Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00038

16. März 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17961)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mazedonische Staatsangehörige A wurde 1980 in der

Schweiz geboren und erhielt im Familiennachzug eine Niederlassungsbewilligung.

Am 30. September 2003 heiratete er in Mazedonien die 1979 geborene

Landsfrau B, die am 28. Oktober 2003 in die Schweiz einreiste und in der

Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe stammen die drei

gemeinsamen Kinder C (geboren 2004), D (geboren 2006) und E (geboren 2009),

welche allesamt in der Schweiz geboren wurden und eine Niederlassungsbewilligung

erhielten.

A hat während seines hiesigen

Aufenthalts wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. So wurde er mit

jugendgerichtlichem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember

2001 wegen (teilweise gewerbsmässiger) Erpressung und strafbarer

Vorbereitungshandlung zu Raub mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten

Einschliessung bestraft. Mit Strafbefehl vom 1. Februar

2005 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse

von Fr. 1'000.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2006 erfolgte hierzu eine Zusatzstrafe wegen Anstiftung zu

unrechtmässiger Aneignung von sechs Monaten Gefängnis. Am 9. März 2009 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, welche gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- geahndet wurde. Die schwerste Strafe erwirkte A wegen Betrugs

und mehrfacher Urkundenfälschung, wofür er zweitinstanzlich vom Obergericht des

Kantons Zürich am 17. Dezember 2012 mit einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft wurde. Sodann musste die Familie bis

Mitte 2012 mit rund Fr. 228'171.- Sozialhilfe unterstützt werden und liegen gegen die Eheleute

Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.-

vor.

A ist aufgrund einer psychischen

Erkrankung seit Längerem arbeitsunfähig und bezieht

deshalb seit Oktober 2011 eine volle IV-Rente. Aufgrund dieser psychischen

Erkrankung wurde auch die letzte Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme nach

Art. 63 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störung aufgeschoben.

Nachdem A und dessen Familienangehörigen

Mitte 2012 ohne Bekanntgabe eines neuen Wohnortes verschwunden und die Kinder

nicht mehr zum Schulunterricht erschienen waren, meldete die Stadt Zürich die

ganze Familie per 20. Juli 2012 nach unbekannt

ab.

Die Familie hielt sich in der Folge in

Mazedonien auf und kehrte erst am 6. Januar 2015

in die Schweiz zurück. Mit Eingabe vom 15. April

2015 ersuchte A um die vorzeitige (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung für sich und seine Kinder und um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 4. August 2015

stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von A und

der drei Kinder sowie die Aufenthaltsbewilligung von dessen Ehefrau erloschen

seien. Zugleich wies es die Bewilligungsgesuche allesamt ab, setzte der Familie

eine Ausreisefrist bis zum 4. Oktober 2015 und

hielt fest, dass einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist keine

aufschiebende Wirkung zukomme.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es

diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es dem

Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2016 an.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 liessen A und B sowie die von ihnen vertretenen Kinder

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A und den Kindern

die Niederlassungsbewilligung und B die Aufenthaltsbewilligung

wiederzuerteilen. Weiter ersuchten sie darum, den Beschwerdeentscheid in der

Schweiz abwarten zu können und verlangten eine Parteientschädigung für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrations­amt und

der Sicherheitsdirektion Frist zur Einreichung ihrer Akten und zur Beschwerd­eantwort

bzw. Vernehmlassung. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerde­führenden bis zum

Entscheid über vorsorgliche Massnahmen berechtigt

sind, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

Während die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der

prozessuale Antrag der Beschwerdeführenden, den Beschwerdeentscheid in der

Schweiz abwarten zu können, hinfällig.

3.

3.1

Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und

zweckgebunden und erlischt, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt oder die

Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Art. 33 und 61

Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Im Gegensatz dazu wird die

Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 1 AuG unbefristet und

ohne Bedingungen erteilt. Beide Bewilligungsarten

erlöschen jedoch nach sechs Monaten, wenn die berechtigte Person die Schweiz

ohne Abmeldung verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG). Nach

konstanter Rechtsprechung genügt dabei das formale Kriterium eines mehr als

sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts, ohne dass es auf die Motive der

Landesabwesenheit oder die Absichten des Betroffenen ankommt

(BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 5. November 2014,2C_213/2014,

E. 2.1 mit Hinweisen). Indes kann die

Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG auf Gesuch hin trotz Auslandsabwesenheit während vier Jahren

aufrechterhalten werden.

3.2

Die Beschwerdeführenden hielten sich eigenen

Angaben zufolge zwischen Anfang 2013 und Anfang 2015 oder gemäss

Beschwerdeschrift "rund zwei Jahre" in Mazedonien auf, ohne sich in

der Schweiz abgemeldet zu haben. Gemäss den vor Verwaltungsgericht nur

unsubstanziiert bestrittenen vorinstanz­lichen

Erwägungen reisten die Beschwerde­führenden bereits am

20.

Juli 2012 ohne Abmeldung aus und kehrten erst

am 6. Januar 2015 in die Schweiz zurück. Auch wenn

das genaue Ausreisedatum der Beschwerde-führenden

nicht bekannt ist, deuten die Umstände auf eine Ausreise Mitte 2012 hin (Verlassen

der Wohnung in Zürich im Juli 2012, kein Schul- bzw. Kindergartenbesuch der

Kinder nach den Sommerferien 2012 sowie Einstelllung der ergänzend ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen per Ende Juni 2012). Indessen kann offenbleiben, wann

genau die Beschwerdeführenden ausreisten. Sie haben sich jedenfalls mehr als

sechs Monate ohne Abmeldung im Ausland aufgehalten. Nachdem sie kein Gesuch um

Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen gestellt haben, sind sämtliche

Bewilligungen von Gesetzes wegen erloschen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

Nr. 2 ist zudem infolge Ablaufs der

Gültigkeitsdauer schon am 28. Oktober 2011 erloschen.

4.

4.1

Nach dem Verlust des Anwesenheitsrechts

unterstehen ausländische Personen, die in die Schweiz zurückkehren wollen bzw.

hier eine erneute Bewilligung benötigen, den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AuG.

Von diesen (arbeitsmarktlichen)

Zulassungsvoraussetzungen kann insbesondere abge­wichen werden, um den in

Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 AuG umschriebenen Konstellationen Rechnung zu tragen. Die

Bestimmungen sind als Kann-Vorschrift formuliert und vermitteln insofern keinen

Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung. Ihre Anwendung liegt vielmehr im

Ermessen der Migrationsbehörden (vgl. zum Ganzen Andrea Good/Titus Bosshard in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 AuG N. 3).

Dieses ist pflichtgemäss auszuüben und hat – unter Berücksichtigung der

öffentlichen Interessen und des Integrationsgrads sowie der persönlichen

Verhältnisse der betroffenen Ausländer – die Verhältnismässigkeit zu wahren

(Art. 96 Abs. 1

AuG), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass das Verwaltungsgericht in

pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen der Migrationsbehörde bzw. der Rekursinstanz

nicht eingreift (vgl. E. 1 vorstehend).

4.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von

Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, welche früher einmal im Besitz

einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. So kann einer ausländischen

Person die Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen vorzeitig (wieder-)erteilt

werden, wenn diese eine solche bereits früher während mindestens zehn Jahren

besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert

hat oder andere wichtige Gründe für eine vorzeitige Wiedererteilung sprechen

(Art. 34 Abs. 3 AuG

in Verbindung mit Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE]; VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6.5).

Einer erneuten Bewilligungserteilung stehen

generell die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG

entgegen, welche auch bei Personen zur Anwendung gelangen, welche früher im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren und damals den höheren

Widerrufshürden von Art. 63 AuG unterstanden

(vgl. Art. 34 Abs. 2

lit. b AuG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich

2015, Art. 34 AuG N. 5).

4.3

Zu prüfen ist zunächst, ob den Beschwerdeführenden

gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 VZAE vorzeitig aus wichtigen Gründen die

Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen ist oder ob Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG gegeben sind.

4.3.1

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde in der Schweiz geboren und ist hier

aufgewachsen, hat das Land jedoch gemeinsam mit seiner Familie freiwillig

verlassen und bis zu seiner Wiedereinreise Anfang 2015 sicherlich "rund 2

Jahre" in Mazedonien gelebt. Dies spricht trotz des langen Aufenthalts in

der Schweiz dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Reintegration in Mazedonien

grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers Nr. 1 und die hierzu eingereichten ärztlichen Berichte

belegen eine psychische Erkrankung mit längerer Arbeitsunfähigkeit, welche allerdings

seiner freiwilligen Übersiedlung nach Mazedonien offensichtlich nicht entgegenstand.

Eine psychiatrische Behandlung seiner psychischen Störung ist grundsätzlich

auch in Mazedonien möglich, wenngleich das dortige Gesundheitswesen allenfalls

nicht Schweizer Standards erreicht. Ob der Beschwerdeführer Nr. 1 den

Kontakt zu seinem Schweizer Psychiater übergangsweise allenfalls auch von

Mazedonien aus weiter pflegen will, kann offenbleiben. Immerhin stand er zu

diesem auch während seinem gut 2-jährigen Auslandaufenthalt in telefonischem

Kontakt. Ansonsten ist es ihm zuzumuten, sich in Mazedonien einen neuen

Therapeuten zu suchen. Die im Hinblick auf das vorliegende Bewilligungsverfahren

verfassten ärztlichen Berichte vom 13. Januar 2016 und 19. März 2015

beschränken sich zudem auch nicht auf eine rein medizinische Beurteilung und

sind durch das Gericht frei zu würdigen (vgl. auch VGr, 18. Mai 2015,

VB.2015.00647, E. 2.11 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin Nr. 2

hat in Mazedonien den weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht und sich

dort bis Anfang 2015 erneut während gut 2 Jahren aufgehalten. Eine

tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz und eine Heimatentfremdung sind bei

ihr damit nicht ersichtlich. Zudem ging sie bislang in der Schweiz auch noch

keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Kinder haben erst vor

Kurzem in ihrer mazedonischen Heimat gelebt und dort teilweise auch die Schule

besucht. Dass sie sich nach ihrer Wiedereinreise wieder in der Schweiz

eingelebt haben, steht aufgrund ihres noch jungen Alters einer Rückkehr nach

Mazedonien nicht entgegen und ist ihnen heute eher zuzumuten als im Zeitpunkt,

als sie auf Wunsch ihrer Eltern in eine ihnen damals noch weitaus fremdere

Heimat ausreisen mussten.

Damit ist die gesamte Familie

noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet,

dass ihnen eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Dem prekären Aufenthalt der

Familie seit deren Rückkehr Anfang 2015 ist praxisgemäss keine besonders

integrierende Wirkung zuzusprechen, musste die Familie doch in dieser Zeit

stets mit ihrer Wegweisung nach Mazedonien rechnen. Die Vorinstanz hat diese

Umstände und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 im

Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung durchaus angemessen berücksichtigt.

4.3.2

Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend das Verhalten des

Beschwerdeführers Nr. 1 gewürdigt:

Der Beschwerdeführer Nr. 1

ist während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig geworden und

erwirkte deshalb mehrere Freiheitsstrafen von bis zu acht Monaten. Da er zum

Tatzeitpunkt seiner letzten und schwersten Tat gemäss psychiatrischem Gutachten

zwar voll schuldfähig war, jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine

erhöhte Rückfallgefahr für weitere Vermögensdelikte aufweist, wurde der

Strafvollzug zugunsten einer Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störung aufgeschoben.

Die angedachte ambulante Massnahme mit einleitender stationärer Behandlung

konnte jedoch nie in Vollzug gesetzt werden, da der Beschwerdeführer Nr. 1

zuvor mit seiner Familie nach Mazedonien ausreiste.

Aus einem Schlussbericht der

Kantonspolizei Zürich vom 13. Mai 2014 ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 vom 22. Mai 2013 bis mindestens 16. Februar

2014.

in Mazedonien in Untersuchungshaft weilte, weil er dringend verdächtigt

wurde, sich als Mitglied einer kriminellen Gruppe an Kredit- und

Bankkartenbetrügereien beteiligt zu haben. Zur weiteren Abklärung seines

strafrechtlichen Leumunds und mit Hinweis auf seine diesbezügliche

Mitwirkungspflicht wurde er deshalb mit migrationsamtlichen Schreiben vom

7.

Mai 2015 unter anderem zur Einreichung eines aktuellen heimatlichen

Strafregisterauszugs aufgefordert, welchen er ohne nähere Begründung auch

innert der ihm hierzu erstreckten Frist nie nachreichte. Überhaupt hat sich der

Beschwerdeführer Nr. 1 nie zu seiner Untersuchungshaft in seiner Heimat

geäussert, obwohl er sich dazu auch aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen

hätte veranlasst sehen müssen.

Der Beschwerdeführer Nr. 1

und dessen Familie mussten von Anfang 2000 bis Mitte 2012 mit rund Fr. 228'171.-

Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter liegen gegen die Beschwerdeführenden

Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 50'000.- vor. Auch

inskünftig besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Nr. 1

und dessen Familie zumindest ergänzend zu dessen IV-Rente und allfälligen

Ergänzungsleistungen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Beschwerdeführerin

Nr. 2 ist zwar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereit und hat eine

Arbeitsstelle zugesichert erhalten: Inwieweit dies das Sozialhilferisiko der

Familie dauerhaft senken wird, erscheint jedoch fraglich, hat sich die Beschwerdeführerin

Nr. 2 doch bislang noch nicht auf dem Schweizer Arbeitsmarkt bewährt und

dürfte das von ihr beabsichtigte Arbeitspensum neben der Unterstützung ihrer

Kinder und ihres psychisch kranken Mannes nur schwer zu bewältigen sein.

Immerhin lässt sich die frühere Sozialhilfeabhängigkeit und das fortbestehende

Sozialhilferisiko der Familie zumindest teilweise auf die psychische Erkrankung

des Beschwerdeführers Nr. 1 und entsprechende Betreuungsbedürfnisse

zurückführen und ist insoweit unverschuldet.

4.3.3

Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 durch

sein Verhalten in der Schweiz Widerrufsgründe erfüllt hat. Im Rahmen der

Gesamtbeurteilung kam sie jedoch zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der

öffentlichen Interessen, des Integrationsgrads sowie der persönlichen

Verhältnisse wichtige Gründe für die Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG zu verneinen

seien. Diese Würdigung des Sachverhalts erfolgte angesichts der nicht

unerheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers Nr. 1, der fehlenden

beruflichen Integration der beiden Eheleute und der auch für die Zukunft

absehbaren Sozialhilfeabhängigkeit durchaus innerhalb des der Vorinstanz

zustehenden Ermessens. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung

ist nicht ersichtlich.

4.3.4

Die Verweigerung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG (persönlicher Härtefall) durch die Vorinstanz wird seitens der

Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht nicht

angefochten. Ebenso wenig hinterfragen die Beschwerdeführer die Verweigerung

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. k AuG i.V. mit Art. 49 Abs. 1 VZAE, was die Vorinstanz

damit begründete, dass die Beschwerdeführer sich mehr als zwei Jahre im Ausland

aufgehalten hätten.

Nachdem auch für das

Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz hier ihr

Ermessen verletzt haben könnte, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

4.3.5

Das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschen­rechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) ist vorliegend nicht tangiert, da kein Familienmitglied mehr über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und der Familie eine

gemeinsame Ausreise zuzumuten ist. Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder

und deren erst vor etwas über einem Jahr erfolgten Wiedereinreise in die

Schweiz ist nicht zu erwarten, dass diese bereits ausserfamiliäre Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung unterhalten, welche durch das von denselben Bestimmungen erfasste

Recht auf Privatleben geschützt sind. Entsprechende Bezüge sind auch

hinsichtlich der Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht substanziiert worden und

beim Beschwerdeführer Nr. 1 bereits aufgrund von dessen Straffälligkeit zu

verneinen. Indes vermöchten die im Raum stehenden Widerrufsgründe ohnehin auch

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben zu rechtfertigen (vgl.

Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden Nr. 1–2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …