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Entscheid

VB.2015.00782

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00782

16. März 2016Deutsch13 min

(URT.2016.17959)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene türkische Kurde A reiste am 5. Mai

2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein

Asylgesuch. Am 14. Dezember 2010 heiratete er in C die 1979 geborene und

(damals) im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau D und zog in der Folge sein

Asylgesuch zurück, worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Aufgrund eines anonymen Hinweises gab

das Migrationsamt im Frühjahr 2013 erste Ermittlungen bezüglich Scheinehe in

Auftrag. Anlässlich einer am 21. April 2013 um ca. 18:15 Uhr durchgeführten

polizeilichen Wohnungskontrolle konnte A in der ehelichen Wohnung nicht

angetroffen werden. Stattdessen wurde neben seiner Ehefrau ein gemeinsamer

Bekannter der Eheleute, E, angetroffen. Später erfuhr das Migrationsamt, dass A die eheliche Wohnung verlassen

hatte, dessen Ehefrau von E ein ausserehelich gezeugtes Kind erwartete und der Ehefrau mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts F vom

23. September 2014 das Getrenntleben bewilligt worden ist. Aufgrund dieser

Umstände und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2015 A eine weitere Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 9. September

2015 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. November 2015 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember

2015.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei

von einer Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache

zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt zur

Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Da aus den Akten nicht ersichtlich war,

wann und durch welche Person die Abmeldung von A vom ehelichen Wohnsitz erfolgt

war, nahm der zuständige Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts am 18. Januar

2016.

entsprechende Abklärungen vor, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer in Form

einer Aktennotiz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer nahm

hierzu keine Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung,

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin

hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,

sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113

E. 3.2).

2.2

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 6. August

2015.

eingebürgert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf

die aufenthaltsrechtlichen Bestim­mungen für

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Jedoch ist unbe­stritten und auch im eheschutzrichterlichen Entscheid des

Bezirksgerichts F vom 23. September 2014 klar festgehalten, dass die

Ehegatten inzwischen getrennt voneinander leben und die eheliche Beziehung

definitiv gescheitert ist, weshalb allfällige ehelichen Aufenthaltsansprüche

des Beschwerdeführers inzwischen erloschen sind.

3.

3.1

Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft

besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Die Ehegatten machen unterschiedliche Angaben zum

Trennungszeitpunkt. Die Ehe­gattin des

Beschwerdeführers gab im Eheschutzverfahren und am 4. Dezember 2014

gegenüber dem Migrationsamt an,

dass seit Beginn 2013 Eheprobleme bestanden hätten und ihr Ehewille bereits

damals erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nach einem letzten Streit im

Juli 2013 seine persönlichen Effekten gepackt und die Wohnung am 1. August

2013.

verlassen. Hernach sei er zwar gelegentlich in die Wohnung zurück­gekehrt, habe dort aber nie mehr übernachtet. Zudem gab sie an,

seit April 2013 einen neuen Partner zu haben und von diesem schwanger zu sein. Diese

aussereheliche Beziehung will sie dem Beschwerdeführer im Juni 2013 – kurz vor

der definitiven Trennung – offenbart haben. Sie habe den

Beschwerdeführer sodann nach diversen erfolglosen Aufforderungen am 3. Januar

2014.

am ehelichen Wohnsitz abgemeldet. Demgegenüber behauptet der

Beschwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft erst ca. Mitte Januar 2014 aufgehoben worden sei, als er sich persönlich am

ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe.

3.3

Die Angaben des Beschwerdeführers zum

Trennungszeitpunkt überzeugen nicht und bleiben vage

und wenig glaubhaft: Der hinsichtlich der Sachverhaltsabklärungen nach

Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer lässt sich zur Qualität

der Beziehung und des Zusammenlebens vor seiner Abmeldung aus der ehelichen

Wohnung überhaupt nicht vernehmen. Als Trennungsgrund gibt er lediglich an, von

seiner Ehefrau betrogen worden zu sein, ohne dass er bekannt gibt, zu welchem

Zeitpunkt er von der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau erfahren hat.

Seine Angaben zur Trennung sind damit sehr rudimentär und beschränkten sich im

Wesentlichen darauf, auf die Abmeldung in C (dem ehelichen Wohnsitz) zu

verweisen, welche erst im Januar 2014 durch ihn vorgenommen worden sei

(vgl. hierzu aber auch die widersprechenden Angaben des Stadtbüros C vom 18. Januar

2016).

Generell erscheinen die Angaben der Ehefrau

zum Trennungszeitpunkt detaillierter und inhaltlich

stimmiger als die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers. So ist offenkundig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine

aussereheliche Beziehung eingegangen und hieraus ein Kind entstanden ist. Es

erscheint plausibel, dass sie diese Beziehung dem Beschwerdeführer im Juni 2013

offenbart und dies zusammen mit weiteren Spannungen zur definitiven Trennung

geführt hat. Der Kindsvater wurde zudem bereits im April 2013

anlässlich einer polizeilichen Kontrolle betreffend Scheinehe in der ehelichen

Wohnung angetroffen, während der Beschwerdeführer selbst sich zu diesem

Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufhielt. Dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. April

2013.

die ehelichen Spannungen verschwieg, widerspricht nicht zwingend ihrer

späteren Aussagen, war es zu diesem Zeitpunkt doch auch nach ihrer Darstellung

noch nicht zur definitiven Trennung der Ehegatten gekommen. Zudem ist es naheliegend,

dass die Ehefrau ihre aussereheliche Beziehung zunächst weder der Polizei noch

ihrem Ehemann offenbaren wollte. All dies lässt darauf schliessen, dass die Ehebeziehung bereits im Frühjahr 2013 belastet war und

entsprechend den insgesamt wesentlich glaubhafteren Angaben der Ehefrau

spätestens Anfang August 2013 definitiv zerbrochen ist.

Da die eheliche Gemeinschaft damit nicht die erforderlichen

drei Jahre gedauert hat, kann offengelassen werden, ob ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch an einem mangelndem Integrationserfolg scheitert.

4.

4.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine

drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen

ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG)

und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern

ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss

Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind

darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,

die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der

Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2

Der Beschwerdeführer reiste vor nicht ganz sechs Jahren in die Schweiz ein und durfte sich hier zunächst nur aufgrund

des Asylverfahrens aufhalten. Seit der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung basiert sein Aufenthalt allein auf der Suspensivwirkung

der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss

kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni

2011,2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen Ehegemeinschaft

mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau hat keine

besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen hinausgehende

Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche seiner Reintegration in der

Türkei entgegenstünde. Der Beschwerdeführer war bis anhin hauptsächlich als

ungelernte Arbeitskraft in wechselnden und befristeten Anstellungen tätig

und arbeitet seit Juni 2015 als angelernte Arbeitskraft bei

der G AG. Weiter ist sein strafrechtlicher Leumund nicht tadellos

und wurden Betreibungen in der Höhe von Fr. 19'173.85 gegen ihn

eingeleitet. Auch vertiefte Kenntnisse der hiesigen Sprache werden von ihm nicht

nachgewiesen. Auch wird durch den Beschwerdeführer nicht

substanziiert dargelegt, welche sozialen Beziehungen er zur hiesigen

Bevölkerung pflegt. Seine berufliche, soziale und sprachliche Integration

deutet damit nicht auf eine besondere Verwurzelung in der Schweiz hin.

Hingegen ist der noch junge

Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und in die Schule gegangen. Er hat

dort auch Verwandte, welche ihm allenfalls bei seiner Reintegration behilflich

sein können. Aufgrund seines Alters und seiner in der Schweiz gesammelten

Erfahrungen ist zu erwarten, dass ihm die

Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte und zumutbar ist, zumal die

generell schlechtere Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat in keinem

Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz steht.

Damit ist der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht

derart integriert und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm die

Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein

(nachehelicher) Härtefall ist diesbezüglich zu verneinen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass

das "ehebrecherische" Verhalten seiner Ehefrau ihm schweren

seelischen Schaden zugefügt habe, was dem Umstand gleichzusetzen sei, welcher

z. B. einer vergewaltigten Ehefrau widerfahren würde.

An Ehebruch ist heute jedoch weder straf-

noch zivilrechtlich ein Werturteil gebunden, vielmehr enthält sich der

Gesetzgeber diesbezüglich weitgehend einer moralischen Beurteilung. Das

Eingehen einer ausserehelichen Beziehung ist sodann auch nicht einmal

ansatzweise mit einer Vergewaltigung des Ehepartners zu vergleichen und auch

sonst nicht mit ehelicher Gewalt gleichzusetzen, selbst wenn die nachträgliche

Aufdeckung einer ausserehelichen Parallelbeziehung für den betrogenen Ehegatten

durchaus seelisch belastend sein kann. Die von der Ehefrau eingegangene

aussereheliche Beziehung vermag damit keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen, belegt hingegen gerade die bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist

eingetretene objektive Zerrüttung der Ehegemeinschaft.

4.4

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nach

seiner Heirat und im Vertrauen auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch zurückzog, vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: So

ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht materiell beurteilt worden

und könnte das Asylverfahren auf entsprechendes Gesuch hin allenfalls auch wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden

migrationsrechtlichen Verfahren ist diesbezüglich nur zu prüfen, ob

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich sind

(vgl. E. 5 nachstehend).

Damit sind keine Umstände ersichtlich, welche einen

nachehelichen Härtefall begründen.

5.

Auch wenn sich die Sicherheitslage in den

türkischen Kurdengebieten nach der faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands

zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder

verschlechtert hat, steht dies vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem

Vollzug einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August

2015, E-2298/2015; VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 7). Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation unterscheidet sich nicht

von der generellen Diskriminierung, welche sich die kurdische Minderheit in der

Türkei ausgesetzt sieht. Der Beschwerdeführer hat zudem eigenen Angaben zufolge

nicht nur in den vom Kurdenkonflikt besonders betroffenen Gebieten, sondern

auch in verschiedenen Ballungszentren in der

Westtürkei und in Ankara gelebt. Sodann war es dem Beschwerdeführer 2011

offenbar möglich, in die Türkei zu reisen, was keine

Verfolgungssituation nahelegt. Damit ist kein

Vollzugshindernis ersichtlich.

6.

6.1

Eine unter dem Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer

hier anwesenheitsberechtigten Person ist nicht ersichtlich. Insbeson­dere steht

seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer

(inzwischen eingebürgerten) Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner insgesamt

nicht überdurchschnittlichen Integration und

der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der

Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies

doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE

130.

II 281 E. 3.2.1).

6.2

Soweit der Beschwerdeführer im "zwangsweisen

Vollzug der Wegweisung" eine (nicht näher begründete) EMRK-Verletzung

erblickt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre

erst zu prüfen, wenn mangels freiwilliger Ausreise Zwangsmassnahmen gegen ihn ergriffen

werden müssten.

7.

Schliesslich liegt der Entscheid der

Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese

hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die

Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.

Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle

rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm

eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem

durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und

Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht

in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre.

8.

Die vom Beschwerdeführer subeventualiter

beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist nicht

erforderlich, sind die entscheidrelevanten Punkte doch bereits geklärt.

Insbesondere steht aufgrund der Aktenlage bereits fest, dass die relevante

Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist aufgehoben worden ist. Auch

die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei wurde durch die Vorinstanzen

hinreichend abgeklärt, haben doch auch die kaum substanziierten Vorbringen des

Beschwerdeführers keinen Anlass für weitere Abklärungen gegeben. Die entscheidwesentlichen Teile des Asyldossiers befinden sich zudem bereits in den

migrationsamtlichen Akten, wurden diese doch schon im

Bewilligungsverfahren nach seiner Heirat beigezogen. Die Vorinstanz durfte damit auf einen Beizug

weiterer Asylakten verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …