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Entscheid

VB.2016.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00025

27. September 2016Deutsch30 min

(URT.2016.18372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom

17. Juli 2015 ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von

Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Planung und Projektierung der

Erneuerung des Seewasserwerks E. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015

erteilte der Stadtrat den Zuschlag zu einem Preis von Fr. 6'799'426.-

(ohne Mehrwertsteuer) der D GmbH. Dies wurde den Anbietenden mit Verfügung

vom 17. Dezember 2015 eröffnet.

Erwägungen

II.

Die A AG liess am 15. Januar

2016.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und

die Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Submissionsverfahrens an die

Stadt Zürich zurückzuweisen, eventualiter sei ihr der Zuschlag zu erteilen;

zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um

Akteneinsicht. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom

10.

Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge;

die D GmbH reichte keine Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom

18.

Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und der A AG

teilweise Akteneinsicht gewährt. Jene reichte am 14. März 2016 eine Replik

sowie weitere Akten ein; am 22. März 2016 ersuchte die Stadt Zürich um

Einsicht in diese Akten, was mit Präsidialverfügung vom 6. April 2016

teilweise gewährt wurde. Die Stadt Zürich reichte am 26. April 2016 eine

Duplik und ebenfalls weitere Akten ein; mit Präsidialverfügung vom 29. April

2016.

wurde der A AG in diese Akten teilweise Einsicht gewährt. Mit weiteren

Stellungnahmen der A AG vom 23. Mai und 11. Juli 2016 sowie der

Stadt Zürich vom 6. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG, LS 720.1) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des

Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr,

19.

Februar 2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,

2C_380/2014, E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin, die das günstigste Angebot eingereicht hat und 3,8 Punkte

hinter der erstplatzierten Mitbeteiligten auf dem zweiten Platz liegt, macht

einerseits eine zu tiefe Bewertung ihres Angebots und anderseits eine zu hohe

Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten geltend und rügt darüber hinaus die

Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften. Würde sie mit ihren Rügen

durchdringen, hätte sie eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum

Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, sowohl die Mitbeteiligte als auch

die dritte Anbieterin hätten aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen,

weil deren Referenzobjekte die Eignungskriterien nicht erfüllten.

3.2

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich etc. 2013, Rz. 555). Gemäss § 22 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV, LS 720.11) betreffen

sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische

Leistungsfähigkeit. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien,

die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten

Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Gemäss

§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG werden Anbietende von der

Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn die Anbieterin die von der

Vergabestelle festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Eignung nicht oder

nicht mehr erfüllt.

Die im Rahmen der Ausschreibung

formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von

den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den

subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es

nicht an. Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der

Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den

die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle –

nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen

Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig

scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen

abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen; Galli et al.,

Rz. 557 ff., 564 ff.).

3.3

Zunächst

wirft die Beschwerdeführerin der Mitbeteiligten vor, bei deren Referenzobjekt F

handle es sich tatsächlich um ein Projekt der Firma G.

Die Mitbeteiligte legte in den

Ausschreibungsunterlagen ausführlich dar, dass die aufgeführten Mitarbeitenden

die jeweiligen Arbeiten teilweise für die Firma G

und erst ab Januar 2009 für die Mitbeteiligte erledigt hätten. Ein wesentlicher

Teil der Mitarbeitenden der Mitbeteiligten, namentlich die drei Gesellschafter,

seien zuvor für die Firma G tätig gewesen und

hätten in ihrer damaligen Funktion Schlüsselpositionen beim Projekt F

bekleidet. Die Richtigkeit der Angaben bezüglich der beteiligten Mitarbeitenden

liess die Mitbeteiligte sich von der damaligen Auftraggeberin bestätigen. Damit

war für die Vergabestelle transparent, dass ein massgeblicher Teil der

Planungs- und Projektierungsarbeiten zwar von der Firma G ausgeführt wurden, daran jedoch heutige Mitarbeitende der

Mitbeteiligten in Schlüsselpositionen beteiligt waren.

Die Beschwerdeführerin hält dem ein

Schreiben des Geschäftsführers der Firma G

entgegen, in dem dieser ausführt, das Projekt F sei

ausschliesslich von der Firma G geplant worden.

Die Projektleitung habe L (nunmehr Geschäftsführer der Mitbeteiligten) oblegen,

während er selber die Stellvertretung übernommen habe. Zudem hätten an der

Ausschreibung verschiedene Personen mitgewirkt, die heute noch für die Firma G bzw. nicht bei der Mitbeteiligten tätig seien. Diese

Ausführungen vermögen die Angaben der Mitbeteiligten indes nicht in Zweifel zu

ziehen. Einerseits bestätigt der Geschäftsführer, dass ein heutiger

Geschäftsführer der Mitbeteiligten die Projektleitung innehatte, anderseits

beziehen sich seine übrigen Angaben im Wesentlichen auf den

Ausschreibungsprozess und nicht auf den streitgegenständlichen Planungsprozess

und die Bauleitung.

In ständiger Rechtsprechung lässt das

Verwaltungsgericht zu, dass die Vergabebehörde auch Referenzobjekte

berücksichtigt, welche von einer Rechtsvorgängerin der Anbieterin bzw. einem

früher einer anderen Unternehmung zugehörigen Geschäftsbereich ausgeführt

worden sind (VGr, 14. Juli 2016, VB.2016.00267, E. 3.4 –

22.

September 2010, VB.2010.00170, E. 5.2.1 – 18. Dezember 2002,

VB.2002.00241, E. 4b/aa). Hier liegt eine mit der Übernahme eines

Geschäftsbereichs vergleichbare Situation vor, da eine grössere Zahl von

Mitarbeitenden – darunter auch solche in Führungspositionen – ihren alten

Arbeitgeber verlassen haben, um eine neue Unternehmung zu gründen. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass es sich bei den

nachgefragten Leistungen im Wesentlichen um solche handelt, deren qualitativ

einwandfreie Erbringung von den individuellen Fähigkeiten und der Erfahrung der

einzelnen Mitarbeitenden abhängt. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens

Referenzobjekte zugelassen hat, an welchen ein wesentlicher Teil der

Mitarbeitenden der Mitbeteiligten während ihrer Anstellung bei einer anderen

Unter­nehmung beteiligt war.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin verlangt in Ziff. 4.4.2 der Ausschreibungsunterlagen

als Eignungskriterium unter anderem, dass Anbietende über Erfahrung betreffend

die Realisierung von mindestens zwei mit dem ausgeschriebenen Projekt

vergleichbaren Trinkwasseraufbereitungsanlagen verfügen. Von den Anbietenden

wurden zwei Referenzen von vergleichbaren Trinkwasseraufbereitungsanlagen aus

den letzten 15 Jahren verlangt, welche die Projektierung, Submission,

Bauleitung und Inbetriebnahme umfassen. Dabei wurden nur solche Anlagen als

Referenzen berücksichtigt, bei denen der Anbietende den Hauptteil der Planungs-

und Projektierungsleistungen erbracht hat; Referenzen von Subplanern wurden

ausdrücklich nicht anerkannt.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die Mitbeteiligte mit ihren

Referenzobjekten diese Eignungskriterien erfülle. Bezüglich des Projekts F

macht sie geltend, dabei handle es sich zwar um eine der grössten

Ultrafiltrationsmembrananlagen in Europa; sie habe jedoch weder eine

Aktivkohle- noch eine Ozonstufe zur Entfernung von organischen Inhaltsstoffen,

wie sie für das Seewasserwerk E vorgesehen seien. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,

das Referenzobjekt H der Mitbeteiligten erfülle die Eignungskriterien nicht,

weil die Mitbeteiligte bei diesem Projekt nur als Subplanerin tätig gewesen

sei. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Mitbeteiligte sei zwar als

Subunternehmerin tätig gewesen, habe jedoch sämtliche Planungs- und

Bauüberwachungsleistungen für die Gewerke Verfahrenstechnik und EMSR-Technik

bei der Erweiterung um eine Ultrafiltrationsmembranstufe erbracht.

Bezüglich der Referenzobjekte der

dritten Anbieterin – deren Eignung für die Beurteilung der Preisspanne eine

Rolle spielen kann (dazu nachfolgend unter 6.4) – rügt die Beschwer­deführerin, deren Referenzobjekt in I erfülle die Eignungskriterien

nicht, weil es im Zeitpunkt der Offertstellung noch nicht fertiggestellt

gewesen sei und zudem die Verant­wortung und Planung

der Anlagen- und Verfahrenstechnik nicht durch die dritte Anbieterin, sondern

eine andere Unternehmung ausgeführt worden sei. Das zweite Referenzobjekt sei

mit seiner Grösse (Kapazität von 4'500 m3 pro Tag) mit dem ausge­schriebenen

Projekt sodann nicht vergleichbar.

3.4.3

Zur Erfüllung der Eignungskriterien führt die Beschwerdegegnerin aus, sie

habe die Anforderungen an die verlangten Referenzen im Hinblick auf den kleinen

Anbietermarkt "eher grosszügig ausgelegt". Zentral sei gewesen, dass

die Anbietenden nachgewiesen hätten, dass sie die nachgefragten Leistungen

bereits einmal im Rahmen des Baus einer komplexen Trinkwasseraufbereitungsanlage

mit mehreren Verfahrensstufen erbracht hätten.

Die Beschwerdeführerin macht in

anderem Zusammenhang ebenfalls geltend, dass für die Trinkwasseraufbereitung

nur ein kleiner Markt bestehe, in dem eine begrenzte Anzahl von Spezialisten

tätig sei. Das Submissionsrecht bezweckt insbesondere die Förderung eines

wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbieter (Art. 1

Abs. 3 lit. a IVöB); Eignungskriterien, die keinen Wettbewerb unter

den Anbietenden zulassen oder den wirksamen Wettbewerb unnötig behindern, sind

deshalb unzulässig (Galli et al., Rz. 590). Angesichts des kleinen Angebotsmarkts

– der sich hier in nur drei Angeboten zeigt – ist es vertretbar, wenn die

Beschwerdegegnerin bei der Eignungsprüfung einen grosszügigen Massstab anlegte

und die Referenzen im Wesentlichen dahingehend prüfte, ob auf deren Grundlage

generell davon ausgegangen werden dürfe, dass die Anbietenden in der Lage

seien, die geforderten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen (vgl. VGr,

28.

Juni 2016, VB.2016.00164, E. 3.3, und 5. Oktober 2012,

VB.2012.00176, E. 3.1.2). Inwiefern ihre Konkurrentinnen dazu nicht in der

Lage sein sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar.

Es ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die verschiedenen Anbietenden bezüglich der Erfüllung der Eignungskriterien ungleich behandelt

hätte.

4.

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Die Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags

festgelegt. Es handelt sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder

hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen.

Dabei ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot

anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00521, E. 5.3, und 28. August 2014, VB.2014.00300,

E. 6.4).

Die Beschwerdegegnerin hat die Angebote nach folgenden vier

Zuschlagskriterien bewertet:

-

Qualität des Angebots (Gewichtung 30 %)

-

Honorarofferte (30 %)

-

Referenzen (20 %)

-

Qualifikation des Anbieters (20 %)

Dabei gelangte sie für die Mitbeteiligte (MB) und die

Beschwerdeführerin (BF) zu folgendem Ergebnis:

Qualität

Honorar

Referenzen

Qualifikation

Total

Rang

MB

27,5

24,8

19,0

18,4

89,6

1.

BF

23,9

27,8

15,7

18,5

85,8

2.

Auf die Bewertungen ist im Folgenden

insoweit einzugehen, als sie von der Beschwerde­führerin

beanstandet werden.

5.

Zuschlagskriterium Qualität des Angebots

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, die

Beschwerdeführerin im Unterkriterium Zusam­menarbeit

aufgrund eines Rundungsfehlers um 1,0 Punkte zu

tief bewertet zu haben; unter Berücksichtigung der Gewichtung von

30.

% ist die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin in diesem

Zuschlagskriterium demnach um 0,3 auf neu 24,2 Punkte zu erhöhen.

Weitere Mängel bei der Bewertung der

Qualität des Angebots rügt die Beschwerdeführerin nicht.

6.

Zuschlagskriterium Honorarofferte (Angebotspreis)

6.1

Hinsicht

der Bewertung des Angebotspreises rügt die Beschwerdeführerin eine unzulässige

Bereinigung der Offertsummen durch die Vergabebehörde, eine unzulässige Preisspanne

und eine falsche Bewertung der Plausibilität ihrer Honorarofferte.

6.2

Die

Beschwerdeführerin reichte ein Angebot über Fr. 5'938'839.-, die

Mitbeteiligte ein Angebot über Fr. 7'408'504.- und die dritte Anbieterin

ein Angebot über Fr. 11'833'039.44 ein. Nach Bereinigung durch die Vergabebehörde

betrug das Angebot der Beschwerdeführerin Fr. 5'926'203.- und dasjenige

der Mitbeteiligten Fr. 7'343'380.-. Die Vergabestelle berücksichtigte im

Kriterium Honorarofferte die Offertsumme zu 70 %, die Ansätze für

Zusatzleistungen zu 10 % und die Plausibilität des Angebots mit 20 %;

dabei legte sie der Bewertung der Offertsumme eine Preisspanne von 100 %

bzw. Fr. 5'926'203 zugrunde, der Bewertung der Stundenansätze für Zusatzleistungen

eine Preisspanne von 50 %.

6.3

6.3.1

Nach § 29 SubmV werden die Angebote nach der Offertöffnung nach

einheitlichen Kriterien fachlich und rechtlich geprüft; dabei kann die

Vergabebehörde offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler selbständig korrigieren.

Sodann bereinigt sie die Angebote, um für die Beurteilung anhand der

Zuschlagskriterien eine objektive Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. § 29

Abs. 3 SubmV und hierzu Galli et al., Rz. 663 ff.; Martin

Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich etc. 2012,

Rz. 2144 ff.), wobei sie dafür Erläuterungen bei den Anbietenden einholen

kann (§ 30 Abs. 1 SubmV). Diese Erläuterungen dürfen jedoch nicht

dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nachträglich zu ändern.

Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte

Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in

Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen. Aus diesem Grund kommt eine

nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur infrage, wenn es sich um

untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände

nicht denkbar ist (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00724, E. 4.3.1 mit

weiteren Hinweisen).

6.3.2

Die Beschwerdegegnerin bereinigte sowohl das Angebot der Beschwerdeführerin

als auch dasjenige der Mitbeteiligten, weil in beiden Fällen Leistungen des

Grundumfangs im Angebot als Zusatzleistungen aufgeführt worden waren. Eine

solche Bereinigung dient offenkundig dazu, die Angebote vergleichbar zu machen,

und ist ohne Weiteres zulässig. Die Korrekturen haben denn auch nur einen untergeordneten

Einfluss auf den Gesamtpreis: Das Angebot der Beschwerdeführerin reduzierte

sich durch die Bereinigung um 0,21 %, dasjenige der Mitbeteiligten um

0,88 %. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, gegen die

Bereinigung des eigenen Angebots opponiert zu haben.

6.4

6.4.1

Der Vergabestelle steht bei der Preisbewertung ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums

Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt

(VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August

2009, VB.2009.00047, E. 4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere,

dass beim Preiskriterium die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher

Werte zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise,

Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).

6.4.2

Die Angebotspreise sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

grundsätzlich nach folgender Formel zu bewerten (vgl. VGr, 17. April 2014,

VB.2013.00824, E. 6.4 – 28. März 2012, VB.2012.00074, E. 5.5 –

21.

April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl

105/2004 S. 382):

Tiefstes Angebot + Preisspanne (in

Franken) – Beurteiltes Angebot

X

Gewichtung

Preisspanne

(in Franken)

Dabei kommt der einzusetzenden

Preisspanne für das Ergebnis eine erhebliche Bedeutung zu. Die nachträgliche

Festlegung der Preisspanne kann die Transparenz und die Nach­vollziehbarkeit

des Vergabeentscheids beeinträchtigen und eine gewisse Manipulier­barkeit des

Ergebnisses mit sich bringen. Deshalb sind bei einer nachträglichen Wahl der

Preisspanne höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr,

22.

März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006

Nr. 36; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 890). Je

ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne

ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich.

Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel,

überschreitet sie ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne

an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.

Welche Bandbreite bei den

Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage

stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Beschaffungen in der Regel

mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen

Konstruktionen bzw. Produkten oder Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst

nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich

offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr,

8.

September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2 mit Hinweisen). Dies

bedeutet keineswegs, dass die Vergabebehörde gehalten wäre, bei der Bewertung

des Preises stets dem preislich günstigsten Angebot die Bestnote und dem

teuersten Angebot die schlechteste Note zu geben (VGr, 6. Juni 2001,

VB.2000.00391, E. 4a, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, auch zum

Folgenden). Ein derartiger Schematismus würde namentlich dann, wenn sämtliche

Offertpreise nahe beieinanderliegen, zu Verzerrungen führen; ebenso könnten

Verzerrungen entstehen, wenn ein Angebot preislich stark von den übrigen nach

oben oder nach unten abweicht. Massgebend ist, dass die Vergabebehörde eine

realistische Preisspanne wählt.

6.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den offerierten Gesamtpreis mit einer

Preisspanne von 100 %, die offerierten Stundenansätze für Zusatzleistungen

mit einer Preisspanne von 50 % bewertet.

Streitgegenstand sind

Ingenieurleistungen für die Erneuerung des Seewasserwerks E – dessen Kapazität

100'000 m3 pro

Tag beträgt – während laufenden Betriebs und unter Erhaltung der

denkmalgeschützten Gebäude. Dabei handelt es sich offenkundig um eine technisch

anspruchsvolle Dienstleistung. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Umstand, dass zuvor bereits Pilotversuche, Vorstudien und

Planungsarbeiten vorausgingen, nichts zu ändern. Im Gegenteil weist die

Notwendigkeit solcher Vorarbeiten gerade auf die technische Komplexität der

Aufgabe hin.

Die (bereinigten)

Angebotspreise betragen Fr 5'926'203.- (Beschwerdeführerin),

Fr. 7'343'380.- (Mitbeteiligte) und Fr. 11'833'039.44 (dritte

Anbieterin). Die tatsächliche Preisspanne zwischen den Angeboten beträgt

demnach 99,67 %. Da die dritte Anbieterin – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – nicht hätte ausgeschlossen werden müssen (dazu vorn unter

3.

), entspricht die verwendete Preisspanne somit ziemlich genau der

tatsächlichen Preisspanne zwischen den Angeboten.

Damit ist die für den Gesamtpreis

angewendete Preisspanne von 100 % insgesamt korrekt. Dass die Preisspanne von 50 % für die offerierten

Stundenansätze für Zusatzleistungen rechtswidrig wäre, macht auch die

Beschwerdeführerin nicht geltend.

6.5

6.5.1

Die Beschwerdegegnerin bewertete die Honorarofferte anhand der

Unterkriterien Offertsumme (Gewichtung 70 %), Ansätze für Zusatzleistungen

(Gewichtung 10 %) sowie Plausibilität (Gewichtung 20 %). Die

Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Offertpreises mit 70 von 70 Punkten

bewertet, bezüglich der Ansätze für Zusatzleistungen mit 8,64 von 10 und

bezüglich der Plausibilität mit 14 von 20 möglichen Punkten. Die

Mitbeteiligte wurde beim Offertpreis mit 53, bei den Ansätzen für Zusatzleistungen

mit 9,38 und bei der Plausibilität mit 20 Punkten bewertet.

6.5.2

Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Honorarofferte auf

Plausibilität überprüfen und diese Überprüfung als Unterkriterium verwenden

durfte. Sie führt zu diesem Kriterium an, sie habe damit verhindern wollen,

dass ein Anbieter den Auftrag "kaufen" könne, ohne dass die

Plausibilität seiner Honorarberechnung hätte überprüft werden können. Weiter

macht sie geltend, dass aufgrund der bedeutend tieferen Stundenzahl, welche der

Honorarberechnung der Beschwerdeführerin zugrundeliege, die Befürchtung

bestehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen nicht in der vorgesehenen

Form erbringen werde.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

liefen indes darauf hinaus, dass sie den Anbietenden die für die

Preisberechnung des Pauschalpreises massgebenden Faktoren vorschreiben würde.

Dies widerspräche dem Grundsatz, dass die Anbietenden bei der Kalkulation ihrer

Angebotspreise, insbesondere auch bei der Berechnung und Einrechnung des

Personalaufwands, frei sind. Den Anbietenden steht es sodann offen, nicht

kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen

genügt. Die Anbietenden sind daher nicht verpflichtet, die tatsächlich

anfallenden Kosten vollständig im Offertpreis einzurechnen (zum Ganzen VGr,

4.

August 2016, VB.2016.00180, E. 4.3, und 8. August 2012,

VB.2012.00257, E. 3.5). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die

Anbietenden einen Pauschalpreis zu offerieren hatten, an den sie auch dann

gebunden sind, wenn ihre Kalkulation sich nachträglich als fehlerhaft und die

tatsächlichen Kosten als höher erweisen.

Da die Beschwerdeführerin – deren

Eignung die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet – demnach nicht kostendeckend

offerieren musste, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob es sich bei deren

Angebot um ein Unterangebot handelt. Den von der Beschwerdegegnerin geäusserten

Befürchtungen, dass ein tiefer Preis Auswirkungen auf die Auftragserfüllung

habe, hat sie im Übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, das die Bewertung

der Qualität des Angebots mit 30 % gleich hoch wie die Honorarofferte

gewichtet wurde.

Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin führt damit zu einer Verfälschung der Bewertung des

Angebotspreises und widerspricht der vorgängig bekannt gegebenen Gewichtung der

einzelnen Zuschlagskriterien. Das Unterkriterium Plausibilität darf deshalb bei

der Bewertung des Honorarpreises nicht berücksichtigt werden.

6.5.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Unzulässigkeit des

Unterkriteriums Plausibilität nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass auch der

Beschwerdeführerin die volle Punktzahl erteilt wird. Ein solches Vorgehen

führte zu einer Verfälschung des Zuschlagskriteriums Honorarofferte, weil

dieses dann nur noch ein Gewicht von 24 % statt 30 % aufweisen würde.

Die Gewichtung der Unterkriterien Offertsumme und Ansätze für Zusatzaufträge

ist vielmehr jeweils um 25 % zu erhöhen. Dies ergibt für das Unterkriterium

Honorarpreis neu eine Maximalpunktzahl von 87,5, für das Unterkriterium Ansätze

für Zusatzaufträge neu eine Maximalpunktzahl von 12,5. Daraus ergibt sich für

die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte neu folgende Punktverteilung:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

Honorarpreis

87,50

66,58

Ansätze

für Zusatzleistungen

10,80

11,73

Total

98,30

78,31

Für das Zuschlagskriterium

Honorarofferte ergibt dies für die Beschwerdeführerin eine gewichtete Punktzahl

von 29,5 statt 27,8 und für die Mitbeteiligte eine gewichtete Punktzahl von

23,5 statt 24,8.

7.

Zuschlagskriterium Referenzen

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, gemäss Ziff. 4.5.3 der allgemeinen

Submissionsbedingungen hätten zusätzlich zu den für die Eignungsprüfung

verlangten Referenzen weitere drei Referenzen eingereicht werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin

habe indes im Rahmen des Zuschlagskriteriums Referenzen nur diejenigen geprüft,

welche für den Nachweis der Eignung eingereicht worden seien. Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, aus dem Submissionsbestimmungen ergebe

sich klar, dass sie unter diesem Kriterium nur die verlangten Referenzen

bewerte; die freiwilligen Referenzen seien jedoch bei der Bewertung anderer

Unterkriterien berücksichtigt worden.

7.2

Die

strittige Passage in Ziff. 4.5.3 der allgemeinen Submissionsbedingungen

lautet: "Der Anbieter kann zusätzlich zu den 2 verlangten Referenzen für die

Eignungsbewertung des Anbieters weitere je 3 freie Referenzen für sich und/oder

die Subplaner angeben. […] Die Auftraggeberin prüft nur die verlangten

Referenzen und sie prüft auch keine über die gennannte Gesamtzahl

hinausgehenden". Aufgrund dieses Wortlauts bleibt tatsächlich unklar,

welche Referenzen die Beschwerdegegnerin bewertet. Auch aus Ziff. 3 des

vierten Teils der Submissionsunterlagen (Angaben des Anbieters) geht nicht ohne

Weiteres hervor, dass nur zwei Referenzen tatsächlich berücksichtigt werden.

Zwar findet sich bei den Referenzanlagen 1 und 2 der Hinweis "für

Bewertung Eignungs- und Zuschlagskriterien", jedoch wurde bei sämtlichen

Referenzanlagen auch der Hinweis angebracht: "Dokumentiert die Erfahrung

und Qualität des Anbieters zur Realisierung des ausgeschriebenen Auftrags".

Sodann ergäbe der unter diesem Zuschlagskriterium angebrachte Hinweis auf die

Möglichkeit, weitere Referenzen einzureichen, überhaupt keinen Sinn, wenn diese

nachfolgend nicht auch in die Bewertung einfliessen würden.

Zu beachten ist in diesem

Zusammenhang, dass für die Eignung Referenzen über vergleichbare

Trinkwasseraufbereitungsanlagen eingereicht werden mussten, wobei die Beschwerdegegnerin

das Augenmerk darauf legte, dass es sich um eine Anlage mit mehrstufiger Trinkwasseraufbereitung

aus Oberflächenwasser handelt, bestehend aus Filtrations- und

Desinfektionsverfahren in ähnlicher Komplexität wie das geplante Projekt; die

Verwendung einer bestimmten Filtrationstechnologie wurde hingegen nicht

verlangt. Demgegenüber wurde im Zuschlagskriterium Referenzen insbesondere auch

die eingesetzte Technologie im Vergleich zur ausgeschriebenen Aufgabe bewertet.

Der Hinweis auf weitere freie Referenzen lässt sich bei dieser Ausgangslage nur

so verstehen, dass die Anbietenden etwa den Nachweis, über Erfahrung mit der

Membrantechnologie zu verfügen, mit weiteren Referenzen erbringen konnten,

welche als Referenz für die Eignungsprüfung nicht infrage kamen, etwa weil die

Anlage zu klein ist. Umgekehrt lässt der Hinweis, dass nur die verlangten

Referenzen beurteilt würden, darauf schliessen, dass eine Anbieterin mit ihren

freien Referenzen nicht mehr Punkte erzielen kann, als für die verlangten

Referenzen maximal vergeben werden. Die freien Referenzen können mit anderen

Worten nur dazu dienen, den Qualifikationsnachweis für Bereiche zu erbringen,

welche von den obligatorischen Referenzobjekten nicht abgedeckt werden.

Demnach hätte die Beschwerdegegnerin

auch die zusätzlichen Referenzen der Beschwerde­führerin

berücksichtigen müssen. Es ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern dies zu einer

besseren Bewertung der Beschwerdeführerin führt.

7.3

Die

Beschwerdegegnerin vergab der Beschwerdeführerin im Unterkriterium "Eingesetzte

Technologie" für die Referenzanlage 1 die volle Punktzahl, für die Referenzanlage 2

hingegen keine Punkte, weil bei dieser Anlage für die Filtration keine

Membranen eingesetzt worden seien. Eine der freien Referenzen der Beschwerdeführerin

betrifft eine im Land J gebaute Anlage, die mit Niederdruckmembranen arbeitet.

Gemäss den Bewertungskriterien wird die eingesetzte Technologie bei Verwendung

von Membranen mit fünf Punkten, bei anderen Verfahren mit null Punkten

bewertet. Demnach hätte die Beschwerdeführerin für die Referenzanlage im Land J

fünf Punkte erhalten müssen, da dort eine Membrantechnologie eingesetzt

wurde. Nicht massgebend kann diesbezüglich sein, dass es sich bei dieser Anlage

um eine Referenzanlage der Subplanerin handelte, da gemäss Ziff. 4.5.3 der

allgemeinen Submissionsbedingungen für die Bewertung als Zuschlagskriterium

ausdrücklich auch Referenzen von Subplanern eingereicht werden konnten. Insgesamt

hätten der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium Referenzen für die

eingesetzte Technologie somit zehn statt fünf Punkte bzw. unter

Berücksichtigung der Gewichtung 20 statt 10 Punkte vergeben werden müssen.

Die Mitbeteiligte hat ebenfalls freie

Referenzen eingereicht, die indes keine Anlagen mit Seewasser enthalten,

weshalb der Abzug von insgesamt zwei Punkten bei der Vergleich­barkeit des Rohwassers weiterhin gerechtfertigt ist. Ob der Mitbeteiligten bezüglich Kom­plexität,

Anlagengrösse und Abdeckung Fachgebiete aufgrund der freien Referenzen

zusätzliche Punkte zu vergeben wären, kann hier offenbleiben, weil dies

höchstens zu einer Verbesserung um 3 Punkte im

Kriterium Referenzen bzw. beim Gesamtergebnis gewichtet höchstens noch zu einer Verbesserung um 0,6 Punkte

führen könnte, was – wie sich nachfolgend (E. 9)

zeigt – keinen Einfluss auf die Rangierung hätte.

Demnach erreicht die Beschwerdeführerin

im Kriterium Referenzen neu 88,30 statt 78,30 Punkte bzw. unter Berücksichtigung der Gewichtung von 20 % neu 17,7

statt 15,7 Punkte.

8.

Zuschlagskriterium Qualifikation des Anbieters

8.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur die sechs Schlüsselpersonen

gemäss Ziff. 4.5.4.1 der allgemeinen Submissionsbedingungen, sondern darüber

hinaus noch weitere Personen bewertet habe. Darauf ist indes nicht weiter

einzugehen, weil die Berücksichtigung weiterer Schlüsselpositionen jedenfalls

nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin war und diese dadurch nicht beschwert

ist. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anzuerkennen.

8.2

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe entgegen den

Ausschreibungsunterlagen nur bei zwei Schlüsselpersonen tatsächlich Referenzen

eingeholt. Es trifft zu, dass in den allgemeinen Submissionsbedingungen die

Referenzen bei sämtlichen Schlüsselpersonen als Bewertungskriterium aufgezählt

wurden. Es liegt indes im Ermessen der Vergabebehörde, sich anschliessend

darauf zu beschränken, nur bei besonders wichtigen Schlüsselpersonen

tatsächlich Referenzen einzuholen (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715,

E. 3.5.3, mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich sämtliche

Anbietenden gleich behandelt und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar,

inwiefern ihr aus diesem Vorgehen ein Nachteil erwachsen sein könnte.

8.3

Im

Zusammenhang mit der Bewertung der Schlüsselpersonen rügt die Beschwerdeführerin

sodann, die Beschwerdegegnerin habe die Anstellungsdauer bei den Anbietenden

als Unterkriterium berücksichtigt, was unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin

hält dem entgegen, das Kriterium Anstellungsdauer sei "ein absolut

übliches Unterkriterium in der Branche" und lasse Rückschlüsse auf Vertrautheit

einer Schlüsselperson mit dem Team und den Arbeitsabläufen beim Arbeitgeber zu.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die Vergabebehörde grundsätzlich

keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien. Entscheidend ist,

dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für

dessen Bewertung wesentlich sind (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00435,

E. 2.3.3; 8. August 2013, VB.2012.00852, E. 6.1 = BEZ 2013

Nr. 21; 22. Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 18. Dezember

2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).

Hier lässt sich unter das vorgängig bekannt gegebene Unterkriterium

"Erfahrung" auch die Erfahrung mit dem jeweiligen Team subsumieren,

was sich ohne Weiteres anhand der Anstellungsdauer messen lässt. Da die

Beschwerdegegnerin sodann ausdrücklich verlangte, dass bei den Schlüsselpersonen

auch angegeben werde, seit wann diese bei der Anbieterin tätig seien, war für

die Anbieterinnen erkennbar, dass dieser Aspekt für die Bewertung der

Schlüsselpersonen mitberücksichtigt würde.

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin sinngemäss eine falsche Bewertung von K, weil dieser im

Kriterium Anstellungsdauer keine Punkte erhalten habe, obwohl er

"seit Jahrzehnten" für die Subplanerin tätig sei. Diese Rüge ist

begründet. K war vor seinem Eintritt bei der Beschwerdeführerin während fast

30.

Jahren für deren Subplanerin tätig. Damit ist er mit den Mitarbeitenden

der Beschwerdeführerin und den Arbeitsabläufen bei dieser ähnlich vertraut, wie

wenn er schon lange Zeit für diese gearbeitet hätte. Diesen Umstand hätte die

Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Da sie bereits ab einer

Anstellungsdauer von fünf Jahren die volle Punktzahl vergab, erscheint es

gerechtfertigt, für K ebenfalls 5 Punkte zu vergeben. Aufgrund der Gewichtung

von 0,2 erhöht sich damit die Punktzahl für K von 3 auf 4 Punkte; die

Beschwerdeführerin erreicht damit im Unterkriterium Qualifikation der

Schlüsselpersonen neu 59,3 statt 58,3 Punkte.

8.4

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beschwerdegegnerin hätte ihr im Unterkriterium

"Qualifikation der Firma" für die Kernkompetenz die volle Punktzahl

erteilen müssen. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die

Beschwerdeführerin sei breit diversifiziert und der Geschäftsbereich

Wasserversorgung mache lediglich etwa 10 % der Gesamtleistung aus; die

Kernkompetenzen der Beschwerdeführerin lägen vielmehr im Bereich der Abwassertechnik

und Siedlungsentwässerung. Gemäss Ziff. 4.5.4.2 der allgemeinen Submissionsbedingungen

werde eine Kernkompetenz im Bereich "Prozess- und Verfahrenstechnik für

grosstechnische Trinkwasseraufbereitung" verlangt; die Mitbeteiligte sei

genau in diesem Bereich tätig. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass der

Umsatzanteil des Bereichs Wasseraufbereitung rund 10 % des Gesamtumsatzes

beträgt, macht jedoch geltend, Umsatzanteile aus den Bereichen Bautechnik sowie

Abwassertechnik stünden teilweise ebenfalls im Zusammenhang mit Leistungen im

Bereich der Wasseraufbereitung, weshalb deren tatsächlicher Anteil etwa

25.

% des Gesamtumsatzes betrage. Sie beschäftige allein im Bereich

Wasserversorgung rund 75 Mitarbeitende, dazu kämen 12 bis 20 Mitarbeitende

der Subplanerin.

Die Begründung der Beschwerdegegnerin

überzeugt nicht. Massgebend kann nicht sein, ob Trinkwasseraufbereitung die Kernkompetenz,

sondern nur, ob es eine Kernkompetenz der jeweiligen Anbieterin ist.

Andernfalls würden Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, die sich in

verschiedenen Bereichen spezialisiert haben, gegenüber bedeutend kleineren

Unternehmen wie die Mitbeteiligte, die sich nur in einem Gebiet spezialisiert

haben, rechtsungleich behandelt. Dies ergibt sich vorliegend ohne Weiteres bei

einem Vergleich der Anzahl Mitarbeitenden: Für die Mitbeteiligte sind nach

deren Angaben 30 Personen tätig, für die Subplanerin 18 Personen. Der Personalbestand der Mitbe­teiligten

ist damit bedeutend kleiner als derjenige der Beschwerdeführerin im Bereich

Wasserversorgung. Dass die bedeutend grössere Beschwerdeführerin (rund

zehnfache Anzahl Mitarbeitende) mit anderen Mitarbeitenden auch noch in anderen

Bereichen tätig ist, lässt deren Kernkompetenz im Bereich Wasserversorgung

damit nicht geringer erscheinen als diejenige der Mitbeteiligten. Andere

Gründe, welche darauf schliessen liessen, dass Wasserversorgung nicht zu den

Kernkompetenzen der Beschwerdeführerin zählen, macht die Beschwerdegegnerin

nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerdeführerin im

Unterkriterium Kernkompetenz mit 5 statt 4 Punkten

zu bewerten, was gewichtet eine Punktzahl von 8 statt 6,4 ergibt. Die

Punktzahl der Beschwerdeführerin im Unterkriterium Qualifikation der Firma erhöht

sich damit von 34,4 auf 36,0 Punkte.

8.5

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich, für die Lernendenausbildung hätte nicht

das Verhältnis der Lernenden zur Gesamtzahl der Mitarbeitenden, sondern das

Verhältnis der Lernenden zur Gesamtzahl der übrigen Mitarbeitenden

berücksichtigt werden müssen. Zudem dürfe das Verhältnis der Lernenden nicht an

der Gesamtzahl der Mitarbeitenden, sondern müsse an der Zahl der beschäftigten Mitarbeitenden

im technischen Bereich – wo die Beschwerdeführerin Lernende ausbilde – gemessen

werden. In ihrer Replik rügte sie sodann, die Beschwerdegegnerin habe der

Mitbeteiligten unzulässigerweise Praktikanten und Studierende sowie die Lernenden

der Subplanerin angerechnet. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, das

Kriterium der Lernendenausbildung sei im internationalen Verhältnis "wohl

nicht zulässig".

Wie es sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin verhält,

braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Im internationalen Verhältnis

dürfen keine Zuschlagskriterien verwendet werden, die eine ausländische

Anbieterin gegenüber einer inländischen Anbieterin diskriminieren. Das

schweizerische Ausbildungssystem mit Berufslehren ist nur bedingt mit Ausbildungssystemen

in anderen Staaten vergleichbar; wird die Lehrlingsausbildung als

Zuschlagskriterium verwendet, besteht deshalb die Gefahr einer

wettbewerbswidrigen Diskriminierung ausländischer Anbietender (Markus Lanter,

Die Bewertung der Lernendenausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013,

S. 599 ff., 602). Entsprechend erweist sich dieses Kriterium in der

vorliegenden Konstellation als unzulässig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

einräumt, hätte die Lernendenausbildung deshalb überhaupt nicht berücksichtigt

werden dürfen. Aus diesem Grund müssen die entsprechenden Punkte unberücksichtigt

bleiben und sind die weiteren Punkte im Unterkriterium Qualifikation der

Firma entsprechend um 11,11 % aufzuwerten. Bei der Beschwerdeführerin sind

vom Ausgangswert von 36 Punkten (vgl. hierzu vorne unter 8.4) zunächst 2,8 Punkte

für die Lernendenbetreuung abzuziehen. Die damit verbleibenden 33,2 Punkte

sind um 11,11 % zu erhöhen, was eine neue Gesamtpunktzahl im Unterkriterium

Qualifikation der Firma von 36,89 Punkten ergibt. Bei der Mitbeteiligten

sind vom Ausgangswert von 35,2 Punkten zunächst 1,2 Punkte für die

Lehrlingsbetreuung abzuziehen. Die damit verbleibenden 34,0 Punkte sind

ebenfalls um 11,11 % zu erhöhen, was eine neue Gesamtpunktzahl im

Unterkriterium Qualifikation der Firma von 37,78 Punkten ergibt.

8.6

Nach den

vorstehenden Ausführungen erreicht die Beschwerdeführerin im Unterkriterium

Qualifikation der Schlüsselpersonen neu 59,3 Punkte und im Unterkriterium

Qualifikation der Firma neu 36,89 Punkte; dies ergibt im

Zuschlagskriterium Qualifikation des Anbieters neu 96,19 Punkte bzw. unter

Berücksichtigung der Gewichtung von 20 % neu 19,2 statt 18,5 Punkte.

Die Mitbeteiligte erreicht im Unterkriterium Qualifikation der Firma neu 37,78

statt 35,2 Punkte, was mit den unveränderten 56,58 Punkten für die

Qualifikation der Schlüsselpersonen neu 94,36 bzw. gewichtet 18,9 Punkte

statt bisher 18,4 Punk­te im Zuschlagskriterium Qualifikation des Anbieters

ergibt.

9.

Nach dem Gesagten ergibt sich folgende korrigierte Bewertung:

Qualität

Honorar

Referenzen

Qualifikation

Total

Rang

MB

27,5

23,5

19,0

18,9

88,9

2.

BF

24,2

29,5

17,7

19,2

90,6

1.

Damit rückt das Angebot der Beschwerdeführerin mit 90,6 Punkten

an die erste Stelle vor, während das Angebot der Mitbeteiligten noch 88,9 Punkte

erreicht. Die umgekehrte Rangierung durch die Vergabebehörde erweist sich als

rechtsverletzend. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Zuschlag antragsgemäss

aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss

erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist

vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002

Nr. 33).

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diese zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG). Dabei ist indes nicht eine volle Parteientschädigung – wie sie die

Beschwerdeführerin geltend macht –, sondern nur eine angemessene

Parteienschädigung geschuldet (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 63 ff.). Hier erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 8'000.- als angemessen.

11.

Da der Wert des strittigen Auftrags den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwel­lenwert

erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember

2013.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2014 und 2015 [AS 2013 4395 ff.]), ist gegen dieses Urteil

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid des Stadtrats

der Stadt Zürich vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an

den Stadtrat der Stadt Zürich zurückgewiesen, um den Zuschlag der

Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 510.-- Zustellkosten,

Fr. 17'510.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 8'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …