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Entscheid

VB.2015.00802

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00802

7. September 2016Deutsch31 min

(URT.2016.18333)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Verbände A, B und C sowie 18 Kindergartenlehrpersonen

ersuchten die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für

Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz am 21. Oktober 2014 um

Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend Lohndiskriminierung der

Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe. Mit Beschluss vom 4. März 2015

stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung zustande gekommen

sei.

Die Verbände A, B und C sowie D, E und F ersuchten

den Regierungsrat am 13. April bzw. 5. Mai 2015 darum, eine

Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe festzustellen; D,

E und F ersuchten zusätzlich darum, die bisherige Lohneinstufung sei durch eine

diskriminierungsfreie Neueinstufung ab dem 1. Januar 2008 zu beseitigen

und es seien rückwirkend ab Anfang 2008 bis März 2014 samt 5 % Zins ab

jeweiliger Fälligkeit D Fr. 115'350.-, E Fr. 81'867.- und F Fr. 66'259.-

zuzüglich allfälliger Nachzahlungen aus nachträglichen und rückwirkenden

Lohnstufenanstiegen nachzuzahlen sowie ihnen ab April 2015 115 % des

bisherigen Lohns zu entrichten. Der Regierungsrat wies diese Begehren mit Beschluss

vom 18. November 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die Verbände A, B und C sowie D, E und F liessen dagegen

am 22. Dezember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes

beantragen:

"1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Zürich vom 18. November 2015 sei aufzuheben.

2.

Die

Verbandsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 3 im Sinne von Artikel 7

GlG [Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, SR 151.1] sei

gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Lehrpersonen auf

Kindergartenstufe im Sinne von Art. 8 Abs. 3, Satz 3 BV

[Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101], und Art. 3

Abs. 2 GlG lohnmässig diskriminiert sind und seit 1.1.2008 waren.

3.

Den

Beschwerdeführerinnen 4 bis 6 seien rückwirkend ab 1.1.2008 bis und mit

30.11.2015

folgende Lohnnachzahlungen zu leisten:

D Fr. 125'541.-

E Fr. 90'568.-

F Fr. 74'091.-

zuzüglich

den weiteren Nachzahlungen, die sich zwischen dem 1. Dezember 2015 bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ergeben;

alles je

zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit der jeweiligen Lohnbetreffnisse.

4.

Künftig, ab

rechtskräftigem Urteil, wird beantragt, den Beschwerdeführerinnen 4 bis 6

115% des bisherigen Lohnes zu entrichten, was frankenmässig einer Einreihung in

100% der Lohnklasse 18 PVO entspricht.

5.

Unter

Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden."

Namens des Regierungsrats liess die Bildungsdirektion mit

Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführenden

vom 2. Mai 2016 und der Bildungsdirektion vom 9. Juni 2016 wurde an

den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats

etwa betreffend Feststellung einer Lohndiskriminierung bzw. Forderungen aus

einem Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 und Abs. 2 je lit. a, 19a sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Nach

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG können Organisationen, die nach ihren

Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren

bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung

vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine

grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird.

Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind die Interessen

von Arbeitnehmenden wahrende Organisationen im vorgenannten Sinn und – weil der

Ausgang des Verfahren sich auf eine grössere Zahl von Anstellungsverhältnissen

auswirkt – zur Beschwerde legitimiert, soweit damit eine

Geschlechtsdiskriminierung festgestellt werden soll.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie Art. 11 Abs. 3

Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(LS 101) haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige

Arbeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert

werden. Dieses Verbot gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung

(Art. 3 Abs. 2 GlG).

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines

Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt.

Namentlich liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn typischerweise von

Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden

Berufen, die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen

ausgeübt werden, tiefer entlöhnt werden. Keine Lohndiskriminierung liegt

hingegen vor, wenn die tiefere Entlöhnung sich auf objektive Gründe stützt oder

nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist (BGE 141 II 411 6.1.2, 136 II

393.

E. 11.3, 124 II 409 E. 7 f.; Elisabeth Freivogel in: Claudia

Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,

2.

A., Basel 2009, Art. 3 N. 139; Bernhard Waldmann, Das

Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz,

Bern 2003, S. 348 ff.; Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten

Lohndiskriminierung, AJP 10/2001, S. 1281 ff., 1283 ff.;

Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten Diskriminierung wegen des Geschlechts,

Zürich 2001, S. 175 ff.).

Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss ähnliche, das heisst

gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus im Zusammenhang mit

indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Ob

Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann jedoch nicht

wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zuständigen

Behörden steht deshalb bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im

öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der durch das

Lohngleichheitsgebot nicht grundsätzlich eingeschränkt wird; dieses verbietet

allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGr,

4.

Januar 2010,8C_31/2009, E. 7 mit Hinweisen). Das

Gleichstellungsgesetz verleiht deshalb keinen Anspruch auf Beurteilung, ob eine

Besoldungseinstufung anhand irgendwelcher Bewertungsmethoden überzeugend ist,

sondern einzig, ob sie geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen zeitigt.

Solange eine Behörde eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht

diskriminierend ist, darf gestützt auf das Gleichstellungsgesetz nicht eingegriffen

werden (BGE 142 II 49 E. 4.7; BGr, 4. Januar 2010,8C_31/2009,

E. 3.2.2).

2.2

Der

Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch ist, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie das quantitative,

statistische Element zu Grunde zu legen, wobei ein typischer Frauenberuf vorliegt,

wenn der Frauenanteil höher als 70 % liegt (BGE 125 II 530

E. 2b, 124 II 529 E. 5e f. mit Hinweisen; BGr, 31. August

2010,8C_78/2009, E. 5.2 [nicht in BGE 136 III 393 publizierte

Erwägung]). Der Beruf der Kindergartenlehrperson ist in diesem Sinn ein

typischer Frauenberuf (BGE 125 II 530 E. 2b; BGr, 15. Juni 2007,

2A.79/2007, E. 2).

2.3

Nach

Art. 6 GlG wird eine diskriminierende Entlöhnung vermutet, wenn diese von

der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Anhaltspunkte sprechen.

Unerheblich ist demgegenüber, ob noch mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass

sich die strittige Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Beweisgrad der

Glaubhaftmachung setzt mit anderen Worten voraus, dass insgesamt mehr für als

gegen die streitige Tatsachenbehauptung spricht. Blosses Behaupten genügt hingegen

nicht (BGE 130 III 321 E. 3.3; Sabine Steiger-Sackmann in:

Kaufmann/Steiger-Sackmann, Art. 6 N. 126–129). Wurde eine Lohndiskriminierung

glaubhaft gemacht, muss die arbeitgebende Partei nachweisen, dass die geringere

Entlöhnung in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch

sachliche Gründe gerechtfertigt ist; misslingt ihr dies, gilt die

geschlechtsspezifische Benachteiligung als erstellt (BGE 136 II 393

E. 11.3 mit Hinweisen).

2.4

Sowohl die

Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin beantragen für verschiedene

nachfolgend zu prüfende Fragestellungen die Einholung von Fachgutachten. Wie

vorstehend dargelegt, ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den

Lohn der Kindergartenlehrpersonen "richtig" festgelegt hat, sondern einzig,

ob er das ihm zustehende Ermessen in diskriminierungsfreier Weise ausgeübt hat.

Zur Beantwortung dieser Frage sind arbeitswissenschaftliche Gutachten kaum je

hilfreich (vgl. hierzu Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit,

ZBl 104/2003, S. 113 ff., 143 f.). Wie sich des Weiteren

sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt in genügendem Mass

erstellt, um zu prüfen, ob die Lohneinreihung der Beschwerdeführenden

geschlechtsdiskriminierend ist.

3.

3.1

Im Kanton

Zürich werden die Richtpositionen für die Lohnklasseneinreihung mit der Vereinfachten

Funktionsanalyse (VFA) anhand eines Wertungssystems, in dem maximal 1000 Punkte

erreicht werden können, mittels folgender Kriterien bewertet (vgl. auch

§ 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998

[LS 177.11]):

K1

(Ausbildung und Erfahrung): maximal

320.

K2 (geistige

Anforderungen): maximal

300.

K3

(Verantwortung): maximal

210.

K4 (psychische

Belastungen und Anforderungen): maximal 50

K5 (physische

Belastungen und Anforderungen): maximal

60.

K6 (Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle

Arbeitsbedingungen): maximal 60

Diese Arbeitswertpunkte (AWP) werden ermittelt, indem pro

Kriterium 0 bis 5,0 Wertungspunkte vergeben werden, aus welchen

anschliessend anhand einer vorgegebenen Punktegewichtung die einzelnen AWP

ermittelt werden. Die Summe dieser AWP ergibt schliesslich die Einreihung in

eine bestimmte Lohnklasse.

3.2

Strittig

ist vorliegend, ob die Entlöhnung der vom Kanton Zürich angestellten Kindergartenlehrpersonen

geschlechtsdiskriminierend sei.

Die heutige Entlöhnung der Kindergartenlehrpersonen geht

auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1999 (VK.96.00005

[nicht unter www.vgrzh.ch]) zurück. Darin kam die Kammer zum Schluss, dass die

Lohneinreihung für Kindergartenlehrpersonen gestützt auf die vom Kanton

verwendete Vereinfachte Funktionsanalyse gemäss folgender Arbeitsbewertung

vorzunehmen sei:

K1: 2,5

(110 AWP)

K2: 3,5

(170,5 AWP)

K3: 3,5

(119,5 AWP)

K4: 2,5

(25,0 AWP)

K5: 2,5

(20,5 AWP)

K6: 2,5 (20,5 AWP)

Im Total ergaben sich für die Kindergartenlehrpersonen

damit 466 AWP, was zu einer Einstufung in Lohnklasse 18 (441 bis

472,5 AWP) führt.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Kindergartenlehrpersonen würden seit

dem Jahr 2008 – als der Besuch des Kindergartens obligatorisch wurde und

seitdem die Lohnhöhe durch den Kanton und nicht mehr durch die Gemeinden

festgelegt wird –diskriminierend entlöhnt.

Sie stützen ihre Rügen auf einen Vergleich mit den Berufen

Werkstattchef, Strassenverwalter, Strassenmeister, Abteilungschef im Bereich

technische und handwerkliche Funktionen sowie Lehrperson an

gewerblich-industriellen Berufsschulen. Die von den Beschwerdeführenden zum

Vergleich angeführten Berufe des Strassenverwalters und des Strassenmeisters

sind indes im Einreihungsplan gemäss Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) nicht vorgesehen.

Gemäss einem Schreiben des Personalamts vom 8. März 2016 bestehen in

diesen Richtpositionen denn auch keine aktiven Anstellungen. Damit kann sich im

Vergleich zu diesen Berufen beim Beschwerdegegner keine diskriminierende

Entlöhnung ergeben; auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden

ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine diskriminierende Einstufung im Kriterium K1

(Ausbildung und Erfahrung). Sie machen im Wesentlichen geltend, die

Ausbildungsanforderungen hätten sich seit der letzten Überprüfung der Löhne von

Kindergartenlehrpersonen stark verändert. Es sei neu ein stärker akademisch

geprägter Ausbildungslehrgang an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren,

welcher mit einem Bachelor abgeschlossen werde.

Es trifft zu, dass die Ausbildung von

Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich neu durch die Pädagogische

Hochschule, eine Fachhochschule, durchgeführt wird (vgl. § 15 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom

25.

Oktober 1999 [PHG, LS 414.41]). Allein aus diesem

Umstand lässt sich indes nicht ableiten, dass die Anforderungen an die Aus­bildung

von Kindergartenlehrpersonen generell gestiegen seien. Einerseits sind Kinder­gartenlehrpersonen,

welche die frühere Ausbildung abgeschlossen haben, weiterhin un­be­schränkt zum

Unterricht auf der Kindergartenstufe zugelassen (Art. 4 Abs. 1

Satz 1, Art. 6 und 8 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung

über die Anerkennung von Aus­bil­dungs­abschlüssen vom 18. Februar 1993

[LS 410.4] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Reglements der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von

Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primar­stufe vom 10. Juni

1999.

[edudoc.ch/record/29975/files/Regl_AK_VS_PS_d.pdf]). Anderseits lässt sich

allein aufgrund der Zentralisierung der Ausbildung an einer pädagogischen

Fachhochschule nicht schliessen, die Anforderungen an die Ausbildung seien

damit erhöht worden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, bedarf es

weiterhin keiner Matura, um den Studiengang als Kindergartenlehrperson zu

besuchen; es genügt dafür vielmehr der anerkannte Abschluss einer Fachmittelschule

oder einer dreijährigen Handelsmittelschule bzw. einer Lehre mit eidgenössisch

anerkannter Berufsmaturität oder einer mindestens dreijährigen anerkannten

Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung (§ 6 Abs. 1 PHG).

Auch der Umstand, dass die Ausbildung mit einem Bachelor abschliesst, vermag

daran nichts zu ändern. Ausbildungen, die früher an einer Höheren Fachschule

absolviert wurden, schliessen heute ebenfalls mit einem Bachelor an einer Fachhochschule

ab. Die Bezeichnung als Bachelor macht den Abschluss noch nicht mit anderen

Abschlüssen gleicher Bezeichnung vergleichbar, weil diese Bezeichnung für den

ersten Abschluss sowohl an Fachhochschulen wie an Universitäten verwendet wird.

In den Wertungshilfen werden 3,0 Punkte für einen Studienabschluss

mit Bachelor vergeben, was darauf hindeutet, dass sich dies auf den

Bachelor-Abschluss an einer universitären Hochschule und damit vergleichbare

Ausbildungen bezieht. Für Ausbildungen, die früher an einer Höheren Fachschule

und nunmehr an einer Fachhochschule angeboten werden, erscheint hingegen eine

tiefere Einstufung sachgerecht. Die Ausbildung zur Kindergartenlehrperson

entspricht damit gemäss Wertungshilfe zur VFA der Stufe 2,5 (drei- bis

vierjährige Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und allenfalls

Berufsmaturität sowie berufsorientierte Weiterbildung an einer höheren

Fachschule). Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung ist diesbezüglich nicht

ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

sodann auf den Studiengang Kindergarten-Unterstufe verweisen, für den höhere

Anforderungen gelten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Ausbildung

berechtigt auch zum Unterricht an der Unterstufe der Primarschule und

übersteigt damit die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Kindergartenlehrpersonen.

Sie kann entsprechend für die Bewertung der Ausbildungsanforderungen nicht

massgebend sein.

Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem von den

Beschwerdeführenden gezogenen Vergleich mit den Primarlehrpersonen. Abgesehen

davon, dass es sich dabei nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls um einen

frauentypischen Beruf handelt (vgl. BGE 141 II 411), benötigen angehende

Primarlehrpersonen in der Regel eine abgeschlossene Maturität bzw.

Fachmaturität Pädagogik oder damit vergleichbare Ausbildung (vgl. § 7 PHG),

während bei Kindergartenlehrpersonen ein Fachmittelschulabschluss oder eine

vergleichbare Ausbildung genügt (vgl. § 6 PHG). Wie vorstehend dargelegt,

lässt sich sodann allein aus dem Umstand, dass beide Ausbildungen mit einem

Bachelor abschliessen, noch nicht auf deren Gleichwertigkeit schliessen.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einstufung bezüglich Ausbildung

und Erfahrung sei im Vergleich mit dem Werkstattchef, der Berufsschullehrperson

an einer gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie dem Abteilungsleiter

im Funktionsbereich 2 (technische und handwerkliche Funktionen)

diskriminierend.

4.3

Die

Beschwerdeführenden beziehen sich in ihrem Vergleich auf Berufsschullehrpersonen

für berufskundlichen Unterricht, weshalb im Folgenden nur auf die Bewertung von

deren Ausbildung und Erfahrung einzugehen ist. Die für die Tätigkeit einer

solchen Berufsschullehrkraft benötigte Ausbildung und Erfahrung wurde im Rahmen

der strukturellen Besoldungsrevision mit 3,5 Punkten (bei abgeschlossener

pädagogischer Ausbildung) bzw. 3,0 Punkten (ohne pädagogische Ausbildung)

bewertet (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00013, E. 9b).

Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht werden gemäss Anhang

lit. A Ziff. I der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom

7.

April 1999 (MBVO, LS 413.111) in die Lohnklasse 20

eingereiht, sofern sie über ein Diplom des Schweizerischen Instituts für

Berufspädagogik (heute Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung,

EHB) verfügen; ohne ein solches Diplom werden sie in die Lohnklasse 19

eingereiht. Zum Diplomstudiengang an der EHB wird zugelassen, wer einen Maturitäts­abschluss

sowie den Abschluss einer höheren Berufsbildung oder einer Hochschule

entsprechend dem zukünftigen Lehrauftrag aufweist und über mindestens sechs

Monate betrieblicher Erfahrung auf dem Niveau des höchstmöglichen

berufsfeldbezogenen Abschlusses verfügt; sodann müssen die Kandidierenden

bereits während mindestens eines Jahres im Umfang von mindestens vier Lektionen

Fachunterricht an einer Berufsfachschule erteilt haben und von einer

Berufsfachschule aufgrund einer pädagogisch-didaktischen Eignungsabklärung für

die Ausbildung empfohlen worden sein (zum Ganzen Art. 46 Abs. 2

lit. a der [eidgenössischen] Berufsbildungsverordnung vom

19.

November 2003 [BBV, SR 412.101] sowie Art. 7 der Richtlinien

des EHB-Rats über die Konkretisierung der Zulassungsbedingungen für die

Ausbildungsstudiengänge des EHB vom 1. August 2010 [www.ehb.swiss/rechts­grundlagen]).

Der Studiengang umfasst eine berufspädagogische Bildung von mindestens

1'800 Lernstunden (Art. 46 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BBV),

was 60 ECTS-Punkten entspricht (vgl. auch www.ehb.swiss/bku-lehrperson-im-hauptberuf).

Im Gegensatz zu Kindergartenlehrpersonen müssen Berufsschullehrpersonen für den

Berufskundeunterricht demnach in der Regel über eine höhere Berufsausbildung

(in der Regel mindestens an einer Fachhochschule), Berufs- sowie Lehrerfahrung

und eine pädagogische Ausbildung verfügen. Die Ausbildungsanforderungen sind im

Vergleich zur Kindergartenlehrperson damit klar höher, weshalb die um einen

Punkt höhere Bewertung in diesem Kriterium nicht zu beanstanden ist.

Berufsschullehrpersonen ohne Diplom der EHB müssen den höchsten Fachabschluss

und zusätzlich eine angemessene pädagogische Ausbildung aufweisen (vgl. Anhang lit. A

Ziff. I Klasse 19 lit. b MBVO). Demnach müssen auch solche

Berufsschullehrpersonen in der Regel über einen Fachhochschulabschluss sowie zusätzlich

über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die jedoch nicht den Anforderungen

des Diplomstudiengangs entspricht. Insgesamt erscheinen damit auch die

Ausbildungsanforderungen für solche Berufsschullehrpersonen höher als

diejenigen für Kindergartenlehrpersonen. Die um 0,5 Punkte höhere

Bewertung ist deshalb nicht zu beanstanden und damit nicht diskriminierend.

4.4

Die

Tätigkeit als Werkstattchef bzw. Werkstattchefin setzt eine abgeschlossene

Lehre mit Zusatzausbildung sowie "viel Erfahrung" voraus; diese

Anforderung wird gemäss Handbuch VFA mit 3,0 Punkten bewertet. Wie die

Kindergartenlehrpersonen muss ein Werkstattchef neben einer Grundausbildung

(bei den Kindergartenlehrpersonen genügt hierfür eine Fachmittelschule) eine

Zusatzausbildung (etwa an einer Fachhochschule) absolviert haben. Darüber

hinaus muss er aber auch noch über grosse Berufserfahrung verfügen, während

Kindergartenlehrpersonen direkt nach Abschluss der Ausbildung in ihrem Beruf

tätig sein können. Mit ihrer Rüge, die Erfahrung werde beim Werkstattchef

doppelt berücksichtigt, verkennen die Beschwerdeführenden die Funktionsweise

der VFA. Im Kriterium K1 werden sowohl die Ausbildung als auch die bei

Antritt der Tätigkeit notwendige Erfahrung berücksichtigt. Für den

Werkstattchef bedeutet dies, dass ihm für seine Ausbildung 2,25 oder 2,5 Punkte

und für die notwendige Erfahrung 0,5 oder 0,75 Punkte angerechnet werden.

Da die Kindergartenlehrpersonen bei erstmaliger Lohneinreihung über keine

Erfahrung verfügen müssen, kann ihnen nur ein Wert für die Ausbildung angerechnet

werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung dieses Umstands und

gestützt darauf eine um 0,5 Punkte höhere Bewertung des Werkstattchefs

geschlechtsdiskriminierend sein soll.

4.5

Die für

die Tätigkeit als Abteilungschef oder Abteilungschefin benötigte Ausbildung und

Erfahrung wird gemäss Handbuch VFA in der Regel mit 3,0, teilweise auch mit

3,5 Punkten bewertet. Diese Tätigkeit bedarf einer Ausbildung auf

Fachhochschulstufe oder ein Buchhalter-, Bücherexperten- oder

Steuerexpertendiplom und zusätzlich wenig Erfahrung. Möglich ist sodann auch

eine drei- bis vierjährige Berufslehre mit Zusatzkenntnissen und viel Erfahrung

bzw. ein Hochschulstudium mit wenig Erfahrung. Wie sich aus den angeführten

gleichwertigen Diplomen, deren Erwerb ausnahmslos als anspruchsvoll gilt, sowie

der Erwähnung von Hochschulabschlüssen als möglicher Ausbildung ergibt, ist von

einer eher anspruchsvollen Ausbildung auf Fachhochschulstufe als Grundvoraussetzung

auszugehen, weshalb eine um 0,25 Punkte höhere Wertung allein für die

Ausbildung im Vergleich mit Kindergartenlehrpersonen gerechtfertigt erscheint.

Zusätzlich braucht eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef zumindest noch

wenig Erfahrung, während die erstmalige Einstufung der Kindergartenlehrperson

ohne Berufserfahrung erfolgt, was noch einmal eine Differenzierung um 0,25 Punkte

rechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass als Ausbildung eine

drei- bis vierjährige Berufslehre mit Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als

Abteilungschefin oder Abteilungschef genügt, sofern die entsprechende Person

über sehr viel Erfahrung verfügt, erscheint die Differenzierung gerechtfertigt,

weil in diesem Fall die Ausbildung zwar eher tiefer als diejenige der Kindergartenlehrperson

zu bewerten ist, die sehr grosse Erfahrung jedoch weitere 0,75 Punkte

ergibt, was insgesamt wiederum zu einer um 0,5 Punkte höheren Bewertung

als derjenigen für Kindergartenlehrpersonen führt. Demnach ist auch im

Vergleich mit der Tätigkeit eines Abteilungschefs bzw. einer Abteilungschefin

keine diskriminierende Bewertung der für den Beruf der Kindergartenlehrperson

erforderlichen Ausbildung und Erfahrung ersichtlich.

5.

5.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Einstufung mit 2,5 Wertungspunkten

im Kriterium K4 (psychische Belastungen und Anforderungen), welche die

Kammer im Urteil vom 3. Februar 1999 bestätigte (VK.96.00005,

E. 14d), entspreche wegen inzwischen eingetretener Zusatzbelastungen nicht

mehr den tatsächlichen Anforderungen und sei deshalb diskriminierend. Sie

weisen insbesondere darauf hin, dass der Kindergarten eine

"Triagefunktion" zwischen Schule, Elternhaus und weiteren Bezugspersonen

übernehme; die Kindergartenlehrpersonen müssten die Kinder bei der Ablösung vom

Elternhaus unterstützen und seien mit grossen Unterschieden bezüglich des

Entwicklungsstands, der Herkunft, des Sozialverhaltens, familiärer Strukturen, der

Mediengewohnheiten und Tagesstrukturen konfrontiert. Damit machen sie indes

keine Umstände geltend, welche nicht schon im Rahmen der erstmaligen Festlegung

dieser Bewertung berücksichtigt worden wären. Soweit in diesem Zusammenhang wahllos

verschiedene Aufgaben von Kindergartenlehrpersonen aufgezählt werden, legen die

Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich

die psychische Belastung diesbezüglich im Vergleich zum Urteil vom

3.

Februar 1999 massgeblich geändert haben sollte. Zwar wurde der Besuch

des Kindergartens erst im Jahr 2008 obligatorisch, jedoch besuchten schon zuvor

fast alle Kinder vor Eintritt in die erste Primarschulklasse während zweier Jahre

den Kindergarten. Die Kindergartenlehrpersonen nahmen deshalb auch schon zuvor

eine wichtige Funktion bei der Vorbereitung der Kinder auf den Schuleintritt

wahr. Auch der Hinweis auf eine Zunahme der Migration überzeugt nicht: In den

Jahren vor der ersten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht fand eine starke

Migration in die Schweiz aus den Ländern des Balkans statt. Auch damals waren

Lehrpersonen auf Kindergartenstufe regelmässig mit Kindern konfrontiert, welche

die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrschten, ebenso mit

Eltern, denen das schweizerische Schulsystem fremd war. Der Anteil der Personen

mit deutscher Muttersprache an der gesamten Wohnbevölkerung des Kantons Zürich

hat sich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2013 sogar von 83,4 % auf 83,5 %

leicht erhöht (vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons Zürich 2008 [S. 94]

und 2016 [S. 88]). Im Übrigen werden die Kindergartenlehrpersonen in

diesem Zusammenhang – wie die Beschwerdeführenden selber ausführen – einerseits

durch Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache, anderseits durch

Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen sowie Therapeutinnen bzw. Therapeuten

unterstützt (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 1

lit. a sowie §§ 12 ff. der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]).

Sodann wird auch bei der Berechnung der einer Gemeinde zustehenden

Lehrerstellen auf den Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen

(vgl. § 2 f. der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO,

LS 412.311]).

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang bereits hier

anzumerken, dass eine Erhöhung der Bewertung im Kriterium K4 um 0,5 Wertungspunkte

lediglich zu 5 zusätzlichen AWP bzw. einem neuen Total von 471 AWP führte,

was an der grundsätzlichen Einstufung in Lohnklasse 18 nichts zu ändern

vermöchte.

5.2

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einstufung bezüglich psychischer

Belastungen und Anforderungen sei im Vergleich mit dem Werkstattchef, der Berufsschullehrperson

an einer gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie dem Abteilungsleiter

im Funktionsbereich 2 (technische und handwerkliche Funktionen) diskriminierend.

5.3

Die

psychischen Belastungen und Anforderungen von Berufsschullehrpersonen an einer

gewerblich-industriellen Berufsfachschule werden ebenso wie bei Kindergartenlehrpersonen

mit 2,5 Punkten bewertet. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die diesbezüglichen

Anforderungen seien auf Kindergartenstufe höher, überzeugt nicht. Es mag zwar

zutreffen, dass der Umgang mit Kindern in der Altersgruppe von

Kindergartenschülerinnen und -schülern anspruchsvoller ist als der Umgang mit

Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Insofern rechtfertigte sich eine höhere

Bewertung. Schwierige Aussenkontakte mit Eltern – wie sie die

Beschwerdeführenden geltend machen – haben indes auch die

Berufsschullehrpersonen. Während auf Kindergartenstufe sodann nur in sehr

geringem Ausmass die künftige Laufbahn beeinflussende Entscheide gefällt werden

müssen, haben entsprechende Entscheide der Berufsschullehrpersonen direkte

Auswirkungen auf die berufliche Zukunft der Schülerinnen und Schüler, was mit

einem grossen Konfliktpotenzial verbunden ist. Es erscheint deshalb angebracht,

diesbezüglich die psychische Belastung von Berufsschullehrpersonen höher zu

bewerten als diejenige von Kindergartenlehrpersonen. In diesem Sinn kam auch

die Kammer im Urteil vom 3. Februar 1999 zum Schluss, die psychischen

Anforderungen an Primarlehrpersonen seien um 0,5 Punkte höher zu bewerten

als diejenigen an Kindergartenlehrpersonen (VK.1996.00005, E. 14d).

Insgesamt erweist sich damit die gleiche Bewertung dieser Berufe hinsichtlich

der psychischen Belastung nicht als geschlechtsdiskriminierend.

5.4

Was sodann

den Vergleich mit der Tätigkeit eines Werkstattchefs oder Abteilungsleiters

betrifft, wollen die Beschwerdeführenden völlig unterschiedliche Arten der

psychischen Belastung miteinander verglichen haben. Die psychische Belastung in

diesen Berufen resultiert aus der jeweiligen Führungsverantwortung, während die

psychische Belastung von Kindergartenlehrpersonen aus der mit der Betreuung von

Kindern verbundenen Verantwortung resultiert. Die Bewertung dieser

unterschiedlichen Art von Verantwortung ist Wertungsfragen unterworfen, die

sehr unterschiedlich ausfallen können, ohne dass eine Antwort als "richtiger"

und die gegenteilige Antwort damit als diskriminierend erschiene (allgemein

hierzu Seiler, S. 143 f.). Die Prüfung muss sich deshalb darauf

beschränken, ob der mit der Betreuung von Kindern einhergehenden psychischen

Belastung insgesamt genügend Rechnung getragen wurde.

5.5

Ein

Werkstattchef wird bezüglicher des Kriteriums K4 wie die

Kindergartenlehrperson mit 2,5 Punkten bewertet. Er leitet eine in der

Regel mittlere bis grosse Werkstätte (dritte Führungsebene) mit mehreren

Gruppen oder Equipen. Daraus resultiert eine erhebliche Sachverantwortung mit

gelegentlichen Entscheidungen von grosser Tragweite und erheblicher

Führungsverantwortung. Die Tätigkeit von Abteilungsleitenden wird bezüglich psychischer

Anforderung und Belastung mit 2,5 bis 3,0 Punkten und damit zumindest

teilweise um 0,5 Punkte höher als bei Kindergartenlehrpersonen bewertet.

Abteilungsleitende leiten eine kleine bis mittlere Organisationseinheit der

ersten oder zweiten Führungsebene oder eine grosse Organisationseinheit der

dritten Führungsebene. Sie haben erhöhte Sachverantwortung in einem weit gespannten

und anspruchsvollen Fachgebiet und erhöhte Führungsverantwortung. Neben

weitgehend selbständiger Sachbearbeitung haben sie häufig anspruchsvolle

Kontakte und treffen gelegentlich Entscheide von mittlerer Tragweite. Im

Vergleich zu den genannten Funktionen erscheint die Bewertung der mit der

Betreuung von Kindergartenkindern einhergehenden psychischen Anforderung und

Belastung nicht als diskriminierend. Wohl mögen die Anforderungen bezüglich der

Sachverantwortung und Aussenkontakte bei Kindergartenlehrpersonen gegenüber dem

Werkstattchef höher sein; im Gegensatz zu diesem haben sie jedoch keine

Führungsverantwortung. Abteilungsleitende haben neben der erhöhten

Sachverantwortung in einem anspruchsvollen Fachgebiet auch häufig

anspruchsvolle Aussenkontakte; die psychische Belastung bezüglich

Sachverantwortung entspricht damit etwa derjenigen von

Kindergartenlehrpersonen. Im Gegensatz zu diesen haben Abteilungsleitende auch

noch erhöhte Führungsverantwortung, weshalb eine um 0,5 Punkte höhere

Bewertung jedenfalls nicht als diskriminierend erscheint.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden bemängeln sodann den Umstand, dass ihr Lohn auf der

Grundlage eines Pensums von 87 % statt eines vollen Pensums errechnet

wird. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, sie würden bezüglich der

Arbeitszeit im Vergleich mit anderen Angestellten des Kantons diskriminiert.

Für Angestellte, die in den persönlichen Anwendungsbereich

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) fallen, hat

der Regierungsrat die Arbeitszeit auf 42 Stunden pro Woche bzw.

2'184 Stunden pro Jahr (inklusive arbeitsfreie Zeit während Ferien und

Feiertagen) festgelegt (§ 116 Abs. 1 und 3 VVPG). Im Unterschied

hierzu werden Lehrpersonen nicht für geleistete Arbeitszeit, sondern anhand der

vereinbarten wöchentlichen Unterrichtslektionen entschädigt; die Anwendung der

Bestimmungen des kantonalen Personalrechts zur Arbeitszeit ist ausdrücklich

ausgeschlossen (§ 13 LPVO). Nach § 7 Abs. 1 LPVO entspricht ein

Vollpensum bei Lehrpersonen der Primarstufe 29 Wochenlektionen für Unterricht

in der 1. bis 3. Regelklasse und 28 Wochenlektionen für Unterricht in

der 4. bis 6. Regelklasse sowie Integrative Förderung. Für Lehrpersonen

auf der Kindergartenstufe beträgt ein Vollpensum 23 Stunden pro Woche für

Unterricht, begleitete Pausen und Auffangzeit (§ 7a Abs. 1 LPVO).

Diese gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons abweichende Arbeitszeitregelung

für Lehrpersonen beruht im speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse

der Schule zugeschnitten Arbeitsmodell, welches einerseits grosse

Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits

keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt (vgl. hierzu VGr,

29.

März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1). Mit anderen Worten entschädigt

der Lohn für eine gehaltene Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit,

sondern darüber hinaus die Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der

Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung

werden demnach sämtliche ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen

Lehrtätigkeit abgegolten (vgl. VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,

E. 2.2).

Aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des

Entschädigungsmodells fehlt es an einer Vergleichsmöglichkeit der Arbeitszeit

zwischen in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallenden Angestellten

und Lehrpersonen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die

per 1. August 2017 in Kraft tretenden Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom

10.

Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und der Lehrpersonalverordnung (vgl.

ABl 2013-20-09 [Nr. 37] sowie ABl 2015-27-03 [Nr. 12])

nichts zu ändern. Einerseits sind diese Bestimmungen noch nicht in Kraft und

zeitigen auch keine Vorwirkung. Anderseits werden Lehrpersonen auch nach

Inkrafttreten dieser Änderungen ihre Arbeitszeit neben den

Lektionenverpflichtungen weitgehend frei bestimmen können. Neu ist einzig, dass

auch bei Lehrpersonen von einer, allerdings nur fiktiven, Jahresarbeitszeit

ausgegangen und festgehalten wird, wie viel Zeit für die jeweilige Aufgabe

angerechnet wird (vgl. n§§ 19 ff. LPG sowie n§§ 7 f. und

10.

ff. LPVO). Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist indes weiterhin

nicht relevant.

Diskriminierend ist die ungleiche Ausgestaltung des

Entschädigungsmodells für Lehrpersonen und übrige Angestellte sodann schon

deshalb nicht, weil sie für Lehrberufe, die überwiegend von Frauen ausgeübt

werden, und Lehrberufe, die überwiegend von Männern ausgeübt werden, gleichermassen

gilt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die

Beschwerdeführenden sich bei ihrer Behauptung, Lehrpersonen auf Kindergartenstufe

leisteten mindestens so viel Arbeitszeit wie in den Anwendungsbereich des

Personalgesetzes fallende Angestellte, im Wesentlichen auf angeblich

tatsächlich geleistete Arbeitszeit berufen. Angesichts der den Lehrpersonen

zugestandenen Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung kann indes nicht

massgebend sein, wie viel Zeit sie behaupten aufgewendet zu haben, sondern nur,

wie viel Zeit dafür notwendigerweise aufzuwenden ist. Sodann ist die Behauptung

der Beschwerdeführenden, dass etwa für die Vor- und Nachbereitung von

Unterrichtsstunden auf Kindergartenstufe mit dem Faktor 1 bis 1,5 zu rechnen

sei, nicht nachvollziehbar. Aus der ins Recht gelegten Auflistung von Arbeitstätigkeiten

der Beschwerdeführerin 4 ergibt sich zwar, dass diese offenbar für ihre

Lehrtätigkeit einen grossen Aufwand betreibt. Dass dies für die korrekte

Erfüllung der Berufspflichten auch notwendig wäre, ergibt sich daraus indes

nicht. Schliesslich verkennen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf

verschiedene Studien bzw. Umfragen zur Arbeitszeit von Lehrpersonen, dass der

arbeitgebenden Person ein Weisungsrecht bezüglich der aufzuwendenden

Arbeitszeit für eine bestimmte Tätigkeit zusteht, was auch dann gilt, wenn die

Arbeitnehmenden behaupten, die Leistung zusätzlicher Stunden sei objektiv

notwendig (vgl. hierzu betreffend Überstunden VGr, 23. Oktober 2013,

VB.2013.00242, E. 2.2.2 und 2.7.2). Nach der Rechtsprechung der Kammer

dürfen Lehrpersonen als Richtwert von einer 42-Stunden-Woche für ein Vollpensum

(entsprechend rund 36,5 Stunden pro Woche bei einem Pensum von 87 %)

ausgehen und sind nicht gehalten, dauernd mehr Zeit für ihre Berufsausübung

aufzuwenden. Sollte das nicht ausreichen, um weiterhin eine hohe Qualität der

Schulbildung zu gewährleisten, ist es Sache der politischen Behörden zu entscheiden,

ob dieser Zustand hingenommen oder diesem durch geeignete Massnahmen Abhilfe geschaffen

wird (VGr, 29. März 2007, PB.2006.000229, E. 5.1.2 Abs. 2).

Gemäss n§ 7 Abs. 1 LPVO werden künftig pro

Wochenlektion 58 Jahresstunden Arbeitszeit angerechnet, was bei

Kindergartenlehrpersonen pro Unterrichtsstunde eine Vor- und Nachbereitungszeit

von rund 30 Minuten ergibt. Demnach werden Kindergartenlehrpersonen für

jeden Morgen zwei Stunden und für jeden Nachmittag eine Stunde Vor- und Nachbereitung

zugestanden. Diese Vorgabe ist jedenfalls nicht völlig unrealistisch und damit

auch nicht rechtsverletzend. Wird dieser Faktor in die von den

Beschwerdeführenden eingereichten Berechnungen eingesetzt, ergibt sich

insgesamt eine Nettoarbeitszeit von 1'638,5 Stunden, was rund 85 %

eines Vollpensums übriger kantonaler Angestellter entspricht.

6.2

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie bei voller Anstellung nur

einem Pensum von 87 % entsprechend entlöhnt würden, führe zu einer

Diskriminierung im Vergleich mit Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen

Berufsschule.

Lehrpersonen an gewerblich-industriellen Berufsschulen müssen

für ein volles Pensum 26 Pflichtlektionen pro Woche erteilen (§ 14

Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom

26.

Mai 1999 [LS 413.112]). Kindergartenlehrpersonen müssen für ein

Vollpensum 23 Stunden pro Woche unterrichten; in dieser Zeit sind die

begleiteten Pausen sowie maximal fünf Stunden Auffangzeit inbegriffen

(§ 7a Abs. 1 LPVO). Die Besuchspflicht für Schülerinnen und Schüler

beträgt im ersten Kindergartenjahr 16,5 bis 19,5 Stunden, im zweiten

Kindergartenjahr 18 bis 21 Stunden (Ziff. 2.4 des Lehrplans für die

Kindergartenstufe des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008).

Kindergartenschülerinnen und -schüler besuchen den Kindergarten am Morgen für

vier Lektionen und in der Regel zusätzlich an einem oder zwei Nachmittagen im

Halbklassenunterricht (vgl. § 4 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 [LS 412.101] sowie Volksschulamt, Umsetzung

Volksschulgesetz, Handreichung Kindergarten vom Juli 2007, S. 11 [www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulstufen_schulen/schulstufen/kindergarten.html]).

Zunächst lässt sich aus dem Umstand, dass bei

Kindergartenlehrpersonen die Unterrichtsverpflichtung in Stunden, bei übrigen

Lehrpersonen hingegen in Lektionen gemessen wird, nichts zu Gunsten der

Beschwerdeführenden ableiten. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der

Verordnungsbestimmung sowie aus der im Lehrplan festgelegten Besuchspflicht für

die Schülerinnen und Schüler ergibt, umfassen die 23 Pflichtstunden nicht

nur eigentlichen Unterricht, sondern auch begleitete Pausen und insbesondere

die Auffangzeit, während der nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler anwesend

sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Kindergartenlehrpersonen Aufgaben,

welche andere Lehrpersonen während der Pausen erledigen müssen (zum Beispiel

Telefonate), nicht ebenfalls innerhalb dieser 23 Pflichtstunden erledigen

können sollten, etwa während die Schülerinnen und Schüler mit einer Aufgabe

beschäftigt sind, bei der sie keiner dauernden Anleitung oder Überwachung

bedürfen. In diesem Sinn führen denn auch die Beschwerdeführerinnen aus, dass

Gespräche mit Eltern sowie Telefonate insbesondere während der Auffangzeit

stattfinden. Ebenso gestattet das Volksschulamt den Lehrpersonen der

Kindergartenstufe ausdrücklich, dass sie während der Unterrichtszeit im

Kindergartenraum eine Ruhe- oder Kaffeepause einlegen und während dieser Zeit

von den Kindern erwarten, dass sie die Lehrperson nicht stören (Handreichung

Kindergarten, S. 11 f.). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält,

umfasst die Unterrichtspflicht von Lehrpersonen der Kindergartenstufe damit im

Ergebnis 24 Lektionen (vier Lektionen pro Morgen plus zwei Nachmittage mit

je zwei Lektionen). Demnach haben Kindergartenlehrpersonen eine tiefere

Lektionenverpflichtung als Lehrpersonen an einer Berufsschule. Die tiefere

Lektionenverpflichtung erklärt indes nur rund 60 % der Differenz im

Beschäftigungsgrad zwischen Kindergartenlehrpersonen und Berufsschullehrpersonen.

Kindergartenlehrpersonen und Lehrpersonen an einer

Berufsschule haben sodann einen unterschiedlichen Berufsauftrag. Daraus folgen

auch Unterschiede beim Aufwand ausserhalb der eigentlichen

Unterrichtstätigkeit. Lehrpersonen an einer Berufsschule müssen im Gegensatz zu

Kindergartenlehrpersonen regelmässig Leistungsbeurteilungen vornehmen, was

nicht nur zu einem grossen Vor- und Nachbereitungsaufwand, sondern auch zu

zusätzlichen Aufwendungen ausserhalb des eigentlichen Unterrichts (etwa

Notenkonvente) führt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass

Kindergartenlehrpersonen in der Regel nur für eine aus zwei Jahrgängen

zusammengesetzte Klasse zuständig sind, während Lehrpersonen an einer

Berufsschule Unterricht an mehreren Klassen erteilen, was den Koordinationsbedarf

mit anderen Lehrpersonen ebenfalls erhöht. Berufsschullehrpersonen müssen

sodann zwar im Gegensatz zu Kindergartenlehrpersonen grundsätzlich keine Elterngespräche,

jedoch ausserhalb des Unterrichts Gespräche mit Schülerinnen oder Schülern

sowie dem jeweiligen Lehrbetrieb führen, etwa wenn die Schülerin oder der

Schüler nicht die notwendige schulische Leistung erbringt oder regelmässig dem

Unterricht fernbleibt. Insgesamt bestehen damit sachliche Gründe, den

Lehrpersonen an einer Berufsschule etwas mehr Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie

koordinierende Arbeiten einzuräumen. Aus einer vom Kanton Zürich im Jahr 2000

in Auftrag gegebenen Untersuchung geht denn auch hervor, dass die

Jahresarbeitszeit von Kindergartenlehrpersonen im Median 84,4 % und im

Mittel 85,2 % derjenigen von Berufsschullehrpersonen beträgt.

Die höhere zeitliche Belastung der Berufsschullehrpersonen

wird sodann auch durch die von den Beschwerdeführenden eingereichte

Arbeitszeiterhebung 2009 des Dachverbands der Lehrerinnen und Lehrer bestätigt,

wonach Berufsschullehrpersonen – trotz in der Regel tieferer

Lektionenverpflichtung – im Durchschnitt mehr Jahresarbeitsstunden leisten als

Primarlehrpersonen. Diese wiederum müssen im Kanton Zürich vier bzw. fünf

Lektionen (die höhere Lektionenverpflichtung für Lehrpersonen der Unterstufe

fällt per 1. August 2017 weg, vgl. n§ 7 LPVO) mehr für ein Vollpensum

leisten als Kindergartenlehrpersonen. Die Lektionenverpflichtung der

Kindergartenlehrpersonen entspricht damit maximal 85,7 bzw. 82,8 %

derjenigen von Primarlehrpersonen. Wie sich aus den von den Beschwerdeführenden

eingereichten Berechnungen zum neuen Berufsauftrag ergibt, entspricht die zeitliche

Belastung von Kindergartenlehrpersonen selbst bei gleich grossem zeitlichem

Aufwand für mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben nur

rund 88 % derjenigen der Primarlehrpersonen.

Insgesamt bestehen damit sachliche Gründe dafür, den

Kindergartenlehrpersonen den Lohn bei einer vollen Anstellung nur im Rahmen

eines Pensums von 87 % auszurichten.

6.3

Schliesslich

ist auch darin keine Diskriminierung zu erblicken, dass Kindergartenlehrpersonen

nach den Anstellungsbedingungen des Beschwerdegegners mit ihrer Haupttätigkeit

überhaupt kein volles Pensum erzielen können. Dieser Umstand ist eine Folge

davon, dass der Kindergartenunterricht nur an zwei Nachmittagen stattfindet und

den Kindergartenlehrpersonen deshalb nicht mehr als 24 Unterrichtslektionen

angeboten werden können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass

die Schulbehörden den Kindergartenlehrpersonen nicht verwehren dürfen, im

Umfang von 13 Stellenprozenten einer anderen Beschäftigung nachzugehen.

Diesem Umstand ist insbesondere auch bei der Festlegung von Präsenzzeiten Rechnung

zu tragen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Entlöhnung der

Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich nicht geschlechtsdiskriminierend. Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

8.1

Die

Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

8.2

Ausgangsgemäss

ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 50'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…