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Entscheid

VB.2016.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00011

27. Oktober 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18447)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B

ersuchte die Sozialbehörde A am 27. Juli 2011 um Ausrichtung von

Fürsorgeleistungen. In der Folge erhielt er von August bis Dezember 2011 wirtschaftliche

Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'902.15.

B hatte im August 2010 nach längerer Arbeitslosigkeit

eine Stelle bei der C AG als … angetreten. Aufgrund wirtschaftlicher

Schwierigkeiten der Firma und Meinungsverschiedenheiten über das von B

geleistete Pensum und seine Entlöhnung kam es zur Kündigung auf Ende Juli 2011.

B musste seine ausstehenden Lohnforderungen vor Gericht geltend machen. Am

9. Oktober 2012 schlossen er und seine ehemalige Arbeitgeberin einen Vergleich.

Sie einigten sich darauf, dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm einen Betrag von

Fr. 19'000.- brutto bzw. (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) von netto

Fr. 17'398.30 bezahlte; die Zahlung sollte in regelmässigen Raten

erfolgen. Auf Nachfrage hin erfuhr die Sozialbehörde von B am 10. Januar

2013, dass er mit der ehemaligen Arbeitgeberin im Oktober 2012 einen Vergleich

geschlossen habe und ab Januar 2013 einen Teilbetrag von Fr. 10'000.- in

monatlichen Ratenzahlungen erhalte.

B. Mit

Beschluss vom 12. Februar 2013 verpflichtete die Sozialbehörde A B dazu,

die Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15, die er für den Zeitraum von

August bis Dezember 2011 erhalten hatte, zurückzuerstatten, wobei das Inkasso

von der Sozialbehörde vorzunehmen sei. Einen dagegen von B erhobenen Rekurs

hiess der Bezirksrat A am 13. Juni 2013 gut, wogegen die Stadt A an das

Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess mit Urteil vom 3. November 2014

die Beschwerde gut und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde A vom

12. Februar 2013 (Verfahren, VB.2014.00413). Das Bundesgericht trat auf

eine von B dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2014

mangels genügender Begründung nicht ein.

C. Ab

Januar 2012 hat B keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten, weil er sich mit Arbeitslosentaggeldern

wirtschaftlich verselbständigen konnte. Ab Juni 2013 wurde er wieder mit

wirtschaftlicher Hilfe der Sozialbehörde A unterstützt, seit Oktober 2015 nicht

mehr. Ab Februar 2015 setzte die Sozialbehörde der Stadt A die Rückerstattung

des Betrags von Fr. 11'902.15 per Verrechnung mit den Ansprüchen von B auf

wirtschaftliche Hilfe über dem Existenzminimum um (15 % Kürzung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und Kürzung der Leistungen mit Anreizcharakter

um 50 %).

D. Am

19. März 2015 stellte B das Gesuch um Erlass der Rückerstattung

rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 11'902.15. Die

Sozialbehörde der Stadt A lehnte einen Erlass mit Beschluss vom 14. April

2015 ab.

Erwägungen

II.

Am 18. März 2015 erhob B

Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bezirksrat A, weil die Sozialbehörde seine Unterstützungsleistungen

am 13. März 2015 ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne

anfechtbare Verfügung gekürzt habe.

Zur Rekursantwort aufgefordert, reichte die Sozialbehörde A

dem Bezirksrat A anstelle einer Vernehmlassung den Beschluss vom 14. April

2015.

ein, mit welchem sie das Gesuch von B um Erlass der

Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15 abgewiesen hatte (vorn

I.D.). Dazu liess sich B am 21. April 2015 vernehmen. In seiner Eingabe

vom 4. Mai 2015 erklärte er, mit seiner Stellungnahme habe er auch gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 14. April 2015 Rekurs erhoben, und

beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In dem daraufhin

zusätzlich eröffneten Rekursverfahren wies der Bezirksrat A mit

Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 das Gesuch von B um unentgeltliche

Rechtspflege ab.

Mit Beschluss vom 23. November 2015 vereinigte der

Bezirksrat die beiden Rekursverfahren und hiess den Rekurs gegen die Abweisung

des Erlassgesuchs betreffend Rückforderung von Fr. 11'902.15 unter

Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde gut (Disp.-Ziff. III.). Er

erliess B die Rückerstattung und wies die Sozialbehörde an, ihm die ab Februar

2015.

verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten

Beträge zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. IV.). Zudem hiess der Bezirksrat

den Rechtsverweigerungsrekurs gut (Disp.-Ziff. V.).

III.

Dagegen erhob die Stadt A am 11. Januar

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern III.

und IV. des Bezirksratsbeschlusses seien aufzuheben sowie, die Ablehnung des

Erlassgesuchs von B sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von B.

Der Bezirksrat A verzichtete unter Verweis

auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Von B ging keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der

Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-

beträgt, würde das vorliegende Verfahren in die

einzelrichterliche Zustän­digkeit fallen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich aber

Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die Stadt A ist gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als

beschwerdelegitimiert zu erachten (BGE 140 V 328 E. 6.7). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3

Vorerst

ist festzuhalten, dass über die Rückerstattungsforderung als solche rechtskräftig

entschieden wurde (vorn I.B.). Streitgegenstand ist hingegen die Frage, ob dem

Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung über Fr. 11'902.15 zu

erlassen sei und, falls nein, ob die Beschwerdeführerin die

Rückerstattungsforderung zu Recht mittels Kürzungen von Grundbetrag und

Leistungen mit Anreizcharakter einziehen durfte. Dabei ist allerdings festzuhalten,

dass die Verhältnisse des Beschwerdegegners nur bis Ende September 2015 bekannt

sind, als er von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Insbesondere ist nicht

bekannt, ob die Beschwerdeführerin die noch ausstehenden Beträge der

Rückerstattungsforderung nach September 2015 inzwischen in Betreibung gesetzt

hat oder nicht. Wie schon im Entscheid vom 3. November 2014 erwähnt, wäre

in diesem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdegegners

zu berücksichtigen. Nicht angefochten ist die Gutheissung des

Rechtsverweigerungsrekurses.

2.

Weder das Zürcher Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981

(SHG) noch die Sozialhilfeverord­nung

vom 21. Oktober 1981 (SHV) regelt den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. Nach

der Rechtsprechung des Regierungsrates (RRB Nr. 436/2008) kann allerdings die

Regelung der Rückerstattung in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die sich

auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes bezieht, analog herangezogen werden

(so auch Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch],

Kap. 15.4.02 Ziff. 2, 30. Juni 2014). Davon ging auch die

Vorinstanz aus. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig

beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen

werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden

Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für

sie eine grosse Härte bedeuten würde. Der

Einwand der Beschwerdeführerin, dass der erwähnte Entscheid des Regierungsrates

einen Fall betraf, in dem wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen

wurde, ist nicht relevant. Dieser Umstand hatte nur zur Folge, dass in jenem

Fall bereits der gute Glaube beim Bezug der Fürsorgeleistungen fehlte, weshalb

das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr geprüft werden musste (dazu hinten

E. 3). Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass für die Beurteilung

eines Erlassgesuchs im Bereich von Fürsorgeleistungen die Regeln des

Sozialversicherungsrechts nicht zur Anwendung gelangen würden.

3.

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht

zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG;

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. September 2002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Fehlt es bereits am

guten Glauben, braucht die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht auch

noch geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc.

2015, Art. 25 N. 51).

3.1

Die

Gutgläubigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich nicht auf den

Zeitpunkt des (späteren) Zugangs von Geldmitteln (in casu

Rentennachzahlungsbetrag), sondern auf denjenigen der (in casu)

Ergänzungsleistungsausrichtung. Es ist daher mit Bezug auf den guten Glauben

nicht von Belang, ob eine zu hohe Ergänzungsleistungen beziehende Person innert

kurzer Zeit einen Grossteil des erhaltenen Vermögens ausgibt und damit grobfahrlässig

in Kauf nimmt, dass eine spätere Rückforderung nicht mehr erfolgen könne (BGer,

9.

März 2015,9C_139/2015, E. 5). Dasselbe muss analog im

vorliegenden Fall gelten: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die

Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners nicht zum Zeitpunkt vorliegen, als er die

Beträge aus dem Vergleich über seine Lohnansprüche erhielt, sondern im

Zeitraum, als er die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche

Hilfe bezog (August bis Dezember 2011; vorn I.A.). Für die Frage der

Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen spielt sodann keine

Rolle, wie der Beschwerdegegner über die Lohnnachzahlungen verfügt hat.

3.2

Das Bundesgericht

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein

(Tatfrage) und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den

guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den

bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Rechtsfrage; BGE 122 V 221 E. 3;

BGer, 6. März 2007, C2/07, E. 3.1; BGer, 17. Oktober 2012,

8C_455/2012, E. 4.3). Der gute Glaube wurde etwa verneint bei Verletzung

der Meldepflicht beim Ausfüllen eines Formulars (BGer, 12. Dezember 2008,

8C_932/2008, E. 2), bei fehlender zumutbarer Aufmerksamkeit einer Person

beim Bezug von Arbeitslosengeldern in zu grosser Höhe (BGer, 6. März 2007,

C2/07, E. 3.2), beim Bezug einer befristeten IV-Rente über die gesetzte Frist

hinaus (BGer, 17. Oktober 2012,8C_455/2012 E. 4) oder beim weiteren Bezug

einer Waisenrente durch die Mutter eines Sohnes, dessen Lehrverhältnis

bekanntermassen abgebrochen worden war (BGer, 9. August 2007,9C_147/2007,

E. 2.2). Allen diesen Fällen eigen ist, dass den Leistungen beziehenden

Personen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätte bekannt sein müssen,

dass sie keinen oder mindestens nicht vollen Anspruch auf die ihnen

ausgerichteten Leistungen gehabt hätten.

3.3

Solche

Umstände fehlen vorliegend beim Beschwerdegegner für die Zeit von August bis

Dezember 2011. Zwar informierte er die Beschwerdeführerin nicht von sich aus

und erst spät über den mit seiner Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich vom

9.

Oktober 2012, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, die Leistungen

der Beschwerdeführerin seien von ihm im Zeitraum August bis Dezember 2011 nicht

in gutem Glauben bezogen worden. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrem

Beschluss vom 12. Februar 2013 selber, dass der Beschwerdegegner die

Unterstützungsleistungen von Fr. 11'902.15 aufgrund der Aktenlage rechtmässig

erhalten habe. Zudem stützte das Verwaltungsgericht die Rückerstattungsforderung

von Fr. 11'902.15 auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ab. Im Fall von § 27 SHG

wird aber die wirtschaftliche Hilfe zu Recht ausgerichtet, sodass immer

Gutgläubigkeit vorliegt (Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 15.4.02,

Ziff. 2, 30. Juni 2014; Kap. 15.2.03 Ziff. 3, 16. Januar

2016).

Demnach war der Beschwerdegegner bei Empfang der

wirtschaftlichen Hilfe im Zeitraum von August bis Dezember 2011 gutgläubig,

weshalb einzig zu prüfen ist, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte

darstellt.

4.

4.1

Die grosse

Härte, welche Voraussetzung für die Bewilligung eines Erlasses der Rückerstattungsforderung

bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungslei­stungen

umschrieben (vgl. Art. 5 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine

grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid

rechtskräftig wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Entscheid des

Verwaltungsgerichts über die Rückerstattungsforderung wurde am 3. November

2014.

gefällt und am 18. Dezember 2014 rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht

auf die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vorn

I.B.). Die Vorinstanz berücksichtigte daher zu Recht die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdegegners ab Januar 2015. Demgegenüber sind dessen

finanzielle Verhältnisse im Zeitraum zwischen 2012 bis Juni 2013 entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.

4.2

Nach

Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinn von Art. 25

Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben

nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Übertragen

auf die Sozialhilfe bedeutet dies, dass eine grosse Härte vorliegt, wenn die

rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum lebt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02,

Ziff. 2 b, 30. Juni 2014).

4.3

Die Berechnungsweise des ELG kann daher entgegen der

Vorinstanz für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf

die Sozialhilfe übertragen werden. So liegt schon der Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person pro Jahr mit

Fr. 19'210.- (rund Fr. 1'600.- monatlich) weit über dem für Fürsorgeempfänger vorge­sehenen

monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 986.-,

wie er für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend ist (§ 17 Abs. 2 SHV; Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozial­hilfe, Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen

[SKOS-Richtlinien], Kap. B.2.2). Dabei können die

Kantone im Rahmen ihrer weitergehenden Leistungsausrichtung sogar höhere

Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss ELG vorsehen (Erich Gräub in

Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen

Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, § 26 N. 26.31 ff.; § 16 Abs. 1 des Zusatz­leistungsgesetzes vom 7. Februar 1971). Nach Art. 5 Abs. 2 und 4 je

lit. a ATSV werden zudem weitere Ausgaben angerechnet, die mit den

Leistungen zu decken sind. Schliesslich muss nach dem

kantonalen Sozialhilferecht das gesamte Vermögen – unter Vorbehalt der

Vermögensfreibeträge (Kap. E. 2.1–2.3 der SKOS-Richtlinien) –

verwertet und müssen sämtliche Einnahmen als Einkommen

berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 2 SHV). Demgegenüber werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG lediglich 2/3

der Erwerbs­einkünfte in Geld oder Naturalien

angerechnet, wobei für Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 1'000.-

besteht. Damit soll ein Anreiz für die Anspruchsberechtigten geschaffen werden,

ihre (verbleibende) Arbeitsfähigkeit umzusetzen, womit ein klarer Unterschied

zur wirtschaft­lichen Hilfe besteht, die nur subsidiär

und nur diejenigen Personen unterstützen soll, die für

ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Zudem wird nach ELG

auch das Vermögen im Unterschied zum Sozialhilfe­recht

nur teilweise angerechnet und besteht jedenfalls keine Bestimmung, wonach erst

ein Anrecht auf Leistungen besteht, wenn das Vermögen verwertet bzw.

aufgebraucht ist (Gräub, a.a.O, § 26 N. 26.49 f., 26.54 ff.). Unter diesen

Umständen kann für die Frage, ob bei der Rückerstattung bezogener

wirtschaftlicher Hilfe eine grosse Härte vorliegt, nicht mit

Berechnungen nach ELG vorgegangen werden (vorn

E. 4.2).

4.4

Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der

Rechtskraft des Rückforderungsentscheids auf dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum lebte. Das ist schon deswegen zu verneinen, weil er bis

September 2015 wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdeführerin bezog und die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten soll,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG; § 17 Abs. 1

SHV). Dass dem nicht so gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht. Das absolute Existenzminimum umfasst zwar lediglich den Grundbedarf

für den Lebensunterhalt, die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie

die Wohnkosten (Kap. A.6–3 der SKOS-Richtlinien), wobei allerdings im Fall

des Beschwerdegegners während der gesamten Zeit der Unterstützung überhöhte

Wohnkosten von monatlich Fr. 1'650.- zuzüglich Nebenkosten ausgerichtet

wurden und er insofern bereits über dem absoluten Existenzminimum lebte. Hinzu

kamen indessen noch situationsbedingte Leistungen (Fahrkosten, teilweise

auswärtige Verpflegung) sowie solche mit Anreizcharakter. Damit lebte der Beschwerdegegner

bis Oktober 2015 nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb

eine grosse Härte nicht vorliegt.

Demnach ist dem Beschwerdegegner die

Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen.

5.

Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin

mittels Kürzung des Grundbedarfs sowie der Leistungen mit Anreizcharakter die

Rückerstattung ihrer Forderung mindestens teilweise durchsetzen durfte.

5.1

Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG

kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert

werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt

sind. Gemäss der Rechtsprechung

ergibt sich aus dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur

Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel

bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person

voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen

Bereiche­rung der betreffenden Person infrage. Eine solche hat vorliegend stattgefunden, indem der

Beschwerdegegner bis Ende Mai 2013 insgesamt Fr. 17'398.30 an ausstehenden

Lohnzahlungen erhielt und ihm unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags

von Fr. 4'000.- immer noch Fr. 13'398.30 verblieben, um die

Rückerstattungsforderung von Fr. 11'902.15 zu bezahlen (vorn I.A.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die

zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob

sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 7. April

2011, VB.2010.00639, E. 4.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.01 Ziff. 1, 9. Februar 2016; Kap. 15.2.04 Ziff. 1, 30.

Januar 2013). Rückerstattungspflichtig

ist deshalb beispiels­weise auch ein Erbe, der den ihm zustehenden

Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene

Verpflichtungen und zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00735 E. 3.2). Der

Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die die

unterstützte Person für sich empfangen hat, ohne dass sie sich des sozialhilferechtlichen

Charakters der empfangenen Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende

Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste (VGr, 8. April

2008, VB.2008.00061, E. 5.4).

5.2

Die von

der Beschwerdeführerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und

der Anreizleistungen um 50 % entspricht nicht einer Kürzung nach § 24

Abs. 1 und 2 SHG, welche darauf ausgerichtet ist, die unterstützte Person

zu einem Verhalten zu bewegen, das der Zielsetzung der Sozialhilfe nicht

zuwiderläuft (Gewährleistung der sozialen und beruflichen Integration der

unterstützten Person). Vielmehr ist die Situation eine andere: Der Beschwerdegegner

hatte bereits Ende Juli 2011 – noch vor Beginn der Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen – Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für die

Monate März bis Juli 2011, konnte diese aber noch nicht realisieren. Der Vermögenszuwachs

wurde zwischen November 2012 und Mai 2013 realisiert. Damit waren die Rückerstattungsvoraussetzungen

in Bezug auf die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen erfüllt. Mit der

"Kürzung" der Sozialhilfeleistungen im erwähnten Umfang berücksichtigte

die Beschwerdeführerin lediglich diese Verhältnisse, indem der Beschwerdegegner

– hätte er die erwähnten Lohnzahlungen noch vor Beginn seiner Unterstützung

realisiert – erst später oder allenfalls nur ergänzend hätte unterstützt werden

müssen. Insofern kam die wirtschaftliche Hilfe zwischen August und Dezember

2011.

einer Bevorschussung gleich, welche durch den Vermögenszuwachs

zurückzuerstatten ist. Da der Beschwerdeführer die ihm zugegangenen Beträge anderweitig

verbraucht hatte, durfte die Beschwerdeführerin mindestens während der Dauer

der Unterstützung die Rückerstattung der bevorschussten Beträge ratenweise mittels

Einbezug von Rückerstattungsbeträgen aus den Fürsorgeleistungen umsetzen. Ihr

Vorgehen ist nicht zu beanstanden, umso weniger, als der Beschwerdegegner damit

nie auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wurde.

6.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen (vorn

E. 1.3) gutzuheissen, indem die Dispositiv-Ziffern III. und IV. des

Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. Novem­ber 2015 aufzuheben sind. Das

Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen, und die

Beschwerdeführerin ist nicht verpflichtet, ihm die seit Februar 2015 mittels

Kürzungen einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem eine Entschädigung.

Auch wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht ganz einfach waren, ist

anderseits zu berücksichtigen, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechts­mitteln

vorliegend im Bereich der Sozialhilfe zu den angestammten Aufgaben des Gemein­wesens

bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört und der Aufwand nicht über das

hinausging, wofür die Beschwerdeführerin als einer grossen Stadt im Kanton

Zürich organisatorisch eingerichtet sein muss. Zudem nahmen wie in sozialhilferechtlichen

Verfahren üblich die tatsächlichen Umstände grossen Raum ein. Unter diesen

Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (vgl.

dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend werden die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. No­vember

2015 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an