VB.2016.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00003
13. Juli 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1950, türkischer Staatsangehöriger, reiste am
9. Juni 1988 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde als Flüchtling
anerkannt und erhielt am 20. Februar 1995 die Niederlassungsbewilligung.
Ihm folgten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls Asyl
erhielten. Anlässlich eines Streits im Herbst 2001 tötete A seine Ehefrau mit
drei Kopfschüssen und einem Bauchschuss. Er wurde vom Zürcher Obergericht am
28. November 2003 der vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden und mit
acht Jahren Zuchthaus bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme
angeordnet, aus der er am 28. April 2010 bedingt entlassen wurde. Am
3. März 2009 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) sein Asyl, beliess ihm aber den Flüchtlingsstatus.
Aufgrund seiner schweren Straffälligkeit
widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 16. März 2011 ab. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 30. November 2011 (VB.2011.00253), ebenso das
Bundesgericht am 2. August 2012 (2D_3/2012).
Eine von A beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) eingereichte Individualbeschwerde blieb ebenfalls
ohne Erfolg: Am 14. April 2015 wies der EGMR das
Rechtsmittel ab und befand, dass die Wegweisung von A weder Art. 2 (Recht auf Leben) noch Art. 3
(Verbot der Folter) der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (… gegen die
Schweiz [Nr. 65692/12]).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 leistete das Migrationsamt einem ersten Gesuch von A
vom 25. November 2013, wonach ihm eine
Härtefallbewilligung zu erteilen sei, keine Folge.
Am 1. Juli
2015.
stellte A ein neuerliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG). Das Migrationsamt teilte
A mit Verfügung vom 11. August 2015 mit, dass
seinem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben werde und er die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Hierauf rekurrierte A an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 23. November 2015 abwies und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 28. Februar 2016 ansetzte. Die
Rekursabteilung erwog im Wesentlichen, das Gesuch von A sei als Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln und es lägen dem Gesuch keine neuen
wesentlichen Tatsachen zugrunde, welche eine materielle Behandlung indizieren
würden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 6. Januar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei das Dossier an das Migrationsamt zurückzuweisen mit
der Auflage, das Gesuch materiell zu behandeln; subeventualiter sei die
Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen. Er ersuchte weiter um vorsorgliche
Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 ordnete der Abteilungspräsident des
Verwaltungsgerichts zunächst an, dass bis zum Entscheid über den Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Gleichzeitig zog er die Akten bei, welche beim Gericht am 21. Januar 2016
eintrafen.
Am 22. Januar
2016.
wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig
wies er das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers über den 28. Februar 2016
hinaus und für die weitere Dauer des Verfahrens ab. Weiter auferlegte er dem
Beschwerdeführer eine Kaution, da dieser dem Obergericht
noch Kosten von Fr. 55'579.55 schuldete.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 26. Mai 2016 nicht ein; die
ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab
(BGr, 26. Mai 2016,2C_183/2016).
Die auferlegte Kaution wurde per 30. März 2016 fristgerecht geleistet.
C. Am
23.
Juni 2016 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, die Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 sei in
Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der
Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig liess er erneut ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellen.
D. Die
Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
heutigen Endentscheid wird das am 23. Juni 2016 gestellte Gesuch um (wiedererwägungsweise)
Bewilligung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen
worden. Die Zulässigkeit des Vollzugs der damit verbundenen Wegweisung ist
durch das Bundesgericht und den EGMR geprüft und bestätigt worden.
2.2
Auch wenn
ein migrationsrechtlicher Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann
die ausländische Person grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch einreichen
(BGE 130 II 493 E. 5). Eine Verpflichtung der Behörde, auf ein
solches Gesuch einzutreten, besteht indes nur, wenn sich die Umstände seit dem
früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende
Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE
136.
II 177 E. 2.1).
Die Wiedererwägung von Verfügungen, die in Rechtskraft
erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss
dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
120.
Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss sich seit
der Beurteilung des ersten Gesuchs derart verändert haben, dass ein anderes
Resultat im Rahmen eines neuen Antrags ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177
E. 2.2.1).
2.3
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
Rechnung zu tragen. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
zählt die Kriterien auf, die zu berücksichtigen sind, damit ein solcher
Härtefall angenommen werden kann. Danach sind insbesondere der Integrationsgrad,
das Legalverhalten, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die
Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die
Anerkennung eines Härtefalls gelten in jedem Fall strenge Voraussetzungen
(Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden. Insbesondere
müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer
Staatsangehöriger in gesteigertem Mass infrage gestellt sein (BGE 130 II 39
E. 3; BGr, 11. August 2006,2A.385/2006, E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher
Praxis können medizinische Gründe je nach den Umständen zur Anerkennung eines
Härtefalls führen, wenn der Betroffene beweist, dass er an einem ernsthaften
Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne eine dauernde
Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im
Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz
schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte (BGE 128 II
200.
[= Pra 92/2003 Nr. 25] E. 5.3 mit Hinweisen; Good/Bosshard,
Art. 30 N. 13).
2.4
Art. 30
Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten
Grundsätze. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt
im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG).
Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es
erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Dabei wird der demografischen,
sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung getragen
(Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder
Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der
Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung
dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung
trotz rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Wesentlichen
mit einer vehementen Verschlechterung der politischen Lage in der Türkei für
alevitisch-kurdische Türken. Der Beschwerdeführer sei zudem deswegen exponiert,
da er im EGMR-Entscheid namentlich genannt worden sei. Sodann habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; direkt nach
Veröffentlichung des Urteils des EGMR habe er stationär während etwa drei Monaten
in der Psychiatrische Klinik C behandelt werden müssen. Zudem stütze sich
das Gesuch neu auch auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens) und Art. 13 BV.
3.2
Zutreffend
ist, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden in den letzten Jahren
und damit nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils betreffend den Beschwerdeführer
vom 2. August 2012 zugespitzt hat. Indessen ist nicht ersichtlich, wie
diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des Beschwerdeführers neu
und in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art und Weise
beeinträchtigen. Die Beschwerde kann denn auch nicht ansatzweise darlegen,
inwiefern der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen oder bei
der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme durch diese politische
Verschärfung der Lage weitergehend beeinträchtigt sein soll, als dies etwa
bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht der Fall war. Das
Bundesgericht hat letztmals am 26. Mai 2016 im Licht der gesetzlichen,
verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben die Frage bejaht, dass eine
adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich
sei. Wie das Bundesgericht weist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich
darauf hin, dass die schweizerischen Behörden in Zusammenarbeit mit den
türkischen Behörden die Rückführung des Beschwerdeführers medizinisch
begleiten. Auch der EGMR hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil
vor dem Hintergrund dieser Vorgaben die Zulässigkeit der Rückführung vor rund
einem Jahr bejaht. Weswegen eine solche sorgfältig geplante und medizinisch
unterstützte Rückkehr heute nicht mehr möglich sein soll, ist nicht
ersichtlich. Zudem ist der Beschwerdeführer heute offenbar nicht mehr stationär
in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Damit ist nicht erstellt, dass
sich seine gesundheitliche Situation derart verschlechtert hätte, dass an den
Ausführungen des Bundesgerichts und des EGMR zur Möglichkeit der medizinischen
Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei schlicht nicht mehr festgehalten
werden könnte.
3.3
Die
ausdrückliche Nennung des Namens des Beschwerdeführers im Entscheid des EGMR
hätte durch ihn selbst verhindert werden können. Der EGMR führt auf entsprechende
Begehren bei potenziellen Gefährdungssituationen durchaus anonyme Verfahren
durch (EGMR, Rules of Court, 1. Januar 2016, Rule 47 Ziff. 4,
S. 25, abrufbar unter www.echr.coe.int/Documents/Rules_Court_ENG.pdf). Der
Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage aus der Namensnennung weder im
Zusammenhang mit seiner Gesundheit noch einer allfälligen Erhöhung der
Gefährdung etwas zu seinen Gunsten ableiten. Was der türkische Vizekonsul nach
der Veröffentlichung des Urteils des EGMR dem Beschwerdeführer bzw. seiner
Familie gesagt haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig geeignet,
die Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers anders als in den
früheren Entscheiden vorzunehmen. Damit erübrigen sich auch weitere
Beweisabnahmen hierzu, wie etwa die Einvernahme der Söhne des Beschwerdeführers.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung
der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheide neu im Licht von Art. 8
EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorzunehmen, nachdem diese
Bestimmungen erstmals angerufen werden. Im Wiedererwägungsverfahren kann nicht
nachgeholt werden, was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren allenfalls
versäumt wurde. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den eingereichten Zeitungsartikeln
und Hinweisen auf Webseiten auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil
vom 26. Mai 2016 zu verweisen (BGr, 26. Mai 2016,2C_183/2016,
E. 2.2.4), welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt und
denen nichts beizufügen ist. An diesen Feststellungen ändern auch die mit der
Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2016 geschilderten weiteren (politischen)
Entwicklungen in der Türkei nichts.
3.4
Der
Beschwerdeführer wird in der Türkei nicht mittellos sein, nachdem er AHV-Leistungen
auch in seinem Heimatland beziehen kann. Die behauptete Blutrache wurde bereits
durch den Regierungsrat in seinem Entscheid vom 16. März 2011 und das
Bundesgericht am 2. August 2012 und erneut am 26. Mai 2016 (BGr,
26.
Mai 2016,2C_183/2016, E. 2.2.5) beurteilt. In den rechtskräftig
erledigten Verfahren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer
Wohnsitznahme ausserhalb des D-Gebiets und des Beizugs der Behörden vor Ort
hingewiesen. Nachdem sich unbestrittenermassen auch in der Schweiz
Familienmitglieder der getöteten Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehalten
haben und keine Nachstellungen irgendwelcher Art seitens des Beschwerdeführers
behauptet werden, ist auch hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch eine
Blutrache an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten.
3.5
Insoweit
als der Beschwerdeführer behauptet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus,
ist auf die auch vom Bundesgericht festgestellte fehlende Einsichtsfähigkeit
hinsichtlich der Tat und der weiterhin bestehenden massiven Verfolgungsideen zu
verweisen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Umstände weiterhin als
gemeingefährlich zu gelten; anders lautende ärztliche Gutachten liegen nicht
vor: Dem Beschwerdeführer werden noch im Bericht der Psychiatrische
Klinik C vom 17. Juni 2015 weiterhin paranoide und wahnhafte Gedanken
bei florierenden Verfolgungsideen bescheinigt. An diesen Feststellungen ändert
auch der am 11. Januar 2016 nachgereichte Verlaufsbericht nichts. Erneut
ist hierzu sodann auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, wonach
der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht selbst ohne das begangene Verbrechen
keinen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz hätte, nachdem ihm in der
Türkei keine unmittelbare Gefahr droht. Damit sind tatsächlich keine Umstände
ersichtlich sind, die die Interessenabwägung des bundesgerichtlichen Urteils
vom 2. August 2012 infrage stellen könnten (vgl. BGr, 26. Mai 2016,
2C_183/2016, E. 2.2.6)
3.6
Zusammenfassend
ist damit mit dem Bundesgericht festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Umstände letztlich
allgemein und vage gehalten sind; er legt weder einen Bezug zu seiner konkreten
Situation dar, noch zeigt er aufgrund neuerer, ihn betreffender Elemente auf,
weshalb sich seine Gefährdungslage grundlegend verschlechtert hätte. Es liegen
diesbezüglich keine neuen, entscheidwesentlichen (Sachverhalts-)Elemente vor,
weswegen die Vorinstanz das an sie gerichtete Rechtsmittel zu Recht abgewiesen
hat, soweit sie auf dieses überhaupt eintrat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anlass,
die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Ebenso wenig ist die
Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen, unter Verweis auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu diesem bereits bei ihr gestellten Antrag, mit welchen
sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das mit
Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
ist mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen
worden. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erneuert der Beschwerdeführer das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, da seit der Präsidialverfügung vom 22. Januar
2016.
fünf Monate vergangen seien und sich die politische Situation in der
Türkei weiter verschlechtert habe. Erneut ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass es ihm auch mit dieser Eingabe nicht gelingt, seine
persönliche Gefährdungslage derart verschlechtert darzustellen, dass sein
Rechtsmittel nicht mehr als offensichtlich aussichtlos zu würdigen ist
(§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Auch das am 23. Juni 2016
gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Bewilligung der unentgeltliche
Rechtspflege ist daher abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …