VB.2016.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00032
27. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00032
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Erbengemeinschaft G, nämlich:
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E
und/oder RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Zusammenhang mit dem Bau der Limmattalbahn plant der
Kanton, die Ring-, Uitikoner-, Zürcher- und Engstringerstrasse der Stadt
Schlieren auf einen einspurigen Grosskreisel zu führen. Der Stadtrat Schlieren stimmte
dem Projekt im Sinn von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September
1981 (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 23. April 2012 zu. Das Bauprojekt
und der Landerwerbsplan lagen vom 8. November bis am 9. Dezember 2013
öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist erhob unter anderen die Erbengemeinschaft
G, bestehend aus A, B, C und D, Einsprache beim Regierungsrat.
Mit Beschluss vom 25. November 2015 setzte der
Regierungsrat das Projekt für den Rückbau der Ringstrasse, die Verbindung der
Uitikoner-, Zürcher-, Engstringer- und Ringstrasse zu einem Grosskreisel sowie
Weiteres gemäss den Plänen fest (Dispositivziffer I). Gleichzeitig hiess
der Regierungsrat die Einsprache der Erbengemeinschaft G teilweise gut, soweit
er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer II).
Die Baudirektion wurde ermächtigt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG
durchzuführen, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land
nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und allfällige Prozesse
zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge
abzuschliessen (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Am 18. Januar 2016 gelangten A, B, C und D mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses unter Entschädigungsfolgen. Die Baudirektion des Kantons Zürichs,
eventualiter der Regierungsrat, sei einzuladen, Projektanpassungen
auszuarbeiten, die es erlauben, aus dem Grosskreisel Stadtplatz in die
Bahnhofstrasse Schlieren einzufahren, und die bei den Fussgängerstreifen der
Kreiselfahrbahn Lichtsignalanlagen vorsehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 beantragte das
Tiefbauamt des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolgen. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B, C
und D vom 18. April, 4. Juli und 14. September 2016 sowie des
Tiefbauamts vom 2. Juni und 2. September 2016 wurde an den jeweiligen
Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2014
bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), der
nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 je
lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Ein solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011,
VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Im vorliegenden Fall ist der
rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich,
weshalb sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht
erübrigt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, der Beschwerdegegner begründe seinen Abweisungsentscheid
mit lediglich fünf Sätzen; mit den von ihnen vorgebrachten Ausführungen habe er
sich nicht auseinandergesetzt. Daher sei es für sie nicht erkennbar, wieso der
Beschwerdegegner ihre Argumentation für unerheblich halte.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die
Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3
Soweit die
Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, ist die
Begründung hierfür tatsächlich kurz ausgefallen. Es geht daraus jedoch mit
hinreichender Klarheit hervor, dass nach Auffassung der Vorinstanz der
notwendige Warte- und Stauraum für eine Einfahrt in die Bahnhofstrasse fehle,
die Liegenschaft der Beschwerdeführenden über die Graben- oder Neue
Fossertstrasse hinreichend erschlossen bleibe und sodann die von den
Beschwerdeführenden geforderte weitere Dosierung im Kreisel nicht notwendig sei.
Die Begründungspflicht wurde demnach nicht verletzt.
4.
4.1
Nach
§ 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit
bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
4.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50
Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem
derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von
den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00193, E. 1.2; VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 5.6
[nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich etc. 2010, Art. 33
Rz. 81). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als
erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse
Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische
Fragen geht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE
139.
II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag,
Art. 33 Rz. 71 ff., 77). Da es sich vorliegend hingegen nicht um
eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie zu
respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht die Würdigung der spezifischen
örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne besondere Zurückhaltung überprüfen.
5.
5.1
Streitgegenstand
ist ein geplanter Kreisel im Zentrum Schlierens, über den der Verkehr der
Zürcher-, Engstringer-, Uitikoner- und Badenerstrasse geführt werden soll. Die
Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass von der Bahnhofstrasse – einer in
den zukünftigen Kreisel mündenden Seitenstrasse – nur noch auf den Kreisel ausgefahren,
jedoch nicht mehr von diesem in die Bahnhofstrasse eingefahren werden kann.
Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, dass mit dem
Verzicht auf eine Einfahrt in die Bahnhofstrasse die Zufahrt zu den dort
befindlichen Geschäften unzumutbar erschwert werde. Anderseits seien diese
Gebäude dadurch nicht mehr hinreichend erschlossen. Schliesslich habe die
Beschwerdegegnerin zu wenig Rücksicht auf Umgestaltungsprojekte der Stadt
Schlieren im Bereich des Bahnhofs genommen.
5.2
Der
Beschwerdegegner begründet den Verzicht auf eine Ausfahrt in die Bahnhofstrasse
damit, dass das Zentrum von Schlieren für Fussgänger attraktiver gestaltet werden
solle. Im Bereich der Bahnhofstrasse sei deshalb ein durchgehendes Trottoir
geplant, welches durch in die Bahnhofstrasse einfahrende Motorfahrzeuge
überquert werden müsste. Aufgrund des Vortritts der Fussgänger sei mit
Wartezeiten und deshalb mit einem Rückstau in den Kreisel zu rechnen. Die
Beschwerdeführenden halten dem entgegen, es sei nur mit wenigen Abbiegemanövern
in die Bahnhofstrasse zu rechnen; angesichts der übrigen, den Verkehr störenden
Faktoren (Fussgängerstreifen, Limmattalbahn) sei deshalb nicht ersichtlich,
weshalb eine Abbiegemöglichkeit in die Bahnhofstrasse problematisch wäre.
An anderer Stelle halten die Beschwerdeführenden demgegenüber
fest, die Bahnhofstrasse werde täglich 3'300 bis 3'500 Mal befahren. Da
die Bahnhofstrasse vom Kreiselbereich den direktesten Weg zum Bahnhof Schlieren
bildet, ist jedenfalls während der Stosszeiten von einem nicht unerheblichen
Verkehrsaufkommen auszugehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zum Schluss kommt, bei einer Ausfahrt in die Bahnhofstrasse müsse
regelmässig mit Rückstaus in den Kreisel gerechnet werden. Entsprechend würde
die Verkehrskapazität des Kreisels mit einer zusätzlichen Ausfahrt in die
Bahnhofstrasse vermindert. Es trifft sodann zwar zu, dass bereits andere Faktoren
zeitweilig zu einem Stau im Kreisel führen dürften; daraus lässt sich indes
nicht ableiten, dass eine zusätzliche Staugefahr durch eine Ausfahrt in die
Bahnhofstrasse hingenommen werden müsste.
5.3
Nach der
Rechtsprechung können Strassenanstösser sich gegen ein Verkehrsregime zur Wehr
setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht
oder übermässig erschwert; die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
Abs. 1 BV schützt die Strassenanstösser jedoch nicht vor jeder ihnen
lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor einer solchen, die ihnen
die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE
131.
I 12 E. 1.3.3). Das Bundesgericht erachtet weder die Beschränkung der
Zufahrt zu einer Liegenschaft auf die Zeit von 5 Uhr bis 12 Uhr noch einen
Umweg von rund einem Kilometer für die Zufahrt zu einem Autohandel als
unzumutbare Erschwerung der Grundstücksnutzung (BGE 131 I 12 E. 1.3.4;
BGr, 25. September 2014,1C_112/2014, E. 4.3).
Hier müssten Personen, die von der Zürcherstrasse
herkommend in die Bahnhofstrasse einfahren wollen, über die Graben- und
Güterstrasse zufahren, was bei einer Fahrt bis ans Ende der Bahnhofstrasse
einen Umweg von rund 250 Metern bedeutete; Personen, die von der
Uitikoner, Engstringer- oder Badenerstrasse in die Bahnhofstrasse einfahren
wollen, müssten über die Neue Fossert- und die Güterstrasse fahren, was bei
einer Fahrt bis ans Ende der Bahnhofstrasse einen Umweg von 200 bis 450 Metern
bedeutete. Dieser Umweg entsteht indes nur für den motorisierten Verkehr und
nur bei der Zufahrt zur Bahnhofstrasse, hingegen nicht bei der Wegfahrt. Bei
einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40 km/h dauert die Fahrt
damit zwischen 18 und 40 Sekunden länger. Bei dieser Sachlage kommt der
Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss, dass die fehlende Zufahrt in die
Bahnhofstrasse nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Grundstücksnutzung
für die Beschwerdeführenden führt.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Neue Fossertstrasse genüge den
gesetzlichen Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse nicht. Strittig ist zwischen
den Parteien in diesem Zusammenhang insbesondere, ob bereits konkrete Pläne für
einen Ausbau dieser Strasse bestehen. Wie es sich mit Letzterem verhält,
braucht hier indes nicht abschliessend geprüft zu werden, weil die Neue
Fossertstrasse jedenfalls im heutigen Zustand den gesetzlichen Anforderungen
genügt.
Die Neue Fossertstrasse darf zum heutigen Zeitpunkt nur in
Richtung der Güterstrasse befahren werden; sie weist eine Breite von rund
3,5 m auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich
bei der Neuen Fossertstrasse nicht um eine Zufahrtsstrasse im Sinn der Zugangsnormalien
vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5), sondern um eine Erschliessungsstrasse
in Form einer Einbahnstrasse. Die Dimensionierung solcher Strassen richtet sich
nach den Projektierungsgrundsätzen gemäss § 14 StrG, welche durch die
Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) konkretisiert werden
(VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss
VSS-Norm 640 201 beträgt die Grundabmessung für auch von schweren
Lastfahrzeugen, Bussen und Cars befahrene Strassen 2,50 m; bei Strassen,
die mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h befahren werden, ist für den
Bewegungsspielraum ein Zuschlag von 40 cm und ein Sicherheitszuschlag von
60.
cm vorzusehen, was eine Mindeststrassenbreite von 3,50 m ergibt.
Diese Breite genügt sodann gemäss VSS-Norm 640 291a auch für Strassen, die –
wie die Neue Fossertstrasse – Längsparkfelder aufweisen. Damit erfüllt die Neue
Fossertstrasse im heutigen Zeitpunkt die gesetzlichen Anforderungen an eine öffentliche
Strasse. Ob sie sich so ausbauen lässt, dass sie auch im Gegenverkehr befahren
werden dürfte, braucht hier nicht geprüft zu werden.
7.
Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf verschiedene
Umgestaltungspläne der Stadt Schlieren im Bereich des Bahnhofs, welche nach
ihrer Auffassung auch Einfluss auf die Zugänglichkeit zur Bahnhofstrasse haben
könnten. Dabei handelt es sich indes noch nicht um konkrete Projekte, sondern
erst um Pläne für eine zukünftige Gestaltung. Diese vermögen das vorliegende
Projekt deshalb nicht zu präjudizieren. Vielmehr wird erst im Rahmen eines
konkreten Festsetzungsbeschlusses zu prüfen sein, ob ein konkretes Projekt den
Anforderungen von § 14 StrG entspricht.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der
Stadtrat Schlieren dem streitgegenständlichen Projekt im Rahmen seiner
Mitwirkungsrechte (§ 12 StrG) ausdrücklich zugestimmt hat.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss,
§ 14 N. 6, 9 und 16).
9.2
Den
unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Für den ebenfalls um eine Parteientschädigung
ersuchenden Beschwerdegegner gehörte die Beantwortung dieser Beschwerde zur
üblichen Amtstätigkeit, weshalb ihm praxisgemäss ebenfalls keine
Parteientschädigung zusteht (Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 6'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Viertel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …