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Entscheid

VB.2016.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00034

25. Juli 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18252)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geboren

1965) war während rund 17 Jahren beim Arbeitgeber D tätig, bis das Arbeitsverhältnis

per Ende Februar 2010 aufgelöst wurde. Am 17. Juli 2013 erstellte die Kantonspolizei

Zürich, Dienst Gewaltschutz, im Rahmen eines Bedrohungsmanagements einen Bericht

über A.

B. Nachdem

A am 10. und 16. November 2012 sowie am 4. und 5. Dezember 2012 verschiedene

Begehren auf Nachtrag und Projektschutz betreffend Einträge im

Polizei-Informationssystem POLIS bei der Stadtpolizei Zürich gestellt hatte,

behandelte der Kommandant der Stadtpolizei Zürich diese mit Verfügung vom

18. Januar 2013, womit die Begehren teilweise abgewiesen und teilweise

gutgeheissen wurden bzw. teilweise nicht darauf eingetreten wurde.

C. Dagegen

erhob A am 18. Februar 2013 (mit Ergänzung vom 3. April 2013)

Einsprache an den Stadtrat und beantragte, ihre POLIS-Daten seien um die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft E vom 22. Oktober 2012 zu ergänzen, und zudem sei

die Dienstanweisung DA0605 mit Anhängen beizuziehen und eine Beurteilung

bzw. Empfehlung abzugeben, wie die Privatsphäre als Opfer häuslicher Gewalt während

der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D zu schützen sei. Aus den

Ausführungen der Beschwerdeführerin ging zudem hervor, dass sie beantragte,

sämtliche sie betreffenden Daten im POLIS seien von der Stadtpolizei Zürich

unter Projektschutz zu stellen.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 schrieb der

Stadtrat die Anträge, die Daten von A im POLIS seien um die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 22. Oktober 2012 zu

ergänzen, und es sei ein Projektschutz für die im POLIS über A vorhandenen und

in die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich fallenden Daten anzuordnen,

infolge Gegenstandslosigkeit ab und trat im Übrigen auf die Einsprache

(betreffend Dienstanweisung DA0605) nicht ein. Ferner lud er den

Rechtsdienst des Polizeidepartements ein, den Beschluss des Stadtrats vom

3. Dezember 2014 nach Rechtskraft dem Rechtsdienst der Kantonspolizei

Zürich zur Prüfung weiterer datenschutzrechtlicher Massnahmen zuzustellen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Februar 2015 beim

Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte die Aufhebung und teilweise

Korrektur des Beschlusses des Stadtrats vom 3. Dezember 2014. Zudem sei

ein weiterer Schriftenwechsel mit der Stadtpolizei Zürich zu bewilligen. Weiter

seien die zweimal während der Angestelltenzeit dokumentierten häuslichen

Gewalten aus den Jahren 2004 und 2008 in der Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich

vom 22. März 2013 zu ergänzen. In ihrer Replik beantragte A (sinngemäss)

Einsicht in die Akten der Stadtpolizei Zürich zum zweiten Vorfall betreffend

häusliche Gewalt und dass die Dienstanweisung DA0605 zu den Akten zu

nehmen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadtpolizei

Zürich sowie unter Zusprechung einer Genugtuung.

Mit Verfügung vom 30. November 2015 trat der Statthalter

auf den Rekurs von A nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 1'126.-.

III.

Dagegen erhob A am 18. Januar 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Kosten in Höhe von Fr. 1'126.-

seien zu erlassen, und der Betrag in dieser Höhe sei ihr zur Auszahlung

zuzusprechen. Die Weitergabe von Personendaten an die Kantonspolizei Zürich

zuhanden des Bedrohungsmanagements sei als unzulässig zu erklären, und sie sei

aufgrund falscher Unterstellung von geistiger Unzurechnungsfähigkeit zu entschädigen.

Das Polizeidepartement der Stadt Zürich teilte am

29.

Januar 2016 mit, die Einladung des Rechtsdiensts der Kantonspolizei

Zürich zur Prüfung weiterer datenschutzrechtlicher Massnahmen sei mangels

Rechtskraft bis anhin nicht vollzogen worden. A nahm am 12. Februar 2016

am Verwaltungsgericht Akteneinsicht und reichte ihre Stellungnahme am 26. März

2016.

ein. Nachdem diese Eingabe dem Polizeidepartement der Stadt Zürich zur

Stellungnahme zugestellt worden war, ersuchte dieses um eine erstmalige

Fristansetzung bzw. eine Fristerstreckung um 30 Tage. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Polizeidepartement eine

einmalige Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme von 30 Tagen

gewährt, woraufhin sich dieses am 2. Juni 2016 vernehmen liess und die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten

sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom

19.

Juni 2016 nahm A Stellung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Im Kanton

Zürich betreiben die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und

Winterthur das Polizei-Informationssystem POLIS (§ 2 der Verordnung über

das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005

[POLIS-Verordnung]). In Bezug auf die Auskunftsrechte von Betroffenen unterscheidet

die POLIS-Verordnung zwischen einem Auskunftsrecht nach § 12 und den

"anderen Rechten" nach § 13. Gemäss § 12 Abs. 1 der

POLIS-Verordnung haben Betroffene zudem ein Recht auf Wahrnehmung ihres Auskunftsrechts

gemäss § 20 Abs. 2 IDG. Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten,

insbesondere das Berichtigungsrecht nach § 21 IDG, sind schriftlich bei

einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen (§ 13 Abs. 1).

Gesuche müssen neben den Angaben zum Identifikationsnachweis den Nachweis eines

schützenswerten Interesses enthalten (§ 13 Abs. 2). In Fällen von

Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren erfolgt die

Nachführung der Eintragungen im POLIS von Amtes wegen. Erhält die Polizei keine

Mitteilung von einem solchen Abschluss eines Strafverfahrens, kann die betroffene

Person unter Vorlage des formell rechtskräftigen Entscheids die Nachführung verlangen

(§ 13 Abs. 3).

2.2

Die an

POLIS beteiligten Parteien erlassen gemäss § 15 Abs. 3 der POLIS-Verordnung

Weisungen über die Form der Datenbearbeitung und legen Benutzergruppen fest.

Die Stadtpolizei Zürich hat gestützt darauf u. a. die Dienstanweisung DA0605 erlassen, welche

Anweisungen in Bezug auf die Datenerfassung und -bearbeitung, Benutzeradministration

etc. enthält. Daten, welche aus ermittlungstaktischen Gründen dem allgemeinen

Zugriff zu entziehen sind, werden im POLIS als Projekt geführt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin stellt insbesondere den Antrag, es seien ihr die Verfahrens­kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen, zumal ihrem Antrag auf Projektschutz

stattgegeben worden sei. Sie macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren in

allen Punkten obsiegt zu haben, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die

Vorinstanz ihr Verfahrenskosten auferlege. Demzufolge ist zunächst zu prüfen,

ob die Vorinstanz zu Recht mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an

der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf den Rekurs nicht eintrat.

3.2

Zur

Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse

nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1;

131.

II 670 E. 1.2).

Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die

Stadtpolizei Zürich der Beschwerdeführerin mit, dass im Hinblick auf den

bevorstehenden Strafprozess gegen zwei Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich,

in welchem sie – die Beschwerdeführerin – Verfahrenspartei sei, sämtliche Daten

von ihr im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizei Zürich unter Projektschutz

gestellt worden seien. Die Daten der Beschwerdeführerin wurden damit unbestrittenermassen

bereits vor dem Entscheid des Beschwerdegegners unter Projektschutz gestellt,

zumindest soweit dies in den Kompetenzbereich der Stadtpolizei Zürich fiel.

Mit der Vorinstanz ist

demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Anordnung,

mit welcher der Beschwerdegegner die Anordnung auf Projektschutz infolge Gegenstandslosigkeit

abschrieb, fehlte.

Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann

ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung

infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und

sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte

(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 22. Februar 2006,

VB.2005.00533, E. 1.2). Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der

einzelfallspezifischen Konstellation der Umstände nicht der Fall und wurde

überdies von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.3

Betreffend

die Dienstanweisung DA0605 machte der Beschwerdegegner geltend, diese beziehe

sich nur auf das POLIS und gelange bei Papierakten nicht zur Anwendung. Aus dem

Inhalt der Dienstanweisung lässt sich nichts anderes schliessen. Überdies

handelt es sich dabei um eine interne Dienstanweisung und damit – wie die

Vorinstanz zu Recht ausführte – um eine Verwaltungsverordnung, weshalb diese

nicht als Datei zu den elektronischen POLIS-Daten der Beschwerdeführerin

genommen werden kann.

Die Vorinstanz sah zudem keinen Anlass, an den Ausführungen

des Beschwerdegegners, wonach betreffend die häusliche Gewalt in den Jahren

2004.

und 2008 nur Papierakten vorhanden seien, zu zweifeln. Für diese Akten in

Papierform ist ein Projektschutz im elektronischen POLIS nicht möglich. Selbst

wenn es in den POLIS-Daten weitere Hinweise auf die Vorfälle häuslicher Gewalt

gäbe, wären diese ebenfalls vom bereits bestehenden Projektschutz erfasst.

Eine umfassendere auf der erwähnten Dienstanweisung

basierende Überprüfung, wie die Privatsphäre eines Opfers häuslicher Gewalt

während der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D zu schützen sei, war

aufgrund der Akten in Papierform mangels Rechtsschutzinteresse ebenfalls nicht

angezeigt. Eine generelle Beurteilung oder Empfehlung, wie die Privatsphäre als

Opfer häuslicher Gewalt während der Anstellungszeit als … beim Arbeitgeber D

zu schützen sei, war nicht Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses des

Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2014, weshalb die Vorinstanz hierauf

nicht weiter einzugehen hatte.

3.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Einladung zur Datenweitergabe

an die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses

des Beschwerdegegners vom 3. Dezember 2014 als unzulässig. Der Beschwerdegegner

stützte sich auf § 5 Abs. 2 VRG und führte hierzu aus, dies erfolge

deshalb, damit die Kantonspolizei eine Ergänzung des Bedrohungsmanagements um

Hinweise auf eine Eigengefährdung sowie datenschutzrechtliche Massnahmen für

die POLIS-Daten der Beschwerdeführerin, welche in ihren Zuständigkeitsbereich

fielen, prüfen könne.

Die Vorinstanz äusserte sich bezüglich der

erstinstanzlichen Einladung des Rechtsdiensts des Polizeidepartements, den

Entscheid nach Rechtskraft dem Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich zur

Prüfung weiter datenschutzrechtlicher Massnahmen zuzustellen, nicht. Die

Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs diesbezüglich denn auch nichts

geltend. Soweit es sich somit bei ihrem Beschwerdebegehren nicht um ein

grundsätzlich unzulässiges Sachbegehren handelt (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 11), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss § 5 Abs. 2

VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und

in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wenn die gestellten Begehren nur teilweise

den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlagen, so hat diese die

in ihre Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln, ohne eine Teilüberweisung anzuordnen.

Nach der Fällung des Endentscheides kommt indessen eine Weiterleitung infrage,

falls noch Aspekte offen sind, die eine andere Instanz zu beurteilen hat

(Plüss, Kommentar VRG, § 5 N 50).

Gemäss § 14 Abs. 1 POLIS-Verordnung ist für die

Datenhaltung und -pflege die Polizei verantwortlich, welche die Daten zur

Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Der Beschwerdegegner

führte dementsprechend aus, dass die Verantwortung für die POLIS-Daten, welche

im Zusammenhang mit dem von der Kantonspolizei unter dem Titel "Körperverletzung,

Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt etc." durchgeführten Strafverfahren

stünden, welches sich aufgrund der polizeilichen Intervention nach den von der

Beschwerdeführerin in E-Mails vom 2.–3. August 2011 geäusserten

Suizidabsichten ergeben habe, bei der Kantonspolizei liege. Diese habe sowohl

für die Daten der Beschwerdeführerin sowie auch diejenigen der beiden

involvierten Polizeiangehörigen einen Projektschutz angeordnet. Dadurch sei es

ausgeschlossen, dass über das Abrufen von Datensätzen dieser beiden

Stadtpolizisten Informationen über die Beschwerdeführerin gewonnen werden

könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin seien ihre Daten jedoch auch im Bedrohungsmanagement,

einer themenspezifischen Datenbank (vgl. § 5 lit. e POLIS-Verordnung),

abgelegt, auf welche nur sehr wenige Personen Zugriff hätten. Suchten alle

anderen Polizeiangehörigen im System nach Daten der Beschwerdeführerin, so

liefere das Bedrohungsmanagement den Hinweis, dass eine Gewaltschutzsache

vorliege. Weitergehende Informationen könnten von Polizeiangehörigen

angefordert werden, sofern sie darauf angewiesen seien. Diese Gesamtlösung,

wonach die Daten grundsätzlich vor dem Zugriff von Polizeiangehörigen geschützt

seien, aber eine Meldung via Bedrohungsmanagement erfolge, sei verhältnismässig.

Eine Lücke könne im vorliegenden Fall jedoch darin bestehen, dass im

Bedrohungsmanagement Informationen zu einer Fremd-, nicht jedoch zu einer

Selbstgefährdung bearbeitet würden. Eine diesbezügliche nähere Prüfung des Stadtrats

brauche jedoch nicht zu erfolgen, da dies in die Zuständigkeit der

Kantonspolizei falle. Diese habe weitere Massnahmen zu prüfen, da nicht

ausgeschlossen werden könne, dass Polizeiangehörige ohne hinreichenden dienstlichen

Grund auf die Daten der Beschwerdeführerin zugreifen könnten.

Aus einer Überprüfung weiterer datenschutzrechtlicher

Massnahmen sind demnach keine Nachteile ersichtlich, welche der

Beschwerdeführerin aus dieser Weiterleitung an die Kantonspolizei erwachsen

könnten. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen einer Bedrohung sind überdies

unsubstanziiert. Zudem würden nicht beliebige Dokumente oder Informationen

schutzlos weitergeleitet, sondern lediglich der Beschluss des Beschwerdegegners

vom 3. Dezember 2014. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG sowie aufgrund

der Zuständigkeit der Kantonspolizei für ihre POLIS-Daten spricht denn auch

nichts gegen diese Massnahme, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

Festzuhalten ist, dass damit der Beschwerdeführerin

keineswegs unterstellt wurde, eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde

getätigt zu haben. Auch eine sich daraus ergebene Rufschädigung ist entgegen

der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

3.5

Schliesslich

ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin verlangten Entschädigung wegen

falscher Unterstellung geistiger Unzurechnungsfähigkeit in Höhe des Betrags der

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids fraglich, ob damit eine

Genugtuung oder Prozessentschädigung, allenfalls für das vorinstanzliche

Verfahren, gemeint ist. Sofern die Beschwerdeführerin damit auf eine Genugtuung

abzielt, ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen

ist. Eine solche wäre vielmehr gemäss Haftungsgesetz vom 14. September

1969.

auf dem Zivilweg geltend zu machen (Plüss, § 2 N. 20), welchen

die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen bereits beschritten habe.

Der Kostenentscheid lässt sich zusammen mit der Hauptsache

bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz anfechten (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 94). Im Rekursverfahren tragen nach § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Je nach Umständen kann eine Auferlegung nach dem Verursacherprinzip

erfolgen (Plüss, § 13 N. 55 f.).

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin stellt der – wie oben festgestellt (vgl. E. 3.2) –

zu Recht erfolgte Nichteintretensentscheid der Vorinstanz praxisgemäss kein Obsiegen

ihrerseits dar. Wenn sie zur Begründung auf den Beschluss des Beschwerdegegners

vom 3. Dezember 2014 verweist, in welchem die Verfahrenskosten auf die

Stadtkasse genommen wurden, da ihrem Hauptanliegen auf Anordnung eines

Projektschutzes entsprochen wurde, kann sie hieraus nichts in Bezug auf das

Rekursverfahren ableiten. Da es ihr gerade weil der Projektschutz gewährt worden

war, an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlte, trat die Vorinstanz nicht

auf ihren Rekurs ein. Bei Nichteintreten gilt die

Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage

zulasten der Beschwerdeführerin zu Recht. Dementsprechend war ihr für das

Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Dieser Betrag kann der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht

als Entschädigung für behauptete Unterstellungen ausbezahlt werden, was zur

Abweisung dieses Antrags führt.

3.6

Die

weiteren Ausführungen betreffend Aktenherausgabe von Korrespondenzen mit der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Verfahrensakten aus Strafverfahren,

welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2016

macht, betreffen nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff.),

weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten

kann. Auf diese Begehren vom 26. März 2016 ist demzufolge nicht einzutreten.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Da es sich beim Beschwerdegegner um ein

Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den

üblichen Amtstätigkeiten gehört und im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand

verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51), ist auch dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …