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Entscheid

VB.2016.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00039

6. April 2016Deutsch16 min

(URT.2016.17997)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene Mazedonier A heiratete

am 7. August 2004 in seinem Heimatland die 1961 geborene Schweizer

Bürgerin C und nahm am 17. Juli 2005 bei dieser Wohnsitz in der Schweiz.

In der Folge erhielt er zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2010 die Niederlassungsbewilligung.

Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. Oktober 2012 rechtskräftig

geschieden.

Während

seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und erwirkte

folgende strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen:

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'000.-

wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 18. April 2007;

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 800.-

wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss

Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. Oktober 2008;

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfrie­densbruchs gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom

18. Dezember 2014.

Der Strafvollzug der Geld- und

Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Nachdem es A bereits mit Verfügung vom 1. Juni

2007 wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief

das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Juni 2015 dessen Niederlassungsbewilligung

und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015. Überdies entzog

es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es

diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setze es A eine neue

Ausreisefrist bis zum 16. März 2016.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2016

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

(hinsichtlich dem Bewilligungswiderruf und der angesetzten Ausreisefrist)

aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner

Wegweisung abzusehen. Stattdessen sei er lediglich zu verwarnen. Weiter

beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die

Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner

ersuchte er um Beizug der migrationsamtlichen und vorinstanzlichen Akten und um

Fristansetzung und Formular­zustellung zum Nachweis

seiner Prozessbedürftigkeit.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar

2016.

zog das Verwaltungsgericht die Ver­fahrensakten

bei, stellte A ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"

zu und setzte dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich Frist für eine Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten

Vernehmlassung an. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016

wurde A zudem Frist zum substanziierten Nachweis

seiner Mittellosigkeit angesetzt.

Während die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte A Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach und gab bekannt, seine Arbeitsstelle verloren zu haben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss

einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In

der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den ange­fochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1; VGr, 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Überdies sind in der Beschwerdeschrift

ungebührliche Ausführungen zu vermeiden (vgl. auch § 5 Abs. 3 VRG),

wobei insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei eine sachliche Darlegung

erwartet werden darf.

2.2

Die Beschwerdeschrift genügt nur knapp dem

Begründungserfordernis, wird doch kaum substanziell auf die vorinstanzlichen

Erwägungen eingegangen und stattdessen seitenweise wortwörtlich aus der

Rekurseingabe zitiert. Auch wenn Verweise auf vor­instanzliche

Eingaben zulässig sind, muss gleichwohl dargelegt werden, weshalb die bereits

vor Rekursinstanz vorgebrachten Argumente inzwischen nicht durch die vor­instanzlichen Erwägungen wiederlegt worden sind. Mit dem

vorinstanzlichen Entscheid setzt sich die Beschwerde jedoch nur am Rande

auseinander, wobei auch hier haupt­sächlich die

bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt werden.

Die Beschwerdeschrift und die in dieser

zitierten Passagen aus der Rekurseingabe lassen zudem teilweise eine sachliche Auseinandersetzung vermissen. So wird dem

Migrationsamt pauschal und ohne hinreichende Veranlassung ein höchst

rechtsmissbräuchliches und treuwidriges, dreistes und zielgerichtetes Verhalten

unterstellt. Unter anderem wird das Migrationsamts bezichtigt, bewusst gelogen

zu haben oder sich überhaupt nicht mit dem zum Widerruf anlassgebenden

Strafurteil befasst zu haben, obwohl dieses an kritisierter Stelle lediglich

korrekt aus der zum rechtskräftigen Urteil erhobenen Anklageschrift zitiert

hat.

Auch wenn die Beschwerde damit insgesamt nur knapp die

Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist sie im Sinn nachfolgender Erwägungen

abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377

E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen

verschiedener banden- und gewerbs­mässig betriebener

Einbruchsdiebstähle (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine

überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.

Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren

gelten, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen

ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafrichter

gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten

Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.2).

Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige

Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,

E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren

Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein

geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht

in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni

1999.

(FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen

werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt

ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht

entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus

strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte

Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB) in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der

oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der

ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung

zuzumessen ist.

4.2.3

Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,

haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.

Art. 358 Abs. 1 StPO). Es besteht im migrationsrechtlichen Verfahren

kein Raum, die bereits rechtskräftige Verurteilung und die in der Anklage

umschriebene und im abgekürzten Verfahren anerkannte Sachverhaltserstellung infrage

zu stellen. Da sich der anerkannte Sachverhalt damit bereits aus der zum Urteil

erhobenen Anklageschrift ergibt, erscheint der Beizug weiterer Strafakten

entbehrlich.

Der Beschwerdeführer ist demnach

zwischen dem 9. Juli und 19. August 2011 als Mitglied einer

Einbrecherbande in mehrere Baustellen und in Bau befindliche Wohnungen eingedrungen

und hat dort Baustellenmateriel usw. im Wert von Fr. 142'085.05 entwendet

und einen Sachschaden von Fr. 70.- verursacht. Beim ausgesprochenen

Strafmass von 24 Monaten und wegen der qualifizierten und gewerbsmässigen

Begehung als Mitglied einer Bande ist von einer erheblichen kriminellen Energie

und einer nicht bloss untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers auszugehen.

Seine finanziellen und psychischen Probleme zur Tatzeit sind nicht näher

substanziiert worden und waren bereits bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, sein Verschulden weiter

zu relativieren. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich

letztlich geständig zeigte, seine Diebeszüge allesamt auf Baustellen und in im

Bau befindlichen Wohnungen durchführte und einen verhältnismässig geringen

Sachschaden verursachte. So ist davon auszugehen, dass solchen schuldmindernden

Umständen bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen wurde.

4.2.4

Einbruchsdelikte gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des

Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen

und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen

hierzu wird sodann auch der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl

ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher

Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl.

Art. 66a StGB gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden

Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121

BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in

Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers

gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch

zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht

erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende

Delikte (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht

publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,

E. 5.2.3).

Damit legt sowohl das ausgesprochene

Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktskategorie einen

Bewilligungswiderruf nahe.

4.2.5

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen

verschiedener Verkehrsdelikte vorbestraft sowie ausländerrechtlich verwarnt

worden war und noch während laufender Probezeit erneut delinquierte. Wenngleich

seine früheren Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den

Hintergrund treten und nicht einschlägig erscheinen, zeigt das bisherige

Legalverhalten des Beschwerdeführers eine geringe Gesetzestreue auf. Zudem

handelt es sich auch bei den früheren Verkehrsdelikten keineswegs um

Bagatellen: Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit einer Trunkenheitsfahrt und

mit einer massiven Geschwindigkeitsübertretung leichtfertig die Gefährdung

weiterer Personen in Kauf genommen und wurde wegen seinem ersten Verkehrsdelikt

2007.

zu Recht ausländerrechtlich verwarnt.

4.2.6

Dass er sich seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr

zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,

zumal einem Wohlverhalten in der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen

Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete

Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht

nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und

Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).

Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der

Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Tätern von qualifizierten

Einbruchsdelikten, dem sich im Strafmass wider­spiegelnden

Verschulden des Beschwer­deführers und dessen bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen

Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer

Wegweisung.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 ½ Jahren in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben

und aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass er gewisse Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Ebenso ist zu vermuten, dass er sich

inzwischen Kenntnisse der hiesigen Sprache angeeignet hat, wenngleich vertiefte

Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen sind und polizeiliche Befragungen bislang nur

unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden konnten. Nach seiner

Einreise in die Schweiz war er als ... tätig, wobei er aufgrund zweier

Arbeitsunfälle bis vor Kurzem nur ein Teilzeitpensum zu bewältigen vermochte

und ergänzend eine SUVA-Rente erhielt. Mit Eingabe vom 10. März 2016

teilte sein Rechtsvertreter sodann mit, dass er insbesondere wegen seines nicht

gesicherten Aufenthaltsstatus seine Arbeitsstelle verloren habe und nunmehr

einzig eine "IV-Rente" in Höhe von Fr. 606.65 beziehe. Im Zusammenhang

mit seiner unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit erhielt der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch geringfügige Zusatzleistungen des

Sozialamts. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Zürich 12 vom 8. Februar 2016 und eigenen Angaben Schulden

in Höhe von etwas über Fr. 5'000.-.

Auch unter Berücksichtigung

seiner unfallbedingten gesundheitlichen Probleme geht seine berufliche, soziale

und sprachliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus

und wird zumindest durch sein mangelhaftes Legalverhalten stark getrübt.

4.3.2

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von

24.

Monaten liegt zwar noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich

zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche

Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies

allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein Widerruf

bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig sei, doch

gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind,

unzulässig (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.3.2).

So ist eine unter dem Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV stehende Beziehung zu einer hier

anwesenheitsberechtigten Person nicht ersichtlich. Insbesondere steht die

bereits geschiedene Ehe nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner selbst unter

Ausblendung seine Straffälligkeit nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden

Integration kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf

das in den selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens

stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz

voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

4.3.3

Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin seiner mazedonischen Heimat

verbunden, wo er aufgewachsen ist und eine Ausbildung als ... absolviert hat.

Er pflegt durch regelmässige Ferienaufenthalte und Telefonate weiterhin den

Kontakt zu seiner Heimat und den dort lebenden Verwandten (insbesondere Eltern

und Bruder), welche ihm allenfalls bei seiner sozialen und beruflichen

Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland behilflich sein könnten.

Aufgrund seiner insgesamt hinter den

Erwartungen zurückgebliebenen Integration und seinen intakten Heimatbezügen ist

der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt und seiner

Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in Maze­donien nicht mehr zuzumuten wäre. Insbesondere stehen auch die

allenfalls schlechteren Zukunftsaussichten in Mazedonien seiner Wegweisung aus

der Schweiz nicht entgegen.

4.3.4

Auch sein Gesundheitszustand steht einer erfolgreichen Wiedereingliederung

in seiner Heimat nicht entgegen. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss zweier

nicht mehr ganz aktueller Arztzeugnisse an psychischen und (unfallbedingten)

körperlichen Beschwerden und befindet sich deshalb in psychotherapeutischer

bzw. orthopädischer Behandlung. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass derartige

Behandlungen nicht auch in Mazedonien erhältlich sind, wenngleich das dortige

Gesundheitswesen allenfalls nicht westeuropäische Standards erreicht. Auch

operative Eingriffe dürften in Mazedonien möglich sein, indes weist der

Beschwerdeführer ohnehin nicht nach, dass ein derartiger Eingriff derzeit

erforderlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr deutet die vor seinem

jüngsten Stellenverlust erfolgte kontinuierliche Erhöhung seines Arbeitspensums

darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen weiter verbessert hat.

Der Beschwerdeführer führt seine derzeitige Arbeitslosigkeit sodann auch primär

auf seinen prekären ausländerrechtlichen Status und nicht auf seine

gesundheitliche Konstitution zurück.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen

Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit

auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse

und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verhältnismässig.

5.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers

zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie

das Migrationsamt angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil

dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur

Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung

von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013,

2C_705/2013, E. 3.1).

6.

Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen

vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle

des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesen­heitsbewilligung

des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das

Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher

Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht

der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits einmal (erfolglos)

ausländerrechtlich verwarnt.

7.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

8.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

9.

Dass der Beschwerdeführer

während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zur kontrollfristlichen

Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung aufgefordert wurde, vermag kein

berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer seines Niederlassungsrechts zu er­wecken.

So ist der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm

eingelegten Rechtsmittel auch weiterhin in der Schweiz niederlassungsberechtigt

und hat bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung um

deren (kontrollfristliche) Verlängerung besorgt zu sein.

10.

10.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

10.2

Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind

sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer

(Einbruchs-)Delinquenz sowie der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu be­zeichnen,

weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unent­geltliche Prozessführung abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …