VB.2016.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00026
23. Juni 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18177)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00026
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geb. 1954, wurde von Oktober 1997 bis November 2010 mit mehreren, teilweise
mehrjährigen Unterbrüchen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan:
Soziale Dienste) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 9. August
2012 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A, in der Zeit vom
1. Oktober 1997 bis 30. November 2010 bezogene Leistungen im Betrag
von Fr. 95'293.57 zurückzuerstatten. Dieser Entscheid wurde A jedoch nicht
eröffnet.
B. Mit
Urteil vom 30. Januar 2013 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten
Verfahren unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie
mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von
Fr. 500.-.
C. Die
Zentrumsleitung des Sozialzentrums B hob am 24. Juli 2013 ihren Entscheid
vom 9. August 2012 wiedererwägungsweise auf (Disp.-Ziff. 1) und
verpflichtete A, im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. November
2010 zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 40'000.-
zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2). Die Schuld werde mit einem allfälligen
Saldo einer noch pendenten Schlussabrechnung verrechnet. Der Rest werde dann
sofort zur Zahlung fällig, da A nicht mehr von den Sozialen Diensten
unterstützt werde (Disp.-Ziff. 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde
die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der
Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 15 % des
Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.
D. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
wies mit Entscheid vom 19. März 2015 die dagegen erhobene Einsprache ab,
soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Der von A am 24. April 2015 bei der Sozialbehörde erhobene
Rekurs wurde zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat)
weitergeleitet. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A gelangte am
16.
Januar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Sie legte mit ihrer
Eingabe diverse Beilagen ins Recht.
Am 21. Januar 2016 verwies der Bezirksrat auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 beantragte die
Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 sowie
den Beschluss des Bezirksrats vom 17. Dezember 2015. Diese Eingaben
konnten A nicht zugestellt werden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde
von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11).
Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die
verfügte Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.-. Nicht
Streitgegenstand bildet hingegen die Auszahlung von Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerdeführerin diese bemängelt, ohne
jedoch konkrete Anträge zu stellen, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt für deren Ausführungen zur
Täterschaft in einem Verkehrsdelikt sowie jene zur vorgebrachten
Gewalttätigkeit ihres zweiten Ex-Mannes. Ebenfalls
nicht weiter einzugehen ist auf das sinngemässe Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die Rückerstattungsverpflichtung
zu erfüllen. Diese Ausführungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit zielen auf den
Erlass der Rückerstattungsforderung. Ein solcher setzt indessen den Bestand
eines rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses voraus und ist in einem
eigenständigen Verfahren zu behandeln (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530,
E. 2.2; VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119, E. 1.2.1 m. w. H.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.4.02, 30. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den
eigenen Mittels gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV).
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung
von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an
die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes
Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der
Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 9. April 2015,
VB.2014.00530, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2;
VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013,
VB.2013.00122, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann
verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530,
E. 3.2.1; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr,
19.
Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer
laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe
statthaft.
3.
3.1
Das Bezirksgericht Zürich sprach die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Januar 2013 nach
Durchführung eines abgekürzten Verfahrens unter anderem wegen gewerbsmässigen
Betrugs schuldig. Dabei wurde der Urteilsvorschlag
gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich vom 28. August 2012 zum Urteil erhoben. Danach
wurden der Beschwerdeführerin von 15. März 2001 bis 9. Juni 2008 auf einem nicht
deklarierten Konto bei der UBS AG Einkünfte von
Fr. 110'725.12 gutgeschrieben. Ein nicht mehr genau bestimmbarer Anteil
der Einnahmen im Umfang von maximal Fr. 70'000.- sei kein Einkommen
gewesen, sondern sei erzielt worden, indem die Beschwerdeführerin für andere
Personen umfangsreiche Zahlungen über ihre Kreditkarte getätigt habe, wobei
diese Personen ihr die entsprechenden Beträge jeweils in bar übergeben hätten
und die Beschwerdeführerin das Geld auf ihr Konto einbezahlt habe. Mindestens
Fr. 40'000.- hätten demgegenüber deklarationspflichtiges Einkommen dargestellt.
Der von den Sozialen Diensten erlittene Schaden sei nicht mehr genau bestimmbar,
habe aber mindestens Fr. 40'000.- betragen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem
Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung auf das genannte
Strafurteil. Die SEK berichtigte den im angefochtenen Entscheid
angegebenen Zeitraum für die zu Unrecht bezogenen Leistungen auf 15. März
2001.
bis 9. Juni 2008 und erwog, es gebe keinen Grund, vom
Strafurteil abzuweichen. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin einen höheren Betrag
als Fr. 40'000.- unrechtmässig bezogen habe. Sodann sei die
Beschwerdeführerin in der Strafverhandlung mit dem Inhalt der Anklageschrift,
wonach mindestens Fr. 40'000.- deklarationspflichtiges Einkommen
dargestellt habe, einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin verhalte sich
nun widersprüchlich, wenn sie – wie auch ihr ehemaliger Rechtsvertreter – im
Rückerstattungsverfahren geltend mache, das nicht deklarierte Einkommen habe
weit weniger als Fr. 40'000.- betragen.
3.3
Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und
gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass grundsätzlich auch
Tatsachenfeststellungen in im abgekürzten Verfahren ergangenen Strafentscheiden
Bindungswirkung entfalten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der dem
Strafurteil vom 30. Januar 2013 zugrundliegende Sachverhalt unrichtig erstellt
worden wäre.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
sei zu Unrecht wegen Betrugs über Fr. 40'000.- zulasten der
Beschwerdegegnerin verurteilt worden. Sie habe der Anklage nur zugestimmt, da
sie damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, einen Prozess durchzustehen, und sie sei folglich zu
diesem Schritt genötigt worden. Zudem habe sie – nachdem der
Staatsanwalt die Ersatzforderung in Höhe von
Fr. 40'000.- nach Aufforderung durch ihren damaligen Rechtsvertreter aus
der Anklageschrift gestrichen habe – angenommen, dass
die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse, den Gerichtskosten sowie einer
bedingten Freiheitsstrafe erledigt sei. Der Staatsanwalt hätte sie informieren
bzw. warnen sollen, dass das Sozialamt das Geld dennoch zurückfordern könne.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nun beweisen, dass das
Geld kein Einkommen gewesen sei.
5.
5.1
Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das im abgekürzten Verfahren
ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigem
Betrug zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde (vorn E. 3.1), bei der
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1
VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Die Pflicht der Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts
kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt
zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um
widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den
tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen
Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).
Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht
ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von
dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447
E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,
E. 2.3; BGr, 29. April 2013,1C_618/2012, E. 2.2; VGr,
18.
Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die
betreffende Person die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid
entgegenhalten lassen (BGr, 23. September 2015,1C_262/2015, E. 2.1;
BGr, 1. Juli 2014,1C_132/2014, E. 3). Die
Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung
unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei
denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls
selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter
bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren
eröffnet wird. Entsprechend muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte
und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle
Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren
tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu
erheben (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 und
E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; BGE 121 II 214 E. 3a
S. 217 f.; VGr, 18. Januar 2016,
VB.2015.00278, E. 3.1).
5.3
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil
gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung
ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von
Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis
auf BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April
2013,1C_618/2012, E. 2.2).
5.4
Die dargelegte Rechtsprechung zum
Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend zu
beurteilende Konstellation übertragen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, besteht kein Grund, Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten
Verfahren gründen, anders zu behandeln als solche, die
im Strafbefehlsverfahren ergangen sind. So wird in beiden Verfahren der
Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das
Beweismass im abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von
demjenigen, welches im Strafbefehlsverfahren zur
Anwendung gelangt. Zudem setzt die Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer
Geständigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 358 Abs. 1 StPO),
was umso mehr für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen
spricht.
5.5
Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und musste sich folglich bewusst sein, dass
das Strafverfahren ein Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist es treuwidrig,
zwar das abgekürzte Verfahren durchführen zu lassen, im nachfolgenden Rückerstattungsverfahren jedoch den eingestandenen Sachverhalt
abzustreiten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einen längeren
Strafprozess durchzuhalten und habe deshalb dem abgekürzten Verfahren
zugestimmt, hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen,
dass die Beschwerdeführerin den Einvernahmen nicht beigewohnt hätte und
Konfrontationseinvernahmen mit den von ihr genannten Zeugen, die sie ja
entlasten sollten, kaum nötig gewesen wären. Vor diesem Hintergrund führt
auch das eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. C
vom 7. Juli 2015, wonach die
Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis Dezember 2012 an schwerwiegenden medizinischen
Problemen gelitten, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie
nicht in der Lage gewesen sei, ihre die täglichen Grundbedürfnisse
übersteigenden persönlichen und administrativen Angelegenheiten adäquat zu
erledigen sowie das ärztliche Zeugnis der Dr. med. D vom 22. Mai
2012, welches der Beschwerdeführerin unter anderem einen Erschöpfungszustand diagnostiziert,
zu keinem anderen Schluss. Auch im Übrigen finden sich in den
Akten keine Hinweise, dass die im Strafverfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin – wie sie nun geltend macht – zur Durchführung des
abgekürzten Verfahrens genötigt worden wäre. Nichts abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin sodann daraus, dass die
Staatsanwaltschaft auf ihr Begehren hin den Passus, wonach sie zur Leistung
einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 40'000.- verpflichtet werde, aus der
Anklageschrift gestrichen hatte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend
erwogen, dass es der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin hätte bewusst
sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf eine der Sozialbehörde
zustehende Forderung verzichten kann.
5.6
Schliesslich hat die Vorinstanz ausführlich
dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten
Einwendungen gegen einzelne als Einkommen angerechnete Zahlungseingänge die
Höhe der Rückerstattungsforderung nicht infrage zu stellen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen ist
vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das von
E erhaltene Darlehen über Fr. 8'000.- hätte nicht als
Einkommen angerechnet werden dürfen, da sie es für Berufsutensilien verwendet und
zurückbezahlt habe, ist ihr nicht zu folgen. Das
Vorbringen, die Sozialarbeiterin habe ihr gesagt, dass sie
das Darlehen nicht deklarieren müsse, ist unglaubwürdig und findet in den Akten keine Stütze.
Die Vorinstanz hat vielmehr
zutreffend erwogen, dass das nicht zweckgebundene Darlehen als Einkommen
angerechnet worden wäre und nicht relevant sei, wofür sie das Geld verwendete.
Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den vor Verwaltungsgericht zur
Untermauerung ihres Standpunkts eingereichten Belegen für einen Computer,
diverses Musikzubehör und weitere Ausgabenposten nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
5.7
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss
gelangt, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil bzw. dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abzuweichen.
Damit liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine
Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.- zur Folge hat.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …