VB.2016.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00040
8. Februar 2016Deutsch18 min
(URT.2016.17860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00040
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. im Spital B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A (geboren 1988) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom
25. Februar 2014 des Raubes und der Drohung schuldig gesprochen und mit
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Anrechnung von
315 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug,
teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
25. März 2013. Das Bezirksgericht D ordnete ferner eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) an und schob die Freiheitsstrafe
zugunsten der stationären Massnahme auf. Zudem wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F
vom 15. Dezember 2014 der versuchten Brandstiftung schuldig gesprochen und
mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Der Vollzug dieser
Freiheitsstrafe und zweier Ersatzfreiheitsstrafen wurde mit Verfügung des Amts
für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4
(fortan: JUV) vom 24. August 2015 zugunsten der laufenden stationären
Massnahme aufgeschoben.
B. Ab dem
5. Februar 2014 befand sich A in der Station G der Psychiatrischen
Klinik H im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts und wurde nach
Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer und nachdem kein Platz in einer
Nachfolgeeinrichtung gefunden werden konnte, am 9. Mai 2014 in
Sicherheitshaft ins Gefängnis I und danach ins Gefängnis J verlegt.
Ab dem 8. September 2014 wurde die stationäre Massnahme in der Psychiatrischen
Klinik K vollzogen. Dort wurde A wegen wiederholter Gewalt gegen Klinikmitarbeitende
ausgeschlossen und am 13. April 2015 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J
versetzt. Am 21. Mai 2015 wurde A in die Anstalt L und danach am
15. Juli 2015 in die Justivzollzugsanstalt (JVA) M, Massnahmenabteilung,
eingewiesen. Wegen Gewalt gegen Mitarbeitende und massiver Sachbeschädigung
wurde A dort ausgeschlossen, weshalb er am 15. Dezember 2015 erneut in die
Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J versetzt wurde. Am 23. Dezember
2015 wurde A aufgrund seines psychischen Zustandes notfallmässig in die Klinik N
überführt und von dort am 5. Januar 2016 ins Spital B verlegt.
C. Mit
undatierten Schreiben, welche beim JUV am 27. Juli 2015 und 7. August
2015 eingingen, stellte A den Antrag, die Massnahme sei aufzuheben und es sei
ihm ein Rechtsanwalt beizugeben. Nach Eingang des eingeholten Führungsberichts
der JVA M vom 30. September 2015 fanden am 7. Dezember 2015 eine
Anhörung und ein Standortgespräch mit A statt, woran auch sein Rechtsvertreter
teilnahm. Mit Verfügung des JUV vom 9. Dezember 2015 wurde dieser
rückwirkend per 2. Dezember 2015 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A
bestellt.
D. Mit
Verfügung vom 7. Januar 2016 hob das JUV die mit Urteil des Bezirksgerichts D
vom 25. Februar 2014 für A angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB auf (Dispositiv-Ziffer I.). Zudem stellte sie fest, die zugunsten der
Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen seien durch die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie den stationären Massnahmenvollzug vollumfänglich
erstanden und auch die beiden Ersatzfreiheitsstrafen für die Bussen und
Geldstrafen als (durch Sicherheitshaft) gälten als erstanden
(Dispositiv-Ziffer II.). Überdies entzog sie dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung des Rekurses an die Direktion der Justiz und des Innern die aufschiebende
Wirkung (Dispositiv-Ziffer III.).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2016 bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I., II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar
2016. Er sei "in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen" zu
versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den JUV zurückzuweisen
sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren nachfolgenden Erwägungen
an den JUV zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung für das
Rekursverfahren wiederherzustellen.
Nach Beizug der Vollzugsakten, ohne eine Vernehmlassung
einzuholen und unter Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme des JUV
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A mit Verfügung vom
20. Januar 2016 ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Rechtspflege. Dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 22. Januar 2016 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.,
II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar 2016. Er sei im Rahmen
der stationären Massnahme "in eine Klinik und danach in ein betreutes
Wohnen" zu versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den
JUV zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren
nachfolgenden Erwägungen an den JUV zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende
Wirkung für das Beschwerdeverfahren wiederherzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer
Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Die Akten der Direktion der Justiz und des Innern sowie
die Vollzugsakten des JUV wurden eingeholt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 stellte der
Rechtsvertreter von A den Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit des Letzteren,
da dieser ihn telefonisch instruiert habe, die Beschwerde zurückzuziehen, er
sich jedoch nicht sicher sei, ob er effektiv urteilsfähig sei und die Tragweite
einer solchen Instruktion abschätzen könne. Mit Schreiben vom 5. Februar
2016 teilte der Rechtsvertreter mit, er halte vorerst an der Beschwerde fest
und stellte den Antrag, es sei von Amtes wegen eine umfassende Expertise zur
Urteilsfähigkeit von A einzuholen.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1 Aus der
Beschwerdeeingabe und ihren Anträgen geht ein klarer Beschwerdewille hervor.
Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seinen
Ausführungen kaum einschätzen kann, was sein Klient wirklich will.
Die Beschwerdebegründung erweist sich sodann als knapp
genügend. Sie setzt sich zwar kaum mit dem angefochtenen Rekursentscheid
auseinander und wiederholt weitgehend nur das bereits in der Rekursschrift
Vorgebrachte. Dennoch kann ihr entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer
sich gegen die Aufhebung der Massnahme wehrt (eigener Wunsch).
2.2
2.2.1
Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zum
Erheben einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG).
In seinem Beschwerdeantrag Ziffer 1 ersucht der Beschwerdeführer
um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I., II., III., und IV. (gesamtes
Dispositiv) der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Januar 2016.
2.2.2
Die Vorinstanz erachtete es als fraglich und liess es offen, ob der
Beschwerdeführer, der vor allem vorbringe, er sei sich der Konsequenzen eines
Massnahmeabbruchs möglicherweise nicht bewusst und am Rande auf die Folgen des
Entscheids für ihn und die Öffentlichkeit – die Ausschaffung in das Land P und
eine allfällige Gefahr für ihn und Dritte – hinweise, mithin gar nicht geltend
mache, der ihn betreffende Entscheid sei nicht gesetzmässig, überhaupt ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe.
In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I. kann vorliegend
jedoch eine Beschwer und ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers bejaht
werden, möchte er doch offenbar mit der beantragten Aufhebung der Aufhebung der
Massnahme erreichen, dass er in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen
versetzt werde. Der angestrebte Nutzen würde sich durch die Korrektur der
angefochtenen Anordnung ergeben. Demzufolge ist diesbezüglich auf die Beschwerde
einzutreten.
2.2.3
Anders verhält es sich in Bezug auf die Anfechtung von
Dispositiv-Ziffer II. An der Aufhebung der Feststellung, dass die
zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
vollumfänglich erstanden seien, ist kein aktuelles und praktisches Interesse
des Beschwerdeführers zu erkennen und er macht auch kein solches geltend. Es
ist kein Interesse daran auszumachen, dass diese Freiheitsstrafen noch nicht erstanden
sein sollen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, es sei beispielsweise
deren Berechnung falsch vorgenommen worden oder ähnliches, weshalb er von
dieser Feststellung auch nicht beschwert ist und eine diesbezügliche
Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Ebenso verhält es sich betreffend
Dispositiv-Ziffer III. in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses. Der Entscheid darüber erfolgte im Rekursverfahren vor der Vorinstanz,
welche das Gesuch aufgrund ihres Entscheids in der Sache als gegenstandslos
abschrieb. Eine vorliegende Aufhebung würde zu keiner Änderung der Situation
des Beschwerdeführers führen, weshalb er dadurch nicht beschwert ist.
Auf diese Beschwerdeanträge (Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern II. und III.) ist folglich nicht einzutreten.
2.3 Der
Rechtsvertreter stellt die vom Beschwerdeführer erfolgte Instruktion zum Beschwerderückzug
in seiner Eingabe vom 1. Februar 2016 unter die Bedingung, dass der
Beschwerdeführer zunächst von seinem Psychiater als urteilsfähig beurteilt
werden solle, was abzuklären sei. Der Beschwerderückzug muss jedoch
bedingungslos erfolgen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 63 N. 5). Somit hatte dieses Schreiben vorliegend
keine Bedeutung. Dies umso mehr als der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
5. Februar 2016 mitteilte, vorerst an der Beschwerde festzuhalten. Angesichts
der Aktenlage drängten sich auch seitens des Gerichts keine weiteren
Abklärungen auf (vgl. auch E. 5), weshalb der Antrag auf Erstellung einer
Expertise abzuweisen ist.
3.
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die
stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder
einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen
Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB).
Welche Anforderungen an diese Institution zu richten sind,
hat der Gesetzgeber offengelassen. Frühere Forderungen der Doktrin, dass diese
unter ärztlicher Leitung stehen müssen, wurden offenbar mit Blick auf die
Vollzugsrealität fallengelassen. Es soll genügen, dass sie in Bezug auf die
Behandlungsangebote und die personelle Ausstattung den Anforderungen an eine
therapeutische Einrichtung gerecht werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
ist der Kreis der Unterbringungsorte weiter zu fassen. Die Behandlung habe zwar
durch einen Arzt oder unter Aufsicht eines Arztes zu erfolgen, es könne aber
auch genügen, dass der Anstalt ein Arzt zur Verfügung stehe, der sie regelmässig
besuche. Dabei sollten aber die notwendigen speziellen Einrichtungen sowie
entsprechend ausgebildetes und ärztlich überwachtes Personal vorhanden sein
(Marianne Heer in: in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., 2013, Art. 59
N. 93). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit
der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu
bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch
§ 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV); Marianne
Heer, BSK StGB I, Art. 56 N. 19).
Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme
aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das
Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich
ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe seinen Entscheid auf das psychiatrische
Gutachten und die Berichte der seit Beginn der stationären Massnahme involvierten
Vollzugseinrichtungen gestützt und sei zum Schluss gekommen, die Fortführung
der Massnahme sei aussichtslos, wofür auf die zutreffenden Erwägungen des
Beschwerdegegners verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer setzte sich mit
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und liess
bezüglich des geäusserten Antrags auf Einweisung in eine Klinik und danach in
ein betreutes Wohnen lediglich ausführen, dies entspreche seinem geäusserten
Willen und der Beschwerdegegner sei damit zu betrauen, dies umzusetzen.
Einhergehend mit dem Beschwerdegegner sei jedoch festzuhalten, dass für die
Aufhebung der Massnahme nicht das Fehlen bzw. die Ambivalenz des Beschwerdeführers
in der Willensbildung ausschlaggebend gewesen sei, sondern der fehlende
Behandlungserfolg bzw. die fehlende Massnahmefähigkeit. Was der
Beschwerdeführer tatsächlich bevorzuge, sei für die zu beurteilende Frage
irrelevant, weshalb auch auf eine Expertise bezüglich seiner
Willensbildungsfähigkeit verzichtet werden könne. Gerade um ihn bei der Wahrung
seiner Rechte zu unterstützen, sei ihm nach seinem Gesuch um Aufhebung der
Massnahme ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden.
Könne dieser den mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers nicht ermitteln, so
habe er – allenfalls nach Rücksprache mit der Beiständin – im wohlverstandenen
Interesse des Beschwerdeführers zu handeln.
4.2 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt nicht in Abrede, dass die
Massnahme derzeit im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar
erscheine. Der Beschwerdeführer sei mehrmals telefonisch und zuletzt in seiner
Anhörung deutlich damit konfrontiert worden, welche der beiden Alternativen –
Fortsetzung der Massnahme trotz schwierigen Verlaufs oder Abbruch mit der
Konsequenz der Ausschaffung nach P – er vorziehen würde. Der Beschwerdeführer
habe jedoch einzig deponiert, er wolle in der Schweiz in eine Klinik und danach
in ein betreutes Wohnen. Der Rechtsvertreter stellt demzufolge den Haupantrag,
diesem geäusserten Willen sei zu entsprechen und der Beschwerdegegner sei mit
der Aufgabe zu betrauen, dies umzusetzen und mithilfe von psychiatrischen
Fachkräften zu eruieren versuchen, was sich der Beschwerdeführer genau vorstelle
und worauf er sich allenfalls einlassen könne.
5.
5.1 Der
Hauptantrag des Beschwerdeführers ist dahingehend zu verstehen, dass er eigentlich
kein weiteres Verbleiben in der stationären Massnahme möchte, er jedoch
wünsche, zunächst in einer Klinik und danach in einer Form eines betreuten
Wohnens untergebracht zu werden. Während des Vollzugs der Massnahme äusserte er
jedoch auch mehrmals den Wunsch, er wolle zu seinem Vater in das Land P
gebracht werden. Vorliegend ist jedoch – zunächst ungeachtet der Wünsche des
Beschwerdeführers – zu prüfen, ob die stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB zu Recht aufgehoben wurde.
5.2 Aus den
Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Verfügung vom 7. Januar 2016
geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Behandlung im Rahmen
der stationären Massnahme nicht mehr vorliegen würden. Bereits der Behandlungsverlauf
hat sich seit Beginn der Massnahme konstant schwierig gestaltet. Die Aktenlage
spricht ebenfalls dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen
hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme
rechtfertigte.
Der Beschwerdegegner war im Juli 2015 zum Schluss gekommen,
die Massnahme in der JVA M im Rahmen eines letzten Versuchs weiterzuführen
und während drei bis sechs Monaten zu versuchen, den Beschwerdeführer weiterzubringen.
Seitens der JVA M wurde anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2015
festgehalten, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer therapeutisch nicht
erreichbar. Zudem sei er derzeit psychotisch und gehöre im aktuellen Zustand in
eine forensische Klinik. Mit Verfügung der JVA M vom 29. November
2015 musste er aufgrund einer Eskalation, welche zur Demolierung der Zelle mit
erheblichem Sachschaden geführt habe, in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung
verlegt werden. Dieselbe sichernde Massnahme musste am 10. November 2015
angeordnet werden, nachdem der Beschwerdeführer sich wieder instabil gezeigt
und eine Eskalation gedroht habe, wobei von ihm eine Selbstverletzungsgefahr
ausgegangen sei. Bereits davor mussten von der JVA M seit dem Eintritt des
Beschwerdeführers am 15. Juli 2015 mehrere Verfügungen (24. Juli 2015,
3. August 2015, 13. September 2015, 29. September 2015) wegen
Selbstgefährdung ausgesprochen werden. Zusammengefasst ist gemäss dem Führungsbericht
der JVA M vom 30. September 2015 beim Beschwerdeführer weder eine
konstante Absprachefähigkeit noch eine annehmbare Kontraktfähigkeit gegeben.
Die bei ihm diagnostizierte Somatisierungsstörung habe sich bereits am
Eintrittstag sehr deutlich gezeigt. Es sei nicht möglich, ihn in ein
psychotherapeutisches Setting einzubinden, weshalb er ausschliesslich
psychiatrisch behandelt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm
durch therapeutische Massnahmen eine dauerhafte Veränderung seines Verhaltens
zu erreichen sei. Aufgrund der beschriebenen Problematik sowie der
erforderlichen engmaschigen Betreuung könne der Beschwerdeführer
voraussichtlich nicht in eine konventionelle Wohngruppe mit regulärem
Beschäftigungsplatz wechseln können bzw. in der geschlossenen Station der JVA M
bleiben, was jedoch keine Dauerlösung sein könne.
Die Beiständin des Beschwerdeführers äusserte sich gegenüber
dem Fallverantwortlichen des Beschwerdegegners insofern, als für sie eine
Verlegung des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnen derzeit ausser
Diskussion stehe. Für eine Versetzung in einem offenen Rahmen müssten denn auch
zuerst erste Therapieerfolge vorliegen. Diese konnten bisher nicht erreicht
werden.
Ausgehend von der Beurteilung des Beschwerdegegners und
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich während dem Massnahmenvollzug
immer wieder selbst verletzt, Suizidabsichten geäussert und Gewalt gegen Dritte
(Mitarbeitende und Mitbewohner der Massnahmeeinrichtungen) angewendet hat,
steht insgesamt fest, dass die bisher vollzogene Massnahme somit nicht als
erfolgreich durchgeführt bezeichnet werden kann. Aufgrund der vielfach
gescheiterten Versuche erweist sich die angeordnete Massnahme daher als
aussichtslos, um die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten zu vermindern.
5.3 Obwohl
grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmevollzug je nach
Einzelfall auch in offeneren Settings erfolgen kann, besteht aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Massnahme für die Wünsche des Beschwerdeführers, in einer
Klinik und später in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht zu
werden, keine Grundlage mehr.
Selbst wenn eine Weiterführung der stationären Massnahme im
Rahmen einer offeneren Institution möglich wäre, könnte aufgrund der bisherigen
Vorkommnisse (Selbstverletzungen, Hospitalisierungen, Angriffe auf Mitbewohner
und Mitarbeitende) im Vollzug der Massnahme des Beschwerdeführers nicht damit
gerechnet werden, dass er – jetzt oder zu einem in naher Zukunft liegenden
Zeitpunkt – in solch eine Einrichtung versetzt werden könnte.
5.4 Unter
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten,
dass es in der sich vorliegend stellenden Situation irrelevant ist, was der
Beschwerdeführer wünschte oder bevorzugte. Demzufolge ist auch der Verzicht der
Vorinstanz auf die Einholung einer Expertise zu seiner Willensbildungsfähigkeit
nicht zu beanstanden und es ist auch im vorliegenden Verfahren keine solche
einzuholen.
5.5 Nach der
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wird der Beschwerdeführer die Schweiz
verlassen müssen, weshalb er aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
Die Koordination des weiteren Vorgehens aufgrund des Wegweisungsentscheids
obliegt dem Migrationsamt. Überdies wurde das Generalkonsulat des Landes P
durch den Beschwerdegegner instruiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner akuten Selbst- und Fremdgefährdung in P dringend auf ein enges und zu
Beginn geschlossenes-gesichertes psychiatrisches Setting angewiesen sei. Die
medizinischen Unterlagen würden übersetzt mitgegeben.
5.6 Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5.7 Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2 Zu
beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel
verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
Aufgrund der Akten ist
von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich
seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich
Sachverhalts- und Rechtsfragen, die – insbesondere bei seiner psychischen
Verfassung – den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind
daher gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 1'060.- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in
der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. RA C läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an
gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten
die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …