VB.2016.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00020
16. Juni 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00020
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4.1 D,
4.2 E,
5. F,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1. H, vertreten durch RA I,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
J,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 21. Oktober 2014 verweigerte die
Bausektion des Stadtrates von Zürich H nachträglich die baurechtliche Bewilligung
für die sexgewerbliche Nutzung des Erdgeschosses im Gebäude an der K-Strasse 01
in Zürich (Kat.-Nr. 02). Gleichzeitig sah die Bausektion von der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, versah den Bauentscheid aber
mit verschiedenen Auflagen.
Erwägungen
II.
Einen von den Nachbarn
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 27.
November 2015 ab.
III.
Dagegen erhoben A, B, C, F, D und E mit Eingabe vom 14.
Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter
Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheid
sowie des ihm zugrunde liegenden Beschlusses insoweit, als auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werde. Sodann sei die
Bausektion dazu einzuladen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu
verfügen.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. Januar 2016 ohne
weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Ebensolches beantragten die
Bausektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 und H mit Schreiben vom
4.
April 2016, welche zusätzlich um Zusprechung einer Parteientschädigung
ersuchte.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 15. April
2016.
an ihren Anträgen fest und die Bausektion verzichtete am 3. Mai 2016 auf
weitere Stellungnahme.
Der mitbeteiligte Grundstückseigentümer der
streitbetroffenen Liegenschaft, J, liess sich zu keiner Zeit vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Wohnungen im
direkt benachbarten Gebäude an der K-Strasse 33. Einerseits rügen sie, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe aus Gründen des
Vertrauensschutzes, auf welche sich H (Beschwerdegegnerin 1) nicht erfolgreich
berufen könne, zu erfolgen, andererseits beanstanden sie die ihrer Ansicht nach
zunehmend störend in Erscheinung tretenden sexgewerblichen Immissionen, die vom
Nachbargrundstück ausgingen.
1.1
Gemäss
§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn
gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben
oder die Nutzungsänderung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in
eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren
Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 24. November 2015,
VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens beziehungsweise der Nutzungsänderung möglich
und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen (vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; ferner
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 20 sowie N. 53 ff.; RB 1995 Nr. 9).
1.2
Das
Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn
unmittelbar an die Streitliegenschaft angrenzt oder allenfalls nur durch einen
Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010,
E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen
Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht notwendigerweise mit
demjenigen Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbar als
verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden sind im
vorliegenden Fall unmittelbar angrenzende Nachbarn der streitbetroffenen Liegenschaft
und somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden, die
allgemein gültigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes – so etwa der Ablauf
der 30-jährigen behördlichen Verwirkungsfrist – seien vorliegend nicht erfüllt
und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei damit zu Unrecht
unterblieben. Vorab ist in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob die
Beschwerdeführenden eine bestimmte behördliche Bewilligungspraxis geltend
machen können, um daraus Rechte abzuleiten. Anders gefragt ist zu prüfen, ob
sich die beschwerdeführenden Nachbarn gegenüber der Gemeinde darauf berufen
können, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien im Fall eines Dritten,
namentlich bei der sexgewerblichen Nutzung des Erdgeschosses an der K-Strasse 01
durch die Beschwerdegegnerin 1, nicht erfüllt.
2.1
Im zu
beurteilenden Fall befindet sich lediglich die Beschwerdegegnerin 1 in einem direkten
Subordinationsverhältnis gegenüber der Bausektion (Beschwerdegegnerin 2).
Da letztere von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mangels
überwiegender öffentlicher Interessen absah, ist die Beschwerdegegnerin 1 durch
die Verfügung der Bausektion vor Verwaltungsgericht nicht beschwert. Die Beschwerdegegnerin
1.
stellt die Rechtmässigkeit des strittigen Bauentscheids denn auch nicht in
Frage. Der klassische Anwendungsfall des Vertrauensschutzes beschränkt sich dabei
allein auf das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde bzw. Staat und bleibt
ohne unmittelbare Auswirkungen auf andere Private.
2.2
Ausnahmsweise
entfaltet ein Hoheitsakt indirekt Auswirkungen auf andere Private. In
vorliegendem Fall sind die Beschwerdeführenden in ihren Drittinteressen
als Nachbarn vom Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
betroffen. Soweit Drittinteressen im öffentlichen Interesse aufgehen, werden
sie bei der den Vertrauensschutz begrenzenden Interessenabwägung ohne Weiteres
berücksichtigt. Bei der beschriebenen Ausgangslage kommt es allerdings zu einer
Kollision mit den Drittinteressen der Nachbarn, weshalb Weber-Dürler in diesem
selten auftretenden Fall auch vom "Vertrauensschutz zu Lasten
Dritter" spricht (zum Ganzen: Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel etc. 1983, S. 146–150, insb. S. 147; siehe ferner
Patricia Egli, Drittwirkung von Grundrechten, Zürich etc. 2002, S. 141 ff.;
Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 51 ff.).
Weitergehende negative Reflexwirkungen des Vertrauensschutzes, die nicht im
öffentlichen Interesse aufgehen, haben Drittpersonen hinzunehmen (vgl.
Weber-Dürler, S. 148 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz ist von der Art und
Weise seiner konzeptionellen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, den von einer
behördlichen Anordnung direkt betroffenen Bauherrn gegenüber dem Staat zu
schützen (vgl. Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art.
9.
der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 201 ff.), nicht aber
Drittpersonen. Demzufolge können sich die Beschwerdeführenden nicht darauf
berufen, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für eine Nutzung der
Räumlichkeiten zu sexgewerblichen Zwecken seien nicht erfüllt. Ihre Argumentation
erweist sich in diesem Punkt als nicht zielführend. Damit erübrigt sich der von
den Beschwerdeführenden beantragte Beizug der Bausektionsentscheide aus den Jahren
2013.
bis 2015.
3.
Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Intensivierung der
sexgewerblichen Nutzung seit 2011. Es trifft wohl zu, dass nicht jede
sexgewerbliche Nutzung der infrage stehenden Räumlichkeiten durch den
Vertrauensschutz abgedeckt ist. Indessen erweisen sich die Ausführungen der
Beschwerdeführenden diesbezüglich als nicht ausreichend substanziiert. Gemäss
den Erwägungen des Baurekursgerichts liegen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche
Nutzungsintensivierung vor. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungsgericht
lediglich die bereits mit der Rekurserhebung gemachten Ausführungen, ohne sich
mit den Erwägungen des Baurekursgerichts in der notwendigen Art und Weise auseinanderzusetzen.
Bereits die Vorinstanzen wiesen ausserdem zu Recht darauf
hin, dass im Fall berechtigter Lärmklagen zusätzliche bauliche und betriebliche
Massnahmen angeordnet werden können und die angeordneten Auflagen beim weiteren
Betrieb des Salons zu beachten sind. Nebst den vorsorgerechtlichen Aspekten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und den
lärmrechtlichen Vorgaben der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
sind beim Betrieb des Sexsalons insbesondere auch die Vorgaben der
Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012 (AS 551.140)
einzuhalten.
4.
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde nicht
durchzudringen; sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ferner sind sie – ohne selbst entschädigungsberechtigt zu sein – gestützt
auf § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG im gleichen Verhältnis und solidarisch zu verpflichten, der
obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'740.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
je zu einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im
gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …