VB.2016.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00002
2. März 2016Deutsch17 min
(URT.2016.17918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00002
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C GmbH,
vertreten durch RA D und/oder RA E,
2. Bausektion des Stadtrates,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der C GmbH
mit Beschluss vom 22. April 2015 die baurechtliche Bewilligung für die
Aussenbestuhlung des Restaurants F mit 44 Sitzplätzen auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02. Sie beschränkte den Betrieb
der Gartenwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag auf 7.00 bis 22.00 Uhr sowie
am Freitag und Samstag auf 7.00 bis 23.00 Uhr und untersagte lärmige
Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher-
und Verstärkeranlagen im Freien. Zudem behielt sie sich im Falle berechtigter
Lärmklagen eine Reduktion der Öffnungszeiten vor.
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 28. Mai 2015 an das
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die
Verweigerung der Baubewilligung. Eventuell beantragte sie, den Betrieb der
Aussenwirtschaft an allen Tagen von 19.00 bis 7.00 Uhr, subeventuell von
22.00 bis 7.00 Uhr zu untersagen sowie zusätzlich geeignete Auflagen zur
Lärmreduktion anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Betrieb der Aussenwirtschaft während
hängigem Verfahren zu verbieten. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am
13. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 4. Januar 2016 erhob A gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, den Rekursentscheid vom 13. November 2015 sowie den Bauentscheid vom 22. April 2015
aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben
zu verweigern. Eventuell beantragte sie, den Betrieb der Aussenwirtschaft an
allen Tagen von 19.00 bis 7.00 Uhr, subeventuell von 22.00 bis 7.00 Uhr
zu untersagen sowie zusätzliche geeignete Auflagen zur Lärmreduktion anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen und den Betrieb der Aussenwirtschaft auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 während hängigem Verfahren zu verbieten. Sodann verlangte sie
eine Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde darauf
hingewiesen, dass das Baurekursgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen habe und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme, weshalb sich deren Anordnung erübrige. Das Baurekursgericht schloss am
14. Januar 2016 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am
3. Februar 2016 beantragte die C GmbH, die Beschwerde abzuweisen, und
den Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST). Die Bausektion der Stadt Zürich
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Februar 2016 hielt die
Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die Bausektion habe das streitbetroffene
Vorhaben nicht umfassend auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften geprüft. Entgegen ihrer Prüfungspflicht habe sie
sich materiell ausschliesslich mit der Frage der Lärmimmissionen sowie am Rande
mit den Anforderungen an das hindernisfreie Bauen befasst. Hingegen habe sie
insbesondere eine Überprüfung der Erschliessung vollständig unterlassen, welche
aufgrund der Nutzungsänderung zwingend hätte erfolgen müssen. Zumindest habe
sie sich dazu weder in ihrem Entscheid noch im Rekursverfahren geäussert und
damit ihre Begründungspflicht verletzt.
2.2 Die Vorinstanz erwog zur Begründungspflicht
der Baubehörde zutreffend, dass die Baubewilligung auch unter dem Aspekt der
Anfechtungsbefugnis Dritter nicht umfassend begründet werden muss, soweit sie
den Begehren der Gesuchsteller entspricht. Dem ist anzufügen, dass an die Begründungsdichte von Baubewilligungen insofern keine
hohen Anforderungen zu stellen sind, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen
ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der
Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid
von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist. Die Baubewilligung
dient nicht dazu, Dritten die Auseinandersetzung mit der Baueingabe zu ersparen
(zum Ganzen VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2). Die
Vorinstanz hat daher zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht verneint.
2.3 Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, es beständen Anzeichen dafür, dass die Zu- und
Wegfahrt den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge, hat die Vorinstanz
zu Recht festgehalten, dass dieses Vorbringen erst mit der Replik und damit
verspätet erfolgt ist. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerde nach
Ablauf der Beschwerdeschrift nicht mehr erweitert werden kann und das
Vorbringen im Übrigen nicht ausreichend substanziiert ist. Letzteres gilt auch
für den Einwand, die Bausektion hätte die Erschliessung überprüfen müssen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rekursinstanz nicht dazu
verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über die gerügten Punkte hinaus
auf Mängel zu untersuchen. Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren
– durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (VGr, 16. April 2015,
VB.2014.00611, E. 6.2; 4. Dezember 2014, VB.2014.00245; E. 3.3,
je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Zentraler
Streitgegenstand ist die Frage, ob die geplante Aussenbestuhlung beim bestehenden
Restaurant mit 44 Sitzplätzen zu übermässigen Lärmimmissionen führen würde.
Das streitbetroffene Baugrundstück liegt in der
Quartiererhaltungszone QI4b mit einem Mindestwohnanteil von 75 % und
ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (nachfolgend: ES III)
zugeteilt. Es liegt östlich der beschwerdeführerischen Liegenschaft an der G-Strasse,
grenzt gegen Süden an eine weitere Liegenschaft und gegen Osten an den H-Weg.
Südlich der beiden angrenzenden Liegenschaften verläuft der Fluss I,
welche östlich des H-Wegs von einem Eisenbahnviadukt überquert wird.
3.2 Die
Parteien
sind sich soweit einig, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden
Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) handelt.
Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im
Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie daher dem Lärmschutzrecht des
Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
Danach haben die durch die neue
Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte
der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1
USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014,
1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Da solche
Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für den hier zu beurteilenden
Fall nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte für den Lärm so
festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Dazu
ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms,
dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärm-empfindlichkeit und
-vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch
zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Massgeblich für
die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen
Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002,1A.73/2001,
E. 2.3).
3.3 Alle
Verfahrensparteien sind sich sodann einig, dass für eine derartige
objektivierte Betrachtung fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen
werden dürfen, wozu namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung
der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der
kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch)
gehört. Für die Beurteilung von Störungen im Zusammenhang mit den durch Kunden
im Inneren verursachten Geräuschen verweist die Vollzugshilfe auf die
Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die
Grenzwerte für Luftschall in Wohngebieten für die Zeit von 7.00 bis
19.00 Uhr auf 45 dB(A) und für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr
auf 40 dB(A) fest (Ziff. 5.1 S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2).
Die Vorinstanz weist nach dem Gesagten grundsätzlich zu Recht
darauf hin, dass die Vollzugshilfe nicht zur Beurteilung des Kundenverhaltens
und der Bedienung auf der Terrasse entwickelt worden ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sie jedoch nicht nur auf Lärmimmissionen
von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten,
einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr
erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen
Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6
(Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) als Entscheidhilfe bei
der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30
E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2). Zur
Beurteilung der Schallquelle S6 ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein
vor Ort die tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten
sowie Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe).
Eine Lärmprognose ist nach der Rechtsprechung zwingend zu erstellen, sobald
eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30
E. 3.4).
3.4 Die
private Beschwerdegegnerin hatte bereits dem Baugesuch ein Lärmgutachten der J GmbH
beigelegt. Der Gutachter stützte sich für die Beurteilung auf die Tabelle 2
der Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung sowie die
Tabelle 2 der Vollzugshilfe des Circle Bruit (Ziff. 4.2 und 4.4). Er wies
das zu beurteilende Verhalten der Kategorie "angeregte Unterhaltung mit
Lachen, Gästegruppen" zu und nahm als Ausgangswert einen Schallleistungspegel
von 71 dB(A) pro Person. Gestützt darauf errechnete er bei
44 Sitzplätzen Emissionen von 86.2 dB(A) (Ziff. 4.2). In der
Mitte des exponiertesten Fensters im 1. OG an der Südostfassade der
streitbetroffenen Liegenschaft mit einem Abstand von 5,9 m zur Punktquelle
berechnete er einen Beurteilungspegel von 63 dB(A) (Ziff. 4.3). Er
gelangte zum Ergebnis, dass damit die in der Vollzugshilfe definierten
Grenzwerte zwischen 7.00 und 19.00 Uhr um 13 dB(A) sowie zwischen
19.00 und 22.00 Uhr um 18 dB(A) sowie zwischen 22.00 und 7.00 Uhr
um 23 dB(A) überschritten würden (Ziff. 5).
Die Bausektion korrigierte den
angenommenen Schallleistungspegel nach unten auf 63 dB(A) pro Person mit
der Begründung, es handle sich um ein normales Gartenrestaurant und nicht um
einen Biergarten. Dieser Wert beinhalte gemäss Ö-Norm S 5012 neben der
Unterhaltung auch die Serviergeräusche und erfasse damit alle relevanten Lärmquellen.
Die Emissionen von 44 Sitzplätzen liegen demnach bei 78.7 dB, woraus
in der Mitte des exponiertesten Fensters im 1. OG mit einem Abstand von 5,9 m
zur Punktquelle ein Beurteilungspegel von 61 dB(A) resultiert. Darin
berücksichtigte die Bausektion eine Pegelkorrektur von +6 dB(A) für die
Hörbarkeit der Stimmen. Unter Berücksichtigung einer Korrektur der Richtwerte
um –5 dB(A) für den Wohnanteil von 75 % errechnete sie für die Betriebszeit
von 7.00 bis 19.00 Uhr eine Überschreitung von 16 dB(A) und von 19.00
bis 22.00 Uhr von 21 dB(A) sowie zwischen 22.00 und 7.00 Uhr von
26 dB(A). Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
nicht mehr bemängelt und die von der Bausektion angenommenen Werte werden von
allen Verfahrensparteien anerkannt.
3.5 Die
Vorinstanz berechnete in ihrem Entscheid zusätzlich den Schallpegel bei der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin, welche sich auf der vom Gartensitzplatz abgewandten
Seite befindet. Anhand der im Gutachten verwendeten Formel errechnete sie unter
Annahme einer Entfernung von 20 m zur Punktquelle einen
Schallleistungspegel von 50.2 dB(A) und mit einer weiteren Formel einen
Schalldruckpegel von 53.2 dB(A).
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, die Lärmimmissionen seien nicht bei ihrer Liegenschaft, sondern
bei der streitbetroffenen Liegenschaft selbst zu ermitteln. Ob die geplanten
Aussensitzplätze bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hörbar sind, ist
einerseits zur Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation relevant, welche hier
jedoch unumstrittenermassen gegeben ist. Bei der Überprüfung der Auswirkung der
Bewilligungsfähigkeit sind jedoch nicht lediglich die zu erwartenden
Immissionen beim exponiertesten Nachbarn zu berücksichtigen, sondern auch der
weiteren Bewohner der streitbetroffenen sowie – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – der angrenzenden Liegenschaften (vgl. VGr, 6. Mai 2009,
VB.2007.00214, E. 2.1 und 3.3; 13. November 2014, VB.2014.00166,
E. 9.3; 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 3.6). An den ergänzenden
Berechnungen der Vorinstanz ist daher nichts zu bemängeln.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen
vor, das Mass der Richtwertüberschreitung und der geringe Abstand zu
lärmempfindlichen Räumen sei bei der Beurteilung ausser Acht gelassen worden.
Sie ist der Ansicht, dass die prognostizierte Lärmbelastung den Rahmen des
Zumutbaren sprengen und der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft
entgegenstehen würde.
4.2 Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw.
dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner
Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von
Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen
eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von
Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein
zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 4.1).
Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist
zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das
Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht
verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur
begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst
wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf
sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt
bzw. die Anwohner sein (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September
2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird
nach dem Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis
der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt
(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.
4.3 Das
Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
und die solothurnische Rechtsprechung ausführlich mit der Problematik auseinander,
wie die in der Vollzugshilfe genannten Werte zu berücksichtigen sind. Es gelangte
zu Recht zum Schluss, dass es sich dabei um Richt- und nicht um Grenzwerte
handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der
Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen. Festgestellte
Überschreitungen dieser Richtwerte fliessen damit lediglich als eines von mehreren
Elementen in die Gesamtbeurteilung ein. Die Vollzugshilfe selbst geht in
Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten
sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals
und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist
letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015,
VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt,
welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, kommt den
Richtwerten bei der Beurteilung im Ergebnis mehr oder weniger Bedeutung zu. Die
für die geplanten Betriebszeiten prognostizierten Richtwertüberschreitungen von
16 bzw. 21 dB(A) beim exponiertesten Nachbarn können daher für sich allein
nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Daran vermag auch das an sich
zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, eine Erhöhung des
Schallpegels um 10 dB(A) werde vom menschlichen Gehör als eine Verdoppelung
der Lautstärke wahrgenommen (vgl. Robert Wolf, in: Helen Keller/Vereinigung für
Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2000,
Vorbemerkungen zu Art. 19–25 N. 9).
4.4 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass die Immissionsgrenzwerte
für Strassenlärm bei der G-Strasse überschritten würden. Es ist zutreffend,
dass einer bestehenden Lärmvorbelastung durch eine Strasse grundsätzlich durch
die Einstufung in Lärmempfindlichkeitsstufen (hier die Stufe III) Rechnung
getragen wird (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.6 am Ende). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die bestehende Lärmvorbelastung bei der Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit ausser Acht zu lassen wäre (vgl. oben E. 3.1).
Vorliegend kommt zum Strassenlärm der Lärm der Eisenbahn
hinzu, welche pro Stunde mehrmals über das knapp 30 m entfernte
Eisenbahnviadukt fährt. Zudem liegt der betroffene Standort zwar nicht in einem
Vergnügungsviertel, in unmittelbarer Umgebung befinden sich allerdings weitere
Lokale. Dazu gehören insbesondere die Restaurants K und L an der G-Strasse
sowie die M-Bar an der Ecke N-/O-Strasse, welche bis Mitternacht geöffnet sind.
Dabei verfügen die M-Bar und das Restaurant L bereits über Aussensitzplätze
(vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am 22. Februar
2016). Dass von diesen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, keinerlei Lärm
ausgehen würde, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die geplante
Erweiterung des Lokals um Sitzplätze im Garten der Liegenschaft ergänzt nach
dem Gesagten vielmehr, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird.
4.5 Soweit die
Beschwerdeführerin ferner vorbringt, es liege eine Quartiererhaltungszone mit
einem Wohnanteil von 75 % vor, wurde dies bereits mit den für Wohnviertel
um 5 dB(A) reduzierten Richtwerten hinreichend berücksichtigt. Der
vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit Empfindlichkeitsstufe III,
einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl.
Art. 43 Abs. 1 LSV). Ein Wohnanteil von 75 % bedeutet daher
umgekehrt, dass in den übrigen 25 % der Zone mässig störendes Gewerbe
zugelassen ist. So befindet sich etwa in unmittelbarer Nähe etwa auch eine
Tankstelle. Die zu beurteilenden Aussensitzplätze befinden sich weder in einer
(peripheren) Wohnzone noch im Zentrum, sondern in einer belebten städtischen
Umgebung, welche durch eine Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist. Dies
geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung im betreffenden
Quartier einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen
ist. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hin, dass es nicht
allein auf die Lärmvorbelastung und -empfindlichkeit ankommt.
4.6 In die
Beurteilung miteinzubeziehen sind zudem Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des
zu beurteilenden Lärms (vgl. oben E. 3.1). Entgegen der Ansicht der
Sachverhalt
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf die vorab
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), sämtliche relevanten Lärmquellen
berücksichtigt. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass nach der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz mangels Parkplätzen kein Parkplatzlärm entstehen
kann. Dass Abstellplätze für Gäste erforderlich wären, wird im Übrigen nicht
geltend gemacht.
Den vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass der
Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt
werden kann. Aufgrund der klimatischen Bedingungen ist die Anzahl solcher Tage
von vornherein begrenzt (VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257,
E. 7.6). Hinzu kommt, dass nicht an allen warmen Sommerabenden von einer
Vollbelegung des Aussenbereichs ausgegangen werden kann. Abends werden Restaurants
zu Wochenbeginn erfahrungsgemäss weniger frequentiert als gegen das Ende der
Woche. Da sich die besonders schützenswerte Einschlafphase der Bevölkerung
gemeinhin am Wochenende etwas verschiebt, rechtfertigen sich freitags und
samstags etwas längere Öffnungszeiten. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen
Abend- und Nachtstunden wird daher durch die Beschränkung der Öffnungszeiten
auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr
zureichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten bis um
19.00 Uhr wie eventualiter beantragt wurde, würde hingegen die
Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark
einschränken. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach
20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im
Freien untersagt hat und im Falle berechtigter Lärmklagen eine Reduktion der
Öffnungszeiten vorbehielt, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Sodann
wird der Garten auf seiner Längsseite vom H-Weg und seitlich von der G-Strasse
begrenzt. Gegen das südlich liegende Grundstück wird der Garten sodann durch
ein langgezogenes, einstöckiges Gebäude begrenzt. Er ist daher bereits durch
seine Lage etwas abgeschirmt. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich.
4.7 Insgesamt
wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplanten 44 Aussensitzplätze
jedenfalls nicht in einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung
als widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem
Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung. Zudem hat die Bausektion darauf hingewiesen,
dass bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten reduziert werden
können. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu; hingegen ist
eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.- Zustellkosten,
Fr. 4'110.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …