VB.2016.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00039
6. April 2016Deutsch16 min
(URT.2016.17997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00039
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene Mazedonier A heiratete
am 7. August 2004 in seinem Heimatland die 1961 geborene Schweizer
Bürgerin C und nahm am 17. Juli 2005 bei dieser Wohnsitz in der Schweiz.
In der Folge erhielt er zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2010 die Niederlassungsbewilligung.
Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. Oktober 2012 rechtskräftig
geschieden.
Während
seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und erwirkte
folgende strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen:
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'000.-
wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 18. April 2007;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 800.-
wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss
Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. Oktober 2008;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom
18. Dezember 2014.
Der Strafvollzug der Geld- und
Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Nachdem es A bereits mit Verfügung vom 1. Juni
2007 wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief
das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Juni 2015 dessen Niederlassungsbewilligung
und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015. Überdies entzog
es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setze es A eine neue
Ausreisefrist bis zum 16. März 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2016
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
(hinsichtlich dem Bewilligungswiderruf und der angesetzten Ausreisefrist)
aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner
Wegweisung abzusehen. Stattdessen sei er lediglich zu verwarnen. Weiter
beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner
ersuchte er um Beizug der migrationsamtlichen und vorinstanzlichen Akten und um
Fristansetzung und Formularzustellung zum Nachweis
seiner Prozessbedürftigkeit.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar
2016.
zog das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten
bei, stellte A ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
zu und setzte dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich Frist für eine Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten
Vernehmlassung an. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016
wurde A zudem Frist zum substanziierten Nachweis
seiner Mittellosigkeit angesetzt.
Während die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte A Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach und gab bekannt, seine Arbeitsstelle verloren zu haben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In
der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2). Überdies sind in der Beschwerdeschrift
ungebührliche Ausführungen zu vermeiden (vgl. auch § 5 Abs. 3 VRG),
wobei insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei eine sachliche Darlegung
erwartet werden darf.
2.2
Die Beschwerdeschrift genügt nur knapp dem
Begründungserfordernis, wird doch kaum substanziell auf die vorinstanzlichen
Erwägungen eingegangen und stattdessen seitenweise wortwörtlich aus der
Rekurseingabe zitiert. Auch wenn Verweise auf vorinstanzliche
Eingaben zulässig sind, muss gleichwohl dargelegt werden, weshalb die bereits
vor Rekursinstanz vorgebrachten Argumente inzwischen nicht durch die vorinstanzlichen Erwägungen wiederlegt worden sind. Mit dem
vorinstanzlichen Entscheid setzt sich die Beschwerde jedoch nur am Rande
auseinander, wobei auch hier hauptsächlich die
bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt werden.
Die Beschwerdeschrift und die in dieser
zitierten Passagen aus der Rekurseingabe lassen zudem teilweise eine sachliche Auseinandersetzung vermissen. So wird dem
Migrationsamt pauschal und ohne hinreichende Veranlassung ein höchst
rechtsmissbräuchliches und treuwidriges, dreistes und zielgerichtetes Verhalten
unterstellt. Unter anderem wird das Migrationsamts bezichtigt, bewusst gelogen
zu haben oder sich überhaupt nicht mit dem zum Widerruf anlassgebenden
Strafurteil befasst zu haben, obwohl dieses an kritisierter Stelle lediglich
korrekt aus der zum rechtskräftigen Urteil erhobenen Anklageschrift zitiert
hat.
Auch wenn die Beschwerde damit insgesamt nur knapp die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist sie im Sinn nachfolgender Erwägungen
abzuweisen.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377
E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen
verschiedener banden- und gewerbsmässig betriebener
Einbruchsdiebstähle (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine
überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren
gelten, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen
ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafrichter
gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten
Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.2).
Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige
Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,
E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren
Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein
geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht
in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
1999.
(FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen
werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
4.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt
ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht
entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus
strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte
Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB) in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der
oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der
ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung
zuzumessen ist.
4.2.3
Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,
haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.
Art. 358 Abs. 1 StPO). Es besteht im migrationsrechtlichen Verfahren
kein Raum, die bereits rechtskräftige Verurteilung und die in der Anklage
umschriebene und im abgekürzten Verfahren anerkannte Sachverhaltserstellung infrage
zu stellen. Da sich der anerkannte Sachverhalt damit bereits aus der zum Urteil
erhobenen Anklageschrift ergibt, erscheint der Beizug weiterer Strafakten
entbehrlich.
Der Beschwerdeführer ist demnach
zwischen dem 9. Juli und 19. August 2011 als Mitglied einer
Einbrecherbande in mehrere Baustellen und in Bau befindliche Wohnungen eingedrungen
und hat dort Baustellenmateriel usw. im Wert von Fr. 142'085.05 entwendet
und einen Sachschaden von Fr. 70.- verursacht. Beim ausgesprochenen
Strafmass von 24 Monaten und wegen der qualifizierten und gewerbsmässigen
Begehung als Mitglied einer Bande ist von einer erheblichen kriminellen Energie
und einer nicht bloss untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers auszugehen.
Seine finanziellen und psychischen Probleme zur Tatzeit sind nicht näher
substanziiert worden und waren bereits bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, sein Verschulden weiter
zu relativieren. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich
letztlich geständig zeigte, seine Diebeszüge allesamt auf Baustellen und in im
Bau befindlichen Wohnungen durchführte und einen verhältnismässig geringen
Sachschaden verursachte. So ist davon auszugehen, dass solchen schuldmindernden
Umständen bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen wurde.
4.2.4
Einbruchsdelikte gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen
und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen
hierzu wird sodann auch der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl
ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher
Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl.
Art. 66a StGB gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden
Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121
BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in
Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers
gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht
erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende
Delikte (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013, E. 2.5 [nicht
publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,
E. 5.2.3).
Damit legt sowohl das ausgesprochene
Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktskategorie einen
Bewilligungswiderruf nahe.
4.2.5
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen
verschiedener Verkehrsdelikte vorbestraft sowie ausländerrechtlich verwarnt
worden war und noch während laufender Probezeit erneut delinquierte. Wenngleich
seine früheren Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den
Hintergrund treten und nicht einschlägig erscheinen, zeigt das bisherige
Legalverhalten des Beschwerdeführers eine geringe Gesetzestreue auf. Zudem
handelt es sich auch bei den früheren Verkehrsdelikten keineswegs um
Bagatellen: Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit einer Trunkenheitsfahrt und
mit einer massiven Geschwindigkeitsübertretung leichtfertig die Gefährdung
weiterer Personen in Kauf genommen und wurde wegen seinem ersten Verkehrsdelikt
2007.
zu Recht ausländerrechtlich verwarnt.
4.2.6
Dass er sich seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr
zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,
zumal einem Wohlverhalten in der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen
Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete
Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht
nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und
Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).
Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der
Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Tätern von qualifizierten
Einbruchsdelikten, dem sich im Strafmass widerspiegelnden
Verschulden des Beschwerdeführers und dessen bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen
Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer
Wegweisung.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 ½ Jahren in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben
und aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass er gewisse Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Ebenso ist zu vermuten, dass er sich
inzwischen Kenntnisse der hiesigen Sprache angeeignet hat, wenngleich vertiefte
Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen sind und polizeiliche Befragungen bislang nur
unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden konnten. Nach seiner
Einreise in die Schweiz war er als ... tätig, wobei er aufgrund zweier
Arbeitsunfälle bis vor Kurzem nur ein Teilzeitpensum zu bewältigen vermochte
und ergänzend eine SUVA-Rente erhielt. Mit Eingabe vom 10. März 2016
teilte sein Rechtsvertreter sodann mit, dass er insbesondere wegen seines nicht
gesicherten Aufenthaltsstatus seine Arbeitsstelle verloren habe und nunmehr
einzig eine "IV-Rente" in Höhe von Fr. 606.65 beziehe. Im Zusammenhang
mit seiner unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit erhielt der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch geringfügige Zusatzleistungen des
Sozialamts. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Zürich 12 vom 8. Februar 2016 und eigenen Angaben Schulden
in Höhe von etwas über Fr. 5'000.-.
Auch unter Berücksichtigung
seiner unfallbedingten gesundheitlichen Probleme geht seine berufliche, soziale
und sprachliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus
und wird zumindest durch sein mangelhaftes Legalverhalten stark getrübt.
4.3.2
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von
24.
Monaten liegt zwar noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich
zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche
Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies
allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein Widerruf
bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig sei, doch
gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind,
unzulässig (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.3.2).
So ist eine unter dem Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV stehende Beziehung zu einer hier
anwesenheitsberechtigten Person nicht ersichtlich. Insbesondere steht die
bereits geschiedene Ehe nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner selbst unter
Ausblendung seine Straffälligkeit nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden
Integration kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf
das in den selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens
stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz
voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
4.3.3
Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin seiner mazedonischen Heimat
verbunden, wo er aufgewachsen ist und eine Ausbildung als ... absolviert hat.
Er pflegt durch regelmässige Ferienaufenthalte und Telefonate weiterhin den
Kontakt zu seiner Heimat und den dort lebenden Verwandten (insbesondere Eltern
und Bruder), welche ihm allenfalls bei seiner sozialen und beruflichen
Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland behilflich sein könnten.
Aufgrund seiner insgesamt hinter den
Erwartungen zurückgebliebenen Integration und seinen intakten Heimatbezügen ist
der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt und seiner
Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Insbesondere stehen auch die
allenfalls schlechteren Zukunftsaussichten in Mazedonien seiner Wegweisung aus
der Schweiz nicht entgegen.
4.3.4
Auch sein Gesundheitszustand steht einer erfolgreichen Wiedereingliederung
in seiner Heimat nicht entgegen. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss zweier
nicht mehr ganz aktueller Arztzeugnisse an psychischen und (unfallbedingten)
körperlichen Beschwerden und befindet sich deshalb in psychotherapeutischer
bzw. orthopädischer Behandlung. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass derartige
Behandlungen nicht auch in Mazedonien erhältlich sind, wenngleich das dortige
Gesundheitswesen allenfalls nicht westeuropäische Standards erreicht. Auch
operative Eingriffe dürften in Mazedonien möglich sein, indes weist der
Beschwerdeführer ohnehin nicht nach, dass ein derartiger Eingriff derzeit
erforderlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr deutet die vor seinem
jüngsten Stellenverlust erfolgte kontinuierliche Erhöhung seines Arbeitspensums
darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen weiter verbessert hat.
Der Beschwerdeführer führt seine derzeitige Arbeitslosigkeit sodann auch primär
auf seinen prekären ausländerrechtlichen Status und nicht auf seine
gesundheitliche Konstitution zurück.
Angesichts des überwiegenden öffentlichen
Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verhältnismässig.
5.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers
zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie
das Migrationsamt angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil
dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur
Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung
von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013,
2C_705/2013, E. 3.1).
6.
Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen
vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle
des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung
des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das
Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher
Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht
der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits einmal (erfolglos)
ausländerrechtlich verwarnt.
7.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
8.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
9.
Dass der Beschwerdeführer
während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zur kontrollfristlichen
Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung aufgefordert wurde, vermag kein
berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer seines Niederlassungsrechts zu erwecken.
So ist der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm
eingelegten Rechtsmittel auch weiterhin in der Schweiz niederlassungsberechtigt
und hat bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung um
deren (kontrollfristliche) Verlängerung besorgt zu sein.
10.
10.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
10.2
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind
sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer
(Einbruchs-)Delinquenz sowie der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen,
weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …