VB.2015.00782
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00782
16. März 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17959)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00782
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene türkische Kurde A reiste am 5. Mai
2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein
Asylgesuch. Am 14. Dezember 2010 heiratete er in C die 1979 geborene und
(damals) im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau D und zog in der Folge sein
Asylgesuch zurück, worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Aufgrund eines anonymen Hinweises gab
das Migrationsamt im Frühjahr 2013 erste Ermittlungen bezüglich Scheinehe in
Auftrag. Anlässlich einer am 21. April 2013 um ca. 18:15 Uhr durchgeführten
polizeilichen Wohnungskontrolle konnte A in der ehelichen Wohnung nicht
angetroffen werden. Stattdessen wurde neben seiner Ehefrau ein gemeinsamer
Bekannter der Eheleute, E, angetroffen. Später erfuhr das Migrationsamt, dass A die eheliche Wohnung verlassen
hatte, dessen Ehefrau von E ein ausserehelich gezeugtes Kind erwartete und der Ehefrau mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts F vom
23. September 2014 das Getrenntleben bewilligt worden ist. Aufgrund dieser
Umstände und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2015 A eine weitere Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 9. September
2015 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. November 2015 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember
2015.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei
von einer Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache
zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt zur
Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Da aus den Akten nicht ersichtlich war,
wann und durch welche Person die Abmeldung von A vom ehelichen Wohnsitz erfolgt
war, nahm der zuständige Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts am 18. Januar
2016.
entsprechende Abklärungen vor, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer in Form
einer Aktennotiz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer nahm
hierzu keine Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin
hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,
sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113
E. 3.2).
2.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 6. August
2015.
eingebürgert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf
die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Jedoch ist unbestritten und auch im eheschutzrichterlichen Entscheid des
Bezirksgerichts F vom 23. September 2014 klar festgehalten, dass die
Ehegatten inzwischen getrennt voneinander leben und die eheliche Beziehung
definitiv gescheitert ist, weshalb allfällige ehelichen Aufenthaltsansprüche
des Beschwerdeführers inzwischen erloschen sind.
3.
3.1
Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Die Ehegatten machen unterschiedliche Angaben zum
Trennungszeitpunkt. Die Ehegattin des
Beschwerdeführers gab im Eheschutzverfahren und am 4. Dezember 2014
gegenüber dem Migrationsamt an,
dass seit Beginn 2013 Eheprobleme bestanden hätten und ihr Ehewille bereits
damals erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nach einem letzten Streit im
Juli 2013 seine persönlichen Effekten gepackt und die Wohnung am 1. August
2013.
verlassen. Hernach sei er zwar gelegentlich in die Wohnung zurückgekehrt, habe dort aber nie mehr übernachtet. Zudem gab sie an,
seit April 2013 einen neuen Partner zu haben und von diesem schwanger zu sein. Diese
aussereheliche Beziehung will sie dem Beschwerdeführer im Juni 2013 – kurz vor
der definitiven Trennung – offenbart haben. Sie habe den
Beschwerdeführer sodann nach diversen erfolglosen Aufforderungen am 3. Januar
2014.
am ehelichen Wohnsitz abgemeldet. Demgegenüber behauptet der
Beschwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft erst ca. Mitte Januar 2014 aufgehoben worden sei, als er sich persönlich am
ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe.
3.3
Die Angaben des Beschwerdeführers zum
Trennungszeitpunkt überzeugen nicht und bleiben vage
und wenig glaubhaft: Der hinsichtlich der Sachverhaltsabklärungen nach
Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer lässt sich zur Qualität
der Beziehung und des Zusammenlebens vor seiner Abmeldung aus der ehelichen
Wohnung überhaupt nicht vernehmen. Als Trennungsgrund gibt er lediglich an, von
seiner Ehefrau betrogen worden zu sein, ohne dass er bekannt gibt, zu welchem
Zeitpunkt er von der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau erfahren hat.
Seine Angaben zur Trennung sind damit sehr rudimentär und beschränkten sich im
Wesentlichen darauf, auf die Abmeldung in C (dem ehelichen Wohnsitz) zu
verweisen, welche erst im Januar 2014 durch ihn vorgenommen worden sei
(vgl. hierzu aber auch die widersprechenden Angaben des Stadtbüros C vom 18. Januar
2016).
Generell erscheinen die Angaben der Ehefrau
zum Trennungszeitpunkt detaillierter und inhaltlich
stimmiger als die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers. So ist offenkundig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine
aussereheliche Beziehung eingegangen und hieraus ein Kind entstanden ist. Es
erscheint plausibel, dass sie diese Beziehung dem Beschwerdeführer im Juni 2013
offenbart und dies zusammen mit weiteren Spannungen zur definitiven Trennung
geführt hat. Der Kindsvater wurde zudem bereits im April 2013
anlässlich einer polizeilichen Kontrolle betreffend Scheinehe in der ehelichen
Wohnung angetroffen, während der Beschwerdeführer selbst sich zu diesem
Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufhielt. Dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. April
2013.
die ehelichen Spannungen verschwieg, widerspricht nicht zwingend ihrer
späteren Aussagen, war es zu diesem Zeitpunkt doch auch nach ihrer Darstellung
noch nicht zur definitiven Trennung der Ehegatten gekommen. Zudem ist es naheliegend,
dass die Ehefrau ihre aussereheliche Beziehung zunächst weder der Polizei noch
ihrem Ehemann offenbaren wollte. All dies lässt darauf schliessen, dass die Ehebeziehung bereits im Frühjahr 2013 belastet war und
entsprechend den insgesamt wesentlich glaubhafteren Angaben der Ehefrau
spätestens Anfang August 2013 definitiv zerbrochen ist.
Da die eheliche Gemeinschaft damit nicht die erforderlichen
drei Jahre gedauert hat, kann offengelassen werden, ob ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch an einem mangelndem Integrationserfolg scheitert.
4.
4.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen
ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG)
und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern
ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss
Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind
darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der
Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.
4.2
Der Beschwerdeführer reiste vor nicht ganz sechs Jahren in die Schweiz ein und durfte sich hier zunächst nur aufgrund
des Asylverfahrens aufhalten. Seit der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung basiert sein Aufenthalt allein auf der Suspensivwirkung
der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss
kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni
2011,2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen Ehegemeinschaft
mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau hat keine
besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen hinausgehende
Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche seiner Reintegration in der
Türkei entgegenstünde. Der Beschwerdeführer war bis anhin hauptsächlich als
ungelernte Arbeitskraft in wechselnden und befristeten Anstellungen tätig
und arbeitet seit Juni 2015 als angelernte Arbeitskraft bei
der G AG. Weiter ist sein strafrechtlicher Leumund nicht tadellos
und wurden Betreibungen in der Höhe von Fr. 19'173.85 gegen ihn
eingeleitet. Auch vertiefte Kenntnisse der hiesigen Sprache werden von ihm nicht
nachgewiesen. Auch wird durch den Beschwerdeführer nicht
substanziiert dargelegt, welche sozialen Beziehungen er zur hiesigen
Bevölkerung pflegt. Seine berufliche, soziale und sprachliche Integration
deutet damit nicht auf eine besondere Verwurzelung in der Schweiz hin.
Hingegen ist der noch junge
Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und in die Schule gegangen. Er hat
dort auch Verwandte, welche ihm allenfalls bei seiner Reintegration behilflich
sein können. Aufgrund seines Alters und seiner in der Schweiz gesammelten
Erfahrungen ist zu erwarten, dass ihm die
Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte und zumutbar ist, zumal die
generell schlechtere Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat in keinem
Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz steht.
Damit ist der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht
derart integriert und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm die
Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein
(nachehelicher) Härtefall ist diesbezüglich zu verneinen.
4.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass
das "ehebrecherische" Verhalten seiner Ehefrau ihm schweren
seelischen Schaden zugefügt habe, was dem Umstand gleichzusetzen sei, welcher
z. B. einer vergewaltigten Ehefrau widerfahren würde.
An Ehebruch ist heute jedoch weder straf-
noch zivilrechtlich ein Werturteil gebunden, vielmehr enthält sich der
Gesetzgeber diesbezüglich weitgehend einer moralischen Beurteilung. Das
Eingehen einer ausserehelichen Beziehung ist sodann auch nicht einmal
ansatzweise mit einer Vergewaltigung des Ehepartners zu vergleichen und auch
sonst nicht mit ehelicher Gewalt gleichzusetzen, selbst wenn die nachträgliche
Aufdeckung einer ausserehelichen Parallelbeziehung für den betrogenen Ehegatten
durchaus seelisch belastend sein kann. Die von der Ehefrau eingegangene
aussereheliche Beziehung vermag damit keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen, belegt hingegen gerade die bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist
eingetretene objektive Zerrüttung der Ehegemeinschaft.
4.4
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nach
seiner Heirat und im Vertrauen auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch zurückzog, vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: So
ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht materiell beurteilt worden
und könnte das Asylverfahren auf entsprechendes Gesuch hin allenfalls auch wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden
migrationsrechtlichen Verfahren ist diesbezüglich nur zu prüfen, ob
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich sind
(vgl. E. 5 nachstehend).
Damit sind keine Umstände ersichtlich, welche einen
nachehelichen Härtefall begründen.
5.
Auch wenn sich die Sicherheitslage in den
türkischen Kurdengebieten nach der faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands
zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder
verschlechtert hat, steht dies vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem
Vollzug einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August
2015, E-2298/2015; VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 7). Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation unterscheidet sich nicht
von der generellen Diskriminierung, welche sich die kurdische Minderheit in der
Türkei ausgesetzt sieht. Der Beschwerdeführer hat zudem eigenen Angaben zufolge
nicht nur in den vom Kurdenkonflikt besonders betroffenen Gebieten, sondern
auch in verschiedenen Ballungszentren in der
Westtürkei und in Ankara gelebt. Sodann war es dem Beschwerdeführer 2011
offenbar möglich, in die Türkei zu reisen, was keine
Verfolgungssituation nahelegt. Damit ist kein
Vollzugshindernis ersichtlich.
6.
6.1
Eine unter dem Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer
hier anwesenheitsberechtigten Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht
seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer
(inzwischen eingebürgerten) Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner insgesamt
nicht überdurchschnittlichen Integration und
der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der
Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies
doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE
130.
II 281 E. 3.2.1).
6.2
Soweit der Beschwerdeführer im "zwangsweisen
Vollzug der Wegweisung" eine (nicht näher begründete) EMRK-Verletzung
erblickt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre
erst zu prüfen, wenn mangels freiwilliger Ausreise Zwangsmassnahmen gegen ihn ergriffen
werden müssten.
7.
Schliesslich liegt der Entscheid der
Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese
hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.
Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm
eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem
durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und
Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht
in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre.
8.
Die vom Beschwerdeführer subeventualiter
beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist nicht
erforderlich, sind die entscheidrelevanten Punkte doch bereits geklärt.
Insbesondere steht aufgrund der Aktenlage bereits fest, dass die relevante
Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist aufgehoben worden ist. Auch
die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei wurde durch die Vorinstanzen
hinreichend abgeklärt, haben doch auch die kaum substanziierten Vorbringen des
Beschwerdeführers keinen Anlass für weitere Abklärungen gegeben. Die entscheidwesentlichen Teile des Asyldossiers befinden sich zudem bereits in den
migrationsamtlichen Akten, wurden diese doch schon im
Bewilligungsverfahren nach seiner Heirat beigezogen. Die Vorinstanz durfte damit auf einen Beizug
weiterer Asylakten verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …