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Entscheid

VB.2016.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00002

2. März 2016Deutsch17 min

(URT.2016.17918)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf die vorab

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), sämtliche relevanten Lärmquellen

berücksichtigt. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass nach der zutreffenden

Feststellung der Vorinstanz mangels Parkplätzen kein Parkplatzlärm entstehen

kann. Dass Abstellplätze für Gäste erforderlich wären, wird im Übrigen nicht

geltend gemacht.

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass der

Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt

werden kann. Aufgrund der klimatischen Bedingungen ist die Anzahl solcher Tage

von vornherein begrenzt (VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257,

E. 7.6). Hinzu kommt, dass nicht an allen warmen Sommerabenden von einer

Vollbelegung des Aussenbereichs ausgegangen werden kann. Abends werden Restaurants

zu Wochenbeginn erfahrungsgemäss weniger frequentiert als gegen das Ende der

Woche. Da sich die besonders schützenswerte Einschlafphase der Bevölkerung

gemeinhin am Wochenende etwas verschiebt, rechtfertigen sich freitags und

samstags etwas längere Öffnungszeiten. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen

Abend- und Nachtstunden wird daher durch die Beschränkung der Öffnungszeiten

auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr

zureichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten bis um

19.00 Uhr wie eventualiter beantragt wurde, würde hingegen die

Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark

einschränken. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach

20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im

Freien untersagt hat und im Falle berechtigter Lärmklagen eine Reduktion der

Öffnungszeiten vorbehielt, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Sodann

wird der Garten auf seiner Längsseite vom H-Weg und seitlich von der G-Strasse

begrenzt. Gegen das südlich liegende Grundstück wird der Garten sodann durch

ein langgezogenes, einstöckiges Gebäude begrenzt. Er ist daher bereits durch

seine Lage etwas abgeschirmt. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich.

4.7 Insgesamt

wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplanten 44 Aussen­sitzplätze

jedenfalls nicht in einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung

als widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem

Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung. Zudem hat die Bausektion darauf hingewiesen,

dass bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten reduziert werden

können. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu; hingegen ist

eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.- Zustellkosten,

Fr. 4'110.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

(inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …