Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00779

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00779

2. Mai 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18056)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. März 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einem Verkehrsunfall aufgrund

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

den Führerausweis für die Dauer von

drei Monaten.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 20. April 2015 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 17. November 2015 abwies.

III.

Am 18. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, "in

Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] und damit die

Verfügung der Beschwerdegegnerin […] aufzuheben" und sei der

Führerausweisentzug auf einen Monat zu reduzieren. Ferner seien die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihr für

dieses eine angemessene Parteientschädigung "(zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer)" zulasten der Staatskasse auszurichten. In prozessualer

Hinsicht liess A zudem um Anordnung und Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend

auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort

vom 26. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin. Letztere liess am 22. Februar 2016 eine

weitere Stellungnahme einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2

Dem

Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

wurde mit Zustellung der Beschwerdeantwort zur freigestellten Vernehmlassung

entsprochen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe durch Ergänzung der

Akten um ein Google-Maps-Foto von der angeblichen Unfallörtlichkeit, ohne sie

oder ihren Rechtsvertreter hierüber in Kenntnis zu setzen, ihren Gehörsanspruch

verletzt. Da der Anspruch formeller Natur ist, wird darauf vorab eingegangen

(BGE 121 I 230 E. 2a).

2.2

Der aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitete

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am

Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem

Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 121

V 150, E. 4a mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht der

betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Zwecks Überprüfung der Strassenführung am Unfallort

(Autobahn A 3 auf Höhe Km 58.900) und in Ergänzung der

Dokumentationen im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014

nahm die Vorinstanz unstreitig ein Google-Maps-Bild des fraglichen

Strassenabschnitts vom November 2014 an die Akten. Wie dem Rekursentscheid zu

entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz zur Frage der am fraglichen Streckenabschnitt

von Fahrzeugführerinnen und -führern gebotenen Sorgfalt indes nicht nur auf

diese (eigene) Beweiserhebung abgestützt, sondern daneben auch auf den

Polizeirapport und daraus nach eingehender Beweiswürdigung geschlossen, dass

dieser Abschnitt von Lenkerinnen und -lenkern erhöhte Aufmerksamkeit erfordere,

zumal die Autobahn in die Richtungen Zürich und Bern geteilt werde und zudem

die in Richtung Zürich führenden drei Fahrstreifen auf zwei vermindert würden.

Dass der auf dem Google-Maps-Bild vom November 2014 zu sehende Autobahnabschnitt

dabei nicht mit dem auf der Fotografie der angetroffenen Situation im

Polizeirapport abgebildeten übereinstimme, wird auch von der Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht. Die Internetrecherche war demnach für den Entscheid der

Vorinstanz nicht nur nicht massgebend. Bei dem fraglichen Bild handelt es sich auch

um ein Dokument, das öffentlich zugänglich (offenkundig) ist und das demzufolge

auch die Beschwerdeführerin hätte einsehen können. Unter diesen Umständen war

die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme

einzuräumen (vgl. BGE 112 Ia 198 E. 2a; vgl. auch BGr, 22. März 2012,

1C_326/2011, E. 2.1).

2.3

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Akten offensichtlich bewusst

falsch interpretiert, um im Nachhinein eine erhöhte Aufmerksamkeit begründen zu

können, fände doch – entgegen der Vorinstanz – im Unfallbereich nicht eine Reduktion

der Fahrspuren der Autobahn in Richtung Zürich von drei auf zwei Spuren statt,

sondern eine solche von zwei Spuren auf eine Spur. Die Frage, wie der Sachverhalt

rechtlich zu würdigen respektive welcher Grad an Aufmerksamkeit einem Strassenabschnitt

aufgrund der örtlichen Begebenheiten zu widmen ist, ist allerdings nicht eine

solche des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der

Vorwurf, die Vorinstanz versuche mit der angeblich tatsachenwidrigen

Feststellung der Anzahl Fahrspuren bzw. der Streckenführung eine erhöhte

Sorgfaltspflicht zu begründen, erweist sich im Übrigen von vornherein als

haltlos, da die Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerinnen und

-führer im Fall einer Spurreduktion von zwei auf eine Spur regelmässig nicht

geringer sind als bei einer solchen von drei auf zwei Spuren.

3.

3.1

Gemäss

Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014 lenkte die Beschwerdeführerin

am 26. November 2014 ihren Personenwagen der Marke C, 01, bei Dämmerung

und trockener Witterung auf der Überholspur der Autobahn A3 von Basel

herkommend in Richtung Zürich. Auf der Höhe Km 58.900, Gemeindegebiet D (AG),

kam es zu einer (Auffahr-)Kollision mit einem Sattelschlepper (Sattelkraftfahrzeug),

welcher mit eingeschaltetem Warnblinklicht sowie – den unbestrittenen Angaben

des Lastwagenchauffeurs zufolge – mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20

km/h vor der Beschwerdeführerin fuhr, um eine rund 50 m vor ihm auf der

rechten Fahrspur liegende Unfallstelle zu passieren. An beiden Fahrzeugen

entstand ein erheblicher Sachschaden (insgesamt rund Fr. 30'000.-).

3.2

Mit rechtskräftigem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (AG) vom

12.

Dezember 2014 (Postaufgabe: 18. Dezember 2014) wurde die

Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verhaltens wegen mangelnder Aufmerksamkeit

im Strassenverkehr (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV]) und ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren

(Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) der einfachen sowie

groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von

20.

Tagessätzen zu je Fr. 190.- und einer Busse von Fr. 1'000.-

bestraft. In dem gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten

Administrativverfahren erkannte die Beschwerdegegnerin daraufhin auf eine

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog der

Beschwerdeführerin den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG für drei Monate.

Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Führerausweisentzug

bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz, wobei die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend macht, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten nicht auf

das im Strafverfahren Erstellte abstellen dürfen, da "die

Staatsanwaltschaft bei der Rechtsanwendung auf den aktenkundigen Sachverhalt

nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe, weder in objektiver Hinsicht

(Länge des angeblich ungenügenden Abstands) noch in subjektiver Hinsicht".

Zudem dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den

Strafbefehl nicht angefochten habe, habe sie doch keinerlei Grund gehabt, gegen

diesen vorzugehen, da sie die Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim

Hintereinanderfahren eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert

habe. Dass ihr aber im Strafbefehl eine grobe Verkehrsregelverletzung

vorgeworfen werde, sei für sie nicht erkennbar gewesen und ergebe sich einzig

aus der Nennung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Tatsächlich und offensichtlich

sei der Auffahrunfall aber auf eine falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation

(fahrender Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage) zurückzuführen. Nur solches

lasse sich ihren Angaben gegenüber der Polizei rechtsgenügend entnehmen. Die

falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation lasse sich rechtlich unter

Art. 31 Abs. 1 SVG subsumieren, könne die für die Annahme einer groben

Verkehrsregelverletzung bzw. einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit jedoch weder

begründen noch rechtfertigen. Der Unfall sei viel eher auf ein Zusammenwirken

verschiedener unglücklicher Umstände zurückzuführen, welche das Verschulden der

Beschwerdeführerin im mittelschweren Bereich erscheinen liessen, weshalb eine Entzugsdauer

nach Massgabe von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG von einem Monat dem

Verschulden und den weiteren Bemessungskriterien gerecht werde.

4.

4.1

Die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde darf von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen

Vorfall betreffenden Strafentscheids nur dann abweichen, wenn sie ihrem

Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde

ist dabei grundsätzlich auch an einen

Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige

Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE

123.

II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,

1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006,

E. 2.3).

4.2

Vorliegend besteht kein Grund, von der

Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren abzuweichen. Diese stellt zwar

ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht der Rapport auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf eine unmittelbar

nach dem Vorfall eingeholte Aussage der Beschwerdeführerin.

Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante

Tatsachen unbekannt gewesen wären.

Der Beschwerdeführerin war zudem

bereits am 16. Dezember 2014 mitgeteilt worden, dass die

Beschwerdegegnerin wegen des Vorfalls vom 26. November 2014

gehalten sei, Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) zu

prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der nicht schlüssigen

Sachlage jedoch vorerst den Abschluss des diesbezüglichen Strafverfahrens

abwarten und erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids erneut prüfen

werde, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien. Bei

dieser Gelegenheit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam

gemacht, dass im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid

abgestellt werde, da ihr im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur

Verfügung stünden.

4.3

Im Strafbefehl

vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, infolge

mangelnder Aufmerksamkeit und zu geringen Abstands mit dem Heck eines vorausfahrenden

Lastwagens, der wegen eines Unfalls habe abbremsen müssen, kollidiert zu sein. Darauf,

eine gerichtliche Beurteilung dieses Strafbefehls zu verlangen und sich gegen

die angeblich mangelhafte Abklärung sämtlicher Rechtsfragen zur Wehr zu setzen,

verzichtete die Beschwerdeführerin, da sie – wie sie selbst sagt – die

Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren

eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert und

keinerlei Grund gehabt habe, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Beschwerdegegnerin

und Vorinstanz waren daher an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl

bzw. an den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Polizeirapport gebunden. Diese sind

auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.

Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber bezüglich der

rechtlichen Beurteilung des massgebenden Sachverhalts durch die

Staatsanwaltschaft, hat diese doch ebenfalls bloss aufgrund der Akten

entschieden und die Beschwerdeführerin den Strafbefehl – wie gesagt –

nicht angefochten (vgl. BGE 124 II 106 f. E. 1c/aa und 1c/bb; BGr,

24.

Juli 2008,1C_7/2008, E. 6.2 und 31. März 2009,1C_424/2008,

E. 4.1), weshalb es der Vorinstanz (im

Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens) unbenommen war, in Abweichung von der

strafrechtlichen Qualifikation des beschwerdeführerischen Verhaltens sowohl den

Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als auch denjenigen gegen

Art. 34 Abs. 4 SVG als gravierend bzw. grob im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die

Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers legt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG

mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Entgegen der Beschwerdeführerin kann diese daher

aus dem Umstand, dass im Strafbefehl Art. 90 Abs. 2 SVG

("grobe" Verkehrsregelverletzung) ausschliesslich im Zusammenhang mit

Art. 34 Abs. 4 SVG aufgeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten

und läuft ihr Einwand, sie habe nicht erkennen können, dass ihr im Strafbefehl

eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werde, ins Leere.

5.

5.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte

Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden

trifft. Zusammen mit den mittelschweren werden die leichten

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von

Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135

II 138 E. 2.4). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind, so wenn die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt

die Gefährdung hoch und das Verschulden gering ist (BGr, 12. Dezember

2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2).

Demgegenüber begeht derjenige eine schwere Widerhandlung, welcher durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Vorausgesetzt

wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine

konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie

ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,

E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen

Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl.

BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit

weiteren Hinweisen).

5.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann, und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr, insbesondere

der eigenen Geschwindigkeit, aber auch derjenigen der anderen

Verkehrsteilnehmer, zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. Hans Giger, SVG Kommentar,

8.

A., Zürich 2014, Art. 31 N. 8). Er hat dabei gegenüber

allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, besonders beim

Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Ausreichend

ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein

Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig (hinter

diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV; vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rn. 692, auch

zum Folgenden). Bei der Wahl des Abstands muss der Fahrzeugführer daher unter

anderem in Rechnung stellen, dass er beim Aufleuchten der Bremslichter des

voranfahrenden Fahrzeugs zunächst nicht weiss, wie stark das Fahrzeug

abgebremst wird, dass er bei Annäherung an ein voranfahrendes Fahrzeug dessen Geschwindigkeit

schwerlich richtig abschätzen kann oder dass dieses selbst einen Auffahrunfall

erleiden und dadurch der Anhalteweg verkürzt werden kann.

Das Einhalten eines ausreichenden Abstands beim

Hintereinanderfahren bedingt somit, dass der Fahrzeugführer dem Strassenverkehr

die erforderliche Aufmerksamkeit widmet. Mangelnde Aufmerksamkeit ist denn

auch mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oftmals die wahre Ursache von

Unfällen, die laut Statistik etwa wegen ungenügenden Abstands geschehen sind

(Giger, Art. 31 N. 8). Das Mass der

Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich jeweils nach

den Umständen im Einzelfall, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wo

der Verkehr ruhig verläuft, keine besonderen, widrigen Umstände vorhanden sind

genügt es daher, wenn der Fahrer den Verkehr mit der nötigen Vorsicht

(Voraussicht) und Rücksicht beobachtet und sich unter Wahrung ausreichenden

Abstands im Verkehrsfluss hält. Wo aber der Verkehrsfluss dichter wird, wo die

Strassenverhältnisse nicht mehr ohne Weiteres erkennbar oder überblickbar sind,

ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Das gilt insbesondere auch zu Stosszeiten

(zum Ganzen Andreas Roth, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 SVG

N. 47 f.).

5.3

Im

vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

am 26. November 2014 in Missachtung dieser Vorschriften einen

Auffahrunfall verursachte.

Der fragliche Auffahrunfall ereignete sich bei Dämmerung

gegen 18.11 Uhr auf einem geraden, dreispurigen Strassenabschnitt der

Autobahn A3 (zwei Spuren in Richtung Zürich, eine in Richtung Bern). Die

Strasse war trocken und unbeleuchtet, der Himmel bedeckt. Der rapportierten

Aussage des am Unfall beteiligten Lastwagenchauffeurs zufolge, habe sich zuvor

auf der rechten Fahrspur in Richtung Zürich bereits ein Unfall ereignet,

weshalb er etwa 50 m vor der Unfallstelle das Warnblinklicht eingeschaltet

habe und "schön langsam […], vielleicht mit 20 km/h", auf der Überholspur

daran habe vorbeifahren wollen. Hinter sich habe er niemanden gesehen. Dann sei

ihm die Beschwerdeführerin ins Heck gefahren. Letztere befand sich gemäss ihren

Angaben im Polizeirapport auf dem Heimweg von Basel nach E. Eine Strecke,

welche sie bis zum Unfall elf Jahre unfallfrei zurückgelegt habe. Sie sei mit

ungefähr 100 km/h auf der Überholspur gefahren und im Wissen darum, dass

in Kürze 80 km/h signalisiert werde, bereits vom Gas gegangen. Dann habe

sie den Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage gesehen. Sie habe gebremst,

aber es habe nicht gereicht. Sie habe eine Vollbremsung gemacht. Zum Abstand

zum vorausfahrenden Lastwagen könne sie nichts sagen. Abgelenkt sei sie nicht

gewesen. Ihrer Aussage findet sich sodann folgende Schlussbemerkung beigefügt:

"Ich war aufmerksam und als ich fuhr habe ich vor mir kein Auto gesehen.

Plötzlich war der Lastwagen vor meinen Augen und ich habe gebremst. Leider

erfolglos."

Die Kantonspolizei Aargau hat

den Unfall fotografisch dokumentiert. Daraus ist ersichtlich, dass das Fahrzeug

der Beschwerdeführerin erheblich beschädigt wurde (eingedrückte Frontpartie,

Beschädigungen an Motor, Motorhaube sowie Kotflügel links und rechts,

Frontscheibe eingedrückt). Entsprechend schätzte die Polizei den Sachschaden

bei ihrem Fahrzeug auf Fr. 25'000.-, denjenigen beim unfallbeteiligten

Lastwagen auf Fr. 5'000.-. Angesichts des Schadensbildes sowie in

Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem

stillstehenden, sondern sich mit rund 20 km/h fortbewegenden Fahrzeug

kollidierte, ist von einer immer noch erheblichen Auffahrgeschwindigkeit auszugehen.

Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht nur eine ernstliche

Gefahr für ihre eigene Sicherheit geschaffen, sondern auch für die Gesundheit

(und das Vermögen) Dritter. Die Gefahr hat sich im

Auffahrunfall mit Sachschaden (je am fremden und am eigenen Fahrzeug)

unmittelbar realisiert. Zwar wurde bei der verursachten Kollision niemand verletzt.

Jedoch prallte die Beschwerdeführerin heftig in den vor ihr abbremsenden bzw.

fahrenden Lastwagen; beide Fahrzeuge kamen auf der Überholspur zum Stillstand.

Damit gefährdete die Beschwerdeführerin nicht nur den Lenker des voranfahrenden

Lastwagens konkret, sondern zudem auch nachfolgende Fahrzeuge bzw. die Beteiligten

des Unfalls auf der rechten Fahrspur in unmittelbarer Nähe (weniger als

50.

m) in erheblichem Masse abstrakt. Die objektive Voraussetzung einer

schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG ist erfüllt.

5.4

In

subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der ortskundigen Beschwerdeführerin

bekannt war, welchen Abstand sie auf das vorausfahrende Fahrzeug hätte

einhalten müssen bzw. welche Aufmerksamkeit sie dem Geschehen vor sich auf der

Strasse hätte schenken müssen. Sie lenkte ihr Fahrzeug zur Stosszeit und bei

Dämmerung über einen Autobahnabschnitt, welcher Fahrzeuglenkerinnen und

-lenkern bereits als solcher erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Hiervon zeugt

schon die an der fraglichen Stelle – in Abweichung von der allgemeinen auf Autobahnen

geltenden (Art. 5 Abs. 2 VRV) – signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h.

Trotz erhöhter Anforderungen an die Aufmerksamkeit hat die

Beschwerdeführerin den auf gerader Strecke mit eingeschaltetem Warnblinklicht

auf der Überholspur fahrenden Lastwagen offenbar zunächst nicht gesehen. Als

sie ihn dann wahrgenommen habe, habe sie "offensichtlich dessen

Geschwindigkeit falsch eingeschätzt". Statt umgehend eine Vollbremsung

einzuleiten, fuhr die Beschwerdeführerin dem mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit

vorausfahrenden Fahrzeug näher bzw. zu dicht auf, sodass auch die in der Folge

vorgenommene Vollbremsung eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermochte.

Dadurch dass sie dem Verkehrsgeschehen vor sich nicht den erforderlichen Grad

an Aufmerksamkeit widmete und – die Distanz zum voranfahrenden Lastwagen bzw.

dessen Geschwindigkeit pflichtwidrig falsch einschätzend – zu spät eine Vollbremsung

einleitete respektive diesem unmittelbar vor dem Unfall zu dicht auffuhr,

handelte die Beschwerdeführerin fahrlässig. Allerdings

ist notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi

entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden

(BGr, 15. Januar 2013,1C_424/2012, E. 4.3). In Anbetracht

der Aussage des unfallbeteiligten Lastwagenchauffeurs, er habe vor dem

Spurwechsel kein Fahrzeug hinter sich gesehen, kann zudem davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin dem voranfahrenden Fahrzeug nicht in zu

geringem Abstand folgte, sondern der Unfall tatsächlich auf eine kurze

Unaufmerksamkeit ihrerseits bzw. eine falsche Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeiten

zurückzuführen war. Ein rücksichtsloses Verhalten kann darin nicht erblickt

werden.

5.5

Der

Beschwerdeführerin ist somit vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und

Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in

objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich

gelagerten Fällen (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014 – 5. Juli

2013,1C_575/2012 – 15. Januar 2013,1C_424/2012) – bloss eine

einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine

mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG zu Schulden kommen lassen. Angesichts des bisher ungetrübten

automobilistischen Leumunds ist ihr daher der Ausweis antragsgemäss für einen

Monat zu entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht

(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden

darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom

17.

November 2015 sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 aufzuheben und ist die Dauer des Führerausweisentzugs

auf einen Monat zu reduzieren.

7.

Ausgangsgemäss sind die Rekurs-

und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat diese der

Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ([§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG)

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 und Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2015 werden aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin wird der Führerausweis für einen Monat entzogen. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Termin für den einmonatigen

Führerausweisentzug neu festzulegen.

In Abänderung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 17. November

2015 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …