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Entscheid

VB.2016.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00032

27. Oktober 2016Deutsch13 min

(URT.2016.18445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Zusammenhang mit dem Bau der Limmattalbahn plant der

Kanton, die Ring-, Uitikoner-, Zürcher- und Engstringerstrasse der Stadt

Schlieren auf einen einspurigen Grosskreisel zu führen. Der Stadtrat Schlieren stimmte

dem Projekt im Sinn von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September

1981 (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 23. April 2012 zu. Das Bauprojekt

und der Landerwerbsplan lagen vom 8. November bis am 9. Dezember 2013

öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist erhob unter anderen die Erbengemeinschaft

G, bestehend aus A, B, C und D, Einsprache beim Regierungsrat.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 setzte der

Regierungsrat das Projekt für den Rückbau der Ringstrasse, die Verbindung der

Uitikoner-, Zürcher-, Engstringer- und Ringstrasse zu einem Grosskreisel sowie

Weiteres gemäss den Plänen fest (Dispositivziffer I). Gleichzeitig hiess

der Regierungsrat die Einsprache der Erbengemeinschaft G teilweise gut, soweit

er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer II).

Die Baudirektion wurde ermächtigt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG

durchzuführen, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land

nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und allfällige Prozesse

zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge

abzuschliessen (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Am 18. Januar 2016 gelangten A, B, C und D mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses unter Entschädigungsfolgen. Die Baudirektion des Kantons Zürichs,

eventualiter der Regierungsrat, sei einzuladen, Projektanpassungen

auszuarbeiten, die es erlauben, aus dem Grosskreisel Stadtplatz in die

Bahnhofstrasse Schlieren einzufahren, und die bei den Fussgängerstreifen der

Kreiselfahrbahn Lichtsignalanlagen vorsehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 beantragte das

Tiefbauamt des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungs­folgen. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B, C

und D vom 18. April, 4. Juli und 14. September 2016 sowie des

Tiefbauamts vom 2. Juni und 2. September 2016 wurde an den jeweiligen

Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2014

bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), der

nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 je

lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Ein solcher wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund

ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Im vorliegenden Fall ist der

rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich,

weshalb sich auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht

erübrigt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, der Beschwerdegegner begründe seinen Abweisungsentscheid

mit lediglich fünf Sätzen; mit den von ihnen vorgebrachten Ausführungen habe er

sich nicht auseinandergesetzt. Daher sei es für sie nicht erkennbar, wieso der

Beschwerdegegner ihre Argumentation für unerheblich halte.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die

Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3

Soweit die

Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, ist die

Begründung hierfür tatsächlich kurz ausgefallen. Es geht daraus jedoch mit

hinreichender Klarheit hervor, dass nach Auffassung der Vorinstanz der

notwendige Warte- und Stauraum für eine Einfahrt in die Bahnhofstrasse fehle,

die Liegenschaft der Beschwerdeführenden über die Graben- oder Neue

Fossertstrasse hinreichend erschlossen bleibe und sodann die von den

Beschwerdeführenden geforderte weitere Dosierung im Kreisel nicht notwendig sei.

Die Begründungspflicht wurde demnach nicht verletzt.

4.

4.1

Nach

§ 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung

nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit

bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

4.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50

Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem

derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung

entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,

SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von

den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00193, E. 1.2; VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 5.6

[nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich etc. 2010, Art. 33

Rz. 81). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als

erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse

Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische

Fragen geht (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE

139.

II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter

Gesetzesbegriffe oder bei der Hand­habung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht

sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag,

Art. 33 Rz. 71 ff., 77). Da es sich vorliegend hingegen nicht um

eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie zu

respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht die Würdigung der spezifischen

örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne besondere Zurückhaltung überprüfen.

5.

5.1

Streitgegenstand

ist ein geplanter Kreisel im Zentrum Schlierens, über den der Verkehr der

Zürcher-, Engstringer-, Uitikoner- und Badenerstrasse geführt werden soll. Die

Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass von der Bahnhofstrasse – einer in

den zukünftigen Kreisel mündenden Seitenstrasse – nur noch auf den Kreisel ausgefahren,

jedoch nicht mehr von diesem in die Bahnhofstrasse eingefahren werden kann.

Die Beschwerdeführenden rügen einerseits, dass mit dem

Verzicht auf eine Einfahrt in die Bahnhofstrasse die Zufahrt zu den dort

befindlichen Geschäften unzumutbar erschwert werde. Anderseits seien diese

Gebäude dadurch nicht mehr hinreichend erschlossen. Schliesslich habe die

Beschwerdegegnerin zu wenig Rücksicht auf Umgestaltungsprojekte der Stadt

Schlieren im Bereich des Bahnhofs genommen.

5.2

Der

Beschwerdegegner begründet den Verzicht auf eine Ausfahrt in die Bahnhofstrasse

damit, dass das Zentrum von Schlieren für Fussgänger attraktiver gestaltet werden

solle. Im Bereich der Bahnhofstrasse sei deshalb ein durchgehendes Trottoir

geplant, welches durch in die Bahnhofstrasse einfahrende Motorfahrzeuge

überquert werden müsste. Aufgrund des Vortritts der Fussgänger sei mit

Wartezeiten und deshalb mit einem Rückstau in den Kreisel zu rechnen. Die

Beschwerdeführenden halten dem entgegen, es sei nur mit wenigen Abbiegemanövern

in die Bahnhofstrasse zu rechnen; angesichts der übrigen, den Verkehr störenden

Faktoren (Fussgängerstreifen, Limmattalbahn) sei deshalb nicht ersichtlich,

weshalb eine Abbiegemöglichkeit in die Bahnhofstrasse problematisch wäre.

An anderer Stelle halten die Beschwerdeführenden demgegenüber

fest, die Bahnhofstrasse werde täglich 3'300 bis 3'500 Mal befahren. Da

die Bahnhofstrasse vom Kreiselbereich den direktesten Weg zum Bahnhof Schlieren

bildet, ist jedenfalls während der Stosszeiten von einem nicht unerheblichen

Verkehrsaufkommen auszugehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz zum Schluss kommt, bei einer Ausfahrt in die Bahnhofstrasse müsse

regelmässig mit Rückstaus in den Kreisel gerechnet werden. Entsprechend würde

die Verkehrskapazität des Kreisels mit einer zusätzlichen Ausfahrt in die

Bahnhofstrasse vermindert. Es trifft sodann zwar zu, dass bereits andere Faktoren

zeitweilig zu einem Stau im Kreisel führen dürften; daraus lässt sich indes

nicht ableiten, dass eine zusätzliche Staugefahr durch eine Ausfahrt in die

Bahnhofstrasse hingenommen werden müsste.

5.3

Nach der

Rechtsprechung können Strassenanstösser sich gegen ein Verkehrsregime zur Wehr

setzen, welches ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums verunmöglicht

oder übermässig erschwert; die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26

Abs. 1 BV schützt die Strassenanstösser jedoch nicht vor jeder ihnen

lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor einer solchen, die ihnen

die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE

131.

I 12 E. 1.3.3). Das Bundesgericht erachtet weder die Beschränkung der

Zufahrt zu einer Liegenschaft auf die Zeit von 5 Uhr bis 12 Uhr noch einen

Umweg von rund einem Kilometer für die Zufahrt zu einem Autohandel als

unzumutbare Erschwerung der Grundstücksnutzung (BGE 131 I 12 E. 1.3.4;

BGr, 25. September 2014,1C_112/2014, E. 4.3).

Hier müssten Personen, die von der Zürcherstrasse

herkommend in die Bahnhofstrasse einfahren wollen, über die Graben- und

Güterstrasse zufahren, was bei einer Fahrt bis ans Ende der Bahnhofstrasse

einen Umweg von rund 250 Metern bedeutete; Personen, die von der

Uitikoner, Engstringer- oder Badenerstrasse in die Bahnhofstrasse einfahren

wollen, müssten über die Neue Fossert- und die Güterstrasse fahren, was bei

einer Fahrt bis ans Ende der Bahnhofstrasse einen Umweg von 200 bis 450 Metern

bedeutete. Dieser Umweg entsteht indes nur für den motorisierten Verkehr und

nur bei der Zufahrt zur Bahnhofstrasse, hingegen nicht bei der Wegfahrt. Bei

einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40 km/h dauert die Fahrt

damit zwischen 18 und 40 Sekunden länger. Bei dieser Sachlage kommt der

Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss, dass die fehlende Zufahrt in die

Bahnhofstrasse nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Grundstücksnutzung

für die Beschwerdeführenden führt.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Neue Fossertstrasse genüge den

gesetzlichen Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse nicht. Strittig ist zwischen

den Parteien in diesem Zusammenhang insbesondere, ob bereits konkrete Pläne für

einen Ausbau dieser Strasse bestehen. Wie es sich mit Letzterem verhält,

braucht hier indes nicht abschliessend geprüft zu werden, weil die Neue

Fossertstrasse jedenfalls im heutigen Zustand den gesetzlichen Anforderungen

genügt.

Die Neue Fossertstrasse darf zum heutigen Zeitpunkt nur in

Richtung der Güterstrasse befahren werden; sie weist eine Breite von rund

3,5 m auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich

bei der Neuen Fossertstrasse nicht um eine Zufahrtsstrasse im Sinn der Zugangsnormalien

vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5), sondern um eine Erschliessungsstrasse

in Form einer Einbahnstrasse. Die Dimensionierung solcher Strassen richtet sich

nach den Projektierungsgrundsätzen gemäss § 14 StrG, welche durch die

Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) konkretisiert werden

(VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss

VSS-Norm 640 201 beträgt die Grundabmessung für auch von schweren

Lastfahrzeugen, Bussen und Cars befahrene Strassen 2,50 m; bei Strassen,

die mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h befahren werden, ist für den

Bewegungsspielraum ein Zuschlag von 40 cm und ein Sicherheitszuschlag von

60.

cm vorzusehen, was eine Mindeststrassenbreite von 3,50 m ergibt.

Diese Breite genügt sodann gemäss VSS-Norm 640 291a auch für Strassen, die –

wie die Neue Fossertstrasse – Längsparkfelder aufweisen. Damit erfüllt die Neue

Fossertstrasse im heutigen Zeitpunkt die gesetzlichen Anforderungen an eine öffentliche

Strasse. Ob sie sich so ausbauen lässt, dass sie auch im Gegenverkehr befahren

werden dürfte, braucht hier nicht geprüft zu werden.

7.

Die Beschwerdeführenden verweisen sodann auf verschiedene

Umgestaltungspläne der Stadt Schlieren im Bereich des Bahnhofs, welche nach

ihrer Auffassung auch Einfluss auf die Zugänglichkeit zur Bahnhofstrasse haben

könnten. Dabei handelt es sich indes noch nicht um konkrete Projekte, sondern

erst um Pläne für eine zukünftige Gestaltung. Diese vermögen das vorliegende

Projekt deshalb nicht zu präjudizieren. Vielmehr wird erst im Rahmen eines

konkreten Festsetzungsbeschlusses zu prüfen sein, ob ein konkretes Projekt den

Anforderungen von § 14 StrG entspricht.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der

Stadtrat Schlieren dem streitgegenständlichen Projekt im Rahmen seiner

Mitwirkungsrechte (§ 12 StrG) ausdrücklich zugestimmt hat.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss,

§ 14 N. 6, 9 und 16).

9.2

Den

unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Für den ebenfalls um eine Parteientschädigung

ersuchenden Beschwerdegegner gehörte die Beantwortung dieser Beschwerde zur

üblichen Amtstätigkeit, weshalb ihm praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zusteht (Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 6'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …