VB.2016.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00011
27. Oktober 2016Deutsch17 min
(URT.2016.18447)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00011
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
ersuchte die Sozialbehörde A am 27. Juli 2011 um Ausrichtung von
Fürsorgeleistungen. In der Folge erhielt er von August bis Dezember 2011 wirtschaftliche
Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'902.15.
B hatte im August 2010 nach längerer Arbeitslosigkeit
eine Stelle bei der C AG als … angetreten. Aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten der Firma und Meinungsverschiedenheiten über das von B
geleistete Pensum und seine Entlöhnung kam es zur Kündigung auf Ende Juli 2011.
B musste seine ausstehenden Lohnforderungen vor Gericht geltend machen. Am
9. Oktober 2012 schlossen er und seine ehemalige Arbeitgeberin einen Vergleich.
Sie einigten sich darauf, dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm einen Betrag von
Fr. 19'000.- brutto bzw. (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) von netto
Fr. 17'398.30 bezahlte; die Zahlung sollte in regelmässigen Raten
erfolgen. Auf Nachfrage hin erfuhr die Sozialbehörde von B am 10. Januar
2013, dass er mit der ehemaligen Arbeitgeberin im Oktober 2012 einen Vergleich
geschlossen habe und ab Januar 2013 einen Teilbetrag von Fr. 10'000.- in
monatlichen Ratenzahlungen erhalte.
B. Mit
Beschluss vom 12. Februar 2013 verpflichtete die Sozialbehörde A B dazu,
die Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15, die er für den Zeitraum von
August bis Dezember 2011 erhalten hatte, zurückzuerstatten, wobei das Inkasso
von der Sozialbehörde vorzunehmen sei. Einen dagegen von B erhobenen Rekurs
hiess der Bezirksrat A am 13. Juni 2013 gut, wogegen die Stadt A an das
Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess mit Urteil vom 3. November 2014
die Beschwerde gut und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde A vom
12. Februar 2013 (Verfahren, VB.2014.00413). Das Bundesgericht trat auf
eine von B dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2014
mangels genügender Begründung nicht ein.
C. Ab
Januar 2012 hat B keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten, weil er sich mit Arbeitslosentaggeldern
wirtschaftlich verselbständigen konnte. Ab Juni 2013 wurde er wieder mit
wirtschaftlicher Hilfe der Sozialbehörde A unterstützt, seit Oktober 2015 nicht
mehr. Ab Februar 2015 setzte die Sozialbehörde der Stadt A die Rückerstattung
des Betrags von Fr. 11'902.15 per Verrechnung mit den Ansprüchen von B auf
wirtschaftliche Hilfe über dem Existenzminimum um (15 % Kürzung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und Kürzung der Leistungen mit Anreizcharakter
um 50 %).
D. Am
19. März 2015 stellte B das Gesuch um Erlass der Rückerstattung
rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 11'902.15. Die
Sozialbehörde der Stadt A lehnte einen Erlass mit Beschluss vom 14. April
2015 ab.
Erwägungen
II.
Am 18. März 2015 erhob B
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bezirksrat A, weil die Sozialbehörde seine Unterstützungsleistungen
am 13. März 2015 ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne
anfechtbare Verfügung gekürzt habe.
Zur Rekursantwort aufgefordert, reichte die Sozialbehörde A
dem Bezirksrat A anstelle einer Vernehmlassung den Beschluss vom 14. April
2015.
ein, mit welchem sie das Gesuch von B um Erlass der
Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15 abgewiesen hatte (vorn
I.D.). Dazu liess sich B am 21. April 2015 vernehmen. In seiner Eingabe
vom 4. Mai 2015 erklärte er, mit seiner Stellungnahme habe er auch gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 14. April 2015 Rekurs erhoben, und
beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In dem daraufhin
zusätzlich eröffneten Rekursverfahren wies der Bezirksrat A mit
Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 das Gesuch von B um unentgeltliche
Rechtspflege ab.
Mit Beschluss vom 23. November 2015 vereinigte der
Bezirksrat die beiden Rekursverfahren und hiess den Rekurs gegen die Abweisung
des Erlassgesuchs betreffend Rückforderung von Fr. 11'902.15 unter
Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde gut (Disp.-Ziff. III.). Er
erliess B die Rückerstattung und wies die Sozialbehörde an, ihm die ab Februar
2015.
verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten
Beträge zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. IV.). Zudem hiess der Bezirksrat
den Rechtsverweigerungsrekurs gut (Disp.-Ziff. V.).
III.
Dagegen erhob die Stadt A am 11. Januar
2016.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern III.
und IV. des Bezirksratsbeschlusses seien aufzuheben sowie, die Ablehnung des
Erlassgesuchs von B sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von B.
Der Bezirksrat A verzichtete unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Von B ging keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der
Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.-
beträgt, würde das vorliegende Verfahren in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich aber
Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die Stadt A ist gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als
beschwerdelegitimiert zu erachten (BGE 140 V 328 E. 6.7). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.3
Vorerst
ist festzuhalten, dass über die Rückerstattungsforderung als solche rechtskräftig
entschieden wurde (vorn I.B.). Streitgegenstand ist hingegen die Frage, ob dem
Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung über Fr. 11'902.15 zu
erlassen sei und, falls nein, ob die Beschwerdeführerin die
Rückerstattungsforderung zu Recht mittels Kürzungen von Grundbetrag und
Leistungen mit Anreizcharakter einziehen durfte. Dabei ist allerdings festzuhalten,
dass die Verhältnisse des Beschwerdegegners nur bis Ende September 2015 bekannt
sind, als er von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Insbesondere ist nicht
bekannt, ob die Beschwerdeführerin die noch ausstehenden Beträge der
Rückerstattungsforderung nach September 2015 inzwischen in Betreibung gesetzt
hat oder nicht. Wie schon im Entscheid vom 3. November 2014 erwähnt, wäre
in diesem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdegegners
zu berücksichtigen. Nicht angefochten ist die Gutheissung des
Rechtsverweigerungsrekurses.
2.
Weder das Zürcher Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
(SHG) noch die Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 (SHV) regelt den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. Nach
der Rechtsprechung des Regierungsrates (RRB Nr. 436/2008) kann allerdings die
Regelung der Rückerstattung in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die sich
auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes bezieht, analog herangezogen werden
(so auch Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 15.4.02 Ziff. 2, 30. Juni 2014). Davon ging auch die
Vorinstanz aus. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig
beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen
werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden
Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für
sie eine grosse Härte bedeuten würde. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass der erwähnte Entscheid des Regierungsrates
einen Fall betraf, in dem wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen
wurde, ist nicht relevant. Dieser Umstand hatte nur zur Folge, dass in jenem
Fall bereits der gute Glaube beim Bezug der Fürsorgeleistungen fehlte, weshalb
das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr geprüft werden musste (dazu hinten
E. 3). Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass für die Beurteilung
eines Erlassgesuchs im Bereich von Fürsorgeleistungen die Regeln des
Sozialversicherungsrechts nicht zur Anwendung gelangen würden.
3.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG;
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Fehlt es bereits am
guten Glauben, braucht die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht auch
noch geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc.
2015, Art. 25 N. 51).
3.1
Die
Gutgläubigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich nicht auf den
Zeitpunkt des (späteren) Zugangs von Geldmitteln (in casu
Rentennachzahlungsbetrag), sondern auf denjenigen der (in casu)
Ergänzungsleistungsausrichtung. Es ist daher mit Bezug auf den guten Glauben
nicht von Belang, ob eine zu hohe Ergänzungsleistungen beziehende Person innert
kurzer Zeit einen Grossteil des erhaltenen Vermögens ausgibt und damit grobfahrlässig
in Kauf nimmt, dass eine spätere Rückforderung nicht mehr erfolgen könne (BGer,
9.
März 2015,9C_139/2015, E. 5). Dasselbe muss analog im
vorliegenden Fall gelten: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die
Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners nicht zum Zeitpunkt vorliegen, als er die
Beträge aus dem Vergleich über seine Lohnansprüche erhielt, sondern im
Zeitraum, als er die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche
Hilfe bezog (August bis Dezember 2011; vorn I.A.). Für die Frage der
Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen spielt sodann keine
Rolle, wie der Beschwerdegegner über die Lohnnachzahlungen verfügt hat.
3.2
Das Bundesgericht
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein
(Tatfrage) und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den
guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Rechtsfrage; BGE 122 V 221 E. 3;
BGer, 6. März 2007, C2/07, E. 3.1; BGer, 17. Oktober 2012,
8C_455/2012, E. 4.3). Der gute Glaube wurde etwa verneint bei Verletzung
der Meldepflicht beim Ausfüllen eines Formulars (BGer, 12. Dezember 2008,
8C_932/2008, E. 2), bei fehlender zumutbarer Aufmerksamkeit einer Person
beim Bezug von Arbeitslosengeldern in zu grosser Höhe (BGer, 6. März 2007,
C2/07, E. 3.2), beim Bezug einer befristeten IV-Rente über die gesetzte Frist
hinaus (BGer, 17. Oktober 2012,8C_455/2012 E. 4) oder beim weiteren Bezug
einer Waisenrente durch die Mutter eines Sohnes, dessen Lehrverhältnis
bekanntermassen abgebrochen worden war (BGer, 9. August 2007,9C_147/2007,
E. 2.2). Allen diesen Fällen eigen ist, dass den Leistungen beziehenden
Personen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätte bekannt sein müssen,
dass sie keinen oder mindestens nicht vollen Anspruch auf die ihnen
ausgerichteten Leistungen gehabt hätten.
3.3
Solche
Umstände fehlen vorliegend beim Beschwerdegegner für die Zeit von August bis
Dezember 2011. Zwar informierte er die Beschwerdeführerin nicht von sich aus
und erst spät über den mit seiner Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich vom
9.
Oktober 2012, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, die Leistungen
der Beschwerdeführerin seien von ihm im Zeitraum August bis Dezember 2011 nicht
in gutem Glauben bezogen worden. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrem
Beschluss vom 12. Februar 2013 selber, dass der Beschwerdegegner die
Unterstützungsleistungen von Fr. 11'902.15 aufgrund der Aktenlage rechtmässig
erhalten habe. Zudem stützte das Verwaltungsgericht die Rückerstattungsforderung
von Fr. 11'902.15 auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ab. Im Fall von § 27 SHG
wird aber die wirtschaftliche Hilfe zu Recht ausgerichtet, sodass immer
Gutgläubigkeit vorliegt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02,
Ziff. 2, 30. Juni 2014; Kap. 15.2.03 Ziff. 3, 16. Januar
2016).
Demnach war der Beschwerdegegner bei Empfang der
wirtschaftlichen Hilfe im Zeitraum von August bis Dezember 2011 gutgläubig,
weshalb einzig zu prüfen ist, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte
darstellt.
4.
4.1
Die grosse
Härte, welche Voraussetzung für die Bewilligung eines Erlasses der Rückerstattungsforderung
bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen
umschrieben (vgl. Art. 5 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine
grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid
rechtskräftig wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts über die Rückerstattungsforderung wurde am 3. November
2014.
gefällt und am 18. Dezember 2014 rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht
auf die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vorn
I.B.). Die Vorinstanz berücksichtigte daher zu Recht die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdegegners ab Januar 2015. Demgegenüber sind dessen
finanzielle Verhältnisse im Zeitraum zwischen 2012 bis Juni 2013 entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.
4.2
Nach
Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinn von Art. 25
Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben
nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Übertragen
auf die Sozialhilfe bedeutet dies, dass eine grosse Härte vorliegt, wenn die
rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum lebt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02,
Ziff. 2 b, 30. Juni 2014).
4.3
Die Berechnungsweise des ELG kann daher entgegen der
Vorinstanz für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf
die Sozialhilfe übertragen werden. So liegt schon der Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person pro Jahr mit
Fr. 19'210.- (rund Fr. 1'600.- monatlich) weit über dem für Fürsorgeempfänger vorgesehenen
monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 986.-,
wie er für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend ist (§ 17 Abs. 2 SHV; Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen
[SKOS-Richtlinien], Kap. B.2.2). Dabei können die
Kantone im Rahmen ihrer weitergehenden Leistungsausrichtung sogar höhere
Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss ELG vorsehen (Erich Gräub in
Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen
Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, § 26 N. 26.31 ff.; § 16 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971). Nach Art. 5 Abs. 2 und 4 je
lit. a ATSV werden zudem weitere Ausgaben angerechnet, die mit den
Leistungen zu decken sind. Schliesslich muss nach dem
kantonalen Sozialhilferecht das gesamte Vermögen – unter Vorbehalt der
Vermögensfreibeträge (Kap. E. 2.1–2.3 der SKOS-Richtlinien) –
verwertet und müssen sämtliche Einnahmen als Einkommen
berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 2 SHV). Demgegenüber werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG lediglich 2/3
der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien
angerechnet, wobei für Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 1'000.-
besteht. Damit soll ein Anreiz für die Anspruchsberechtigten geschaffen werden,
ihre (verbleibende) Arbeitsfähigkeit umzusetzen, womit ein klarer Unterschied
zur wirtschaftlichen Hilfe besteht, die nur subsidiär
und nur diejenigen Personen unterstützen soll, die für
ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Zudem wird nach ELG
auch das Vermögen im Unterschied zum Sozialhilferecht
nur teilweise angerechnet und besteht jedenfalls keine Bestimmung, wonach erst
ein Anrecht auf Leistungen besteht, wenn das Vermögen verwertet bzw.
aufgebraucht ist (Gräub, a.a.O, § 26 N. 26.49 f., 26.54 ff.). Unter diesen
Umständen kann für die Frage, ob bei der Rückerstattung bezogener
wirtschaftlicher Hilfe eine grosse Härte vorliegt, nicht mit
Berechnungen nach ELG vorgegangen werden (vorn
E. 4.2).
4.4
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der
Rechtskraft des Rückforderungsentscheids auf dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum lebte. Das ist schon deswegen zu verneinen, weil er bis
September 2015 wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdeführerin bezog und die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten soll,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG; § 17 Abs. 1
SHV). Dass dem nicht so gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht. Das absolute Existenzminimum umfasst zwar lediglich den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt, die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie
die Wohnkosten (Kap. A.6–3 der SKOS-Richtlinien), wobei allerdings im Fall
des Beschwerdegegners während der gesamten Zeit der Unterstützung überhöhte
Wohnkosten von monatlich Fr. 1'650.- zuzüglich Nebenkosten ausgerichtet
wurden und er insofern bereits über dem absoluten Existenzminimum lebte. Hinzu
kamen indessen noch situationsbedingte Leistungen (Fahrkosten, teilweise
auswärtige Verpflegung) sowie solche mit Anreizcharakter. Damit lebte der Beschwerdegegner
bis Oktober 2015 nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb
eine grosse Härte nicht vorliegt.
Demnach ist dem Beschwerdegegner die
Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen.
5.
Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin
mittels Kürzung des Grundbedarfs sowie der Leistungen mit Anreizcharakter die
Rückerstattung ihrer Forderung mindestens teilweise durchsetzen durfte.
5.1
Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG
kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt
sind. Gemäss der Rechtsprechung
ergibt sich aus dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur
Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel
bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person
voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen
Bereicherung der betreffenden Person infrage. Eine solche hat vorliegend stattgefunden, indem der
Beschwerdegegner bis Ende Mai 2013 insgesamt Fr. 17'398.30 an ausstehenden
Lohnzahlungen erhielt und ihm unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags
von Fr. 4'000.- immer noch Fr. 13'398.30 verblieben, um die
Rückerstattungsforderung von Fr. 11'902.15 zu bezahlen (vorn I.A.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die
zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob
sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 7. April
2011, VB.2010.00639, E. 4.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.01 Ziff. 1, 9. Februar 2016; Kap. 15.2.04 Ziff. 1, 30.
Januar 2013). Rückerstattungspflichtig
ist deshalb beispielsweise auch ein Erbe, der den ihm zustehenden
Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene
Verpflichtungen und zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00735 E. 3.2). Der
Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die die
unterstützte Person für sich empfangen hat, ohne dass sie sich des sozialhilferechtlichen
Charakters der empfangenen Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende
Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste (VGr, 8. April
2008, VB.2008.00061, E. 5.4).
5.2
Die von
der Beschwerdeführerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und
der Anreizleistungen um 50 % entspricht nicht einer Kürzung nach § 24
Abs. 1 und 2 SHG, welche darauf ausgerichtet ist, die unterstützte Person
zu einem Verhalten zu bewegen, das der Zielsetzung der Sozialhilfe nicht
zuwiderläuft (Gewährleistung der sozialen und beruflichen Integration der
unterstützten Person). Vielmehr ist die Situation eine andere: Der Beschwerdegegner
hatte bereits Ende Juli 2011 – noch vor Beginn der Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen – Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für die
Monate März bis Juli 2011, konnte diese aber noch nicht realisieren. Der Vermögenszuwachs
wurde zwischen November 2012 und Mai 2013 realisiert. Damit waren die Rückerstattungsvoraussetzungen
in Bezug auf die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen erfüllt. Mit der
"Kürzung" der Sozialhilfeleistungen im erwähnten Umfang berücksichtigte
die Beschwerdeführerin lediglich diese Verhältnisse, indem der Beschwerdegegner
– hätte er die erwähnten Lohnzahlungen noch vor Beginn seiner Unterstützung
realisiert – erst später oder allenfalls nur ergänzend hätte unterstützt werden
müssen. Insofern kam die wirtschaftliche Hilfe zwischen August und Dezember
2011.
einer Bevorschussung gleich, welche durch den Vermögenszuwachs
zurückzuerstatten ist. Da der Beschwerdeführer die ihm zugegangenen Beträge anderweitig
verbraucht hatte, durfte die Beschwerdeführerin mindestens während der Dauer
der Unterstützung die Rückerstattung der bevorschussten Beträge ratenweise mittels
Einbezug von Rückerstattungsbeträgen aus den Fürsorgeleistungen umsetzen. Ihr
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, umso weniger, als der Beschwerdegegner damit
nie auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wurde.
6.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen (vorn
E. 1.3) gutzuheissen, indem die Dispositiv-Ziffern III. und IV. des
Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. November 2015 aufzuheben sind. Das
Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen, und die
Beschwerdeführerin ist nicht verpflichtet, ihm die seit Februar 2015 mittels
Kürzungen einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem eine Entschädigung.
Auch wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht ganz einfach waren, ist
anderseits zu berücksichtigen, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln
vorliegend im Bereich der Sozialhilfe zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens
bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört und der Aufwand nicht über das
hinausging, wofür die Beschwerdeführerin als einer grossen Stadt im Kanton
Zürich organisatorisch eingerichtet sein muss. Zudem nahmen wie in sozialhilferechtlichen
Verfahren üblich die tatsächlichen Umstände grossen Raum ein. Unter diesen
Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (vgl.
dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 17 N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend werden die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. November
2015 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
…