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Entscheid

VB.2015.00787

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00787

21. April 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18038)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, gründete im Dezember 1999 die G GmbH, welche

Beratungsleistungen im Bereich … erbringt. Er ist als Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser GmbH tätig. Seit dem

1. Februar 2013 wird A zusammen mit seinen drei minderjährigen Kindern von

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt,

wobei diese Unterstützung zwischen Oktober 2013 und September 2014

unter­brochen werden konnte.

B.

Mit Beschluss vom 14. März 2013 bewilligte die

Sonderfall- und Einsprachekommis­sion der Sozialbehörde der Stadt Zürich

(nachfolgend "SEK") A die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum

Abschluss einer Betriebsanalyse oder längstens bis zum 31. Juli 2013. Die Betriebsanalyse wurde am

25. April 2013 von der Beratungsstelle "C" verfasst. Daraufhin

verlängerte die SEK mit Beschluss vom 18. Juli 2013 die materielle

Unterstützung bis am 30. September 2013 und erteilte A unter anderem die

Auflage, die in der Betriebsanalyse aufgezeigten Massnahmen umzusetzen.

C.

Nachdem A von Oktober 2013 bis

September 2014 keine Sozialhilfe bezogen hatte, erhielt er ab Oktober 2014

erneut wirtschaftliche Unterstützung von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 bewilligte die SEK die Weiterführung

der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Oktober 2014 bis 30. Sep­tember

2015. Dabei äusserte sie die Erwartung, dass die Einnahmen aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens ab 1. Oktober 2015 auch den

Bedarf für den gesamten Lebensunterhalt deckten.

D.

Am 23. Juli 2015 beschloss die SEK, dass die

materielle Unterstützung für A bei Weiterführung der selbständigen

Erwerbstätigkeit ab dem 1. Oktober 2015 abgelehnt werde

(Dispositiv-Ziffer 1). Sie verpflichtete A, einen allfälligen Anspruch

gegenüber der Arbeitslosenkasse abzuklären und geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 2).

Ausserdem auferlegte sie ihm die Weisung, an Arbeitsintegrationsmassnahmen

teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu

suchen (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 4. September

2015.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte, dass die wirtschaftliche

Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen sei. Mit Beschluss vom

26.

November 2015 bestätigte der Bezirksrat den Entscheid der SEK vom

23.

Juli 2015 und wies den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer I). Verfahrenskosten

wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer II).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats vom 26. November 2015 sowie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der SEK vom 23. Juli 2015. Eventualiter machte er die

Gewährung von Nothilfe im Sinn von Art. 12 der

Bundesverfassung vom 18. April l999 (BV) geltend. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung.

B. Am

6.

Januar 2016 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen

Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort

vom 28. Januar 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter

Verweis auf die Begründung in ihrem Entscheid sowie im Beschluss des Bezirksrats

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,

VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im

vorliegenden Fall die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung, welche die

Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers davon abhängig

macht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Damit verbunden

wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, an

Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und sich eine existenzsicherende

Anstellung zu suchen, ohne dass jedoch eine Kürzungsandrohung für den Fall der

Nicht- oder mangelhaften Erfüllung der Weisung ausgesprochen worden wäre. Sind

im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich

der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen

und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 5. März

2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März 2014, VB.2013.00807,

E. 1.3). Eine Kürzungsandrohung fehlt vorliegend allerdings. Ausserdem

verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des

Entscheids der Beschwerdegegnerin sowie desjenigen der Vorinstanz (Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe), ohne die ihm erteilte Weisung anzufechten. Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen bei Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit.

Angesichts des Unterstützungsbudgets von Fr. 5'025.- für den

Beschwerdeführer und seine Kinder im Monat September 2015 liegt der

Streitwert – selbst unter Anrechnung allfälliger Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers

– über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Wirtschaftliche

Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den

Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich

nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit

unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern

ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die

Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505,

E. 2.1; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; 3. August

2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte

Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in:

Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Angesichts dieser

Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine

Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden)

Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne

kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige

Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht

(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt Zürich,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],

Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 31. Januar 2013).

2.3

Steht

fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden

kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer

angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die

diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der

Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf

Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden

selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 5. März 2015,

VB.2014.00505, E. 2.2; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1;

23.

Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).

2.4

Die

Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21 SHG. Nach

dieser Vorschrift dürfen Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Infrage kommen insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche

Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23

lit. d SHV). Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben,

setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem

Betrieb effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt

werden kann (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4;

10.

November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3). Um zu untersuchen, ob ein

bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und

Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen

und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der

Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und

wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die

laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 6.2.04,

Ziff. 3.2, 31. Januar 2013).

2.5

Wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, können die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt werden. Er muss

aber vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen

worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b

SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann nur

ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden

(§ 24a Abs. 1 SHG). Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder

teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder

die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die

Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und

unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist

(lit. c). Dabei sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen

angemessen zu berücksichtigen (§ 24a Abs. 2 SHG).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin

führte in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2015 aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers dreimal befristet bewilligt worden sei, damit er die

Möglichkeit habe, mit den Einnahmen aus dem Betrieb inskünftig den Bedarf für den

gesamten Lebensunterhalt zu decken. Es sei jedoch nicht gelungen, die Notlage

des Beschwerdeführers durch eine kurzfristige Unterstützung dauerhaft zu beheben.

Die in der Betriebsanalyse ermittelten Massnahmen habe der Beschwerdeführer

nicht hinreichend umgesetzt. Seit der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe

im November 2014 habe er pro Monat durchschnittlich Einnahmen von

Fr. 716.95 erwirtschaftet. Angesichts der erzielten Einnahmen erscheine

die angestrebte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nicht realistisch. Ausserdem

befinde sich der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner Ehefrau im

Jahr 2013 in einer schwierigen familiären Situation. Er sei alleinerziehender

Vater von drei Kindern im Alter zwischen 11 und 14 Jahren und bemühe sich,

die familiären Verpflichtungen mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zu

vereinbaren. Diese Situation binde viele Ressourcen und verunmögliche derzeit

eine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Durch die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit könnten der sozialversicherungsrechtliche

Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse geklärt und geltend gemacht sowie

arbeitsmarktliche Massnahmen eingeleitet werden. Solche aussichtsreicheren

Unterstützungsangebote würden durch das Festhalten an der selbständigen

Erwerbstätigkeit verhindert. Grundsätzlich sei es nicht die Aufgabe der

Sozialhilfe, private Geschäftsbetriebe direkt oder indirekt zu unterstützen, da

dies gegenüber anderen Betrieben zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung

führen könnte. Aus diesen Gründen könne die finanzielle Unterstützung des

Beschwerdeführers nicht weiter bewilligt werden.

3.2

Die

Vorinstanz befasste sich vorwiegend mit den Geschäftsergebnissen des Beschwerdeführers

und hielt fest, dass ihm in der Zeit zwischen Oktober 2014 und

September 2015 lediglich ein Einkommen von insgesamt Fr. 6'070.45

(zusammengesetzt aus den Beträgen von Fr. 19.05, Fr. 1'057.-,

Fr. 1'205.-, Fr. 550.-, Fr. 1'621.40, Fr. 1'271.55,

Fr. 30.55 und Fr. 315.90) an die Sozialhilfe habe angerechnet werden

können. Dies ergebe anrechenbare Einnahmen von durchschnittlich Fr. 505.- pro

Monat, während das Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers und seiner Kinder

im Monat September 2015 Fr. 5'025.- betragen habe. Folglich habe der

Beschwerdeführer in zwölf Monaten selbständiger Erwerbstätigkeit nur wenig mehr

als den Lebensbedarf für einen einzigen Monat erarbeiten können. In den Monaten

Mai und August 2015 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Einnahmen erzielt.

Den Mietzins für das Geschäftsdomizil im Monat Mai 2015 habe er mit Geld

von seinem Privatkonto bezahlt. Daraus schloss die Vorinstanz, dass es dem

Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gelingen werde, mit seinem Betrieb ein

existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die

betrieblichen Fixkosten zu einer Verschuldung führten. Die Vorinstanz

beurteilte es deshalb als erfolgsversprechender, dass der Beschwerdeführer sich

um eine unselbständige Arbeit zu bemühen habe. Dies gebiete auch der Grundsatz

der Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers bezüglich seiner privaten Probleme erachtete die Vorinstanz

angesichts dieser Sach- und Rechtslage als unbehelflich. Sie kam zum Schluss,

dass dem Beschwerdeführer zulässigerweise eine Frist bis am 1. Oktober 2015

eingeräumt worden sei, um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben bzw.

seinen Betrieb zu liquidieren, sich um eine unselbständige Anstellung zu

bemühen und allfällige Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu

machen.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, dass die angeordnete Einstellung

der wirtschaftlichen Unterstützung bei Weiterführung seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit weder recht- noch verhältnismässig sei. Die Voraussetzungen für eine vollständige Leistungseinstellung

als Sanktion nach § 24a SHG seien vorliegend nicht erfüllt. Die Auflage,

wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt

ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, bilde bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar

nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Die Frist zur Liquidation

seines Betriebs sei – unter anderem angesichts der Sommerferienpause – zu kurz

bemessen worden. Ausserdem sei eine Leistungseinstellung ohne vorgängige rechtskräftige

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe nicht zulässig. Die Leistungseinstellung

könne auch nicht mit einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips begründet werden. Er sei grundsätzlich

bereit, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden

Festanstellung zu suchen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder bestehe, sei noch unklar. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit während vieler Jahre erfolgreich

gewesen sei. In der Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 habe er

aufgrund familiärer Sonderbelastungen (Wohnungswechsel im

Februar/März 2015, Aufnahmeprüfung seiner Tochter für das Gymnasium im

Februar 2015, schulische Probleme seines Sohnes, Sommerferien im

Juli/August 2015) weniger Einnahmen erzielt. Es könne nicht verlangt

werden, dass er als alleinerziehender Vater von drei Kindern den

Lebensunterhalt seiner Familie vollständig decken müsse. Auch im Rahmen einer unselbständigen

Tätigkeit könnte er lediglich eine Teilzeitstelle annehmen. Schliesslich habe

die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt, dass ihm die selbständige

Tätigkeit eine Tagesstruktur biete und eine flexible Betreuung seiner Kinder

ermögliche.

4.

4.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz bestätigte

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

23. Juli 2015, worin die wirtschaftliche Unterstützung des

Beschwerdeführers bei Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem

1. Oktober 2015 abgelehnt wird. Soweit mit dieser Anordnung der Beschwerdeführer

aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es

sich um eine Auflage, welche für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden

ist. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich

einlässlich mit dem Geschäftsergebnis der GmbH des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Dabei hat sich gezeigt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar ein an

die Sozialhilfeleistungen anrechenbares Einkommen in unterschiedlicher Höhe

abwirft, aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten

seiner Familie ausreicht. Dies trifft nicht nur für die Zeit zwischen

Oktober 2014 und September 2015 zu, in welcher sich nach Ansicht des Beschwerdeführers

familiäre Probleme erschwerend auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt haben.

Wie sich aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2014

ergibt, gelang es dem Beschwerdeführer auch während des Unterbruchs der

Sozialhilfe von Oktober 2013 bis September 2014 nicht, den Lebensunterhalt

der vierköpfigen Familie vollständig sicherzustellen, was zur Folge hatte, dass

das Mietverhältnis für die damalige Familienwohnung wegen ausbleibender

Mietzahlungen per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde. Umstände, welche zu

einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen

könnten (wie z. B.

eine Vergrösserung des Auftragsvolumens), lassen sich in den Akten nicht

erkennen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend

gemacht. Obwohl in der externen Betriebsanalyse vom 25. April 2013

verschiedene betriebswirtschaftliche Verbesserungsmassnahmen aufgezeigt wurden,

konnte der Beschwerdeführer das Geschäftsergebnis nicht langfristig steigern.

Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise den Schluss

gezogen, dass es dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht gelingen wird,

mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen für

sich und seine drei minderjährigen Kinder zu erzielen. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht

nicht in Zweifel zu ziehen. Die wirtschaftliche Unterstützung bei bestehender

selbständiger Erwerbstätigkeit ist als Überbrückungshilfe ausgestaltet

(vorstehend E. 2.2). Wie der Beschwerdeführer andeutet, können

Selbständigerwerbende zwar auch mit dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur

unterstützt werden, wobei es in einem solchen Fall genügt, wenn der erzielbare

Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7;

VGr, 3. August 2005, VB.2005.00251, E. 2.1). Der Beschwerdeführer

legt jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige

Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Vielmehr

erklärt er sich in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich bereit, an

Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und intensiv nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die entsprechenden Auflagen in

Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

23. Juli 2015 hat er denn auch nicht angefochten.

4.2 Die

Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ist für den Beschwerdeführer

zwar mit gewissen Härten verbunden, nach dem zuvor Ausgeführten aber als solche

grundsätzlich zumutbar. Allerdings wurde eine Auflage in dieser Form von der

Beschwerdegegnerin nicht erteilt; auch fehlt es an einer Auflage, die Firma zu

liquidieren. Die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ergibt

sich allein daraus, dass die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Oktober 2015

gestoppt würde, sofern der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit

weiterhin ausführen sollte. Vor dieser Ausgangslage wäre es unzulässig, die

wirtschaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne

Weiteres einzustellen. Dies umso eher, als eine solche Anordnung nichts anderes

bedeutet, als die Einstellung von Sozialhilfeleistungen für den Fall, dass die

betroffene Person die Auflage nicht (fristgerecht) erfüllen kann (vgl. VGr,

7. November 2013, VB.2013.00555, E. 5.5 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 16. Dezember

1999, VGE 20851, E. 3a, in: BVR 2000, S. 422 ff.).

Auch wenn die Fürsorgebehörde gestützt auf § 21 SHG die Möglichkeit hat,

Auflagen zu erteilen und bedürftige Personen zu einem bestimmten Verhalten zu

verpflichten, kann ein Zuwiderhandeln nicht ohne vorangegangene

Kürzungsandrohung eine Verweigerung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben.

Die Leistungseinstellung als Sanktion bei Nichtbefolgen einer Auflage stellt

einen einschneidenden Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar

und kommt lediglich unter den Voraussetzungen von § 24a SHG infrage (vgl.

vorne E. 2.5; siehe auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.01,

Ziff. 3, 30. Dezember 2014).

Die Beschwerdegegnerin hat die Unterstützungsleistungen an

den Beschwerdeführer bis am 23. Juli 2015 dreimal für jeweils befristete

Zeiträume bewilligt, ohne ihn dabei verbindlich bzw. unter Androhung von

Unterlassungsfolgen zu verpflichten, die selbständige Erwerbstätigkeit

aufzugeben oder sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die

Beschwerdegegnerin verfügte zwar jeweils Auflagen hinsichtlich der Dokumentation

der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Umsetzung von betriebswirtschaftlichen

Massnahmen. Auch äusserte sie mehrmals die Erwartung, dass die Einnahmen aus

der selbständigen Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt den Bedarf für den

gesamten Lebensunterhalt selber decken sollten. Allerdings kann diese

behördliche Erwartungshaltung bzw. der Hinweis darauf, dass die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen an selbständig Erwerbstätige nur während eines

befristeten Zeitraums möglich sei, nicht als verpflichtende Anweisung an den

Beschwerdeführer qualifiziert werden, seinen Betrieb zu liquidieren (VGr,

10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.5). Somit ordnete die

Beschwerdegegnerin erstmals am 23. Juli 2015 auf verbindliche Weise an,

dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben habe.

Gleichzeitig verfügte sie für den Unterlassungsfall die Ablehnung bzw.

Einstellung der Fürsorgeleistungen ab 1. Oktober 2015.

Eine solche Leistungseinstellung verstösst klar gegen das

in §§ 24 und 24a SHG festgelegte Vorgehen in Sanktionsfällen, zumal die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner drei Kinder weder von der Beschwerdegegnerin

noch von der Vorinstanz infrage gestellt wird. Hinzu kommt, dass die konkret

gesetzte Frist von rund zwei Monaten für die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit angesichts des dafür benötigten Aufwands (wie z. B. für die Ablösung bzw.

Nachfolgelösung für das Mietverhältnis der Büroräumlichkeiten) sehr knapp

bemessen ist. In dieser Hinsicht erweist sich die angefochtene Anordnung als

nicht verhältnismässig und somit rechtswidrig im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. vorne

E. 2.6).

4.3 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli

2015 und im selben Umfang Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides des

Bezirksrats Zürich vom 26. November 2015 sind aufzuheben, soweit darin die

Ablehnung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. Oktober 2015 angeordnet

wurde. Dem Beschwerdeführer ist die wirtschaftliche Hilfe bis auf Weiteres zu

gewähren. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

verpflichtet bleibt, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Es ist ihm

hierfür aber schon aus Gründen des Zeitablaufs durch das Rechtsmittelverfahren

eine neue Frist anzusetzen, wobei ein Zeitrahmen bis Ende August 2016

angemessen erscheint. Ebenso hat er – gestützt auf die nicht angefochtenen

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli

2015 – allfällige Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu machen,

sich um eine unselbständige Anstellung zu bemühen und seine Bemühungen der

Fürsorgebehörde gegenüber nachzuweisen sowie gegebenenfalls an Arbeitsintegrationsmassnahmen

teilzunehmen. Es obliegt allerdings der Beschwerdegegnerin, diese Auflagen zu

präzisieren, etwa in Bezug auf die verlangten Nachweise für die Stellensuche,

und mit den entsprechenden Androhungen zu versehen. In der bestehenden Form

sind die erlassenen Weisungen nur schwerlich durchsetzbar (vgl. vorne

E. 1.2). Eine Rückweisung der Sache allein zu diesem Zweck verbietet sich

indessen, steht doch der Beschwerdegegnerin genügend Zeit zur Verfügung, die

dem Beschwerdeführer gegenüber erlassenen Anweisungen zu präzisieren. Bei

Nichtbefolgen dieser Auflagen hat der Beschwerdeführer jedenfalls damit zu rechnen,

dass ihm die Fürsorgebehörde die Sozialhilfeleistungen – nach entsprechender

Androhung – zumindest kürzen kann (vorstehend E. 2.5).

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Zu

beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Da der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist von

seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung

erweist sich die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer

ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Der auf ihn entfallende Anteil an den Gerichtskosten ist einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer

ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben,

soweit darin die Ablehnung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab

1. Oktober 2015 angeordnet wurde. Im selben Umfang wird

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich

vom 26. November 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis

am 31. August 2016 gesetzt,

um die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil

des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern einzureichen.

6. Mitteilung an