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Entscheid

VB.2016.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00024

14. Juli 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Zollikon bewilligte der Q AG, welche

heute als O SA firmiert, am 19. Januar 2015 die Erstellung einer

Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude R-Strasse 01 in Zollikon

(Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

A, B, D und C, F und E, H und G, I, J, K sowie M und L rekurrierten

gegen diese Bewilligung als Eigentümer bzw. Eigentümerinnen von

Wohnliegenschaften, welche sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der

strittigen Anlage befinden. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am

1.

Dezember 2015 ab.

III.

Am 15. Januar 2016 führten die genannten Personen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid

und den Beschluss der Baubehörde Zol­likon vom 19. Januar 2015 aufzuheben

und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Weiter beantragten sie die

Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Januar 2016

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 beantragte

die O SA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 11. März

2016.

Am 30. März 2016 verzichtete die O SA auf die Erstattung einer

Duplik. Die Baubehörde Zollikon liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Prozessgegenstand ist die

baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage

auf dem Flachdach des Gebäudes R-Strasse 01 in Zollikon, gelegen in der

Wohnzone W2.10 mit Empfindlichkeitsstufe III. Die Anlage besteht zur Hauptsache

aus einem 4,9 m hohen Mast, an welchen drei 2-Dual-Band-Antennenmodule

(Ausmasse je 1,4 m x 0,3 m x 0,15 m) sowie zwei

Richtstrahl-Rundantennen (Ø 0,4 m) angebracht werden sollen. Die

BTS-Anlagesteuerung soll ins Untergeschoss des Standortgebäudes integriert

werden und von aussen nicht sichtbar sein. Im Beschwerdeverfahren erweist sich

die Einordnung der geplanten Anlage als strittig. Weiter wird gerügt, die

Vorschriften über die Dachaufbauten seien nicht eingehalten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins des Verwaltungsgerichts. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein

erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das

Baurekursgericht als zuständiges Fachgericht einen Augenschein durchgeführt und

die gewonnenen Erkenntnisse in einem aussagekräftigen Protokoll,

einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen Akten

geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss.

Bestritten wird von der Beschwerdeführerschaft insbesondere die Feststellung

der massgeblichen Gebäudehöhe. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, würde das

Urteil jedoch selbst unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführenden

angenommenen Gebäudehöhe nicht anders ausfallen (E. 3.3). Es bestehen

mithin keine Gründe, welche weitere Abklärungen angezeigt erscheinen lassen

würden. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann verzichtet werden.

3.

3.1

Materiell

strittig ist vorliegend, ob sich die geplante Anlage im Sinn von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

befriedigend in die Umgebung einordnet oder nicht. Die befriedigende Gesamtwirkung

einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen

Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Baute

bzw. Anlage muss für sich selbst als auch für die bauliche und landschaftliche

Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 652). Dabei ist nicht nur die unmittelbare Umgebung relevant; vielmehr

können auch die weitere Umgebung und die optische Fernwirkung massgeblich sein.

Da Mobilfunkanlagen als standardisierte technische Anlagen kaum individuell

gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der genügenden

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung.

3.2

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, durch die Antennenanlage entstehe ein unstimmiges

und unbefriedigendes Gesamtbild. Die Antenne sei in Relation zur Gebäudehöhe

überdimensioniert und stark exponiert. Die Umgebung zeichne sich ausserdem

durch eine beruhigte Dachlandschaft aus, in der hohe Dachaufbauten fehlen

würden; weiter sei das Umfeld stark und schön durchgrünt. Daher seien erhöhte

Anforderungen an die Einordnung zu stellen und es sei zu verlangen, dass die

private Beschwerdegegnerin zwingend auf den projektierten Standort angewiesen

sein müsste, was vorliegend zu verneinen sei.

3.3

Der

angefochtene Entscheid hat sich mit der Einordnung der Antennenanlage vertieft

auseinandergesetzt und mit einleuchtender Begründung dargelegt, weshalb die

Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG vorliegend erfüllt sind. Die

beurteilungsrelevante Umgebung weist bezüglich der Baukörper wie insbesondere

auch der Dachformen eine heterogene Überbauungsstruktur auf. Sie ist zwar schön

durchgrünt, ortsbaulich jedoch wenig einheitlich. Das Standortgebäude ist ein

architektonisch eher komplex strukturiertes Mehrfamilienhaus mit einem

Glasfassadenanteil an der Nordseite und Flachdächern auf unterschiedlichen

Ebenen. Betreffend die massgebliche Gebäudehöhe geht die Vorinstanz von 10,14 m

und die Beschwerdeführerschaft bezogen auf das gewachsene Terrain bzw. je nach

Blickwinkel von 6–9,5 m aus. Die 4,9 m hohe Antennenanlage selbst ist

vergleichsweise durchschnittlich dimensioniert und wirkt in Relation zum

Standortgebäude weder überdimensioniert noch zerstört es dieses in gestalterischer

Hinsicht, unabhängig davon, von welcher Gebäudehöhe man ausgeht. Weder die

anwendbaren rechtlichen Bestimmungen noch die Gerichtspraxis legen ein

bestimmtes Verhältnis zwischen Antennen- und Gebäudehöhe verbindlich fest. Hier

bewegt sich dieses jedenfalls im Rahmen des mit Blick auf § 238

Abs. 1 PBG Zulässigen. Mobilfunkanlagen sind funktionsbedingt regelmässig

relativ exponiert situiert, jedoch hält sich mit Blick auf vergleichbare Fälle

vorliegend auch die Fernwirkung im Rahmen des für solche Installationen

Üblichen. Zudem wurde die private Beschwerdegegnerin in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Baubewilligung verpflichtet, den

Antennenmast mit einer der Umgebung angepassten Farbe zu versehen. Weiter ist

vorgesehen, dass die Anlage nicht am Dachrand, sondern auf der Mitte des Dachs

angebracht wird, damit sie weniger gut sichtbar ist. Die Würdigung der

Einordnungsfrage durch das Baurekursgericht erweist sich jedenfalls als vertretbar.

Anzufügen bleibt, dass bei der Erstellung von

Mobilfunkantennen kein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden muss und

keine Alternativstandorte geprüft werden müssen (VGr, 10. November 2015,

VB.2015.00516, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist davon auszugehen,

dass die Betreiber im Hinblick auf die hohen Kosten ohnehin nur bei Bedarf

Antennen errichten.

3.4 Weiter

bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorschriften über die Dachaufbauten

gemäss § 292 PBG seien verletzt. Es handelt sich dabei um eine neue

rechtliche Begründung; die betreffende Rüge wurde im Verfahren vor den

Vorinstanzen noch nicht erhoben.

Im baurechtlichen Verfahren gilt

weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht

häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres

Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten

Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht

aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung

verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht

auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00479, E. 3.1; VGr, 17. November 2010, VB.2010.00406,

E. 7; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2009.00390, E. 3.1; Donatsch,

Kommentar zum VRG, § 52 N. 41; Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Eine

Ausnahme von dieser Regel findet sich allerdings in § 52 Abs. 2 VRG.

Obschon die neue Rüge nicht im Sinn dieser Norm durch

den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden ist, so ist sie dies doch

durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

betreffend Mobilfunkanlagen als Dachaufbauten (VGr, 10. November 2015,

VB.2014.00516). Daher ist die Rüge zulässig.

Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der vorliegende Fall

nicht mit dem Sachverhalt in VB.2014.00516 (bzw. BGr, 18. Mai 2016,

1C_5/2016) vergleichbar ist und dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten können. Zentral im letzteren Fall ist die

Vorschriftswidrigkeit des fraglichen Gebäudes gemäss § 357 PBG, was vorliegend

keine Rolle spielt. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dachaufbaute ist

hier einzig § 292 PBG heranzuziehen.

Die Parteien sind sich einig, dass die hypothetische

Traufseite auf der Ost- bzw. Westseite des Gebäudes liegt. Aus den

Gebäudeplänen ist ersichtlich, dass die Mobilfunkantenne – oder zumindest ein

Grossteil davon – unter die hypothetische Dachschräge zu liegen kommt. Einzig ein

darüber hinausragender Teil der Antennenanlage wäre gegebenenfalls als Dachaufbaute

zu betrachten. Dieser die hypothetische Dachschräge durchstossende Teil wäre

jedenfalls geringfügig und mithin unter die Ausnahmebestimmung für kleinere technisch

bedingte Aufbauten gemäss § 292 PBG zu subsumieren. Solche Aufbauten sind

den in § 292 PBG genannten Einschränkungen nicht unterworfen, weshalb die

Beschwerde sich auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen

ist.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu verpflichten, die

private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1

steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr,

9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB 2007.00401, E. 4.2 =

BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/9

auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten,

bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …