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Entscheid

VB.2015.00783

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00783

21. April 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18044)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung

vom 25. September 2015 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Vergabe

von Ingenieurleistungen für die Instandsetzung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen

der A53.4 Oberlandautobahn. Innert Frist gingen acht Angebote zwischen

Fr. 494'996.40 (Angebot der B AG) und Fr. 645'256.80 ein. Die A AG

offerierte die Arbeiten für Fr. 505'731.60. Der Zuschlag wurde am 17.

Dezember 2015 an die B AG zum offerierten Betrag erteilt. Gleichentags

erfolgte die schriftliche Absage an die A AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28.

Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht verlangte

sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung

vom 29. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Vertragsschluss

untersagt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

diese eventuell abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Sodann sei die

Akteneinsicht dahingehend einzuschränken, dass die Vertraulichkeit der

Geschäftsgrundlagen der Bewerberinnen gewahrt bleibe. Gegen den Antrag, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, hatte sie nichts einzuwenden.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das

Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen. Letztere reichte

am 5. Februar 2016 Replik ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde einzutreten,

ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung einem Antrag auf Neubewertung

gleichzustellen, aufgrund der Neubewertung die Auftragsvergabe neu vorzunehmen

sowie eine Parteientschädigung. Mit Duplik vom 26. Februar 2016 hielt die

Baudirektion des Kantons Zürich an den gestellten Anträgen fest. Ebenso

sinngemäss die A AG in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016. Weitere Eingaben

ergingen am 22. März 2016 sowie am 18. April 2016. Die

Zuschlagsempfängerin B AG hat sich zu keiner Zeit vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin macht vorab geltend, in der Beschwerde sei die Aufhebung des

Zuschlags nicht beantragt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.1.1

Beschwerden gegen vergaberechtliche Verfügungen sind innert zehn Tagen seit

deren Eröffnung einzureichen und müssen einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (Art. 15 Abs. 2 IVöB; § 54 Abs. 1 VRG). Anträge

sind grundsätzlich lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich und bilden

eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Einzig in prozessualen Nebenpunkten

können Anträge auch später noch nachgereicht werden. Bei juristischen Laien ist

die Praxis bezüglich der Formulierung der Anträge nicht allzu streng. Es ist

ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest

sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: ders., Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54

N. 1).

2.1.2

Vorliegend hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der

10-tägigen Beschwerdefrist gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde erhoben.

Darin beantragte sie die Bekanntgabe der eigenen Bewertung, die Veröffentlichung

des Bewertungsprotokolls aller Anbietender sowie die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig behielt sie sich vor, nach Bekanntwerden

der Bewertung über den Aufrechterhalt bzw. Rückzug der Beschwerde zu

entscheiden. Mit der Replik beantragte sie dann, ihren Antrag auf aufschiebende

Wirkung einem Antrag auf Neubewertung gleichzustellen und aufgrund der Neubewertung

die Auftragsvergabe neu vorzunehmen.

2.1.3

Bereits aus der Betreffzeile der Beschwerde geht klar hervor, dass sich

diese gegen das Submissionsergebnis richtet. Aus der Begründung und

insbesondere auch zusammen mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung geht daraus

mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen

will. Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde

einzutreten, würde daher einem überspitzen Formalismus gleichkommen.

2.2

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin

wurde mit 93,3 und das Angebot der zweitplatzierten Beschwerdeführerin mit

89,8 Punkten von insgesamt 100,0 erreichbaren Punkten bewertet.

Letztere rügt die Bewertung der beiden Angebote in mehrfacher Hinsicht. Würde

sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance, den Zuschlag

zu erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Gemäss

Ausschreibung erfolgte die Bewertung der Angebote anhand der drei Zuschlagskriterien

Preis (50 %), Auftragsanalyse (30 %) und Referenzen Schlüsselpersonen

(20 %). Die Vergabebehörde kam dabei bezüglich der am Beschwerdeverfahren

beteiligten Anbieterinnen zu folgendem Gesamtergebnis:

Eignung

Preis

Auftragsanalyse

Fachkompetenz

Schlüsselpersonal

Total

Rang

Mitbeteiligte

Ja

50,0

23,3

20,0

93,3

1.

Beschwerdeführerin

Ja

48,8

23,3

17,7

89,8

2.

3.2

Nachfolgend

ist auf die Bewertung der Offerten einzugehen, soweit sie von der Beschwerdeführerin

beanstandet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Vergabebehörde

beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht

(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5 mit Hinweis). In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit

des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2

VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.3

Als erstes wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres

Angebots im Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse", welches mit

30.

% gewichtet wurde. Dieses ist gemäss Bewertungsschlüssel nach folgenden

sechs Unterkriterien beurteilt worden:

- Analyse der

Aufgabenstellung

-

Ressourcenplanung

- Vorgehenskonzept

- Risikoanalyse

-

Projektorganisation

-

Projektkoordination

Pro Unterkriterium konnten je

5.

Punkte erzielt werden. Die Bewertung der Angaben erfolgte anhand einer

Skala mit Noten zwischen 0 und 3. Dabei bedeutet:

Note 3

Angaben über den Erwartungen, zusätzlicher Beitrag zur

Zielerreichung

Note 2

Angaben entsprechen den Erwartungen, ausreichender Bezug

zum Projekt

Note 1

Angaben unter den Erwartungen, ohne ausreichenden Bezug

zum Projekt

Note 0

Keine Angaben, nicht beurteilbar

3.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung des ersten Unterkriteriums Analyse

der Aufgabenstellung mit der Note 1 als nicht gerechtfertigt. Sie ist

in einem ersten Punkt der Ansicht, die Minusbewertung mit der Begründung, ihre

Analyse der Aufgabenstellung beinhalte nur vier Zeilen, enthalte keine eigene

Aufgabenbeschreibung, und die Beschreibung anlagetypischer Funktionen wären nur

bedingt vorhanden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschränkung der

Auftragsanalyse auf maximal drei Seiten habe eine Bündelung der erwarteten

Informationen erfordert. Ihr unmissverständlicher Verweis in der Offerte sei zu

Unrecht nicht beachtet worden.

Gemäss Ausschreibungsunterlagen wurde eine Analyse der

Aufgabenstellung aus Sicht des Anbietenden in Form eines fachtechnischen

Berichts verlangt. Die konkreten, objektbezogenen Angaben sollten Aufschluss

über das Verständnis der Aufgabe, die Art der Durchführung der Arbeiten sowie ein

mögliches Verbesserungspotenzial geben. Sodann war die Beschreibung

anlagetypischer Funktionen gefordert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer

Offerte unter dem Kapitel 5.1 "Analyse der Aufgabenstellung"

Folgendes vermerkt: "Grundlage: Simap-Submission vom 25.09.15. Die

weiteren Projektschritte sind mit Variantenstudium zu bearbeiten.". Ein

Verweis fehlt hier allerdings. Hingegen findet sich ein solcher unter dem

Untertitel "Beschreibung anlagetypischer Funktionen" im nächsten Abschnitt

von Kapitel 5.1. Darin beschreibt die Beschwerdeführerin zuerst als

grundsätzliche Funktion der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung das

Gewährleisten einer sicheren und wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs. Für

die detaillierteren Anforderungen an die jeweiligen Anlagen und Massnahmen

verweist sie dann auf den Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten im

Kapitel 5.3 "Vorgehenskonzept". Dieses hatte sie unterteilt in

die Unterkapitel "Aufzeigen der Abwicklung des Projektes",

"Darstellung und Erläuterung wichtiger Prozesse und Abläufe",

"Stellungnahme zum Projekt / Projektschwerpunkte / Vorbehalte" sowie

"Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten". Unter

"Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten" nimmt die

Beschwerdeführerin auf die einzelnen Sanierungsarbeiten Bezug. Sie macht

Ausführungen dazu, welche Massnahmen hinsichtlich Energieversorgung,

Beleuchtung, Signalisation, Mittelstreifenüberfahrt, Kommunikation und

Leittechnik, Notrufsäulen, Verkehrsdatenerfassung, Glatteisfrühwarnsystem,

Geschwindigkeitsradar, Strassenabwasser- und Entwässerungssystem und

Kabelanlage zu treffen sind.

Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot unter dem Titel

"Analyse der Aufgabenstellung" zum Teil sehr ähnliche Ausführungen

dazu gemacht, welche Arbeiten bezüglich Beleuchtung, Energieversorgung,

Kommunikation, Notrufsäulen, Signalisation, Verkehrsdatenerfassung,

Notstromanlage, Leitsystem, Glatteisfrühwarnsystem, Geschwindigkeitsüberwachung,

Steckdosen und Strassenabwasserbehandlung vorzunehmen sind. Darüber hinaus

machte sie noch Ausführungen zu Nebelanlagen und Verkehrsfernsehen.

Grundsätzlich führt die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Duplik zutreffend

aus, die Beschwerdeführerin beschreibe in den Kapiteln 5.1 und 5.3 das

Vorgehen hinsichtlich der Arbeiten. Inwiefern darin im Gegensatz zur

Mitbeteiligten, welche nur bedingt eine Beschreibung der Aufgaben vorgenommen

haben soll, gar keine solche vorhanden wäre, ist hingegen nicht nachvollziehbar.

Mangels weiterer Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann auch nicht

nachvollzogen werden, inwiefern im Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich

zu demjenigen der Mitbeteiligten eine Beschreibung anlagetypischer Funktionen lediglich

bedingt vorhanden sein soll.

Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit

einverstanden, dass in der Bewertung die Projektperimeter als nicht ersichtlich

bemängelt wurden. Sie bringt vor, auf sämtlichen eingereichten Offertunterlagen

sowie Beilagen immer die vollständige Projektbezeichnung angegeben und damit

den Projektperimeter abgebildet zu haben. Tatsächlich ist in der Offerte

lediglich die auf allen Blättern vorgedruckte Kopfzeile "A53.4

Oberlandautobahn, Ingenieur BSA" angegeben. Ein Blick auf die

Ausschreibung zeigt, dass es sich dabei um den Projekttitel handelt. In

Ziff. 2.5 der Ausschreibung wurde aufgeführt, welche Abschnitte, Objekte,

Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen das Instandsetzungsprojekt umfasst.

Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 5.3 der Offerte der Beschwerdeführerin

unter dem Titel "Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten".

Doch fehlt eine Nennung der instandzusetzenden Strecke km 50,300 bis 54,500.

Im Vergleich dazu enthält jedoch auch das Angebot der Mitbeteiligten lediglich

den Hinweis, dass die zu sanierende Strecke 4,2 km lang sei. Die

Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu diesem Punkt keine weiteren

Ausführungen gemacht, weshalb auch in diesbezüglich unklar bleibt, weshalb das

Angebot der Mitbeteiligten besser bewertet wurde.

Insgesamt kann die Bewertung des Angebots der

Beschwerdeführerin mit der Note 1 wegen fehlender Analyse der Aufgabenstellung

im Vergleich zur Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten mit der Note 3

nicht nachvollzogen werden. Würde das Angebot der

Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium mit der Note 3 bewertet, fiele

das Gesamtergebnis – unter Berücksichtigung der Gewichtung der

Zuschlagskriterien – um 3,3 Punkte höher aus. Da sie, wie noch zu zeigen

sein wird, mit ihren weiteren Rügen nicht durchzudringen vermag, reicht dies

nicht aus, um den Rückstand zur Erstplatzierten von 3,5 Punkten aufzuholen.

Damit bleibt ihr Angebot, auch wenn es in diesem Unterkriterium mit der

Maximalnote bewertet würde, in der Gesamtbewertung mindestens 0,2 Punkte

hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück.

3.3.2

Die Bewertung des zweiten Unterkriteriums Ressourcenplanung mit der

Note 2 rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu tief. Sie ist der

Ansicht, dass aufgrund des Hinweises auf die separaten Dokumente lediglich das

mit den Ausschreibungsunterlagen bereitgestellte Offertformular 4.2

"Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen" auszufüllen war. Die Bemerkung

in der Angebotsauswertung, dass keine separate Ressourcenplanung eingereicht

worden und diese aus dem Angebot nur bedingt ersichtlich sei und auch die

Erläuterungen nur bedingt vorhanden seien, sei daher nicht nachvollziehbar.

Verlangt war in diesem Unterkriterium gemäss Ausschreibung

eine tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung sowie Erläuterungen zur

Ressourcenplanung, insbesondere betreffend Plausibilität der Stundenverteilung.

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend auf die Ausschreibungsunterlagen hin,

wonach die tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung von der Beschränkung

der Auftragsanalyse auf drei A4-Seiten ausgenommen war. Daraus kann jedoch

gerade nicht geschlossen werden, dass dazu lediglich das eingereichte Formular

auszufüllen war. Im Gegenteil wurde ausdrücklich eine separate tabellarische

Darstellung verlangt. Zudem ist das Formular, welches die Beschwerdeführerin

als massgebend erachtet, mit "Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen"

betitelt und enthält keinen Hinweis darauf, dass dieses für die Beurteilung des

Kriteriums Ressourcenplanung massgebend wäre. Auch befindet sich das Formular

unter Ziff. 4.2 und steht damit klar im Zusammenhang mit dem

Zuschlagskriterium der Schlüsselpersonen. Die Ressourcenplanung spielt hingegen

beim Zuschlagskriterium der Auftragsanalyse eine Rolle und befindet sich unter

Ziff. 5 der Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge waren die Anforderungen

hinreichend klar formuliert.

Anders als die Mitbeteiligte hat die Beschwerdeführerin

keine separate tabellarische Darstellung des Stundenaufwands der einzelnen

Mitarbeitenden samt Erläuterungen eingereicht. Das eingereichte

Formular 4.2 enthält lediglich die prozentuale Beschäftigung der

Schlüsselpersonen sowie einige ergänzende Ausführungen dazu. Die Beschwerdegegnerin

bemerkte zu Recht, dass daraus zwar die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen

ersichtlich ist, nicht jedoch die eigentliche Ressourcenplanung von allen

Mitarbeitenden mit einer Zuweisung von deren Aufgaben. Zwar weist die Beschwerdeführerin

zutreffend darauf hin, dass ein separates Organigramm sämtlicher Projektmitarbeiter

samt den zugewiesenen Aufgaben sowie eine Mitarbeiterliste mit diversen Angaben

samt Funktion im Projekt einzureichen war. Doch ist daraus lediglich eine grobe

Stundenverteilung, nicht jedoch eine konkrete Planung der Ressourcen

ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Angebot der

Beschwerdeführerin im Unterkriterium Ressourcenplanung zu Recht mit der

Note 2 als den Erwartungen entsprechend und mit ausreichendem Bezug zum

Projekt bewertet. Auch im Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten, das in

diesem Unterkriterium ebenfalls die Note 2 erhielt, erweist sich die

Bewertung als vertretbar.

3.3.3

Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots

im fünften Unterkriterium Projektorganisation mit der Note 2.

Bemängelt wurden hier die fehlenden Erläuterungen zur Projektorganisation. Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da ihr Angebot in diesem Kriterium im

Übrigen durchwegs positiv bewertet wurde, sei der Abzug von einer Note für die

nicht verlangte Erläuterung zu Unrecht erfolgt.

Es ist zutreffend, dass neben der Vorgabe, wonach zur

Projektorganisation eine Darstellung der internen/externen Schnittstellen

einzureichen war, in den Ausschreibungsunterlagen keine zusätzlichen

Erläuterungen verlangt worden sind. Die Begründung der Vergabebehörde, wonach

die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des geforderten Darstellung der

internen/externen Schnittstellen die Erwartungen erfüllt, hingegen nicht – etwa

durch zusätzliche Erläuterungen – übertroffen hat, ist jedoch nachvollziehbar

und lag in ihrem Ermessen. Im Übrigen wurde auch das Angebot der

Mitbeteiligten, welche ebenfalls lediglich eine solche Darstellung eingereicht

hatte, mit der Note 2 als den Erwartungen entsprechend bewertet.

3.4

Sodann

rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Bauleiters beim Zuschlagskriterium

"Fachkompetenz des Schlüsselpersonals" mit der Note 2 als zu

tief. Der Punkteabzug beim Bauleiter der Beschwerdeführerin wurde im

Wesentlichen damit begründet, dass dieser im Referenzprojekt lediglich Fach-

und nicht Chefbauleiter gewesen sei und er im Referenzprojekt nicht dieselben

Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen hatte, wie im ausgeschriebenen Projekt

notwendig sein werden. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht,

dass die Qualifikationen und das Aufgabengebiet eines Fachbauleiters mit

denjenigen eines Chefbauleiters identisch seien.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte die Position

des Bauleiters im Referenzprojekt als Fachbauleiter bezeichnet, was mit der

Stellenbezeichnung in seinem Lebenslauf übereinstimmt. Sodann war im

angegebenen Referenzprojekt gleichzeitig ein Chefbauleiter mitbeteiligt und

unter "Aufgaben/Funktion im Projekt" wird ausdrücklich der Report an

die Oberbauleitung aufgeführt. Dies legt den Schluss nahe, dass die Aufgaben

des Fachbauleiters mit denjenigen des Chefbauleiters – zumindest in diesem

Projekt – nicht identisch waren. Die SIA-Norm 108, auf welche die

Beschwerdeführerin verweist, definiert die Grundleistungen sowie die besonders

zu vereinbarenden Leistungen der Fachbauleitung. Letztere unterscheiden sich

von den Grundleistungen und stehen damit zum Gesagten nicht im Widerspruch. Das

Gleiche gilt auch für die angeführte SIA-Norm 103. Das Vorbringen, wonach

eine Chefbauleitung lediglich bei grösseren Projekten erforderlich sei und

immer durch einen Fachbauleiter ausgeführt werde, vermag daran nichts zu

ändern. Dass ihr Bauleiter im Referenzprojekt nicht dieselben Aufgaben auszuführen

hatte wie im ausgeschriebenen wahrzunehmen sind, wird von der

Beschwerdeführerin zudem lediglich unsubstanziiert bestritten. Hingegen gab die

Mitbeteiligte für ihren Bauleiter ein Referenzprojekt an, bei dem dieser

ausdrücklich die Funktion eines Chefbauleiters ausgeübt hatte. Dass die

Vergabebehörde diesem Umstand in ihrer Bewertung Rechnung tragen wollte, ist

nachvollziehbar. Die Bewertung des Bauleiters der Beschwerdeführerin mit der

Note 2 als den Erwartungen entsprechend im Gegensatz zur Bewertung des

Bauleiters der Mitbeteiligten mit der Note 3 als über den Erwartungen

liegend erweist sich daher als vertretbar. Ob der Bauleiter im Referenzprojekt

in Phase 41 bereits involviert gewesen ist oder erst in den Phasen 42–53, ist

demzufolge nicht mehr massgeblich, weshalb die Frage offengelassen werden kann.

3.5

Zusammengefasst

hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Angebote der

Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten ihren Ermessensspielraum nicht

überschritten. Das Angebot der Beschwerdeführerin bleibt punktemässig hinter

demjenigen der Mitbeteiligten zurück. Gründe, letzteres auszuschliessen,

bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die im Übrigen bemängelte

grosszügige Beurteilung der Eignung trotz fehlender Preisblätter betraf andere

Anbieterinnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine eher

grosszügige Eignungsprüfung nicht zwingend zu beanstanden ist, solange die

Vergabebehörde dabei nicht willkürlich oder ausserhalb ihres Ermessenspielraums

handelt (vgl. VGr, 5. Oktober 2012, VB.2012.00176, E. 3.2). Umgekehrt

hätte das Anlegen eines strengen Massstabs dazu

führen können, dass der überschaubare Kreis der Anbieterinnen noch kleiner

geworden wäre, was nicht dem Ziel entsprochen hätte, einen wirksamen Wettbewerb

zu fördern (VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3 mit Hinweisen).

Die Erteilung des Zuschlags an die Mitbeteiligte ist zusammengefasst nicht zu

beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da diese über die Begründung des Vergabeentscheids

hinaus, zu welcher sie ohnehin verpflichtet war, keinen erheblichen Aufwand

getätigt hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG und § 38 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

5.

Der

Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

23.

November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen

diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.- Zustellkosten,

Fr. 4'230.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …