VB.2016.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00034
25. Juli 2016Deutsch14 min
(URT.2016.18252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00034
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch das
Polizeidepartement,
Beschwerdegegner,
betreffend Polizeidaten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren
1965) war während rund 17 Jahren beim Arbeitgeber D tätig, bis das Arbeitsverhältnis
per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde. Am 17. Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei
Zürich, Dienst Gewaltschutz, im Rahmen eines Bedrohungsmanagements einen Bericht
über A.
B. Nachdem
A am 10. und 16. November 2012 sowie am 4. und 5. Dezember 2012 verschiedene
Begehren auf Nachtrag und Projektschutz betreffend Einträge im
Polizei-Informationssystem POLIS bei der Stadtpolizei Zürich gestellt hatte,
behandelte der Kommandant der Stadtpolizei Zürich diese mit Verfügung vom
18. Januar 2013, womit die Begehren teilweise abgewiesen und teilweise
gutgeheissen wurden bzw. teilweise nicht darauf eingetreten wurde.
C. Dagegen
erhob A am 18. Februar 2013 (mit Ergänzung vom 3. April 2013)
Einsprache an den Stadtrat und beantragte, ihre POLIS-Daten seien um die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft E vom 22. Oktober 2012 zu ergänzen, und zudem sei
die Dienstanweisung DA0605 mit Anhängen beizuziehen und eine Beurteilung
bzw. Empfehlung abzugeben, wie die Privatsphäre als Opfer häuslicher Gewalt während
der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D zu schützen sei. Aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ging zudem hervor, dass sie beantragte,
sämtliche sie betreffenden Daten im POLIS seien von der Stadtpolizei Zürich
unter Projektschutz zu stellen.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 schrieb der
Stadtrat die Anträge, die Daten von A im POLIS seien um die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 22. Oktober 2012 zu
ergänzen, und es sei ein Projektschutz für die im POLIS über A vorhandenen und
in die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich fallenden Daten anzuordnen,
infolge Gegenstandslosigkeit ab und trat im Übrigen auf die Einsprache
(betreffend Dienstanweisung DA0605) nicht ein. Ferner lud er den
Rechtsdienst des Polizeidepartements ein, den Beschluss des Stadtrats vom
3. Dezember 2014 nach Rechtskraft dem Rechtsdienst der Kantonspolizei
Zürich zur Prüfung weiterer datenschutzrechtlicher Massnahmen zuzustellen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Februar 2015 beim
Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte die Aufhebung und teilweise
Korrektur des Beschlusses des Stadtrats vom 3. Dezember 2014. Zudem sei
ein weiterer Schriftenwechsel mit der Stadtpolizei Zürich zu bewilligen. Weiter
seien die zweimal während der Angestelltenzeit dokumentierten häuslichen
Gewalten aus den Jahren 2004 und 2008 in der Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich
vom 22. März 2013 zu ergänzen. In ihrer Replik beantragte A (sinngemäss)
Einsicht in die Akten der Stadtpolizei Zürich zum zweiten Vorfall betreffend
häusliche Gewalt und dass die Dienstanweisung DA0605 zu den Akten zu
nehmen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadtpolizei
Zürich sowie unter Zusprechung einer Genugtuung.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 trat der Statthalter
auf den Rekurs von A nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'126.-.
III.
Dagegen erhob A am 18. Januar 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Kosten in Höhe von Fr. 1'126.-
seien zu erlassen, und der Betrag in dieser Höhe sei ihr zur Auszahlung
zuzusprechen. Die Weitergabe von Personendaten an die Kantonspolizei Zürich
zuhanden des Bedrohungsmanagements sei als unzulässig zu erklären, und sie sei
aufgrund falscher Unterstellung von geistiger Unzurechnungsfähigkeit zu entschädigen.
Das Polizeidepartement der Stadt Zürich teilte am
29.
Januar 2016 mit, die Einladung des Rechtsdiensts der Kantonspolizei
Zürich zur Prüfung weiterer datenschutzrechtlicher Massnahmen sei mangels
Rechtskraft bis anhin nicht vollzogen worden. A nahm am 12. Februar 2016
am Verwaltungsgericht Akteneinsicht und reichte ihre Stellungnahme am 26. März
2016.
ein. Nachdem diese Eingabe dem Polizeidepartement der Stadt Zürich zur
Stellungnahme zugestellt worden war, ersuchte dieses um eine erstmalige
Fristansetzung bzw. eine Fristerstreckung um 30 Tage. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Polizeidepartement eine
einmalige Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme von 30 Tagen
gewährt, woraufhin sich dieses am 2. Juni 2016 vernehmen liess und die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom
19.
Juni 2016 nahm A Stellung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Im Kanton
Zürich betreiben die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und
Winterthur das Polizei-Informationssystem POLIS (§ 2 der Verordnung über
das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005
[POLIS-Verordnung]). In Bezug auf die Auskunftsrechte von Betroffenen unterscheidet
die POLIS-Verordnung zwischen einem Auskunftsrecht nach § 12 und den
"anderen Rechten" nach § 13. Gemäss § 12 Abs. 1 der
POLIS-Verordnung haben Betroffene zudem ein Recht auf Wahrnehmung ihres Auskunftsrechts
gemäss § 20 Abs. 2 IDG. Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten,
insbesondere das Berichtigungsrecht nach § 21 IDG, sind schriftlich bei
einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen (§ 13 Abs. 1).
Gesuche müssen neben den Angaben zum Identifikationsnachweis den Nachweis eines
schützenswerten Interesses enthalten (§ 13 Abs. 2). In Fällen von
Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren erfolgt die
Nachführung der Eintragungen im POLIS von Amtes wegen. Erhält die Polizei keine
Mitteilung von einem solchen Abschluss eines Strafverfahrens, kann die betroffene
Person unter Vorlage des formell rechtskräftigen Entscheids die Nachführung verlangen
(§ 13 Abs. 3).
2.2
Die an
POLIS beteiligten Parteien erlassen gemäss § 15 Abs. 3 der POLIS-Verordnung
Weisungen über die Form der Datenbearbeitung und legen Benutzergruppen fest.
Die Stadtpolizei Zürich hat gestützt darauf u. a. die Dienstanweisung DA0605 erlassen, welche
Anweisungen in Bezug auf die Datenerfassung und -bearbeitung, Benutzeradministration
etc. enthält. Daten, welche aus ermittlungstaktischen Gründen dem allgemeinen
Zugriff zu entziehen sind, werden im POLIS als Projekt geführt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin stellt insbesondere den Antrag, es seien ihr die Verfahrenskosten
des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen, zumal ihrem Antrag auf Projektschutz
stattgegeben worden sei. Sie macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren in
allen Punkten obsiegt zu haben, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die
Vorinstanz ihr Verfahrenskosten auferlege. Demzufolge ist zunächst zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an
der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf den Rekurs nicht eintrat.
3.2
Zur
Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse
nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1;
131.
II 670 E. 1.2).
Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die
Stadtpolizei Zürich der Beschwerdeführerin mit, dass im Hinblick auf den
bevorstehenden Strafprozess gegen zwei Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich,
in welchem sie – die Beschwerdeführerin – Verfahrenspartei sei, sämtliche Daten
von ihr im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich unter Projektschutz
gestellt worden seien. Die Daten der Beschwerdeführerin wurden damit unbestrittenermassen
bereits vor dem Entscheid des Beschwerdegegners unter Projektschutz gestellt,
zumindest soweit dies in den Kompetenzbereich der Stadtpolizei Zürich fiel.
Mit der Vorinstanz ist
demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Anordnung,
mit welcher der Beschwerdegegner die Anordnung auf Projektschutz infolge Gegenstandslosigkeit
abschrieb, fehlte.
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung
infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und
sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte
(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 22. Februar 2006,
VB.2005.00533, E. 1.2). Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der
einzelfallspezifischen Konstellation der Umstände nicht der Fall und wurde
überdies von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
3.3
Betreffend
die Dienstanweisung DA0605 machte der Beschwerdegegner geltend, diese beziehe
sich nur auf das POLIS und gelange bei Papierakten nicht zur Anwendung. Aus dem
Inhalt der Dienstanweisung lässt sich nichts anderes schliessen. Überdies
handelt es sich dabei um eine interne Dienstanweisung und damit – wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte – um eine Verwaltungsverordnung, weshalb diese
nicht als Datei zu den elektronischen POLIS-Daten der Beschwerdeführerin
genommen werden kann.
Die Vorinstanz sah zudem keinen Anlass, an den Ausführungen
des Beschwerdegegners, wonach betreffend die häusliche Gewalt in den Jahren
2004.
und 2008 nur Papierakten vorhanden seien, zu zweifeln. Für diese Akten in
Papierform ist ein Projektschutz im elektronischen POLIS nicht möglich. Selbst
wenn es in den POLIS-Daten weitere Hinweise auf die Vorfälle häuslicher Gewalt
gäbe, wären diese ebenfalls vom bereits bestehenden Projektschutz erfasst.
Eine umfassendere auf der erwähnten Dienstanweisung
basierende Überprüfung, wie die Privatsphäre eines Opfers häuslicher Gewalt
während der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D zu schützen sei, war
aufgrund der Akten in Papierform mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht
angezeigt. Eine generelle Beurteilung oder Empfehlung, wie die Privatsphäre als
Opfer häuslicher Gewalt während der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D
zu schützen sei, war nicht Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2014, weshalb die Vorinstanz hierauf
nicht weiter einzugehen hatte.
3.4
Die
Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Einladung zur Datenweitergabe
an die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses
des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2014 als unzulässig. Der Beschwerdegegner
stützte sich auf § 5 Abs. 2 VRG und führte hierzu aus, dies erfolge
deshalb, damit die Kantonspolizei eine Ergänzung des Bedrohungsmanagements um
Hinweise auf eine Eigengefährdung sowie datenschutzrechtliche Massnahmen für
die POLIS-Daten der Beschwerdeführerin, welche in ihren Zuständigkeitsbereich
fielen, prüfen könne.
Die Vorinstanz äusserte sich bezüglich der
erstinstanzlichen Einladung des Rechtsdiensts des Polizeidepartements, den
Entscheid nach Rechtskraft dem Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich zur
Prüfung weiter datenschutzrechtlicher Massnahmen zuzustellen, nicht. Die
Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs diesbezüglich denn auch nichts
geltend. Soweit es sich somit bei ihrem Beschwerdebegehren nicht um ein
grundsätzlich unzulässiges Sachbegehren handelt (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 11), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss § 5 Abs. 2
VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und
in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wenn die gestellten Begehren nur teilweise
den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlagen, so hat diese die
in ihre Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln, ohne eine Teilüberweisung anzuordnen.
Nach der Fällung des Endentscheides kommt indessen eine Weiterleitung infrage,
falls noch Aspekte offen sind, die eine andere Instanz zu beurteilen hat
(Plüss, Kommentar VRG, § 5 N 50).
Gemäss § 14 Abs. 1 POLIS-Verordnung ist für die
Datenhaltung und -pflege die Polizei verantwortlich, welche die Daten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Der Beschwerdegegner
führte dementsprechend aus, dass die Verantwortung für die POLIS-Daten, welche
im Zusammenhang mit dem von der Kantonspolizei unter dem Titel "Körperverletzung,
Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt etc." durchgeführten Strafverfahren
stünden, welches sich aufgrund der polizeilichen Intervention nach den von der
Beschwerdeführerin in E-Mails vom 2.–3. August 2011 geäusserten
Suizidabsichten ergeben habe, bei der Kantonspolizei liege. Diese habe sowohl
für die Daten der Beschwerdeführerin sowie auch diejenigen der beiden
involvierten Polizeiangehörigen einen Projektschutz angeordnet. Dadurch sei es
ausgeschlossen, dass über das Abrufen von Datensätzen dieser beiden
Stadtpolizisten Informationen über die Beschwerdeführerin gewonnen werden
könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin seien ihre Daten jedoch auch im Bedrohungsmanagement,
einer themenspezifischen Datenbank (vgl. § 5 lit. e POLIS-Verordnung),
abgelegt, auf welche nur sehr wenige Personen Zugriff hätten. Suchten alle
anderen Polizeiangehörigen im System nach Daten der Beschwerdeführerin, so
liefere das Bedrohungsmanagement den Hinweis, dass eine Gewaltschutzsache
vorliege. Weitergehende Informationen könnten von Polizeiangehörigen
angefordert werden, sofern sie darauf angewiesen seien. Diese Gesamtlösung,
wonach die Daten grundsätzlich vor dem Zugriff von Polizeiangehörigen geschützt
seien, aber eine Meldung via Bedrohungsmanagement erfolge, sei verhältnismässig.
Eine Lücke könne im vorliegenden Fall jedoch darin bestehen, dass im
Bedrohungsmanagement Informationen zu einer Fremd-, nicht jedoch zu einer
Selbstgefährdung bearbeitet würden. Eine diesbezügliche nähere Prüfung des Stadtrats
brauche jedoch nicht zu erfolgen, da dies in die Zuständigkeit der
Kantonspolizei falle. Diese habe weitere Massnahmen zu prüfen, da nicht
ausgeschlossen werden könne, dass Polizeiangehörige ohne hinreichenden dienstlichen
Grund auf die Daten der Beschwerdeführerin zugreifen könnten.
Aus einer Überprüfung weiterer datenschutzrechtlicher
Massnahmen sind demnach keine Nachteile ersichtlich, welche der
Beschwerdeführerin aus dieser Weiterleitung an die Kantonspolizei erwachsen
könnten. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen einer Bedrohung sind überdies
unsubstanziiert. Zudem würden nicht beliebige Dokumente oder Informationen
schutzlos weitergeleitet, sondern lediglich der Beschluss des Beschwerdegegners
vom 3. Dezember 2014. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG sowie aufgrund
der Zuständigkeit der Kantonspolizei für ihre POLIS-Daten spricht denn auch
nichts gegen diese Massnahme, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
Festzuhalten ist, dass damit der Beschwerdeführerin
keineswegs unterstellt wurde, eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde
getätigt zu haben. Auch eine sich daraus ergebene Rufschädigung ist entgegen
der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
3.5
Schliesslich
ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin verlangten Entschädigung wegen
falscher Unterstellung geistiger Unzurechnungsfähigkeit in Höhe des Betrags der
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids fraglich, ob damit eine
Genugtuung oder Prozessentschädigung, allenfalls für das vorinstanzliche
Verfahren, gemeint ist. Sofern die Beschwerdeführerin damit auf eine Genugtuung
abzielt, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen
ist. Eine solche wäre vielmehr gemäss Haftungsgesetz vom 14. September
1969.
auf dem Zivilweg geltend zu machen (Plüss, § 2 N. 20), welchen
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen bereits beschritten habe.
Der Kostenentscheid lässt sich zusammen mit der Hauptsache
bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz anfechten (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 94). Im Rekursverfahren tragen nach § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Je nach Umständen kann eine Auferlegung nach dem Verursacherprinzip
erfolgen (Plüss, § 13 N. 55 f.).
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin stellt der – wie oben festgestellt (vgl. E. 3.2) –
zu Recht erfolgte Nichteintretensentscheid der Vorinstanz praxisgemäss kein Obsiegen
ihrerseits dar. Wenn sie zur Begründung auf den Beschluss des Beschwerdegegners
vom 3. Dezember 2014 verweist, in welchem die Verfahrenskosten auf die
Stadtkasse genommen wurden, da ihrem Hauptanliegen auf Anordnung eines
Projektschutzes entsprochen wurde, kann sie hieraus nichts in Bezug auf das
Rekursverfahren ableiten. Da es ihr gerade weil der Projektschutz gewährt worden
war, an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlte, trat die Vorinstanz nicht
auf ihren Rekurs ein. Bei Nichteintreten gilt die
Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage
zulasten der Beschwerdeführerin zu Recht. Dementsprechend war ihr für das
Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Dieser Betrag kann der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht
als Entschädigung für behauptete Unterstellungen ausbezahlt werden, was zur
Abweisung dieses Antrags führt.
3.6
Die
weiteren Ausführungen betreffend Aktenherausgabe von Korrespondenzen mit der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Verfahrensakten aus Strafverfahren,
welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2016
macht, betreffen nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff.),
weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann. Auf diese Begehren vom 26. März 2016 ist demzufolge nicht einzutreten.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Da es sich beim Beschwerdegegner um ein
Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den
üblichen Amtstätigkeiten gehört und im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand
verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51), ist auch dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …