VB.2015.00778
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00778
16. März 2016Deutsch19 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00778
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 5. September 2001 in seiner Heimat eine damals im Kanton
Zürich niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau,
worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 22. März 2002 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Am 15. März 2007 erhielt A eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute
haben eine gemeinsame Tochter (geboren 2004) und einen gemeinsamen Sohn (geboren
2009), welche beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
Während
seinem hiesigen Aufenthalt wurde A wiederholt straffällig und rechtskräftig zu
folgenden Strafen verurteilt:
- Busse von Fr. 2'000.- wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich
vom 8. Januar 2003;
- (bedingte)
Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 150.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung
und des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. November 2009;
- (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2014.
Der bedingte Vollzug der 2009 ausgesprochenen Geldstrafe
wurde infolge der erneuten Straffälligkeit von A widerrufen.
Weitere Strafverfahren wegen Geldwäscherei sowie verschiedener
Delikte rund um den Konkurs eines von A mitgegründeten und geführten Kurierunternehmens wurden in Anwendung des Opportunitätsprinzips
eingestellt, nachdem sich aufgrund von dessen erwähnten
Betäubungsmitteldelinquenz bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe
abzeichnete.
Nachdem A schon am 12. Februar 2003 aufgrund seiner
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt worden war, nahm das Migrationsamt
dessen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 22. April 2015 zum Anlass, seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Zugleich ordnete es an, dass A die
Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es
die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. November 2015 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen (recte zu belassen). Weiter ersuchte er
darum, dass ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen
und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Eine A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet. Sodann wurde mit verwaltungsgerichtlicher
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2015
angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten.
Während die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II
297.
E. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen
unbefugter Beförderung, Besitz und Aufbewahrung qualifizierter Mengen (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 Abs. 1
lit. b und d in Verbindung mit Abs. 2
lit. a BetmG sowie waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres
eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe
im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf
auch verhältnismässig erscheint. Die zuständigen
Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter
Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer
der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139
I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG
N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,
E. 3.1). Bei wiederholter Delinquenz oder schweren Straftaten, wozu auch
Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE
139.
I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,
2C_259/2013, E. 3.6).
3.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer zuletzt verhängte dreijährige
Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der Einjahresgrenze, ab welcher
praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist.
Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein schweres Verschulden des
Beschwerdeführers hin. Dass der Vollzug der Freiheitsstrafe hierbei teilbedingt
ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht
entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus
strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil-)bedingte
Strafvollzug in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr
nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten
bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung
zuzumessen ist.
3.2.3
Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,
haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.
Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Mai 2012 und seiner Verhaftung Mitte
Juli 2012 im Auto seiner Ehefrau wiederholt erhebliche Mengen Heroin
transportiert und aufbewahrt und sich hierfür jeweils eine Entlöhnung versprechen
lassen. Zudem besass er mehrere Schusswaffen (Schrot- bzw. Kipplaufflinte und
Luftgewehre), welche er als kosovarischer Staatsangehöriger nicht hätte
besitzen dürfen. Damit hat er sich einerseits qualifizierter Betäubungsmitteldelikte
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit
Abs. 2 lit. a BetmG, andererseits waffenrechtlicher Delikte schuldig
gemacht.
3.2.4
Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem
Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG
genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer
obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss
der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden Änderung vom 20. März
2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt
anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden,
ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute
Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht
führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte
aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte
(BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
3.2.5
Der Beschwerdeführer gibt an, sich aus finanzieller Not und nur als
Handlanger in untergeordneter Funktion an Drogentransporten beteiligt zu haben.
Das gegen ihn ausgesprochene Strafmass sowie die von ihm transportierten und
gelagerten Heroin-Mengen legen jedoch nahe, dass seine Rolle bei den
Drogentransporten keineswegs unbedeutend war. Zudem erstreckten sich seine
eingestandenen illegalen Aktivitäten über einen Zeitraum von mehreren Monaten
(Mai bis Juli 2012) und fanden erst durch seine Verhaftung ihr (erzwungenes)
Ende. Dass sich seine Beteiligung an den Drogengeschäften hierbei weitgehend
auf den Transport und die Lagerung der Drogen beschränkte, ist im arbeitsteiligen
Drogenhandel keineswegs aussergewöhnlich und vermag seine Rolle nicht massgeblich
zu relativieren.
3.2.6
Sodann liess sich der Beschwerdeführer seine illegalen Dienste entlöhnen,
ohne zum Zeitpunkt seiner Delinquenz in existenziellen Nöten zu sein: Zwar
wurde gegen den von ihm mitgegründeten Kurierdienst im Oktober 2011 der Konkurs
eröffnet und musste der Beschwerdeführer aufgrund von Unregelmässigkeiten im
Konkursverfahren allenfalls auch damit rechnen, mit seinem Privatvermögen für
die Verbindlichkeiten der konkursiten Aktiengesellschaft belangt zu werden.
Gleichwohl war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch 2012 in der
Lage, einen Geldkredit zwischen Fr. 25'000.- und Fr. 30'000.-
aufzunehmen, um damit auch seine Familie im Kosovo zu unterstützen. Dies legt nahe,
dass seine angespannte finanzielle Lage weniger Ursache als Folge seiner Delinquenz
und allenfalls seines Verhaltens im Umfeld des erwähnten Konkurses ist. Der
Beschwerdeführer hat somit ohne Vorliegen einer eigentlichen finanziellen
Notlage aus rein finanziellen Beweggründen skrupellos die gesundheitliche
Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen.
3.2.7
Ohnehin war den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen
Rolle bei den Drogengeschäften bereits im Strafmass Rechnung zu tragen, weshalb
sich diesbezüglich weitere Relativierungen im ausländerrechtlichen Verfahren
verbieten. Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten
restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit die vom
Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte einen
Bewilligungswiderruf nahe.
3.2.8
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft und
ausländerrechtlich verwarnt worden war. Wenngleich seine früheren
Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz etwas in den
Hintergrund treten, nicht einschlägig erscheinen und teilweise bereits einige
Jahre zurückliegen, zeigen sie ebenfalls eine geringe Gesetzestreue des
Beschwerdeführers auf. Dies zumal sich dieser weder durch die bereits erwirkte
ausländerrechtliche Verwarnung noch durch seine laufende Probezeit von seinen
schweren Betäubungsmitteldelikten abhalten liess.
Aufgrund der vom Verfassungsgeber
und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem
nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und des bereits
zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht somit ein erhebliches
sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.
3.3
3.3.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
3.3.2
Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen,
sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden
nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE
130.
II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-
und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern
sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der
bundesgerichtlichen Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer
Zeit anwesenden, kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen
über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer
Schweizerin verheiratet sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar
ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten
(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im
Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, soll
sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das
ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere
erhebliche Delikte zukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar
nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei
wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
oder Ehefrau und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung
von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I
16.
E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).
3.3.3
Der Beschwerdeführer lebt seit fast 14 Jahren in der Schweiz und hat
inzwischen die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts
jedoch auch erwartet werden kann. Besonders enge ausserfamiliäre Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung sind von ihm nicht substanziiert dargetan worden. Seine
soziale Integration bewegt sich damit im Rahmen üblicher Erwartungen.
Der Beschwerdeführer und dessen
Familie mussten bislang nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Gegenwärtig
ist der Beschwerdeführer (wieder) als Fahrer eines Paketdienst-Kuriers tätig.
Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers wird jedoch zumindest durch
dessen Rolle rund um den Konkurs des von ihm gegründeten und als geschäftsführender
Gesellschafter geleiteten Kurierdiensts getrübt.
Darüber hinaus ist der
Beschwerdeführer stark verschuldet: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich (SVA) hat gegen den Beschwerdeführer eine offene Schadenersatzforderung
von ursprünglich Fr. 121'571.35, welche er ratenweise zurückzahlt. Mit den
unwidersprochen gebliebenen migrationsamtlichen Erwägungen ist davon auszugehen,
dass die hohe Schadenersatzforderung der SVA ebenfalls in Zusammenhang mit der
Rolle des Beschwerdeführers beim inzwischen konkursiten Kurierdienst steht.
Weiter hat der Beschwerdeführer offene Gerichtskosten in Höhe von Fr. 36'610.30.
Zugutezuhalten ist dem
Beschwerdeführer immerhin, dass er sich in jüngster Zeit um eine
Schuldenregulierung bemüht und offenbar erste Tilgungszahlungen gegenüber der
SVA geleistet hat, wenngleich allenfalls erst unter dem Druck seiner drohenden
Wegweisung. Sodann bezahlt er gemäss eigenen Angaben einen Geldkredit in Höhe
von Fr. 25'000.- bis Fr. 30'000.- ab, welchen er 2012 zur
Unterstützung seiner Familie und Familienangehörigen in Kosovo aufgenommen
haben will. Angesichts seiner massiven Verschuldung und den Unregelmässigkeiten
bei seiner früheren Geschäftstätigkeit ist gleichwohl davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer trotz absolvierter Berufsbildung und existenzsichernder
Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht besonders gut in der Schweiz integriert
hat.
Die Integration des Beschwerdeführers
ist damit durch seine wiederholte und zuletzt massive Straffälligkeit stark
getrübt sowie zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen
zurückgeblieben. Von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz kann damit –
zumindest im ausserfamiliären Bereich – nicht ausgegangen werden.
Der gesunde und noch junge
Beschwerdeführer ist sodann im Kosovo aufgewachsen und hat dort eine Lehre als
Automechaniker absolviert. Er besucht sein Heimatland regelmässig und hat
gemäss eigenen Angaben weiterhin gute Kontakte zu Verwandten in seiner Heimat,
welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein können. Eine erfolgreiche
Reintegration in seiner Heimat erscheint damit grundsätzlich möglich.
3.3.4
Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen indes dessen familiären
Verhältnisse entgegen. Der Beschwerdeführer ist seit 14½-Jahren mit einer 2004
in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet. Sodann hat er eine bald
12-jährige Tochter und einen 6-jährigen Sohn, welche beide ebenfalls Schweizer Bürger
sind. Die Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sind intakt und
wurden – soweit möglich – auch während der Untersuchungshaft und dem
Strafvollzug des Beschwerdeführers gelebt.
Wenngleich sich die Kinder des
Beschwerdeführers grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden
und dessen Ehefrau selbst aus dem Kosovo stammt, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ohne
Weiteres zuzumuten ist, diesem in dessen Heimat zu folgen. Umgekehrt wird deren
Aufenthalt in der Schweiz bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch
auch nicht gefährdet, haben die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers
aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit doch hier ein eigenständiges
Anwesenheitsrecht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sodann bereits angekündigt,
bei einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes mit den Kindern in der Schweiz
zu verbleiben.
3.3.5
Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers damit voraussichtlich zu einer
Familientrennung führen wird, erscheint dies angesichts der erwirkten,
mehrjährigen Freiheitsstrafe und dem hohen Fernhalteinteresse bei
qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
zulässig und geboten: Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe von
36.
Monaten liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als
auch über der vorstehend erwähnten Dreijahresgrenze des EGMR, da der Beschwerdeführer
noch mehrere weitere erhebliche Verurteilungen aufweist. Zwar ist weder die Reneja-Praxis
noch die Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht
bereits die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers einer direkten
Anwendung der Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine
direkte Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer weder ledig noch
kinderlos ist. Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar
schweren (Betäubungsmittel-)Delikten jedoch wiederholt geschützt, selbst wenn
der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte. Dies selbst
bei langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des
betroffenen Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr,
7.
Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011,
2C_265/2011). Lediglich bei geringfügigeren (Betäubungsmittel-)Delikten und bei
Tätern, welche weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert
worden sind, wurde teilweise von einem Bewilligungwiderruf abgesehen (vgl. BGE
139.
I 16 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. aber auch VGr, 13. Mai 2015,
VB.2015.00155, E. 4.5). Diesbezüglich sieht auch die beschlossene Änderung
vom 20. März 2015 in Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel
vor. Da der Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier
sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner
qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.
3.3.6
Sodann musste der bereits verwarnte und vorbestrafte Beschwerdeführer damit
rechnen, seine familiären Beziehungen im Fall einer Entdeckung seiner
Drogengeschäfte nicht mehr in der Schweiz weiterleben zu können. Diesem Umstand
wirkt sich bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers (und
seiner Familienangehörigen) aus, wenn auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen
ist, dass die Ehe bereits vor seiner Straffälligkeit geschlossen worden ist (vgl.
BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.2 sowie VGr, 13. Mai 2015,
VB.2015.00155, E. 4.5.4).
3.3.7
Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch Ferienbesuche und
Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich sein. Die materiellen
Folgen einer Trennung sind für die Kinder des Beschwerdeführers verkraftbar und
für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich auch andere
(alleinerziehende) Eltern ausgesetzt sehen (VGr, 18. September 2013,
VB.2013.00301, E. 2.4.1; VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.6).
Dass die bereits heute in einem Teilzeitpensum erwerbstätige Ehefrau des
Beschwerdeführers ohne dessen Verdienst allenfalls ergänzend auf Sozialhilfe
angewiesen sein könnte, ist angesichts des hohen Fernhalteinteresses in Kauf zu
nehmen (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.3.8
Der vom Beschwerdeführer zum Vergleich aufgeführte "Ecuador-Fall"
(EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. and Others, 3910/13) ist hingegen im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen bereits vom weitaus geringeren Strafmass nicht
mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Im Fall "Udeh"
(EGMR, 16. April 2013, 12020/09) wurde wiederum eine leicht höhere
Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen, die Strafe betraf aber den
Import einer wesentlich geringeren Menge harter Drogen (257 Gramm Kokain)
und erging vor Inkrafttreten von Art. 121 BV. Zudem betraf der erwähnte
EGMR-Entscheid einen Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet,
zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich
erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in
problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden
eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013,2C_365/2013, E. 2.4).
Dass die betroffenen Ausländer in den beiden vom Beschwerdeführer aufgeführten
Fällen sozialhilfeabhängig waren, spricht nicht unbedingt zugunsten des Beschwerdeführers,
ist doch dessen Betäubungsmitteldelinquenz vor dem Hintergrund seiner legalen Erwerbsalternativen
umso unverständlicher (vgl. E. 3.2.6 vorstehend).
Im dritten Fall, welcher vom
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne klare Quellenangabe ("Blick
vom 21.11.2015") aufgeführt wird, dürfte es sich um den Bundesgerichtsentscheid
vom 22. Oktober 2015 (2C_361/2014) handeln, in welchem im Zusammenhang mit
einer fahrlässigen Tötung im Rahmen eines illegalen Raser-Rennens in
Schönenwerd ebenfalls eine dreijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
Auch letztgenannter Fall ist jedoch kaum mit der vorliegenden Konstellation
vergleichbar, handelt es sich doch um eine gänzlich andere Deliktskategorie und
war der betroffene Ausländer zur Tatzeit gerade erst 18 Jahre alt. Zudem
reiste der dortige Täter bereits als 4-jähriger in die Schweiz ein und wurde
entsprechend hier sozialisiert.
3.3.9
Im Licht der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom
Verfassungsgeber vorgegebenen strengen Praxis im Bereich der
Betäubungsmitteldelikte vermag damit das hohe öffentliche Fernhalteinteresse
die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu überwiegen.
Bei der gegebenen
Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der
Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das
Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher
Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend
nicht der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar
2003.
fremdenpolizeilich verwarnt, ohne dass ihn dies von wiederholter und teils
schwerer Straffälligkeit abgehalten hat.
Damit erscheint der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.
4.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …