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Entscheid

VB.2016.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00012

11. August 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte der Stadtrat

von Zürich das Gebäude "Kino Sternen" auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Oerlikon unter

Denkmalschutz.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die D AG am 11. Mai 2015 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte den Beschluss vom

1.

April 2015 aufzuheben. Mit Entscheid vom 6. November 2015 hiess

das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss betreffend

Unterschutzstellung des Kinos Sternen antragsgemäss auf.

III.

Am 12. Januar 2016 führte der Zürcher Heimatschutz

ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Mitbeteiligte, eventualiter die

Vorinstanz, zur definitiven Abklärung der Schutzwürdigkeit des Objekts

"Kino Sternen" einzuladen;

2.

subeventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das "Kino

Sternen" definitiv unter Schutz zu stellen, und zwar:

a) unter Beizug eines unabhängigen Fachgutachtens,

b) unter Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels;

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen."

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Januar 2016

die Abweisung der Beschwerde. Der Vorsteher des Hochbaudepartementes der Stadt

Zürich enthielt sich gleichentags eines ausdrücklichen Antrages und verwies

stattdessen auf die Begründung des Unterschutzstellungsbeschlusses vom

1.

April 2015 sowie seine Ausführungen im Rekursverfahren. Die D AG

beantragte am 10. März 2016 die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Zürcher Heimatschutzes ZVH. Dessen Replik datiert

vom 5. April 2016. Dazu nahmen der Vorsteher des Hochbaudepartements und

die D AG am 15. April und 3. Mai 2016 Stellung. Eine weitere

Vernehmlassung des Zürcher Heimatschutz ZVH datiert vom 23. Mai 2016. Dazu

liess sich am 30. Mai 2016 die D AG vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdegegnerin ist

Eigentümerin der an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Oerlikon gelegenen

Parzelle Kat.-Nr. 01. Auf diesem Grundstück steht ein zweigeschossiges,

längliches Gebäude, welches der Zürcher Architekt Werner Stücheli in den Jahren

1949/1950 errichtete. Im Erdgeschoss wurde ursprünglich der Tearoom "Micky

Maus", im Obergeschoss das "Kino Sternen" betrieben. Im

fensterlosen Obergeschoss treten auf den schmäleren beiden Seiten die

Leinwandnische und die Projektionskabine je auskragend aus den Fassadenfluchten

hervor. Entlang der längeren beiden Gebäudeseiten sind je drei Türen

angebracht, welche mittels zweier balkonartiger und mit einer Treppe versehenen

Konstruktionen ins Freie führen. Im Jahr 1978 liess die Tanzschule K

den Kinosaal in einen frei unterteilbaren Tanzschulraum umbauen. Hierfür wurde

im Kinosaal eine aus Leichtbeton auf Stahlträgern bestehende Bodenkonstruktion

eingebaut. 1999 erhielt die L AG die Bewilligung für die Umnutzung des

Obergeschosses in ein Sexkino mit zwei Kinosälen, Videokabinen und einem

Kassenraum. Seither wird das Gebäude als Sexkino benutzt. Die Grundeigentümerin

möchte das bestehende Gebäude vollständig abbrechen und durch ein noch nicht näher

konkretisiertes Wohngebäude ersetzen.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob es sich bei der Kinobaute um ein Schutzobjekt

handelt oder nicht. Während der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer die

Schutzwürdigkeit bejahen, wird diese von der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz verneint. Zu den Schutzobjekten zählen unter anderem Gebäude und

Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswert sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Bei der Prüfung der Frage,

ob ein Denkmal Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche

Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den

kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang

eines Bauwerks mitberücksichtigt (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00603, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 206).

2.2

Der

Beschwerdegegner stützt den angefochtenen Unterschutzstellungsbeschluss im

Wesentlichen auf ein Gutachten der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich vom

7.

Juli 2014. Dieses führt zur denkmalpflegerischen Bedeutung des Kinos

Sternen namentlich Folgendes aus: Das Kino Sternen verhelfe dem Massenmedium

des Films mit der auskragenden Leinwandnische zu einem städtebaulich

prominenten Auftritt, der die Blicke der vorbeieilenden Passanten an der

Kreuzung von Franklin- und Edisonstrasse auf sich ziehe. Die mit

Kunststeinplatten verkleidete Leinwandnische trage den Schauplatz des

Filmgeschehens als ein das Stadtbild prägendes Element in den Aussenraum. Das

Kino Sternen sei neben dem Kino Colosseum einer der wenigen freistehenden

Kinozweckbauten in der Stadt Zürich. In Abweichung zur Kinoverordnung von 1916

sei der Kinosaal nicht im Erd-, sondern im Obergeschoss untergebracht gewesen,

was für Zürich ein Novum dargestellt habe. Die entlang der Längsfassaden verlaufenden

Fluchtbalkone nähmen die Wölbung des Fussbodens im Kinosaal auf. Die Fassade

des Kinos Sternen sei in baukünstlerischer Hinsicht als komplexes Symbolsystem

in der Art eines dekorierten Schuppens instrumentiert. Das Konzept des mit

Leinwandnische, Fluchtbalkonen und Projektionskabine in den Aussenraum

expandierenden Kinosaals gelte in architekturhistorischer Hinsicht als

einmalig. Die sozial- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Kinos Sternen habe

mit dem wirtschaftlichen Take-Off in die Nachkriegszeit und der Anerkennung des

Films als Kunstform zu tun. Die heute selbstverständliche Verbindung von Kino

und Gastronomie, die im Kino Sternen unter einem Dach vereint seien, knüpfe in

kinohistoriographischer Hinsicht an die Pionierphase der Kinokultur an. Das

Kino Sternen gehöre in den Kontext einer Freizeit-, Sport- und

Vergnügungskultur, die sich in Oerlikon mit kommerziellen Veranstaltungen in

drei Kinos, der offenen Rennbahn, im Hallenstadion, im Stadthof 11 und der

Messehalle etablieren konnte und den Ruf des städtisch geprägten

Aussenquartiers als "Trendsetter" einer populären Massenkultur begründet

habe. Zusammenfassend spricht sich das Gutachten der Denkmalpflege klar für

einen Erhalt des Kinogebäudes aus. Abweichend davon verneinte die Vorinstanz

die Schutzwürdigkeit der Baute.

2.3

Gemäss

§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen,

wobei sie zu dessen Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Gutachten

unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings

geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen

hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten

nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich

dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder

wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft

erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445,

E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Die

"Abklärung der Schutzwürdigkeit Franklinstrasse 9 Kino Sternen"

stammt von der Stadtzürcher Denkmalpflege und damit einer Amtsstelle der

Mitbeteiligten. Solche behördliche Gutachten sind zwar ebenfalls der

Objektivität verpflichtet, können aber bezüglich Unabhängigkeit nur beschränkt

mit einem gerichtlich eingesetzten Gutachter verglichen werden. Was die

Verbindlichkeit von gutachterlichen Feststellungen betrifft, ist Folgendes

festzuhalten. Eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann dabei umso

eher von einem Gutachten abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der

entsprechenden Materie ist. Diese Sachkompetenz kommt dabei nicht etwa der

Behörde als Ganzes zu. Vielmehr beurteilt sich diese – auch bei einem

Fachgericht – nach der Ausbildung und der Erfahrung seiner einzelnen

Mitglieder. Der Spruchkörper des vorinstanzlichen Entscheides verfügt über

juristisches und bautechnisches Know-how. Letzteres ist indessen im

vorliegenden Fall bloss für die Beurteilung einer allfälligen Restnutzung von

Bedeutung. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf

besondere denkmalpflegerische Ausbildungen und/oder Erfahrungen schliessen liessen.

Das Gebäude an der Franklinstrasse 9 fällt in die vergleichsweise seltene

Kategorie des freistehenden Kinogebäudes. Es unterscheidet sich sowohl in gestalterischer

Hinsicht als auch bezüglich ihres soziokulturellen Kontextes von geläufigeren

Schutzobjekten. Sie stellen qualifizierte Anforderungen an die denkmalpflegerische

Fachkunde der beurteilenden Person. Die Vorinstanz konnte deshalb nicht von

vornherein auf den Beizug einer Denkmalpflegeexpertin oder eines -experten

verzichten.

2.4

Wie

eingangs dargelegt, stammt das Kino Sternen von Werner Stücheli. Das Historische

Lexikon der Schweiz (HLS) widmet diesem Zürcher Architekten einen eigenen Eintrag.

Gemäss HLS war Stücheli in den 1950er und 1960er Jahren "eine

einflussreiche Persönlichkeit in Zürich". Er habe als Chefarchitekt der

Gartenbauausstellung "G 59" das Wasser miteinbezogen, indem er die

Schifffahrt auf der Limmat und eine Seilbahn über den See initiiert habe.

Weiter habe er dem Baukollegium der Stadt Zürich angehört und sei Mitglied in

über 200 Preisgerichten gewesen (http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D27429.php).

Mehrere Gebäude von Stücheli stehen unter Schutz. Erwähnenswert sind

insbesondere das Hochhaus zur Schanze oder das Geschäftshaus zur Bastei. Im

Jahr 2003 widmeten die beiden ETH-Architekturdozenten Flora Ruchat-Roncati und

Werner Oechslin dem Architekten Werner Stücheli einen Bildband. Auch dieser

zeigt seine grosse Bedeutung für die bauliche Entwicklung von Zürich (Flora Ruchat-Roncati/Werner

Oechslin [Hrsg.], Werner Stücheli 1916–1983, Zürich 2002). Dem Buch ist zu

entnehmen, dass Stücheli zu den erfolgreichsten Zürcher Architekten der frühen

Nachkriegszeit zählte und mehr als jeder Architekt vor oder nach ihm, nämlich

neunmal, die Auszeichnung für gute Bauten erhalten hat (Cornelia Bauer in:

Ruchat-Roncati/Oechslin, S. 26).

2.5

Soweit bei

einem anerkannten Architekten die Urheberschaft von Bedeutung ist, muss sich

der Unterschutzstellungsentscheid auch mit der Frage nach dem Stellenwert des strittigen

Gebäudes in dessen gesamten Schaffen befassen. So sind Gebäude denkbar, deren

Bedeutung sich erst im Zusammenspiel mit anderen Objekten desselben Architekten

ergibt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Objekt stilprägend für

die weiteren Bauten wirkte und insofern einen wichtigen Entwicklungsschritt

verkörpert. Welche Bedeutung dem Kino Sternen im Gesamtwerk von Stücheli

einnimmt, ist unklar. Das bei den Akten liegende Gutachten äussert sich nicht

zu dieser Frage. Die Vorinstanz lässt es diesbezüglich bei der Feststellung

bewenden: "Demnach wäre in der Begründung des angefochtenen Beschlusses

eine Auseinandersetzung mit dem Werk von Werner Stücheli und der Verortung des

streitbetroffenen Gebäudes innerhalb dieses Werkes zu erwarten gewesen. Hieran

fehlt es indes." Um den Stellenwert des Kinos

Sternen im Oeuvre von Stücheli beurteilen zu können, braucht es

denkmalpflegerisches Spezialwissen, das dem Verwaltungsgericht fehlt. Zwar

könnte auch dieses gemäss § 7 Abs. 1 VRG ein entsprechendes

Gutachten in Auftrag geben. Indessen sollten ungenügende Sachverhaltsabklärungen

wenn immer möglich durch eine Instanz, die über volle Kognition verfügt, durchgeführt

werden. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt sodann die in einem solchen

Fall gebotene Gesamtbetrachtung der Schutzwürdigkeit. Vielmehr beschränkt sich

der angefochtene Entscheid im Wesentlichen darauf, die Schutzwürdigkeit

einzelner Bauteile zu verneinen.

2.6

Eine erneute

Sachverständigenbeurteilung des Kinogebäudes drängt sich aber auch noch aus

einem weiteren Grund auf: Ob eine allfällige Unterschutzstellung verhältnismässig

ist, kann von den der Grundeigentümerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten abhängen.

Diese Nutzungsmöglichkeit wiederum bestimmt sich nach dem Schutzumfang der

einzelnen Gebäudeteile. Vorliegend ist unklar, ob der Gebäudekubus auch dann

noch als Kino erkennbar bliebe und damit seinen denkmalpflegerischen Wert

behalten würde, wenn in seine beiden Längsfassaden Fenster eingesetzt oder die

sechs Fluchttüren grosszügig verglast werden, wie dies gemäss dem angefochtenen

Beschluss vom 1. April 2015 möglich sein soll. Das ergänzende Gutachten wird

insofern zu beurteilen haben, welche Gebäudeteile im Einzelnen schützenswert

sind und welche Teile im Interesse einer ökonomischeren Nutzung des Grundstücks

entfernt oder umgestaltet werden können.

2.7

Zusammenfassend

ist der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren zur

Durchführung einer Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Kann eine Rückweisung zu einer

vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten

– die beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist überdies

zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von Fr. 3'000.-. Die lokale Baubehörde hat in der

vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März

2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

4.

Es liegt ein

Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. November 2015 wird aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 8'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …