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Entscheid

VB.2015.00784

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00784

31. Mai 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Lindau eröffnete

mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 25. September 2015 ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Volloutsourcing der ICT der Schule Lindau.

Innert Frist gingen insgesamt zehn Offerten mit Gesamtpreisen (einmalige und

jährlich wiederkehrende Kosten zusammen) zwischen Fr. 428'614.- (Angebot

der E AG) und Fr. 986'959.- (Angebot der F AG) ein. Die A AG

offerierte für Fr. 460'403.- und die D GmbH für Fr. 571'194.-. Am

17. Dezember 2015 vergab die Gemeinde Lindau die ausgeschriebenen

Leistungen zum Preis von Fr. 1'074'096.- an die D GmbH.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 24.

Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid

der Gemeinde Lindau vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die

Gemeinde Lindau zurückzuweisen, um den Zuschlag an sie zu erteilen. Eventuell

sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und zur neuen

Beurteilung an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie um eine

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Einsicht in die entscheidrelevanten

Vorakten (Vergleichstabelle und Bewertungsraster der Offerten aller Anbietenden

sowie Offerte und allfällige Nachtragsofferten der Mitbeteiligten) zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2015 ist der Beschwerdegegnerin

ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Die Gemeinde Lindau beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, eventuell den Vergabeentscheid aufzuheben und zur

neuen Beurteilung an sie zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie um eine

Parteientschädigung. In ihrer Begründung sprach sie sich gegen die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung aus und erklärte an den mit eingereichten Unterlagen

teilweise Geheimhaltungsinteressen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar

2016.

wurde der Gemeinde Lindau weiterhin, bis

zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt,

mit der D GmbH einen Vertrag abzuschliessen.

Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen.

Am 22. Februar 2016 reichte die A AG Replik ein mit

unveränderten Rechtsbegehren. Die Duplik der Gemeinde

Lindau erging am 15. März 2016, ebenfalls mit unveränderten

Rechtsbegehren. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2016 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren der A AG

hinsichtlich der neu eingereichten Akten abgewiesen. Am 1. April 2016

erfolgte unter Aufrechterhaltung der gestellten Rechtsbegehren eine

Stellungnahme der A AG, ebenso am 13. April 2016 durch die Gemeinde

Lindau. Die mitbeteiligte D GmbH hat sich zu keiner

Zeit vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin, deren Angebot mit 88,27 Punkten bewertet wurde, rangiert

hinter demjenigen der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin, welches

90,36 Punkte erreicht hat, auf dem zweiten Platz. Sie macht im Wesentlichen

geltend, die Offerten seien von der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise

bearbeitet worden und letztere habe der Mitbeteiligten möglicherweise

Gelegenheit gegeben, ihr Angebot inhaltlich und preislich anzupassen. Ferner

rügt sie die Bewertung ihres Angebots hinsichtlich der Zuschlagskriterien

"Referenzen" sowie "Optionen und Zusatzangebote,

Lehrlingsausbildung" als zu tief. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen,

hätte sie eine realistische Chance auf eine bessere Platzierung. Ihre

Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

In einem ersten

Schritt öffnet die Vergabebehörde die Offerten und protokolliert die Preise der

eingegangenen Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote

(§ 27 Abs. 3 SubmV). Darauf untersucht sie diese auf das Vorliegen

von Ausschlussgründen (vgl. § 27 der – allerdings nicht

rechtsverbindlichen – Vergaberichtlinien zur IVöB vom 14. September/1. Dezember

1995.

[VRöB]). In einem weiteren Schritt prüft sie die Angebote fachlich und

rechnerisch nach einheitlichen Kriterien und berichtigt offensichtliche

Rechnungs- und Schreibfehler. Sodann bereinigt sie die Angebote, um für die

Beurteilung anhand der Zuschlagskriterien eine objektive Vergleichbarkeit

herzustellen (vgl. § 29 SubmV und § 28 VRöB; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, Rz. 663 ff.).

3.2

Im

Protokoll zur Sitzung vom 16. Dezember 2015 hielt die Beschwerdegegnerin

fest, gemäss Offertöffnungsprotokoll würden sich die offerierten Preise zwischen

Fr. 308'116.- und Fr. 797'288.- für die einmaligen Kosten sowie

zwischen Fr. 97'317.- und Fr. 258'517.- für die jährlich

wiederkehrenden Aufwendungen bewegen. Weiter wurde darin festgehalten, dass bei

vielen Unternehmen bezüglich Kosten Korrekturen hätten angebracht werden

müssen. So hätten beispielsweise – obwohl systemmässig so vorgesehen – Kosten

für eine Kühlung des Serverraums oder – obwohl in der Fragenbeantwortung bzw.

Submissionsunterlagen klar vorgegeben – für den Aufbau und Betrieb eines

Netzwerks auf dem Gemeinde-Glasfasernetz gefehlt. Andererseits hätten teilweise

auch Korrekturen gegen unten angebracht werden müssen, beispielsweise bei

doppelt einberechneten Kosten für Verbindungen (Gemeindenetzwerk und

"normale" Internetanbindungen) oder auch für einberechnete Kosten

nicht verlangter oder benötigter Optionen sowie für den gemeindeeigenen Personalbedarf.

Einige Anbieter hätten die Supportkosten nicht verbindlich, sondern nur als

nach oben und teilweise auch nach unten offener Schätzung. Diesbezüglich sei

keine Korrektur angebracht worden, da die betroffenen Anbieter ohnehin nicht

auf den vorderen Plätzen rangieren würden.

3.2.1

In der eingereichten tabellarischen Aufstellung zur Bereinigung der

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten führt die

Beschwerdegegnerin detailliert die anfallenden einmaligen Kosten für

Dienstleistungen und Hardware auf. Kostenkorrekturen wurden dazu keine

aufgeführt und das Gesamttotal der einmaligen Kosten beim Angebot der

Beschwerdeführerin mit Fr. 339'919.- und beim Angebot der Mitbeteiligten mit

Fr. 407'969.- beziffert. Sodann folgt eine ebenfalls detaillierte Aufstellung

über die jährlich wiederkehrenden Kosten. In dieser Rubrik erfolgte beim

Angebot der Mitbeteiligten wegen "Nicht-Beanspruchung Personal

Lindau" eine Kostenreduktion im Umfang von Fr. 30'000.-. Im

Gesamttotal errechnete die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Beschwerdeführerin

jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 105'662.- und beim Angebot der

Mitbeteiligten von Fr. 133'225.-. Die Gesamtkosten über 5 Jahre

bezifferte sie dementsprechend auf Fr. 868'229.- (Angebot der

Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 1'074'096.- (Angebot der Mitbeteiligten). Die

weiteren im Protokoll genannten Korrekturen betrafen die übrigen Anbietenden

und sind demzufolge vorliegend nicht relevant. Streitgegenstand ist daher

einzig die Kostenreduktion von Fr. 30'000.- pro Jahr hinsichtlich der

jährlich wiederkehrenden Kosten beim Angebot der Mitbeteiligten.

3.2.2

Zur Begründung dieser Kostenreduktion führt die Beschwerdegegnerin aus, die

Mitbeteiligte habe als einzige Anbieterin eine vollständige Outsourcing-Lösung

mit einem minimalen Aufwand für gemeindeeigenes Personal von 6 Stunden pro

Monat offeriert, bei der für die Gemeinde keine eigenen Aufgaben aus dem

Bereich des bisherigen IT-Verantwortlichen fallen würden. Bei den Angeboten

aller anderen Anbietenden wäre hingegen gemeindeeigenes Personal im Umfang von

durchschnittlich 22,5 Stellenprozenten erforderlich, weshalb zusätzlich

Personalkosten anfallen würden. Um die Angebote vergleichbar zu machen, habe

sie die jeweils bei ihr anfallenden Personalkosten errechnet und beim Angebot

der Mitbeteiligten in Abzug gebracht. Dieses Vorgehen erachtet die Beschwerdeführerin

als unzulässig.

3.2.3

In den

Ausschreibungsunterlagen hatte die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass

der bisherige IT-Verantwortliche aufgrund seiner Pensionierung lediglich bis

Ende März 2016 zu Verfügung stehen werde. Sie hatte darin weiter erklärt,

"explizit eine Outsourcing-Variante" zu wählen, "damit in

Zukunft keine eigene Informatikverantwortliche Person mehr gestellt

werden" müsse. Als zwingende Dienstleistung verlangte sie daher, der

Anbietende müsse "in der Lage sein, die ICT der Schule Lindau

vollumfänglich zu betreiben". Als Ansprechpartner seitens der Schule

ständen dem Anbieter "die ICT-verantwortliche Lehrperson in den Schulen

(je eine Person pro Schuleinheit) sowie eine zentrale Koordinationsstelle (ca.

1–2 % des Arbeitspensums) zur Verfügung". Sie hat die Anbietenden

aufgefordert, in ihrer Offerte zu beschreiben, wie "sie sich als

ICT-Outsourcing-Partner optimalerweise die Koordination mit der Schule Lindau

vorstellen und welche Rollen dazu benötigt werden, welche Verantwortungen und

Aufgaben diese Rollen zu pflegen haben und wie viel Aufwand für diese

Rollen nach ihrer Erfahrung in etwa aufkommen wird".

3.2.4

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Offerte aus, es sollten folgende Personen die

Schnittstelle zwischen ihr und der Schule bilden:

1x Ansprechsperson Betriebsausschuss

1x Ansprechsperson Schulen Lindau (Standortübergreifend) 10 % Pensum

3x Ansprechspersonen je Schul-Standort 5 % Pensum

Personen

können auch Doppelfunktionen übernehmen. Die Stellvertretungen werden zwischen

den mindestens 3 Personen (Schulstandorte) geregelt.

Demgegenüber

gab die Mitbeteiligte in ihrer Offerte Folgendes an:

Die Koordination erfolgt über die

ICT-verantwortliche Person

pro Schulhaus und einem Gesamtverantwortlichen.

ICT-Verantwortlicher:

Installation individueller Software, max. 1 h / Monat

Testen der Major Releases

Gesamtverantwortlicher:

Koordination der Wünsche

Mitglied des Betriebsausschusses max. 3 h / Monat

3.2.5

Gestützt auf diese Angaben ging die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten

für das Personal der Gemeinde zutreffend von einem Aufwand von 6 Stunden

pro Monat aus. Dieser setzt sich aus je einer Stunde pro ICT-verantwortliche

Person für jedes der drei Schulhäuser sowie drei Stunden für eine

gesamtverantwortliche Person zusammen. Auch der gemeindeeigene Personalaufwand

beim Angebot der Beschwerdeführerin von 42 Stunden pro Monat ist

– geht man von einer 42-Stunden-Arbeitswoche aus – gemäss den Angaben in ihrer

Offerte zutreffend. Dieser setzt sich aus 16,8 Stunden für die gesamtverantwortliche

Person sowie dreimal 8,4 Stunden für die einzelnen Schulhausverantwortlichen

(total 25,2 Stunden) zusammen. Ein Unterschied von 36 Stunden Arbeitsaufwand

pro Monat oder einem gut zwanzigprozentigen Arbeitspensum hat wesentliche Auswirkungen

auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der

Anbietenden um Schätzungen gestützt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern

Unterschiede dieser Grössenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um

die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen

zu können, war deren Bereinigung daher grundsätzlich zulässig. Dies würde auch

dann gelten, wenn das Angebot der Mitbeteiligten als Unternehmervariante zu

qualifizieren wäre (vgl. dazu VGr, 24. November 2015, VB.2015.00522; 2.

September 2002, VB.2002.00056). Ob die Mitbeteiligte als einzige Anbieterin

eine vollständige Outsourcing-Lösung angeboten hat, ist nicht von Belang.

Dass die Beschwerdegegnerin in

den Ausschreibungsunterlagen unter dem Zuschlagskriterium "Kosten und Konditionen"

die Berücksichtigung des geschätzten gemeindeeigenen Personalaufwands bei der

Beurteilung des Angebotspreises nicht erwähnt hat, ändert an der Zulässigkeit

der Bereinigung nichts. Die Zuschlagskriterien sind im Zusammenhang mit der

Bereinigung der Angebote nicht massgebend. Deren Bewertung erfolgt nach dem Gesagten

erst in einem weiteren Schritt. Abgesehen davon müsste

die detaillierte Bewertungsmatrix nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

ohnehin nicht im Voraus bekannt gegeben werden (vgl. VGr, 17. September

2015, VB.2015.00390, E. 5.4). Zu prüfen bleibt demzufolge die Bereinigung

an sich.

3.2.6

Zur Berechnung der auf ihrer Seite entstehenden jährlichen Personalkosten ging

die Beschwerdegegnerin für das Oberstufenschulhaus und die beiden Primarschulhäuser

von der mittleren Lohnstufe einer Lehrperson der jeweiligen Stufe aus (Lohnklasse 18

bzw. 20), was auf der Primarstufe einem Jahressalär von Fr. 114'000.- und auf

der Oberstufe Fr. 130'000.- entspricht. Hinsichtlich der gesamtverantwortlichen

Person ging sie von einer Lehrperson auf Primarschulstufe aus. Diese Annahmen

erscheinen plausibel und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert

bestritten.

Gestützt auf diese Ausgangswerte stellte die

Beschwerdegegnerin für die Lohnkosten des gemäss Angebot der Beschwerdeführerin

benötigten Personals folgende korrekte Berechnungen an: Für die Oberstufe

entständen Lohnkosten von Fr. 6'500.- (5 % von Fr. 130'000.-), für

die Primarstufe von Fr. 11'400.- (2 x 5 % von

Fr. 114'000.-) sowie für die Gesamtverantwortung von Fr. 11'400.-

(10 % von Fr. 114'000.-), was ein Total von Fr. 29'300.- ergibt.

Dazu addierte die Beschwerdegegnerin zusätzlich Sozialleistungen im Umfang von

20.

% der Lohnsumme. Es ist zutreffend, dass auf Seiten des Arbeitgebers

zusätzlich zu den auszuzahlenden Löhnen Aufwendungen für Sozialleistungen

anfallen, doch erscheinen solche von 20 % der jeweiligen Lohnsumme als

überhöht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung fallen solche von etwa 10 %

an, wovon nachfolgend auszugehen ist. Folglich kämen zu den oben genannten

Lohnausgaben von Fr. 29'300.- Sozialleistungen im Umfang von

Fr. 2'930.- hinzu. Insgesamt würden damit beim Angebot der Beschwerdeführerin

jährliche Personalkosten von Fr. 32'230.- entstehen.

Beim Angebot der Mitbeteiligten ging die

Beschwerdeführerin für die benötigten 6 Arbeitsstunden pro Monat unter

Annahme einer 42-Stunden-Woche (168 Stunden pro Monat) von einem

Arbeitspensum von 3,57 % aus. Die entstehenden Lohnkosten berechnete sie

gestützt auf das Verhältnis der Pensen von 3,57 % (Mitbeteiligte) bzw.

25.

% (Beschwerdeführerin). Damit gelangte sie hinsichtlich der

entstehenden Personalkosten zu einer Differenz von Fr. 30'139.15 zwischen

dem Angebot der Mitbeteiligten und demjenigen der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte sind allerdings hinsichtlich des

Arbeitsaufwands der einzelnen Personen nicht vom gleichen Verhältnis

ausgegangen. Dies hat aufgrund der unterschiedlichen Lohnklassen für Primar-

und Oberstufenlehrer einen Einfluss auf das Ergebnis. So liegt der erwartete

Zeitaufwand beim Angebot der Mitbeteiligten für den Oberstufenverantwortlichen

bei einem Sechstel, beim Angebot der Beschwerdeführerin indessen bei einem

Fünftel des gesamten Zeitaufwands. Daher ist die gewählte Berechnungsmethode

der Beschwerdegegnerin nicht zielführend und vermag die Gleichbehandlung der

beiden Anbietenden nicht zu gewährleisten.

Für den Gesamtverantwortlichen und die ICT-Verantwortlichen

der beiden Primarschulhäuser gibt die Mitbeteiligte einen Aufwand von insgesamt

5.

h an, was einem Pensum von 2,98 % entspricht. Dadurch entständen

Lohnkosten von Fr. 3'397.20 (2,98 % von Fr. 114'000.-). Dazu

kommen die Personalkosten des ICT-Verantwortlichen des Oberstufenschulhauses

für 1 h pro Monat von Fr. 767.- (0,59 % von Fr. 130'000.-).

Dies führt zu jährlichen Lohnkosten von Fr. 4'164.20. Hinzuzurechnen sind

hier ebenfalls 10 % Sozialleistungen, was beim Angebot der Mitbeteiligten

zu jährlichen Gesamtkosten von Fr. 4'580.60 führt. Die von der Gemeinde

zusätzlich zu tragenden Kosten des eigenen Personals würden damit beim Angebot

der Beschwerdeführerin auch unter Annahme tieferer Sozialleistungen und der

Anwendung derselben Berechnungsmethode bei beiden Anbieterinnen immer noch um

Fr. 27'649.40 höher ausfallen.

3.2.7

Hinsichtlich der Höhe der prognostizierten Kosten ist zu berücksichtigen,

dass deren Berechnung einerseits auf Schätzungen der Anbietenden und

andererseits gestützt auf mittlere Lohnkosten erfolgte. Nach dem Gesagten erwiesen

sich die Berechnungsgrundlagen – mit Ausnahme der Sozialleistungen – als

plausibel. Die Differenz der vorliegenden Berechnung zum von der

Beschwerdegegnerin errechneten Kostenunterschied der Angebote von

Fr. 2'489.75 ist nicht derart gross, dass die Beschwerdegegnerin mit der

Bereinigung von (gerundet) Fr. 30'000.- den ihr zustehenden

Ermessensspielraum überschritten hätte. Darin liegt auch keine unzulässige

nachträgliche Änderung des Angebots der Mitbeteiligten. Die Rüge der

Beschwerdeführerin erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.

4.

4.1

Hinsichtlich

der Bewertung der Zuschlagskriterien bringt die Beschwerdeführerin vor, beim

mit 10 % gewichteten Kriterium "Optionen und Zusatzangebote,

Lehrlingsausbildung" sei der Punkt Lehrlingsausbildung in der Auswertung

nicht enthalten. Die Punktzahl der Optionen und Zusatzangebote sei daher

entgegen den Ausschreibungsunterlagen mit dem doppelten Gewicht in die

Bewertung eingeflossen. Sie macht geltend, die beiden Teilkriterien, welche

nicht miteinander im Zusammenhang ständen, seien mit je 5 % zu gewichten

und die Sache unter Festlegung der Gewichtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Eine

Bewertung des Kriteriums Lehrlingsausbildung ist in der Gesamtbewertung nicht ersichtlich

und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge durch den externen Berater

auch nicht vorgenommen worden. Die Parteien sind sich daher zu Recht einig,

dass dieser Mangel zu beheben und die Bewertung des Lehrlingskriteriums durch

die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist. Denn die

Vergabebehörde ist an die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien

gebunden (VGr, 22. Oktober 2014, VB.2014.00202, E. 3.3).

4.3

Aus den Akten geht einzig hervor, dass die

Lehrlingsausbildung aufgrund des Verhältnisses zwischen der Anzahl Lehrlingen

und der Gesamtzahl der Beschäftigten bewertet würde. Zudem ist unbekannt, wie

die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien "Optionen und

Zusatzangebote" sowie "Lehrlingsausbildung" erfolgt wäre. Die

Beschwerdegegnerin führt dazu lediglich aus, diese wäre im sehr tiefen

einstelligen Bereich anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin zwei Lehrlinge

ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen (noch) keine Lernenden vorweisen konnte,

vermag dies – je nach Bewertung und Gewichtung des Unterkriteriums

Lehrlingsausbildung – das Gesamtergebnis durchaus zu ändern. Im Übrigen liegen

weder die Offerten der nicht verfahrensbeteiligten Anbietenden vor, noch verlangt

die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung durch das Gericht.

Der Vergabebehörde steht beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei und damit bei der Bewertung und Gewichtung der

Unterkriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGr,

7.

Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5 mit Hinweis). Da dieses Ermessen vorliegend noch nicht ausgeübt wurde, ist dessen

Überprüfung durch das Verwaltungsgericht daher (noch) nicht möglich. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für

die Beurteilung des Lehrlingskriteriums die Situation im Zeitpunkt der

Offerteinreichung massgebend ist (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 5.3).

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist die Sache daher zur Bewertung des Lehrlingskriteriums und Neuberechnung

des Gesamtergebnisses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die

Frage, ob die Beschwerdeführerin die Festlegung der Gewichtung durch das

Gericht in der Stellungnahme zur Duplik verspätet beantragt hat, kann bei diesem

Ergebnis offenbleiben.

5.

Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien

die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die

Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit

Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im

Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Der

Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom

23.

November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen

diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

309.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

der Gemeinde Lindau vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an die Gemeinde Lindau zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 6'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Die

Parteientschädigung ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils

zahlbar.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …