Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00042

5. April 2017Deutsch41 min

(URT.2017.18849)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 2. April

2014 reichten Prof. F (als Bereichsleiter) und Prof. G (als Versuchsleiter;

heute Prof. Dr.) ein Gesuch (datiert vom 15. März 2014) um

Bewilligung eines Tierversuchs mit dem Titel "Neural population dynamics underlying

higher brain function in non-human primates" bzw. dem Kurztitel

"Higher brain function in monkeys" ein. Die zur Begutachtung des

Gesuchs beigezogene Tierversuchskommission entschied am 17. Juni

2014 mit 7 gegen 4 Stimmen, das Gesuch sei bewilligungsfähig. Mit

Verfügung vom 22. Juli 2014 erteilte das Veterinäramt die Bewilligung

unter Auflagen. Die drei auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählten

Mitglieder der Tierversuchskommission (Dr. A, Dr. B und lic. iur. C)

erhoben Rekurs bei der Gesundheitsdirektion gegen diese Verfügung und verlangten

deren Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion überwies die Akten der Staatskanzlei,

welche sinngemäss die Zuständigkeit des Regierungsrats bejahte. Mit Entscheid

vom 2. Dezember 2015 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Hiergegen

erhoben Dr. A, Dr. B und lic. iur. C am 25. Januar

2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (von diesem unter der Geschäftsnummer

VB.2016.00048 rubriziert), mit der sie beantragten, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und die Tierversuchsbewilligung zu verweigern.

B. Mit

Schreiben vom 29. Juli 2014 wandten sich Dr. A, Dr. B und lic. iur. C

an die Gesundheitsdirektion und ersuchten darum, das der Tierversuchskommission

bzw. deren rechtsmittellegitimierter Minderheit pro Fall gewährte Budget von

Fr. 10'000.- in diesem Gesuchsverfahren auf Fr. 30'000.- zu erhöhen,

um externe Kosten des geplanten Rekurses gegen die Tierversuchsbewilligung

abzudecken. Sodann beantragten sie die Zusicherung eines Betrags von

Fr. 20'000.- als Kostenrahmen für ein allfälliges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Die Gesundheitsdirektion bezeichnete in einem Schreiben vom 22. September

2014 die geschätzten Kosten als deutlich zu hoch, worauf Dr. A, Dr. B

und lic. iur. C mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung ersuchten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014

bewilligte die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Erweiterung des Kostendachs

für externe Beratungen und Gutachten im Umfang von Fr. 320.- und wies es

im Übrigen ab. Auf das Gesuch um Erweiterung des Kostendachs für externe

Beratungen und Gutachten um weitere Fr. 20'000.- für ein allfälliges

Beschwerdeverfahren trat sie nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 5. Januar 2015 erhoben Dr. A, Dr. B und lic. iur. C,

anwaltlich vertreten, Rekurs an den Regierungsrat gegen diese Verfügung. Sie

beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit das Gesuch um

Kostengutsprache nicht gutgeheissen worden war, sowie Kostengutsprachen für

externe Beratungen in der Höhe von Fr. 30'000.- für das Rekursverfahren

und Fr. 20'000.- für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid wandten sich Dr. A, Dr. B

und lic. iur. C, anwaltlich vertreten, mit Beschwerde vom

25.

Januar 2016 an das Verwaltungsgericht. Die materiellen

Beschwerdeanträge lauten:

"1. Ziff. I

und Ziff. III des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom

8.

Dezember 2015 seien aufzuheben.

2.

Es seien

der Minderheit der Kantonalen Tierversuchskommission (Beschwerdeführende) die

entstandenen Kosten für externe Beratungen im abgeschlossenen

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich [...] in der Höhe

von CHF 23'414.40 (inkl. MWST) zu ersetzen.

3.

Zudem sei

der in Antrag 2 genannten Minderheit der Kantonalen Tierversuchskommission

(Beschwerdeführende) zur Deckung der geschätzten Kosten für externe Beratungen

und der Rechtsvertretung durch die Unterzeichnenden im mit heutiger

Beschwerde eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich betreffend Tierversuchsbewilligung eine Kostengutsprache in der Höhe

von CHF 20'000.00 zu erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz, sub-

eventualiter die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine entsprechende

Kostengutsprache zu erteilen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

In der Beschwerdeantwort beantragte die

Gesundheitsdirektion Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Ebenso beantragte der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde

sei abzuweisen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilten Dr. A, Dr. B und lic. iur. C

den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Am 20. Dezember 2016

reichten sie unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der

Gesundheitsdirektion zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 f. VRG).

1.2

Der

streitige erstinstanzliche Akt ist eine Anordnung im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. a VRG. Zwar stellt sich die Frage, ob es sich nicht um

einen verwaltungsinternen Organisationsakt ohne Verfügungscharakter handelt,

weil er sich an die Beschwerdeführenden in ihrer Funktion als

Behördenmitglieder richtet und einen Kostenrahmen für die Wahrnehmung einer

öffentlichen Aufgabe betrifft (vgl. zu Letzterem E. 4.4; zur Abgrenzung zwischen

Anordnung bzw. Verfügung einerseits und verwaltungsinternen organisatorischen

und dienstrechtlichen Anordnungen anderseits vgl. etwa Jürg Bosshart/Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 7 S. 469 f. und N. 12 ff.; Bernhard Waldmann, Vom

Umgang mit organisatorischen, innerdienstlichen und anderen Anordnungen ohne

Verfügungscharakter, ZSR 133/2014 I S. 489 ff., 496 ff.).

Weil die Verweigerung der beantragten Kostenübernahme zur Folge hätte, dass die

Beschwerdeführenden diese Kosten persönlich zu tragen hätten, betrifft die

Anordnung jedoch direkt die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Private.

Dies gilt nicht nur in Bezug auf Kosten für externe Arbeiten, die im Zeitpunkt

der erstinstanzlichen Verfügung bereits getätigt oder in Auftrag gegeben worden

waren, sondern auch in Bezug auf später angefallene Kosten, weil der Entscheid

über die Wahrnehmung der besonderen, gesetzlich vorgesehenen öffentlichen

Aufgabe bei den Beschwerdeführenden selber liegt. Der streitige

erstinstanzliche Akt ist daher nicht mit der Zuweisung finanzieller Mittel an

eine weisungsgebundene untergeordnete Verwaltungseinheit gleichzusetzen, deren

Angehörige sich in der Folge darauf beschränken müssen und dürfen, ihre

amtliche Tätigkeit im Rahmen der bewilligten Ressourcen zu erfüllen. Er führt

vielmehr dazu, dass die Kosten für Amtshandlungen, die in der Kompetenz und

Verantwortung der Beschwerdeführenden liegen, bei diesen persönlich anfallen.

Die Beschwerdeführenden könnten sich dieser Konsequenz nur entziehen, indem sie

auf die Wahrnehmung der von ihnen zu vertretenden öffentlichen Aufgabe verzichteten.

Der erstinstanzliche Akt hat demnach Verfügungsqualität und stellt ein

zulässiges Anfechtungsobjekt dar.

1.3

Die

Beschwerdeführenden sind einerseits nach § 49 in Verbindung mit § 21

lit. a VRG zur Beschwerde berechtigt: Sie werden durch den angefochtenen

Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt, indem die Verweigerung

der beantragten Kostengutsprache in ihre persönliche vermögensrechtliche

Stellung eingreift. Anderseits ergibt sich ihre Beschwerdelegitimation auch aus

§ 12 Abs. 2 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991

(KTSchG; LS 554.1), weil sie geltend machen, der angefochtene Entscheid

vereitele die dort verankerte Rekurs- und Beschwerdeberechtigung mindestens

dreier gemeinsam handelnder Mitglieder der Tierversuchskommission.

1.4

Die

Beschwerdefrist ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)

gewahrt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob unzulässige

Erweiterungen des Streitgegenstands beantragt werden (dazu E. 2).

1.5

Am

20.

Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht

die Antwort des Regierungsrats vom 30. November 2016 auf die Anfrage von

Kantonsrat Michael Zeugin und Kantonsrätin Sonja Gehrig betreffend

"Gerichtsverfahren zu Zürcher Tierversuchen" (KR-Nr. 284/2016; im

Folgenden: Anfrage Zeugin/Gehrig) zukommen. Die Einreichung dieses neuen Beweismittels

nach dem Abschluss der Schriftenwechsel ist im vorliegenden Verfahren ohne weiteres

zulässig (Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 52 N. 27 ff.).

2.

2.1

Der

Streitgegenstand wurde im Lauf des Rechtsmittelverfahrens erweitert, wie im Folgenden

auszuführen ist.

2.1.1

Gemäss § 29 Abs. 1 und 2 des Reglements der Kantonalen

Tierversuchskommission vom 18. Juni 2013 (R-KTVK; www.veta.zh.ch) können

drei Mitglieder externe Beratungen und Gutachten (sowie Stellungnahmen der

Eidgenössischen Kommission für Tierversuche) im Zusammenhang mit

Rechtsmittelverfahren bis zum Betrag von Fr. 10'000.- pro Fall in Auftrag

geben. Im Gesuch vom 29. Juli 2014 beantragten die Beschwerdeführenden

"eine Erweiterung des zur Verfügung stehenden Budgets" für externe

Kosten des Rekursverfahrens "auf 30'000 Franken", ferner einen

zusätzlichen Kostenrahmen von Fr. 20'000.- für ein allfälliges Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin übernahm gemäss der

Verfügung vom 3. Dezember 2014 Fr. 4'800.- (inkl. MWST) für

naturwissenschaftliche und veterinärmedizinische Beratung sowie

Fr. 5'520.- (exkl. MWST) für Anwaltshonorare. Sie bewilligte das Gesuch,

soweit die beiden genannten Beträge die in der Ausgabenkompetenz der Kommissionsminderheit

liegenden Fr. 10'000.- überstiegen, also gemäss Dispositiv-Ziffer I

ihrer Verfügung im Umfang von Fr. 320.-. Im Übrigen wies sie das Gesuch

"um Erweiterung des Kos­tendachs für externe Beratungen und Gutachten von

Fr. 10'000 auf Fr. 30'000" ab; auf das Gesuch um Erweiterung des

Kostendachs um weitere Fr. 20'000.- für ein allfälliges Beschwerdeverfahren

trat sie nicht ein.

2.1.2

Gemäss Beschwerdeschrift und Gutschriftsanzeige wurden der Rechtsvertretung

der Beschwerdeführenden Fr. 5'961.60 vergütet, was dem Betrag von

Fr. 5'520.- inkl. 8 % MWST entspricht. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte demnach externe Kosten von insgesamt Fr. 10'761.60 (inkl.

MWST), wovon Fr. 761.60 nicht in die Ausgabenkompetenz der Beschwerdeführenden

fielen. Streitig blieben demnach Fr. 19'238.40 (Fr. 20'000.- abzüglich Fr. 761.60).

Hinzu kam die beantragte Kostengutsprache über weitere Fr. 20'000.- für

ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. (Gemäss der

Antwort des Regierungsrats auf die Anfrage Zeugin/Gehrig [S. 3]

gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden ein Kostendach von

Fr. 30'000.- für externe Beratungen und Gutachten, wovon bisher

Fr. 27'772.- ausbezahlt wurden. Diese Angaben können mit den Akten, die

dem Verwaltungsgericht vorliegen, nicht in Einklang gebracht werden.)

2.1.3

In der Rekursschrift beantragten die Beschwerdeführenden für externe

Beratungen im Rekursverfahren "eine Kostengutsprache in der Höhe von CHF

30'000". Laut der Begründung ging es ihnen um eine über die

"Beschränkung von CHF 10'000 pro Fall hinausgehende Erweiterung des Kostendachs

[...] im Umfang von CHF 30'000". Zusätzlich wurde wiederum eine

Kostengutsprache von Fr. 20'000.- für ein allfälliges Beschwerdeverfahren

beantragt. Folgt man der Rekursbegründung, erhöhten die Beschwerdeführenden den

für das Rekursverfahren verlangten, über ihre eigene Ausgabenkompetenz

hinausgehenden Betrag um Fr. 10'000.-, indem sie neu eine Erweiterung des

Kostendachs für das Rekursverfahren nicht mehr "auf", sondern

"im Umfang von" Fr. 30'000.- beantragten. Dies geschah womöglich

aus blosser Unachtsamkeit, und es fragt sich, ob die Rekursbegründung oder der

Antrag an die Gesundheitsdirektion für die Interpretation des Rekursantrags

massgeblich sein soll. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid nicht auf dieses

Problem ein und trat vollumfänglich auf den Rekurs ein.

2.1.4

Gemäss Beschwerdeschrift steht das Honorar der Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren nun fest; es beträgt Fr. 29'376.- (inkl. MWST). Abzüglich

der Fr. 5'961.60, die von der Beschwerdegegnerin vergütet wurden, beläuft

sich der Betrag auf Fr. 23'414.40 (inkl. MWST), die vor Verwaltungsgericht

geltend gemacht werden. Damit wird zum einen das Beschwerdebegehren abgeändert,

indem nicht mehr eine Kostengutsprache, sondern ein Kostenersatz beantragt wird.

Zum andern beantragen die Beschwerdeführenden damit vor Verwaltungsgericht zwar

allenfalls weniger als vor der Vorinstanz, aber jedenfalls mehr als vor der

Beschwerdegegnerin. Letzteres gälte im Übrigen auch, wenn man davon ausgehen

wollte, die Beschwerdeführenden hätten da­mals zusätzliche Fr. 20'000.-

exkl. MWST (also Fr. 21'600.- inkl. MWST) beantragt.

2.2

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Änderung und die Erweiterung des Streitgegenstands

zulässig sind.

2.2.1

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG

können im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt

werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als ursprünglich beantragt wurde

(Donatsch, § 20a N. 10). Allerdings behält sich die Praxis in

besonderen Fällen Ausdehnungen des Streitgegenstands vor, soweit ein enger

Sachzusammenhang besteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu

§§ 19–28a N. 48; vgl. auch VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062,

E. 1.2.2; VGr, 6. August 2012, VB.2012.00275, E. 1.4). Dabei ist

der Spielraum des Verwaltungsgerichts geringer als derjenige der Rekursbehörden,

vor allem der verwaltungsinternen (Donatsch, § 20a N. 14).

2.2.2

Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr,

9.

Juni 2016, VB.2015.00631, E. 1.2; Bertschi, Vorbem. zu

§§ 19–28a N. 57). Im vorliegenden Fall kann allerdings offenbleiben,

ob mit dem Rekursantrag der Streitgegenstand erweitert wurde und ob dies

gegebenenfalls zulässig war. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine

Änderung und Ausdehnung des Streitgegenstands vom aufgrund der erstinstanzlichen

Verfügung streitig gebliebenen Kostenrahmen auf den vor Verwaltungsgericht geltend

gemachten Betrag gegeben, was im Folgenden auszuführen ist.

2.2.3

Das Gesuch um Erweiterung des Budgets für das Rekursverfahren um

Fr. 20'000.- musste auf einer Schätzung der Anwaltskosten beruhen, was die

Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 29. Juli 2014 und im Schreiben vom

25.

August 2014, in dem dieses substanziiert wurde, auch festhielten –

wobei sie allerdings geltend machten, dass der beantragte Betrag nicht erreicht

werde. Nach dem Abschluss des Rekursverfahrens können nun die Kosten, deren

Deckung beantragt wird, genau beziffert werden. Dass jetzt ein Kostenersatz und

nicht mehr eine Kostengutsprache beantragt wird, ergibt sich aus dieser neuen

Tatsache, die als solche zu berücksichtigen ist (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Donatsch, § 20a N. 16).

Zudem hat sich herausgestellt, dass der nicht gedeckte Teil der Anwaltskosten

(Fr. 23'414.40) den aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung streitig

gebliebenen Betrag (Fr. 19'238.40) um Fr. 4'176.- bzw. etwas mehr als

20.

% überschreitet. Der Sachverhalt und der Rechtsgrund, aus dem die Forderung

abgeleitet wird, bleiben sich gleich. Die Änderung und Ausdehnung des Streitgegenstands

beruht somit auf einer Konkretisierung des beantragten Betrags, der vor den

Vorinstanzen nur geschätzt werden konnte. Der verlangte enge Sachzusammenhang

mit den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen ist daher gegeben. Unter

diesen Umständen ist der Streitgegenstand aus prozessökonomischen Gründen im

erwähnten Sinn anzupassen bzw. auszuweiten.

2.3

Soweit ein

Kostenrahmen von Fr. 20'000.- für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor

dem Verwaltungsgericht beantragt wurde, trat die Beschwerdegegnerin auf das

Gesuch nicht ein, was sie mit dem Fehlen eines aktuellen Interesses begründete.

Im Rekurs wurde der entsprechende materielle Antrag erneut gestellt. Die

Vorinstanz trat vorbehaltlos auf den Rekurs ein und wies ihn vollumfänglich ab;

sie schützte den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin, ohne das

Begehren um eine Kostengutsprache für ein allfälliges Beschwerdeverfahren

eventualiter materiell zu prüfen. Vor Verwaltungsgericht bringen die

Beschwerdeführenden wiederum den materiellen Antrag vor. Dieses Begehren ist

zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Befugnis in Anspruch nimmt, aus prozessökonomischen

Gründen selber einen Sachentscheid zu fällen, wenn es einen vorinstanzlichen

Nichteintretensentscheid aufhebt, und dies selbst dann, wenn dieser keinen

materiellen Eventualstandpunkt enthält (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339,

E. 3.3; Donatsch, § 63 N. 18 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4

Als Fazit

ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

3.

3.1

In der

Replik werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) durch ungenügende Prüfung ihrer Vorbringen vor, ohne

allerdings deswegen einen Rückweisungsantrag zu stellen. Aufgrund des Verfahrensausgangs

kann die Frage offengelassen werden.

3.2

Ebenfalls

in der Replik machen die Beschwerdeführenden Befangenheit des Regierungsrats

geltend, weil dieser am 15. März 2015 (RRB Nr. 217/2015 Ziff. 13

und Dispositiv-Ziff. 13) einen Projektantrag über Fr. 60'000.- für

die Anpassung eines Aussengeheges im Hinblick auf den im Verfahren

VB.2016.00048 zu beurteilenden Tierversuch genehmigt hat. Sie verbinden keinen

Verfahrensantrag mit dieser Rüge. Das Vorbringen ist verspätet, weil ein

Ablehnungsgrund unverzüglich nach der Kenntnisnahme geltend gemacht werden muss

(BGE 136 I 207 E. 3.4); die auf Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 BV) gestützten Ausnahmen zu dieser Regel greifen im vorliegenden

Fall nicht (vgl. VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722, E. 3.2). Die

Voraussetzungen der Vorbefassung im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG sind

zudem auch materiell nicht erfüllt: Eine Vorbefassung läge nur vor, wenn die

beiden Verfahren die gleiche Angelegenheit und eine ähnliche oder gleiche

Fragestellung beträfen (vgl. VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722,

E. 2.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 25; Benjamin

Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,

S. 149 f.). Das ist hier nicht der Fall; die Genehmigung des Bauprojekts

für die Anpassung des Aussengeheges und die vorliegend zu beurteilende

Kostentragung für die Rechtsmittelerhebung und Prozessführung im Sinn von

§ 12 Abs. 2 KTSchG beschlagen zwei unterschiedliche Materien.

4.

4.1

Streitig

ist zunächst die Grundsatzfrage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist,

der Tierversuchskommission bzw. deren Mitgliedern die externen Kosten im Fall

einer Rechtsmittelerhebung über den Betrag von Fr. 10'000.- hinaus zu vergüten.

Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen.

4.2

Art. 34

des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sieht vor,

dass die Kantone je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für

Tierversuche bestellen, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in

der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind (Abs. 1). Die

Kommission prüft unter anderem die Gesuche und stellt Antrag an die

Bewilligungsbehörde; die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen

(Abs. 2). Gemäss § 4 KTSchG wählt der Regierungsrat in die kantonale

Tierversuchskommission Fachleute für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie

für Fragen der Ethik und des Tierschutzes (Abs. 1). Von den höchstens elf

Mitgliedern werden drei auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt;

Universität und ETH müssen angemessen vertreten sein (Abs. 2). Der

Tierversuchskommission sowie mindestens drei gemeinsam handelnden Mitgliedern

stehen im Bewilligungsverfahren für Tierversuche das Rekurs- und das

Beschwerderecht auf kantonaler Ebene zu (§ 12 Abs. 2 KTSchG). Es handelt

sich bei der Tierversuchskommission um ein unabhängiges Fachorgan (BGE

135.

II 384 E. 3.3 und 3.4.1).

4.3

Das

heutige kantonale Tierschutzgesetz und insbesondere die Rechtsmittellegitimation

der Tierversuchskommission und dreier gemeinsam handelnder Mitglieder gehen auf

einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative zurück, die unter anderem ein

ideelles Verbandsbeschwerderecht für Tierschutzorganisationen vorsah (Antrag

und Weisung des Regierungsrates vom 30. August 1989 zur Volksinitiative

"für ein Klage- und Kontrollrecht im Tierschutz" und zum Erlass eines

Kantonalen Tierschutzgesetzes, ABl 1989 II 1617 ff., 1622, 1633 f.

[Weisung KTSchG]; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel, Die Wahrnehmung

tierlicher Interessen im Straf- und Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2011,

S. 45 ff.). § 12 Abs. 2 KTSchG gewährleistet, dass die drei

auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählten Kommissionsmitglieder

miteinander die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen können. In der Literatur

ist deshalb von einem "indirekten Verbandsbeschwerderecht" der

Tierschutzorganisationen die Rede (Bolliger/Goetschel, S. 70 mit

Hinweisen). Diese Bezeichnung ist allerdings missverständlich, handelt es sich

doch um eine Behördenbeschwerde, unabhängig davon, ob sie von der Kommission

oder einer Kommissionsminderheit von mindestens drei Mitgliedern erhoben wird

(so auch Bolliger/Goetschel, S. 60, 70 f.; vgl. Bertschi, § 21

N. 149). Diejenigen Mitglieder, welche von der Rechtsmittelbefugnis

Gebrauch machen, handeln als Behördenmitglieder. Selbst wenn – wie im Verfahren

VB.2016.00048 – nur die drei auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen

gewählten Mitglieder gemeinsam Beschwerde erheben, handeln sie nicht im Auftrag

oder im Namen der Organisationen, denen sie angehören und die an den Verfahren

nicht beteiligt sind (Weisung KTSchG, ABl 1989 II 1638; Bolliger/Goetschel,

S. 71). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die

Tierversuchskommission als Fachgremium und nicht als Forum der

Interessenwahrnehmung konzipiert ist. Es zeigt sich im Übrigen auch darin, dass

die Rechtsmittelbefugnis der Kommissionsminderheit nicht nur den auf Vorschlag

der Tierschutzorganisationen gewählten, sondern allen Kommissionsmitgliedern

zusteht (§ 12 Abs. 2 KTSchG), ungeachtet dessen, dass sie

grundsätzlich auf Erstere zugeschnitten ist (vgl. Prot. KR 1987–1991,

S. 11521 f., 11549 ff., 12470).

4.4

Demnach

sind die externen Aufwendungen für die Rechtsmittelverfahren nicht von den

Tierschutzorganisationen zu tragen, denen die Beschwerdeführenden angehören.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den finanziellen Mitteln von

Tierschutzorganisationen sind irrelevant. Zumindest grundsätzlich haben die

Beschwerdeführenden die Aufwendungen auch nicht persönlich zu tragen (vgl. auch

Bolliger/Goetschel, S. 60, zu den Verfahrenskosten): Sie nehmen ihre

Rechtsmittelbefugnis, mit der sie eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllen

(BGE 135 II 384 E. 1.2), als Behördenmitglieder und nicht als

Privatpersonen wahr. Entsprechend hat das Bundesgericht verneint, dass sie in

der Sache persönlich besonders berührt sind (BGE 135 II 384

E. 1.2; der anderslautenden Ansicht von Peter Krepper, Tierwürde im Recht

– am Beispiel von Tierversuchen, AJP 2010, S. 303 ff., 306, ist nicht

zu folgen). Eine persönliche Haftung der Mitglieder der Tierversuchskommission

würde das Rekurs- und Beschwerderecht faktisch vereiteln. Für die Kosten der

Behördenbeschwerde hat somit der Kanton aufzukommen; es bleibt zu prüfen, wem

die entsprechende Ausgabenkompetenz zusteht.

4.5

Die

Tierversuchskommission ist eine der Gesundheitsdirektion angegliederte admini­strative

Einheit, die vom Veterinäramt administriert wird (Anhang 2 in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Organisationsverordnung

der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 [OV GD; LS 172.110.5]).

Gestützt auf § 2 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom

11.

März 1992 (LS 554.11) hat die Gesundheitsdirektion das Reglement der

Kantonalen Tierversuchskommission erlassen, dessen § 29 die Ausgabenkompetenz

der gemeinsam handelnden Mitglieder im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren –

ebenso wie jene der Gesamtkommission – auf Fr. 10'000.- pro Fall

beschränkt. Ob die Administration durch das Veterinäramt auch die

Ausgabenkompetenz umfasst, sodass die Zuständigkeit für weitere Ausgaben bis

zum Betrag von Fr. 250'000.- aufgrund von Anhang 5 in Verbindung mit

§ 16 OV GD beim Veterinäramt läge, kann hier offenbleiben. Die

Beschwerdegegnerin kann die Zuständigkeit im Rahmen ihres Selbsteintrittsrechts

nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats

und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR; LS 172.1) an sich

ziehen, sodass sie auf jeden Fall zur erstinstanzlichen Entscheidung zuständig

war.

4.6

Die

Gesetzmässigkeit der getrennten Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der

Rechtsmittelbefugnis nach § 12 Abs. 2 KTSchG und für den Entscheid

über die damit verbundenen Ausgaben könnte allgemein infrage gestellt werden,

weil sie faktisch zur Vereitelung oder zumindest zur Gefährdung der

Behördenbeschwerde führen könnte. Dies gilt umso mehr, als nicht zu vermeiden

ist, dass gerade jene Behörde über die Finanzierung der Rechtsmittel befinden

muss, deren Entscheid angefochten wird, sei dies nun das Veterinäramt oder die

Beschwerdegegnerin im Fall einer Beschwerde gegen ihren Rekursentscheid (zur

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Behandlung von Rekursen betreffend

Tierversuchsbewilligungen vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2017.00048,

E. 2). Immerhin kann die Beschwerdegegnerin sicherstellen, dass zwei

verschiedene, personell und organisatorisch nicht miteinander verbundene

Einheiten über den Rekurs in der Hauptsache einerseits und über die Ausgaben

für die Behördenbeschwerde anderseits entscheiden. Damit erscheint eine

gesetzeskonforme Handhabung der Ausgabenkompetenzen durch die Beschwerdegegnerin

möglich, weshalb die entsprechende Regelung aufrechterhalten werden kann. Beim

Veterinäramt lässt sich eine solche organisatorische Trennung nicht verwirklichen.

Aus diesem Grund war es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin die Ausgabenkompetenz

an sich gezogen hat, falls sie nicht ohnehin bei ihr lag.

5.

5.1

Im

Folgenden ist zunächst kurz auszuführen, welche Grundsätze für die Wahrnehmung

der Ausgabenkompetenz massgeblich sind (E. 5.2–5.5), worauf sie auf den

vorliegenden Fall anzuwenden sind (E. 6).

5.2

Die

Wahrnehmung der Behördenbeschwerde nach § 12 Abs. 2 KTSchG stellt

eine öffentliche Aufgabe dar, die einer von der Bewilligungsbehörde

unabhängigen Kommission bzw. einer Kommissionsminderheit anvertraut ist.

Richtschnur muss der Grundsatz sein, dass sie nicht durch finanzielle (oder

anderweitige) Restriktionen gefährdet oder sogar vereitelt werden darf.

5.3

Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit bzw.

der Gleichbehandlung der Parteien, der sich aus Art. 8 Abs. 1 und

Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention ergibt. Waffengleichheit ist allerdings nur insoweit

herzustellen, als alle Parteien die gleichen Chancen haben sollen, mit ihren

materiellen Standpunkten durchzudringen; zur Herstellung einer umfassenden

Gleichstellung besteht keine Verpflichtung (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 38; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 86 mit Hinweis).

Herstellung von Waffengleichheit zugunsten der Tiere war auch ein Ziel des

Gesetzgebers beim Erlass des Kantonalen Tierschutzgesetzes (vgl. Weisung KTSchG,

ABl 1989 II 1634, 1637 f.).

5.4

Im Zürcher

Recht werden verschiedentlich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben angerufen (vgl. Art. 70

Abs. 2, Art. 95 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; vgl. auch § 33

Abs. 1 OG RR; § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611). Sie können die

Aufgabenerfüllung als solche allerdings nicht infrage stellen.

5.5

Die

Rechtsmittelbefugnis nach § 12 Abs. 2 KTSchG steht einer von der

Bewilligungsbehörde unabhängigen Kommission oder einer Kommissionsminderheit

zu. Diesen Einheiten wird allerdings erst auf der Stufe des Reglements (in

§ 29 R-KTVK) eine sehr beschränkte Ausgabenkompetenz gewährt. Die

Verwaltungsbehörde, welche die zur Aufgabenerfüllung beantragten finanziellen

Mittel zu genehmigen hat, wird bei der Kontrolle zweckmässigerweise die

Regelungen anderer Rechtsbereiche und die entsprechende Praxis hilfsweise

heranziehen. Infrage kommen namentlich das Aufsichts- und das Personalrecht.

Auch die Praxis zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

(§ 16 Abs. 2 VRG), auf die sich die Vorinstanz stützt, kann als Anhaltspunkt

herangezogen werden. Der Vorinstanz ist jedoch vorzuhalten, dass diese Praxis

nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation anzuwenden ist, die nicht mit

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gleichgesetzt werden

darf.

6.

6.1

Die

Vorinstanz verneint ebenso wie die Beschwerdegegnerin die Angemessenheit der

geltend gemachten Kosten für das Rekursverfahren. Sie verweist im Wesentlichen

auf den in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin 3.

Die gewährte Entschädigung für den internen und den externen Aufwand betrage

insgesamt rund Fr. 25'000.-, womit die Kosten für das Rekursverfahren

angemessen abgegolten seien.

6.2

Zu prüfen

ist zunächst, inwieweit der Beizug einer externen Rechtsvertretung angemessen

erscheint. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Dezember

2014.

davon aus, dass eine Fachkommission grundsätzlich über die erforderlichen

Kenntnisse verfügen müsse, um im Rechtsmittelverfahren zumindest vor erster Instanz

die erforderlichen Eingaben selbst zu verfassen, was auch im vorliegenden Fall

gelte. Die Vorinstanz zog die Mandatierung der externen Rechtsvertretung

dagegen nicht grundsätzlich in Zweifel.

6.2.1

Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann hier

sinngemäss herangezogen werden, sofern dem nicht relevante Unterschiede

entgegenstehen. Ihr zufolge sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls massgeblich

(Plüss, § 16 N. 77; BGr, 23. Februar 2016,8C_931/2015,

E. 3; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Von den zu berücksichtigenden

Kriterien (dazu Plüss, § 16 N. 80 f.) können die Komplexität des

anzuwendenden Rechts und des Verfahrens sowie die Fähigkeit der betreffenden

Partei zur selbständigen Vertretung ihrer Anträge auch im vorliegenden Fall

sinngemäss verwendet werden. Dagegen kann die Tragweite des Falles für die

gesuchstellende Partei vorliegend nicht beachtlich sein, weil es um die

Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses geht. Auch ist zu beachten, dass es

hier nicht darum geht, ob eine Prozesspartei einer Rechtsvertretung bedarf, um

vor den Rechtsmittelbehörden ihren Standpunkt zu vertreten, sondern darum, ob

eine öffentliche Aufgabe in gebührender Weise wahrgenommen werden kann. Die

Verantwortung dafür liegt bei der Tierschutzkommission oder deren rekurs- bzw.

beschwerdeführender Minderheit. Zu beachten ist sodann der von den Beschwerdeführenden

angerufene Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. E. 5.2), weil die privaten

Beschwerdegegner des Verfahrens VB.2016.00048 in den Rechtsmittelverfahren

anwaltlich vertreten wurden. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

aus dem Grundsatz der Waffengleichheit abgeleitet, dass die rechtskundige oder

anwaltliche Vertretung der Gegenpartei als eines der Abwägungselemente zu berücksichtigen

ist (Plüss, § 16 N. 86; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012,

E. 8.3 f.). Angesichts des Aufwands des Verfahrens und der Komplexität

der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der

Waffengleichheit bedarf die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren

keiner besonderen Begründung. Zu prüfen bleiben allfällige Gegenargumente.

6.2.2

Die Vorinstanz geht anlässlich der Prüfung der konkreten Kosten davon aus,

der notwendige Verfahrensaufwand werde dadurch gemindert, dass die von den

Beschwerdeführenden geltend gemachten komplexen Rechtsfragen in den

Leitentscheiden des Bundesgerichts (BGE 135 II 384; 135 II 405)

behandelt worden seien. Sie leitet daraus jedoch zu Recht nicht ab, eine

anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig. Auf das Argument ist im

Zusammenhang mit der Prüfung des konkret geltend gemachten Aufwands

zurückzukommen (vgl. E. 6.5.4).

6.2.3

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Fachkommission

imstande sein müsse, ein Rechtsmittelverfahren zumindest vor der ersten

Rechtsmittelinstanz selber zu führen, geht fehl. Zum einen besteht die

Tierversuchskommission gemäss § 4 Abs. 1 KTSchG aus Fachleuten für

Versuchstierkunde, Tierversuche sowie Fragen der Ethik und des Tierschutzes.

Juristischer Sachverstand wird nicht vorausgesetzt; es darf nicht damit

gerechnet werden, dass rechtskundige Personen der Kommission und sogar einer

Kommissionsminderheit, die ihre Rechtsmittelbefugnis wahrnimmt, angehören. Dass

die Beschwerdeführerin 3 Juristin ist, kann zumindest nicht allein ausschlaggebend

sein, zumal sie anscheinend nicht über das Rechtsanwaltspatent verfügt (vgl.

auch Plüss, § 16 N. 81, zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung).

Zum andern machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass es sich bei

der Kommissionstätigkeit um ein Nebenamt handelt; dass Kommissionsmitglieder über

ausreichende Zeit verfügen, den Aufwand für die Rechtsmittelerhebung auf sich

zu nehmen, kann – namentlich angesichts der Notwendigkeit zur Wahrung der

Rechtsmittelfristen – nicht erwartet werden.

6.2.4

Im vorliegenden Fall könnte der Aufwand, den die Beschwerdeführerin 3

getätigt hat, dafürsprechen, dass ein zusätzlicher Beizug einer externen

Rechtsvertretung überflüssig war. Die Beschwerdeführerin 3 hat für den

Zeitraum vom 11. Juni bis zum 22. August 2014 im Zusammenhang mit der

Rekurserstellung 220 Arbeitsstunden (rund 26 Arbeitstage) und für den Zeitraum

vom 11. November 2014 bis zum 11. Februar 2015 im Zusammenhang mit

der Erstellung der Replik im Rekursverfahren 429 Arbeitsstunden (rund

51.

Arbeitstage) abgerechnet. Demnach hat sie insgesamt 649 Arbeitsstunden

(rund 77 Arbeitstage) für das Rekursverfahren aufgewendet und während

dreier Monate einen Grossteil ihrer Arbeitskraft für die Erarbeitung der Replik

verwendet. Dieser Aufwand belegt allerdings nicht, dass der Beizug einer

externen Rechtsvertretung im konkreten Fall nicht notwendig war. Gewiss darf

der Aufwand für die einzelnen Arbeiten im Rahmen der Prozessführung nicht

doppelt – sowohl der Beschwerdeführerin 3 als auch der externen

Rechtsvertretung – vergütet werden. Wie sich aus der Kostenschätzung und der

Honorarnote der Rechtsvertretung ergibt, war diese jedoch begleitend,

korrigierend und ergänzend tätig. Diese Form des Beistands war ungeachtet des

konkreten Arbeitsaufwands der Beschwerdeführerin 3 angebracht.

6.2.5

Demnach ist im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Beizug einer externen

Rechtsvertretung gegeben. Auch aus der Waffengleichheit lässt sich allerdings

nicht ableiten, dass den Beschwerdeführenden finanzielle Mittel in derselben

Höhe zu gewähren sind, wie sie den privaten Beschwerdegegnern des Verfahrens

VB.2016.00048 zur Verfügung stehen; die Waffengleichheit verlangt nur, dass die

betreffende Partei in die Lage versetzt wird, ihren Fall unter Voraussetzungen

zu führen, die sie gegenüber ihrer Prozessgegnerschaft nicht wesentlich

benachteiligen (vgl. zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung: Plüss, § 16

N. 86; BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.4). Daher ist

grundsätzlich nicht entscheidend, über welche finanziellen Mittel die privaten

Beschwerdegegner des Verfahrens VB.2016.00048 – die das fragliche Gesuch als

Angehörige eines von der Universität Zürich und der ETH Zürich betriebenen

Instituts eingereicht haben – für die Rechtsmittelverfahren verfügen und wer

diese Kosten trägt. Es kann aber immerhin als Anhaltspunkt berücksichtigt

werden, dass bei ihnen gemäss der Antwort des Regierungsrats auf die Anfrage Zeugin/Gehrig

(S. 3) im damaligen Zeitpunkt Anwaltskosten von Fr. 393'603.- für das

Rekurs- und das hängige Beschwerdeverfahren angefallen waren und dass die

Kosten von den beiden Hochschulen getragen werden. Wenn die Vorinstanz angesichts

dieser Zahl Fr. 25'000.- für den internen und externen Aufwand der

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren als "angemessen bzw. bereits als an

der oberen Grenze liegend" bezeichnet, nimmt sie ein stossendes Missverhältnis

in Kauf. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Zahlen nicht direkt verglichen

werden können, weil sie sich nicht auf die gleichen Verfahrensstadien beziehen

und ihnen unterschiedliche Stundenansätze zugrunde liegen.

6.3

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, dass sie zu Unrecht von der Gesamtsumme

des Aufwands der Beschwerdeführerin 3 und der externen Kosten ausgegangen

sei.

6.3.1

Es ist zu Recht unbestritten, dass die hohen Aufwendungen der Beschwerdeführerin 3

(gegebenenfalls) als besondere Arbeiten im Auftrag der Tierversuchskommission

nach § 31 R-KTVK in Verbindung mit § 55 Abs. 3 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG; LS 177.111) zu vergüten und

nicht zu den externen Beratungen und Gutachten im Sinn von § 29 R-KTVK zu

zählen sind. Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.3.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es sachgerecht, bei der

Beurteilung der Notwendigkeit externer Beratungen und Gutachten im Einzelnen

den internen Arbeitsaufwand der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden

Kommissionsmitglieder mitzuberücksichtigen. Das konkrete Vorgehen der

Vorinstanz geht jedoch nicht an: Sie hätte über den geltend gemachten Anspruch

auf Kostenübernahme entscheiden und im (gebotenen) Fall der Bejahung die

Honorarrechnung für den externen Aufwand konkret prüfen müssen (vgl.

E. 6.5.2). Stattdessen hat sie die Frage des Anspruchs offengelassen, die

angemessene Gesamtsumme für den internen und den externen Aufwand grob geschätzt

und hierauf die Anteile der internen und der externen Kosten pauschal so

bestimmt, dass sie mehr oder weniger den bereits genehmigten Beträgen

entsprechen. Damit hat sie ihrem Entscheid eine sachfremde Begründung zugrunde

gelegt, womit sie in Willkür (Art. 9 BV) verfallen ist, wie die Beschwerdeführenden

zutreffend rügen.

6.4

Nicht

gefolgt werden kann der Vorinstanz insbesondere in Bezug auf den hier streitigen

Aufwand für externe Beratung. In der von ihr als angemessenen bezeichneten

Gesamtsumme von Fr. 25'000.- für interne und externe Kosten sind die

Fr. 5'520.- (exkl. MWST) enthalten, deren Übernahme die Beschwerdegegnerin

"entgegenkommenderweise", also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,

beschlossen hat, soweit sie nicht ohnehin noch unter die Ausgabenkompetenz der

Kommissionsminderheit nach § 29 Abs. 1 und 2 R-KTVK fielen. Die

Vorinstanz lässt ihrerseits offen, ob ein Kostenübernahmeanspruch besteht.

Soweit mit den erwähnten Fr. 5'520.- ein Rechtsanspruch abgegolten werden

soll, ist diese Zahl jedoch willkürlich festgesetzt: Die Beschwerdegegnerin

berechnete die Vergütung der externen Rechtsvertretung, die bis zum Zeitpunkt

der Verfügung einen Aufwand von 27,6 Stunden geltend gemacht hatte, auf der

Basis des Stundenansatzes für amtliche Mandate von damals Fr. 200.- (Kreisschreiben

des Obergerichts vom 13. März 2002: Erhöhung Stundenansatz für amtliche

Mandate). In einer wohl als Eventualbegründung zu verstehenden Bemerkung fügte

sie an, dies entspreche ungefähr der Entschädigung von 15 Stunden Aufwand zum

Stundenansatz von Fr. 350.-, den die Rechtsvertretung fakturierte. Wenn

die Vor­instanz sinngemäss eine Entschädigung für entweder 27,6 oder aber 15 Stunden

als angemessen bezeichnet, ist ihr Entscheid in sich widersprüchlich und damit

willkürlich. Zudem besteht kein Grund, im vorliegenden Fall den Stundenansatz

für unentgeltliche oder amtliche Mandate zu verwenden; auch insofern ist der

angefochtene Entscheid willkürlich. (Im Übrigen betrüge dieser Ansatz für

Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2015 erfolgten, in der Regel

Fr. 220.-; vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 [LS 215.3] in der Fassung vom 4. Dezember 2013 in

Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013.)

6.5

Demnach

ist die Honorarnote der Rechtsvertretung für das Rekursverfahren konkret zu

prüfen.

6.5.1

Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz sind im Einzelnen auf die

Honorarforderung der Rechtsvertretung eingegangen. Es kann nicht Sache des

Verwaltungsgerichts sein, als erste Instanz diese Prüfung vorzunehmen. Die

Sache ist zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG; Donatsch, § 64 N. 4). Die Sprungrückweisung drängt

sich auch deshalb auf, weil bei der Beschwerdegegnerin allenfalls immer noch

das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 um Entschädigung von 429 Arbeitsstunden

sowie Spesen im Zusammenhang mit der Erstellung der Replik im Rekursverfahren

hängig ist, das sinngemäss bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens

sistiert wurde.

6.5.2

Mit Bezug auf diese Prüfung sind im Folgenden einige Eckpunkte

darzustellen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat eine

Honorarrechnung eingereicht, worin der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen

detailliert und nachvollziehbar aufgelistet wird. Eine Rechtsgrundlage, die der

Beschwerdegegnerin pauschale Kürzungen gestatten würde, ist nicht ersichtlich.

Mit Bezug auf die Prüfung dieser Honorarrechnung ist demnach zweckmässigerweise

auf die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

zurückzugreifen, wonach die Beschwerdegegnerin Kürzungen im Einzelnen zu begründen

hat, falls sie der Ansicht sein sollte, dass der verrechnete Aufwand vor dem Hintergrund

der Bedeutung der Streitsache und der Bedeutung des Prozesses nicht notwendig

gewesen sei (vgl. VGr, 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 2.2; VGr,

3.

Februar 2006, URB.2005.00001, E. 2.2; BGE 141 I 70

E. 5.2; vgl. auch § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr; LS 175.252]; Plüss,

§ 16 N. 108, 110). Ebenso müsste begründet werden, wenn ein Betrag

zugesprochen werden sollte, der sich nicht auf die Honorarnote stützt (BGE

141.

I 70 E. 5.2; Plüss, § 16 N. 110). Es wäre also

nicht ausreichend, wie die Vorinstanz pauschal eine bestimmte Summe als

angemessen zu bezeichnen.

6.5.3

Das Mass des zu entschädigenden Aufwands ist nach dessen Notwendigkeit zu

bestimmen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung (vgl. § 9 Abs. 1 GebV VGr und im Einzelnen

Plüss, § 16 N. 88 ff.), sondern auch im Personalrecht für den

Ersatz der dienstlichen Auslagen (§ 64 Abs. 2 VVPG). Er lässt sich direkt

auf die Verfassungsprinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(E. 5.4) zurückführen. Insoweit ist auch der Hinweis der Vorinstanz nicht

zu beanstanden, dass nur der objektiv notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu

entschädigen sei. Für die Beurteilung des notwendigen Zeitaufwands können

sinngemäss die gleichen Kriterien wie bei der Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verwendet werden (vgl. Plüss, § 16

N. 90). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die streitigen

Auslagen für die Inanspruchnahme der Rechtsmittelbefugnis nach § 12

Abs. 2 KTSchG und damit für die Wahrnehmung einer wichtigen öffentlichen

Aufgabe aufgewendet wurden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die

Kommissionsminderheit ein grundsätzlich kostengünstiges Vorgehen gewählt hat,

indem die Beschwerdeführerin 3 die Rekurseingaben zum Ansatz von

Fr. 70.- pro Stunde (§ 31 R-KTVK in Verbindung mit § 55

Abs. 3 VVPG) weitgehend selber verfasst hat und die Rechtsvertretung nur

begleitend, korrigierend und ergänzend tätig geworden ist.

6.5.4

Die Vorinstanz nimmt wie erwähnt an, dass der notwendige Verfahrensaufwand

dadurch gesenkt worden sei, dass die Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE

135.

II 384; 135 II 405) die wichtigen Fragen geklärt hätten.

Die recht pauschale Annahme einer massgeblichen Reduktion des

Verfahrensaufwands wegen des Vorliegens dieser Präjudizien ist unverständlich:

Bei Tierversuchen ist eine Interessenabwägung zwischen dem Forschungsnutzen und

der Belastung der Tiere im jeweiligen konkreten Einzelfall vorzunehmen (vgl.

BGE 135 II 385 E. 4, besonders 4.6.1). Selbst wenn in den Leitentscheiden

die Grundsatzfragen geklärt wurden, ergibt sich doch ein beträchtlicher Verfahrensaufwand

aus der Feststellung, Bewertung und Gegenüberstellung der einzelnen massgeblichen

Kriterien (vgl. VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156 und VB.2007.00157, je

E. 6–9), wobei die juristische Bedeutung veterinärmedizinischer,

neurowissenschaftlicher, medizinischer und ethischer Fachfragen zu behandeln

ist. Hinzu kommt, dass die prozessuale Ausgangslage im Verfahren VB.2016.00048

anders ist als in den früheren Verfahren, wo jeweils die Tierversuchskommission

Rekurs gegen die erstinstanzliche Bewilligung erhoben hatte, die entgegen ihrer

Stellungnahme ausgesprochen worden war (vgl. BGE 135 II 384 lit. B;

135.

II 405 lit. B). Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend,

dass damit zusätzliche verfahrensrechtliche Fragen verbunden sind, namentlich

in Bezug auf das Mass der Bindung des Veterinäramts an die Stellungnahme der

Tierversuchskommission. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren

VB.2016.00048 neues Bundesrecht zu beachten ist: Das neue eidgenössische

Tierschutzgesetz trat am 1. Sep­tember 2008 in Kraft (AS 2008, 2965,

2977). Dies wirft jedenfalls die Frage materieller Änderungen auf, ungeachtet

dessen, wie sie zu beantworten ist. Die Vorinstanz führt denn andernorts auch

aus, dass "sich anspruchsvolle Rechtsfragen stellen und es sich um einen

sehr umfangreichen Sachverhalt handelt". Als Indiz hierfür kann auch der

Aufwand der anderen Verfahrensbeteiligten herangezogen werden. Wie erwähnt,

waren gemäss der Antwort des Regierungsrats auf die Anfrage Zeugin/Gehrig

(S. 3) bei den privaten Beschwerdegegnern des Verfahrens VB.2016.00048 im

damaligen Zeitpunkt Anwaltskosten von Fr. 393'603.- für das Rekurs- und

das hängige Beschwerdeverfahren angefallen. Den Arbeitsaufwand des

Veterinäramts für die Rechtsmittelverfahren beziffert der Regierungsrat mit

450.

Stunden.

6.5.5

In Bezug auf die Kontrolldichte kann sich die Beschwerdegegnerin nicht an

den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden orientieren, welche über die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entscheiden, weil sie eine andere

Funktion ausübt: Ergreift die Tierversuchskommission oder eine Minderheit ihrer

Mitglieder den Rekurs nach § 12 Abs. 2 KTSchG, richtet sich dieser

unausweichlich gegen eine Verfügung des Veterinäramts. Die Entscheidung über

die Kostenvergütung darf keiner Parteinahme in diesem Rechtsstreit zwischen

einem Amt (sowie den Bewilligungsadressatinnen und -adressaten) und einer von

dieser unabhängigen Kommission bzw. deren Minderheit gleichkommen. Bei einer zu

strengen Kontrolle besteht die Gefahr, dass das Rekurs- und Beschwerderecht

nach § 12 Abs. 2 KTSchG faktisch vereitelt wird. Der

Tierversuchskommission bzw. ihrer Minderheit ist daher ein erheblicher

Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und den Aufwand der Prozessführung

zuzugestehen. Dies bedeutet nicht, dass der Aufwand von der Beschwerdegegnerin

"unbesehen" zu tragen ist, wie diese befürchtet. Die Kontrolldichte

dürfte zweckmässigerweise in Anlehnung an aufsichtsrechtliche Kriterien zu

bestimmen sein.

6.5.6

Die Vorinstanz führt aus, dass Aufwendungen von vornherein nicht zu

entschädigen seien, wenn sie vor dem Erlass der erstinstanzlichen Anordnung

angefallen sind, wobei diese Ansicht nicht begründet wird. Die

Beschwerdeführenden wenden unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 lit. a

R-KTVK ein, dass gewisse Vorbereitungshandlungen, die in unmittelbarem

Zusammenhang mit einer absehbaren bzw. angekündigten Rechtsmittelerhebung

stünden, zumindest teilweise mitzuberücksichtigen seien. Ein solcher Konnex

habe spätestens dann vorgelegen, als erkennbar wurde, dass eine Mehrheit der

Tierversuchskommission das fragliche Gesuch für bewilligungsfähig erklären und

das Veterinäramt die Bewilligung erteilen würde.

6.5.6.1

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführenden über einen Betrag

von Fr. 10'000.- für externe Aufträge selbständig verfügen können

(§ 29 Abs. 2 lit. a [in Verbindung mit Abs. 1] R-KTVK). Die

vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung angefallenen Anwaltshonorare

fielen noch in die Ausgabenkompetenz der Beschwerdeführenden nach § 29

Abs. 1 und 2 R-KTVK, weil die betreffenden Fr. 10'000.- zu diesem

Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft worden waren. Insoweit kann der

Beschwerdegegnerin nur eine Kontrolle der Rechtmässigkeit zustehen.

6.5.6.2

Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Nach § 29

Abs. 2 lit. a (in Verbindung mit Abs. 1) R-KTVK kann eine

rechtsmittelbefugte Kommissionsminderheit innerhalb eines Kostenrahmens von

Fr. 10'000.- externe Aufträge "im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren"

selbständig erteilen. Die weite Formulierung von § 29 Abs. 1

lit. a R-KTVK enthält keinen Hinweis darauf, dass die

Kommissionsminderheit erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Anordnung auf

externe Beratungen und Gutachten mit Bezug zum Rechtsmittelverfahren

zurückgreifen dürfte. Der Sinn einer solchen Regelung erschlösse sich auch

nicht, weil der Zusammenhang mit der Rechtsmittelerhebung und nicht der Zeitpunkt

der Auftragserteilung oder -erfüllung massgeblich sein muss. Dieser kann nur

als Hinweis beachtlich sein, ob der erforderliche Zusammenhang mit der

Rechtsmittelerhebung besteht und der betriebene Aufwand notwendig ist.

6.5.6.3

Im konkreten Fall beschloss die Tierversuchskommission am 17. Juni

2014, dass das fragliche Gesuch bewilligungsfähig sei. Vom Antrag der

Tierversuchskommission darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (BGE

135.

II 384 E. 3.4.1), weshalb spätestens ab dem 17. Juni

2014.

mit einer Bewilligungserteilung zu rechnen war. Somit ist nachvollziehbar,

wenn die Kommissionsminderheit bereits vor dem Erlass der erstinstanzlichen

Anordnung Vorbereitungen für eine Rekurserhebung traf. Gemäss der Honorarnote

fand die erste Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der

Rechtsvertretung allerdings bereits am 12. Juni 2014 statt. Dieser Aufwand

wäre jedoch grundsätzlich ohnehin angefallen, auch wenn die Besprechung erst

nach dem Entscheid der Tierversuchskommission oder sogar nach dem Erlass der

erstinstanzlichen Anordnung stattgefunden hätte. Daher kann aus dem frühen

Termin nicht auf die Überflüssigkeit der Besprechung geschlossen werden.

6.5.6.4

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Entschädigung externen Aufwands nicht

deswegen verweigert werden darf, weil er vor dem Erlass der erstinstanzlichen

Anordnung getätigt wurde. Im Übrigen ist der Überprüfung des geltend gemachten

Aufwands, die der Beschwerdegegnerin obliegt, hier nicht vorzugreifen.

7.

7.1

Auf das

Gesuch um Erweiterung des Kostendachs für externe Beratungen und Gutachten um

weitere Fr. 20'000.- für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

trat die Beschwerdegegnerin mangels eines aktuellen Interesses nicht ein. Die

Vorinstanz hat diesen Beschluss bestätigt. Die Beschwerdeführenden wenden

dagegen ein, dass der Weiterzug des Rekursentscheids von vornherein absehbar

war und dass die Beschwerdegegnerin kaum rechtzeitig über ein innerhalb der

Rekursfrist gestelltes Gesuch hätte entscheiden können, weshalb das

Nichteintreten unverhältnismässig und willkürlich sei.

7.2

Zu prüfen

ist, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Erlass einer Leistungs- oder

zumindest Feststellungsverfügung hatten.

7.2.1

Der Anspruch auf Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung bestimmt

sich ebenso wie derjenige auf Erlass einer Feststellungsverfügung anhand der

Parteistellung und des Rechtsschutzinteresses (vgl. zum Bundesverwaltungsrecht:

BGr, 13. Juli 2009,2C_175/2009, E. 2.2; BGE 98 Ib 53 E. 3;

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 359). Demnach muss im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Verfügungserlasses ein aktuelles

schutzwürdiges Interesse vorliegen (vgl. BGE 132 V 166 E. 7 zur

Feststellungsverfügung).

7.2.2

Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung stand noch nicht fest, ob es

zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen würde. Damit war

die Verwirklichung eines massgeblichen Sachverhaltselements noch offen.

Üblicherweise können künftige, noch nicht feststehende Sachverhalte nur mit

einer Feststellungsverfügung geregelt werden, während über Sachverhalte, die

sich bereits verwirklicht haben, mit Leistungs- oder Gestaltungsverfügung

entschieden wird (Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich

etc. 2016, Art. 25 N. 9). Zusicherungen staatlicher Leistungen für

bestimmte Tätigkeiten und Aufgabenerfüllungen werden allerdings regelmässig

bereits vor deren Beginn ausgesprochen (vgl. nur § 10 f. des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [LS 132.2]). Oft ist dies das

einzige zweckmässige Vorgehen, weil erst die staatliche Kostengutsprache ermöglicht,

die fragliche Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung in Angriff zu nehmen.

7.2.3

Im vorliegenden Fall fragt sich nicht, ob das schutzwürdige Interesse im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Entscheids noch bestand,

sondern ob es schon vorhanden war. Das ist ohne Weiteres zu bejahen: Die

Wahrscheinlichkeit des Eintritts der notwendigen Tatbestandselemente war gross,

denn nur im Fall eines Verzichts der unterliegenden Partei auf den Weiterzug

des Rekursentscheids bezüglich der Tierversuchsbewilligung wären bei den

Beschwerdeführenden mit Sicherheit keine Kosten für das Beschwerdeverfahren

angefallen. Zudem erscheint nahezu ausgeschlossen, dass ein Gesuch um Übernahme

der Kosten des Beschwerdeverfahrens, das erst nach der Zustellung dieses

Rekursentscheids gestellt worden wäre, in nützlicher Frist hätte behandelt

werden können. Schliesslich hatten die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges

Interesse an der vorgängigen Klärung der Frage, inwieweit die

Beschwerdegegnerin die Kosten der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, die

in ihrer Kompetenz und damit auch in ihrer Verantwortung lag, übernehmen würde

und inwieweit sie persönlich dafür einzustehen hätten.

7.2.4

Einen Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuchs hatten die

Beschwerdeführenden auch in ihrer behördlichen Funktion. Eine rechtsmittellegitimierte

Behörde – im vorliegenden Fall die Kommissionsminderheit im Sinn von § 12

Abs. 2 KTSchG – muss einen Anspruch auf Ergreifen prozessualer Mittel

haben, um sich gegen eine Vereitelung ihrer Rechtsmittelbefugnis zu wehren. Ihr

ist ein Anspruch auf Erlass einer erstinstanzlichen Anordnung zuzuerkennen,

wenn die Wahrnehmung ihrer Rechtsmittelbefugnis davon abhängt (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 145 mit Hinweis, in Bezug auf die Rechtsmittellegitimation

von Bundesbehörden nach Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

7.2.5

Auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine – grundsätzlich subsidiäre –

Feststellungsverfügung braucht demnach nicht zurückgegriffen zu werden. Es ist

aber anzumerken, dass ein solcher Anspruch aufgrund der genannten Umstände

ebenfalls zu bejahen wäre. Die Eingaben der Beschwerdeführenden hätten aufgrund

ihrer relativ offenen Formulierungen und ihres Zwecks eine Behandlung des

Gesuchs als Feststellungsbegehren zugelassen. Die Beschwerdegegnerin hätte

demnach zumindest eine materielle Feststellungsverfügung treffen müssen.

7.3

Dass die

Vorinstanzen das Begehren der Beschwerdeführenden durch Nichteintreten

erledigten, statt es materiell zu behandeln, stellt eine formelle Rechtsverweigerung

im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV dar (BGr, 8. November 2016,

1C_642/2015, E. 2.2; BGE 135 I 6 E. 2.1;

Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Demnach sind der

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und seine Bestätigung durch die

Vorinstanz aufzuheben. Dem Antrag auf materielle Prüfung des Begehrens durch

das Verwaltungsgericht kann nicht stattgegeben werden, weil der massgebliche

Sachverhalt – die Höhe der konkreten Kosten der externen Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren – nicht bekannt ist und weil das Verwaltungsgericht die

Überprüfung der Honorarforderung nicht als erste Instanz vorzunehmen hat. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum materiellen Entscheid im Sinn der

obigen Erwägungen (E. 5 f.) betreffend das Rekursverfahren zurückzuweisen

(§ 64 Abs. 1 VRG). Weil sich der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

noch ungewisse Tatbestand mittlerweile verwirklicht hat, ist den

Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, die externen Kosten des Beschwerdeverfahrens

exakt zu beziffern, worauf über den geltend gemachten Betrag zu entscheiden

ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand zweckmässigerweise

anzupassen und gegebenenfalls auszudehnen (vgl. sinngemäss E. 2.2.3).

Sollte dies durch die Höhe des geltend gemachten Betrags oder andere Umstände

ausgeschlossen werden, ist der neue Antrag als Gesuch um Erlass einer

erstinstanzlichen Leistungsverfügung entgegenzunehmen und nach einer Vereinigung

dieses neuen Verfahrens mit dem vorliegenden materiell zu behandeln.

8.

8.1

Weil die

Beschwerdeführenden mit ihrem Anliegen, die Kosten der nach § 12

Abs. 2 KTSchG angestrengten Rechtsmittelverfahren seien von der

Beschwerdegegnerin zu tragen, im Grundsatz durchdringen und nur die Bestimmung

der zu erstattenden Kosten im Einzelnen offenbleibt, sind sie als vollständig

obsiegend zu betrachten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Plüss, § 13 N. 70).

8.2

Die Kosten

des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen. Diese

Anordnung wurde nicht angefochten.

8.3

Die

Beschwerdegegnerin hat den (auch) als Privatpersonen betroffenen Beschwerdeführenden

eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III des

angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014 (Nr. 1222-2014 / 92-11-14)

wird aufgehoben, soweit das Gesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen bzw.

darauf nicht eingetreten wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (MWST

inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an