Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00778

16. März 2016Deutsch19 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 5. September 2001 in seiner Heimat eine damals im Kanton

Zürich niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau,

worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 22. März 2002 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Am 15. März 2007 erhielt A eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute

haben eine gemeinsame Tochter (geboren 2004) und einen gemeinsamen Sohn (geboren

2009), welche beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

Während

seinem hiesigen Aufenthalt wurde A wiederholt straffällig und rechtskräftig zu

folgenden Strafen verurteilt:

- Busse von Fr. 2'000.- wegen grober

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich

vom 8. Januar 2003;

- (bedingte)

Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 150.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung

und des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. November 2009;

- (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

(BetmG) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2014.

Der bedingte Vollzug der 2009 ausgesprochenen Geldstrafe

wurde infolge der erneuten Straffälligkeit von A widerrufen.

Weitere Strafverfahren wegen Geldwäscherei sowie verschiedener

Delikte rund um den Konkurs eines von A mitgegründeten und geführten Kurierunternehmens wurden in Anwendung des Opportunitätsprinzips

eingestellt, nachdem sich aufgrund von dessen erwähnten

Betäubungsmitteldelinquenz bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe

abzeichnete.

Nachdem A schon am 12. Februar 2003 aufgrund seiner

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt worden war, nahm das Migrationsamt

dessen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 22. April 2015 zum Anlass, seine

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Zugleich ordnete es an, dass A die

Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es

die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. November 2015 ab, soweit es

diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen (recte zu belassen). Weiter ersuchte er

darum, dass ihm eine Partei­entschädigung zuzusprechen

und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Eine A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet. Sodann wurde mit verwaltungsgerichtlicher

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2015

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten.

Während die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Frei­heitsstrafe von

mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II

297.

E. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen

unbefugter Beförderung, Besitz und Aufbewahrung qualifizierter Mengen (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 Abs. 1

lit. b und d in Ver­bindung mit Abs. 2

lit. a BetmG sowie waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheits­strafe von 36 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres

eine über­jährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe

im Sinn der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechts­prechung

erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund gesetzt.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf

auch verhältnismässig erscheint. Die zuständigen

Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter

Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer

der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139

I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG

N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Bei wiederholter Delinquenz oder schweren Straftaten, wozu auch

Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der

Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE

139.

I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,

2C_259/2013, E. 3.6).

3.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer zuletzt verhängte dreijährige

Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der Einjahresgrenze, ab welcher

praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist.

Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein schweres Verschulden des

Beschwerdeführers hin. Dass der Vollzug der Freiheitsstrafe hierbei teilbedingt

ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht

entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus

strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil-)bedingte

Strafvollzug in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr

nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten

bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung

zuzumessen ist.

3.2.3

Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,

haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.

Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Mai 2012 und seiner Verhaftung Mitte

Juli 2012 im Auto seiner Ehefrau wiederholt erhebliche Mengen Heroin

transportiert und aufbewahrt und sich hierfür jeweils eine Entlöhnung versprechen

lassen. Zudem besass er mehrere Schusswaffen (Schrot- bzw. Kipplaufflinte und

Luftgewehre), welche er als kosovarischer Staatsangehöriger nicht hätte

besitzen dürfen. Damit hat er sich einerseits qualifizierter Betäubungsmitteldelikte

im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit

Abs. 2 lit. a BetmG, andererseits waffenrechtlicher Delikte schuldig

gemacht.

3.2.4

Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem

Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche

qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG

genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer

obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss

der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden Änderung vom 20. März

2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt

anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden,

ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute

Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht

führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte

aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte

(BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2.5

Der Beschwerdeführer gibt an, sich aus finanzieller Not und nur als

Handlanger in untergeordneter Funktion an Drogentransporten beteiligt zu haben.

Das gegen ihn ausgesprochene Strafmass sowie die von ihm transportierten und

gelagerten Heroin-Mengen legen jedoch nahe, dass seine Rolle bei den

Drogentransporten keineswegs unbedeutend war. Zudem erstreckten sich seine

eingestandenen illegalen Aktivitäten über einen Zeitraum von mehreren Monaten

(Mai bis Juli 2012) und fanden erst durch seine Verhaftung ihr (erzwungenes)

Ende. Dass sich seine Beteiligung an den Drogengeschäften hierbei weitgehend

auf den Transport und die Lagerung der Drogen beschränkte, ist im arbeitsteiligen

Drogenhandel keineswegs aussergewöhnlich und vermag seine Rolle nicht massgeblich

zu relativieren.

3.2.6

Sodann liess sich der Beschwerdeführer seine illegalen Dienste entlöhnen,

ohne zum Zeitpunkt seiner Delinquenz in existenziellen Nöten zu sein: Zwar

wurde gegen den von ihm mitgegründeten Kurierdienst im Oktober 2011 der Konkurs

eröffnet und musste der Beschwerdeführer aufgrund von Unregelmässigkeiten im

Konkursverfahren allenfalls auch damit rechnen, mit seinem Privatvermögen für

die Verbindlichkeiten der konkursiten Aktiengesellschaft belangt zu werden.

Gleichwohl war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch 2012 in der

Lage, einen Geldkredit zwischen Fr. 25'000.- und Fr. 30'000.-

aufzunehmen, um damit auch seine Familie im Kosovo zu unterstützen. Dies legt nahe,

dass seine angespannte finanzielle Lage weniger Ursache als Folge seiner Delinquenz

und allenfalls seines Verhaltens im Umfeld des erwähnten Konkurses ist. Der

Beschwerdeführer hat somit ohne Vorliegen einer eigentlichen finanziellen

Notlage aus rein finanziellen Beweggründen skrupellos die gesundheitliche

Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen.

3.2.7

Ohnehin war den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen

Rolle bei den Drogengeschäften bereits im Strafmass Rechnung zu tragen, weshalb

sich diesbezüglich weitere Relativierungen im ausländerrechtlichen Verfahren

verbieten. Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten

restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit die vom

Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte einen

Bewilligungswiderruf nahe.

3.2.8

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft und

ausländerrechtlich verwarnt worden war. Wenngleich seine früheren

Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz etwas in den

Hintergrund treten, nicht einschlägig erscheinen und teilweise bereits einige

Jahre zurückliegen, zeigen sie ebenfalls eine geringe Gesetzestreue des

Beschwerdeführers auf. Dies zumal sich dieser weder durch die bereits erwirkte

ausländerrechtliche Verwarnung noch durch seine laufende Probezeit von seinen

schweren Betäubungsmitteldelikten abhalten liess.

Aufgrund der vom Verfassungsgeber

und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem

nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwer­deführers und des bereits

zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht somit ein erhebliches

sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerde­führers.

3.3

3.3.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

3.3.2

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen,

sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den

nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend

vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE

130.

II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-

und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62

lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern

sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,

des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der

bundesgerichtlichen Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer

Zeit anwesenden, kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen

über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer

Schweizerin verheiratet sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar

ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten

(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im

Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, soll

sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das

ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere

erhebliche Delikte zukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar

nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei

wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

oder Ehefrau und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung

von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I

16.

E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

3.3.3

Der Beschwerdeführer lebt seit fast 14 Jahren in der Schweiz und hat

inzwischen die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts

jedoch auch erwartet werden kann. Besonders enge ausserfamiliäre Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung sind von ihm nicht substanziiert dargetan worden. Seine

soziale Integration bewegt sich damit im Rahmen üblicher Erwartungen.

Der Beschwerdeführer und dessen

Familie mussten bislang nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Gegenwärtig

ist der Beschwerdeführer (wieder) als Fahrer eines Paketdienst-Kuriers tätig.

Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers wird jedoch zumindest durch

dessen Rolle rund um den Konkurs des von ihm gegründeten und als geschäftsführender

Gesellschafter geleiteten Kurierdiensts getrübt.

Darüber hinaus ist der

Beschwerdeführer stark verschuldet: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich (SVA) hat gegen den Beschwerdeführer eine offene Schadenersatzforderung

von ursprünglich Fr. 121'571.35, welche er ratenweise zurückzahlt. Mit den

unwidersprochen gebliebenen migrationsamtlichen Erwägungen ist davon auszugehen,

dass die hohe Schadenersatzforderung der SVA ebenfalls in Zusammenhang mit der

Rolle des Beschwerdeführers beim inzwischen konkursiten Kurierdienst steht.

Weiter hat der Beschwerdeführer offene Gerichtskosten in Höhe von Fr. 36'610.30.

Zugutezuhalten ist dem

Beschwerdeführer immerhin, dass er sich in jüngster Zeit um eine

Schuldenregulierung bemüht und offenbar erste Tilgungszahlungen gegenüber der

SVA geleistet hat, wenngleich allenfalls erst unter dem Druck seiner drohenden

Wegweisung. Sodann bezahlt er gemäss eigenen Angaben einen Geldkredit in Höhe

von Fr. 25'000.- bis Fr. 30'000.- ab, welchen er 2012 zur

Unterstützung seiner Familie und Familienangehörigen in Kosovo aufgenommen

haben will. Angesichts seiner massiven Verschuldung und den Unregelmässigkeiten

bei seiner früheren Geschäftstätigkeit ist gleichwohl davon auszugehen, dass

sich der Beschwerdeführer trotz absolvierter Berufsbildung und existenzsichernder

Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht besonders gut in der Schweiz integriert

hat.

Die Integration des Beschwerdeführers

ist damit durch seine wiederholte und zuletzt massive Straffälligkeit stark

getrübt sowie zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen

zurückgeblieben. Von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz kann damit –

zumindest im ausserfamiliären Bereich – nicht ausgegangen werden.

Der gesunde und noch junge

Beschwerdeführer ist sodann im Kosovo aufgewachsen und hat dort eine Lehre als

Automechaniker absolviert. Er besucht sein Heimatland regelmässig und hat

gemäss eigenen Angaben weiterhin gute Kontakte zu Verwandten in seiner Heimat,

welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein können. Eine erfolgreiche

Reintegration in seiner Heimat erscheint damit grundsätzlich möglich.

3.3.4

Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen indes dessen familiären

Verhältnisse entgegen. Der Beschwerdeführer ist seit 14½-Jahren mit einer 2004

in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet. Sodann hat er eine bald

12-jährige Tochter und einen 6-jährigen Sohn, welche beide ebenfalls Schweizer Bürger

sind. Die Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sind intakt und

wurden – soweit möglich – auch während der Untersuchungshaft und dem

Strafvollzug des Beschwerdeführers gelebt.

Wenngleich sich die Kinder des

Beschwerdeführers grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden

und dessen Ehefrau selbst aus dem Kosovo stammt, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ohne

Weiteres zuzumuten ist, diesem in dessen Heimat zu folgen. Umgekehrt wird deren

Aufenthalt in der Schweiz bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch

auch nicht gefährdet, haben die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers

aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit doch hier ein eigenständiges

Anwesenheitsrecht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sodann bereits angekündigt,

bei einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes mit den Kindern in der Schweiz

zu verbleiben.

3.3.5

Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers damit voraussichtlich zu einer

Familientrennung führen wird, erscheint dies angesichts der erwirkten,

mehrjährigen Freiheitsstrafe und dem hohen Fernhalteinteresse bei

qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

zulässig und geboten: Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe von

36.

Monaten liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als

auch über der vorstehend erwähnten Dreijahresgrenze des EGMR, da der Beschwerdeführer

noch mehrere weitere erhebliche Verurteilungen aufweist. Zwar ist weder die Reneja-Praxis

noch die Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht

bereits die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers einer direkten

Anwendung der Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine

direkte Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer weder ledig noch

kinderlos ist. Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar

schweren (Betäubungsmittel-)Delikten jedoch wiederholt geschützt, selbst wenn

der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte. Dies selbst

bei langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des

betroffenen Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr,

7.

Februar 2014,2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011,

2C_265/2011). Lediglich bei geringfügigeren (Betäubungsmittel-)Delikten und bei

Tätern, welche weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert

worden sind, wurde teilweise von einem Bewilligungwiderruf abgesehen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. aber auch VGr, 13. Mai 2015,

VB.2015.00155, E. 4.5). Diesbezüglich sieht auch die beschlossene Änderung

vom 20. März 2015 in Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel

vor. Da der Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier

sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner

qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz von einem Bewilligungswiderruf abzusehen.

3.3.6

Sodann musste der bereits verwarnte und vorbestrafte Beschwerdeführer damit

rechnen, seine familiären Beziehungen im Fall einer Entdeckung seiner

Drogengeschäfte nicht mehr in der Schweiz weiterleben zu können. Diesem Umstand

wirkt sich bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers (und

seiner Familienangehörigen) aus, wenn auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen

ist, dass die Ehe bereits vor seiner Straffälligkeit geschlossen worden ist (vgl.

BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.2 sowie VGr, 13. Mai 2015,

VB.2015.00155, E. 4.5.4).

3.3.7

Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch Ferienbesuche und

Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich sein. Die materiellen

Folgen einer Trennung sind für die Kinder des Beschwerdeführers verkraftbar und

für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich auch andere

(alleinerziehende) Eltern ausgesetzt sehen (VGr, 18. September 2013,

VB.2013.00301, E. 2.4.1; VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.6).

Dass die bereits heute in einem Teilzeitpensum erwerbstätige Ehefrau des

Beschwerdeführers ohne dessen Verdienst allenfalls ergänzend auf Sozialhilfe

angewiesen sein könnte, ist angesichts des hohen Fernhalteinteresses in Kauf zu

nehmen (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.3.8

Der vom Beschwerdeführer zum Vergleich aufgeführte "Ecuador-Fall"

(EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. and Others, 3910/13) ist hingegen im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen bereits vom weitaus geringeren Strafmass nicht

mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Im Fall "Udeh"

(EGMR, 16. April 2013, 12020/09) wurde wiederum eine leicht höhere

Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen, die Strafe betraf aber den

Import einer wesentlich geringeren Menge harter Drogen (257 Gramm Kokain)

und erging vor Inkrafttreten von Art. 121 BV. Zudem betraf der erwähnte

EGMR-Entscheid einen Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet,

zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich

erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in

problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden

eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013,2C_365/2013, E. 2.4).

Dass die betroffenen Ausländer in den beiden vom Beschwerdeführer aufgeführten

Fällen sozialhilfeabhängig waren, spricht nicht unbedingt zugunsten des Beschwerdeführers,

ist doch dessen Betäubungsmitteldelinquenz vor dem Hintergrund seiner legalen Erwerbsalternativen

umso unverständlicher (vgl. E. 3.2.6 vorstehend).

Im dritten Fall, welcher vom

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne klare Quellenangabe ("Blick

vom 21.11.2015") aufgeführt wird, dürfte es sich um den Bundesgerichtsentscheid

vom 22. Oktober 2015 (2C_361/2014) handeln, in welchem im Zusammenhang mit

einer fahrlässigen Tötung im Rahmen eines illegalen Raser-Rennens in

Schönenwerd ebenfalls eine dreijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.

Auch letztgenannter Fall ist jedoch kaum mit der vorliegenden Konstellation

vergleichbar, handelt es sich doch um eine gänzlich andere Deliktskategorie und

war der betroffene Ausländer zur Tatzeit gerade erst 18 Jahre alt. Zudem

reiste der dortige Täter bereits als 4-jähriger in die Schweiz ein und wurde

entsprechend hier sozialisiert.

3.3.9

Im Licht der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom

Verfassungsgeber vorgegebenen strengen Praxis im Bereich der

Betäubungsmitteldelikte vermag damit das hohe öffentliche Fernhalteinteresse

die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu überwiegen.

Bei der gegebenen

Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht ge­halten, aus Gründen der

Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Nieder­lassungs­bewilligung

des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das

Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher

Bewilli­gungs­­widerruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend

nicht der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar

2003.

fremdenpolizeilich verwarnt, ohne dass ihn dies von wiederholter und teils

schwerer Straffälligkeit abgehalten hat.

Damit erscheint der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig.

4.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …