VB.2015.00779
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00779
2. Mai 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18056)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00779
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einem Verkehrsunfall aufgrund
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
den Führerausweis für die Dauer von
drei Monaten.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 20. April 2015 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 17. November 2015 abwies.
III.
Am 18. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, "in
Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] und damit die
Verfügung der Beschwerdegegnerin […] aufzuheben" und sei der
Führerausweisentzug auf einen Monat zu reduzieren. Ferner seien die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihr für
dieses eine angemessene Parteientschädigung "(zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer)" zulasten der Staatskasse auszurichten. In prozessualer
Hinsicht liess A zudem um Anordnung und Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend
auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort
vom 26. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Letztere liess am 22. Februar 2016 eine
weitere Stellungnahme einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2
Dem
Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
wurde mit Zustellung der Beschwerdeantwort zur freigestellten Vernehmlassung
entsprochen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe durch Ergänzung der
Akten um ein Google-Maps-Foto von der angeblichen Unfallörtlichkeit, ohne sie
oder ihren Rechtsvertreter hierüber in Kenntnis zu setzen, ihren Gehörsanspruch
verletzt. Da der Anspruch formeller Natur ist, wird darauf vorab eingegangen
(BGE 121 I 230 E. 2a).
2.2
Der aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitete
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem
Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 121
V 150, E. 4a mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Zwecks Überprüfung der Strassenführung am Unfallort
(Autobahn A 3 auf Höhe Km 58.900) und in Ergänzung der
Dokumentationen im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014
nahm die Vorinstanz unstreitig ein Google-Maps-Bild des fraglichen
Strassenabschnitts vom November 2014 an die Akten. Wie dem Rekursentscheid zu
entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz zur Frage der am fraglichen Streckenabschnitt
von Fahrzeugführerinnen und -führern gebotenen Sorgfalt indes nicht nur auf
diese (eigene) Beweiserhebung abgestützt, sondern daneben auch auf den
Polizeirapport und daraus nach eingehender Beweiswürdigung geschlossen, dass
dieser Abschnitt von Lenkerinnen und -lenkern erhöhte Aufmerksamkeit erfordere,
zumal die Autobahn in die Richtungen Zürich und Bern geteilt werde und zudem
die in Richtung Zürich führenden drei Fahrstreifen auf zwei vermindert würden.
Dass der auf dem Google-Maps-Bild vom November 2014 zu sehende Autobahnabschnitt
dabei nicht mit dem auf der Fotografie der angetroffenen Situation im
Polizeirapport abgebildeten übereinstimme, wird auch von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht. Die Internetrecherche war demnach für den Entscheid der
Vorinstanz nicht nur nicht massgebend. Bei dem fraglichen Bild handelt es sich auch
um ein Dokument, das öffentlich zugänglich (offenkundig) ist und das demzufolge
auch die Beschwerdeführerin hätte einsehen können. Unter diesen Umständen war
die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen (vgl. BGE 112 Ia 198 E. 2a; vgl. auch BGr, 22. März 2012,
1C_326/2011, E. 2.1).
2.3
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Akten offensichtlich bewusst
falsch interpretiert, um im Nachhinein eine erhöhte Aufmerksamkeit begründen zu
können, fände doch – entgegen der Vorinstanz – im Unfallbereich nicht eine Reduktion
der Fahrspuren der Autobahn in Richtung Zürich von drei auf zwei Spuren statt,
sondern eine solche von zwei Spuren auf eine Spur. Die Frage, wie der Sachverhalt
rechtlich zu würdigen respektive welcher Grad an Aufmerksamkeit einem Strassenabschnitt
aufgrund der örtlichen Begebenheiten zu widmen ist, ist allerdings nicht eine
solche des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der
Vorwurf, die Vorinstanz versuche mit der angeblich tatsachenwidrigen
Feststellung der Anzahl Fahrspuren bzw. der Streckenführung eine erhöhte
Sorgfaltspflicht zu begründen, erweist sich im Übrigen von vornherein als
haltlos, da die Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerinnen und
-führer im Fall einer Spurreduktion von zwei auf eine Spur regelmässig nicht
geringer sind als bei einer solchen von drei auf zwei Spuren.
3.
3.1
Gemäss
Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014 lenkte die Beschwerdeführerin
am 26. November 2014 ihren Personenwagen der Marke C, 01, bei Dämmerung
und trockener Witterung auf der Überholspur der Autobahn A3 von Basel
herkommend in Richtung Zürich. Auf der Höhe Km 58.900, Gemeindegebiet D (AG),
kam es zu einer (Auffahr-)Kollision mit einem Sattelschlepper (Sattelkraftfahrzeug),
welcher mit eingeschaltetem Warnblinklicht sowie – den unbestrittenen Angaben
des Lastwagenchauffeurs zufolge – mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20
km/h vor der Beschwerdeführerin fuhr, um eine rund 50 m vor ihm auf der
rechten Fahrspur liegende Unfallstelle zu passieren. An beiden Fahrzeugen
entstand ein erheblicher Sachschaden (insgesamt rund Fr. 30'000.-).
3.2
Mit rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (AG) vom
12.
Dezember 2014 (Postaufgabe: 18. Dezember 2014) wurde die
Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verhaltens wegen mangelnder Aufmerksamkeit
im Strassenverkehr (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV]) und ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren
(Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) der einfachen sowie
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von
20.
Tagessätzen zu je Fr. 190.- und einer Busse von Fr. 1'000.-
bestraft. In dem gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten
Administrativverfahren erkannte die Beschwerdegegnerin daraufhin auf eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog der
Beschwerdeführerin den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG für drei Monate.
Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Führerausweisentzug
bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz, wobei die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend macht, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten nicht auf
das im Strafverfahren Erstellte abstellen dürfen, da "die
Staatsanwaltschaft bei der Rechtsanwendung auf den aktenkundigen Sachverhalt
nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe, weder in objektiver Hinsicht
(Länge des angeblich ungenügenden Abstands) noch in subjektiver Hinsicht".
Zudem dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den
Strafbefehl nicht angefochten habe, habe sie doch keinerlei Grund gehabt, gegen
diesen vorzugehen, da sie die Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim
Hintereinanderfahren eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert
habe. Dass ihr aber im Strafbefehl eine grobe Verkehrsregelverletzung
vorgeworfen werde, sei für sie nicht erkennbar gewesen und ergebe sich einzig
aus der Nennung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Tatsächlich und offensichtlich
sei der Auffahrunfall aber auf eine falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation
(fahrender Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage) zurückzuführen. Nur solches
lasse sich ihren Angaben gegenüber der Polizei rechtsgenügend entnehmen. Die
falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation lasse sich rechtlich unter
Art. 31 Abs. 1 SVG subsumieren, könne die für die Annahme einer groben
Verkehrsregelverletzung bzw. einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit jedoch weder
begründen noch rechtfertigen. Der Unfall sei viel eher auf ein Zusammenwirken
verschiedener unglücklicher Umstände zurückzuführen, welche das Verschulden der
Beschwerdeführerin im mittelschweren Bereich erscheinen liessen, weshalb eine Entzugsdauer
nach Massgabe von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG von einem Monat dem
Verschulden und den weiteren Bemessungskriterien gerecht werde.
4.
4.1
Die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde darf von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen
Vorfall betreffenden Strafentscheids nur dann abweichen, wenn sie ihrem
Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde
ist dabei grundsätzlich auch an einen
Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige
Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE
123.
II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014,
1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,6A.81/2006,
E. 2.3).
4.2
Vorliegend besteht kein Grund, von der
Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren abzuweichen. Diese stellt zwar
ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht der Rapport auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf eine unmittelbar
nach dem Vorfall eingeholte Aussage der Beschwerdeführerin.
Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante
Tatsachen unbekannt gewesen wären.
Der Beschwerdeführerin war zudem
bereits am 16. Dezember 2014 mitgeteilt worden, dass die
Beschwerdegegnerin wegen des Vorfalls vom 26. November 2014
gehalten sei, Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) zu
prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der nicht schlüssigen
Sachlage jedoch vorerst den Abschluss des diesbezüglichen Strafverfahrens
abwarten und erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids erneut prüfen
werde, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien. Bei
dieser Gelegenheit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, dass im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid
abgestellt werde, da ihr im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur
Verfügung stünden.
4.3
Im Strafbefehl
vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, infolge
mangelnder Aufmerksamkeit und zu geringen Abstands mit dem Heck eines vorausfahrenden
Lastwagens, der wegen eines Unfalls habe abbremsen müssen, kollidiert zu sein. Darauf,
eine gerichtliche Beurteilung dieses Strafbefehls zu verlangen und sich gegen
die angeblich mangelhafte Abklärung sämtlicher Rechtsfragen zur Wehr zu setzen,
verzichtete die Beschwerdeführerin, da sie – wie sie selbst sagt – die
Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren
eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert und
keinerlei Grund gehabt habe, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Beschwerdegegnerin
und Vorinstanz waren daher an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl
bzw. an den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Polizeirapport gebunden. Diese sind
auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.
Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber bezüglich der
rechtlichen Beurteilung des massgebenden Sachverhalts durch die
Staatsanwaltschaft, hat diese doch ebenfalls bloss aufgrund der Akten
entschieden und die Beschwerdeführerin den Strafbefehl – wie gesagt –
nicht angefochten (vgl. BGE 124 II 106 f. E. 1c/aa und 1c/bb; BGr,
24.
Juli 2008,1C_7/2008, E. 6.2 und 31. März 2009,1C_424/2008,
E. 4.1), weshalb es der Vorinstanz (im
Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens) unbenommen war, in Abweichung von der
strafrechtlichen Qualifikation des beschwerdeführerischen Verhaltens sowohl den
Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als auch denjenigen gegen
Art. 34 Abs. 4 SVG als gravierend bzw. grob im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die
Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers legt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG
mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Entgegen der Beschwerdeführerin kann diese daher
aus dem Umstand, dass im Strafbefehl Art. 90 Abs. 2 SVG
("grobe" Verkehrsregelverletzung) ausschliesslich im Zusammenhang mit
Art. 34 Abs. 4 SVG aufgeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten
und läuft ihr Einwand, sie habe nicht erkennen können, dass ihr im Strafbefehl
eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werde, ins Leere.
5.
5.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft. Zusammen mit den mittelschweren werden die leichten
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von
Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135
II 138 E. 2.4). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind, so wenn die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt
die Gefährdung hoch und das Verschulden gering ist (BGr, 12. Dezember
2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2).
Demgegenüber begeht derjenige eine schwere Widerhandlung, welcher durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Vorausgesetzt
wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine
konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie
ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,
E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen
Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl.
BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit
weiteren Hinweisen).
5.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann, und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr, insbesondere
der eigenen Geschwindigkeit, aber auch derjenigen der anderen
Verkehrsteilnehmer, zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. Hans Giger, SVG Kommentar,
8.
A., Zürich 2014, Art. 31 N. 8). Er hat dabei gegenüber
allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, besonders beim
Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Ausreichend
ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein
Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig (hinter
diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV; vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rn. 692, auch
zum Folgenden). Bei der Wahl des Abstands muss der Fahrzeugführer daher unter
anderem in Rechnung stellen, dass er beim Aufleuchten der Bremslichter des
voranfahrenden Fahrzeugs zunächst nicht weiss, wie stark das Fahrzeug
abgebremst wird, dass er bei Annäherung an ein voranfahrendes Fahrzeug dessen Geschwindigkeit
schwerlich richtig abschätzen kann oder dass dieses selbst einen Auffahrunfall
erleiden und dadurch der Anhalteweg verkürzt werden kann.
Das Einhalten eines ausreichenden Abstands beim
Hintereinanderfahren bedingt somit, dass der Fahrzeugführer dem Strassenverkehr
die erforderliche Aufmerksamkeit widmet. Mangelnde Aufmerksamkeit ist denn
auch mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oftmals die wahre Ursache von
Unfällen, die laut Statistik etwa wegen ungenügenden Abstands geschehen sind
(Giger, Art. 31 N. 8). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich jeweils nach
den Umständen im Einzelfall, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wo
der Verkehr ruhig verläuft, keine besonderen, widrigen Umstände vorhanden sind
genügt es daher, wenn der Fahrer den Verkehr mit der nötigen Vorsicht
(Voraussicht) und Rücksicht beobachtet und sich unter Wahrung ausreichenden
Abstands im Verkehrsfluss hält. Wo aber der Verkehrsfluss dichter wird, wo die
Strassenverhältnisse nicht mehr ohne Weiteres erkennbar oder überblickbar sind,
ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Das gilt insbesondere auch zu Stosszeiten
(zum Ganzen Andreas Roth, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 SVG
N. 47 f.).
5.3
Im
vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
am 26. November 2014 in Missachtung dieser Vorschriften einen
Auffahrunfall verursachte.
Der fragliche Auffahrunfall ereignete sich bei Dämmerung
gegen 18.11 Uhr auf einem geraden, dreispurigen Strassenabschnitt der
Autobahn A3 (zwei Spuren in Richtung Zürich, eine in Richtung Bern). Die
Strasse war trocken und unbeleuchtet, der Himmel bedeckt. Der rapportierten
Aussage des am Unfall beteiligten Lastwagenchauffeurs zufolge, habe sich zuvor
auf der rechten Fahrspur in Richtung Zürich bereits ein Unfall ereignet,
weshalb er etwa 50 m vor der Unfallstelle das Warnblinklicht eingeschaltet
habe und "schön langsam […], vielleicht mit 20 km/h", auf der Überholspur
daran habe vorbeifahren wollen. Hinter sich habe er niemanden gesehen. Dann sei
ihm die Beschwerdeführerin ins Heck gefahren. Letztere befand sich gemäss ihren
Angaben im Polizeirapport auf dem Heimweg von Basel nach E. Eine Strecke,
welche sie bis zum Unfall elf Jahre unfallfrei zurückgelegt habe. Sie sei mit
ungefähr 100 km/h auf der Überholspur gefahren und im Wissen darum, dass
in Kürze 80 km/h signalisiert werde, bereits vom Gas gegangen. Dann habe
sie den Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage gesehen. Sie habe gebremst,
aber es habe nicht gereicht. Sie habe eine Vollbremsung gemacht. Zum Abstand
zum vorausfahrenden Lastwagen könne sie nichts sagen. Abgelenkt sei sie nicht
gewesen. Ihrer Aussage findet sich sodann folgende Schlussbemerkung beigefügt:
"Ich war aufmerksam und als ich fuhr habe ich vor mir kein Auto gesehen.
Plötzlich war der Lastwagen vor meinen Augen und ich habe gebremst. Leider
erfolglos."
Die Kantonspolizei Aargau hat
den Unfall fotografisch dokumentiert. Daraus ist ersichtlich, dass das Fahrzeug
der Beschwerdeführerin erheblich beschädigt wurde (eingedrückte Frontpartie,
Beschädigungen an Motor, Motorhaube sowie Kotflügel links und rechts,
Frontscheibe eingedrückt). Entsprechend schätzte die Polizei den Sachschaden
bei ihrem Fahrzeug auf Fr. 25'000.-, denjenigen beim unfallbeteiligten
Lastwagen auf Fr. 5'000.-. Angesichts des Schadensbildes sowie in
Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem
stillstehenden, sondern sich mit rund 20 km/h fortbewegenden Fahrzeug
kollidierte, ist von einer immer noch erheblichen Auffahrgeschwindigkeit auszugehen.
Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht nur eine ernstliche
Gefahr für ihre eigene Sicherheit geschaffen, sondern auch für die Gesundheit
(und das Vermögen) Dritter. Die Gefahr hat sich im
Auffahrunfall mit Sachschaden (je am fremden und am eigenen Fahrzeug)
unmittelbar realisiert. Zwar wurde bei der verursachten Kollision niemand verletzt.
Jedoch prallte die Beschwerdeführerin heftig in den vor ihr abbremsenden bzw.
fahrenden Lastwagen; beide Fahrzeuge kamen auf der Überholspur zum Stillstand.
Damit gefährdete die Beschwerdeführerin nicht nur den Lenker des voranfahrenden
Lastwagens konkret, sondern zudem auch nachfolgende Fahrzeuge bzw. die Beteiligten
des Unfalls auf der rechten Fahrspur in unmittelbarer Nähe (weniger als
50.
m) in erheblichem Masse abstrakt. Die objektive Voraussetzung einer
schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG ist erfüllt.
5.4
In
subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der ortskundigen Beschwerdeführerin
bekannt war, welchen Abstand sie auf das vorausfahrende Fahrzeug hätte
einhalten müssen bzw. welche Aufmerksamkeit sie dem Geschehen vor sich auf der
Strasse hätte schenken müssen. Sie lenkte ihr Fahrzeug zur Stosszeit und bei
Dämmerung über einen Autobahnabschnitt, welcher Fahrzeuglenkerinnen und
-lenkern bereits als solcher erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Hiervon zeugt
schon die an der fraglichen Stelle – in Abweichung von der allgemeinen auf Autobahnen
geltenden (Art. 5 Abs. 2 VRV) – signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h.
Trotz erhöhter Anforderungen an die Aufmerksamkeit hat die
Beschwerdeführerin den auf gerader Strecke mit eingeschaltetem Warnblinklicht
auf der Überholspur fahrenden Lastwagen offenbar zunächst nicht gesehen. Als
sie ihn dann wahrgenommen habe, habe sie "offensichtlich dessen
Geschwindigkeit falsch eingeschätzt". Statt umgehend eine Vollbremsung
einzuleiten, fuhr die Beschwerdeführerin dem mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit
vorausfahrenden Fahrzeug näher bzw. zu dicht auf, sodass auch die in der Folge
vorgenommene Vollbremsung eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermochte.
Dadurch dass sie dem Verkehrsgeschehen vor sich nicht den erforderlichen Grad
an Aufmerksamkeit widmete und – die Distanz zum voranfahrenden Lastwagen bzw.
dessen Geschwindigkeit pflichtwidrig falsch einschätzend – zu spät eine Vollbremsung
einleitete respektive diesem unmittelbar vor dem Unfall zu dicht auffuhr,
handelte die Beschwerdeführerin fahrlässig. Allerdings
ist notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi
entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden
(BGr, 15. Januar 2013,1C_424/2012, E. 4.3). In Anbetracht
der Aussage des unfallbeteiligten Lastwagenchauffeurs, er habe vor dem
Spurwechsel kein Fahrzeug hinter sich gesehen, kann zudem davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin dem voranfahrenden Fahrzeug nicht in zu
geringem Abstand folgte, sondern der Unfall tatsächlich auf eine kurze
Unaufmerksamkeit ihrerseits bzw. eine falsche Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeiten
zurückzuführen war. Ein rücksichtsloses Verhalten kann darin nicht erblickt
werden.
5.5
Der
Beschwerdeführerin ist somit vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und
Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in
objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich
gelagerten Fällen (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014 – 5. Juli
2013,1C_575/2012 – 15. Januar 2013,1C_424/2012) – bloss eine
einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG zu Schulden kommen lassen. Angesichts des bisher ungetrübten
automobilistischen Leumunds ist ihr daher der Ausweis antragsgemäss für einen
Monat zu entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden
darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom
17.
November 2015 sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 aufzuheben und ist die Dauer des Führerausweisentzugs
auf einen Monat zu reduzieren.
7.
Ausgangsgemäss sind die Rekurs-
und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat diese der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ([§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG)
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 und Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2015 werden aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird der Führerausweis für einen Monat entzogen. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Termin für den einmonatigen
Führerausweisentzug neu festzulegen.
In Abänderung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 17. November
2015 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …