VB.2016.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00043
27. April 2016Deutsch26 min
(URT.2016.18054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In
Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB
(Wiederaufnahme von VB.2015.00651),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A
(geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher
Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung
von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits
erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A
befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012
in der Interkantonalen Strafanstalt B. Das ordentliche Strafende fällt auf den
11. September 2019.
B. Im
Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für
Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den Gefangenen
zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete D sein
Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten.
C. Mit
Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte
Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des
Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember
2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene
Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise
gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab.
D. Im
Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erneut ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Juli
2015.
bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Juni 2015 und seine
bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs von A sowie sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Dagegen
erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 14.
September 2015 sowie seine unverzügliche bedingte Entlassung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens angesetzt;
unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit
Verfügung vom 25. November 2015 (VB.2015.00651) trat das Verwaltungsgericht aufgrund
der ausgebliebenen Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A
nicht ein. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil vom 20. Januar 2016 gut, zumal der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet, jedoch am Verwaltungsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom
25.
November 2015 nicht registriert worden war. Das Bundesgericht hob die
angefochtene Verfügung vom 23. [recte: 25.] November 2015 auf und wies die
Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück, woraufhin
das Verfahren unter VB.2016.00043 wieder aufgenommen wurde.
C. Die
Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten
am 1. Februar 2016 bzw. am 26. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2016 die Abweisung der
Beschwerde. Hierzu nahm A am 18. April 2016 Stellung.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die
zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden
kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige
Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,
19.
Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe
denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,
23.
Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE
133.
IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten
des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,
Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7).
3.
3.1
Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen
der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung fest, der Beschwerdeführer
verzeichne ein gutes Vollzugsverhalten, und auch seine Arbeitsleistung könne
als gut gewertet werden. Seine Legalprognose müsse hingegen als schlecht
bezeichnet werden. Da er nach wie vor seine Tat leugne, finde keine Tataufarbeitung
statt und leiste er keine Wiedergutmachungszahlungen. Er habe sich wohl mit seiner
Zukunft im Kosovo auseinandergesetzt, zentral sei jedoch die hohe
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zu werten. Er sei mehrfach vorbestraft und
habe das Anlassdelikt während laufender Probezeit begangen. Aufgrund der
aktenkundigen, seit dem dreizehnten Lebensjahr anhaltenden wiederholten
schweren Delinquenz sei davon auszugehen, dass es sich beim guten
Vollzugsverhalten tatsächlich um eine vordergründige Anpassungsleistung handle.
Der gutachterlich festgestellte ausgesprochen hohe Psychopathiewert
unterstreiche dies. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem
Beschwerdeführer relativ leicht falle, sich in der Vollzugseinrichtung
anzupassen und disziplinarische Vorstösse zu vermeiden, was jedoch für die
Einschätzung der Rückfallgefahr von untergeordneter Relevanz sei. Da bei
allfälliger erneuter Delinquenz mit der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter
Dritter zu rechnen sei, fielen im Sinn einer Differenzialprognose die Vorzüge
der Fortsetzung des Strafvollzugs stärker ins Gewicht.
3.2
Die Vorinstanz schützte die Auffassung des Beschwerdegegners
und wies daraufhin, dass die abgewiesene bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 vom Bundesgericht bestätigt worden sei.
Dieses habe keinen Anlass für die Einholung eines Obergutachtens gesehen. Die
psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2004 und 2014 sowie auch die
Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners attestierten dem Beschwerdeführer
übereinstimmend ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten. Die
Einschätzungen seien nachvollziehbar und deckten sich mit der Aktenlage. Das
Bundesgericht habe zudem das Gutachten 2014 als schlüssig erachtet; darauf
könne abgestellt werden. Angesichts der Aktenlage hätte die bedingte Entlassung
auch ohne aktuelles Gutachten verweigert werden können. Es sei nicht
ausreichend, wenn der Beschwerdeführer anführe, aus seinen Wohlverhalten im Vollzug
ergebe sich, dass er sich geändert habe. Seine Uneinsichtigkeit indiziere eine
gefährliche Grundhaltung. Beim Sozialdienst der Strafanstalt B habe er seine
Enttäuschung über die ablehnenden Entscheide geäussert; eine irgendwie geartete
Tataufarbeitung oder eine Öffnung betreffend schwierige Persönlichkeitsanteile
würden sich daraus nicht ergeben. Die Legalprognose sei immer noch erheblich
belastet, und die bedingte Entlassung könne zurzeit noch nicht verantwortet
werden, woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland
ausreisen wolle.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein
Verhalten im zehnjährigen Stravollzug eine oberflächliche Anpassungsleistung
darstelle, sei unhaltbar. Das Gutachten 2014 stütze sich fast ausnahmslos auf
Feststellungen, welche vor 2004 getätigt worden seien, während nur wenige
Punkte sich auf das Verhalten während des Strafvollzugs bezögen. Sein Verhalten
sei in den zehn Jahren weitgehend als tadellos und vorbildlich gewertet worden.
Nur weil in einem einzelnen Bericht aus dem Jahr 2013 vermerkt sei, er gehe
unangenehmen Themen aus dem Weg, könne nicht geschlossen werden, sein gesamtes
Verhalten entspreche lediglich einer oberflächlichen Anpassungsleistung. Eine
solche liege auch deshalb nicht vor, weil er sich eben nicht in eine
Therapie begeben habe. Wissenschaftliche Studien würden zudem sogar zeigen,
dass eine Therapie bei sozialen Persönlichkeitsstörungen in der vorliegenden
Art das Delinquenzrisiko erhöhen könnte. Eine Therapie sei deshalb sinnlos, allenfalls
sogar delinquenzerhöhend, und es könne nicht von ihm gefordert werden, er müsse
sich einer solchen unterziehen. Er bestreite, das Tötungsdelikt begangen zu
haben, weshalb er auch keine Tat aufarbeiten könne, von welcher er überzeugt
sei, dass er sie nicht begangen habe. Es werde offensichtlich versucht, ein
nachträgliches Geständnis durch Verweigerung der Entlassung nach zwei Dritteln
des Strafvollzugs zu erzwingen. Es sei unverständlich und fehlerhaft, wenn aufgrund
seines Bestreitens der Tat eine schlechte Prognose ausgestellt werde. Entfernte
Strafen könnten zudem nicht mehr entgegen gehalten werden, wobei dies bei ihm
bewusst missachtet werde. Es seien seit dem Entscheid des Bundesgerichts,
welcher die Verhältnisse von April 2014 einschätze, eineinhalb Jahre vergangen,
und nur schon durch Zeitablauf hätten sich die Verhältnisse geändert.
3.4
Die
Mitbeteiligte stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich,
weshalb nicht auf das Gutachten 2014 abzustellen sei. Es sei unverändert
aktuell und habe nichts an Aussagekraft eingebüsst. Es hätten sich seither
keine massgeblichen Veränderungen ergeben; das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers sei schon im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gut gewesen, doch
eine Aufarbeitung der Taten lasse sich bis heute nicht ausmachen. Nach der
erstmaligen Ablehnung der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer zwar
mehrfach den Sozialdienst aufgesucht, dort aber offenbar vor allem seine Enttäuschung
über die ablehnenden Entscheide geäussert. Die Vorstrafe vom 4. Dezember 2000
habe berücksichtigt werden dürfen. Es wirke sich zudem risikoerhöhend aus, dass
nach einer Entlassung in den Kosovo weder Weisungen noch Bewährungshilfen
angeordnet werden könnten und ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung
kaum vollstreckbar wäre.
4.
4.1
Die Vorinstanz wies die Replik des Beschwerdeführers aus dem Recht,
da Ausführungen und Anträge darin als unzulässige Ergänzungen der Rekurseingabe
zu qualifizieren seien. Ausserdem sei die Replik verspätet eingereicht worden,
weshalb sie auch deswegen ohnehin aus dem Recht zu
weisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Replik sei zu
Unrecht als unzulässig erachtet worden, da seine Anträge keine Ausweitung des
Streitgegenstandes darstellten. Er widerlegt jedoch nicht, weshalb er
die in der Replik gestellten Anträge – insbesondere der Eventualantrag, es sei
ein unbefangener Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die
Prüfung, ob sein Verhalten einer "oberflächlichen Anpassungsleistung"
entspreche – nicht bereits mit der Rekursschrift hätte stellen können.
4.2
Handelt es sich bei der Rekursinstanz um eine verwaltungsinterne Rechtspflegebehörde, sind neue Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
jederzeit
– d.h. nicht nur innerhalb der Rekursfrist oder
bis zum Abschluss des Schriftenwechsels – zulässig. Es macht aus
prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, dass die Rekursinstanz neue
Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel als verspätet aus dem Recht weist, da
diese in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
ohnehin zulässig sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 18).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, soweit er in seiner Replik ausführlich Bezug auf das
Gutachten von Dr. D nimmt und seine Sichtweise bezüglich der schlechten
Prognose des Beschwerdegegners darlegt, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, welche er nicht bereits im Rahmen der Rekursschrift hätte vorbringen
können. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, ändert daran nichts,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollzugsakten erst spät zur
Einsicht erhalten habe, was der Beschwerdeführer sich aufgrund der erst am 13.
Juli 2015 erfolgten Mandatierung selbst anzulasten habe. Da die Replik indessen
verspätet war (Fristende Freitag, 14. August 2015, Postaufgabe Replik 15.
August 2015) und von einer Rückweisung vorliegend – nicht zuletzt mit Blick auf
das Beschleunigungsgebot – ohnehin abzusehen wäre, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die Replik aus dem Recht wies.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die
Überprüfung der bedingten Entlassung erfolgte vorliegend ohne Gesuch des Beschwerdeführers
im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine
persönliche Anhörung. Die Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als
negativ beurteilte Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene
Gesamtwürdigung zu überprüfen.
5.2
Abstellend auf den letzten Vollzugsbericht vom 12. Mai 2015 ist
festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu
Beanstandungen oder Disziplinierungen gibt. Seine Arbeitsleistungen werden in
qualitativer als auch quantitativer Hinsicht als gut beschrieben, und er arbeite selbständig und sauber. Sein Verhalten gegenüber
Personal und Mitinsassen sei tadellos. Das
unbestrittenermassen gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers steht einer
bedingten Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Vorinstanz jedoch
zutreffend ausführte, kann ein einwandfreies Vollzugsverhalten ebenso wenig
pauschal für eine künftige Bewährung sprechen, wie mangelhafte Führung im
Vollzug per se geringere Bewährungsaussichten indiziert, weshalb diesbezüglich
auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Ohnehin
kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten keine günstige
Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die
negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 17.
Dezember 2014 (VB.2014.00428, E. 5.2.4) festhielt, zielt das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange Zeit im Vollzug bewährt, erneut ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen
Rahmen führte bisher – und aufgrund der
Aktenlage auch seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung – nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung,
die sich auch in der Freiheit gezeigt hätte.
5.3
Die Vorinstanz konnte nach der Aktenlage und der
beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung
"zumindest nicht ausschliessen", dass es sich bei seinem
Vollzugsverhalten um ein blosses Anpassungsverhalten handle. Zu diesem Schluss
kommt auch Dr. D, welcher im Gutachten vom 16. Januar
2014.
festhielt, eine relevante Veränderung der Persönlichkeitsstörung sei bis
heute nicht ersichtlich, und soweit im Vollzug
Wohlverhalten gegeben sei, müsse vielmehr von einem Anpassungsverhalten, welches
seit der Jugend des Beschwerdeführers bekannt sei, ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es fehlten taugliche Fakten für diese
Feststellung, und das Gutachten von Dr. D stütze sich auf Feststellungen, welche im Jahr 2004 gemacht worden
seien und beziehe sich nur in wenigen Punkten auf das Verhalten während des Strafvollzugs.
Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von Dr. D
stellt beim Beschwerdeführer eine
schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen
hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht bereits
im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen, nimmt
das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf
zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auf
anwaltlichen Rat einer persönlichen Untersuchung und der
Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht erachtete das Gutachten in seinem
Urteil vom 19. Mai 2015 dennoch als
aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim Beschwerdeführer
keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar sei, weshalb eine
weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten
Informationen erwarten lasse. Das Verwaltungsgericht habe
bei seinem Entscheid über die bedingte Entlassung
darauf abstellen dürfen. Bezüglich der Rügen betreffend die inhaltlichen
Mängel kann ebenfalls auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 19.
Mai 2015 verwiesen werden, welches diesbezüglich erwog, dass das Gutachten vom
Verwaltungsgericht durchaus als schlüssig bezeichnet werden durfte. Gemäss dem
Beschwerdeführer sei das Gutachten von Dr. D zudem mangelhaft, weil der
Gutachter sich geweigert habe, die Vollzugsakten zur Erstellung des Gutachtens
beizuziehen. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass sich dieses auf die
überlassenen Ermittlungs-, Gerichts- und Vollzugsakten stütze, sodass diese
Rüge des Beschwerdeführers fehl geht.
5.4
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass der Gutachter Dr. D es unterlassen
habe, in den Strafanstalten E und B Abklärungen
betreffend beobachtete Anpassungsleistungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellt folglich – da sein Vertrauen in
die Fachkompetenz von Dr. D stark erschüttert sei – den Antrag, es sei ein
unabhängiger und nicht vorbefasster Gutachter mit der Erstellung der Ergänzung
und Verbesserung des Gutachtens im Sinn von Art. 189 Abs. 1 lit. c
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) zu beauftragen, welche
kläre, inwieweit bei ihm tatsächlich aufgrund der vorliegenden Akten im
heutigen Zeitpunkt von einer oberflächlichen Anpassungsleistung auszugehen sei.
5.5
Der Beschwerdeführer liess sich, um seine Zweifel
an dem Gutachten von Dr. D zu bekräftigen,
verschiedene Fragen von Dr. med. F, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, beantworten. Dieser hält in seinem Bericht vom 25. November
2015.
zusammengefasst fest, es sei nicht belegt, dass das beim Beschwerdeführer
beobachtete Verhalten im Strafvollzug lediglich eine oberflächliche
Anpassungsleistung sei, und eine ergänzende mündliche
Befragung des Personals der Strafanstalt als auch der Angehörigen des
Beschwerdeführers könnte die Grundlage für die Beantwortung der Frage der
Angemessenheit einer Lockerung des Strafvollzugs erweitern und verbessern.
In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur
ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag
gegebenen Expertise abweichen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn der Gutachter seine
Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat
(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 147). Parteigutachten bzw. Gutachten, die
von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich der Beweiswert von
Parteivorbringen zu(BGE 127 I 73 E. 3bb sowie BGE
97.
I 320 E. 3). Expertisen, die von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf
der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von
einer Partei stammen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 148). Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens lassen sich oft mangels Fachkompetenz von
Juristen nur schwer erhärten. Solche können durch ein Privatgutachten ausgelöst
werden. Gelegentlich kann der Inhalt des Gutachtens selbst Anlass dafür geben.
Es gelten die allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung (Marianne Heer, Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 189 StPO N. 15).
Ungeachtet dessen, ob Dr. F die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über psychiatrische und
psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September
2010.
erfüllt, handelt es sich bei
seinem Bericht um ein privates Parteigutachten, welches der freien
Beweiswürdigung unterliegt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob weiterhin auf das
Gutachten von Dr. D abgestellt werden kann.
5.6
Wie das Bundesgericht festhielt, spricht die Uneinsichtigkeit eines
Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung;
die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant (BGr, 27. Januar 2015,
6B_715/2014, E. 8.5; BGr, 19. Juli 2011,
6B_375/2011, E. 3.3). Der Beschwerdeführer
leugnet das Tötungsdelikt jedoch nach wie vor, womit
entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet. Resozialisierungsmassnahmen
setzen jedoch kein Schuldeingeständnis voraus, weshalb der Beschwerdeführer
auch nicht unter Geständniszwang gesetzt würde. Ausserdem setzte eine
Tataufarbeitung voraus, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein mit dem von
ihm bestrittenen Tötungsdelikt, sondern generell mit seinem deliktischen
Verhalten auseinandersetzte. Dass der Beschwerdeführer den
Sozialdienst der Strafanstalt mehrfach aufsuchte, nachdem sein erstes Gesuch um
bedingte Entlassung abgelehnt worden war, spricht vorliegend nicht für eine Aufarbeitung der zumindest eingestandenen Taten und
der problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Gemäss dem Vollzugsbericht
vom 12. Mai 2015 soll er vielmehr seine Frustrationen
über den ablehnenden Entscheid losgeworden sein.
Bereits im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 24.
Mai 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Sozialarbeiterin
über seine Familie spreche, dabei jedoch auffalle, dass er sich stets in einem
guten Licht darzustellen versuche und unangenehmen Themen aus dem Weg gehe und
teilweise schlecht greifbar sei. Seine Frustrationstoleranz sei jedoch
angestiegen und er könne kritische Situationen gelassener bewältigen. Dieses
Verhalten führte gleichwohl auch 2014 bei Erstellung des Gutachtens noch nicht
zu einer günstigen Legalprognose, sodass sich auch heute umso weniger etwas zu
seinen Gunsten daraus ableiten liesse.
Dem Beschwerdeführer wird denn auch gar
nicht vorgeworfen, dass er sich nicht in eine eigentliche Therapie begebe. Von
einer stationären oder ambulanten Therapie wurde im Gutachten 2004 mangels
Therapierbarkeit zudem abgeraten. Nichtsdestotrotz liegen jedoch auch heute keine – anderen – Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Veränderung vor,
welche das im Jahr 2014 festgestellte hohe Rückfallrisiko mindern könnte und eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der
dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, zeigte. Das Vollzugsverhalten war
schon bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. D gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen Zeitpunkt keine
prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein
aufgrund des Zeitablaufs an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte.
Für einen erneuten Vollzugsbericht für den angefochtenen Entscheid des
Beschwerdegegners nur knapp einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts vom
19.
Mai 2015 gab es keinen Anlass.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,
die Erfahrung zeige, dass die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter
zurückgehe, ist festzuhalten, dass diese Aussage auf den Beschwerdeführer mit
Jahrgang 1979 nicht zutrifft (vgl. VGr, 24. Oktober
2013, VB.2013.00407, E. 2.1. und 3.6, in welchem ein
Alter von 61 Jahren hinter der mangelnden Tataufarbeitung in den
Hintergrund rückte). Auch von einer Einsicht aufgrund seiner bisherigen
Haftdauer kann nicht ausgegangen werden (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2014.00588,
E. 4.3.1, wo nach über
30.
Jahren in Haft mindestens eine gewisse Einsicht in die
deliktische Vergangenheit nicht ausgeschlossen wurde).
Demzufolge erweist sich eine Ergänzung zur weiteren
Beurteilung der Legalprognose, wie sie der Beschwerdeführer gestützt auf die
Feststellungen von Dr. F verlangt, als nicht nötig, zumal auch beim
Beschwerdeführer selbst keine ausschlaggebenden objektiven Veränderungen
festzustellen sind. Sein Begehren ist insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer
– was zwar sein Recht ist, wofür er aber auch die Konsequenzen zu tragen hat –
seine Begutachtung und die Mitwirkung verweigerte, jedoch weitere Abklärungen
bei Drittpersonen beantragt. Vielmehr müsste zunächst eine Entwicklung bei ihm
selbst feststellbar sein, welche auf eine relevante Änderung seiner Störung
schliessen liesse. Wenn er sowohl die Mitwirkung verweigerte als auch bei der
erneuten Prüfung der bedingten Entlassung auf eine Anhörung verzichtete und
somit seine behaupteten positiven Veränderungen nicht selbst darlegte, nahm er
sich selber die Gelegenheit, Ansätze für eine positive Entwicklung sichtbar zu
machen. Weitere Entwicklungen, Vorfälle und/oder Beobachtungen, welche das
Anstaltspersonal zur Kenntnis genommen hätte, welche für eine Änderung seit dem
letzten ablehnenden Entscheid sprechen würden, sind vorliegend nicht
ersichtlich. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der
Angehörigen zur Beurteilung der Legalprognose beitragen könnte, zumal diesen
eine gewisse Befangenheit nicht abgesprochen werden könnte. Tatsächlich vermag
der Beschwerdeführer damit hinsichtlich seiner Legalprognose nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, und es kann daher auch auf die Einholung eines weiteren
Gutachtens verzichtet werden.
5.7
Die Vorinstanz berücksichtigte auch das Vorleben des
Beschwerdeführers. Darüber ist zusammengefasst Folgendes
bekannt: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und wuchs dort mit seiner
Mutter und vier Geschwistern bis zu seinem 11. Altersjahr auf. Der Vater lebte
schon früher in der Schweiz. 1991 zog die ganze Familie nach G, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung lebte. Im Kosovo
hatte er während fünf Jahren die Primarschule besucht, in der Schweiz dann
Deutsch gelernt und das 10. Schuljahr absolviert.
Eine Lehre bzw. Anlehre brach er ab und arbeitete danach mit Unterbrüchen,
teils durch Gefängnisaufenthalte bedingt, im Baugewerbe. Vor der Verhaftung infolge des Anlassdelikts war er längere Zeit
arbeitslos. Er heiratete 1998 seine Ehefrau, welche er im Kosovo kennenlernte.
Mit ihr hat er zwei Kinder (geboren 2002 und 2003).
Das Vorleben des Beschwerdeführers spricht insofern gegen eine günstige Prognose,
als ihn auch seine eigene Familie nicht von weiterer Delinquenz abhalten
konnte.
5.8
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Das
straffällige Verhalten nahm seinen Anfang bereits im 13. Altersjahr des
Beschwerdeführers. Am 4. Dezember 2000 wurde er
vom Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. zu
20.
Monaten Zuchthaus veurteilt. Im März 2001 wurde
er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen; unter Ansetzung
einer Probezeit von vier Jahren. Das Tötungsdelikt im
Dezember 2003, welches vorliegend Anlasstat bildet, beging er somit während
laufender Probezeit. Auch im damaligen Strafvollzug
hatte sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Trotz diesem Verhalten im Vollzug delinquierte er nach der Entlassung innerhalb der Probezeit wieder, was zu dem
Schluss führt, dass die Strafverfolgung bei ihm keinen bleibenden Eindruck
hinterliess. Dass er sich davon unbeeindruckt zeigte und weiter
delinquierte, hat eine ungünstige Auswirkung auf die Legalprognose zur Folge. Dass
die Vorstrafe, welche vorliegend noch berücksichtigt werden darf (Art. 369
Abs. 7 StGB), schon lange zurückliegt, fällt durchaus positiv ins Gewicht.
Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei Rückfälligen höhere Anforderungen
an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10).
Auch bezüglich den Gefährlichkeitsbeurteilungen lässt sich
keine zwischenzeitliche Änderung erkennen, sodass immer noch auf die
Rückfallrisikobeurteilung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2006 abgestellt
werden kann.
5.9
Der
Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen. Er
gibt an, er beabsichtige in den Kosovo zu seiner Familie zurückkehren zu
wollen. Er habe dort zudem ein Haus und Arbeit in einem kleinen Betrieb, sodass
er ohne Weiteres ein straffreies Leben führen könne.
Es ist durchaus positiv zu werten, dass sich der
Beschwerdeführer mit seiner Zukunft auseinandersetzt und bei einer Rückkehr in
den Kosovo mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen
Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt er mit seiner Familie, welche ihn im
Vollzug regelmässig besucht und mit der er täglich in telefonischem Kontakt
stehe, über ein Beziehungsnetz, welches ihm auch die Möglichkeit einer ihm
offenbar nach seiner Entlassung zur Verfügung stehenden Arbeit einbrachte. Die
Vorinstanz wertete die Zukunftspläne ebenfalls als positiv, gab jedoch zu
beachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch noch
delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war. Unter Berücksichtigung
des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen beruflichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ist dies zutreffend und führt nicht zu einer Verbesserung
der Legalprognose. Wie die Mitbeteiligte korrekt festhielt, genügt denn diese
blosse Absicht zum zukünftigen Wohlverhalten in Anbetracht der diagnostizierten
dissozialen Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Psychopathie sowie der
fehlenden Aufarbeitung und seines Vorlebens nicht, um einen Gesinnungswandel zu
belegen.
5.10
Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt
Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden
Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe angeordnet
werden könnten. Dieser Umstand darf für die Legalprognose
berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er
darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer
Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,
Bern 2009, S. 242 f.). Schliesslich ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die
Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Ausserdem besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich der
Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Vergangenheit tatsächlich
auseinandersetzt, etwa durch Gespräche mit Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen,
wie er selbst vorbringt. Da
hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose
demnach gegen eine bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.
5.11
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Legalprognose zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die
Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten
Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, wozu sich kein weiteres oder
ergänzendes Gutachten als nötig erweist, sodass auch die erneute Verweigerung
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG
wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung
erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46).
6.2
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft von einer
Gutheissung seiner Begehren ausgehen konnte, nachdem die Rechtsmittelinstanzen
nach der erstmaligen Abweisung der bedingten Entlassung im Frühjahr 2014 zu
keinem anderen Ergebnis gekommen seien. Da auch das Bundesgericht festgestellt
habe, dass auf das Gutachten 2014 abgestellt werden dürfe und keine
massgeblichen Veränderungen zu seinen Gunsten ersichtlich seien, sei das Gesuch
schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Dem ist nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 5)
zuzustimmen. Der Beschwerdeführer brachte zudem auch das Privatgutachten von
Dr. F erst im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht ein, welches allenfalls
für eine nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit hätte sprechen können. Der
Beschwerdeschrift sind zudem bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege keine
substantiierten Rügen zu entnehmen. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz
ist deshalb nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15
N. 67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner
hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…