VB.2015.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00787
21. April 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18038)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00787
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1965, gründete im Dezember 1999 die G GmbH, welche
Beratungsleistungen im Bereich … erbringt. Er ist als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser GmbH tätig. Seit dem
1. Februar 2013 wird A zusammen mit seinen drei minderjährigen Kindern von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt,
wobei diese Unterstützung zwischen Oktober 2013 und September 2014
unterbrochen werden konnte.
B.
Mit Beschluss vom 14. März 2013 bewilligte die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich
(nachfolgend "SEK") A die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum
Abschluss einer Betriebsanalyse oder längstens bis zum 31. Juli 2013. Die Betriebsanalyse wurde am
25. April 2013 von der Beratungsstelle "C" verfasst. Daraufhin
verlängerte die SEK mit Beschluss vom 18. Juli 2013 die materielle
Unterstützung bis am 30. September 2013 und erteilte A unter anderem die
Auflage, die in der Betriebsanalyse aufgezeigten Massnahmen umzusetzen.
C.
Nachdem A von Oktober 2013 bis
September 2014 keine Sozialhilfe bezogen hatte, erhielt er ab Oktober 2014
erneut wirtschaftliche Unterstützung von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 bewilligte die SEK die Weiterführung
der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Oktober 2014 bis 30. September
2015. Dabei äusserte sie die Erwartung, dass die Einnahmen aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens ab 1. Oktober 2015 auch den
Bedarf für den gesamten Lebensunterhalt deckten.
D.
Am 23. Juli 2015 beschloss die SEK, dass die
materielle Unterstützung für A bei Weiterführung der selbständigen
Erwerbstätigkeit ab dem 1. Oktober 2015 abgelehnt werde
(Dispositiv-Ziffer 1). Sie verpflichtete A, einen allfälligen Anspruch
gegenüber der Arbeitslosenkasse abzuklären und geltend zu machen (Dispositiv-Ziffer 2).
Ausserdem auferlegte sie ihm die Weisung, an Arbeitsintegrationsmassnahmen
teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu
suchen (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 4. September
2015.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte, dass die wirtschaftliche
Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen sei. Mit Beschluss vom
26.
November 2015 bestätigte der Bezirksrat den Entscheid der SEK vom
23.
Juli 2015 und wies den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer I). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer II).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats vom 26. November 2015 sowie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der SEK vom 23. Juli 2015. Eventualiter machte er die
Gewährung von Nothilfe im Sinn von Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April l999 (BV) geltend. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung.
B. Am
6.
Januar 2016 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort
vom 28. Januar 2016 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter
Verweis auf die Begründung in ihrem Entscheid sowie im Beschluss des Bezirksrats
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,
VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im
vorliegenden Fall die von der Vorinstanz bestätigte Anordnung, welche die
Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers davon abhängig
macht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Damit verbunden
wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, an
Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und sich eine existenzsicherende
Anstellung zu suchen, ohne dass jedoch eine Kürzungsandrohung für den Fall der
Nicht- oder mangelhaften Erfüllung der Weisung ausgesprochen worden wäre. Sind
im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich
der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen
und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 5. März
2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März 2014, VB.2013.00807,
E. 1.3). Eine Kürzungsandrohung fehlt vorliegend allerdings. Ausserdem
verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheids der Beschwerdegegnerin sowie desjenigen der Vorinstanz (Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe), ohne die ihm erteilte Weisung anzufechten. Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen bei Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit.
Angesichts des Unterstützungsbudgets von Fr. 5'025.- für den
Beschwerdeführer und seine Kinder im Monat September 2015 liegt der
Streitwert – selbst unter Anrechnung allfälliger Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers
– über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Wirtschaftliche
Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den
Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht grundsätzlich
nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern
ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die
Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505,
E. 2.1; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; 3. August
2005, VB.2005.00251, E. 2.1; Charlotte
Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in:
Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Angesichts dieser
Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine
Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden)
Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne
kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige
Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht
(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt Zürich,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 6.2.04, Ziff. 2, 31. Januar 2013).
2.3
Steht
fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden
kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer
angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Die
diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der
Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf
Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden
selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 5. März 2015,
VB.2014.00505, E. 2.2; 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1;
23.
Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).
2.4
Die
Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21 SHG. Nach
dieser Vorschrift dürfen Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Infrage kommen insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche
Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23
lit. d SHV). Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben,
setzt jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem
Betrieb effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt
werden kann (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4;
10.
November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3). Um zu untersuchen, ob ein
bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und
Erfolgsrechnung, Inventar, Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen
und vergangenen Aufträgen) abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der
Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und
wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die
laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln (VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.04,
Ziff. 3.2, 31. Januar 2013).
2.5
Wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, können die Sozialhilfeleistungen angemessen gekürzt werden. Er muss
aber vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b
SHG). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann nur
ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden
(§ 24a Abs. 1 SHG). Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder
teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder
die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die
Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich und
unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der
Arbeit bzw. zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist
(lit. c). Dabei sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen
angemessen zu berücksichtigen (§ 24a Abs. 2 SHG).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin
führte in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2015 aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers dreimal befristet bewilligt worden sei, damit er die
Möglichkeit habe, mit den Einnahmen aus dem Betrieb inskünftig den Bedarf für den
gesamten Lebensunterhalt zu decken. Es sei jedoch nicht gelungen, die Notlage
des Beschwerdeführers durch eine kurzfristige Unterstützung dauerhaft zu beheben.
Die in der Betriebsanalyse ermittelten Massnahmen habe der Beschwerdeführer
nicht hinreichend umgesetzt. Seit der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe
im November 2014 habe er pro Monat durchschnittlich Einnahmen von
Fr. 716.95 erwirtschaftet. Angesichts der erzielten Einnahmen erscheine
die angestrebte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nicht realistisch. Ausserdem
befinde sich der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner Ehefrau im
Jahr 2013 in einer schwierigen familiären Situation. Er sei alleinerziehender
Vater von drei Kindern im Alter zwischen 11 und 14 Jahren und bemühe sich,
die familiären Verpflichtungen mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zu
vereinbaren. Diese Situation binde viele Ressourcen und verunmögliche derzeit
eine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Durch die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit könnten der sozialversicherungsrechtliche
Anspruch gegenüber der Arbeitslosenkasse geklärt und geltend gemacht sowie
arbeitsmarktliche Massnahmen eingeleitet werden. Solche aussichtsreicheren
Unterstützungsangebote würden durch das Festhalten an der selbständigen
Erwerbstätigkeit verhindert. Grundsätzlich sei es nicht die Aufgabe der
Sozialhilfe, private Geschäftsbetriebe direkt oder indirekt zu unterstützen, da
dies gegenüber anderen Betrieben zu einer unerwünschten Wettbewerbsverzerrung
führen könnte. Aus diesen Gründen könne die finanzielle Unterstützung des
Beschwerdeführers nicht weiter bewilligt werden.
3.2
Die
Vorinstanz befasste sich vorwiegend mit den Geschäftsergebnissen des Beschwerdeführers
und hielt fest, dass ihm in der Zeit zwischen Oktober 2014 und
September 2015 lediglich ein Einkommen von insgesamt Fr. 6'070.45
(zusammengesetzt aus den Beträgen von Fr. 19.05, Fr. 1'057.-,
Fr. 1'205.-, Fr. 550.-, Fr. 1'621.40, Fr. 1'271.55,
Fr. 30.55 und Fr. 315.90) an die Sozialhilfe habe angerechnet werden
können. Dies ergebe anrechenbare Einnahmen von durchschnittlich Fr. 505.- pro
Monat, während das Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers und seiner Kinder
im Monat September 2015 Fr. 5'025.- betragen habe. Folglich habe der
Beschwerdeführer in zwölf Monaten selbständiger Erwerbstätigkeit nur wenig mehr
als den Lebensbedarf für einen einzigen Monat erarbeiten können. In den Monaten
Mai und August 2015 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Einnahmen erzielt.
Den Mietzins für das Geschäftsdomizil im Monat Mai 2015 habe er mit Geld
von seinem Privatkonto bezahlt. Daraus schloss die Vorinstanz, dass es dem
Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gelingen werde, mit seinem Betrieb ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die
betrieblichen Fixkosten zu einer Verschuldung führten. Die Vorinstanz
beurteilte es deshalb als erfolgsversprechender, dass der Beschwerdeführer sich
um eine unselbständige Arbeit zu bemühen habe. Dies gebiete auch der Grundsatz
der Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner privaten Probleme erachtete die Vorinstanz
angesichts dieser Sach- und Rechtslage als unbehelflich. Sie kam zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer zulässigerweise eine Frist bis am 1. Oktober 2015
eingeräumt worden sei, um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben bzw.
seinen Betrieb zu liquidieren, sich um eine unselbständige Anstellung zu
bemühen und allfällige Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu
machen.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, dass die angeordnete Einstellung
der wirtschaftlichen Unterstützung bei Weiterführung seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit weder recht- noch verhältnismässig sei. Die Voraussetzungen für eine vollständige Leistungseinstellung
als Sanktion nach § 24a SHG seien vorliegend nicht erfüllt. Die Auflage,
wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, bilde bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar
nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Die Frist zur Liquidation
seines Betriebs sei – unter anderem angesichts der Sommerferienpause – zu kurz
bemessen worden. Ausserdem sei eine Leistungseinstellung ohne vorgängige rechtskräftige
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe nicht zulässig. Die Leistungseinstellung
könne auch nicht mit einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips begründet werden. Er sei grundsätzlich
bereit, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden
Festanstellung zu suchen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder bestehe, sei noch unklar. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit während vieler Jahre erfolgreich
gewesen sei. In der Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 habe er
aufgrund familiärer Sonderbelastungen (Wohnungswechsel im
Februar/März 2015, Aufnahmeprüfung seiner Tochter für das Gymnasium im
Februar 2015, schulische Probleme seines Sohnes, Sommerferien im
Juli/August 2015) weniger Einnahmen erzielt. Es könne nicht verlangt
werden, dass er als alleinerziehender Vater von drei Kindern den
Lebensunterhalt seiner Familie vollständig decken müsse. Auch im Rahmen einer unselbständigen
Tätigkeit könnte er lediglich eine Teilzeitstelle annehmen. Schliesslich habe
die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt, dass ihm die selbständige
Tätigkeit eine Tagesstruktur biete und eine flexible Betreuung seiner Kinder
ermögliche.
4.
4.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz bestätigte
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
23. Juli 2015, worin die wirtschaftliche Unterstützung des
Beschwerdeführers bei Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem
1. Oktober 2015 abgelehnt wird. Soweit mit dieser Anordnung der Beschwerdeführer
aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es
sich um eine Auflage, welche für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden
ist. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich
einlässlich mit dem Geschäftsergebnis der GmbH des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Dabei hat sich gezeigt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar ein an
die Sozialhilfeleistungen anrechenbares Einkommen in unterschiedlicher Höhe
abwirft, aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten
seiner Familie ausreicht. Dies trifft nicht nur für die Zeit zwischen
Oktober 2014 und September 2015 zu, in welcher sich nach Ansicht des Beschwerdeführers
familiäre Probleme erschwerend auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt haben.
Wie sich aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2014
ergibt, gelang es dem Beschwerdeführer auch während des Unterbruchs der
Sozialhilfe von Oktober 2013 bis September 2014 nicht, den Lebensunterhalt
der vierköpfigen Familie vollständig sicherzustellen, was zur Folge hatte, dass
das Mietverhältnis für die damalige Familienwohnung wegen ausbleibender
Mietzahlungen per 31. Oktober 2014 gekündigt wurde. Umstände, welche zu
einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen
könnten (wie z. B.
eine Vergrösserung des Auftragsvolumens), lassen sich in den Akten nicht
erkennen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend
gemacht. Obwohl in der externen Betriebsanalyse vom 25. April 2013
verschiedene betriebswirtschaftliche Verbesserungsmassnahmen aufgezeigt wurden,
konnte der Beschwerdeführer das Geschäftsergebnis nicht langfristig steigern.
Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise den Schluss
gezogen, dass es dem Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht gelingen wird,
mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen für
sich und seine drei minderjährigen Kinder zu erzielen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz in dieser Hinsicht
nicht in Zweifel zu ziehen. Die wirtschaftliche Unterstützung bei bestehender
selbständiger Erwerbstätigkeit ist als Überbrückungshilfe ausgestaltet
(vorstehend E. 2.2). Wie der Beschwerdeführer andeutet, können
Selbständigerwerbende zwar auch mit dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur
unterstützt werden, wobei es in einem solchen Fall genügt, wenn der erzielbare
Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7;
VGr, 3. August 2005, VB.2005.00251, E. 2.1). Der Beschwerdeführer
legt jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige
Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Vielmehr
erklärt er sich in seiner Beschwerdeschrift grundsätzlich bereit, an
Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und intensiv nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die entsprechenden Auflagen in
Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
23. Juli 2015 hat er denn auch nicht angefochten.
4.2 Die
Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ist für den Beschwerdeführer
zwar mit gewissen Härten verbunden, nach dem zuvor Ausgeführten aber als solche
grundsätzlich zumutbar. Allerdings wurde eine Auflage in dieser Form von der
Beschwerdegegnerin nicht erteilt; auch fehlt es an einer Auflage, die Firma zu
liquidieren. Die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ergibt
sich allein daraus, dass die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Oktober 2015
gestoppt würde, sofern der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit
weiterhin ausführen sollte. Vor dieser Ausgangslage wäre es unzulässig, die
wirtschaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne
Weiteres einzustellen. Dies umso eher, als eine solche Anordnung nichts anderes
bedeutet, als die Einstellung von Sozialhilfeleistungen für den Fall, dass die
betroffene Person die Auflage nicht (fristgerecht) erfüllen kann (vgl. VGr,
7. November 2013, VB.2013.00555, E. 5.5 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 16. Dezember
1999, VGE 20851, E. 3a, in: BVR 2000, S. 422 ff.).
Auch wenn die Fürsorgebehörde gestützt auf § 21 SHG die Möglichkeit hat,
Auflagen zu erteilen und bedürftige Personen zu einem bestimmten Verhalten zu
verpflichten, kann ein Zuwiderhandeln nicht ohne vorangegangene
Kürzungsandrohung eine Verweigerung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben.
Die Leistungseinstellung als Sanktion bei Nichtbefolgen einer Auflage stellt
einen einschneidenden Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar
und kommt lediglich unter den Voraussetzungen von § 24a SHG infrage (vgl.
vorne E. 2.5; siehe auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.01,
Ziff. 3, 30. Dezember 2014).
Die Beschwerdegegnerin hat die Unterstützungsleistungen an
den Beschwerdeführer bis am 23. Juli 2015 dreimal für jeweils befristete
Zeiträume bewilligt, ohne ihn dabei verbindlich bzw. unter Androhung von
Unterlassungsfolgen zu verpflichten, die selbständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben oder sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die
Beschwerdegegnerin verfügte zwar jeweils Auflagen hinsichtlich der Dokumentation
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Umsetzung von betriebswirtschaftlichen
Massnahmen. Auch äusserte sie mehrmals die Erwartung, dass die Einnahmen aus
der selbständigen Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt den Bedarf für den
gesamten Lebensunterhalt selber decken sollten. Allerdings kann diese
behördliche Erwartungshaltung bzw. der Hinweis darauf, dass die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen an selbständig Erwerbstätige nur während eines
befristeten Zeitraums möglich sei, nicht als verpflichtende Anweisung an den
Beschwerdeführer qualifiziert werden, seinen Betrieb zu liquidieren (VGr,
10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.5). Somit ordnete die
Beschwerdegegnerin erstmals am 23. Juli 2015 auf verbindliche Weise an,
dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben habe.
Gleichzeitig verfügte sie für den Unterlassungsfall die Ablehnung bzw.
Einstellung der Fürsorgeleistungen ab 1. Oktober 2015.
Eine solche Leistungseinstellung verstösst klar gegen das
in §§ 24 und 24a SHG festgelegte Vorgehen in Sanktionsfällen, zumal die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner drei Kinder weder von der Beschwerdegegnerin
noch von der Vorinstanz infrage gestellt wird. Hinzu kommt, dass die konkret
gesetzte Frist von rund zwei Monaten für die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit angesichts des dafür benötigten Aufwands (wie z. B. für die Ablösung bzw.
Nachfolgelösung für das Mietverhältnis der Büroräumlichkeiten) sehr knapp
bemessen ist. In dieser Hinsicht erweist sich die angefochtene Anordnung als
nicht verhältnismässig und somit rechtswidrig im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. vorne
E. 2.6).
4.3 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli
2015 und im selben Umfang Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides des
Bezirksrats Zürich vom 26. November 2015 sind aufzuheben, soweit darin die
Ablehnung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. Oktober 2015 angeordnet
wurde. Dem Beschwerdeführer ist die wirtschaftliche Hilfe bis auf Weiteres zu
gewähren. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
verpflichtet bleibt, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Es ist ihm
hierfür aber schon aus Gründen des Zeitablaufs durch das Rechtsmittelverfahren
eine neue Frist anzusetzen, wobei ein Zeitrahmen bis Ende August 2016
angemessen erscheint. Ebenso hat er – gestützt auf die nicht angefochtenen
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli
2015 – allfällige Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend zu machen,
sich um eine unselbständige Anstellung zu bemühen und seine Bemühungen der
Fürsorgebehörde gegenüber nachzuweisen sowie gegebenenfalls an Arbeitsintegrationsmassnahmen
teilzunehmen. Es obliegt allerdings der Beschwerdegegnerin, diese Auflagen zu
präzisieren, etwa in Bezug auf die verlangten Nachweise für die Stellensuche,
und mit den entsprechenden Androhungen zu versehen. In der bestehenden Form
sind die erlassenen Weisungen nur schwerlich durchsetzbar (vgl. vorne
E. 1.2). Eine Rückweisung der Sache allein zu diesem Zweck verbietet sich
indessen, steht doch der Beschwerdegegnerin genügend Zeit zur Verfügung, die
dem Beschwerdeführer gegenüber erlassenen Anweisungen zu präzisieren. Bei
Nichtbefolgen dieser Auflagen hat der Beschwerdeführer jedenfalls damit zu rechnen,
dass ihm die Fürsorgebehörde die Sozialhilfeleistungen – nach entsprechender
Androhung – zumindest kürzen kann (vorstehend E. 2.5).
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2 Zu
beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Da der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist von
seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung
erweist sich die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer
ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Der auf ihn entfallende Anteil an den Gerichtskosten ist einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer
ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben,
soweit darin die Ablehnung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab
1. Oktober 2015 angeordnet wurde. Im selben Umfang wird
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich
vom 26. November 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis
am 31. August 2016 gesetzt,
um die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil
des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern einzureichen.
6. Mitteilung an
…