VB.2016.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00024
14. Juli 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00024
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
4.1 E,
4.2 F,
5.1 G,
5.2 H,
6. I,
7. J,
8. K,
9.1 L,
9.2 M,
alle vertreten durch RA N,
Beschwerdeführende,
gegen
1. O SA,
vertreten durch RA P,
2. Baubehörde Zollikon,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Zollikon bewilligte der Q AG, welche
heute als O SA firmiert, am 19. Januar 2015 die Erstellung einer
Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude R-Strasse 01 in Zollikon
(Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
A, B, D und C, F und E, H und G, I, J, K sowie M und L rekurrierten
gegen diese Bewilligung als Eigentümer bzw. Eigentümerinnen von
Wohnliegenschaften, welche sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der
strittigen Anlage befinden. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am
1.
Dezember 2015 ab.
III.
Am 15. Januar 2016 führten die genannten Personen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid
und den Beschluss der Baubehörde Zollikon vom 19. Januar 2015 aufzuheben
und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Weiter beantragten sie die
Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Januar 2016
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 beantragte
die O SA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 11. März
2016.
Am 30. März 2016 verzichtete die O SA auf die Erstattung einer
Duplik. Die Baubehörde Zollikon liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Prozessgegenstand ist die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage
auf dem Flachdach des Gebäudes R-Strasse 01 in Zollikon, gelegen in der
Wohnzone W2.10 mit Empfindlichkeitsstufe III. Die Anlage besteht zur Hauptsache
aus einem 4,9 m hohen Mast, an welchen drei 2-Dual-Band-Antennenmodule
(Ausmasse je 1,4 m x 0,3 m x 0,15 m) sowie zwei
Richtstrahl-Rundantennen (Ø 0,4 m) angebracht werden sollen. Die
BTS-Anlagesteuerung soll ins Untergeschoss des Standortgebäudes integriert
werden und von aussen nicht sichtbar sein. Im Beschwerdeverfahren erweist sich
die Einordnung der geplanten Anlage als strittig. Weiter wird gerügt, die
Vorschriften über die Dachaufbauten seien nicht eingehalten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins des Verwaltungsgerichts. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein
erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das
Baurekursgericht als zuständiges Fachgericht einen Augenschein durchgeführt und
die gewonnenen Erkenntnisse in einem aussagekräftigen Protokoll,
einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen Akten
geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss.
Bestritten wird von der Beschwerdeführerschaft insbesondere die Feststellung
der massgeblichen Gebäudehöhe. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, würde das
Urteil jedoch selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführenden
angenommenen Gebäudehöhe nicht anders ausfallen (E. 3.3). Es bestehen
mithin keine Gründe, welche weitere Abklärungen angezeigt erscheinen lassen
würden. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann verzichtet werden.
3.
3.1
Materiell
strittig ist vorliegend, ob sich die geplante Anlage im Sinn von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
befriedigend in die Umgebung einordnet oder nicht. Die befriedigende Gesamtwirkung
einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Baute
bzw. Anlage muss für sich selbst als auch für die bauliche und landschaftliche
Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 652). Dabei ist nicht nur die unmittelbare Umgebung relevant; vielmehr
können auch die weitere Umgebung und die optische Fernwirkung massgeblich sein.
Da Mobilfunkanlagen als standardisierte technische Anlagen kaum individuell
gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der genügenden
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung.
3.2
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, durch die Antennenanlage entstehe ein unstimmiges
und unbefriedigendes Gesamtbild. Die Antenne sei in Relation zur Gebäudehöhe
überdimensioniert und stark exponiert. Die Umgebung zeichne sich ausserdem
durch eine beruhigte Dachlandschaft aus, in der hohe Dachaufbauten fehlen
würden; weiter sei das Umfeld stark und schön durchgrünt. Daher seien erhöhte
Anforderungen an die Einordnung zu stellen und es sei zu verlangen, dass die
private Beschwerdegegnerin zwingend auf den projektierten Standort angewiesen
sein müsste, was vorliegend zu verneinen sei.
3.3
Der
angefochtene Entscheid hat sich mit der Einordnung der Antennenanlage vertieft
auseinandergesetzt und mit einleuchtender Begründung dargelegt, weshalb die
Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG vorliegend erfüllt sind. Die
beurteilungsrelevante Umgebung weist bezüglich der Baukörper wie insbesondere
auch der Dachformen eine heterogene Überbauungsstruktur auf. Sie ist zwar schön
durchgrünt, ortsbaulich jedoch wenig einheitlich. Das Standortgebäude ist ein
architektonisch eher komplex strukturiertes Mehrfamilienhaus mit einem
Glasfassadenanteil an der Nordseite und Flachdächern auf unterschiedlichen
Ebenen. Betreffend die massgebliche Gebäudehöhe geht die Vorinstanz von 10,14 m
und die Beschwerdeführerschaft bezogen auf das gewachsene Terrain bzw. je nach
Blickwinkel von 6–9,5 m aus. Die 4,9 m hohe Antennenanlage selbst ist
vergleichsweise durchschnittlich dimensioniert und wirkt in Relation zum
Standortgebäude weder überdimensioniert noch zerstört es dieses in gestalterischer
Hinsicht, unabhängig davon, von welcher Gebäudehöhe man ausgeht. Weder die
anwendbaren rechtlichen Bestimmungen noch die Gerichtspraxis legen ein
bestimmtes Verhältnis zwischen Antennen- und Gebäudehöhe verbindlich fest. Hier
bewegt sich dieses jedenfalls im Rahmen des mit Blick auf § 238
Abs. 1 PBG Zulässigen. Mobilfunkanlagen sind funktionsbedingt regelmässig
relativ exponiert situiert, jedoch hält sich mit Blick auf vergleichbare Fälle
vorliegend auch die Fernwirkung im Rahmen des für solche Installationen
Üblichen. Zudem wurde die private Beschwerdegegnerin in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Baubewilligung verpflichtet, den
Antennenmast mit einer der Umgebung angepassten Farbe zu versehen. Weiter ist
vorgesehen, dass die Anlage nicht am Dachrand, sondern auf der Mitte des Dachs
angebracht wird, damit sie weniger gut sichtbar ist. Die Würdigung der
Einordnungsfrage durch das Baurekursgericht erweist sich jedenfalls als vertretbar.
Anzufügen bleibt, dass bei der Erstellung von
Mobilfunkantennen kein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden muss und
keine Alternativstandorte geprüft werden müssen (VGr, 10. November 2015,
VB.2015.00516, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist davon auszugehen,
dass die Betreiber im Hinblick auf die hohen Kosten ohnehin nur bei Bedarf
Antennen errichten.
3.4 Weiter
bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorschriften über die Dachaufbauten
gemäss § 292 PBG seien verletzt. Es handelt sich dabei um eine neue
rechtliche Begründung; die betreffende Rüge wurde im Verfahren vor den
Vorinstanzen noch nicht erhoben.
Im baurechtlichen Verfahren gilt
weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht
häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres
Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten
Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht
aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung
verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht
auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00479, E. 3.1; VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406,
E. 7; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2009.00390, E. 3.1; Donatsch,
Kommentar zum VRG, § 52 N. 41; Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Eine
Ausnahme von dieser Regel findet sich allerdings in § 52 Abs. 2 VRG.
Obschon die neue Rüge nicht im Sinn dieser Norm durch
den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden ist, so ist sie dies doch
durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
betreffend Mobilfunkanlagen als Dachaufbauten (VGr, 10. November 2015,
VB.2014.00516). Daher ist die Rüge zulässig.
Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der vorliegende Fall
nicht mit dem Sachverhalt in VB.2014.00516 (bzw. BGr, 18. Mai 2016,
1C_5/2016) vergleichbar ist und dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten können. Zentral im letzteren Fall ist die
Vorschriftswidrigkeit des fraglichen Gebäudes gemäss § 357 PBG, was vorliegend
keine Rolle spielt. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dachaufbaute ist
hier einzig § 292 PBG heranzuziehen.
Die Parteien sind sich einig, dass die hypothetische
Traufseite auf der Ost- bzw. Westseite des Gebäudes liegt. Aus den
Gebäudeplänen ist ersichtlich, dass die Mobilfunkantenne – oder zumindest ein
Grossteil davon – unter die hypothetische Dachschräge zu liegen kommt. Einzig ein
darüber hinausragender Teil der Antennenanlage wäre gegebenenfalls als Dachaufbaute
zu betrachten. Dieser die hypothetische Dachschräge durchstossende Teil wäre
jedenfalls geringfügig und mithin unter die Ausnahmebestimmung für kleinere technisch
bedingte Aufbauten gemäss § 292 PBG zu subsumieren. Solche Aufbauten sind
den in § 292 PBG genannten Einschränkungen nicht unterworfen, weshalb die
Beschwerde sich auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen
ist.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu verpflichten, die
private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1
steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr,
9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB 2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/9
auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten,
bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …