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Entscheid

VB.2015.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00796

19. Juli 2016Deutsch22 min

(URT.2016.18293)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984, von Ghana, heiratete am 26. Juli

2011 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann B,

geboren 1964. Am 20. Juni 2012 reiste A in die Schweiz ein und erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Per 31. Januar 2014 wurde dem Ehepaar die eheliche

Wohnung an der C-Strasse in D gekündigt, worauf die Ehepartner bis Sommer 2014

getrennt bei Bekannten lebten. Am 15. Juli 2014 wurde die Wohngemeinschaft

in einer von der Ehefrau gemieteten Wohnung an der E-Strasse in D

wiederaufgenommen. Am 23. Dezember 2014 meldete sich der Ehemann

rückwirkend per 30. September 2014 an die F-Strasse in G um, wo er ab 1. Oktober

2014 eine Wohnung gemietet hatte.

Am 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch

von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Am 13. Juli 2015 erhob A Rekurs bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sie machte geltend, dass sie sich mit

ihrem Ehemann wiedervereinigt habe und reichte dafür ein Schreiben von ihr und

ihrem Mann ein. Sodann hatte sie sich per 1. Juli 2015 bei ihrem Ehemann

an der F-Strasse in G angemeldet. Per 30. September 2015 wurde sie aus dem

Mietverhältnis an der E-Strasse in D entlassen.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs am 8. Dezember 2015 ab

mit der Begründung, es handle sich um eine Scheinehe.

III.

Am 30. Dezember 2015 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid und die

Wegweisungsverfügung seien aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern; eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem

stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Im Auftrag des Verwaltungsgerichts führte die

Kantonspolizei an der Adresse der Ehegatten am 19. April 2016 und am 9. Mai

2016.

abends je eine Wohnungskontrolle durch. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion nahm zum entsprechenden Bericht der Kantonspolizei am 24. Juni

2016.

Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 5. Juli

2016.

hierzu vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide einer Direktion in ausländerrechtlichen

Angelegenheiten zuständig.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie auch im Namen des Ehemannes

der Beschwerdeführerin erhoben wird. Dieser hat am vorinstanzlichen Verfahren

nicht teilgenommen, weshalb es ihm vorliegend an der Beschwerdeberechtigung

fehlt.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG).

2.2

Die

Ansprüche nach den Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2

lit. a und b AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich

nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für

den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus

fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.1). Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum

Erlöschen des Bewilligungsanspruchs.

2.3

Eine

Scheinehe liegt dann vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um

die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang

an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigten (Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9).

Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe,

wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die zwar formell noch besteht,

aber ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft

(BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft

ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (Martina Caroni, a. a. O., Art. 50 N. 50). Vom Erfordernis

des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn

für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes

weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012,2C_1027/2012, E. 3.2; BGr, 14. Februar

2011,2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011,2C_647/2010,

E. 3.1).

Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung

bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft

ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe

darstellt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014,2C_48/2014, E. 3.2.1). Die

Familiennachzugsbestimmungen von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und

Art. 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner

Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen

Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute

grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich

anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber

jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas

Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund

um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort

insbesondere S. 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in

erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (BGr, 17. Juni 2010,2C_50/2010,

E. 2.3.1). Ein eheliches Zusammenleben ist auch ausserhalb eines konventionellen

typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich möglich (BGr, 9. Oktober 2014,

2C_48/2014, E. 3.2.5).

2.4

Als Indiz

für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass

dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts-bewilligung

erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien

können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten

eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der

Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu

eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 4. Februar 2011,

2C_841/2010, E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt

demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille

zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von

Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.4;

BGE 121 II 97 E. 3b; 122 II 289 E. 2b).

3.

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen

einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise

Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis,

weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt

oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II

113.

E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen

solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische

Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare

Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt

ist (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3;

BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit

des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,

VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember

2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni

2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Vorinstanz führte aus, dass die Darlegungen der Eheleute betreffend der Hindernisse

des Zusammenlebens nicht überzeugen würden. Die Umstände und Ungereimtheiten in

den Vorbringen würden zum Schluss zwingen, dass mithilfe von

Unglaubwürdigkeiten und nachgeschobenen Anpassungen an die jeweils aktuellen

Erfordernisse, der Anschein einer Ehe und eines Zusammenlebens erweckt werden

solle, das nicht vorhanden sei. Auch der Altersunterschied und die arrangierte

Ehe durch Verwandte nach sehr kurzer Bekanntschaft würden auf eine Scheinehe

hindeuten. Sodann habe der Ehemann eine Drittbeziehung mit H geführt, bei

welcher er nach der Wohnungskündigung 2014 auch zumindest zeitweise gewohnt

habe. Die Erklärung des Ehepaares vom Juli 2015, dass es seine Probleme gelöst

hätte und nunmehr wieder zusammenleben würde, sei eine zweckgerichtete

Schutzbehauptung. Selbst wenn es sich zu Beginn nicht um eine Scheinehe

gehandelt haben würde, wäre die Bewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu

verlängern, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG ohnehin nicht erfüllt seien. Ein Härtefall liege nicht vor. Der

Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach Ghana zumutbar.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im ersten Halbjahr 2014 getrennt von

ihrem Ehemann gelebt habe, weil ihnen die Wohnung gekündigt worden sei und sie

Mühe gehabt hätten, eine neue zu finden. Sie hätten deshalb aus wichtigen

Gründen im Sinne von Art. 49 AuG getrennt gelebt. Sie hätten dann aufgrund

ihrer Wohnungssituation und den finanziellen Problemen des Ehemannes sowie

seiner Aussenbeziehung auch Beziehungsprobleme bekommen, sich aber im Juli 2014

wieder versöhnt und seien in der neuen Wohnung der Ehefrau in D zusammengezogen.

Die Beschwerdeführerin habe bewusst nur für sich eine Wohnung gemietet, da sie

als Ehepaar von den Vermietern wegen den Betreibungen gegen den Ehemann immer

abgelehnt worden seien. Der Ehemann habe dann per 1. Oktober 2014 eine

Wohnung über seinen Arbeitgeber in G mieten können und sei bei der Ehefrau

wieder ausgezogen. Im Sommer 2015 hätten sie sich wieder versöhnt und seither

ihre eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb

ihre Wohnung per 30. September 2014 gekündigt, um zu ihrem Ehemann nach G

zu ziehen. Im August 2015 als die Polizeikontrolle in ihren Wohnungen stattfand,

hätten sie noch separat gewohnt, da die Frist zum Auszug aus der Wohnung der

Ehefrau noch nicht abgelaufen war und der Ehemann seine Wohnung noch streichen

und Möbel anschaffen wollte, bevor seine Ehefrau bei ihm einziehen würde. Heute

würden sie aber in intakter und tatsächlich gelebter Ehegemeinschaft in

Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in G wohnen. Die Vorinstanz habe die

Aussagen der Ehepartner teilweise aus dem Zusammenhang gerissen und alle

Bemühungen des Ehepaars trotz widriger Umstände eine Ehegemeinschaft in einer

eigenen Wohnung zuführen als Schutzbehauptungen abgetan. Von täuschenden

Machenschaften oder einem Lügengebäude könne keine Rede sein. Die Bewilligung

der Beschwerdeführerin sei deshalb gestützt auf Art. 43 AuG zu verlängern,

Art. 50 AuG sei nicht einschlägig, da sie in intakter Ehegemeinschaft mit

ihrem Mann lebe. Als Beweis beantragte sie die Befragung des Ehepaares durch

das Gericht.

5.

5.1

Nachstehend

gilt es daher zu prüfen, ob genügend gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass

die Beschwerdeführerin die Ehe mit B aus fremdenpolizeilichen Motiven

eingegangen ist beziehungsweise aufrecht erhält. Dabei hat das

Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (VGr, 9. Februar 2011,

VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2

Aus den

Akten ergibt sich nicht ein eindeutiges Bild einer Scheinehe. Die Ehepartner

haben Kenntnisse der Lebensverhältnisse des jeweils anderen Ehepartners und

diese stimmen grob überein. Die Ehegatten haben keine Verständigungsprobleme,

da sie Landsleute sind. Die von Verwandten arrangierte Ehe und der

Altersunterschied deuten weniger auf eine Scheinehe hin als auf eine

traditionelle patriarchale Ehe, bei welcher nicht die Romantik, sondern die

Zweckgemeinschaft im Vordergrund steht. Der Ehemann begründete die Ehe mit der

Beschwerdeführerin damit, dass er eine Frau brauche, um mit ihr Kinder zu haben

und damit jemand zu ihm schaue. Die Hochzeit zusammen mit Freunden und Verwandten

in traditioneller Kleidung spricht auch gegen eine Scheinehe. Allerdings sind

insbesondere die Wohnverhältnisse verworren und es bestehen gewichtige

Verdachtsmomente, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem Wohnungsverlust nicht

(mehr) tatsächlich gelebt wird. Unbestritten ist vorliegend, dass die Eheleute,

seit der Einreise der Ehefrau bis sie ihre Wohnung wegen Mietrückständen per

Ende Januar 2014 verlassen mussten, in Haushaltsgemeinschaft lebten. Aus

objektiven Gründen nachvollziehbar erscheint, dass die Ehepartner in der Folge

als Zwischenlösung getrennt bei Bekannten wohnten und die Wohnungssuche wegen

der Betreibungen gegen den Ehemann erschwert gewesen war. Jedoch wohnte der

Ehemann während dieser "obdachlosen" Zeit unter anderem bei H, mit

welcher er unbestritten während zweier Jahre eine sexuelle Beziehung pflegte

und an Weihnachten 2012 gemeinsam in Jamaika Ferien verbracht hatte. Sodann

scheint es plausibel, dass die Ehefrau zusammen mit ihrem Mann wegen dessen

Betreibungen keinen Mietvertrag abschliessen konnte und deshalb schliesslich

auf ihren Namen allein eine Wohnung in D mietete. Allerdings zog der Ehemann

dann nur kurz bei ihr ein, sondern mietete per Oktober 2014 mit Hilfe seines

Arbeitgebers für sich alleine eine Wohnung in G. Die Ehepartner machen dazu

geltend, dass sie während ihres räumlichen Getrenntlebens Beziehungsprobleme

bekommen und sich erst im Sommer 2015 wieder versöhnt hätten. Es ist damit mit

den Ehepartnern davon auszugehen, dass das Paar während mehrerer Monate nicht

nur räumlich getrennt lebte, sondern auch die eheliche Gemeinschaft nicht mehr

intakt war. Massgeblich ist somit vorliegend, ob das Ehepaar – wie geltend

gemacht – heute wieder in tatsächlich gelebter ehelicher Gemeinschaft zusammen

in G wohnt. Nach der Versöhnung hat die Ehefrau, obwohl sie eigentlich wegen

ihrer Nachtarbeit auf einen Wohnort in D angewiesen ist, ihre Wohnung gekündigt

und ist nach ihren Angaben zu ihrem Mann in dessen Wohnung in G umgezogen. Die

Ehepartner haben dieses Vorhaben mit Schreiben vom 13. Juli 2015 angekündigt,

aber bei der polizeilichen Wohnungskontrolle am 4. August 2015 nicht

umgesetzt gehabt, indem sie zu diesem Zeitpunkt unbestritten getrennt in ihren

eigenen Wohnungen lebten. Die Ehefrau hatte sich damals aber bereits bei ihrem

Mann in G angemeldet.

5.3

Da die

Eheleute in der Beschwerde geltend machten, dass es nur zu einer Verzögerung

des Einzugs der Ehefrau bei ihrem Mann gekommen sei, weil noch Möbel gefehlt

hätten und die Wohnung noch gestrichen werden musste sowie die Ehefrau eine

Nachmieterin für ihre Wohnung habe suchen müssen, sah sich das Gericht

veranlasst, eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei zu veranlassen. Am

19.

April 2016 und am 9. Mai 2016 suchten zwei Polizeibeamte die eheliche

Wohnung der Beschwerdeführerin auf. Dabei stellte sich heraus, dass das Ehepaar

in Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in D wohnt. Es handelt sich hierbei

um eine 3-Zimmer-Wohung mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Bad und

einer Küche. Die Wohnung wird vom Ehepaar gemeinsam genutzt. Die Eheleute haben

ein gemeinsames Wohnzimmer, Badezimmer und eine gemeinsame Küche, wo sich Gegenstände

von beiden Personen befinden. Jeder Partner hat jedoch sein eigenes

Schlafzimmer, wo sich auch die meisten persönlichen Gegen­stände des jeweiligen

Partners befinden. Als Begründung für die getrennten Schlafzimmer bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass sie früh zu Bett gehe, weil sie sehr früh zur

Arbeit gehen müsse, während ihr arbeitsloser Mann bis Mitternacht wach sei und

vormittags länger schlafe. Die Vorinstanz macht geltend, dass es sich hierbei

um blosse Schutzbehauptungen handeln würde, das Paar täusche ein Eheleben nur

vor, wohne in Tat und Wahrheit aber lediglich in der gleichen Wohnung je in

getrennten Zimmern.

5.4

Nunmehr

scheinen die Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft zu wohnen. Das Zimmer der

Beschwerdeführerin war nicht abgeschlossen, als die Beamten die Wohnungskontrolle

am 19. April 2016 vornahmen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht

angetroffen werden konnte. Am 9. Mai 2016 waren beide Ehegatten zuhause.

Der Ehemann wollte am vorliegenden Verfahren teilnehmen und die Ehegatten haben

im Juli 2015 gemeinsam erklärt, dass sie sich versöhnt haben und wieder

zusammenwohnen möchten. Der Ehemann sagte im August 2015 aus, dass er seine

Frau brauche, weil er Depressionen habe und arbeitslos sei. Er verstehe sich

wieder gut mit seiner Frau und sie würden sich gegenseitig respektieren. Auch

die Beschwerdeführerin sagte im August 2015 aus, dass es viel besser gehe mit ihrem

Mann, dass er sich gebessert habe und nun sorgsam mit dem Geld umgehe. Unter

den vorliegenden Umständen ist es zwar möglich, dass die Eheleute "nur zum

Schein" zusammenwohnen. Möglich ist es aber auch, dass sie das Eheleben in

der gemeinsamen Wohnung wieder aufgenommen haben.

In Würdigung aller Umstände bestehen aus heutiger Sicht,

nachdem die Ehegatten das Zusammenleben jedenfalls in Form einer

Haushaltsgemeinschaft wieder aufgenommen haben, erhebliche Zweifel daran, dass

es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe um ein eigentliches

Lügengebäude handelt und sie eine Scheinehe eingegangen ist. Dies führt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdegegner anzuweisen

ist, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Indessen wird das Migrationsamt ausdrücklich ersucht, die

tatsächlichen Verhältnisse bei weiteren Verlängerungsgesuchen genau abzuklären

und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib der

Beschwerdeführerin in der Schweiz dannzumal noch gegeben sind.

6.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten

Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden,

wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche

sie im vor­instanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung

ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 58).

Ausgangsgemäss sind damit zunächst die Kosten

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegen­standslos. Nachdem die

teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auf das heute

nachgewiesene Zusammenleben der Ehegatten zurückgeht und diese im Verfahren vor

Vorinstanz unrichtige Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht haben,

erscheint es angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Dezember 2015 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …

Abweichende Meinung des

Gerichtsschreibers:

(§ 124 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit § 71 VRG)

Der Gerichtsschreiber vertritt

die Auffassung, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte abgewiesen werden

müssen:

1.

Wie beide

Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, sind die Hinweise auf eine Scheinehe im

vorliegenden Fall erdrückend: Die Beschwerdeführerin hat in einer arrangierten

Ehe am 26. Juli 2011 einen rund zwanzig Jahre älteren Mann geheiratet.

Ohne diese Heirat wäre es ihr kaum möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung

für die Schweiz zu erhalten. Bereits eineinhalb Jahre nach der

Bewilligungserteilung – ab 1. Februar 2014 – lebten die Eheleute getrennt.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund des Getrenntlebens weitere Abklärungen

vorgenommen hatte, teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit Schreiben vom 4. September

2014.

mit, dass er und die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2014 wieder zusammenleben

würden. Er meldete sich zum Beweis und offenkundig nur zum Schein wieder per 1. September

2014.

bei der Beschwerdeführerin an, nur um per 30. September 2014 wieder

wegzuziehen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt am 23. April 2015

gab der Ehemann an, dass er von Dezember 2012 bis Winter 2014 eine Liebesbeziehung

mit H geführt habe, mit der er bereits vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin

zusammen gewesen sei. Der Ehemann hat auch zeitweise bei H gewohnt und mit ihr

Ferien verbracht. Eine polizeiliche Wohnungskontrolle bei der Beschwerdeführerin

am 5. Mai 2015 ergab, dass sie offensichtlich nicht mit ihrem Ehemann

zusammenlebte. Hernach wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 17. Juni

2015.

ab.

2.

Unmittelbar

nach der erstinstanzlichen Verfügung und unter dem Druck der drohenden

Wegweisung hat sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 10. Juli 2015 an das Migrationsamt gewendet und vorgebracht, die

Eheleute hätten das Zusammenleben wiederaufgenommen. Beigelegt war eine von

beiden Eheleuten am 9. Juli 2015 unterzeichnete Erklärung, wonach sie ihre

ehelichen Probleme gelöst und das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen

hätten. Im Rekurs vom 13. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin erneut

ausführen lassen, dass sie das eheliche Zusammenleben mit ihrem Mann

wiederaufgenommen habe. Sie sei "in die Dreizimmer-Wohnung des Ehemannes

in G gezogen. Die Anmeldung erfolgte am 9. Juli 2015." (Ziff. 25

der Rekursschrift). Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den

Feststellungen der Kammermehrheit (E. 5.2 am Ende) in der Rekursschrift nicht

bloss angekündigt, dass sie das ehe­liche Zusammenleben wiederaufnehmen wolle,

sondern unmissverständlich klar gemacht, dass sie wieder mit ihrem Ehemann

zusammenlebe. Aufgrund dieser eindeutigen Aussage hat das Migrationsamt die

Kantonspolizei beauftragt, die behaupteten Wohnverhältnisse zu überprüfen. Die

Abklärungen vom 4. August 2015 haben wiederum eindeutig ergeben, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entgegen ihren unmissverständlichen Aussage

nicht zusammenleben; vielmehr lebte die Beschwerdeführerin nach wie vor in

ihrer alten Wohnung, während ihr Ehemann zusammen mit einem Bekannten namens I

wohnte. Die in der Folge gemachten Ausflüchte der Beschwerdeführerin – die

Wohnung habe noch neu gestrichen werden müssen, ihr Ehemann hätte noch ein Bett

und einen Schrank benötigt und habe I noch ausziehen müssen – müssen angesichts

der unmissverständlichen Aussage in der Rekursschrift als reine

Schutzbehauptungen abgetan werden. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden

somit im Rekursverfahren bewusst in einem für das Bewilligungsverfahren ganz

entscheidenden Punkt getäuscht. Damit ist die Rekursabteilung völlig zu Recht

davon ausgegangen, dass das eheliche Zusammenleben bloss zum Schein wiederaufgenommen

ist, um der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

3.

Es liegt in

der Natur der Sache, dass polizeiliche Wohnungskontrollen nicht beliebig oft

wiederholt werden können, weil bei Ausländern, die das eheliche Zusammenleben

nur vortäuschen, im Regelfall ein gewisser Lerneffekt einsetzt. Demzufolge kann

sich ein Ausländer nicht bei jeder Instanz erneut darauf berufen, er sei

entgegen früherer Falschaus­sagen jetzt tatsächlich mit seinem Ehepartner

zusammengezogen und die angebliche eheliche Wohnung sei deshalb einmal mehr von

der Polizei in Augenschein zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer

verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei erneut mit der

Überprüfung der ehelichen Wohnverhältnisse beauftragt hat. Doch auch wenn nach

den Abklärungen im April/Mai 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann nun zusammen in der behaupteten ehelichen Wohnung leben, ist

nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft auszugehen: Wie die

Bildaufnahmen zeigen, schläft die Beschwerdeführerin offensichtlich alleine im

Bett, obwohl sie im Rekursverfahren das fehlende Bett noch als Grund für das

verspätete Zusammenziehen angeführt hatte. Ihr Ehemann nächtigt derweil in

seinem eigenen Zimmer auf einer Matratze am Boden. Die Kleider des Ehemanns

hängen an der Gardinenstange oder werden am Boden aufbewahrt; lediglich eine

Kommode steht an der Wand. Weiter bewahrt der Ehemann auch seine Schuhe im

Zimmer auf. Gemäss Polizeibericht lagern die Ehegatten auch ihren übrigen

Hausrat jeweils in ihren eigenen Zimmern. Diese Feststellung wird auch durch

die von der Beschwerdeführerin nachgereichten und nicht aussagekräftigen Fotos

des Wohnzimmers nicht ernsthaft erschüttert. Die Ausflüchte der

Beschwerdeführerin für diese Wohnsituation müssen einmal mehr als reine

Schutzbehauptungen abgetan werden. Damit ist davon auszugehen, dass die

Ehegatten die angebliche eheliche Wohnung vor­übergehend in einer Art

Wohngemeinschaft bewohnen mit dem einzigen Ziel, der Beschwerdeführerin dadurch

den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

4.

Es kommt

hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Täuschungsmanöver im Rekursverfahren

über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens den Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Selbst wenn heute von einer intakten

ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden müsste – was wie erwähnt nicht der

Fall ist –, könnte der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt verweigert

werden (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dass die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind, hat die

Rekursabteilung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird

(vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Diesen Punkt übergeht die Kammermehrheit

völlig; sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der Beschwerdeführerin

trotz des erfüllten Widerrufsgrunds der weitere Aufenthalt zu bewilligen sei.

Die hierzu notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung wird nicht einmal

angedeutet.

5.

Zusammenfassend deuten die Indizien im

vorliegenden Fall offenkundig auf eine Scheinehe hin. Die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann haben die Behörden mehrmals in zentralen Punkten getäuscht und

eigentliche Lügengebäude errichtet, um die Illusion einer gelebten ehelichen

Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Aufgrund dieser Falschangaben hat die

Beschwerdeführerin zudem einen Widerrufsgrund gesetzt. Weil sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, hätte ihr der weitere

Aufenthalt verweigert werden müssen. Damit wäre die Beschwerde abzuweisen

gewesen, unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund

der Täuschungsmanöver im Rekursverfahren muss das Verfahren sodann als

aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege hätte führen müssen.

Für richtiges

Protokoll,

der

Gerichtsschreiber: