VB.2016.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00012
11. August 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00012
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
D AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat von Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte der Stadtrat
von Zürich das Gebäude "Kino Sternen" auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Oerlikon unter
Denkmalschutz.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die D AG am 11. Mai 2015 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte den Beschluss vom
1.
April 2015 aufzuheben. Mit Entscheid vom 6. November 2015 hiess
das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss betreffend
Unterschutzstellung des Kinos Sternen antragsgemäss auf.
III.
Am 12. Januar 2016 führte der Zürcher Heimatschutz
ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Mitbeteiligte, eventualiter die
Vorinstanz, zur definitiven Abklärung der Schutzwürdigkeit des Objekts
"Kino Sternen" einzuladen;
2.
subeventualiter
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das "Kino
Sternen" definitiv unter Schutz zu stellen, und zwar:
a) unter Beizug eines unabhängigen Fachgutachtens,
b) unter Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels;
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen."
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Januar 2016
die Abweisung der Beschwerde. Der Vorsteher des Hochbaudepartementes der Stadt
Zürich enthielt sich gleichentags eines ausdrücklichen Antrages und verwies
stattdessen auf die Begründung des Unterschutzstellungsbeschlusses vom
1.
April 2015 sowie seine Ausführungen im Rekursverfahren. Die D AG
beantragte am 10. März 2016 die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Zürcher Heimatschutzes ZVH. Dessen Replik datiert
vom 5. April 2016. Dazu nahmen der Vorsteher des Hochbaudepartements und
die D AG am 15. April und 3. Mai 2016 Stellung. Eine weitere
Vernehmlassung des Zürcher Heimatschutz ZVH datiert vom 23. Mai 2016. Dazu
liess sich am 30. Mai 2016 die D AG vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdegegnerin ist
Eigentümerin der an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Oerlikon gelegenen
Parzelle Kat.-Nr. 01. Auf diesem Grundstück steht ein zweigeschossiges,
längliches Gebäude, welches der Zürcher Architekt Werner Stücheli in den Jahren
1949/1950 errichtete. Im Erdgeschoss wurde ursprünglich der Tearoom "Micky
Maus", im Obergeschoss das "Kino Sternen" betrieben. Im
fensterlosen Obergeschoss treten auf den schmäleren beiden Seiten die
Leinwandnische und die Projektionskabine je auskragend aus den Fassadenfluchten
hervor. Entlang der längeren beiden Gebäudeseiten sind je drei Türen
angebracht, welche mittels zweier balkonartiger und mit einer Treppe versehenen
Konstruktionen ins Freie führen. Im Jahr 1978 liess die Tanzschule K
den Kinosaal in einen frei unterteilbaren Tanzschulraum umbauen. Hierfür wurde
im Kinosaal eine aus Leichtbeton auf Stahlträgern bestehende Bodenkonstruktion
eingebaut. 1999 erhielt die L AG die Bewilligung für die Umnutzung des
Obergeschosses in ein Sexkino mit zwei Kinosälen, Videokabinen und einem
Kassenraum. Seither wird das Gebäude als Sexkino benutzt. Die Grundeigentümerin
möchte das bestehende Gebäude vollständig abbrechen und durch ein noch nicht näher
konkretisiertes Wohngebäude ersetzen.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob es sich bei der Kinobaute um ein Schutzobjekt
handelt oder nicht. Während der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer die
Schutzwürdigkeit bejahen, wird diese von der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz verneint. Zu den Schutzobjekten zählen unter anderem Gebäude und
Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswert sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Bei der Prüfung der Frage,
ob ein Denkmal Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche
Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den
kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang
eines Bauwerks mitberücksichtigt (VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00603, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 206).
2.2
Der
Beschwerdegegner stützt den angefochtenen Unterschutzstellungsbeschluss im
Wesentlichen auf ein Gutachten der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich vom
7.
Juli 2014. Dieses führt zur denkmalpflegerischen Bedeutung des Kinos
Sternen namentlich Folgendes aus: Das Kino Sternen verhelfe dem Massenmedium
des Films mit der auskragenden Leinwandnische zu einem städtebaulich
prominenten Auftritt, der die Blicke der vorbeieilenden Passanten an der
Kreuzung von Franklin- und Edisonstrasse auf sich ziehe. Die mit
Kunststeinplatten verkleidete Leinwandnische trage den Schauplatz des
Filmgeschehens als ein das Stadtbild prägendes Element in den Aussenraum. Das
Kino Sternen sei neben dem Kino Colosseum einer der wenigen freistehenden
Kinozweckbauten in der Stadt Zürich. In Abweichung zur Kinoverordnung von 1916
sei der Kinosaal nicht im Erd-, sondern im Obergeschoss untergebracht gewesen,
was für Zürich ein Novum dargestellt habe. Die entlang der Längsfassaden verlaufenden
Fluchtbalkone nähmen die Wölbung des Fussbodens im Kinosaal auf. Die Fassade
des Kinos Sternen sei in baukünstlerischer Hinsicht als komplexes Symbolsystem
in der Art eines dekorierten Schuppens instrumentiert. Das Konzept des mit
Leinwandnische, Fluchtbalkonen und Projektionskabine in den Aussenraum
expandierenden Kinosaals gelte in architekturhistorischer Hinsicht als
einmalig. Die sozial- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Kinos Sternen habe
mit dem wirtschaftlichen Take-Off in die Nachkriegszeit und der Anerkennung des
Films als Kunstform zu tun. Die heute selbstverständliche Verbindung von Kino
und Gastronomie, die im Kino Sternen unter einem Dach vereint seien, knüpfe in
kinohistoriographischer Hinsicht an die Pionierphase der Kinokultur an. Das
Kino Sternen gehöre in den Kontext einer Freizeit-, Sport- und
Vergnügungskultur, die sich in Oerlikon mit kommerziellen Veranstaltungen in
drei Kinos, der offenen Rennbahn, im Hallenstadion, im Stadthof 11 und der
Messehalle etablieren konnte und den Ruf des städtisch geprägten
Aussenquartiers als "Trendsetter" einer populären Massenkultur begründet
habe. Zusammenfassend spricht sich das Gutachten der Denkmalpflege klar für
einen Erhalt des Kinogebäudes aus. Abweichend davon verneinte die Vorinstanz
die Schutzwürdigkeit der Baute.
2.3
Gemäss
§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen,
wobei sie zu dessen Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Gutachten
unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings
geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen
hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten
nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich
dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder
wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445,
E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Die
"Abklärung der Schutzwürdigkeit Franklinstrasse 9 Kino Sternen"
stammt von der Stadtzürcher Denkmalpflege und damit einer Amtsstelle der
Mitbeteiligten. Solche behördliche Gutachten sind zwar ebenfalls der
Objektivität verpflichtet, können aber bezüglich Unabhängigkeit nur beschränkt
mit einem gerichtlich eingesetzten Gutachter verglichen werden. Was die
Verbindlichkeit von gutachterlichen Feststellungen betrifft, ist Folgendes
festzuhalten. Eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann dabei umso
eher von einem Gutachten abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der
entsprechenden Materie ist. Diese Sachkompetenz kommt dabei nicht etwa der
Behörde als Ganzes zu. Vielmehr beurteilt sich diese – auch bei einem
Fachgericht – nach der Ausbildung und der Erfahrung seiner einzelnen
Mitglieder. Der Spruchkörper des vorinstanzlichen Entscheides verfügt über
juristisches und bautechnisches Know-how. Letzteres ist indessen im
vorliegenden Fall bloss für die Beurteilung einer allfälligen Restnutzung von
Bedeutung. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf
besondere denkmalpflegerische Ausbildungen und/oder Erfahrungen schliessen liessen.
Das Gebäude an der Franklinstrasse 9 fällt in die vergleichsweise seltene
Kategorie des freistehenden Kinogebäudes. Es unterscheidet sich sowohl in gestalterischer
Hinsicht als auch bezüglich ihres soziokulturellen Kontextes von geläufigeren
Schutzobjekten. Sie stellen qualifizierte Anforderungen an die denkmalpflegerische
Fachkunde der beurteilenden Person. Die Vorinstanz konnte deshalb nicht von
vornherein auf den Beizug einer Denkmalpflegeexpertin oder eines -experten
verzichten.
2.4
Wie
eingangs dargelegt, stammt das Kino Sternen von Werner Stücheli. Das Historische
Lexikon der Schweiz (HLS) widmet diesem Zürcher Architekten einen eigenen Eintrag.
Gemäss HLS war Stücheli in den 1950er und 1960er Jahren "eine
einflussreiche Persönlichkeit in Zürich". Er habe als Chefarchitekt der
Gartenbauausstellung "G 59" das Wasser miteinbezogen, indem er die
Schifffahrt auf der Limmat und eine Seilbahn über den See initiiert habe.
Weiter habe er dem Baukollegium der Stadt Zürich angehört und sei Mitglied in
über 200 Preisgerichten gewesen (http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D27429.php).
Mehrere Gebäude von Stücheli stehen unter Schutz. Erwähnenswert sind
insbesondere das Hochhaus zur Schanze oder das Geschäftshaus zur Bastei. Im
Jahr 2003 widmeten die beiden ETH-Architekturdozenten Flora Ruchat-Roncati und
Werner Oechslin dem Architekten Werner Stücheli einen Bildband. Auch dieser
zeigt seine grosse Bedeutung für die bauliche Entwicklung von Zürich (Flora Ruchat-Roncati/Werner
Oechslin [Hrsg.], Werner Stücheli 1916–1983, Zürich 2002). Dem Buch ist zu
entnehmen, dass Stücheli zu den erfolgreichsten Zürcher Architekten der frühen
Nachkriegszeit zählte und mehr als jeder Architekt vor oder nach ihm, nämlich
neunmal, die Auszeichnung für gute Bauten erhalten hat (Cornelia Bauer in:
Ruchat-Roncati/Oechslin, S. 26).
2.5
Soweit bei
einem anerkannten Architekten die Urheberschaft von Bedeutung ist, muss sich
der Unterschutzstellungsentscheid auch mit der Frage nach dem Stellenwert des strittigen
Gebäudes in dessen gesamten Schaffen befassen. So sind Gebäude denkbar, deren
Bedeutung sich erst im Zusammenspiel mit anderen Objekten desselben Architekten
ergibt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Objekt stilprägend für
die weiteren Bauten wirkte und insofern einen wichtigen Entwicklungsschritt
verkörpert. Welche Bedeutung dem Kino Sternen im Gesamtwerk von Stücheli
einnimmt, ist unklar. Das bei den Akten liegende Gutachten äussert sich nicht
zu dieser Frage. Die Vorinstanz lässt es diesbezüglich bei der Feststellung
bewenden: "Demnach wäre in der Begründung des angefochtenen Beschlusses
eine Auseinandersetzung mit dem Werk von Werner Stücheli und der Verortung des
streitbetroffenen Gebäudes innerhalb dieses Werkes zu erwarten gewesen. Hieran
fehlt es indes." Um den Stellenwert des Kinos
Sternen im Oeuvre von Stücheli beurteilen zu können, braucht es
denkmalpflegerisches Spezialwissen, das dem Verwaltungsgericht fehlt. Zwar
könnte auch dieses gemäss § 7 Abs. 1 VRG ein entsprechendes
Gutachten in Auftrag geben. Indessen sollten ungenügende Sachverhaltsabklärungen
wenn immer möglich durch eine Instanz, die über volle Kognition verfügt, durchgeführt
werden. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt sodann die in einem solchen
Fall gebotene Gesamtbetrachtung der Schutzwürdigkeit. Vielmehr beschränkt sich
der angefochtene Entscheid im Wesentlichen darauf, die Schutzwürdigkeit
einzelner Bauteile zu verneinen.
2.6
Eine erneute
Sachverständigenbeurteilung des Kinogebäudes drängt sich aber auch noch aus
einem weiteren Grund auf: Ob eine allfällige Unterschutzstellung verhältnismässig
ist, kann von den der Grundeigentümerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten abhängen.
Diese Nutzungsmöglichkeit wiederum bestimmt sich nach dem Schutzumfang der
einzelnen Gebäudeteile. Vorliegend ist unklar, ob der Gebäudekubus auch dann
noch als Kino erkennbar bliebe und damit seinen denkmalpflegerischen Wert
behalten würde, wenn in seine beiden Längsfassaden Fenster eingesetzt oder die
sechs Fluchttüren grosszügig verglast werden, wie dies gemäss dem angefochtenen
Beschluss vom 1. April 2015 möglich sein soll. Das ergänzende Gutachten wird
insofern zu beurteilen haben, welche Gebäudeteile im Einzelnen schützenswert
sind und welche Teile im Interesse einer ökonomischeren Nutzung des Grundstücks
entfernt oder umgestaltet werden können.
2.7
Zusammenfassend
ist der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren zur
Durchführung einer Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Kann eine Rückweisung zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten
– die beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist überdies
zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-. Die lokale Baubehörde hat in der
vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März
2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).
4.
Es liegt ein
Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. November 2015 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 8'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …