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Entscheid

VB.2015.00781

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00781

13. September 2016Deutsch30 min

(URT.2016.18340)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 9. Juli 1955, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. März 2004 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung einer

Prostituierten zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Vorangegangen

waren zwei weitere Verurteilungen unter anderem wegen Nötigung zu einer

unzüchtigen Handlung (Obergericht Schaffhausen, 20. Mai 1983) und wegen

schwerer Notzucht und Körperverletzung (Kantonsgericht Schaffhausen, 1. März

1985) im Zusammenhang mit Prostituierten. Der Vollzug der Strafe wurde

zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB in der bis Ende 2006

gültigen Fassung; nunmehr Art. 64 StGB) aufgeschoben.

B.

Seit dem 10. September 2013 befindet sich A wieder

in der Justizvollzugsanstalt C (zuvor vom 1. Januar 2012 bis 10. September

2013 Strafanstalt G). A leidet unter diversen

gesundheitlichen Problemen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes

war die Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit – korrekt und fortan Massnahmenerstehungsfähigkeit

– immer wieder Thema im Rahmen des Strafvollzugs (dazu hinten E. 5.1.2).

C.

Im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung der

bedingten Entlassung wurde A am 17. August 2015 angehört, insbesondere zur

Ergänzung des Gutachtens D vom 13. Oktober 2014 (dazu hinten E. 2.1),

und zum Vollzugsbericht vom 7. Juli 2015 (der sich gegen die bedingte

Entlassung aussprach). Mit Verfügung vom 26. August 2015 wies das Amt für

Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 23. September

2015.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan

Justizdirektion) erheben, worin er auch seine Massnahmenerstehungsfähigkeit

bestritt. Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies die Justizdirektion den

Rekurs von A gegen die verweigerte bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab,

auferlegte ihm die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

III.

Dagegen richtet sich die von A am 22. Dezember

2015.

erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege) verlangte, subeventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz. Ferner beantragte er die Einholung eines

aktuellen unabhängigen medizinischen Gutachtens mit Untersuchung seiner Person.

Je nach Ausgang der gesetzmässigen Abklärung sei die Entlassung zu verfügen.

Bis dahin sei anzuordnen, dass der Verwahrungsvollzug das Abstandsgebot erfülle

und die erforderliche medizinische Versorgung mit 24-Stunden-Betreuung

gewährleistet werde. Sollte dies nicht möglich sein, sei die sofortige

Entlassung anzuordnen. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Die Justizdirektion beantragte unter Hinweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Das Amt

für Justizvollzug beantragte dasselbe, stützte sich dabei aber zusätzlich auf

einen Arztbericht des Anstaltsarztes (Dr. E) vom 11. Januar 2016, der

eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation von A feststellte. Die

Oberstaatsanwaltschaft als Mitbeteiligte äusserte sich mit Eingabe vom

18.

März 2016 ablehnend zum Gesuch von A um bedingte Entlassung. A liess

mit Eingabe vom 6. April 2016 die Angaben des Amts für Justizvollzug und

der Oberstaatsanwaltschaft bestreiten. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu mit

Eingabe vom 20. April 2016 Stellung, ebenso das Amt für Justizvollzug mit

Eingabe vom 22. April 2016, wozu sich A am 4. Mai 2016 vernehmen

liess. Hierzu äusserte sich nur noch das Amt für Justizvollzug am 24. Mai

2016, worauf keine weiteren Vernehmlassungen mehr eingingen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig (dazu sogleich E. 3).

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden, sofern kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

2.

2.1

Vorerst

stellt sich die Frage nach dem Status des Beschwerdeführers im Massnahmevollzug.

Mit Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzes muss unter anderen bei nach Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrten Personen geprüft werden, ob die

Verwahrung unter dem neuen Recht weitergeführt wird oder die Voraussetzungen

für eine therapeutische Massnahme nach den Art. 59–61 oder 63 StGB erfüllt

sind (Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung [des StGB]

vom 13. Dezember 2002). Nachdem ein früherer, gleich lautender Beschluss

des Obergerichts vom 25. Juni 2008 vom Kassationsgericht des Kantons

Zürich aufgehoben worden war, ordnete das Obergericht mit Beschluss vom

4.

Februar 2011 abermals die Fortführung der Verwahrung des

Beschwerdeführers nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht hob diesen

Entscheid mit Beschluss vom 22. Februar 2012 erneut auf und wies die Sache

zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Affoltern zurück. Konkret ging es

einerseits um die Frage, ob der Gutachter Dr. med. D gegenüber A anlässlich der Begutachtung

als befangen erschien. Anderseits fehlte nach Ansicht des Kassationsgerichts

eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Diagnose der kombinierten

Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 stellte das

Bezirksgericht Affoltern fest, dass Gutachter E gegenüber A unbefangen sei, was

das Obergericht mit Beschluss vom 5. März 2014 bestätigte. Entsprechend

wurde der Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens mit Bezug auf die Darlegung

der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung aufgefordert, was auch das

Kassationsgericht – sollte sich die Unbefangenheit des Gutachters ergeben haben

– als zulässig erachtet hatte. Gutachter D ergänzte sein Gutachten am

13.

Oktober 2014. Das Bezirksgericht Affoltern ordnete mit Entscheid vom

18.

Mai 2015 die Fortführung der Verwahrung nach neuem Recht an. Diesen

Entscheid focht der Beschwerdeführer vor Obergericht erneut an. In teilweiser

Gutheissung des Rechtsmittels wies das Obergericht die Sache mit Beschluss vom

14.

Oktober 2015 an das Bezirksgericht Affoltern zurück mit der Auflage,

der Beschwerdeführer sei zur Frage anzuhören, ob er die Voraussetzungen für

eine therapeutische Massnahme erfülle. Diese Anhörung sollte am 8. Februar

2016.

stattfinden. Dass seither neu entschieden worden wäre, ist den Akten nicht

zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gilt daher einstweilen als noch immer (nach

altem Recht) verwahrt.

2.2

Die

vorliegend zu beurteilende Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

aus dem Verwahrungsvollzug erfolgte von Amtes wegen nach Art. 64b

Abs. 1 lit. a StGB mit Verfügung vom 26. August 2015, die mit

Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2015 bestätigt wurde.

Streitgegenstand bildet demnach allein die Frage, ob der Beschwerdeführer

gemäss dem angefochtenen Entscheid zu Recht nicht bedingt entlassen wurde.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, dass er durch einen unabhängigen Gutachter beurteilt

und insbesondere seine Massnahmenerstehungsfähigkeit geprüft werden soll, ist

diese Frage klar von derjenigen der bedingten Entlassung zu trennen. Die

bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nur unter gewissen Voraussetzungen

möglich (Art. 64a Abs. 1 StGB). Demgegenüber würde selbst eine

festgestellte allfällige Massnahmenerstehungsunfähigkeit nicht zwingend

die bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach sich ziehen. Vielmehr wäre dann

zu prüfen, wie die einstweilen bestehende Verwahrung unter Wahrung einerseits

der Sicherheitsaspekte, anderseits der Anforderungen an die gesundheitliche

Betreuung des Beschwerdeführers vollzogen werden könnte (Art. 80

Abs. 1 lit. a StGB). Soweit der Beschwerdeführer die angestrebte

bedingte Entlassung mit der Massnahmenerstehungsunfähigkeit begründen wollte,

käme er damit jedenfalls nicht zum Ziel.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Entscheide des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) und darauf, dass er schon deswegen zu entlassen sei,

weil das gesamte Vollzugsregime verfassungs- und konventionswidrig sei.

Verletzt werde das sogenannte "Abstandsgebot". Dieses leite sich aus

Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab,

sei auch für die Schweiz verbindlich und sehe eine unterschiedliche

Zwecksetzung von Verwahrung und Freiheitsstrafe vor, indem die Verwahrten dazu

angehalten werden müssten, Fortschritte in Richtung Entlassung zu erzielen.

Auch das Bundesgericht habe festgestellt, dass sich Strafe und Verwahrung nicht

deutlich unterschieden. Sein so unterhaltener Freiheitsentzug sei deshalb rechtswidrig

und aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht geltend, Verwahrten stünden zudem

keine individuell zugeschnittenen intensiven Therapie- und Betreuungsangebote

offen, und ihm sei nach der Rückkehr in die JVA C kein Therapieangebot mehr gemacht

worden.

In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2016 hielt die

Mitbeteiligte dazu fest, Art. 64 Abs. 4 StGB sehe den Verwahrungsvollzug

in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder einer Strafanstalt nach

Art. 76 Abs. 2 StGB vor. Die Anwendung dieser Bestimmungen könne

weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle ausgesetzt

werden. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei daher nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des Abstandsgebotes liege sodann nicht vor. Dem

Beschwerdeführer sei vielmehr ein für seine psychische Störung geeignetes

therapeutisches Umfeld geboten worden. Der Beschwerdegegner hielt dazu fest,

die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide des EGMR bezögen sich auf die nachträglich

angeordnete Sicherheitsverwahrung, während das Abstandsgebot darin gar nicht

erwähnt werde. Im Verwahrungsvollzug werde ein Vollzugsplan erstellt, es würden

im Hinblick auf eine mögliche Entlassung Vollzugsziele definiert und

rückfallsenkende Therapien angeboten. Ferner werde in regelmässigen Abständen

geprüft, ob die Verwahrung aufrechterhalten werden könne. Schliesslich liege es

nicht in seiner Kompetenz, sich über Vorschriften des Strafgesetzbuches hinwegzusetzen.

Zudem werde ein Verwahrter psychiatrisch betreut, sofern dies notwendig sei,

was regelmässig überprüft werde (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).

Der Beschwerdeführer habe sich zwar (Anhörung vom 17. August 2015) für

eine Therapie interessiert, nicht aber bei gewissen Therapeuten des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD). Einen konkreten Antrag habe er

jedoch nicht gestellt.

3.2

Tatsächlich

stellte der EGMR mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 – allerdings im

Zusammenhang mit der rückwirkenden Verlängerung der Höchstdauer der

Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht (§ 67d Abs. 3 S. 1

D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, die durch die

nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist (in casu zehn Jahre)

auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, was einen Konventionsverstoss

darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte darauf im Urteil vom

4.

Mai 2011 den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes"

zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die

Massregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich

Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015

[Kommentar EMRK], Art. 7 Rz. 22 ff.).

3.3

Auch in

der Schweiz wird die Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs diskutiert. Unter

Wahrung des "Abstandsgebots" sollen Verwahrte nach Verbüssung der

Grundstrafe im anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von anderen

Strafgefangenen oder Massnahmeneingewiesenen getrennt werden. Die

Haftbedingungen müssten dabei viel liberaler und humaner ausgestaltet sein, als

dies im Strafvollzug der Fall sei, und die therapeutischen Angebote hätten den

Verwahrten eine reale Wiedereingliederungsperspektive zu ermöglichen, wobei

Verwahrte nach Verbüssung der Grundstrafe während des Verwahrungsvollzugs klar

von den anderen Strafgefangenen zu trennen wären (Benjamin Brägger, Vollzugslockerungen

und Beurlaubungen bei sog. Gemeingefährlichen Straftätern, Schweizerische

Zeitschrift für Kriminologie, 1/2014, S. 5, II. E., Fn. 20; derselbe,

Massnahmenvollzug an psychisch kranken Straftätern in der Schweiz: Eine

kritische Auslegungsordnung, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie (SKZ)

2/2014, S. 36 ff., Ziff. 2.2; Marianne Heer/Elmar Habermeyer, in

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafrecht,

Bd. I, 3. A., 2013, [Basler Kommentar Strafrecht I],

Art. 64 N. 130 f.). Strafvollzug und Freiheitsentzug hätten in

getrennten Strafanstalten stattzufinden. Eine Massnahme solle keine Strafe sein

(Frank Stüfen/Ivo Graf, Gefängnisseelsorge: Lebensbegleitung – bis in den Tod?

in Alt werden und Sterben hinter Gittern, Materialien der Fachgruppe Reform im

Strafwesen, Bd. 6, 2014; ähnlich Matthias Brunner, a. a. O., auch zum Folgenden). Dazu wird ein

Recht auf gemeinschaftliches Wohnen innerhalb der Mauern und darauf, mit

Angehörigen und Freunden beliebig Zeit zu verbringen, gemeinsame Freizeitaktivitäten

und Übernachtungen zu unternehmen, vorgeschlagen, ebenso ein unlimitierter

Telefonkontakt und ein gelockerter Gebrauch des Internets, neben der permanenten

Beiordnung von Rechtsbeiständen mit der Aufgabe, ein waches Auge auf den Vollzugsverlauf

zu richten, allfälligen Handlungsbedarf auszuloten und entsprechend zu intervenieren.

3.4

Dagegen

wird eingewendet, Verwahrte sollten von den übrigen sich im Vollzug befindenden

Straftätern nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe nicht strikt getrennt bzw.

gar in einem separaten Bau isoliert werden, weil sie mit der absoluten Trennung

von den Straftätern im Strafvollzug einen Teil ihrer faktischen Kontaktpersonen

verlieren würden und nurmehr einen Bruchteil des Angebots einer Strafanstalt

nutzen könnten. Bei der Unterbringung, Betreuung und Pflege von alten

Inhaftierten gerade auch im Rahmen der Verwahrung sei der besonderen Fürsorgepflicht

und dem Entgegenwirkungsprinzip Beachtung zu schenken. Es gelte damit

Haftschäden wie Vereinsamung sowie psychische und physische Degeneration zu

vermeiden (BGE 139 I 180 E. 3.1; Amt für Justizvollzug, Alt werden im

Justizvollzug, Bericht vom 28. Mai 2014, Kurzfassung vom 26. August

2015, S. 5 ff., 12 f., zu finden unter

http://www.justizvollzug.zh.ch; ferner auch http://www.srf.ch/

sendungen/schweiz-aktuell/kompromissbereit-umstritten-ueberaltert).

3.5

Es ist

nicht ausgeschlossen, im Sinn einer Vorfrage eine Frage zu prüfen, die formell

ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Behörde liegt, jedoch Auswirkungen

auf die Beurteilung der Hauptfrage haben könnte. Vorliegend wäre die bedingte

Entlassung wohl hinfällig, wenn der Beschwerdeführer bereits deswegen aus dem

Verwahrungsvollzug entlassen werden müsste, weil sich dieser als rechtswidrig

erweisen würde. Zulässig ist die Prüfung von Vorfragen aber nur, wenn die

entscheidkompetente Instanz noch nicht entschieden hat und keine abweichende gesetzliche

Regelung besteht (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 1 N. 57, 59). Dem Verwaltungsgericht fehlt

die Kompetenz, die eidgenössisch und kantonal gesetzlich geregelte Verwahrung

und deren Vollzug zu überprüfen, beschränkt sich seine Kompetenz zur abstrakten

Normenkontrolle doch auf Erlasse unterhalb der (kantonalen) Gesetzesstufe. Im

Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind zwar auch kantonale Gesetze auf ihre

Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht zu prüfen. Vorliegend geht es

jedoch um einen bundesrechtlich und nicht kantonalrechtlich geregelten

Gegenstand. Bundesgesetze sind dabei selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als

verfassungswidrig erweisen sollten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 74; § 20 N. 28 ff., insbesondere N. 31;

Art. 190 der Bundesverfassung). Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt aber gerade die Unterbringung von

Verwahrten (auch mit einer psychischen Störung), Gewaltdelinquenten und gemeingefährlichen

Straftätern in geschlossenen Anstalten (Benjamin Brägger, Basler Kommentar Strafrecht I,

Art. 76 N. 4; Heer/Habermeyer, Art. 64 N. 127), woran das Verwaltungsgericht

gebunden ist. Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer gestellten Vorfrage

erweist sich damit als nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Zu prüfen bleibt demnach, ob die bedingte Entlassung von der

Vorinstanz zu Recht verweigert wurde. Vorerst ist auf deren zutreffende

Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.1

Nach Art. 64a

Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64

Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in

Freiheit bewährt, das heisst keine Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1

StGB begehen wird (VGr, 22. Dezember 2015, VB.2015.00275, E. 2.1; 19. September

2013, VB.2013.00518, E. 4.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von

zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden

kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Diesbezüglich liegt entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4

EMRK vor (dazu Björn Elberling, Kommentar EMRK, Art. 5 Rz. 100–102).

Sie trifft die Entscheide nach Abs. 1 gestützt auf einen Bericht der

Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von

Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2

lit. a–d StGB). Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr

streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich der

Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49

E. 1.1). Für die Entlassungsprognose sind neben allfälligen Erfahrungen

mit Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten und die zukünftige

Lebenssituation relevant (Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I,

Art. 64a N. 13, 15 ff.).

4.2

Das Gutachten

D vom 26. April 2010 beruht unter anderem auf einer mehrstündigen

Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Gutachter kommt darin – zusammengefasst

– zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer (nicht hirnorganisch

bedingten) kombinierten Persönlichkeitsstörung (IDC-10 60.0) leide. Parallel

dazu liessen sich auch bedeutsame Probleme in der sexuellen Entwicklung

feststellen, insbesondere das weitgehende Fehlen positiver

Beziehungserfahrungen mit Frauen, was zu einer tief verwurzelten frauenfeindlichen

Grundhaltung geführt habe. Es sei auf eine sexuelle Störung, eine Unterform

einer sexuell-sadistischen Devianz (ICD 10 F65.5), zu schliessen (Devianz =

diskriminierendes Abweichen vom normativ erwarteten bzw. erwartbaren Verhalten

des Individuums in der Gesellschaft; Dorsch Psychologisches Wörterbuch,

13.

A., Bern 1998, S. 179). Schon damals hielt der Gutachter weiter

fest, eine deliktpräventive Bedeutung sei im körperlich reduzierten

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Zudem sei die

Einsicht in seine Störungen nicht besonders gross und die bei ihm bestehende Persönlichkeitsstörung

nur schwer zu behandeln, ebenso die vorliegende sexuelle Devianz. Schliesslich

erfülle der Beschwerdeführer eine Reihe von Merkmalen, die für eine erhöhte

Rückfallgefahr sprechen mit einem hohen Risiko einschlägiger Delinquenz

(Vergewaltigung von Prostituierten). Erhöht sei auch die Gefahr, dass es im

Rahmen einer Vergewaltigungshandlung zusätzlich zu einer unmittelbaren Gefährdung

einer Frau durch Würgen oder den Einsatz eines Messers komme (S. 86–92).

Dem Ergänzungsgutachten vom 13. Oktober 2014 (zu

dessen Geschichte vorn E. 2.1) lagen das erwähnte Gutachten vom 26. April

2010, aktuelle Gerichtsunterlagen und ergänzende medizinische Unterlagen bis

September 2014 zugrunde. Der Gutachter erläuterte darin die gefundenen

Diagnosen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung umfasse verschiedene

Elemente, die näher ausgeführt werden (u. a. Drang zur Dramatisierung der eigenen Person,

Egozentrik und hohe Selbstbezogenheit; herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den

Gefühlen anderer; Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen

aus Erfahrung; übermässige Pedanterie; kognitive Verzerrungen, indem sich der

Beschwerdeführer in erster Linie als Opfer sieht). Insgesamt sei, wie durch die

verschiedenen Gutachten belegt, deutlich die Dauerhaftigkeit der Störung zu

erkennen und wie die Störung mit einer deutlichen Einschränkung der beruflichen

und sozialen Leistungsfähigkeit einhergegangen sei und auch Leiden verursacht

habe, was alles zur Diagnose einer überdauernden Persönlichkeitsstörung geführt

habe (S. 13–15). Der Gutachter nahm sodann Bezug auf die zwischenzeitliche

Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die er seinerseits

beurteilte. Die betroffenen Bereiche seien auch schon beim Gutachten im Jahr

2010.

bekannt gewesen. Nach wie vor vermochte der Gutachter aufgrund der

gesundheitlichen Situation nicht zu erkennen, dass die physische Problematik

einen bedeutsamen Einfluss auf die Persönlichkeitsproblematik oder die sexuelle

Devianz und damit letztlich auf das Rückfallrisiko haben könnte. Es bestehe ein

hohes Risiko einschlägiger Delinquenz (S. 19 f.).

4.3

Der

Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde vom 22. Dezember 2015, dass

das Ergänzungsgutachten D nicht auf seiner persönlichen Untersuchung beruhe.

Dabei habe sich sein Gesundheitszustand erst nach September 2014 massiv

verschlechtert. Das Gutachten sei inhaltlich falsch und nicht aktuell. Sodann

sei er in seinem aktuellen Zustand kaum in der Lage, deliktspezifische sexuelle

Gewalt auszuüben, denn das ihm unterstellte Deliktmuster setze immer schwere

körperliche Gewalt und entsprechende körperliche Kraftanstrengung voraus. Dazu

sei er nicht mehr in der Lage. Eine aktuelle und unabhängige gutachterliche

Gefährdungsbeurteilung, welche auch seine medizinisch-funktionale

Leistungsfähigkeit berücksichtige, liege nicht vor. Insbesondere sei das

zunehmende Alter vom Gutachten D nicht berücksichtigt worden.

Demgegenüber berief sich der Beschwerdegegner auf den

angefochtenen Entscheid sowie auf einen Bericht des Anstaltsarztes Dr. E

vom 11. Januar 2016. Danach sei der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers nach wie vor stark angeschlagen, jedoch seit der Operation im

Inselspital Bern im Juni 2015 besser als vorher und stabil. In der Mitbeantwortung

der Beschwerde vom 18. März 2016 hielt die Mitbeteiligte fest, dass nach

dem überzeugenden Gutachten D die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

unverändert aktuell sei. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht

massgebend verändert, sondern sei besser als zuvor. Zudem sei die Möglichkeit,

physische Gewalt anzuwenden, nicht massgebend, da er sexuelle Handlungen

mittels psychischer Gewalt (Androhung, einen nahen Angehörigen zu töten oder

töten zu lassen) erzwingen könnte.

4.3.1

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell

ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens

abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür

besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar (BGE 134 IV 246, E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.2).

4.3.2

Vorauszuschicken ist, dass die am 13. Oktober 2014 erstattete

Ergänzung des Gutachtens vom 26. April 2010 über eine bloss formelhafte

Bestätigung der Befunde des ursprünglichen Gutachtens hinausgeht, hatte der

Gutachter doch verschiedene Fragen im Hinblick auf die gestellte Diagnose zu

beantworten, die eine erneute Befassung mit dem Zustand des Beschwerdeführers

sowie mit der getroffenen Diagnose voraussetzten, selbst wenn er sich dabei

"nur" auf die massgebenden Unterlagen stützte. Allein dies

relativiert bereits den Vorwurf eines veralteten und nicht mehr aktuellen

Gutachtens.

4.3.3

Dies umso mehr, als bisherige therapeutische Behandlungen des

Beschwerdeführers im Zeitraum von 1986 bis 2009 (mit gewissen Unterbrüchen)

nicht von einer markanten Änderung seiner Persönlichkeit begleitet waren und er

diese nach und nach (ab 2005) aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme

überwiegend auf Fragen zur Bewältigung des Anstaltsalltags reduziert hatte.

Eine deliktorientierte Behandlung war jedenfalls nach dem Jahr 2005 nicht mehr

möglich; die Gespräche hatten nurmehr stützenden Charakter im Hinblick auf seinen

Gesundheitszustand, bis sie dann nach 2009 endgültig eingestellt wurden. Dies

mag auch damit zusammenhängen, dass die beim Beschwerdeführer bestehende

Persönlichkeitsstörung nur schwer behandelbar ist. Eine allenfalls

vordergründig erscheinende Therapiemotivation wollte der Gutachter zwar nicht

ausschliessen, doch wäre der Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt in der

Lage, sich intensiv mit seiner Delinquenz und der zugrundeliegenden Störung

auseinanderzusetzen. Nach der Rückkehr von der Strafanstalt C wurde eine

Therapie nicht mehr aufgenommen. Im Verfahren um den Fortgang der Verwahrung

nach neuem Recht soll der Beschwerdeführer zwar seine Therapiebereitschaft

erklärt, jedoch keinen Antrag auf eine Therapie gestellt haben. Dies

relativiert seinen Vorwurf, dass ihm die Therapie verwehrt worden sei, weil er

den Therapieort nicht mehr selbständig habe erreichen können. Massgebend ist

aber ohnehin, wie gross seine Bereitschaft tatsächlich wäre, sich mit seinen

Delikten auseinanderzusetzen, woran erhebliche Zweifel bestehen, geht er selber

doch von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus, was schon

frühere Therapiebemühungen erschwert hatte. Im Übrigen ist die bloss erklärte

Bereitschaft, sich nur unter gewissen Bedingungen (Wahl des Therapeuten; andere

Strafanstalt) einer Therapie beim PPD oder gerade nicht beim PPD zu unterziehen,

grundsätzlich zwar zu begrüssen, jedoch als solche noch nicht geeignet, die Legalprognose

nachhaltig zu verbessern oder gar die bedingte Entlassung zu begründen (vorn E. 4.1).

Das vermöchten erst positive Wirkungen einer Therapierung, an denen es einstweilen

fehlt.

4.3.4

Der Beschwerdeführer beanstandet die negative Legalprognose aus den

Gutachten D auch damit, dass das ihm unterstellte Deliktsmuster immer schwere

körperliche Gewalt und entsprechende körperliche Kraftanstrengung voraussetze,

wozu er nicht mehr in der Lage sei. Die Anwendung psychischer Gewalt (vorn

E. 4.3 in fine) entspreche nicht seinem Deliktmuster. Sein

Gesundheitszustand sei seit der Operation im Inselspital in Bern nicht besser

als zuvor.

Massgebend für die nach wie vor erhebliche Gefahr eines

Rückfalls im Bereich sexueller Delikte gegenüber Prostituierten sind in erster

Linie die bereits erwähnte sexuelle und kombinierte Persönlichkeitsstörung

(vorn E. 4.2). Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer körperlich oder

altersmässig noch in der Lage wäre, ein Sexualdelikt zu begehen, betrifft

dagegen die technische Ausführung, nachdem der Beschwerdeführer den Entschluss

für eine Tatbegehung gefasst hätte, und ist daher für die Frage eines Rückfalls

von untergeordneter Bedeutung. Die Erwartung von Art. 64a Abs. 1

StGB, wonach sich ein Täter in Freiheit bewähren müsse (vorn E. 4.1), wird

eben nicht erfüllt, wenn die Begehung des Delikts einzig deswegen nicht

erfolgen kann, weil der körperliche Zustand des Beschwerdeführers dies nicht

mehr erlaubt. Tatsächlich erscheint auch unter Würdigung seiner

gesundheitlichen Situation eine Deliktbegehung nicht ausgeschlossen, auch ohne

Androhung psychischer Gewalt. Wäre der Beschwerdeführer nicht im Verwahrungsvollzug,

wäre es etwa ein Leichtes für ihn, eine Prostituierte in seine Wohnung zu

bestellen und zu bedrohen. Schliesslich gab es in der Deliktsreihe einen

Vorfall, wo der Beschwerdeführer mithilfe eines Messers zum Ziel zu gelangen

versuchte. An der Anlasstat im Jahr 2002 hatte der Beschwerdeführer die

Prostituierte geschlagen und gewürgt, war dann auf den Beifahrersitz gestiegen,

wo er ungeschützt mit ihr gegen ihren Willen verkehrte. Später habe er dieser

eine Ampulle in die Hand gedrückt und für sich eine Spritze aufziehen wollen,

um damit eine weitere Erektion zu bewirken. Eine ausserordentliche

Kraftanstrengung ist bei diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag daher die Gefahr eines

Rückfalls nicht massgebend zu beeinflussen.

Damit ist der Antrag auf bedingte Entlassung abzuweisen.

5.

Eine davon klar zu trennende Frage ist diejenige nach der

Massnahmenerstehungsfähigkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Abklärungen des

physischen Zustandes des Beschwerdeführers durch den Gutachter im Wesentlichen

im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr erfolgten und nicht im

Hinblick auf die Massnahmenerstehungsfähigkeit. Diese ist davon unabhängig zu

beurteilen. Die Massnahmenerstehungsfähigkeit ist für sich allerdings noch kein

abklärbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer

genügenden Übereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den

vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auf der anderen Seite (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00719, E. 7.2).

5.1

Auf Anfrage

des Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2014 bestätigte der

Anstaltsarzt Dr. E mit Schreiben vom 9. Januar 2015, dass dessen

gesundheitlicher Zustand recht stabil geblieben sei, sich jedoch bei diesem

"polymorbiden Hochrisikopatienten" relativ rasch und dramatisch

ändern könne. Aus seiner Sicht sei die Grenze zur Hafterstehungsfähigkeit

längst überschritten, denn die benötigte Betreuung über 24 Stunden könne

unter Haftbedingungen nicht gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer sei

weitgehend, ab Gehstrecken von 30 m, rollstuhlabhängig; mit seiner latenten

Sturzgefahr sei das medizinisch nicht geschulte Personal überfordert. Er gehörte

eigentlich in eine Pflegeabteilung mit 24-Stunden-Besetzung, was in der

Strafanstalt nicht geboten werden könne, sodass bei einem Notfallereignis (z. B. Herzinfarkt, Hirnschlag)

nicht unmittelbar die korrekte medizinische Hilfeleistung zur Verfügung stehe.

Aus seiner Sicht wäre ein Haftunterbruch aus medizinischer Indikation

angebracht. Der Beschwerdegegner relativierte die Angaben des Anstaltsarztes

nach Rücksprache mit diesem, indem die Hafterstehungsfähigkeit noch immer

bestehe, sich dies aber jederzeit drastisch ändern könnte. Es werde deshalb

nach einer Langzeitlösung gesucht. Am 19. März 2015 bestätigte der Anstaltsarzt,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert

(verschlechtert) habe, sich aber in einem labilen Gleichgewicht befinde und

jederzeit mit einer massiven Verschlechterung bis hin zur Pflegebedürftigkeit

gerechnet werden müsse. Für den Fall einer massiven Verschlechterung des

Gesundheitszustandes wurde ein Platz im Pflegezentrum F gefunden. Vom 30. März

bis 2. April 2015 befand sich der Beschwerdeführer wieder im Inselspital

Bern, ebenso ab 5. bis 21. Mai 2015, diesmal zur Operation der Leistenhernie.

5.2

Am

12.

Mai 2015 fand eine Vollzugskoordinationssitzung statt. Es wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch selbständig genug sei, um in der

JVA C verbleiben zu können. Zudem wurden gewisse Zweifel an der gezeigten

schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung geäussert, indem der

Beschwerdeführer, wenn er sich unbeobachtet fühle, wesentlich

"fitter" wirke, weniger Hustenanfälle habe und sich auch Ohnmachtsanfälle

nur ereigneten, wenn Vollzugspersonal anwesend sei oder gerade hinzukomme oder

der Arztdienst von Dr. E besetzt sei. Vom Vollzugspersonal beobachtet, mache er

auf der Wohngruppe einen wesentlich schwächeren Eindruck. Auch habe er sich

noch nie bei einem seiner Stürze verletzt. Es entstehe manchmal der Eindruck

von inszenierten Anfällen. Zudem rauche der Beschwerdeführer immer noch sehr

stark, ungeachtet der fatalen Folgen, die sich daraus ergeben könnten. Der

Beschwerdeführer bestand demgegenüber darauf, dass keine engmaschige ärztliche

Betreuung bestehe und er nur alle zwei bis drei Wochen den Arzt sehe.

5.2.1

Gemäss dem Kurzbericht des Inselspitals Bern vom 20. Mai 2015 leidet

der Beschwerdeführer an einer Koronaren 3-Gefäss-Kardiopathie (Herzkrankheit),

einer hochgradigen Rezidiv-In-Stent-Stenose (Verengung eines Blutgefässes) bei

generalisierter Arteriosklerose (koronare Herzkrankheit, periphere arterielle

Verschlusskrankheit [PAVK] der oberen Extremität und der unteren Extremitäten),

einer interstitiellen Pneumopathie (Entzündung des Lungeninterstitiums) mit

restriktiver Ventilationsstörung mittleren bis schweren Grades bei

Nikotinkonsum, einer Blasenentleerungsstörung, Leistenhernien beidseits, der

Sicca-Symptomatik ("trockene" Augen), einer gastroesophagealen

Refluxkrankheit (GERD) sowie Medikamentenallergien. Ein Rauchstopp wurde

dringend empfohlen. Am 16. Juni bis 1. Juli schloss sich ein weiterer

Spitalaufenthalt an, anlässlich dessen der Beschwerdeführer am Herz operiert

wurde. Dem Bericht des Inselspitals vom 15. Oktober 2015 ist zu entnehmen,

dass sich vier Monate nach der Operation ein radiologisch sehr erfreuliches

Ergebnis zeige. Auch klinisch sei die rechte Seite deutlich besser geworden

ohne Beschwerden. Die Cerclagenentfernung stand damals noch aus, welche als

Ursache für gewisse Schmerzen erachtet wurde. Empfohlen wurden jährliche

kardiologische Kontrollen und eine Echokardiographie. Dagegen wurde eine

nächste Vorstellung in der Aortensprechstunde erst in zwei Jahren vorgesehen

und der Beschwerdeführer als "Patient in gutem Allgemein- und normalem

Ernährungszustand" bezeichnet.

5.2.2

Im Hinblick auf die – bei

Verschlechterung seines Gesundheitszustands – länger­fristig vorgesehene

Versetzung des Beschwerdeführers ins Pflegeheim (vorn E. 5.1.2) wurde

am 21. Mai 2015 eine Beurteilung der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von

Straftäterinnen und Straftätern (fortan Fachkommission) eingeholt. In ihrem Bericht

vom 2. Juli 2015 ging die Fachkommission von einem nach wie vor hohen

Rückfallrisiko aus und erachtete entsprechend eine Versetzung des Beschwerdeführers

in ein Pflegeheim nur für angebracht, wenn er gesundheitlich derart

eingeschränkt wäre, dass sich das immanente Rückfallrisiko nicht mehr

verwirklichen könnte. Zudem müsse vor der Verlegung ein neuer

Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand eingeholt werden.

5.2.3

Am 20. Oktober 2015 wiederholte der Anstaltsarzt seine Einschätzung,

dass der Beschwerdeführer gesundheitlich stark eingeschränkt und an der Grenze

zur Massnahmenerstehungsfähigkeit sei. Seine erneute Einschätzung vom 11. Januar

2016.

ging dahin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besser sei

als zuvor, die Schmerzen der Operationsnarben sich gebessert hätten und er

seither stabil sei. Die Massnahmenerstehungsfähigkeit sei gegeben, auch wenn

der Beschwerdeführer ein Risikopatient sei, der vermehrter Aufmerksamkeit

bedürfe.

5.3

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in erster Linie auf das Schreiben des

Anstaltsarztes vom 9. Januar 2015 zum Beweis dafür, dass ihm der

Aufenthalt in der JVA C aus gesundheitlichen Gründen nicht länger zumutbar sei.

Anscheinend sei der Anstaltsarzt durch den Beschwerdegegner gezwungen worden,

seine klare Einschätzung zu relativieren. Nachdem der Anstaltsarzt auf weitere

Beanstandungen der Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015

ausweichend reagiert hatte, empfand ihn der Beschwerdeführer als befangen.

Zudem wehrte er sich gegen den unterschwelligen Vorwurf des Simulanten und

dagegen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Demgegenüber hält

die Mitbeteiligte in der Eingabe vom 18. März 2016 fest, dem

Beschwerdeführer werde seit der Operation im Juni 2015 ein besserer

Gesundheitszustand attestiert, wie er aus dem Bericht des Inselspitals vom 15. Oktober

2015.

hervorgeht. Die Beschwerden – Herzbeschwerden, Hustenattacken, Gefühl- und

Kraftlosigkeit in den Fingern, Ohnmachtsanfälle – hätten deutlich abgenommen,

was der Beschwerdeführer in der Aortensprechstunde vom 13. Oktober 2015

selber auch bestätigt habe.

5.4

Die Frage,

ob der Beschwerdeführer noch massnahmenerstehungsfähig ist, ist keine Vorfrage

zur Hauptfrage der bedingten Entlassung, denn selbst eine Massnahmenerstehungsunfähigkeit

würde nicht zur bedingten Entlassung führen (vorn E. 2.3). Die Beurteilung

der Massnahmenerstehungsfähigkeit gehört sodann nicht zum Streitgegenstand, wurde

doch die bedingte Entlassung von Amtes wegen und nicht etwa auf Antrag des Beschwerdeführers

mit Hinweis auf seine Massnahmenerstehungsunfähigkeit geprüft (vorn E. 2.2).

Der Beschwerdeführer machte vielmehr erst im Rekursverfahren geltend, er sei

massnahmenerstehungsunfähig, worauf die Vorinstanz zwar ausführlich einging,

aber nur unter dem Vorbehalt, dass diese Frage überhaupt zum Streitgegenstand

gehöre. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten.

5.5

Richtig

ist allerdings, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwar

weitgehend abgeklärt ist, der Beschwerdeführer aber allein im Jahr 2015 (März,

Mai und Juni) dreier teilweise längerer Spitalaufenthalte 2015 mit Operationen

bedurfte. Auch wenn sich inzwischen der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers

stabilisiert hat (vorn E. 5.2.1), stellt sich nicht zuletzt gestützt auf

das Schreiben des Anstaltsarztes vom 9. Januar 2015, der eine

24-Stunden-Überwachung forderte und dies später nicht ganz überzeugend

relativierte, doch die Frage, ob die JVA C in der Lage ist, einen Insassen mit

gesundheitlichen Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, noch so

betreuen zu können, dass er gesundheitlich nicht stärker gefährdet ist als in

einer anderen Anstalt. Zwar wurde im Sinn einer Langfristlösung (vorn E. 5.2.2)

das Pflegeheim F für den Fall seiner Pflegebedürftigkeit für seine

Unterbringung unter Wahrung der Sicherheitsaspekte als Verwahrter vorgesehen.

Die Frage aber stellt sich, ob die JVA C dafür eingerichtet ist, bei

allfälligen unerwarteten und kurzfristig eintretenden Zwischenfällen

insbesondere auch in der Nacht rechtzeitig zu reagieren. Zwar werden die

Vitalfunktionen durch das Betreuungspersonal vom frühmorgendlichen

Zellenaufschluss bis zum Zelleneinschluss gegen 20 Uhr mehrmals täglich

kontrolliert und werde bei der kleinsten Auffälligkeit der Arztdienst

kontaktiert. Zudem werde der Beschwerdeführer mindestens einmal wöchentlich vom

Anstaltsarzt besucht, bei Bedarf häufiger, und weist der Bericht des Inselspitals

einen guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers aus. Dies alles beantwortet

jedoch die Frage nach der Notwendigkeit einer 24-Stunden-Überwachung nicht.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er seine Beschwerden im

Einzelfall etwas übertrieben auslebe, macht sie das jedenfalls nicht hinfällig.

Diese werden allerdings auch dadurch nicht besser, dass sich der

Beschwerdeführer entgegen den ärztlichen Empfehlungen nicht davon abhalten

lässt, weiterhin stark zu rauchen.

Demnach ist die Sache zur Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers an die zuständige Erstinstanz zu überweisen (§ 5

Abs. 2 VRG). Zwar bestünde dazu keine Pflicht und wäre es dem

Beschwerdeführer zuzumuten, sein Anliegen neu beim Beschwerdegegner

einzubringen. Nachdem sich aber bereits verschiedene Beteiligte dazu geäussert

haben, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, die Sache

sogleich an die zuständige Instanz zu überweisen. Es wird dem Beschwerdegegner

überlassen sein, zu prüfen, ob wie verlangt ein Gutachten eines aussenstehenden

Arztes oder andere Abklärungen notwendig erscheinen.

6.

6.1

Demnach

ist die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte bedingte Entlassung abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Mit Bezug auf die Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit

ist die Sache zuständigkeitshalber (und nicht im Sinn einer Rückweisung) dem

Beschwerdegegner zu überweisen, um im Sinn der Erwägungen vorzugehen.

6.2

Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu

auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.3

Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Angesichts der langen

Haftdauer ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Zudem bedurfte er aufgrund

der nicht einfachen Rechtsfragen, die vorliegend zu klären waren, des

anwaltlichen Beistands. Entsprechend sind die ihm auferlegten Gerichtskosten

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist sein Vertreter als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen.

6.4

Gemäss der

eingelegten Rechnung bemisst sich der Aufwand (inkl. Barauslagen) des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit insgesamt 35 Stunden und Fr. 100.-

für Barauslagen auf Fr. 7'800.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteher

(Fr. 624.-), total Fr. 8'424.-. Allerdings ist zu bedenken, dass die

Beschwerdeschrift, wofür rund 18 Stunden aufgewendet wurden, in weiten

Teilen der Rekursschrift entspricht. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Aufwand

für die Beschwerde um 8 Stunden zu kürzen. Ebenso erscheint angesichts der

recht kurzen Beschwerdeantworten ein Aufwand von insgesamt elf Stunden für die

Beschwerdereplik (inkl. Aktenstudium), die knapp sechs Seiten umfasst und etwa

zur Hälfte auf das Abstandsgebot eingeht, als überhöht, sodass eine Kürzung um

weitere zwei Stunden gerechtfertigt erscheint. Insgesamt ergibt sich damit ein

Aufwand von 25 Stunden à Fr. 220.- (total Fr. 5'500.-) zuzüglich

Barauslagen (Fr. 100.-), worauf eine Mehrwertsteuer (8 %) von

Fr. 448.- anfällt. Es ergibt sich eine Entschädigung von total

Fr. 6'048.-, unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG. Danach ist

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit Bezug auf die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers wird die Sache zuständigkeitshalber an den

Beschwerdegegner überwiesen zum Entscheid im Sinn der Erwägungen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 370.-- Zustellkosten,

Fr. 1'870.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in

der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.

Der

Vertreter des Beschwerdeführers wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 5'600.- (inkl. Barauslagen Fr. 100.-) zuzüglich Fr. 448.-

(8 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 6'048.-, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …