VB.2015.00796
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00796
19. Juli 2016Deutsch22 min
(URT.2016.18293)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00796
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984, von Ghana, heiratete am 26. Juli
2011 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann B,
geboren 1964. Am 20. Juni 2012 reiste A in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Per 31. Januar 2014 wurde dem Ehepaar die eheliche
Wohnung an der C-Strasse in D gekündigt, worauf die Ehepartner bis Sommer 2014
getrennt bei Bekannten lebten. Am 15. Juli 2014 wurde die Wohngemeinschaft
in einer von der Ehefrau gemieteten Wohnung an der E-Strasse in D
wiederaufgenommen. Am 23. Dezember 2014 meldete sich der Ehemann
rückwirkend per 30. September 2014 an die F-Strasse in G um, wo er ab 1. Oktober
2014 eine Wohnung gemietet hatte.
Am 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch
von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Am 13. Juli 2015 erhob A Rekurs bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sie machte geltend, dass sie sich mit
ihrem Ehemann wiedervereinigt habe und reichte dafür ein Schreiben von ihr und
ihrem Mann ein. Sodann hatte sie sich per 1. Juli 2015 bei ihrem Ehemann
an der F-Strasse in G angemeldet. Per 30. September 2015 wurde sie aus dem
Mietverhältnis an der E-Strasse in D entlassen.
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs am 8. Dezember 2015 ab
mit der Begründung, es handle sich um eine Scheinehe.
III.
Am 30. Dezember 2015 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid und die
Wegweisungsverfügung seien aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern; eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem
stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Im Auftrag des Verwaltungsgerichts führte die
Kantonspolizei an der Adresse der Ehegatten am 19. April 2016 und am 9. Mai
2016.
abends je eine Wohnungskontrolle durch. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion nahm zum entsprechenden Bericht der Kantonspolizei am 24. Juni
2016.
Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 5. Juli
2016.
hierzu vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide einer Direktion in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie auch im Namen des Ehemannes
der Beschwerdeführerin erhoben wird. Dieser hat am vorinstanzlichen Verfahren
nicht teilgenommen, weshalb es ihm vorliegend an der Beschwerdeberechtigung
fehlt.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG).
2.2
Die
Ansprüche nach den Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. a und b AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich
nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für
den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus
fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.1). Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum
Erlöschen des Bewilligungsanspruchs.
2.3
Eine
Scheinehe liegt dann vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um
die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang
an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigten (Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9).
Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe,
wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die zwar formell noch besteht,
aber ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft
(BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft
ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli
2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (Martina Caroni, a. a. O., Art. 50 N. 50). Vom Erfordernis
des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes
weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012,2C_1027/2012, E. 3.2; BGr, 14. Februar
2011,2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010,
E. 3.1).
Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung
bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft
ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe
darstellt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014,2C_48/2014, E. 3.2.1). Die
Familiennachzugsbestimmungen von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und
Art. 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner
Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen
Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute
grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich
anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber
jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas
Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund
um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort
insbesondere S. 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in
erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010,
E. 2.3.1). Ein eheliches Zusammenleben ist auch ausserhalb eines konventionellen
typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich möglich (BGr, 9. Oktober 2014,
2C_48/2014, E. 3.2.5).
2.4
Als Indiz
für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass
dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts-bewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 4. Februar 2011,
2C_841/2010, E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.4;
BGE 121 II 97 E. 3b; 122 II 289 E. 2b).
3.
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen
einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise
Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis,
weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt
oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II
113.
E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen
solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare
Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt
ist (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3;
BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember
2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni
2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Vorinstanz führte aus, dass die Darlegungen der Eheleute betreffend der Hindernisse
des Zusammenlebens nicht überzeugen würden. Die Umstände und Ungereimtheiten in
den Vorbringen würden zum Schluss zwingen, dass mithilfe von
Unglaubwürdigkeiten und nachgeschobenen Anpassungen an die jeweils aktuellen
Erfordernisse, der Anschein einer Ehe und eines Zusammenlebens erweckt werden
solle, das nicht vorhanden sei. Auch der Altersunterschied und die arrangierte
Ehe durch Verwandte nach sehr kurzer Bekanntschaft würden auf eine Scheinehe
hindeuten. Sodann habe der Ehemann eine Drittbeziehung mit H geführt, bei
welcher er nach der Wohnungskündigung 2014 auch zumindest zeitweise gewohnt
habe. Die Erklärung des Ehepaares vom Juli 2015, dass es seine Probleme gelöst
hätte und nunmehr wieder zusammenleben würde, sei eine zweckgerichtete
Schutzbehauptung. Selbst wenn es sich zu Beginn nicht um eine Scheinehe
gehandelt haben würde, wäre die Bewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu
verlängern, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG ohnehin nicht erfüllt seien. Ein Härtefall liege nicht vor. Der
Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach Ghana zumutbar.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im ersten Halbjahr 2014 getrennt von
ihrem Ehemann gelebt habe, weil ihnen die Wohnung gekündigt worden sei und sie
Mühe gehabt hätten, eine neue zu finden. Sie hätten deshalb aus wichtigen
Gründen im Sinne von Art. 49 AuG getrennt gelebt. Sie hätten dann aufgrund
ihrer Wohnungssituation und den finanziellen Problemen des Ehemannes sowie
seiner Aussenbeziehung auch Beziehungsprobleme bekommen, sich aber im Juli 2014
wieder versöhnt und seien in der neuen Wohnung der Ehefrau in D zusammengezogen.
Die Beschwerdeführerin habe bewusst nur für sich eine Wohnung gemietet, da sie
als Ehepaar von den Vermietern wegen den Betreibungen gegen den Ehemann immer
abgelehnt worden seien. Der Ehemann habe dann per 1. Oktober 2014 eine
Wohnung über seinen Arbeitgeber in G mieten können und sei bei der Ehefrau
wieder ausgezogen. Im Sommer 2015 hätten sie sich wieder versöhnt und seither
ihre eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb
ihre Wohnung per 30. September 2014 gekündigt, um zu ihrem Ehemann nach G
zu ziehen. Im August 2015 als die Polizeikontrolle in ihren Wohnungen stattfand,
hätten sie noch separat gewohnt, da die Frist zum Auszug aus der Wohnung der
Ehefrau noch nicht abgelaufen war und der Ehemann seine Wohnung noch streichen
und Möbel anschaffen wollte, bevor seine Ehefrau bei ihm einziehen würde. Heute
würden sie aber in intakter und tatsächlich gelebter Ehegemeinschaft in
Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in G wohnen. Die Vorinstanz habe die
Aussagen der Ehepartner teilweise aus dem Zusammenhang gerissen und alle
Bemühungen des Ehepaars trotz widriger Umstände eine Ehegemeinschaft in einer
eigenen Wohnung zuführen als Schutzbehauptungen abgetan. Von täuschenden
Machenschaften oder einem Lügengebäude könne keine Rede sein. Die Bewilligung
der Beschwerdeführerin sei deshalb gestützt auf Art. 43 AuG zu verlängern,
Art. 50 AuG sei nicht einschlägig, da sie in intakter Ehegemeinschaft mit
ihrem Mann lebe. Als Beweis beantragte sie die Befragung des Ehepaares durch
das Gericht.
5.
5.1
Nachstehend
gilt es daher zu prüfen, ob genügend gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin die Ehe mit B aus fremdenpolizeilichen Motiven
eingegangen ist beziehungsweise aufrecht erhält. Dabei hat das
Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2
Aus den
Akten ergibt sich nicht ein eindeutiges Bild einer Scheinehe. Die Ehepartner
haben Kenntnisse der Lebensverhältnisse des jeweils anderen Ehepartners und
diese stimmen grob überein. Die Ehegatten haben keine Verständigungsprobleme,
da sie Landsleute sind. Die von Verwandten arrangierte Ehe und der
Altersunterschied deuten weniger auf eine Scheinehe hin als auf eine
traditionelle patriarchale Ehe, bei welcher nicht die Romantik, sondern die
Zweckgemeinschaft im Vordergrund steht. Der Ehemann begründete die Ehe mit der
Beschwerdeführerin damit, dass er eine Frau brauche, um mit ihr Kinder zu haben
und damit jemand zu ihm schaue. Die Hochzeit zusammen mit Freunden und Verwandten
in traditioneller Kleidung spricht auch gegen eine Scheinehe. Allerdings sind
insbesondere die Wohnverhältnisse verworren und es bestehen gewichtige
Verdachtsmomente, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem Wohnungsverlust nicht
(mehr) tatsächlich gelebt wird. Unbestritten ist vorliegend, dass die Eheleute,
seit der Einreise der Ehefrau bis sie ihre Wohnung wegen Mietrückständen per
Ende Januar 2014 verlassen mussten, in Haushaltsgemeinschaft lebten. Aus
objektiven Gründen nachvollziehbar erscheint, dass die Ehepartner in der Folge
als Zwischenlösung getrennt bei Bekannten wohnten und die Wohnungssuche wegen
der Betreibungen gegen den Ehemann erschwert gewesen war. Jedoch wohnte der
Ehemann während dieser "obdachlosen" Zeit unter anderem bei H, mit
welcher er unbestritten während zweier Jahre eine sexuelle Beziehung pflegte
und an Weihnachten 2012 gemeinsam in Jamaika Ferien verbracht hatte. Sodann
scheint es plausibel, dass die Ehefrau zusammen mit ihrem Mann wegen dessen
Betreibungen keinen Mietvertrag abschliessen konnte und deshalb schliesslich
auf ihren Namen allein eine Wohnung in D mietete. Allerdings zog der Ehemann
dann nur kurz bei ihr ein, sondern mietete per Oktober 2014 mit Hilfe seines
Arbeitgebers für sich alleine eine Wohnung in G. Die Ehepartner machen dazu
geltend, dass sie während ihres räumlichen Getrenntlebens Beziehungsprobleme
bekommen und sich erst im Sommer 2015 wieder versöhnt hätten. Es ist damit mit
den Ehepartnern davon auszugehen, dass das Paar während mehrerer Monate nicht
nur räumlich getrennt lebte, sondern auch die eheliche Gemeinschaft nicht mehr
intakt war. Massgeblich ist somit vorliegend, ob das Ehepaar – wie geltend
gemacht – heute wieder in tatsächlich gelebter ehelicher Gemeinschaft zusammen
in G wohnt. Nach der Versöhnung hat die Ehefrau, obwohl sie eigentlich wegen
ihrer Nachtarbeit auf einen Wohnort in D angewiesen ist, ihre Wohnung gekündigt
und ist nach ihren Angaben zu ihrem Mann in dessen Wohnung in G umgezogen. Die
Ehepartner haben dieses Vorhaben mit Schreiben vom 13. Juli 2015 angekündigt,
aber bei der polizeilichen Wohnungskontrolle am 4. August 2015 nicht
umgesetzt gehabt, indem sie zu diesem Zeitpunkt unbestritten getrennt in ihren
eigenen Wohnungen lebten. Die Ehefrau hatte sich damals aber bereits bei ihrem
Mann in G angemeldet.
5.3
Da die
Eheleute in der Beschwerde geltend machten, dass es nur zu einer Verzögerung
des Einzugs der Ehefrau bei ihrem Mann gekommen sei, weil noch Möbel gefehlt
hätten und die Wohnung noch gestrichen werden musste sowie die Ehefrau eine
Nachmieterin für ihre Wohnung habe suchen müssen, sah sich das Gericht
veranlasst, eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei zu veranlassen. Am
19.
April 2016 und am 9. Mai 2016 suchten zwei Polizeibeamte die eheliche
Wohnung der Beschwerdeführerin auf. Dabei stellte sich heraus, dass das Ehepaar
in Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in D wohnt. Es handelt sich hierbei
um eine 3-Zimmer-Wohung mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Bad und
einer Küche. Die Wohnung wird vom Ehepaar gemeinsam genutzt. Die Eheleute haben
ein gemeinsames Wohnzimmer, Badezimmer und eine gemeinsame Küche, wo sich Gegenstände
von beiden Personen befinden. Jeder Partner hat jedoch sein eigenes
Schlafzimmer, wo sich auch die meisten persönlichen Gegenstände des jeweiligen
Partners befinden. Als Begründung für die getrennten Schlafzimmer bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass sie früh zu Bett gehe, weil sie sehr früh zur
Arbeit gehen müsse, während ihr arbeitsloser Mann bis Mitternacht wach sei und
vormittags länger schlafe. Die Vorinstanz macht geltend, dass es sich hierbei
um blosse Schutzbehauptungen handeln würde, das Paar täusche ein Eheleben nur
vor, wohne in Tat und Wahrheit aber lediglich in der gleichen Wohnung je in
getrennten Zimmern.
5.4
Nunmehr
scheinen die Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft zu wohnen. Das Zimmer der
Beschwerdeführerin war nicht abgeschlossen, als die Beamten die Wohnungskontrolle
am 19. April 2016 vornahmen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht
angetroffen werden konnte. Am 9. Mai 2016 waren beide Ehegatten zuhause.
Der Ehemann wollte am vorliegenden Verfahren teilnehmen und die Ehegatten haben
im Juli 2015 gemeinsam erklärt, dass sie sich versöhnt haben und wieder
zusammenwohnen möchten. Der Ehemann sagte im August 2015 aus, dass er seine
Frau brauche, weil er Depressionen habe und arbeitslos sei. Er verstehe sich
wieder gut mit seiner Frau und sie würden sich gegenseitig respektieren. Auch
die Beschwerdeführerin sagte im August 2015 aus, dass es viel besser gehe mit ihrem
Mann, dass er sich gebessert habe und nun sorgsam mit dem Geld umgehe. Unter
den vorliegenden Umständen ist es zwar möglich, dass die Eheleute "nur zum
Schein" zusammenwohnen. Möglich ist es aber auch, dass sie das Eheleben in
der gemeinsamen Wohnung wieder aufgenommen haben.
In Würdigung aller Umstände bestehen aus heutiger Sicht,
nachdem die Ehegatten das Zusammenleben jedenfalls in Form einer
Haushaltsgemeinschaft wieder aufgenommen haben, erhebliche Zweifel daran, dass
es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe um ein eigentliches
Lügengebäude handelt und sie eine Scheinehe eingegangen ist. Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdegegner anzuweisen
ist, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Indessen wird das Migrationsamt ausdrücklich ersucht, die
tatsächlichen Verhältnisse bei weiteren Verlängerungsgesuchen genau abzuklären
und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz dannzumal noch gegeben sind.
6.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden,
wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche
sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 58).
Ausgangsgemäss sind damit zunächst die Kosten
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Nachdem die
teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auf das heute
nachgewiesene Zusammenleben der Ehegatten zurückgeht und diese im Verfahren vor
Vorinstanz unrichtige Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht haben,
erscheint es angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens zu bestätigen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Dezember 2015 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …
Abweichende Meinung des
Gerichtsschreibers:
(§ 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit § 71 VRG)
Der Gerichtsschreiber vertritt
die Auffassung, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte abgewiesen werden
müssen:
1.
Wie beide
Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, sind die Hinweise auf eine Scheinehe im
vorliegenden Fall erdrückend: Die Beschwerdeführerin hat in einer arrangierten
Ehe am 26. Juli 2011 einen rund zwanzig Jahre älteren Mann geheiratet.
Ohne diese Heirat wäre es ihr kaum möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz zu erhalten. Bereits eineinhalb Jahre nach der
Bewilligungserteilung – ab 1. Februar 2014 – lebten die Eheleute getrennt.
Nachdem das Migrationsamt aufgrund des Getrenntlebens weitere Abklärungen
vorgenommen hatte, teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit Schreiben vom 4. September
2014.
mit, dass er und die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2014 wieder zusammenleben
würden. Er meldete sich zum Beweis und offenkundig nur zum Schein wieder per 1. September
2014.
bei der Beschwerdeführerin an, nur um per 30. September 2014 wieder
wegzuziehen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt am 23. April 2015
gab der Ehemann an, dass er von Dezember 2012 bis Winter 2014 eine Liebesbeziehung
mit H geführt habe, mit der er bereits vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin
zusammen gewesen sei. Der Ehemann hat auch zeitweise bei H gewohnt und mit ihr
Ferien verbracht. Eine polizeiliche Wohnungskontrolle bei der Beschwerdeführerin
am 5. Mai 2015 ergab, dass sie offensichtlich nicht mit ihrem Ehemann
zusammenlebte. Hernach wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 17. Juni
2015.
ab.
2.
Unmittelbar
nach der erstinstanzlichen Verfügung und unter dem Druck der drohenden
Wegweisung hat sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 10. Juli 2015 an das Migrationsamt gewendet und vorgebracht, die
Eheleute hätten das Zusammenleben wiederaufgenommen. Beigelegt war eine von
beiden Eheleuten am 9. Juli 2015 unterzeichnete Erklärung, wonach sie ihre
ehelichen Probleme gelöst und das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen
hätten. Im Rekurs vom 13. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin erneut
ausführen lassen, dass sie das eheliche Zusammenleben mit ihrem Mann
wiederaufgenommen habe. Sie sei "in die Dreizimmer-Wohnung des Ehemannes
in G gezogen. Die Anmeldung erfolgte am 9. Juli 2015." (Ziff. 25
der Rekursschrift). Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den
Feststellungen der Kammermehrheit (E. 5.2 am Ende) in der Rekursschrift nicht
bloss angekündigt, dass sie das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen wolle,
sondern unmissverständlich klar gemacht, dass sie wieder mit ihrem Ehemann
zusammenlebe. Aufgrund dieser eindeutigen Aussage hat das Migrationsamt die
Kantonspolizei beauftragt, die behaupteten Wohnverhältnisse zu überprüfen. Die
Abklärungen vom 4. August 2015 haben wiederum eindeutig ergeben, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entgegen ihren unmissverständlichen Aussage
nicht zusammenleben; vielmehr lebte die Beschwerdeführerin nach wie vor in
ihrer alten Wohnung, während ihr Ehemann zusammen mit einem Bekannten namens I
wohnte. Die in der Folge gemachten Ausflüchte der Beschwerdeführerin – die
Wohnung habe noch neu gestrichen werden müssen, ihr Ehemann hätte noch ein Bett
und einen Schrank benötigt und habe I noch ausziehen müssen – müssen angesichts
der unmissverständlichen Aussage in der Rekursschrift als reine
Schutzbehauptungen abgetan werden. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden
somit im Rekursverfahren bewusst in einem für das Bewilligungsverfahren ganz
entscheidenden Punkt getäuscht. Damit ist die Rekursabteilung völlig zu Recht
davon ausgegangen, dass das eheliche Zusammenleben bloss zum Schein wiederaufgenommen
ist, um der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
3.
Es liegt in
der Natur der Sache, dass polizeiliche Wohnungskontrollen nicht beliebig oft
wiederholt werden können, weil bei Ausländern, die das eheliche Zusammenleben
nur vortäuschen, im Regelfall ein gewisser Lerneffekt einsetzt. Demzufolge kann
sich ein Ausländer nicht bei jeder Instanz erneut darauf berufen, er sei
entgegen früherer Falschaussagen jetzt tatsächlich mit seinem Ehepartner
zusammengezogen und die angebliche eheliche Wohnung sei deshalb einmal mehr von
der Polizei in Augenschein zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer
verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei erneut mit der
Überprüfung der ehelichen Wohnverhältnisse beauftragt hat. Doch auch wenn nach
den Abklärungen im April/Mai 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann nun zusammen in der behaupteten ehelichen Wohnung leben, ist
nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft auszugehen: Wie die
Bildaufnahmen zeigen, schläft die Beschwerdeführerin offensichtlich alleine im
Bett, obwohl sie im Rekursverfahren das fehlende Bett noch als Grund für das
verspätete Zusammenziehen angeführt hatte. Ihr Ehemann nächtigt derweil in
seinem eigenen Zimmer auf einer Matratze am Boden. Die Kleider des Ehemanns
hängen an der Gardinenstange oder werden am Boden aufbewahrt; lediglich eine
Kommode steht an der Wand. Weiter bewahrt der Ehemann auch seine Schuhe im
Zimmer auf. Gemäss Polizeibericht lagern die Ehegatten auch ihren übrigen
Hausrat jeweils in ihren eigenen Zimmern. Diese Feststellung wird auch durch
die von der Beschwerdeführerin nachgereichten und nicht aussagekräftigen Fotos
des Wohnzimmers nicht ernsthaft erschüttert. Die Ausflüchte der
Beschwerdeführerin für diese Wohnsituation müssen einmal mehr als reine
Schutzbehauptungen abgetan werden. Damit ist davon auszugehen, dass die
Ehegatten die angebliche eheliche Wohnung vorübergehend in einer Art
Wohngemeinschaft bewohnen mit dem einzigen Ziel, der Beschwerdeführerin dadurch
den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
4.
Es kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Täuschungsmanöver im Rekursverfahren
über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens den Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Selbst wenn heute von einer intakten
ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden müsste – was wie erwähnt nicht der
Fall ist –, könnte der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt verweigert
werden (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dass die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind, hat die
Rekursabteilung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird
(vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Diesen Punkt übergeht die Kammermehrheit
völlig; sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der Beschwerdeführerin
trotz des erfüllten Widerrufsgrunds der weitere Aufenthalt zu bewilligen sei.
Die hierzu notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung wird nicht einmal
angedeutet.
5.
Zusammenfassend deuten die Indizien im
vorliegenden Fall offenkundig auf eine Scheinehe hin. Die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann haben die Behörden mehrmals in zentralen Punkten getäuscht und
eigentliche Lügengebäude errichtet, um die Illusion einer gelebten ehelichen
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Aufgrund dieser Falschangaben hat die
Beschwerdeführerin zudem einen Widerrufsgrund gesetzt. Weil sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, hätte ihr der weitere
Aufenthalt verweigert werden müssen. Damit wäre die Beschwerde abzuweisen
gewesen, unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund
der Täuschungsmanöver im Rekursverfahren muss das Verfahren sodann als
aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege hätte führen müssen.
Für richtiges
Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: