drei
Jahren gewährt wurde, also bis 1. Januar 2015 (§ 44 Abs. 2
KJHG). Die Bestimmung führte die weitgehend gleichlautende Bestimmung von § 14a
des kantonalen Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 weiter. Mit der
Übergangsbestimmung sollen Gemeinden in zeitlicher Hinsicht einen gewissen
Spielraum haben für die Einrichtung der regionalen Strukturen bzw. für die
Bereitstellung der Angebote zur familienergänzenden Betreuung (Antrag des
Regierungsrats vom 16. Dezember 2009 zum KJHG, § 43). Indem die
Gemeinde während der Übergangsfrist ihr Angebot solcher Betreuungsplätze
erheblich einschränkte statt ausbaute, handelte sie (vorübergehend) entgegen
dem ihr durch das kantonale Recht erteilten Auftrag. Ob in dieser Situation
eine genügende gesetzliche Grundlage für Beiträge nach § 18 KJHG zumindest
im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen (vgl. das sogenannte
Entharmonisierungsverbot auf Bundesebene: BGE 134 I 125 E. 3.5; BGE 124 I
101.
E. 3.4; René Wiederkehr/Peter Rickli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. II., Bern 2014, Rz. 880), kann aus den folgenden
Gründen vorliegend offengelassen werden.
7.1
Mit –
bereits oben erwähntem – Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die
Sozialbehörde dem Beschwerdeführer mit, der Antrag um Subventionierung eines
Krippenplatzes sei geprüft, der Betrag der Subvention auf Fr. 604.80
berechnet und mit einem Vorbehalt wegen fehlender Angaben zum aktuellen
Lohnausweis der Ehefrau und zum Verdienst des Ehemannes verabschiedet worden.
Als Grundlage dafür nannte das Schreiben ein Einkommen von Fr. 4'600.-
sowie ein Vermögen von Fr. 104'000.-. Es wurde darauf hingewiesen, dass
die Berechnung auf den vorhandenen Unterlagen beruhte sowie dass bei abweichenden
Angaben eine Neuberechnung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 15. Februar
2012.
wurde er nochmals auf die benötigten Unterlagen, welche von ihm verlangt
würden, hingewiesen.
Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes
wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7
Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Nach einem allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem
bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014,
8C_851/2013, E. 4.2). Die mangelnde Kooperation von Verfahrensbeteiligten
kann verfahrens- und materiellrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Eintritt
solcher Konsequenzen kommt allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen infrage:
Der oder die Verfahrensbeteiligte muss einer Mitwirkungspflicht unterliegen,
die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht muss zumutbar sein, und die
verfahrensbeteiligte Person muss rechtzeitig über ihre Mitwirkungspflicht und
über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt worden sein und eine
angemessene Frist erhalten haben, um der Pflicht nachzukommen (Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 110). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person
allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen
dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die
Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit dies nicht möglich ist
– nach freiem Ermessen trifft (VGr, 27. Oktober 2014, VB.2014.00387,
E. 1.4; Plüss, § 7 N. 152 f.).
Im Auszug aus dem Protokoll vom 25. Januar 2012 der
Sozialbehörde hielt diese ebenfalls fest, dass die Familie des
Beschwerdeführers in die Kategorie "Antrag mit Vorbehalt bewilligt /
Auszahlung, effektive Berechnung nach Belegseingang" fällt, und entsprechend
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Unterlagen noch einzureichen
seien. Der Beschwerdeführer unterlag somit zweifelsohne einer
Mitwirkungspflicht. Er reichte den Einschätzungsentscheid 2009 und
Steuerausweis 2009 sowie den Lohnausweis 2010 seiner Ehefrau ein, was jedoch
nicht den verlangten Unterlagen entsprach. Daraus dass sich der Vorbehalt auf
diese Unterlagen bezog, geht auch hervor, dass bei Säumnis keine vorbehaltslose
Berechnung möglich ist und folglich kein Anspruch besteht. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll,
die Unterlagen einzureichen, womit ihm die Mitwirkung durchaus zumutbar war. Es
wurde ihm dafür eine Frist bis Ende März 2012 gesetzt. Er bringt denn auch gar
nicht vor, die verlangten Unterlagen tats.hlich eingereicht zu haben. In den
Akten finden sich diese – wie auch die Vorinstanz feststellte – nicht. Der
Beschwerdeführer machte lediglich geltend, der Lohnausweis seiner Frau sei nach
wie vor aktuell, worauf jedoch nicht abgestellt werden kann, wenn explizit
weitere Belege gefordert werden. Dabei genügt es nicht, wenn er geltend macht,
im Rahmen des Antrags in Bezug auf sein anderes Kind habe er weitere Belege zu
seinem Einkommen und Vermögen eingereicht, zumal die Unterlagen für einen bestimmten
Zeitraum gefordert waren. Da der Beschwerdeführer die
verhältnismässige, ihm zumutbare Mitwirkung unterliess, hat er die Folgen
dieses Säumnis zu tragen, welche ihm mit dem Vorbehalt mitgeteilt wurden. Wenn
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, eine neue materielle Prüfung sei
nicht angezeigt gewesen, so verkennt er, dass mangels – auch im vorliegenden
Verfahren nicht eingereichten – Unterlagen bisher gar keine den Vorbehalt
ausräumende Prüfung stattfinden konnte. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin
auch nicht in der Lage, festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Beitragsvoraussetzungen
analog der bisherigen Regelung erfüllte. Dementsprechend hätte sie auch einen
Beitrag im Sinn von § 18 KJHG ablehnen müssen, sofern ein solcher auch
ohne in Kraft stehende kommunale Gesetzesgrundlage zulässig gewesen wäre.
8.
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den
Vertrauensschutz, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei an die
Zusicherung in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2012 gebunden.
Das in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz
bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde
unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des Rechtsuchenden gebietet. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass
die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte und dass die
anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht
ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit
Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder
Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den
betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Weiter muss der Bürger
gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen haben, die ohne Nachteil
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz
im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).
Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin durfte zumindest
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden. Die Zusicherung der
Subventionsbeiträge erfolgte jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die für die
Berechnung des Beitrags angenommenen Einkommens- und Vermögenswerte durch die
vom Beschwerdeführer verlangten Belege bestätigt werden, was
unmissverständlich im Schreiben vom 26. Januar 2012 zum Ausdruck kam. Entsprechende
Belege hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer verlangt. Der
Beschwerdeführer hat diese Belege in der Folge jedoch nicht eingereicht, sodass
dieser Vorbehalt greift. Folglich ist die Behörde an die Zusicherung nicht
gebunden. Auch daraus, dass dem Beschwerdeführer angekündigt wurde, in der
"Dezember-Sitzung 2014" werde über den Anspruch entschieden, lässt
sich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten. Somit lässt
sich bereits daraus kein Anspruch aus Vertrauensschutz herleiten.
9.
9.1
Der
Beschwerdeführer verlangt eventualiter den Erlass eines neuen Entscheids, welcher
auf dem auf § 18 KJHG beruhenden Beitragsreglement vom 17. Juni 2012
basiere.
Bei Rückwirkungen ist zu unterscheiden zwischen echter und
unechter Rückwirkung. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung
liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich
abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268 ff.). Demgegenüber spricht man von
einer – unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich
zulässigen – unechten Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen
zeitlich offenen Sachverhalt angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt
hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauert (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 279).
Der Sachverhalt war vorliegend
in Bezug auf die Zeitspanne von 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012,
für welche die Überbrückungsfinanzierung infrage steht, bereits abgeschlossen,
bevor das Beitragsreglement vom 17. Juni 2012 am 1. August 2012 in
Kraft trat. Zudem trat auch das KJHG erst am 1. Januar 2012 in Kraft und
gewährte den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an
familienergänzender Betreuung gemäss § 18 maximal drei Jahre (§ 44
Abs. 2 KJHG). Somit kann nicht rückwirkend darauf abgestellt werden. Zum
Erlass einer neuen Verfügung besteht überdies kein Anlass, zumal die
Ausgangssituation dieselbe wäre. Nicht zuletzt würde dies auch zu
Rechtsungleichheiten führen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend
ausführte, kann der Beschwerdeführer aus § 18 KJHG ohnehin keine direkten
Ansprüche ableiten. Die Bestimmung richtet sich vielmehr an die Gemeinde,
welche für ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen hat.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …