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Entscheid

VB.2016.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00035

21. September 2017Deutsch24 min

(URT.2017.19256)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Erben

des A, nämlich:

1. B,

2. C,

alle

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende

(VB.2016.00035),

Erwägungen

II. E,

vertreten

durch RA F, und/oder RA G,

Beschwerdeführer

(VB.2016.00036),

gegen

I. E,

vertreten

durch RA F, und/oder RA G,

Beschwerdegegner

(VB.2016.00035),

II.1. Fachkommission Bau der Gemeinde H,

2.

Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen

(VB.2016.00036) und

Mitbeteiligte (VB.2016.00035),

3.

Erben

des A, nämlich:

1.

B,

2.

C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft

(VB.2016.00036),

betreffend

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

hat sich

ergeben:

I.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 erteilte die

Fachkommission Bau der Gemeinde H den Erben des A (B und C) die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte Nutzungserweiterung des

Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem in der Landwirtschaftszone

gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 in H. Zugleich

eröffnete sie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

5.

Januar 2015, mit welcher diese für die Nutzung des fraglichen

Ökonomiegebäudes als Lager für Material eines Bauunternehmens eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

erteilt hatte.

II.

E, Eigentümer und Bewohner eines in der unmittelbaren

Nachbarschaft des erwähnten Ökonomiegebäudes gelegenen Grundstücks, gelangte

daraufhin mit Eingabe vom 6. März 2015 an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung der Entscheide vom 5. und 27. Januar 2015. Die

Erbengemeinschaft A sei zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 wiederherzustellen. Eventualiter seien die

baurechtliche Bewilligung vom 27. Januar 2015 respektive die integrierte

Bewilligung der Baudirektion vom 5. Januar 2015 mit den Auflagen zu

ergänzen, dass die Bauschuttmulde ersatzlos vom Grundstück zu entfernen sei und

die täglichen Fahrten (Hin- und Rückfahrten) im Zusammenhang mit dem

Ökonomiegebäude auf dem fraglichen Grundstück auf vier (zwei Hin- und zwei

Rückfahrten) pro Tag zu beschränken seien. Nachdem es am 19. August 2015

einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess das Baurekursgericht den Rekurs mit

Entscheid vom 2. Dezember 2015 teilweise gut und verpflichtete die

Bauherrschaft, die Bauschuttmulde zu beseitigen. Sodann stellte es fest, dass

das Aufstellen einer solchen Mulde auch innerhalb des bestehenden

Ökonomiegebäudes nicht zulässig sei. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es unter solidarischer Haftung für

einen Drittel des Gesamtbetrags zu je einem Sechstel den beiden Mitgliedern der

Erbengemeinschaft A und im Übrigen E. Diesen verpflichtete es zudem, den

Mitgliedern der Erbengemeinschaft A eine (reduzierte) Umtriebsentschädigung von

insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

III.

A. Dagegen

erhoben sowohl die Erbengemeinschaft A als auch E am 19. Januar 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Erbengemeinschaft A beantragte, der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2015 sei insoweit

aufzuheben, als der Rekurs gutgeheissen worden sei. Dementsprechend sei auf die

Anordnung zur Beseitigung der Bauschuttmulde zu verzichten. Eventuell sei der

angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als damit das Einstellen der Mulde

auch innerhalb des Ökonomiegebäudes verboten werde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen auch für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

E beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2015 sei

insoweit aufzuheben, als der Rekurs nicht gutgeheissen worden sei; mithin seien

die gegenwärtige bewilligte Nutzung zu untersagen und die Erbengemeinschaft A

zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

wiederherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend

abzuändern, als die baurechtliche Bewilligung vom 27. Januar 2015 bzw. die

integrierte Bewilligung der Baudirektion vom 5. Januar 2015 mit der

Auflage ergänzt werde, dass die täglichen Fahrten (Hin- und Rückfahrten) im

Zusammenhang mit dem Ökonomiegebäude auf dem fraglichen Grundstück auf vier

(zwei Hin- und zwei Rückfahrten) pro Tag zu beschränken seien. Subeventualiter

sei die Sache an das Baurekursgericht, allenfalls an die Gemeinde H

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Erbengemeinschaft A.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Januar 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht

die beiden Beschwerdeverfahren und eröffnete den Schriftenwechsel. Die

Baudirektion beantragte am 17. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerden.

Am 19. Februar 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde[n]. Die Fachkomission Bau der Gemeinde

H verzichtete am 22. Februar 2016 auf eine Stellungnahme. Mit

Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 beantragte E, die Beschwerde der Erben

des A sei in Bestätigung von Dispositivziffer I des angefochtenen

Entscheids, soweit diese die Entfernung der Mulde betreffe, vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sodann sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, und die Erben des A seien zu verpflichten,

die Mulde per sofort vom Grundstück Kat.-Nr. 02 zu entfernen. Am

1.

April 2016 erstatteten die Erben des A innert erstreckter Frist

ihrerseits die Beschwerdeantwort und beantragten, die Beschwerde von E sei

abzuweisen. Mit Eingaben vom 14. April 2016 replizierten die Erben des A

und E. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von E um Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab. Die Parteien liessen sich in der Folge weitere Male vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum

Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführenden I und der

Beschwerdeführer II sind gestützt auf § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer II macht geltend, die Beschwerdeführenden I

würden sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, warum die

streitgegenständliche Mulde keine bauliche Massnahme im Sinn von Art. 24a

RPG darstellen solle. Der Beschwerdebegründung fehle deshalb ein zwingender

Teilgehalt, und die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG seien damit

nicht erfüllt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden I sei folglich

nicht einzutreten.

1.3.2

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerde einen Antrag und

dessen Begründung enthalten. In der Begründung hat die beschwerdeführende

Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und

dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Hierbei

genügt die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, nicht.

Vielmehr muss sich die Begründung – jedenfalls in minimaler Weise – mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien

gelten dabei höhere Anforderungen als bei juristischen Laien; es darf erwartet

werden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Anforderungen an eine

Beschwerdeeingabe kennen (VGr, 23. Mai 2017, VB.2016.00780, E. 5.2;

Alain Griffel in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 17; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33).

1.3.3

Im Rekursentscheid vom 2. Dezember 2015 erwog die Vorinstanz

zusammengefasst, die vor dem streitbetroffenen Gebäude aufgestellte Mulde sei

als bewilligungspflichtige Anlage im Sinn von § 22 RPG zu qualifizieren.

Dies führe allerdings nicht dazu, dass die erteilte Bewilligung ohne Weiteres

aufzuheben wäre. Vielmehr genüge es, die Beseitigung der Mulde anzuordnen.

Damit falle die nach Art. 24a RPG unzulässige bauliche Massnahme dahin.

Sodann prüfte die Vorinstanz, ob die am gegebenen Standort nicht zulässige

Bauschuttmulde dadurch beibehalten werden könnte, dass sie ins Innere des

streitbetroffenen Gebäudes verschoben werde, verneinte dies jedoch in der

Folge, weil die Benützung der Mulde zu unzulässigen neuen Auswirkungen im Sinn

von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG führen würde.

Tatsächlich befassen sich die Beschwerdeführenden I

in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2017 zunächst und insgesamt

ausführlicher mit der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geprüften

Verschiebung der Mulde in das Gebäudeinnere angeführten Begründung bzw. den

"neuen Auswirkungen", namentlich mit der Frage des damit verbundenen

Lärms. Jedoch gehen sie am Ende der Beschwerdeschrift auch auf die

Qualifikation der Mulde als bauliche Massnahme ein. Unzutreffenderweise stellen

die Beschwerdeführenden I dort zwar fest, die Vorinstanz habe sich dazu

nicht geäussert. Gleichzeitig machen sie aber auch geltend, die Erstinstanzen

seien im Selbstverständnis davon ausgegangen, dass die Mulde als Ausrüstung im

Sinn von § 4 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977

bewilligt werden könne. Die Beschwerdeführenden I setzen sich damit zwar

knapp, aber noch in ausreichender Weise mit den im Zusammenhang mit ihren

Anträgen stehenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf ihre Beschwerde

ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss den

Erwägungen der Vorinstanz, die sich auf die Akten stützen und von den Parteien

nicht beanstandet werden, wurde das streitbetroffene Ökonomiegebäude im Jahr

1972.

erstellt und bis 1982 landwirtschaftlich genutzt. Die Erben des

verstorbenen Landwirts, A, nutzten das Gebäude anschliessend als Einstell- und

Lagerhalle teilweise selbst, teilweise vermieteten sie es auch an andere

Personen. Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung wurde erstmals mit Verfügung der

Beschwerdegegnerin II.2 vom 9. Oktober 2003 formell bewilligt, und

zwar als "Umnutzung von nicht mehr benötigten Teilen des Ökonomiegebäudes

in eine Einstellhalle für Fahrzeuge und Möbel". Dies erfolgte gestützt auf

Art. 24a RPG, da die Umnutzung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden

war. Im Jahr 2009 fand ein Mieterwechsel statt. Neu wurde der nordwestliche

Teil des Untergeschosses des Gebäudes durch eine Plattenlegerfirma genutzt.

Damit verbunden war das Aufstellen einer Bauschuttmulde im Bereich der

nördlichen Ecke des Gebäudes. Nach entsprechender Aufforderung der örtlichen Baubehörde

reichten die Beschwerdeführenden I am 3. April 2014 ein Baugesuch

samt den verlangten Plänen ein. Im Begleitschreiben hierzu wurde zum

Verkehrsaufkommen angeführt, "nicht jeden Tag, doch häufig finden vier

Bewegungen pro Tag mit Motorfahrzeugen, in der Regel kleine Lieferwagen

statt". Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 wurde das Baugesuch "in

Erledigung" eines (nicht aktenkundigen) Schreibens der

Beschwerdegegnerin II.1 vom 28. April 2014 ergänzt. Der

Nutzungsumfang wurde nun folgendermassen umschrieben: "Lagernutzung für

Oldtimer, Ersatzmaterial, Baumaterial, Mulde für Inertrückbaumaterial, keine

Bearbeitung, ausschliesslich An- und Weglieferung, keine baulichen

Massnahmen". Am 11. November 2014 fand ein Augenschein statt, bei

welchem Vertreter der Beschwerdegegnerin II.1 und der

Beschwerdegegnerin II.2 sowie der Bauherrschaft und auch der Mieter

anwesend waren. Aufgrund von dessen damaligen Angaben ging die

Beschwerdegegnerin II.2, so deren Vertreter anlässlich des von der

Vorinstanz durchgeführten Augenscheins, mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen von

einem "normalen Magazinverkehr" aus, worunter acht bis zehn Fahrten

pro Tag erblickt werden könnten. Zu der Mulde soll sich der Mieter dahingehend

geäussert haben, dass diese nur temporär aufgestellt sei.

2.2

Schliesslich

erteilte die Beschwerdegegnerin II.1 den Beschwerdeführenden I mit

Beschluss vom 27. Januar 2015 im Sinn der Erwägungen die baurechtliche

Bewilligung für die bereits ausgeführte Nutzungserweiterung des Ökonomiegebäudes

und nahm dabei Bezug auf den Inhalt des soeben erwähnten Schreibens vom

23.

Juni 2014. Zugleich eröffnete sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin

II.2 vom 5. Januar 2015, mit welcher diese für die Zweckänderung des

Ökonomiegebäudes zu einem Lager für Baumaterial eines Bauunternehmens die

Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG erteilt hatte (vorn I).

3.

3.1

Unumstritten

ist, dass die Umnutzung des ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes

ausschliesslich gestützt auf Art. 24a RPG bewilligt werden könnte. Unter

dem Randtitel "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der

Bauzonen" hält diese Bestimmung fest:

"1Erfordert die

Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine

baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung

zu erteilen, wenn:

a.

dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen,

und

b.

sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2Die

Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten

Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird."

3.2

Als Baute oder Anlage gemäss

Art. 22 Abs. 1 RPG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in

bestimmter fester Beziehung zum Erdboden steht und die Nutzungsordnung zu

beeinflussen vermag, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändert,

die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Eine bauliche

Massnahme ist dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der

Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der

Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Als

Bauten gelten auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume

ortsfest verwendet werden (BGE 139 II134 E. 5.2; BGE 120 Ib 379

E. 3c; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis

Handkommentar, Bern 2006, Art. 22 N. 10 f.).

3.3

Im Rahmen

der Beurteilung des Baugesuchs hinsichtlich allfälliger neuer Auswirkungen auf

Raum, Erschliessung und Umwelt gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG

ist nach der Rechtsprechung von der bisher bewilligten Nutzung auszugehen (VGr,

23.

April 2015, VB.2014.00244, E. 3.4, bestätigt mit BGr,

19.

Januar 2016,1C_336/2015, E. 4.2 f.; VGr, 27. März

2008, VB.2007.00549, E. 4.4.2). Nicht massgebend ist die mit der

theoretisch möglichen zonenkonformen Nutzung verbundene Maximalbelastung. Gemäss

dem Bundesgericht kann daher im Rahmen von Art. 24a lit. a RPG nicht

geltend gemacht werden, bei der Nutzung der Liegenschaft als herkömmlichem

Landwirtschaftsbetrieb wären die Auswirkungen auf die Umwelt eher grösser als

bei einer nichtlandwirtschaftlichen betrieblichen Nutzung. Dies stellte eine

von dieser Bestimmung nicht vorgesehene, unzulässige "Verrechnung"

von weggefallenen landwirtschaftlichen Auswirkungen und neuen

nichtlandwirtschaftlichen Auswirkungen dar. Gleiches gilt nach der Praxis im

Bereich von Mobilfunkanlagen. So kann die Erhöhung der Leistung der einen

Anlage nicht durch die Verminderung der Leistung der anderen kompensiert

werden, selbst wenn die Gesamtbelastung nicht erhöht wird (BGr,

4.

Dezember 2008,1C_127/2008, E. 2.5; 6. August 2007,

1A.274/2006, E. 3.2). Im gleichen Sinn erwog das Bundesgericht in einem

anderen Fall, mit der Bewilligung, anstelle des vorhandenen Podests eine

überdeckte Lagerhalle zu errichten, seien allfällige Ansprüche auf die

Weiterführung der bisherigen [landwirtschaftlichen] Nutzung untergegangen (BGr,

28.

Juli 2003,1A.176/2002, E. 2.1). Auch ein kürzlich ergangener

Entscheid des Bundesgerichts beschlug die Frage des massgeblichen

Vergleichszeitpunkts. Im Zusammenhang mit einer im Jahr 2001 bewilligten

Zweckänderung einer Hühnerfarm in ein Lagergebäude bzw. einem danach gestellten

nachträglichen Baugesuch für die teilweise Umnutzung des Gebäudes und den

Einbau von zwei Büros stellte das Bundesgericht das Verkehrsaufkommen der 2001

bewilligten Nutzung der daraufhin tatsächlich erfolgten Nutzung gegenüber (BGr,

23.

August 2017,1C_283/2017, E. 5; vgl. unten E. 5.1).

3.4

Nach dem

klaren Wortlaut von Art. 24a RPG ist nicht massgebend, ob die neuen

Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind. Sobald die Zweckänderung

mit einer Mehrbelastung der Erschliessung oder der Umwelt verbunden ist, kommt

eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht (BGr,

19.

Januar 2016,1C_336/2015, E. 4.1; 16. Oktober 2008,

1C_243/2008, E. 3.1; Waldmann/Hänni, Art. 24a N. 6). Bei der

Anwendung von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG ist denn auch keine

Interessenabwägung vorzunehmen. Sobald eine Zweckänderung zusätzliche Auswirkungen

auf Raum, Erschliessung und Umwelt hat, kann eine entsprechende Bewilligung

nicht gestützt auf Art. 24a RPG erteilt werden, selbst dann, wenn einer

Zweckänderung keine anderen Interessen entgegenstehen oder solche gar

überwiegend für eine Zweckänderung sprechen (BGr, 12. September 2003,

1A.214/2002, E. 5.1.2; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Alfred

Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24a Rz. 12).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog in Bezug auf die Bauschuttmulde, diese sei offenkundig nicht

nur temporär, sondern dauernd und bereits seit dem Antritt des

Mietverhältnisses im Jahr 2009 an der nördlichen Ecke des Ökonomiegebäudes

aufgestellt worden. Auch künftig sei dies so beabsichtigt. Das dauerhafte

Aufstellen einer Mulde für Abfälle sei als bewilligungspflichtige Errichtung

einer Baute oder Anlage im Sinn von Art. 22 RPG zu qualifizieren. Dabei

sei davon auszugehen, dass für die Mulde keine Bewilligung erteilt worden sei,

da sie nicht in den Plänen eingezeichnet gewesen sei und die

Beschwerdegegnerin II.2 in der Rekursantwort ausgeführt habe, dass die

Mulde, sofern sie dauerhaft vorhanden sein sollte, am bisherigen Standort

beseitigt werden müsse. Ungeachtet dessen, dass eine Bewilligungserteilung zu

verneinen sei, hätten sich die Vorinstanzen aber zur Bauschuttmulde klar

äussern und die Beschwerdeführenden I darauf behaften müssen, die ihren

Angaben gemäss nur temporär vorhandene Mulde innert bestimmter Frist zu

beseitigen. Insoweit sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer II

gegen die Mulde zur Wehr setze, und diese bilde ebenfalls Streitgegenstand des

Verfahrens. Als Fazit ergebe sich, dass die strittige Nutzung des fraglichen

Ökonomiegebäudes im Verein mit der vor dem Gebäude aufgestellten Mulde als eine

mit einer baulichen Massnahme verbundene und insoweit einer Ausnahmebewilligung

nach Art. 24a RPG nicht zugängliche Zweckänderung zu qualifizieren sei.

Dies führe allerdings nicht dazu, dass die von der Beschwerdegegnerin II.2

erteilte Bewilligung ohne Weiteres aufzuheben sei. Vielmehr genüge es, die

Beseitigung der Mulde anzuordnen. Damit falle die nach Art. 24a RPG unzulässige

bauliche Massnahme dahin. Auch die Situierung der Bauschuttmulde im

Gebäudeinnern sei unzulässig, da dies klarerweise mit Lärmimmissionen verbunden

sei, die in gleicher Art und Weise mit einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht

verbunden wären. Neue, mit einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht verbundene

Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ergäben sich im Zusammenhang

mit der Leerung der Mulde bzw. dem Austausch einer gefüllten mit einer leeren

Mulde. Damit könne offenbleiben, ob das dauernde Aufstellen im Gebäudeinnern

nicht über eine blosse Zweckänderung hinausginge und daher ebenfalls als

bauliche Massnahme im Sinn von Art. 22 RPG zu qualifizieren wäre.

4.2

Des

Weiteren erwog die Vorinstanz, die mit dem geänderten Zweck verbundenen

Auswirkungen seien – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts – dem Normzweck von Art. 24a RPG entsprechend an den

Auswirkungen zu messen, die mit einer zonengemässen Nutzung, wie sie das

Gebäude in seiner konkreten Ausgestaltung ermöglichen würde, verbunden wären.

Bei einem unmittelbaren ("nahtlosen") Übergang von einer

vorbestehenden, nach Art. 24a RPG bewilligten Nutzung hänge die

Zulässigkeit einer anderen solchen Nutzung nicht mehr von den Auswirkungen der

früheren (zonenwidrigen) Nutzung ab. Dies bedeute namentlich, dass wenn bereits

die frühere Nutzung mit übermässigen Auswirkungen verbunden war (jedoch

gleichwohl bewilligt worden sei), diese Auswirkungen nicht perpetuiert werden

könnten. Vielmehr müssten diese bei einer erneuten Zweckänderung auf das

zulässige Mass reduziert werden, bzw. sei eine Bewilligung nur unter der

Voraussetzung zu erteilen, dass deren Auswirkungen nicht über diejenigen einer

zonengemässen Nutzung hinausgingen. Als neu im Sinn von Art. 24a RPG zu

qualifizieren seien demgemäss zum einen Auswirkungen, die mit einer

zonengemässen Nutzung des jeweils infrage stehenden Gebäudes normalerweise

nicht verbunden wären und damit qualitativ neu seien, und zum anderen solche,

welche über diejenigen einer zonengemässen Nutzung hinausgehen würden, also

quantitativ neu seien. Dabei sei mit dem Bundesgericht nicht massgeblich, ob

die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig seien. Vorliegend könne

es daher nicht auf die im Jahr 2003 bewilligte, offenbar kaum zu Verkehr

führende Lagernutzung abgestellt werden.

Der Umstand, dass die Mulde künftig nicht mehr auf dem

streitbetroffenen Grundstück vorhanden sein werde bzw. dürfe, werde sich auch

auf die Anzahl der Zu- und Wegfahrten auswirken. Zwar sei nicht quantifizierbar,

in welchem Umfang dies sein werde. Es sei jedoch, da allein der

Abfallentsorgung dienende Fahrten entfallen würden, davon auszugehen, dass sich

das bisherige, mit der strittigen Zweckänderung verbundene Verkehrsaufkommen

signifikant reduzieren werde. Zu welchem landwirtschaftlichen Zweck das Gebäude

früher genutzt worden sei, sei nicht aktenkundig. Aufgrund der Art und

Beschaffenheit sei es klarerweise nicht zum Zweck der Tierhaltung erstellt,

sondern eher als Geräte- bzw. Maschineneinstellraum und zur Lagerung von

Materialien genutzt worden. Dies lasse den Schluss zu, dass bereits die frühere

landwirtschaftliche Nutzung zu einem gewissen regelmässigen Verkehrsaufkommen

geführt habe. Eine objektive Betrachtungsweise ergebe dabei, dass eine

intensive landwirtschaftliche Nutzung zu einem mehr als marginalen

Verkehrsaufkommen führen könnte. Ein solches sei demgemäss auch bei einer

gestützt auf Art. 24a RPG dispensweise bewilligten Zweckänderung erlaubt.

Somit führe das mit der strittigen Zweckänderung verbundene, durch das

Wegfallen reiner Abfallentsorgungs-fahrten reduzierte Verkehrsaufkommen zu

keinen unzulässigen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt

gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG.

5.

5.1

Wie

dargelegt (vorn E. 3.3), ist im Rahmen der Beurteilung eines Baugesuchs

hinsichtlich allfälliger neuer Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt

gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG vom gegenwärtigen Zustand bzw.

der bisher bewilligten Nutzung auszugehen. Eine Abkehr von der bisherigen

Rechtsprechung (vorn E. 3.3) ist trotz der durchaus nahvollziehbaren

Überlegungen der Vorinstanz (vorn E. 4.2) nicht angezeigt. Wie der

Beschwerdeführer II zu Recht ausführt, handelt es sich bei Art. 24a

RPG um eine Ausnahmebestimmung, die eine zonenwidrige Nutzung nur unter

bestimmen Voraussetzungen ermöglichen will. Würde der Ansicht der Vorinstanz

gefolgt, hätte dies in den Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzung

eines Ökonomiegebäudes aufgegeben oder dieses danach "lediglich" als

Lagerhalle umgenutzt wurde, die vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewollte

Folge, dass sich anschliessend stark emittierende, aber eben nicht der

Landwirtschaft dienende Betriebe in der Landwirtschaftszone ansiedeln könnten.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der

Prüfung der neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt die mit

Verfügung vom 9. Oktober 2003 bewilligte Nutzung zum Massstab zu nehmen

ist, mithin die "Umnutzung von nicht mehr benötigten Teilen des

Ökonomiegebäudes in eine Einstellhalle für Fahrzeuge und Möbel" (vorn

E. 2.1). Der genaue Umfang der damals bewilligten Nutzung ist nicht klar,

zumal die Verfügung vom 9. Oktober 2003 keine (weiteren) Einschränkungen

der Lagertätigkeit enthält. Angesichts der gelagerten Gegenstände ist jedoch davon

auszugehen, dass die Nutzung mit einem geringen Verkehrsaufkommen verbunden war

und sich die Anzahl der Fahrten zum Ökonomiegebäude höchstens in dem im

Baugesuch vom 3. April 2014 (vorn E. 2.1) umschriebenen Rahmen bewegt

haben dürften. Auch die Vorinstanz geht nur von wenigen Fahrten aus, ebenso wie

seinerzeit der Vertreter der Beschwerdegegnerin II.2 (vorn E. 4.2 und

2.

). Dies bestätigt, dass es sich um ein sogenanntes "stilles Lager"

handelte, ein solches also, das laut dem Bundesgericht nur selten zur

Bewirtschaftung und nicht für den täglichen, gewerblichen Betrieb besucht wird,

umso mehr, als die Bewilligung vom 9. Oktober 2003 auf Art. 24a RPG

gestützt wurde, was impliziert, dass keine zusätzlichen Auswirkungen erwartet

wurden (vgl. BGr, 23. August 2017,1C_283/2017, E. 5.1 und 5.4). Dass

die derzeitige Nutzung über die im Oktober 2003 bewilligte hinausgeht bzw. im

Vergleich mit dieser intensiver ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der

Verfügung vom 27. Januar 2015, die von einer

"Nutzungserweiterung" des Ökonomiegebäudes spricht, und wird denn

auch prinzipiell von den Beschwerdeführenden I nicht bestritten. Entgegen

deren Ansicht ist die Anzahl der mit der Lagernutzung verbundenen Fahrten im

Rahmen der nach Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG vorzunehmenden

Prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes durchaus relevant

(vgl. BGr, 19. Januar 2016,1C_336/2015, E. 4.3; 16. Oktober

2008, 1C_243, E. 3.2;1A.176/2002, E. 4.4).

5.2

Hinsichtlich

der angeordneten Entfernung der Mulde und der Feststellung, dass diese ebenso

wenig im Gebäudeinnern aufgestellt werden dürfe, ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die Mulde als eine nach Art. 24a RPG unzulässige

bauliche Massnahme zu qualifizieren und deshalb zu entfernen ist (vorn

E. 4.1; vgl. auch E. 3.2). Gleichzeitig war das Aufstellen einer

Bauschuttmulde und deren Gebrauch offensichtlich nicht von der mit Verfügung

vom 9. Oktober 2003 bewilligten Nutzung des Ökonomiegebäudes als

Einstellhalle für Fahrzeuge und Möbel abgedeckt, erfordert solches doch keinen

Gebrauch einer Abfallmulde, der – wie die Vorinstanz insoweit zutreffend

festhält – im Zusammenhang mit der Leerung derselben bzw. dem Austausch einer

gefüllten mit einer leeren Mulde mit neuen Lärmimmissionen und somit

unzulässigen, neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt verbunden

ist. Die teilweise Gutheissung des Rekurses des Beschwerdeführers II ist insofern

damit nicht zu beanstanden.

5.3

Nicht zu

folgen ist indes der Vorinstanz, wenn sie davon ausgeht, dass das mit der

strittigen Zweckänderung verbundene, durch das Wegfallen reiner

Abfallentsorgungsfahrten reduzierte Verkehrsaufkommen zu keinen unzulässigen

neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt gemäss Art. 24a

Abs. 1 lit. a RPG führe (vorn E. 4.2). Einerseits machen sowohl

die Beschwerdeführenden I als auch der Beschwerdeführer II geltend,

dass keine "reinen Abfallfahrten" stattfänden und damit das

Verkehrsaufkommen mit dem Entfernen der Mulde nicht signifikant sinken werde.

Andererseits ist auch diesbezüglich die mit Verfügung vom 9. Oktober 2003

bewilligte Nutzung bzw. das entsprechende Verkehrsaufkommen (vorn E. 5.1)

und nicht "eine intensive landwirtschaftliche Nutzung" zum Massstab

zu nehmen. Die Beschwerdeführenden I sprechen dabei von fünf Zu- und

Wegfahrten, das heisst insgesamt zehn Fahrten pro Werktag, der

Beschwerdeführer II spricht von mindestens zehn Zu- und Wegfahrten, als

insgesamt 20 Fahrten. So oder so ist damit von einem im Vergleich mit der

Nutzung des Ökonomiegebäudes als stilles Lager grösseren Verkehrsaufkommen und

folglich auch von unzulässigen neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und

Umwelt auszugehen, die jedenfalls den Bagatellbereich überschreiten, zumal es

keine Rolle spielt, ob die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig

sind (vorn E. 3.4). Die zusätzlichen Verkehrsbewegungen, die durch die

Intensivierung des Lagerbetriebs entstanden, sind für den

Beschwerdeführer II mindestens wahrnehmbar (vgl. BGr, 28. Juli 2003,

1A.176/2002, E. 4.4). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember

2015.

ist folglich insoweit aufzuheben, als der Rekurs des

Beschwerdeführers II abgewiesen wurde.

5.4

Den

Beschwerdeführenden I ist zuzustimmen, wenn sie geltend machen, eine

(konkrete) Beschränkung der Fahrtenzahlen sei nicht Gegenstand der Bewilligung

gewesen. Eine solche Anordnung ist indes im Sinn einer Auflage durchaus möglich

(vgl. BGr, 12. September 2003,1A.2014/2002). Wie erwähnt, ist davon

auszugehen, dass die mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 bewilligte

Lagertätigkeit mit einem geringen Verkehrsaufkommen verbunden war und sich die

Anzahl der Fahrten zum und vom Ökonomiegebäude höchstens in dem im Baugesuch

vom 3. April 2014 umschriebenen Rahmen, worauf die

Beschwerdeführenden I zu behaften sind, bewegt haben (vorn E. 2.1 und

E. 5.1). In diesem Umfang – täglich je zwei Hin- und zwei Rückfahrten –

ist den Beschwerdeführenden I die Nutzung des Ökonomiegebäudes zu

gestatten, bringt dies doch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung

und Umwelt mit sich. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers II ist damit

abzuweisen, während sein Eventualantrag gutzuheissen ist.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden I abzuweisen. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers II ist hingegen teilweise gutzuheissen,

und in teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I Abs. 4 des angefochtenen

Entscheids vom 2. Dezember 2015 ist die baurechtliche Bewilligung der Beschwerdegegnerin II.2

vom 5. Januar 2015 mit der Auflage zu versehen, dass die täglichen Fahrten

(Hin- und Rückfahrten) im Zusammenhang mit dem Ökonomiegebäude auf dem

fraglichen Grundstück auf zwei Hin- und zwei Rückfahrten beschränkt werden. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Gestützt

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Demgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 4'700.- in Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2015 den Beschwerdeführenden I zu

2/3, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, und dem

Beschwerdeführer II zu 1/3 aufzuerlegen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositivziffer II des Entscheids vom 2. Dezember 2015 sind die

Beschwerdeführenden I sodann solidarisch zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer II für das Rekursverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.3 Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführenden I zu 2/3, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, und dem

Beschwerdeführer II zu 1/3 aufzuerlegen. Sodann sind die

Beschwerdeführenden I solidarisch zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer II für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführenden I wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers II wird teilweise gutgeheissen. In

teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I Abs. 4 des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2015 wird die baurechtliche Bewilligung

der Baudirektion vom 5. Januar 2015 mit der Auflage versehen, dass die

täglichen Fahrten (Hin- und Rückfahrten) im Zusammenhang mit dem

Ökonomiegebäude auf dem fraglichen Grundstück auf zwei Hin- und zwei

Rückfahrten beschränkt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'700.- werden in Abänderung

von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

2. Dezember 2015 den Beschwerdeführenden I zu 2/3, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, und dem

Beschwerdeführer II zu 1/3 auferlegt.

In Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 2. Dezember 2015 werden die

Beschwerdeführenden I solidarisch verpflichtet, dem

Beschwerdeführer II für das Rekursverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 420.-- Zustellkosten,

Fr. 4'420.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden I zu 2/3, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag, und dem

Beschwerdeführer II zu 1/3 auferlegt.

5. Die

Beschwerdeführenden I werden solidarisch verpflichtet, dem

Beschwerdeführer II für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …