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Entscheid

VB.2016.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00040

8. Februar 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A (geboren 1988) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom

25. Februar 2014 des Raubes und der Drohung schuldig gesprochen und mit

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Anrechnung von

315 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug,

teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom

25. März 2013. Das Bezirksgericht D ordnete ferner eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) an und schob die Freiheitsstrafe

zugunsten der stationären Massnahme auf. Zudem wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F

vom 15. Dezember 2014 der versuchten Brandstiftung schuldig gesprochen und

mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Der Vollzug dieser

Freiheitsstrafe und zweier Ersatzfreiheitsstrafen wurde mit Verfügung des Amts

für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4

(fortan: JUV) vom 24. August 2015 zugunsten der laufenden stationären

Massnahme aufgeschoben.

B. Ab dem

5. Februar 2014 befand sich A in der Station G der Psychiatrischen

Klinik H im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts und wurde nach

Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer und nachdem kein Platz in einer

Nachfolgeeinrichtung gefunden werden konnte, am 9. Mai 2014 in

Sicherheitshaft ins Gefängnis I und danach ins Gefängnis J verlegt.

Ab dem 8. September 2014 wurde die stationäre Massnahme in der Psychiatrischen

Klinik K vollzogen. Dort wurde A wegen wiederholter Gewalt gegen Klinikmitarbeitende

ausgeschlossen und am 13. April 2015 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J

versetzt. Am 21. Mai 2015 wurde A in die Anstalt L und danach am

15. Juli 2015 in die Justivzollzugsanstalt (JVA) M, Massnahmenabteilung,

eingewiesen. Wegen Gewalt gegen Mitarbeitende und massiver Sachbeschädigung

wurde A dort ausgeschlossen, weshalb er am 15. Dezember 2015 erneut in die

Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J versetzt wurde. Am 23. Dezember

2015 wurde A aufgrund seines psychischen Zustandes notfallmässig in die Klinik N

überführt und von dort am 5. Januar 2016 ins Spital B verlegt.

C. Mit

undatierten Schreiben, welche beim JUV am 27. Juli 2015 und 7. August

2015 eingingen, stellte A den Antrag, die Massnahme sei aufzuheben und es sei

ihm ein Rechtsanwalt beizugeben. Nach Eingang des eingeholten Führungsberichts

der JVA M vom 30. September 2015 fanden am 7. Dezember 2015 eine

Anhörung und ein Standortgespräch mit A statt, woran auch sein Rechtsvertreter

teilnahm. Mit Verfügung des JUV vom 9. Dezember 2015 wurde dieser

rückwirkend per 2. Dezember 2015 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A

bestellt.

D. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2016 hob das JUV die mit Urteil des Bezirksgerichts D

vom 25. Februar 2014 für A angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB auf (Dispositiv-Ziffer I.). Zudem stellte sie fest, die zugunsten der

Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen seien durch die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie den stationären Massnahmenvollzug vollumfänglich

erstanden und auch die beiden Ersatzfreiheitsstrafen für die Bussen und

Geldstrafen als (durch Sicherheitshaft) gälten als erstanden

(Dispositiv-Ziffer II.). Überdies entzog sie dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung des Rekurses an die Direktion der Justiz und des Innern die aufschiebende

Wirkung (Dispositiv-Ziffer III.).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2016 bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I., II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar

2016. Er sei "in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen" zu

versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den JUV zurückzuweisen

sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren nachfolgenden Erwägungen

an den JUV zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung für das

Rekursverfahren wiederherzustellen.

Nach Beizug der Vollzugsakten, ohne eine Vernehmlassung

einzuholen und unter Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme des JUV

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A mit Verfügung vom

20. Januar 2016 ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Rechtspflege. Dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 22. Januar 2016 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I.,

II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar 2016. Er sei im Rahmen

der stationären Massnahme "in eine Klinik und danach in ein betreutes

Wohnen" zu versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den

JUV zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren

nachfolgenden Erwägungen an den JUV zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende

Wirkung für das Beschwerdeverfahren wiederherzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer

Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Die Akten der Direktion der Justiz und des Innern sowie

die Vollzugsakten des JUV wurden eingeholt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 stellte der

Rechtsvertreter von A den Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit des Letzteren,

da dieser ihn telefonisch instruiert habe, die Beschwerde zurückzuziehen, er

sich jedoch nicht sicher sei, ob er effektiv urteilsfähig sei und die Tragweite

einer solchen Instruktion abschätzen könne. Mit Schreiben vom 5. Februar

2016 teilte der Rechtsvertreter mit, er halte vorerst an der Beschwerde fest

und stellte den Antrag, es sei von Amtes wegen eine umfassende Expertise zur

Urteilsfähigkeit von A einzuholen.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzel­richterlich zu behandeln.

2.

2.1 Aus der

Beschwerdeeingabe und ihren Anträgen geht ein klarer Beschwerdewille hervor.

Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seinen

Ausführungen kaum einschätzen kann, was sein Klient wirklich will.

Die Beschwerdebegründung erweist sich sodann als knapp

genügend. Sie setzt sich zwar kaum mit dem angefochtenen Rekursentscheid

auseinander und wiederholt weitgehend nur das bereits in der Rekursschrift

Vorgebrachte. Dennoch kann ihr entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer

sich gegen die Aufhebung der Massnahme wehrt (eigener Wunsch).

2.2

2.2.1

Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zum

Erheben einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG).

In seinem Beschwerdeantrag Ziffer 1 ersucht der Beschwerdeführer

um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I., II., III., und IV. (gesamtes

Dispositiv) der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Januar 2016.

2.2.2

Die Vorinstanz erachtete es als fraglich und liess es offen, ob der

Beschwerdeführer, der vor allem vorbringe, er sei sich der Konsequenzen eines

Massnahmeabbruchs möglicherweise nicht bewusst und am Rande auf die Folgen des

Entscheids für ihn und die Öffentlichkeit – die Ausschaffung in das Land P und

eine allfällige Gefahr für ihn und Dritte – hinweise, mithin gar nicht geltend

mache, der ihn betreffende Entscheid sei nicht gesetzmässig, überhaupt ein

schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe.

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I. kann vorliegend

jedoch eine Beschwer und ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers bejaht

werden, möchte er doch offenbar mit der beantragten Aufhebung der Aufhebung der

Massnahme erreichen, dass er in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen

versetzt werde. Der angestrebte Nutzen würde sich durch die Korrektur der

angefochtenen Anordnung ergeben. Demzufolge ist diesbezüglich auf die Beschwerde

einzutreten.

2.2.3

Anders verhält es sich in Bezug auf die Anfechtung von

Dispositiv-Ziffer II. An der Aufhebung der Feststellung, dass die

zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

vollumfänglich erstanden seien, ist kein aktuelles und praktisches Interesse

des Beschwerdeführers zu erkennen und er macht auch kein solches geltend. Es

ist kein Interesse daran auszumachen, dass diese Freiheitsstrafen noch nicht erstanden

sein sollen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, es sei beispielsweise

deren Berechnung falsch vorgenommen worden oder ähnliches, weshalb er von

dieser Feststellung auch nicht beschwert ist und eine diesbezügliche

Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Ebenso verhält es sich betreffend

Dispositiv-Ziffer III. in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses. Der Entscheid darüber erfolgte im Rekursverfahren vor der Vorinstanz,

welche das Gesuch aufgrund ihres Entscheids in der Sache als gegenstandslos

abschrieb. Eine vorliegende Aufhebung würde zu keiner Änderung der Situation

des Beschwerdeführers führen, weshalb er dadurch nicht beschwert ist.

Auf diese Beschwerdeanträge (Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern II. und III.) ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Der

Rechtsvertreter stellt die vom Beschwerdeführer erfolgte Instruktion zum Beschwerderückzug

in seiner Eingabe vom 1. Februar 2016 unter die Bedingung, dass der

Beschwerdeführer zunächst von seinem Psychiater als urteilsfähig beurteilt

werden solle, was abzuklären sei. Der Beschwerderückzug muss jedoch

bedingungslos erfolgen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 63 N. 5). Somit hatte dieses Schreiben vorliegend

keine Bedeutung. Dies umso mehr als der Rechtsvertreter mit Eingabe vom

5. Februar 2016 mitteilte, vorerst an der Beschwerde festzuhalten. Angesichts

der Aktenlage drängten sich auch seitens des Gerichts keine weiteren

Abklärungen auf (vgl. auch E. 5), weshalb der Antrag auf Erstellung einer

Expertise abzuweisen ist.

3.

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht

gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die

stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder

einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter

flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen

Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige

therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59

Abs. 2 und 3 StGB).

Welche Anforderungen an diese Institution zu richten sind,

hat der Gesetzgeber offengelassen. Frühere Forderungen der Doktrin, dass diese

unter ärztlicher Leitung stehen müssen, wurden offenbar mit Blick auf die

Vollzugsrealität fallengelassen. Es soll genügen, dass sie in Bezug auf die

Behandlungsangebote und die personelle Ausstattung den Anforderungen an eine

therapeutische Einrichtung gerecht werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts

ist der Kreis der Unterbringungsorte weiter zu fassen. Die Behandlung habe zwar

durch einen Arzt oder unter Aufsicht eines Arztes zu erfolgen, es könne aber

auch genügen, dass der Anstalt ein Arzt zur Verfügung stehe, der sie regelmässig

besuche. Dabei sollten aber die notwendigen speziellen Einrichtungen sowie

entsprechend ausgebildetes und ärztlich überwachtes Personal vorhanden sein

(Marianne Heer in: in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., 2013, Art. 59

N. 93). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit

der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu

bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch

§ 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV); Marianne

Heer, BSK StGB I, Art. 56 N. 19).

Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme

aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das

Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich

ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe seinen Entscheid auf das psychia­trische

Gutachten und die Berichte der seit Beginn der stationären Massnahme involvierten

Vollzugseinrichtungen gestützt und sei zum Schluss gekommen, die Fortführung

der Massnahme sei aussichtslos, wofür auf die zutreffenden Erwägungen des

Beschwerdegegners verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer setzte sich mit

den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und liess

bezüglich des geäusserten Antrags auf Einweisung in eine Klinik und danach in

ein betreutes Wohnen lediglich ausführen, dies entspreche seinem geäusserten

Willen und der Beschwerdegegner sei damit zu betrauen, dies umzusetzen.

Einhergehend mit dem Beschwerdegegner sei jedoch festzuhalten, dass für die

Aufhebung der Massnahme nicht das Fehlen bzw. die Ambivalenz des Beschwerdeführers

in der Willensbildung ausschlaggebend gewesen sei, sondern der fehlende

Behandlungserfolg bzw. die fehlende Massnahmefähigkeit. Was der

Beschwerdeführer tatsächlich bevorzuge, sei für die zu beurteilende Frage

irrelevant, weshalb auch auf eine Expertise bezüglich seiner

Willensbildungsfähigkeit verzichtet werden könne. Gerade um ihn bei der Wahrung

seiner Rechte zu unterstützen, sei ihm nach seinem Gesuch um Aufhebung der

Massnahme ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden.

Könne dieser den mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers nicht ermitteln, so

habe er – allenfalls nach Rücksprache mit der Beiständin – im wohlverstandenen

Interesse des Beschwerdeführers zu handeln.

4.2 Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt nicht in Abrede, dass die

Massnahme derzeit im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar

erscheine. Der Beschwerdeführer sei mehrmals telefonisch und zuletzt in seiner

Anhörung deutlich damit konfrontiert worden, welche der beiden Alternativen –

Fortsetzung der Massnahme trotz schwierigen Verlaufs oder Abbruch mit der

Konsequenz der Ausschaffung nach P – er vorziehen würde. Der Beschwerdeführer

habe jedoch einzig deponiert, er wolle in der Schweiz in eine Klinik und danach

in ein betreutes Wohnen. Der Rechtsvertreter stellt demzufolge den Haupantrag,

diesem geäusserten Willen sei zu entsprechen und der Beschwerdegegner sei mit

der Aufgabe zu betrauen, dies umzusetzen und mithilfe von psychiatrischen

Fachkräften zu eruieren versuchen, was sich der Beschwerdeführer genau vorstelle

und worauf er sich allenfalls einlassen könne.

5.

5.1 Der

Hauptantrag des Beschwerdeführers ist dahingehend zu verstehen, dass er eigentlich

kein weiteres Verbleiben in der stationären Massnahme möchte, er jedoch

wünsche, zunächst in einer Klinik und danach in einer Form eines betreuten

Wohnens untergebracht zu werden. Während des Vollzugs der Massnahme äusserte er

jedoch auch mehrmals den Wunsch, er wolle zu seinem Vater in das Land P

gebracht werden. Vorliegend ist jedoch – zunächst ungeachtet der Wünsche des

Beschwerdeführers – zu prüfen, ob die stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB zu Recht aufgehoben wurde.

5.2 Aus den

Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Verfügung vom 7. Januar 2016

geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Behandlung im Rahmen

der stationären Massnahme nicht mehr vorliegen würden. Bereits der Behandlungsverlauf

hat sich seit Beginn der Massnahme konstant schwierig gestaltet. Die Aktenlage

spricht ebenfalls dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen

hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme

rechtfertigte.

Der Beschwerdegegner war im Juli 2015 zum Schluss gekommen,

die Massnahme in der JVA M im Rahmen eines letzten Versuchs weiterzuführen

und während drei bis sechs Monaten zu versuchen, den Beschwerdeführer weiterzubringen.

Seitens der JVA M wurde anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2015

festgehalten, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer therapeutisch nicht

erreichbar. Zudem sei er derzeit psychotisch und gehöre im aktuellen Zustand in

eine forensische Klinik. Mit Verfügung der JVA M vom 29. November

2015 musste er aufgrund einer Eskalation, welche zur Demolierung der Zelle mit

erheblichem Sachschaden geführt habe, in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung

verlegt werden. Dieselbe sichernde Massnahme musste am 10. November 2015

angeordnet werden, nachdem der Beschwerdeführer sich wieder instabil gezeigt

und eine Eskalation gedroht habe, wobei von ihm eine Selbstverletzungsgefahr

ausgegangen sei. Bereits davor mussten von der JVA M seit dem Eintritt des

Beschwerdeführers am 15. Juli 2015 mehrere Verfügungen (24. Juli 2015,

3. August 2015, 13. September 2015, 29. September 2015) wegen

Selbstgefährdung ausgesprochen werden. Zusammengefasst ist gemäss dem Führungsbericht

der JVA M vom 30. September 2015 beim Beschwerdeführer weder eine

konstante Absprachefähigkeit noch eine annehmbare Kontraktfähigkeit gegeben.

Die bei ihm diagnostizierte Somatisierungsstörung habe sich bereits am

Eintrittstag sehr deutlich gezeigt. Es sei nicht möglich, ihn in ein

psychotherapeutisches Setting einzubinden, weshalb er ausschliesslich

psychiatrisch behandelt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm

durch therapeutische Massnahmen eine dauerhafte Veränderung seines Verhaltens

zu erreichen sei. Aufgrund der beschriebenen Problematik sowie der

erforderlichen engmaschigen Betreuung könne der Beschwerdeführer

voraussichtlich nicht in eine konventionelle Wohngruppe mit regulärem

Beschäftigungsplatz wechseln können bzw. in der geschlossenen Station der JVA M

bleiben, was jedoch keine Dauerlösung sein könne.

Die Beiständin des Beschwerdeführers äusserte sich gegenüber

dem Fallverantwortlichen des Beschwerdegegners insofern, als für sie eine

Verlegung des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnen derzeit ausser

Diskussion stehe. Für eine Versetzung in einem offenen Rahmen müssten denn auch

zuerst erste Therapieerfolge vorliegen. Diese konnten bisher nicht erreicht

werden.

Ausgehend von der Beurteilung des Beschwerdegegners und

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich während dem Massnahmenvollzug

immer wieder selbst verletzt, Suizidabsichten geäussert und Gewalt gegen Dritte

(Mitarbeitende und Mitbewohner der Massnahmeeinrichtungen) angewendet hat,

steht insgesamt fest, dass die bisher vollzogene Massnahme somit nicht als

erfolgreich durchgeführt bezeichnet werden kann. Aufgrund der vielfach

gescheiterten Versuche erweist sich die angeordnete Massnahme daher als

aussichtslos, um die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten zu vermindern.

5.3 Obwohl

grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmevollzug je nach

Einzelfall auch in offeneren Settings erfolgen kann, besteht aufgrund der

Aussichtslosigkeit der Massnahme für die Wünsche des Beschwerdeführers, in einer

Klinik und später in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht zu

werden, keine Grundlage mehr.

Selbst wenn eine Weiterführung der stationären Massnahme im

Rahmen einer offeneren Institution möglich wäre, könnte aufgrund der bisherigen

Vorkommnisse (Selbstverletzungen, Hospitalisierungen, Angriffe auf Mitbewohner

und Mitarbeitende) im Vollzug der Massnahme des Beschwerdeführers nicht damit

gerechnet werden, dass er – jetzt oder zu einem in naher Zukunft liegenden

Zeitpunkt – in solch eine Einrichtung versetzt werden könnte.

5.4 Unter

Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten,

dass es in der sich vorliegend stellenden Situation irrelevant ist, was der

Beschwerdeführer wünschte oder bevorzugte. Demzufolge ist auch der Verzicht der

Vorinstanz auf die Einholung einer Expertise zu seiner Willensbildungsfähigkeit

nicht zu beanstanden und es ist auch im vorliegenden Verfahren keine solche

einzuholen.

5.5 Nach der

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wird der Beschwerdeführer die Schweiz

verlassen müssen, weshalb er aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde in Ausschaffungshaft versetzt wurde.

Die Koordination des weiteren Vorgehens aufgrund des Wegweisungsentscheids

obliegt dem Migrationsamt. Überdies wurde das Generalkonsulat des Landes P

durch den Beschwerdegegner instruiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner akuten Selbst- und Fremdgefährdung in P dringend auf ein enges und zu

Beginn geschlossenes-gesichertes psychiatrisches Setting angewiesen sei. Die

medizinischen Unterlagen würden übersetzt mitgegeben.

5.6 Mit dem

Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.7 Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie

nicht gegenstandslos geworden ist.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Zu

beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess­führung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel

verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem

haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der Akten ist

von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich

seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich

Sachverhalts- und Rechtsfragen, die – insbesondere bei seiner psychischen

Verfassung – den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind

daher gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht

gegenstandslos geworden ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 1'060.- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird

für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in

der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. RA C läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an

gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten

die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …