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Entscheid

VB.2016.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00003

13. Juli 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1950, türkischer Staatsangehöriger, reiste am

9. Juni 1988 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde als Flüchtling

anerkannt und erhielt am 20. Februar 1995 die Niederlassungsbewilligung.

Ihm folgten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls Asyl

erhielten. Anlässlich eines Streits im Herbst 2001 tötete A seine Ehefrau mit

drei Kopfschüssen und einem Bauchschuss. Er wurde vom Zürcher Obergericht am

28. November 2003 der vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden und mit

acht Jahren Zuchthaus bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme

angeordnet, aus der er am 28. April 2010 bedingt entlassen wurde. Am

3. März 2009 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat

für Migration [SEM]) sein Asyl, beliess ihm aber den Flüchtlingsstatus.

Aufgrund seiner schweren Straffälligkeit

widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung

von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 16. März 2011 ab. Das Ver­waltungsgericht

des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 30. November 2011 (VB.2011.00253), ebenso das

Bundesgericht am 2. August 2012 (2D_3/2012).

Eine von A beim Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) eingereichte Individualbeschwerde blieb ebenfalls

ohne Erfolg: Am 14. April 2015 wies der EGMR das

Rechtsmittel ab und befand, dass die Wegweisung von A weder Art. 2 (Recht auf Leben) noch Art. 3

(Verbot der Folter) der

Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) verletze (… gegen die

Schweiz [Nr. 65692/12]).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 leistete das Migrationsamt einem ersten Gesuch von A

vom 25. November 2013, wonach ihm eine

Härtefallbewilligung zu erteilen sei, keine Folge.

Am 1. Juli

2015.

stellte A ein neuerliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) und Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG). Das Migrationsamt teilte

A mit Verfügung vom 11. August 2015 mit, dass

seinem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben werde und er die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Hierauf rekurrierte A an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 23. November 2015 abwies und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist

bis 28. Februar 2016 ansetzte. Die

Rekursabteilung erwog im Wesentlichen, das Gesuch von A sei als Wiedererwägungsgesuch

zu behandeln und es lägen dem Gesuch keine neuen

wesentlichen Tatsachen zugrunde, welche eine materielle Behandlung indizieren

würden.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 6. Januar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei das Dossier an das Migrationsamt zurückzuweisen mit

der Auflage, das Gesuch materiell zu behandeln; subeventualiter sei die

Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen. Er ersuchte weiter um vorsorgliche

Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 ordnete der Abteilungspräsident des

Verwaltungsgerichts zunächst an, dass bis zum Entscheid über den Erlass

vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Gleichzeitig zog er die Akten bei, welche beim Gericht am 21. Januar 2016

eintrafen.

Am 22. Januar

2016.

wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig

wies er das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers über den 28. Februar 2016

hinaus und für die weitere Dauer des Verfahrens ab. Weiter auferlegte er dem

Beschwerdeführer eine Kaution, da dieser dem Obergericht

noch Kosten von Fr. 55'579.55 schuldete.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil

vom 26. Mai 2016 nicht ein; die

ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab

(BGr, 26. Mai 2016,2C_183/2016).

Die auferlegte Kaution wurde per 30. März 2016 fristgerecht geleistet.

C. Am

23.

Juni 2016 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, die Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 sei in

Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der

Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig liess er erneut ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege stellen.

D. Die

Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

heutigen Endentscheid wird das am 23. Juni 2016 gestellte Gesuch um (wiedererwägungsweise)

Bewilligung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen

worden. Die Zulässigkeit des Vollzugs der damit verbundenen Wegweisung ist

durch das Bundesgericht und den EGMR geprüft und bestätigt worden.

2.2

Auch wenn

ein migrationsrechtlicher Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann

die ausländische Person grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch einreichen

(BGE 130 II 493 E. 5). Eine Verpflichtung der Behörde, auf ein

solches Gesuch einzutreten, besteht indes nur, wenn sich die Umstände seit dem

früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende

Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE

136.

II 177 E. 2.1).

Die Wiedererwägung von Verfügungen, die in Rechtskraft

erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss

dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu

stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE

120.

Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss sich seit

der Beurteilung des ersten Gesuchs derart verändert haben, dass ein anderes

Resultat im Rahmen eines neuen Antrags ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177

E. 2.2.1).

2.3

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen

unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

Rechnung zu tragen. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

zählt die Kriterien auf, die zu berücksichtigen sind, damit ein solcher

Härtefall angenommen werden kann. Danach sind insbesondere der Integrationsgrad,

das Legalverhalten, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die

Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die

Anerkennung eines Härtefalls gelten in jedem Fall strenge Voraussetzungen

(Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden. Insbesondere

müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer

Staatsangehöriger in gesteigertem Mass infrage gestellt sein (BGE 130 II 39

E. 3; BGr, 11. August 2006,2A.385/2006, E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher

Praxis können medizinische Gründe je nach den Umständen zur Anerkennung eines

Härtefalls führen, wenn der Betroffene beweist, dass er an einem ernsthaften

Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne eine dauernde

Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im

Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz

schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte (BGE 128 II

200.

[= Pra 92/2003 Nr. 25] E. 5.3 mit Hinweisen; Good/Bosshard,

Art. 30 N. 13).

2.4

Art. 30

Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten

Grundsätze. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt

im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG).

Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche

Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es

erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Dabei wird der demografischen,

sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung getragen

(Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder

Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der

Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung

dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung

trotz rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Wesentlichen

mit einer vehementen Verschlechterung der politischen Lage in der Türkei für

alevitisch-kurdische Türken. Der Beschwerdeführer sei zudem deswegen exponiert,

da er im EGMR-Entscheid namentlich genannt worden sei. Sodann habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; direkt nach

Veröffentlichung des Urteils des EGMR habe er stationär während etwa drei Monaten

in der Psychiatrische Klinik C behandelt werden müssen. Zudem stütze sich

das Gesuch neu auch auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens) und Art. 13 BV.

3.2

Zutreffend

ist, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden in den letzten Jahren

und damit nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils betreffend den Beschwerdeführer

vom 2. August 2012 zugespitzt hat. Indessen ist nicht ersichtlich, wie

diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des Beschwerdeführers neu

und in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art und Weise

beeinträchtigen. Die Beschwerde kann denn auch nicht ansatzweise darlegen,

inwiefern der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen oder bei

der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme durch diese politische

Verschärfung der Lage weitergehend beeinträchtigt sein soll, als dies etwa

bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht der Fall war. Das

Bundesgericht hat letztmals am 26. Mai 2016 im Licht der gesetzlichen,

verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben die Frage bejaht, dass eine

adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich

sei. Wie das Bundesgericht weist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich

darauf hin, dass die schweizerischen Behörden in Zusammenarbeit mit den

türkischen Behörden die Rückführung des Beschwerdeführers medizinisch

begleiten. Auch der EGMR hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil

vor dem Hintergrund dieser Vorgaben die Zulässigkeit der Rückführung vor rund

einem Jahr bejaht. Weswegen eine solche sorgfältig geplante und medizinisch

unterstützte Rückkehr heute nicht mehr möglich sein soll, ist nicht

ersichtlich. Zudem ist der Beschwerdeführer heute offenbar nicht mehr stationär

in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Damit ist nicht erstellt, dass

sich seine gesundheitliche Situation derart verschlechtert hätte, dass an den

Ausführungen des Bundesgerichts und des EGMR zur Möglichkeit der medizinischen

Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei schlicht nicht mehr festgehalten

werden könnte.

3.3

Die

ausdrückliche Nennung des Namens des Beschwerdeführers im Entscheid des EGMR

hätte durch ihn selbst verhindert werden können. Der EGMR führt auf entsprechende

Begehren bei potenziellen Gefährdungssituationen durchaus anonyme Verfahren

durch (EGMR, Rules of Court, 1. Januar 2016, Rule 47 Ziff. 4,

S. 25, abrufbar unter www.echr.coe.int/Documents/Rules_Court_ENG.pdf). Der

Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage aus der Namensnennung weder im

Zusammenhang mit seiner Gesundheit noch einer allfälligen Erhöhung der

Gefährdung etwas zu seinen Gunsten ableiten. Was der türkische Vizekonsul nach

der Veröffentlichung des Urteils des EGMR dem Beschwerdeführer bzw. seiner

Familie gesagt haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig geeignet,

die Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers anders als in den

früheren Entscheiden vorzunehmen. Damit erübrigen sich auch weitere

Beweisabnahmen hierzu, wie etwa die Einvernahme der Söhne des Beschwerdeführers.

Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung

der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheide neu im Licht von Art. 8

EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorzunehmen, nachdem diese

Bestimmungen erstmals angerufen werden. Im Wiedererwägungsverfahren kann nicht

nachgeholt werden, was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren allenfalls

versäumt wurde. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den eingereichten Zeitungsartikeln

und Hinweisen auf Webseiten auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil

vom 26. Mai 2016 zu verweisen (BGr, 26. Mai 2016,2C_183/2016,

E. 2.2.4), welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt und

denen nichts beizufügen ist. An diesen Feststellungen ändern auch die mit der

Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2016 geschilderten weiteren (politischen)

Entwicklungen in der Türkei nichts.

3.4

Der

Beschwerdeführer wird in der Türkei nicht mittellos sein, nachdem er AHV-Leistungen

auch in seinem Heimatland beziehen kann. Die behauptete Blutrache wurde bereits

durch den Regierungsrat in seinem Entscheid vom 16. März 2011 und das

Bundesgericht am 2. August 2012 und erneut am 26. Mai 2016 (BGr,

26.

Mai 2016,2C_183/2016, E. 2.2.5) beurteilt. In den rechtskräftig

erledigten Verfahren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer

Wohnsitznahme ausserhalb des D-Gebiets und des Beizugs der Behörden vor Ort

hingewiesen. Nachdem sich unbestrittenermassen auch in der Schweiz

Familienmitglieder der getöteten Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehalten

haben und keine Nachstellungen irgendwelcher Art seitens des Beschwerdeführers

behauptet werden, ist auch hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch eine

Blutrache an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten.

3.5

Insoweit

als der Beschwerdeführer behauptet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus,

ist auf die auch vom Bundesgericht festgestellte fehlende Einsichtsfähigkeit

hinsichtlich der Tat und der weiterhin bestehenden massiven Verfolgungsideen zu

verweisen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Umstände weiterhin als

gemeingefährlich zu gelten; anders lautende ärztliche Gutachten liegen nicht

vor: Dem Beschwerdeführer werden noch im Bericht der Psychiatrische

Klinik C vom 17. Juni 2015 weiterhin paranoide und wahnhafte Gedanken

bei florierenden Verfolgungsideen bescheinigt. An diesen Feststellungen ändert

auch der am 11. Januar 2016 nachgereichte Verlaufsbericht nichts. Erneut

ist hierzu sodann auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, wonach

der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht selbst ohne das begangene Verbrechen

keinen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz hätte, nachdem ihm in der

Türkei keine unmittelbare Gefahr droht. Damit sind tatsächlich keine Umstände

ersichtlich sind, die die Interessenabwägung des bundesgerichtlichen Urteils

vom 2. August 2012 infrage stellen könnten (vgl. BGr, 26. Mai 2016,

2C_183/2016, E. 2.2.6)

3.6

Zusammenfassend

ist damit mit dem Bundesgericht festzustellen, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Umstände letztlich

allgemein und vage gehalten sind; er legt weder einen Bezug zu seiner konkreten

Situation dar, noch zeigt er aufgrund neuerer, ihn betreffender Elemente auf,

weshalb sich seine Gefährdungslage grundlegend verschlechtert hätte. Es liegen

diesbezüglich keine neuen, entscheidwesentlichen (Sachverhalts-)Elemente vor,

weswegen die Vorinstanz das an sie gerichtete Rechtsmittel zu Recht abgewiesen

hat, soweit sie auf dieses überhaupt eintrat.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anlass,

die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Ebenso wenig ist die

Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen, unter Verweis auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu diesem bereits bei ihr gestellten Antrag, mit welchen

sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das mit

Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

ist mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen

worden. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erneuert der Beschwerdeführer das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege, da seit der Präsidialverfügung vom 22. Januar

2016.

fünf Monate vergangen seien und sich die politische Situation in der

Türkei weiter verschlechtert habe. Erneut ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass es ihm auch mit dieser Eingabe nicht gelingt, seine

persönliche Gefährdungslage derart verschlechtert darzustellen, dass sein

Rechtsmittel nicht mehr als offensichtlich aussichtlos zu würdigen ist

(§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Auch das am 23. Juni 2016

gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Bewilligung der unentgeltliche

Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …