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Entscheid

VB.2015.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00776

9. Juni 2016Deutsch25 min

(URT.2016.18140)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

der Erwägungen Einsicht in das anonymisierte Zugriffsprotokoll auf ihre

POLIS-Daten gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer 2

der Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 6. November 2015 wird

teilweise aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, 2/3 der Verfahrenskosten

von Fr. 1'294.- zu tragen und der Beschwerdegegner 1/3 davon.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Erwägungen

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu

1/3 auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …