VB.2015.00783
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00783
21. April 2016Deutsch16 min
(URT.2016.18044)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00783
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung
vom 25. September 2015 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Vergabe
von Ingenieurleistungen für die Instandsetzung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen
der A53.4 Oberlandautobahn. Innert Frist gingen acht Angebote zwischen
Fr. 494'996.40 (Angebot der B AG) und Fr. 645'256.80 ein. Die A AG
offerierte die Arbeiten für Fr. 505'731.60. Der Zuschlag wurde am 17.
Dezember 2015 an die B AG zum offerierten Betrag erteilt. Gleichentags
erfolgte die schriftliche Absage an die A AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28.
Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht verlangte
sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung
vom 29. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Vertragsschluss
untersagt.
Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
diese eventuell abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Sodann sei die
Akteneinsicht dahingehend einzuschränken, dass die Vertraulichkeit der
Geschäftsgrundlagen der Bewerberinnen gewahrt bleibe. Gegen den Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, hatte sie nichts einzuwenden.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das
Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen. Letztere reichte
am 5. Februar 2016 Replik ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde einzutreten,
ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung einem Antrag auf Neubewertung
gleichzustellen, aufgrund der Neubewertung die Auftragsvergabe neu vorzunehmen
sowie eine Parteientschädigung. Mit Duplik vom 26. Februar 2016 hielt die
Baudirektion des Kantons Zürich an den gestellten Anträgen fest. Ebenso
sinngemäss die A AG in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016. Weitere Eingaben
ergingen am 22. März 2016 sowie am 18. April 2016. Die
Zuschlagsempfängerin B AG hat sich zu keiner Zeit vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin macht vorab geltend, in der Beschwerde sei die Aufhebung des
Zuschlags nicht beantragt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
2.1.1
Beschwerden gegen vergaberechtliche Verfügungen sind innert zehn Tagen seit
deren Eröffnung einzureichen und müssen einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (Art. 15 Abs. 2 IVöB; § 54 Abs. 1 VRG). Anträge
sind grundsätzlich lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich und bilden
eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Einzig in prozessualen Nebenpunkten
können Anträge auch später noch nachgereicht werden. Bei juristischen Laien ist
die Praxis bezüglich der Formulierung der Anträge nicht allzu streng. Es ist
ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest
sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: ders., Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54
N. 1).
2.1.2
Vorliegend hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der
10-tägigen Beschwerdefrist gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde erhoben.
Darin beantragte sie die Bekanntgabe der eigenen Bewertung, die Veröffentlichung
des Bewertungsprotokolls aller Anbietender sowie die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig behielt sie sich vor, nach Bekanntwerden
der Bewertung über den Aufrechterhalt bzw. Rückzug der Beschwerde zu
entscheiden. Mit der Replik beantragte sie dann, ihren Antrag auf aufschiebende
Wirkung einem Antrag auf Neubewertung gleichzustellen und aufgrund der Neubewertung
die Auftragsvergabe neu vorzunehmen.
2.1.3
Bereits aus der Betreffzeile der Beschwerde geht klar hervor, dass sich
diese gegen das Submissionsergebnis richtet. Aus der Begründung und
insbesondere auch zusammen mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung geht daraus
mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen
will. Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde
einzutreten, würde daher einem überspitzen Formalismus gleichkommen.
2.2
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin
wurde mit 93,3 und das Angebot der zweitplatzierten Beschwerdeführerin mit
89,8 Punkten von insgesamt 100,0 erreichbaren Punkten bewertet.
Letztere rügt die Bewertung der beiden Angebote in mehrfacher Hinsicht. Würde
sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance, den Zuschlag
zu erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Gemäss
Ausschreibung erfolgte die Bewertung der Angebote anhand der drei Zuschlagskriterien
Preis (50 %), Auftragsanalyse (30 %) und Referenzen Schlüsselpersonen
(20 %). Die Vergabebehörde kam dabei bezüglich der am Beschwerdeverfahren
beteiligten Anbieterinnen zu folgendem Gesamtergebnis:
Eignung
Preis
Auftragsanalyse
Fachkompetenz
Schlüsselpersonal
Total
Rang
Mitbeteiligte
Ja
50,0
23,3
20,0
93,3
1.
Beschwerdeführerin
Ja
48,8
23,3
17,7
89,8
2.
3.2
Nachfolgend
ist auf die Bewertung der Offerten einzugehen, soweit sie von der Beschwerdeführerin
beanstandet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Vergabebehörde
beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht
(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5 mit Hinweis). In dieses
Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit
des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2
VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.3
Als erstes wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres
Angebots im Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse", welches mit
30.
% gewichtet wurde. Dieses ist gemäss Bewertungsschlüssel nach folgenden
sechs Unterkriterien beurteilt worden:
- Analyse der
Aufgabenstellung
-
Ressourcenplanung
- Vorgehenskonzept
- Risikoanalyse
-
Projektorganisation
-
Projektkoordination
Pro Unterkriterium konnten je
5.
Punkte erzielt werden. Die Bewertung der Angaben erfolgte anhand einer
Skala mit Noten zwischen 0 und 3. Dabei bedeutet:
Note 3
Angaben über den Erwartungen, zusätzlicher Beitrag zur
Zielerreichung
Note 2
Angaben entsprechen den Erwartungen, ausreichender Bezug
zum Projekt
Note 1
Angaben unter den Erwartungen, ohne ausreichenden Bezug
zum Projekt
Note 0
Keine Angaben, nicht beurteilbar
3.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung des ersten Unterkriteriums Analyse
der Aufgabenstellung mit der Note 1 als nicht gerechtfertigt. Sie ist
in einem ersten Punkt der Ansicht, die Minusbewertung mit der Begründung, ihre
Analyse der Aufgabenstellung beinhalte nur vier Zeilen, enthalte keine eigene
Aufgabenbeschreibung, und die Beschreibung anlagetypischer Funktionen wären nur
bedingt vorhanden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschränkung der
Auftragsanalyse auf maximal drei Seiten habe eine Bündelung der erwarteten
Informationen erfordert. Ihr unmissverständlicher Verweis in der Offerte sei zu
Unrecht nicht beachtet worden.
Gemäss Ausschreibungsunterlagen wurde eine Analyse der
Aufgabenstellung aus Sicht des Anbietenden in Form eines fachtechnischen
Berichts verlangt. Die konkreten, objektbezogenen Angaben sollten Aufschluss
über das Verständnis der Aufgabe, die Art der Durchführung der Arbeiten sowie ein
mögliches Verbesserungspotenzial geben. Sodann war die Beschreibung
anlagetypischer Funktionen gefordert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Offerte unter dem Kapitel 5.1 "Analyse der Aufgabenstellung"
Folgendes vermerkt: "Grundlage: Simap-Submission vom 25.09.15. Die
weiteren Projektschritte sind mit Variantenstudium zu bearbeiten.". Ein
Verweis fehlt hier allerdings. Hingegen findet sich ein solcher unter dem
Untertitel "Beschreibung anlagetypischer Funktionen" im nächsten Abschnitt
von Kapitel 5.1. Darin beschreibt die Beschwerdeführerin zuerst als
grundsätzliche Funktion der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung das
Gewährleisten einer sicheren und wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs. Für
die detaillierteren Anforderungen an die jeweiligen Anlagen und Massnahmen
verweist sie dann auf den Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten im
Kapitel 5.3 "Vorgehenskonzept". Dieses hatte sie unterteilt in
die Unterkapitel "Aufzeigen der Abwicklung des Projektes",
"Darstellung und Erläuterung wichtiger Prozesse und Abläufe",
"Stellungnahme zum Projekt / Projektschwerpunkte / Vorbehalte" sowie
"Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten". Unter
"Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten" nimmt die
Beschwerdeführerin auf die einzelnen Sanierungsarbeiten Bezug. Sie macht
Ausführungen dazu, welche Massnahmen hinsichtlich Energieversorgung,
Beleuchtung, Signalisation, Mittelstreifenüberfahrt, Kommunikation und
Leittechnik, Notrufsäulen, Verkehrsdatenerfassung, Glatteisfrühwarnsystem,
Geschwindigkeitsradar, Strassenabwasser- und Entwässerungssystem und
Kabelanlage zu treffen sind.
Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot unter dem Titel
"Analyse der Aufgabenstellung" zum Teil sehr ähnliche Ausführungen
dazu gemacht, welche Arbeiten bezüglich Beleuchtung, Energieversorgung,
Kommunikation, Notrufsäulen, Signalisation, Verkehrsdatenerfassung,
Notstromanlage, Leitsystem, Glatteisfrühwarnsystem, Geschwindigkeitsüberwachung,
Steckdosen und Strassenabwasserbehandlung vorzunehmen sind. Darüber hinaus
machte sie noch Ausführungen zu Nebelanlagen und Verkehrsfernsehen.
Grundsätzlich führt die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Duplik zutreffend
aus, die Beschwerdeführerin beschreibe in den Kapiteln 5.1 und 5.3 das
Vorgehen hinsichtlich der Arbeiten. Inwiefern darin im Gegensatz zur
Mitbeteiligten, welche nur bedingt eine Beschreibung der Aufgaben vorgenommen
haben soll, gar keine solche vorhanden wäre, ist hingegen nicht nachvollziehbar.
Mangels weiterer Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann auch nicht
nachvollzogen werden, inwiefern im Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich
zu demjenigen der Mitbeteiligten eine Beschreibung anlagetypischer Funktionen lediglich
bedingt vorhanden sein soll.
Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit
einverstanden, dass in der Bewertung die Projektperimeter als nicht ersichtlich
bemängelt wurden. Sie bringt vor, auf sämtlichen eingereichten Offertunterlagen
sowie Beilagen immer die vollständige Projektbezeichnung angegeben und damit
den Projektperimeter abgebildet zu haben. Tatsächlich ist in der Offerte
lediglich die auf allen Blättern vorgedruckte Kopfzeile "A53.4
Oberlandautobahn, Ingenieur BSA" angegeben. Ein Blick auf die
Ausschreibung zeigt, dass es sich dabei um den Projekttitel handelt. In
Ziff. 2.5 der Ausschreibung wurde aufgeführt, welche Abschnitte, Objekte,
Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen das Instandsetzungsprojekt umfasst.
Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 5.3 der Offerte der Beschwerdeführerin
unter dem Titel "Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten".
Doch fehlt eine Nennung der instandzusetzenden Strecke km 50,300 bis 54,500.
Im Vergleich dazu enthält jedoch auch das Angebot der Mitbeteiligten lediglich
den Hinweis, dass die zu sanierende Strecke 4,2 km lang sei. Die
Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu diesem Punkt keine weiteren
Ausführungen gemacht, weshalb auch in diesbezüglich unklar bleibt, weshalb das
Angebot der Mitbeteiligten besser bewertet wurde.
Insgesamt kann die Bewertung des Angebots der
Beschwerdeführerin mit der Note 1 wegen fehlender Analyse der Aufgabenstellung
im Vergleich zur Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten mit der Note 3
nicht nachvollzogen werden. Würde das Angebot der
Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium mit der Note 3 bewertet, fiele
das Gesamtergebnis – unter Berücksichtigung der Gewichtung der
Zuschlagskriterien – um 3,3 Punkte höher aus. Da sie, wie noch zu zeigen
sein wird, mit ihren weiteren Rügen nicht durchzudringen vermag, reicht dies
nicht aus, um den Rückstand zur Erstplatzierten von 3,5 Punkten aufzuholen.
Damit bleibt ihr Angebot, auch wenn es in diesem Unterkriterium mit der
Maximalnote bewertet würde, in der Gesamtbewertung mindestens 0,2 Punkte
hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück.
3.3.2
Die Bewertung des zweiten Unterkriteriums Ressourcenplanung mit der
Note 2 rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu tief. Sie ist der
Ansicht, dass aufgrund des Hinweises auf die separaten Dokumente lediglich das
mit den Ausschreibungsunterlagen bereitgestellte Offertformular 4.2
"Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen" auszufüllen war. Die Bemerkung
in der Angebotsauswertung, dass keine separate Ressourcenplanung eingereicht
worden und diese aus dem Angebot nur bedingt ersichtlich sei und auch die
Erläuterungen nur bedingt vorhanden seien, sei daher nicht nachvollziehbar.
Verlangt war in diesem Unterkriterium gemäss Ausschreibung
eine tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung sowie Erläuterungen zur
Ressourcenplanung, insbesondere betreffend Plausibilität der Stundenverteilung.
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend auf die Ausschreibungsunterlagen hin,
wonach die tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung von der Beschränkung
der Auftragsanalyse auf drei A4-Seiten ausgenommen war. Daraus kann jedoch
gerade nicht geschlossen werden, dass dazu lediglich das eingereichte Formular
auszufüllen war. Im Gegenteil wurde ausdrücklich eine separate tabellarische
Darstellung verlangt. Zudem ist das Formular, welches die Beschwerdeführerin
als massgebend erachtet, mit "Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen"
betitelt und enthält keinen Hinweis darauf, dass dieses für die Beurteilung des
Kriteriums Ressourcenplanung massgebend wäre. Auch befindet sich das Formular
unter Ziff. 4.2 und steht damit klar im Zusammenhang mit dem
Zuschlagskriterium der Schlüsselpersonen. Die Ressourcenplanung spielt hingegen
beim Zuschlagskriterium der Auftragsanalyse eine Rolle und befindet sich unter
Ziff. 5 der Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge waren die Anforderungen
hinreichend klar formuliert.
Anders als die Mitbeteiligte hat die Beschwerdeführerin
keine separate tabellarische Darstellung des Stundenaufwands der einzelnen
Mitarbeitenden samt Erläuterungen eingereicht. Das eingereichte
Formular 4.2 enthält lediglich die prozentuale Beschäftigung der
Schlüsselpersonen sowie einige ergänzende Ausführungen dazu. Die Beschwerdegegnerin
bemerkte zu Recht, dass daraus zwar die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen
ersichtlich ist, nicht jedoch die eigentliche Ressourcenplanung von allen
Mitarbeitenden mit einer Zuweisung von deren Aufgaben. Zwar weist die Beschwerdeführerin
zutreffend darauf hin, dass ein separates Organigramm sämtlicher Projektmitarbeiter
samt den zugewiesenen Aufgaben sowie eine Mitarbeiterliste mit diversen Angaben
samt Funktion im Projekt einzureichen war. Doch ist daraus lediglich eine grobe
Stundenverteilung, nicht jedoch eine konkrete Planung der Ressourcen
ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Angebot der
Beschwerdeführerin im Unterkriterium Ressourcenplanung zu Recht mit der
Note 2 als den Erwartungen entsprechend und mit ausreichendem Bezug zum
Projekt bewertet. Auch im Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten, das in
diesem Unterkriterium ebenfalls die Note 2 erhielt, erweist sich die
Bewertung als vertretbar.
3.3.3
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots
im fünften Unterkriterium Projektorganisation mit der Note 2.
Bemängelt wurden hier die fehlenden Erläuterungen zur Projektorganisation. Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da ihr Angebot in diesem Kriterium im
Übrigen durchwegs positiv bewertet wurde, sei der Abzug von einer Note für die
nicht verlangte Erläuterung zu Unrecht erfolgt.
Es ist zutreffend, dass neben der Vorgabe, wonach zur
Projektorganisation eine Darstellung der internen/externen Schnittstellen
einzureichen war, in den Ausschreibungsunterlagen keine zusätzlichen
Erläuterungen verlangt worden sind. Die Begründung der Vergabebehörde, wonach
die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des geforderten Darstellung der
internen/externen Schnittstellen die Erwartungen erfüllt, hingegen nicht – etwa
durch zusätzliche Erläuterungen – übertroffen hat, ist jedoch nachvollziehbar
und lag in ihrem Ermessen. Im Übrigen wurde auch das Angebot der
Mitbeteiligten, welche ebenfalls lediglich eine solche Darstellung eingereicht
hatte, mit der Note 2 als den Erwartungen entsprechend bewertet.
3.4
Sodann
rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Bauleiters beim Zuschlagskriterium
"Fachkompetenz des Schlüsselpersonals" mit der Note 2 als zu
tief. Der Punkteabzug beim Bauleiter der Beschwerdeführerin wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass dieser im Referenzprojekt lediglich Fach-
und nicht Chefbauleiter gewesen sei und er im Referenzprojekt nicht dieselben
Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen hatte, wie im ausgeschriebenen Projekt
notwendig sein werden. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht,
dass die Qualifikationen und das Aufgabengebiet eines Fachbauleiters mit
denjenigen eines Chefbauleiters identisch seien.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte die Position
des Bauleiters im Referenzprojekt als Fachbauleiter bezeichnet, was mit der
Stellenbezeichnung in seinem Lebenslauf übereinstimmt. Sodann war im
angegebenen Referenzprojekt gleichzeitig ein Chefbauleiter mitbeteiligt und
unter "Aufgaben/Funktion im Projekt" wird ausdrücklich der Report an
die Oberbauleitung aufgeführt. Dies legt den Schluss nahe, dass die Aufgaben
des Fachbauleiters mit denjenigen des Chefbauleiters – zumindest in diesem
Projekt – nicht identisch waren. Die SIA-Norm 108, auf welche die
Beschwerdeführerin verweist, definiert die Grundleistungen sowie die besonders
zu vereinbarenden Leistungen der Fachbauleitung. Letztere unterscheiden sich
von den Grundleistungen und stehen damit zum Gesagten nicht im Widerspruch. Das
Gleiche gilt auch für die angeführte SIA-Norm 103. Das Vorbringen, wonach
eine Chefbauleitung lediglich bei grösseren Projekten erforderlich sei und
immer durch einen Fachbauleiter ausgeführt werde, vermag daran nichts zu
ändern. Dass ihr Bauleiter im Referenzprojekt nicht dieselben Aufgaben auszuführen
hatte wie im ausgeschriebenen wahrzunehmen sind, wird von der
Beschwerdeführerin zudem lediglich unsubstanziiert bestritten. Hingegen gab die
Mitbeteiligte für ihren Bauleiter ein Referenzprojekt an, bei dem dieser
ausdrücklich die Funktion eines Chefbauleiters ausgeübt hatte. Dass die
Vergabebehörde diesem Umstand in ihrer Bewertung Rechnung tragen wollte, ist
nachvollziehbar. Die Bewertung des Bauleiters der Beschwerdeführerin mit der
Note 2 als den Erwartungen entsprechend im Gegensatz zur Bewertung des
Bauleiters der Mitbeteiligten mit der Note 3 als über den Erwartungen
liegend erweist sich daher als vertretbar. Ob der Bauleiter im Referenzprojekt
in Phase 41 bereits involviert gewesen ist oder erst in den Phasen 42–53, ist
demzufolge nicht mehr massgeblich, weshalb die Frage offengelassen werden kann.
3.5
Zusammengefasst
hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Angebote der
Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten ihren Ermessensspielraum nicht
überschritten. Das Angebot der Beschwerdeführerin bleibt punktemässig hinter
demjenigen der Mitbeteiligten zurück. Gründe, letzteres auszuschliessen,
bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die im Übrigen bemängelte
grosszügige Beurteilung der Eignung trotz fehlender Preisblätter betraf andere
Anbieterinnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine eher
grosszügige Eignungsprüfung nicht zwingend zu beanstanden ist, solange die
Vergabebehörde dabei nicht willkürlich oder ausserhalb ihres Ermessenspielraums
handelt (vgl. VGr, 5. Oktober 2012, VB.2012.00176, E. 3.2). Umgekehrt
hätte das Anlegen eines strengen Massstabs dazu
führen können, dass der überschaubare Kreis der Anbieterinnen noch kleiner
geworden wäre, was nicht dem Ziel entsprochen hätte, einen wirksamen Wettbewerb
zu fördern (VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3 mit Hinweisen).
Die Erteilung des Zuschlags an die Mitbeteiligte ist zusammengefasst nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da diese über die Begründung des Vergabeentscheids
hinaus, zu welcher sie ohnehin verpflichtet war, keinen erheblichen Aufwand
getätigt hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG und § 38 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).
5.
Der
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
23.
November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.- Zustellkosten,
Fr. 4'230.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …