VB.2016.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00038
16. März 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17961)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mazedonische Staatsangehörige A wurde 1980 in der
Schweiz geboren und erhielt im Familiennachzug eine Niederlassungsbewilligung.
Am 30. September 2003 heiratete er in Mazedonien die 1979 geborene
Landsfrau B, die am 28. Oktober 2003 in die Schweiz einreiste und in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe stammen die drei
gemeinsamen Kinder C (geboren 2004), D (geboren 2006) und E (geboren 2009),
welche allesamt in der Schweiz geboren wurden und eine Niederlassungsbewilligung
erhielten.
A hat während seines hiesigen
Aufenthalts wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. So wurde er mit
jugendgerichtlichem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember
2001 wegen (teilweise gewerbsmässiger) Erpressung und strafbarer
Vorbereitungshandlung zu Raub mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten
Einschliessung bestraft. Mit Strafbefehl vom 1. Februar
2005 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse
von Fr. 1'000.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2006 erfolgte hierzu eine Zusatzstrafe wegen Anstiftung zu
unrechtmässiger Aneignung von sechs Monaten Gefängnis. Am 9. März 2009 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, welche gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- geahndet wurde. Die schwerste Strafe erwirkte A wegen Betrugs
und mehrfacher Urkundenfälschung, wofür er zweitinstanzlich vom Obergericht des
Kantons Zürich am 17. Dezember 2012 mit einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft wurde. Sodann musste die Familie bis
Mitte 2012 mit rund Fr. 228'171.- Sozialhilfe unterstützt werden und liegen gegen die Eheleute
Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.-
vor.
A ist aufgrund einer psychischen
Erkrankung seit Längerem arbeitsunfähig und bezieht
deshalb seit Oktober 2011 eine volle IV-Rente. Aufgrund dieser psychischen
Erkrankung wurde auch die letzte Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme nach
Art. 63 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störung aufgeschoben.
Nachdem A und dessen Familienangehörigen
Mitte 2012 ohne Bekanntgabe eines neuen Wohnortes verschwunden und die Kinder
nicht mehr zum Schulunterricht erschienen waren, meldete die Stadt Zürich die
ganze Familie per 20. Juli 2012 nach unbekannt
ab.
Die Familie hielt sich in der Folge in
Mazedonien auf und kehrte erst am 6. Januar 2015
in die Schweiz zurück. Mit Eingabe vom 15. April
2015 ersuchte A um die vorzeitige (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung für sich und seine Kinder und um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 4. August 2015
stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A und
der drei Kinder sowie die Aufenthaltsbewilligung von dessen Ehefrau erloschen
seien. Zugleich wies es die Bewilligungsgesuche allesamt ab, setzte der Familie
eine Ausreisefrist bis zum 4. Oktober 2015 und
hielt fest, dass einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es dem
Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2016 an.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 liessen A und B sowie die von ihnen vertretenen Kinder
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A und den Kindern
die Niederlassungsbewilligung und B die Aufenthaltsbewilligung
wiederzuerteilen. Weiter ersuchten sie darum, den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abwarten zu können und verlangten eine Parteientschädigung für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und
der Sicherheitsdirektion Frist zur Einreichung ihrer Akten und zur Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführenden bis zum
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen berechtigt
sind, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Während die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der
prozessuale Antrag der Beschwerdeführenden, den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abwarten zu können, hinfällig.
3.
3.1
Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und
zweckgebunden und erlischt, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt oder die
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Art. 33 und 61
Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Im Gegensatz dazu wird die
Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 1 AuG unbefristet und
ohne Bedingungen erteilt. Beide Bewilligungsarten
erlöschen jedoch nach sechs Monaten, wenn die berechtigte Person die Schweiz
ohne Abmeldung verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG). Nach
konstanter Rechtsprechung genügt dabei das formale Kriterium eines mehr als
sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts, ohne dass es auf die Motive der
Landesabwesenheit oder die Absichten des Betroffenen ankommt
(BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 5. November 2014,2C_213/2014,
E. 2.1 mit Hinweisen). Indes kann die
Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG auf Gesuch hin trotz Auslandsabwesenheit während vier Jahren
aufrechterhalten werden.
3.2
Die Beschwerdeführenden hielten sich eigenen
Angaben zufolge zwischen Anfang 2013 und Anfang 2015 oder gemäss
Beschwerdeschrift "rund zwei Jahre" in Mazedonien auf, ohne sich in
der Schweiz abgemeldet zu haben. Gemäss den vor Verwaltungsgericht nur
unsubstanziiert bestrittenen vorinstanzlichen
Erwägungen reisten die Beschwerdeführenden bereits am
20.
Juli 2012 ohne Abmeldung aus und kehrten erst
am 6. Januar 2015 in die Schweiz zurück. Auch wenn
das genaue Ausreisedatum der Beschwerde-führenden
nicht bekannt ist, deuten die Umstände auf eine Ausreise Mitte 2012 hin (Verlassen
der Wohnung in Zürich im Juli 2012, kein Schul- bzw. Kindergartenbesuch der
Kinder nach den Sommerferien 2012 sowie Einstelllung der ergänzend ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen per Ende Juni 2012). Indessen kann offenbleiben, wann
genau die Beschwerdeführenden ausreisten. Sie haben sich jedenfalls mehr als
sechs Monate ohne Abmeldung im Ausland aufgehalten. Nachdem sie kein Gesuch um
Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen gestellt haben, sind sämtliche
Bewilligungen von Gesetzes wegen erloschen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
Nr. 2 ist zudem infolge Ablaufs der
Gültigkeitsdauer schon am 28. Oktober 2011 erloschen.
4.
4.1
Nach dem Verlust des Anwesenheitsrechts
unterstehen ausländische Personen, die in die Schweiz zurückkehren wollen bzw.
hier eine erneute Bewilligung benötigen, den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AuG.
Von diesen (arbeitsmarktlichen)
Zulassungsvoraussetzungen kann insbesondere abgewichen werden, um den in
Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 AuG umschriebenen Konstellationen Rechnung zu tragen. Die
Bestimmungen sind als Kann-Vorschrift formuliert und vermitteln insofern keinen
Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung. Ihre Anwendung liegt vielmehr im
Ermessen der Migrationsbehörden (vgl. zum Ganzen Andrea Good/Titus Bosshard in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 3).
Dieses ist pflichtgemäss auszuüben und hat – unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen und des Integrationsgrads sowie der persönlichen
Verhältnisse der betroffenen Ausländer – die Verhältnismässigkeit zu wahren
(Art. 96 Abs. 1
AuG), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass das Verwaltungsgericht in
pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen der Migrationsbehörde bzw. der Rekursinstanz
nicht eingreift (vgl. E. 1 vorstehend).
4.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von
Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, welche früher einmal im Besitz
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. So kann einer ausländischen
Person die Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen vorzeitig (wieder-)erteilt
werden, wenn diese eine solche bereits früher während mindestens zehn Jahren
besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert
hat oder andere wichtige Gründe für eine vorzeitige Wiedererteilung sprechen
(Art. 34 Abs. 3 AuG
in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE]; VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6.5).
Einer erneuten Bewilligungserteilung stehen
generell die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
entgegen, welche auch bei Personen zur Anwendung gelangen, welche früher im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren und damals den höheren
Widerrufshürden von Art. 63 AuG unterstanden
(vgl. Art. 34 Abs. 2
lit. b AuG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 34 AuG N. 5).
4.3
Zu prüfen ist zunächst, ob den Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 VZAE vorzeitig aus wichtigen Gründen die
Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen ist oder ob Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG gegeben sind.
4.3.1
Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in der Schweiz geboren und ist hier
aufgewachsen, hat das Land jedoch gemeinsam mit seiner Familie freiwillig
verlassen und bis zu seiner Wiedereinreise Anfang 2015 sicherlich "rund 2
Jahre" in Mazedonien gelebt. Dies spricht trotz des langen Aufenthalts in
der Schweiz dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Reintegration in Mazedonien
grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers Nr. 1 und die hierzu eingereichten ärztlichen Berichte
belegen eine psychische Erkrankung mit längerer Arbeitsunfähigkeit, welche allerdings
seiner freiwilligen Übersiedlung nach Mazedonien offensichtlich nicht entgegenstand.
Eine psychiatrische Behandlung seiner psychischen Störung ist grundsätzlich
auch in Mazedonien möglich, wenngleich das dortige Gesundheitswesen allenfalls
nicht Schweizer Standards erreicht. Ob der Beschwerdeführer Nr. 1 den
Kontakt zu seinem Schweizer Psychiater übergangsweise allenfalls auch von
Mazedonien aus weiter pflegen will, kann offenbleiben. Immerhin stand er zu
diesem auch während seinem gut 2-jährigen Auslandaufenthalt in telefonischem
Kontakt. Ansonsten ist es ihm zuzumuten, sich in Mazedonien einen neuen
Therapeuten zu suchen. Die im Hinblick auf das vorliegende Bewilligungsverfahren
verfassten ärztlichen Berichte vom 13. Januar 2016 und 19. März 2015
beschränken sich zudem auch nicht auf eine rein medizinische Beurteilung und
sind durch das Gericht frei zu würdigen (vgl. auch VGr, 18. Mai 2015,
VB.2015.00647, E. 2.11 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin Nr. 2
hat in Mazedonien den weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht und sich
dort bis Anfang 2015 erneut während gut 2 Jahren aufgehalten. Eine
tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz und eine Heimatentfremdung sind bei
ihr damit nicht ersichtlich. Zudem ging sie bislang in der Schweiz auch noch
keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Kinder haben erst vor
Kurzem in ihrer mazedonischen Heimat gelebt und dort teilweise auch die Schule
besucht. Dass sie sich nach ihrer Wiedereinreise wieder in der Schweiz
eingelebt haben, steht aufgrund ihres noch jungen Alters einer Rückkehr nach
Mazedonien nicht entgegen und ist ihnen heute eher zuzumuten als im Zeitpunkt,
als sie auf Wunsch ihrer Eltern in eine ihnen damals noch weitaus fremdere
Heimat ausreisen mussten.
Damit ist die gesamte Familie
noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet,
dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Dem prekären Aufenthalt der
Familie seit deren Rückkehr Anfang 2015 ist praxisgemäss keine besonders
integrierende Wirkung zuzusprechen, musste die Familie doch in dieser Zeit
stets mit ihrer Wegweisung nach Mazedonien rechnen. Die Vorinstanz hat diese
Umstände und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 im
Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung durchaus angemessen berücksichtigt.
4.3.2
Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend das Verhalten des
Beschwerdeführers Nr. 1 gewürdigt:
Der Beschwerdeführer Nr. 1
ist während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig geworden und
erwirkte deshalb mehrere Freiheitsstrafen von bis zu acht Monaten. Da er zum
Tatzeitpunkt seiner letzten und schwersten Tat gemäss psychiatrischem Gutachten
zwar voll schuldfähig war, jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine
erhöhte Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte aufweist, wurde der
Strafvollzug zugunsten einer Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störung aufgeschoben.
Die angedachte ambulante Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung
konnte jedoch nie in Vollzug gesetzt werden, da der Beschwerdeführer Nr. 1
zuvor mit seiner Familie nach Mazedonien ausreiste.
Aus einem Schlussbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 13. Mai 2014 ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 vom 22. Mai 2013 bis mindestens 16. Februar
2014.
in Mazedonien in Untersuchungshaft weilte, weil er dringend verdächtigt
wurde, sich als Mitglied einer kriminellen Gruppe an Kredit- und
Bankkartenbetrügereien beteiligt zu haben. Zur weiteren Abklärung seines
strafrechtlichen Leumunds und mit Hinweis auf seine diesbezügliche
Mitwirkungspflicht wurde er deshalb mit migrationsamtlichen Schreiben vom
7.
Mai 2015 unter anderem zur Einreichung eines aktuellen heimatlichen
Strafregisterauszugs aufgefordert, welchen er ohne nähere Begründung auch
innert der ihm hierzu erstreckten Frist nie nachreichte. Überhaupt hat sich der
Beschwerdeführer Nr. 1 nie zu seiner Untersuchungshaft in seiner Heimat
geäussert, obwohl er sich dazu auch aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen
hätte veranlasst sehen müssen.
Der Beschwerdeführer Nr. 1
und dessen Familie mussten von Anfang 2000 bis Mitte 2012 mit rund Fr. 228'171.-
Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter liegen gegen die Beschwerdeführenden
Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.- vor. Auch
inskünftig besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Nr. 1
und dessen Familie zumindest ergänzend zu dessen IV-Rente und allfälligen
Ergänzungsleistungen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Beschwerdeführerin
Nr. 2 ist zwar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereit und hat eine
Arbeitsstelle zugesichert erhalten: Inwieweit dies das Sozialhilferisiko der
Familie dauerhaft senken wird, erscheint jedoch fraglich, hat sich die Beschwerdeführerin
Nr. 2 doch bislang noch nicht auf dem Schweizer Arbeitsmarkt bewährt und
dürfte das von ihr beabsichtigte Arbeitspensum neben der Unterstützung ihrer
Kinder und ihres psychisch kranken Mannes nur schwer zu bewältigen sein.
Immerhin lässt sich die frühere Sozialhilfeabhängigkeit und das fortbestehende
Sozialhilferisiko der Familie zumindest teilweise auf die psychische Erkrankung
des Beschwerdeführers Nr. 1 und entsprechende Betreuungsbedürfnisse
zurückführen und ist insoweit unverschuldet.
4.3.3
Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 durch
sein Verhalten in der Schweiz Widerrufsgründe erfüllt hat. Im Rahmen der
Gesamtbeurteilung kam sie jedoch zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen, des Integrationsgrads sowie der persönlichen
Verhältnisse wichtige Gründe für die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG zu verneinen
seien. Diese Würdigung des Sachverhalts erfolgte angesichts der nicht
unerheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers Nr. 1, der fehlenden
beruflichen Integration der beiden Eheleute und der auch für die Zukunft
absehbaren Sozialhilfeabhängigkeit durchaus innerhalb des der Vorinstanz
zustehenden Ermessens. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung
ist nicht ersichtlich.
4.3.4
Die Verweigerung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG (persönlicher Härtefall) durch die Vorinstanz wird seitens der
Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht nicht
angefochten. Ebenso wenig hinterfragen die Beschwerdeführer die Verweigerung
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. k AuG i.V. mit Art. 49 Abs. 1 VZAE, was die Vorinstanz
damit begründete, dass die Beschwerdeführer sich mehr als zwei Jahre im Ausland
aufgehalten hätten.
Nachdem auch für das
Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz hier ihr
Ermessen verletzt haben könnte, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
4.3.5
Das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) ist vorliegend nicht tangiert, da kein Familienmitglied mehr über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und der Familie eine
gemeinsame Ausreise zuzumuten ist. Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder
und deren erst vor etwas über einem Jahr erfolgten Wiedereinreise in die
Schweiz ist nicht zu erwarten, dass diese bereits ausserfamiliäre Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung unterhalten, welche durch das von denselben Bestimmungen erfasste
Recht auf Privatleben geschützt sind. Entsprechende Bezüge sind auch
hinsichtlich der Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht substanziiert worden und
beim Beschwerdeführer Nr. 1 bereits aufgrund von dessen Straffälligkeit zu
verneinen. Indes vermöchten die im Raum stehenden Widerrufsgründe ohnehin auch
Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben zu rechtfertigen (vgl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden Nr. 1–2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …