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Entscheid

VB.2016.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00026

23. Juni 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18177)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geb. 1954, wurde von Oktober 1997 bis November 2010 mit mehreren, teilweise

mehrjährigen Unterbrüchen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan:

Soziale Dienste) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 9. August

2012 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A, in der Zeit vom

1. Oktober 1997 bis 30. November 2010 bezogene Leistungen im Betrag

von Fr. 95'293.57 zurückzuerstatten. Dieser Entscheid wurde A jedoch nicht

eröffnet.

B. Mit

Urteil vom 30. Januar 2013 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten

Verfahren unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie

mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von

Fr. 500.-.

C. Die

Zentrumsleitung des Sozialzentrums B hob am 24. Juli 2013 ihren Entscheid

vom 9. August 2012 wiedererwägungsweise auf (Disp.-Ziff. 1) und

verpflichtete A, im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. November

2010 zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 40'000.-

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2). Die Schuld werde mit einem allfälligen

Saldo einer noch pendenten Schlussabrechnung verrechnet. Der Rest werde dann

sofort zur Zahlung fällig, da A nicht mehr von den Sozialen Diensten

unterstützt werde (Disp.-Ziff. 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde

die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der

Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 15 % des

Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.

D. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

wies mit Entscheid vom 19. März 2015 die dagegen erhobene Einsprache ab,

soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Der von A am 24. April 2015 bei der Sozialbehörde erhobene

Rekurs wurde zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat)

weitergeleitet. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A gelangte am

16.

Januar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Sie legte mit ihrer

Eingabe diverse Beilagen ins Recht.

Am 21. Januar 2016 verwies der Bezirksrat auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 beantragte die

Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur

Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 sowie

den Beschluss des Bezirksrats vom 17. Dezember 2015. Diese Eingaben

konnten A nicht zugestellt werden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde

von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbe­merkungen

zu §§ 19–28a N. 45; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11).

Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die

verfügte Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.-. Nicht

Streitgegenstand bildet hingegen die Auszahlung von Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerdeführerin diese bemängelt, ohne

jedoch konkrete Anträge zu stellen, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt für deren Ausführungen zur

Täterschaft in einem Verkehrsdelikt sowie jene zur vorgebrachten

Gewalttätigkeit ihres zweiten Ex-Mannes. Ebenfalls

nicht weiter einzugehen ist auf das sinngemässe Vorbringen der

Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die Rückerstattungsverpflichtung

zu erfüllen. Diese Ausführungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit zielen auf den

Erlass der Rückerstattungsforderung. Ein solcher setzt indessen den Bestand

eines rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses voraus und ist in einem

eigenständigen Verfahren zu behandeln (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530,

E. 2.2; VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119, E. 1.2.1 m. w. H.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch,

Kapitel 15.4.02, 30. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den

eigenen Mittels gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV).

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung

von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an

die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes

Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der

Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 9. April 2015,

VB.2014.00530, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2;

VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013,

VB.2013.00122, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann

verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530,

E. 3.2.1; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr,

19.

Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer

laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe

statthaft.

3.

3.1

Das Bezirksgericht Zürich sprach die

Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Januar 2013 nach

Durchführung eines abgekürzten Verfahrens unter anderem wegen gewerbsmässigen

Betrugs schuldig. Dabei wurde der Urteilsvorschlag

gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des

Kantons Zürich vom 28. August 2012 zum Urteil erhoben. Danach

wurden der Beschwerdeführerin von 15. März 2001 bis 9. Juni 2008 auf einem nicht

deklarierten Konto bei der UBS AG Einkünfte von

Fr. 110'725.12 gutgeschrieben. Ein nicht mehr genau bestimmbarer Anteil

der Einnahmen im Umfang von maximal Fr. 70'000.- sei kein Einkommen

gewesen, sondern sei erzielt worden, indem die Beschwerdeführerin für andere

Personen umfangsreiche Zahlungen über ihre Kreditkarte getätigt habe, wobei

diese Personen ihr die entsprechenden Beträge jeweils in bar übergeben hätten

und die Beschwerdeführerin das Geld auf ihr Konto einbezahlt habe. Mindestens

Fr. 40'000.- hätten demgegenüber deklarationspflichtiges Einkommen dargestellt.

Der von den Sozialen Diensten erlittene Schaden sei nicht mehr genau bestimmbar,

habe aber mindestens Fr. 40'000.- betragen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem

Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung auf das genannte

Strafurteil. Die SEK berichtigte den im angefochtenen Entscheid

angegebenen Zeitraum für die zu Unrecht bezogenen Leistungen auf 15. März

2001.

bis 9. Juni 2008 und erwog, es gebe keinen Grund, vom

Strafurteil abzuweichen. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin einen höheren Betrag

als Fr. 40'000.- unrechtmässig bezogen habe. Sodann sei die

Beschwerdeführerin in der Strafverhandlung mit dem Inhalt der Anklageschrift,

wonach mindestens Fr. 40'000.- deklarationspflichtiges Einkommen

dargestellt habe, einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin verhalte sich

nun widersprüchlich, wenn sie – wie auch ihr ehemaliger Rechtsvertreter – im

Rückerstattungsverfahren geltend mache, das nicht deklarierte Einkommen habe

weit weniger als Fr. 40'000.- betragen.

3.3

Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und

gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass grundsätzlich auch

Tatsachenfeststellungen in im abgekürzten Verfahren ergangenen Strafentscheiden

Bindungswirkung entfalten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der dem

Strafurteil vom 30. Januar 2013 zugrundliegende Sachverhalt unrichtig erstellt

worden wäre.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie

sei zu Unrecht wegen Betrugs über Fr. 40'000.- zulasten der

Beschwerdegegnerin verurteilt worden. Sie habe der Anklage nur zugestimmt, da

sie damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, einen Prozess durchzustehen, und sie sei folglich zu

diesem Schritt genötigt worden. Zudem habe sie – nachdem der

Staatsanwalt die Ersatzforderung in Höhe von

Fr. 40'000.- nach Aufforderung durch ihren damaligen Rechtsvertreter aus

der Anklageschrift gestrichen habe – angenommen, dass

die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse, den Gerichtskosten sowie einer

bedingten Freiheitsstrafe erledigt sei. Der Staatsanwalt hätte sie informieren

bzw. warnen sollen, dass das Sozialamt das Geld dennoch zurückfordern könne.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nun beweisen, dass das

Geld kein Einkommen gewesen sei.

5.

5.1

Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das im abgekürzten Verfahren

ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigem

Betrug zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde (vorn E. 3.1), bei der

Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1

VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Die Pflicht der Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts

kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt

zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um

widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den

tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen

Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).

Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht

ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von

dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447

E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3; BGr, 29. April 2013,1C_618/2012, E. 2.2; VGr,

18.

Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die

betreffende Person die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid

entgegenhalten lassen (BGr, 23. September 2015,1C_262/2015, E. 2.1;

BGr, 1. Juli 2014,1C_132/2014, E. 3). Die

Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung

unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei

denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls

selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter

bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren

eröffnet wird. Entsprechend muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte

und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle

Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht

vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren

tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu

erheben (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 und

E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; BGE 121 II 214 E. 3a

S. 217 f.; VGr, 18. Januar 2016,

VB.2015.00278, E. 3.1).

5.3

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil

gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung

ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von

Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis

auf BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April

2013,1C_618/2012, E. 2.2).

5.4

Die dargelegte Rechtsprechung zum

Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend zu

beurteilende Konstellation übertragen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, besteht kein Grund, Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten

Verfahren gründen, anders zu behandeln als solche, die

im Strafbefehlsverfahren ergangen sind. So wird in beiden Verfahren der

Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das

Beweismass im abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von

demjenigen, welches im Strafbefehlsverfahren zur

Anwendung gelangt. Zudem setzt die Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer

Geständigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 358 Abs. 1 StPO),

was umso mehr für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen

spricht.

5.5

Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und musste sich folglich bewusst sein, dass

das Strafverfahren ein Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist es treuwidrig,

zwar das abgekürzte Verfahren durchführen zu lassen, im nachfolgenden Rücker­stattungsverfahren jedoch den eingestandenen Sachverhalt

abzustreiten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,

sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einen längeren

Strafprozess durchzuhalten und habe deshalb dem abgekürzten Verfahren

zugestimmt, hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen,

dass die Beschwerdeführerin den Einvernahmen nicht beigewohnt hätte und

Konfrontationseinvernahmen mit den von ihr genannten Zeugen, die sie ja

entlasten sollten, kaum nötig gewesen wären. Vor diesem Hintergrund führt

auch das eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. C

vom 7. Juli 2015, wonach die

Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis Dezember 2012 an schwerwiegenden medizinischen

Problemen gelitten, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie

nicht in der Lage gewesen sei, ihre die täglichen Grundbedürfnisse

übersteigenden persönlichen und administrativen Angelegenheiten adäquat zu

erledigen sowie das ärztliche Zeugnis der Dr. med. D vom 22. Mai

2012, welches der Beschwerdeführerin unter anderem einen Erschöpfungszustand diagnostiziert,

zu keinem anderen Schluss. Auch im Übrigen finden sich in den

Akten keine Hinweise, dass die im Strafverfahren anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin – wie sie nun geltend macht – zur Durchführung des

abgekürzten Verfahrens genötigt worden wäre. Nichts abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin sodann daraus, dass die

Staatsanwaltschaft auf ihr Begehren hin den Passus, wonach sie zur Leistung

einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 40'000.- verpflichtet werde, aus der

Anklageschrift gestrichen hatte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend

erwogen, dass es der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin hätte bewusst

sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf eine der Sozialbehörde

zustehende Forderung verzichten kann.

5.6

Schliesslich hat die Vorinstanz ausführlich

dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten

Einwendungen gegen einzelne als Einkommen angerechnete Zahlungseingänge die

Höhe der Rücker­stattungsforderung nicht infrage zu stellen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen ist

vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das von

E erhaltene Darlehen über Fr. 8'000.- hätte nicht als

Einkommen angerechnet werden dürfen, da sie es für Berufsutensilien verwendet und

zurückbezahlt habe, ist ihr nicht zu folgen. Das

Vorbringen, die Sozialarbeiterin habe ihr gesagt, dass sie

das Darlehen nicht deklarieren müsse, ist unglaubwürdig und findet in den Akten keine Stütze.

Die Vorinstanz hat vielmehr

zutreffend erwogen, dass das nicht zweckgebundene Darlehen als Einkommen

angerechnet worden wäre und nicht relevant sei, wofür sie das Geld verwendete.

Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den vor Verwaltungsgericht zur

Untermauerung ihres Standpunkts eingereichten Belegen für einen Computer,

diverses Musikzubehör und weitere Ausgabenposten nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

5.7

Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss

gelangt, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im

Strafurteil bzw. dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abzuweichen.

Damit liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine

Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.- zur Folge hat.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …