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Entscheid

VB.2016.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00020

16. Juni 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2014 verweigerte die

Bausektion des Stadtrates von Zürich H nachträglich die baurechtliche Bewilligung

für die sexgewerbliche Nutzung des Erdgeschosses im Gebäude an der K-Strasse 01

in Zürich (Kat.-Nr. 02). Gleichzeitig sah die Bausektion von der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, versah den Bauentscheid aber

mit verschiedenen Auflagen.

Erwägungen

II.

Einen von den Nachbarn

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 27.

November 2015 ab.

III.

Dagegen erhoben A, B, C, F, D und E mit Eingabe vom 14.

Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter

Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheid

sowie des ihm zugrunde liegenden Beschlusses insoweit, als auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde. Sodann sei die

Bausektion dazu einzuladen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu

verfügen.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. Januar 2016 ohne

weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Ebensolches beantragten die

Bausektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 und H mit Schreiben vom

4.

April 2016, welche zusätzlich um Zusprechung einer Parteientschädigung

ersuchte.

Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 15. April

2016.

an ihren Anträgen fest und die Bausektion verzichtete am 3. Mai 2016 auf

weitere Stellungnahme.

Der mitbeteiligte Grundstückseigentümer der

streitbetroffenen Liegenschaft, J, liess sich zu keiner Zeit vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Wohnungen im

direkt benachbarten Gebäude an der K-Strasse 33. Einerseits rügen sie, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe aus Gründen des

Vertrauensschutzes, auf welche sich H (Beschwerdegegnerin 1) nicht erfolgreich

berufen könne, zu erfolgen, andererseits beanstanden sie die ihrer Ansicht nach

zunehmend störend in Erscheinung tretenden sexgewerblichen Immissionen, die vom

Nachbargrundstück ausgingen.

1.1

Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn

gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben

oder die Nutzungsänderung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in

eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren

Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 24. November 2015,

VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein

schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens beziehungsweise der Nutzungsänderung möglich

und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen (vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; ferner

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 20 sowie N. 53 ff.; RB 1995 Nr. 9).

1.2

Das

Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn

unmittelbar an die Streitliegenschaft angrenzt oder allenfalls nur durch einen

Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010,

E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen

Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht notwendigerweise mit

demjenigen Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbar als

verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010,

1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind im

vorliegenden Fall unmittelbar angrenzende Nachbarn der streitbetroffenen Liegenschaft

und somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden, die

allgemein gültigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes – so etwa der Ablauf

der 30-jährigen behördlichen Verwirkungsfrist – seien vorliegend nicht erfüllt

und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei damit zu Unrecht

unterblieben. Vorab ist in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob die

Beschwerdeführenden eine bestimmte behördliche Bewilligungspraxis geltend

machen können, um daraus Rechte abzuleiten. Anders gefragt ist zu prüfen, ob

sich die beschwerdeführenden Nachbarn gegenüber der Gemeinde darauf berufen

können, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien im Fall eines Dritten,

namentlich bei der sexgewerblichen Nutzung des Erdgeschosses an der K-Strasse 01

durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht erfüllt.

2.1

Im zu

beurteilenden Fall befindet sich lediglich die Beschwerdegegnerin 1 in einem direkten

Subordinationsverhältnis gegenüber der Bausektion (Beschwerdegegnerin 2).

Da letztere von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mangels

überwiegender öffentlicher Interessen absah, ist die Beschwerdegegnerin 1 durch

die Verfügung der Bausektion vor Verwaltungsgericht nicht beschwert. Die Beschwerdegegnerin

1.

stellt die Rechtmässigkeit des strittigen Bauentscheids denn auch nicht in

Frage. Der klassische Anwendungsfall des Vertrauensschutzes beschränkt sich dabei

allein auf das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde bzw. Staat und bleibt

ohne unmittelbare Auswirkungen auf andere Private.

2.2

Ausnahmsweise

entfaltet ein Hoheitsakt indirekt Auswirkungen auf andere Private. In

vorliegendem Fall sind die Beschwerdeführenden in ihren Drittinteressen

als Nachbarn vom Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

betroffen. Soweit Drittinteressen im öffentlichen Interesse aufgehen, werden

sie bei der den Vertrauensschutz begrenzenden Interessenabwägung ohne Weiteres

berücksichtigt. Bei der beschriebenen Ausgangslage kommt es allerdings zu einer

Kollision mit den Drittinteressen der Nachbarn, weshalb Weber-Dürler in diesem

selten auftretenden Fall auch vom "Vertrauensschutz zu Lasten

Dritter" spricht (zum Ganzen: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im

öffentlichen Recht, Basel etc. 1983, S. 146–150, insb. S. 147; siehe ferner

Patricia Egli, Drittwirkung von Grundrechten, Zürich etc. 2002, S. 141 ff.;

Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 51 ff.).

Weitergehende negative Reflexwirkungen des Vertrauensschutzes, die nicht im

öffentlichen Interesse aufgehen, haben Drittpersonen hinzunehmen (vgl.

Weber-Dürler, S. 148 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz ist von der Art und

Weise seiner konzeptionellen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, den von einer

behördlichen Anordnung direkt betroffenen Bauherrn gegenüber dem Staat zu

schützen (vgl. Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art.

9.

der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 201 ff.), nicht aber

Drittpersonen. Demzufolge können sich die Beschwerdeführenden nicht darauf

berufen, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für eine Nutzung der

Räumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken seien nicht erfüllt. Ihre Argumentation

erweist sich in diesem Punkt als nicht zielführend. Damit erübrigt sich der von

den Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Bausektionsentscheide aus den Jahren

2013.

bis 2015.

3.

Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Intensivierung der

sexgewerblichen Nutzung seit 2011. Es trifft wohl zu, dass nicht jede

sexgewerbliche Nutzung der infrage stehenden Räumlichkeiten durch den

Vertrauensschutz abgedeckt ist. Indessen erweisen sich die Ausführungen der

Beschwerdeführenden diesbezüglich als nicht ausreichend substanziiert. Gemäss

den Erwägungen des Baurekursgerichts liegen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche

Nutzungsintensivierung vor. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungsgericht

lediglich die bereits mit der Rekurserhebung gemachten Ausführungen, ohne sich

mit den Erwägungen des Baurekursgerichts in der notwendigen Art und Weise auseinanderzusetzen.

Bereits die Vorinstanzen wiesen ausserdem zu Recht darauf

hin, dass im Fall berechtigter Lärmklagen zusätzliche bauliche und betriebliche

Massnahmen angeordnet werden können und die angeordneten Auflagen beim weiteren

Betrieb des Salons zu beachten sind. Nebst den vorsorgerechtlichen Aspekten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und den

lärmrechtlichen Vorgaben der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

sind beim Betrieb des Sexsalons insbesondere auch die Vorgaben der

Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012 (AS 551.140)

einzuhalten.

4.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde nicht

durchzudringen; sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ferner sind sie – ohne selbst entschädigungsberechtigt zu sein – gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, der

obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'740.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

je zu einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im

gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …