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Entscheid

VB.2016.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00021

23. März 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17973)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ist mit Sitz in B und der Adresse C-Strasse 01

daselbst als Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen, wo als

alleiniger Gesellschafter sowie seit Dezember 2015 einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer E aufscheint.

Nach Vorgehen gemäss den bzw. in Anwendung der

Art. 153a f. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007

(HRegV, SR 221.411), welche Bestimmungen das fehlende Rechtsdomizil

betreffen, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am

16. November 2015 insbesondere, (1) die A GmbH von Amts wegen aufzulösen,

(2) dies und dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe, nach Eintritt

der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren

von Fr. 278.- als einstweilen unwiederbringlich zu

erklären und (4 und 5) die Auflösung widerrufen zu können, wenn binnen dreier

Monate nach deren Eintragung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt werde.

Die Eröffnung der Verfügung erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Erwägungen

II.

Am

12.

/13. Januar 2016 bzw. 12./16. Januar 2016 erhob die A GmbH Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung aufzuheben

2.

Es sei das Handelsregisteramt anzuweisen die Publikation der

Verfügung vom 16.11.2015 bis

zum Entscheid nicht zu veröffentlichen.

3.

Das Handelsregister sei anzuweisen das Rechts Domizil

C-Strasse 01 in B einzutragen

4.

Es sei festzustellen wer den Brief vom 04.08.2015 entgegengenommen

habe

5.

Es sei festzustellen wo der Fehler liegt das Dokumente die nach

Auskunft vom Handelsregister nicht rechtskonform sind trotzdem nach 4 Monaten veröffentlicht werden, ohne das die überarbeiteten

Unterlagen neu eingereicht wurden.

4.

Es sei das Handelsregister anzuweisen sämtliche Kosten aus

Verwaltung und Gebühren zu

Lasten Staat auszuweisen.

5.

Es sei der Beklagten einem Schadenersatz von CHF 500.- zuzusprechen

6.

Es sei der Beklagten eine Umtriebs Entschädigung und

Beratungskosten von CHF 600.- Zuzusprechen.

Alles unter Kosten, und Entschädigungsfolgen zu Lasten

Handelsregisteramt des Kt. Zürich"

Das Handelsregisteramt reichte am 2. Februar 2016

eine Beschwerdeantwort ein, in der es sich zur Sache vernehmen liess, ohne

einen Antrag zu stellen. Die A GmbH verzichtete stillschweigend auf eine weitere

Stellungnahme.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen

Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach

Art. 165 Abs. 1 f. HRegV (§ 1, § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1,

2.

lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE

137.

III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1

Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Über Schadenersatzansprüche Dritter wie hier der Beschwerdeführerin

gegen den – durch eine Behörde wie hier den Beschwerdegegner repräsentierten –

Staat haben demgegenüber die kantonalen Zivilgerichte zu befinden (Antrag 5 [richtig 7]; § 2 Abs. 1 VRG;

§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

[HaftungsG, LS 170.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HaftungsG).

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am

(Wohn-)Sitz der Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 Abs. 1 HaftungsG).

Fehlt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich mithin die sachliche Zuständigkeit für

die materielle Behandlung des Schadenersatzbegehrens der

Beschwerdeführerin, ist auf die Beschwerde in diesem

Punkt nicht einzutreten. Eine auf § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG gestützte Weiterleitung an das kompetente

Zivilgericht findet nicht statt und kann abgesehen davon auch unterbleiben,

weil diesbezüglich keine Fristversäumnisse drohen (vgl. VGr, 29. März

2012, VB.2012.00107, E. 2.1.2 und E. 2.2 je Abs. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 5 N. 48 sowie 54 ff.).

Mit der genannten Einschränkung ist auf das

Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind. Insbesondere ist – mit Nachreichen eines von E unterzeichneten Exemplars

der Beschwerde vom 12. Januar 2016 am 16. Januar 2016 – entgegen der

Vermutung des Beschwerdegegners auch dem Erfordernis der Schriftform Genüge

getan.

1.3

Das Verwaltungsgericht behandelt intern andere

Justizgeschäfte als jene der abstrakten Normenkontrolle in Dreierbesetzung, wenn

der Streitwert wie hier Fr. 20'000.- übersteigt

(§ 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Denn mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte nimmt das Bundesgericht einen solchen von gar mindestens

Fr. 30'000.- an, wo es sich um die Auflösung einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung dreht (BGr, 13. Mai 2013,4A_4/2013, E. 1.1 mit

Hinweisen).

1.4

Die Beschwerde hat nach § 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 und 3 VRG in Fällen wie dem vorliegenden aufschiebende Wirkung,

soweit die Vorinstanz diese nicht entzogen hat. Das sinngemässe Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 2) erweist

sich von Anfang an als gegenstandslos, weil die

Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt von Dritten

mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr

verfüge, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Ver­waltungsorgan auf, innert

30.

Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur

Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil

noch gültig sei; dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften

und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a

Abs. 1 HRegV; vgl. auch Art. 941 des Obligationenrechts [OR,

SR 220]). Zuzustellen ist sie gemäss Art. 153a Abs. 2

lit. a HRegV mit

eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der

Rechtseinheit (vgl. Art. 2 lit. c HRegV) sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene

Adressen (vgl. Art. 117 Abs. 3 f. HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a

Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so

veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB, wobei wiederum

auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser

Pflicht hinzuweisen ist (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Leistet die

Rechtseinheit der im SHAB publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge,

so verfügt das Handelsregisteramt im Fall einer juristischen Person

insbesondere deren Auflösung (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV). Die entsprechende Verfügung

eröffnet es nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über

den elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhaften

Liquidatorinnen oder Liquidatoren der juristischen Person sowie zudem durch

Publikation der Verfügung im SHAB, wenn nicht alle von ihnen Wohnsitz in der

Schweiz haben (Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und lit. b HRegV).

2.2

Vorliegend sandte der Beschwerdegegner im Rahmen

einer Überprüfung der Geschäftstätigkeit im Sinn von Art. 155 HRegV am

16.

Juni 2015 ein vom 13. Mai 2015 datierendes Schreiben an das im

Handelsregister verzeichnete Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin, welches von

der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse

nicht ermittelt werden" retourniert wurde. Daraufhin forderte der

Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 4. August

2015.

mit eingeschriebener, wiederum an das Domizil der Gesellschaft

adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein

Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete Bestätigung

nachzureichen, dass das eingetragene Domizil noch

gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und

verband dies mit der Androhung der Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.

Gleichentags wandte sich der Vermieter der Beschwerdeführerin schriftlich an

den Beschwerdegegner und teilte diesem mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem

1.

April 2015 nicht mehr an der Adresse C-Strasse 01 in B domiziliert. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, F,

missbrauche die Adresse und den Firmennamen vielmehr, um Material und

Lebensmittel im Namen und auf Rechnung des Geschäfts der A GmbH zu bestellen, welches von einer neuen Mieterin betrieben werde.

Am 15. September 2015 erreichte

den Beschwerdegegner eine schriftliche

"Bestätigung", dass der Sitz der Beschwerdeführerin an der

C-Strasse 01 in B "gemäss Mietvertrag" immer noch

"gültig" und sie dort sowohl auf dem Postweg als auch persönlich

erreichbar sei. Das Schreiben enthält keine Unterschrift, doch figurieren Name

und Adresse der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile der Eingabe und schliesst

es mit der Grussformel (in Maschinenschrift) "Mit freundlichen Grüssen Der

Ex Gesellschafter und Ex VR E". Diese Bestätigung unberücksichtigt

lassend, liess der Beschwerdegegner im SHAB eine

Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV publizieren. In der

Folge liess E dem Beschwerdegegner sein Schreiben vom

15.

September 2015 nochmals zukommen, dieses Mal jedoch unterzeichnet. Die

Eingabe wurde vom Beschwerdegegner am 27. Oktober 2015 in Empfang

genommen. Am 16. November 2015 erliess er – ohne näher auf die

Bestätigung(en) von E einzugehen – die angefochtene

Verfügung.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit

"rechtsgültig von Herr E" unterzeichnetem

Schreiben vom 15. September 2015 bestätigt zu haben, dass der Mietvertrag

über die Räumlichkeiten an der C-Strasse in B und auch der Sitz der Gesellschaft an dieser Adresse weiterhin

"Gültigkeit" hätten.

Dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Mai

2015.

retourniert worden sei, könne nur darauf zurückgeführt werden, dass ihr

Vermieter die Post entgegengenommen und gleich zurückgesandt habe. Sie habe jedenfalls keine

Abholungseinladung der Post im Briefkasten vorgefunden.

Es habe sich denn auch bereits gezeigt, dass der Vermieter Missbrauch mit nicht

für ihn bestimmten Postsendungen getrieben habe, um so

die Gesellschaft ausser Gefecht zu setzen. Solange das Mietverhältnis

allerdings ungekündigt sei, bestehe ihrer Auffassung nach auch ein

Rechtsdomizil an der eingetragenen Adresse, weshalb die Verfügung aufzuheben

sei.

Dem hält der

Beschwerdegegner entgegen, die Erklärung von E sei im Rahmen des amtlichen Verfahrens unbeachtlich gewesen, weil

der Unterzeichnende zum damaligen Zeitpunkt dem obersten Leitungs- und

Verwaltungsorgan im Sinn von Art. 153a Abs. 1 HRegV der Beschwerdeführerin

nicht mehr angehört habe. Zudem habe er keine Unterlagen erhalten, welche die

Mitteilung der Post oder des Vermieters widerlegen würden (gültiger Mietvertrag

oder Nachweis einer hängigen Mietstreitigkeit).

Strittig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht davon ausging, die Aufforderungen

nach Art. 153a HRegV seien fruchtlos geblieben und die Beschwerdeführerin sei für

ihr Säumnis gemäss Art. 153b HRegV zu sanktionieren.

3.2

Aufgrund einer Mitteilung seitens Dritter

(beispielsweise der Post, die wie vorliegend einen Vermerk auf der Sendung

anbringt, wonach die Rechtseinheit an dieser Adresse nicht mehr erreicht werden

kann) besteht lediglich die Vermutung, dass die Rechtseinheit

angeblich über kein Domizil an ihrem Sitz mehr verfügen könnte. Das Verfahren nach Art. 153a HRegV trägt diesem Umstand insoweit Rechnung, als

die Rechtseinheit aufgefordert wird, gegebenenfalls die Gültigkeit des im

Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizils zu bestätigen (zum Ganzen Christian Champeaux in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.],

Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 153a N. 1). Die

Vermutung fehlenden Domizils kann mithin bereits durch die blosse Bestätigung

der Rechtseinheit beseitigt werden, sie verfüge nach wie vor an der

eingetragenen Adresse über ihr Rechtsdomizil. Üblicherweise wird das

Handelsregisteramt auf eine solche Bestätigung vertrauen können. Sind jedoch Anzeichen vorhanden, dass diese Bestätigung falsch

ist, hat es ergänzende Abklärungen zu treffen, zum Beispiel die Edition einer

Mietvertragskopie zu verlangen (zum Ganzen Michael Gwelessiani,

Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc., 2. A., 2012,

N. 531a f.).

Abzugeben hat die Bestätigung

nach Art. 153a Abs. 1 HRegV das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der

Rechtseinheit. Der Begriff bezeichnet diejenigen Personen, welche von Rechts

wegen verpflichtet sind, für die betreffende Rechtseinheit eine handelsregisterrechtliche

Anmeldung einzureichen und zu unterzeichnen (vgl. Art. 17 HRegV). Oberstes

Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dabei

die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (vgl. Botschaft zur Revision des

Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-,

Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2001 3148 ff., 3237). Handelsregisterrechtliche

Anmeldungen bzw. Bestätigungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind

entsprechend jeweils von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung (unabhängig

davon, ob sie über Zeichnungsberechtigung verfügen) oder von einem Mitglied mit

Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen (Art. 931a Abs. 2

Satz 1 OR, Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV; Florian Zihler in: Siffert/Turin,

Art. 17 N. 2).

3.2.1

Die Geschäftsführung wird bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

grundsätzlich von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinsam

ausgeübt, wobei eine Wahl zum Geschäftsführer bzw. zur Geschäftsführerin durch

die Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist (sogenannte

Selbstorganschaft, vgl. Art. 809 Abs. 1 OR; ferner Adrian

Andermatt, Beschränkung der Geschäftsführung auf einen einzelnen Gesellschafter

bei der GmbH, in: Der Schweizer Treuhänder, 2009, S. 470 ff., 470). Durch

entsprechende statutarische Regelung kann jedoch von dieser Organisationsform

abgewichen werden, um die bei Körperschaften übliche Drittorganschaft einzuführen

(vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2012,

Art. 809 OR N. 2). Darunter fällt auch die Einschränkung der

Geschäftsführungsbefugnis auf einzelne Personen oder eine einzelne Person,

welche nicht zwingend Gesellschafter sein müssen. Für dieses Modell hat sich

die Beschwerdeführerin statutarisch entschieden. In Abweichung vom gesetzlich

statuierten Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis der Geschäftsführerinnen

und Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 1 OR) bestimmen die Statuten ferner,

dass die Art der Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer durch die

Gesellschafterversammlung bestimmt werde. Gemäss expliziter gesetzlicher

Anordnung zu gewährleisten ist dabei, dass die Gesellschaft auf der Ebene der Geschäftsführung

vertreten werden kann, indem immer mindestens ein Geschäftsführer zur

Vertretung der Gesellschaft befugt sein muss (Art. 814 Abs. 2 OR; so

auch Art. 29 Abs. 2 Statuten).

Aus den Akten geht

diesbezüglich hervor, dass E, seit Mitte 2011 einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner am 30. Juni

2015.

eine "Austrittserklärung als Gesellschafter" zusandte und unter

Beilage des Protokolls einer ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin

vom 30. Mai 2015, in dem der "Austritt als Gesellschafter" und

die Rückgabe sämtlicher Stammanteile festgehalten ist, um "Mutation im

Handelsregister" ersuchte (vgl. Art. 938b Abs. 2 OR). Mangels

eines gültigen Abtretungsvertrags und in Anbetracht der Nichtigkeit des

(unentgeltlichen) Erwerbs sämtlicher Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung durch diese selbst (vgl. Christian Lenz/Andreas von Planta, Basler

Kommentar, 2012, Art. 659 OR N. 3, Art. 783 N. 11 und 18)

wurde dem Gesuch nicht entsprochen und am 6. Juli 2015 lediglich das

Ausscheiden von E als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Eintragung ins

Handelsregister angemeldet. Die (deklaratorische) Eintragung dieser Mutation im

Handelsregister erfolgte kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Nicht

einmal einen Monat später wurden dem Beschwerdegegner die rechtsgenügenden

Unterlagen für die erneute Übernahme der Geschäftsführung durch E eingereicht,

weshalb dieser seit Dezember 2015 wieder als alleiniger Gesellschafter und

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister aufscheint.

3.2.2

Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung nach Art. 153a Abs. 1

HRegV, deren Publikation sowie der Abgabe der massgeblichen Bestätigung(en) war

E somit nicht zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsführungsposition war

auch nicht durch einen Dritten (neu) besetzt. Die Beschwerdeführerin verfügte

mit anderen Worten über kein oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan, weshalb

es ihr von vornherein nicht möglich war, der Aufforderung des Beschwerdegegners

nachzukommen und eine rechtsgenügende handelsregisterrechtliche Bestätigung

ihres Domizils einzureichen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass E als

betroffene Person die Löschung seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister

selber zur Anmeldung bringen durfte (Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV), und

zwar, da er als einziger Gesellschafter der

Beschwerdeführerin tätig wurde, sogar ohne Einreichung eines Protokollauszugs

der Gesellschafterversammlung über die Aufhebung seiner Zeichnungsberechtigung

nach Art. 29 Abs. 1 Statuten (Art. 23 Abs. 3 HRegV). Auch war

der Beschwerdegegner nicht gehalten, die Anmeldung wegen des sich daraus

ergebenden Mangels der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der

Gesellschaft zu verhindern (Zihler, Art. 17

N. 6). Dessen ungeachtet wäre der Beschwerdegegner aber dennoch zum

Einschreiten verpflichtet gewesen (Art. 154 Abs. 3 HRegV, Art.

819.

OR und Art. 941a Abs. 1 OR):

3.2.3

Weist nämlich eine juristische Person

Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, hat das

Handelsregisteramt gemäss Art. 154 Abs. 1 und 2 HRegV das oberste

Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft zunächst mit eingeschriebenem

Brief an ihr Rechtsdomizil unter Androhung der Rechtsfolgen aufzufordern,

innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Rolf Watter/Charlotte

Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 2012, Art. 731b OR N. 13). Wird der

rechtmässige Zustand innert Frist nicht wiederhergestellt, ist der

Registerführer verpflichtet, dem Richter den Antrag zu stellen, die

erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 941a Abs. 1 OR und

Art. 154 Abs. 3 HRegV). Sind keine zur Anmeldung Verpflichteten

mehr vorhanden, ist die Angelegenheit ohne weitere Schritte (also ohne

Anschrift) direkt ans Gericht zu überweisen (Gwelessiani,

N. 537).

Der

Beschwerdegegner aber räumte der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit ein, den

Organisationsmangel zu beheben, bzw. rief den Richter nicht an. Im Wissen

um den Mangel stellte er ihr stattdessen eine Aufforderung nach Art. 153a HRegV

zu, welcher sie überhaupt nicht nachkommen konnte, und wies sie auch nach

Erhalt einer inhaltlich korrekten Bestätigung durch den unzuständigen

Gesellschafter nicht auf den Organisationsmangel hin. Ohne näher auf die Bestätigung

einzugehen, erliess er vielmehr die Ausgangsverfügung. Erscheint bereits fraglich,

ob die Bestätigung vom 15. September 2015 nicht schon

mit Blick auf die Stellung von E als Alleingesellschafter der

Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen, vereitelte der

Beschwerdegegner damit klar das Äusserungs- bzw. Mitwirkungsrecht der

Beschwerdeführerin, worin angesichts der Tragweite des Verfahrens ein nicht mehr leichter Eingriff in den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin zu sehen ist.

3.3

Vor diesem Hintergrund darf der Beschwerdeführerin

aus dem Umstand, dass sie den Aufforderungen des Beschwerdegegners nach Art.

153a Abs. 1 und 3 HRegV nicht formgerecht Folge leistete bzw. leisten konnte,

kein Nachteil erwachsen, zumal sie sich offensichtlich nicht im Klaren darüber

war, wie mit dem Gesuch von E vom 30. Juni 2015

seitens des Beschwerdegegners verfahren wurde und welche Konsequenzen die von

diesem unterzeichnete Anmeldung vom 6. Juli 2015 für sie zeitigte. So

macht sie vor Verwaltungsgericht glaubhaft geltend, gemäss Aktennotiz vom

16.

Juli 2015 (richtig wohl 6. Juli 2015) sei dem Gesellschafter

erklärt worden, "das kein Protokoll vorliegen, resp. dass es so nicht

gehe"; dementsprechend erstaunt bzw. erschrocken

sei sie gewesen, als "ein Teil der Akten aus nicht erfüllten resp. nicht

richtigen Unterlagen rausgenommen und nach 4 Monaten ohne vorherige

Aufforderung trotzdem zum ein Teil Publiziert" worden sei. Der Irrtum der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts und der

Tragweite der handelsregisterrechtlichen Anmeldung musste auch dem

Beschwerdegegner bewusst gewesen sein, geht doch bereits aus dem

Bestätigungsschreiben von E hervor, dass sich dieser

offensichtlich über die Eigenschaft irrte, in der er für die Beschwerdeführerin

tätig wurde. Nach Eintragung des Ausscheidens

von E als Geschäftsführer im Handelsregister rund vier Monate nach der Anmeldung vom 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zudem aktiv und veranlasste mit der

Wiedereintragung von E als Gesellschafter und

Geschäftsführer abermals eine Registeränderung.

Zu beachten ist schliesslich, dass die

Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsgenügend vertreten, am 16. Januar 2016

beim Verwaltungsgericht den Mietvertrag über ein Büro

sowie Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft an

der C-Strasse 01 in B einreichte und

beantragte, "[d]as Handelsregister anzuweisen das Rechts Domizil, C-Strasse

01, B einzutragen" (Beschwerdeantrag 2). Sie zeigte sich mithin bemüht, den gesetzlichen Zustand

in Bezug auf ihr Domizil fristgerecht wiederherzustellen bzw. dessen

Vorhandensein zu belegen.

3.4

Damit kann der Beschwerdeführerin keine Säumnis vorgeworfen werden, sodass es an den Voraussetzungen

gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV für die

Verfügung vom 16. November 2015 fehlt. Diese erweist sich als unrechtmässig.

Die Prüfung der Begehren einer Sachverhaltsergänzung betreffend die Zustellung des Schreibens vom

4.

August 2015 sowie die verzögerte Eintragung im Handelsregister (Beschwerdeanträge 4 und 5) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung (Antrag 6 sowie Schlussantrag).

Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne

externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand für die

Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder ersichtlich

ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb

nicht zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Nach

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche

Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde

in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Da der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin

wie oben

(1.2) dargelegt Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche

Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 16. November 2015 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…