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Entscheid

VB.2016.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00043

27. April 2016Deutsch26 min

(URT.2016.18054)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A

(geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher

Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung

von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits

erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies

das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A

befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012

in der Interkantonalen Strafanstalt B. Das ordentliche Strafende fällt auf den

11. September 2019.

B. Im

Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für

Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den Gefangenen

zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete D sein

Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten.

C. Mit

Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte

Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des

Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember

2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene

Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise

gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab.

D. Im

Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erneut ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Juli

2015.

bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung

der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Juni 2015 und seine

bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs von A sowie sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Dagegen

erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 14.

September 2015 sowie seine unverzügliche bedingte Entlassung.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens angesetzt;

unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit

Verfügung vom 25. November 2015 (VB.2015.00651) trat das Verwaltungsgericht aufgrund

der ausgebliebenen Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A

nicht ein. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht

mit Urteil vom 20. Januar 2016 gut, zumal der Kostenvorschuss rechtzeitig

geleistet, jedoch am Verwaltungsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom

25.

November 2015 nicht registriert worden war. Das Bundesgericht hob die

angefochtene Verfügung vom 23. [recte: 25.] November 2015 auf und wies die

Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück, woraufhin

das Verfahren unter VB.2016.00043 wieder aufgenommen wurde.

C. Die

Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten

am 1. Februar 2016 bzw. am 26. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die

Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2016 die Abweisung der

Beschwerde. Hierzu nahm A am 18. April 2016 Stellung.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der

Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und

einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die

zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden

kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der

Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige

Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,

19.

Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe

denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,

23.

Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der

zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin

liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu

verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken

weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE

133.

IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohl­verhalten

des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte

für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar

2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,

Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.

3.1

Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen

der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung fest, der Beschwerdeführer

verzeichne ein gutes Vollzugsverhalten, und auch seine Arbeitsleistung könne

als gut gewertet werden. Seine Legalprognose müsse hingegen als schlecht

bezeichnet werden. Da er nach wie vor seine Tat leugne, finde keine Tataufarbeitung

statt und leiste er keine Wiedergutmachungszahlungen. Er habe sich wohl mit seiner

Zukunft im Kosovo auseinandergesetzt, zentral sei jedoch die hohe

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zu werten. Er sei mehrfach vorbestraft und

habe das Anlassdelikt während laufender Probezeit begangen. Aufgrund der

aktenkundigen, seit dem dreizehnten Lebensjahr anhaltenden wiederholten

schweren Delinquenz sei davon auszugehen, dass es sich beim guten

Vollzugsverhalten tatsächlich um eine vordergründige Anpassungsleistung handle.

Der gutachterlich festgestellte ausgesprochen hohe Psychopathiewert

unterstreiche dies. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem

Beschwerdeführer relativ leicht falle, sich in der Vollzugseinrichtung

anzupassen und disziplinarische Vorstösse zu vermeiden, was jedoch für die

Einschätzung der Rückfallgefahr von untergeordneter Relevanz sei. Da bei

allfälliger erneuter Delinquenz mit der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter

Dritter zu rechnen sei, fielen im Sinn einer Differenzialprognose die Vorzüge

der Fortsetzung des Strafvollzugs stärker ins Gewicht.

3.2

Die Vorinstanz schützte die Auffassung des Beschwerdegegners

und wies daraufhin, dass die abgewiesene bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 vom Bundesgericht bestätigt worden sei.

Dieses habe keinen Anlass für die Einholung eines Obergutachtens gesehen. Die

psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2004 und 2014 sowie auch die

Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners attestierten dem Beschwerdeführer

übereinstimmend ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten. Die

Einschätzungen seien nachvollziehbar und deckten sich mit der Aktenlage. Das

Bundesgericht habe zudem das Gutachten 2014 als schlüssig erachtet; darauf

könne abgestellt werden. Angesichts der Aktenlage hätte die bedingte Entlassung

auch ohne aktuelles Gutachten verweigert werden können. Es sei nicht

ausreichend, wenn der Beschwerdeführer anführe, aus seinen Wohlverhalten im Vollzug

ergebe sich, dass er sich geändert habe. Seine Uneinsichtigkeit indiziere eine

gefährliche Grundhaltung. Beim Sozialdienst der Strafanstalt B habe er seine

Enttäuschung über die ablehnenden Entscheide geäussert; eine irgendwie geartete

Tataufarbeitung oder eine Öffnung betreffend schwierige Persönlichkeitsanteile

würden sich daraus nicht ergeben. Die Legalprognose sei immer noch erheblich

belastet, und die bedingte Entlassung könne zurzeit noch nicht verantwortet

werden, woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland

ausreisen wolle.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein

Verhalten im zehnjährigen Stravollzug eine oberflächliche Anpassungsleistung

darstelle, sei unhaltbar. Das Gutachten 2014 stütze sich fast ausnahmslos auf

Feststellungen, welche vor 2004 getätigt worden seien, während nur wenige

Punkte sich auf das Verhalten während des Strafvollzugs bezögen. Sein Verhalten

sei in den zehn Jahren weitgehend als tadellos und vorbildlich gewertet worden.

Nur weil in einem einzelnen Bericht aus dem Jahr 2013 vermerkt sei, er gehe

unangenehmen Themen aus dem Weg, könne nicht geschlossen werden, sein gesamtes

Verhalten entspreche lediglich einer oberflächlichen Anpassungsleistung. Eine

solche liege auch deshalb nicht vor, weil er sich eben nicht in eine

Therapie begeben habe. Wissenschaftliche Studien würden zudem sogar zeigen,

dass eine Therapie bei sozialen Persönlichkeitsstörungen in der vorliegenden

Art das Delinquenzrisiko erhöhen könnte. Eine Therapie sei deshalb sinnlos, allenfalls

sogar delinquenzerhöhend, und es könne nicht von ihm gefordert werden, er müsse

sich einer solchen unterziehen. Er bestreite, das Tötungsdelikt begangen zu

haben, weshalb er auch keine Tat aufarbeiten könne, von welcher er überzeugt

sei, dass er sie nicht begangen habe. Es werde offensichtlich versucht, ein

nachträgliches Geständnis durch Verweigerung der Entlassung nach zwei Dritteln

des Strafvollzugs zu erzwingen. Es sei unverständlich und fehlerhaft, wenn aufgrund

seines Bestreitens der Tat eine schlechte Prognose ausgestellt werde. Entfernte

Strafen könnten zudem nicht mehr entgegen gehalten werden, wobei dies bei ihm

bewusst missachtet werde. Es seien seit dem Entscheid des Bundesgerichts,

welcher die Verhältnisse von April 2014 einschätze, eineinhalb Jahre vergangen,

und nur schon durch Zeitablauf hätten sich die Verhältnisse geändert.

3.4

Die

Mitbeteiligte stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich,

weshalb nicht auf das Gutachten 2014 abzustellen sei. Es sei unverändert

aktuell und habe nichts an Aussagekraft eingebüsst. Es hätten sich seither

keine massgeblichen Veränderungen ergeben; das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers sei schon im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gut gewesen, doch

eine Aufarbeitung der Taten lasse sich bis heute nicht ausmachen. Nach der

erstmaligen Ablehnung der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer zwar

mehrfach den Sozialdienst aufgesucht, dort aber offenbar vor allem seine Enttäuschung

über die ablehnenden Entscheide geäussert. Die Vorstrafe vom 4. Dezember 2000

habe berücksichtigt werden dürfen. Es wirke sich zudem risikoerhöhend aus, dass

nach einer Entlassung in den Kosovo weder Weisungen noch Bewährungshilfen

angeordnet werden könnten und ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung

kaum vollstreckbar wäre.

4.

4.1

Die Vorinstanz wies die Replik des Beschwerdeführers aus dem Recht,

da Ausführungen und Anträge darin als unzulässige Ergänzungen der Rekurseingabe

zu qualifizieren seien. Ausserdem sei die Replik verspätet eingereicht worden,

weshalb sie auch deswegen ohnehin aus dem Recht zu

weisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Replik sei zu

Unrecht als unzulässig erachtet worden, da seine Anträge keine Ausweitung des

Streitgegenstandes darstellten. Er widerlegt jedoch nicht, weshalb er

die in der Replik gestellten Anträge – insbesondere der Eventualantrag, es sei

ein unbefangener Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die

Prüfung, ob sein Verhalten einer "oberflächlichen Anpassungsleistung"

entspreche – nicht bereits mit der Rekursschrift hätte stellen können.

4.2

Handelt es sich bei der Rekursinstanz um eine verwaltungsinterne Rechtspflegebehörde, sind neue Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

jederzeit

– d.h. nicht nur innerhalb der Rekursfrist oder

bis zum Abschluss des Schriftenwechsels – zulässig. Es macht aus

prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, dass die Rekursinstanz neue

Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel als verspätet aus dem Recht weist, da

diese in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

ohnehin zulässig sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 18).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer, soweit er in seiner Replik ausführlich Bezug auf das

Gutachten von Dr. D nimmt und seine Sichtweise bezüglich der schlechten

Prognose des Beschwerdegegners darlegt, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt, welche er nicht bereits im Rahmen der Rekursschrift hätte vorbringen

können. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, ändert daran nichts,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollzugsakten erst spät zur

Einsicht erhalten habe, was der Beschwerdeführer sich aufgrund der erst am 13.

Juli 2015 erfolgten Mandatierung selbst anzulasten habe. Da die Replik indessen

verspätet war (Fristende Freitag, 14. August 2015, Postaufgabe Replik 15.

August 2015) und von einer Rückweisung vorliegend – nicht zuletzt mit Blick auf

das Beschleunigungsgebot – ohnehin abzusehen wäre, ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die Replik aus dem Recht wies.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die

Überprüfung der bedingten Entlassung erfolgte vorliegend ohne Gesuch des Beschwerdeführers

im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine

persönliche Anhörung. Die Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als

negativ beurteilte Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene

Gesamtwürdigung zu überprüfen.

5.2

Abstellend auf den letzten Vollzugsbericht vom 12. Mai 2015 ist

festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu

Beanstandungen oder Disziplinierungen gibt. Seine Arbeitsleistungen werden in

qualitativer als auch quantitativer Hinsicht als gut beschrieben, und er arbeite selbständig und sauber. Sein Verhalten gegenüber

Personal und Mitinsassen sei tadellos. Das

unbestrittenermassen gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers steht einer

bedingten Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Vorinstanz jedoch

zutreffend ausführte, kann ein einwandfreies Vollzugsverhalten ebenso wenig

pauschal für eine künftige Bewährung sprechen, wie mangelhafte Führung im

Vollzug per se geringere Bewährungsaussichten indiziert, weshalb diesbezüglich

auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Ohnehin

kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten keine günstige

Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die

negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 17.

Dezember 2014 (VB.2014.00428, E. 5.2.4) festhielt, zielt das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange Zeit im Vollzug bewährt, erneut ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen

Rahmen führte bisher – und aufgrund der

Aktenlage auch seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung – nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung,

die sich auch in der Freiheit gezeigt hätte.

5.3

Die Vorinstanz konnte nach der Aktenlage und der

beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung

"zumindest nicht ausschliessen", dass es sich bei seinem

Vollzugsverhalten um ein blosses Anpassungsverhalten handle. Zu diesem Schluss

kommt auch Dr. D, welcher im Gutachten vom 16. Januar

2014.

festhielt, eine relevante Veränderung der Persönlichkeitsstörung sei bis

heute nicht ersichtlich, und soweit im Vollzug

Wohlverhalten gegeben sei, müsse vielmehr von einem Anpassungsverhalten, welches

seit der Jugend des Beschwerdeführers bekannt sei, ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es fehlten taugliche Fakten für diese

Feststellung, und das Gutachten von Dr. D stütze sich auf Feststellungen, welche im Jahr 2004 gemacht worden

seien und beziehe sich nur in wenigen Punkten auf das Verhalten während des Strafvollzugs.

Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von Dr. D

stellt beim Beschwerdeführer eine

schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen

hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht bereits

im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen, nimmt

das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf

zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auf

anwaltlichen Rat einer persönlichen Untersuchung und der

Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht erachtete das Gutachten in seinem

Urteil vom 19. Mai 2015 dennoch als

aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim Beschwerdeführer

keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar sei, weshalb eine

weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten

Informationen erwarten lasse. Das Verwaltungsgericht habe

bei seinem Entscheid über die bedingte Entlassung

darauf abstellen dürfen. Bezüglich der Rügen betreffend die inhaltlichen

Mängel kann ebenfalls auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 19.

Mai 2015 verwiesen werden, welches diesbezüglich erwog, dass das Gutachten vom

Verwaltungsgericht durchaus als schlüssig bezeichnet werden durfte. Gemäss dem

Beschwerdeführer sei das Gutachten von Dr. D zudem mangelhaft, weil der

Gutachter sich geweigert habe, die Vollzugsakten zur Erstellung des Gutachtens

beizuziehen. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass sich dieses auf die

überlassenen Ermittlungs-, Gerichts- und Vollzugsakten stütze, sodass diese

Rüge des Beschwerdeführers fehl geht.

5.4

Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass der Gutachter Dr. D es unterlassen

habe, in den Strafanstalten E und B Abklärungen

betreffend beobachtete Anpassungsleistungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellt folglich – da sein Vertrauen in

die Fachkompetenz von Dr. D stark erschüttert sei – den Antrag, es sei ein

unabhängiger und nicht vorbefasster Gutachter mit der Erstellung der Ergänzung

und Verbesserung des Gutachtens im Sinn von Art. 189 Abs. 1 lit. c

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) zu beauftragen, welche

kläre, inwieweit bei ihm tatsächlich aufgrund der vorliegenden Akten im

heutigen Zeitpunkt von einer oberflächlichen Anpassungsleistung auszugehen sei.

5.5

Der Beschwerdeführer liess sich, um seine Zweifel

an dem Gutachten von Dr. D zu bekräftigen,

verschiedene Fragen von Dr. med. F, FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, beantworten. Dieser hält in seinem Bericht vom 25. November

2015.

zusammengefasst fest, es sei nicht belegt, dass das beim Beschwerdeführer

beobachtete Verhalten im Strafvollzug lediglich eine oberflächliche

Anpassungsleistung sei, und eine ergänzende mündliche

Befragung des Personals der Strafanstalt als auch der Angehörigen des

Beschwerdeführers könnte die Grundlage für die Beantwortung der Frage der

Angemessenheit einer Lockerung des Strafvollzugs erweitern und verbessern.

In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur

ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag

gegebenen Expertise abweichen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält, wenn die Glaubwürdigkeit des

Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn der Gutachter seine

Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat

(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 147). Parteigutachten bzw. Gutachten, die

von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich der Beweiswert von

Parteivorbringen zu(BGE 127 I 73 E. 3bb sowie BGE

97.

I 320 E. 3). Expertisen, die von einer

Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf

der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von

einer Partei stammen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 148). Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens lassen sich oft mangels Fachkompetenz von

Juristen nur schwer erhärten. Solche können durch ein Privatgutachten ausgelöst

werden. Gelegentlich kann der Inhalt des Gutachtens selbst Anlass dafür geben.

Es gelten die allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung (Marianne Heer, Kommentar

zur Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 189 StPO N. 15).

Ungeachtet dessen, ob Dr. F die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über psychiatrische und

psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September

2010.

erfüllt, handelt es sich bei

seinem Bericht um ein privates Parteigutachten, welches der freien

Beweiswürdigung unterliegt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob weiterhin auf das

Gutachten von Dr. D abgestellt werden kann.

5.6

Wie das Bundesgericht festhielt, spricht die Uneinsichtigkeit eines

Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung;

die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant (BGr, 27. Januar 2015,

6B_715/2014, E. 8.5; BGr, 19. Juli 2011,

6B_375/2011, E. 3.3). Der Beschwerdeführer

leugnet das Tötungsdelikt jedoch nach wie vor, womit

entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet. Resozialisierungsmassnahmen

setzen jedoch kein Schuldeingeständnis voraus, weshalb der Beschwerdeführer

auch nicht unter Geständniszwang gesetzt würde. Ausserdem setzte eine

Tataufarbeitung voraus, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein mit dem von

ihm bestrittenen Tötungsdelikt, sondern generell mit seinem deliktischen

Verhalten auseinandersetzte. Dass der Beschwerdeführer den

Sozialdienst der Strafanstalt mehrfach aufsuchte, nachdem sein erstes Gesuch um

bedingte Entlassung abgelehnt worden war, spricht vorliegend nicht für eine Aufarbeitung der zumindest eingestandenen Taten und

der problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Gemäss dem Vollzugsbericht

vom 12. Mai 2015 soll er vielmehr seine Frustrationen

über den ablehnenden Entscheid losgeworden sein.

Bereits im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 24.

Mai 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Sozialarbeiterin

über seine Familie spreche, dabei jedoch auffalle, dass er sich stets in einem

guten Licht darzustellen versuche und unangenehmen Themen aus dem Weg gehe und

teilweise schlecht greifbar sei. Seine Frustrationstoleranz sei jedoch

angestiegen und er könne kritische Situationen gelassener bewältigen. Dieses

Verhalten führte gleichwohl auch 2014 bei Erstellung des Gutachtens noch nicht

zu einer günstigen Legalprognose, sodass sich auch heute umso weniger etwas zu

seinen Gunsten daraus ableiten liesse.

Dem Beschwerdeführer wird denn auch gar

nicht vorgeworfen, dass er sich nicht in eine eigentliche Therapie begebe. Von

einer stationären oder ambulanten Therapie wurde im Gutachten 2004 mangels

Therapierbarkeit zudem abgeraten. Nichtsdestotrotz liegen jedoch auch heute keine – anderen – Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Veränderung vor,

welche das im Jahr 2014 festgestellte hohe Rückfallrisiko mindern könnte und eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des

Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der

dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, zeigte. Das Vollzugsverhalten war

schon bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. D gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen Zeitpunkt keine

prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein

aufgrund des Zeitablaufs an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte.

Für einen erneuten Vollzugsbericht für den angefochtenen Entscheid des

Beschwerdegegners nur knapp einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts vom

19.

Mai 2015 gab es keinen Anlass.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,

die Erfahrung zeige, dass die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter

zurückgehe, ist festzuhalten, dass diese Aussage auf den Beschwerdeführer mit

Jahrgang 1979 nicht zutrifft (vgl. VGr, 24. Oktober

2013, VB.2013.00407, E. 2.1. und 3.6, in welchem ein

Alter von 61 Jahren hinter der mangelnden Tataufarbeitung in den

Hintergrund rückte). Auch von einer Einsicht aufgrund seiner bisherigen

Haftdauer kann nicht ausgegangen werden (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2014.00588,

E. 4.3.1, wo nach über

30.

Jahren in Haft mindestens eine gewisse Einsicht in die

deliktische Vergangenheit nicht ausgeschlossen wurde).

Demzufolge erweist sich eine Ergänzung zur weiteren

Beurteilung der Legalprognose, wie sie der Beschwerdeführer gestützt auf die

Feststellungen von Dr. F verlangt, als nicht nötig, zumal auch beim

Beschwerdeführer selbst keine ausschlaggebenden objektiven Veränderungen

festzustellen sind. Sein Begehren ist insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer

– was zwar sein Recht ist, wofür er aber auch die Konsequenzen zu tragen hat –

seine Begutachtung und die Mitwirkung verweigerte, jedoch weitere Abklärungen

bei Drittpersonen beantragt. Vielmehr müsste zunächst eine Entwicklung bei ihm

selbst feststellbar sein, welche auf eine relevante Änderung seiner Störung

schliessen liesse. Wenn er sowohl die Mitwirkung verweigerte als auch bei der

erneuten Prüfung der bedingten Entlassung auf eine Anhörung verzichtete und

somit seine behaupteten positiven Veränderungen nicht selbst darlegte, nahm er

sich selber die Gelegenheit, Ansätze für eine positive Entwicklung sichtbar zu

machen. Weitere Entwicklungen, Vorfälle und/oder Beobachtungen, welche das

Anstaltspersonal zur Kenntnis genommen hätte, welche für eine Änderung seit dem

letzten ablehnenden Entscheid sprechen würden, sind vorliegend nicht

ersichtlich. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der

Angehörigen zur Beurteilung der Legalprognose beitragen könnte, zumal diesen

eine gewisse Befangenheit nicht abgesprochen werden könnte. Tatsächlich vermag

der Beschwerdeführer damit hinsichtlich seiner Legalprognose nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten, und es kann daher auch auf die Einholung eines weiteren

Gutachtens verzichtet werden.

5.7

Die Vorinstanz berücksichtigte auch das Vorleben des

Beschwerdeführers. Darüber ist zusammengefasst Folgendes

bekannt: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und wuchs dort mit seiner

Mutter und vier Geschwistern bis zu seinem 11. Altersjahr auf. Der Vater lebte

schon früher in der Schweiz. 1991 zog die ganze Familie nach G, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung lebte. Im Kosovo

hatte er während fünf Jahren die Primarschule besucht, in der Schweiz dann

Deutsch gelernt und das 10. Schuljahr absolviert.

Eine Lehre bzw. Anlehre brach er ab und arbeitete danach mit Unterbrüchen,

teils durch Gefängnisaufenthalte bedingt, im Baugewerbe. Vor der Verhaftung infolge des Anlassdelikts war er längere Zeit

arbeitslos. Er heiratete 1998 seine Ehefrau, welche er im Kosovo kennenlernte.

Mit ihr hat er zwei Kinder (geboren 2002 und 2003).

Das Vorleben des Beschwerdeführers spricht insofern gegen eine günstige Prognose,

als ihn auch seine eigene Familie nicht von weiterer Delinquenz abhalten

konnte.

5.8

Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Das

straffällige Verhalten nahm seinen Anfang bereits im 13. Altersjahr des

Beschwerdeführers. Am 4. Dezember 2000 wurde er

vom Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. zu

20.

Monaten Zuchthaus veurteilt. Im März 2001 wurde

er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen; unter Ansetzung

einer Probezeit von vier Jahren. Das Tötungsdelikt im

Dezember 2003, welches vorliegend Anlasstat bildet, beging er somit während

laufender Probezeit. Auch im damaligen Strafvollzug

hatte sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Trotz diesem Verhalten im Vollzug delinquierte er nach der Entlassung innerhalb der Probezeit wieder, was zu dem

Schluss führt, dass die Strafverfolgung bei ihm keinen bleibenden Eindruck

hinterliess. Dass er sich davon unbeeindruckt zeigte und weiter

delinquierte, hat eine ungünstige Auswirkung auf die Legalprognose zur Folge. Dass

die Vorstrafe, welche vorliegend noch berücksichtigt werden darf (Art. 369

Abs. 7 StGB), schon lange zurückliegt, fällt durchaus positiv ins Gewicht.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei Rückfälligen höhere Anforderungen

an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10).

Auch bezüglich den Gefährlichkeitsbeurteilungen lässt sich

keine zwischenzeitliche Änderung erkennen, sodass immer noch auf die

Rückfallrisikobeurteilung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2006 abgestellt

werden kann.

5.9

Der

Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen. Er

gibt an, er beabsichtige in den Kosovo zu seiner Familie zurückkehren zu

wollen. Er habe dort zudem ein Haus und Arbeit in einem kleinen Betrieb, sodass

er ohne Weiteres ein straffreies Leben führen könne.

Es ist durchaus positiv zu werten, dass sich der

Beschwerdeführer mit seiner Zukunft auseinandersetzt und bei einer Rückkehr in

den Kosovo mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen

Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt er mit seiner Familie, welche ihn im

Vollzug regelmässig besucht und mit der er täglich in telefonischem Kontakt

stehe, über ein Beziehungsnetz, welches ihm auch die Möglichkeit einer ihm

offenbar nach seiner Entlassung zur Verfügung stehenden Arbeit einbrachte. Die

Vorinstanz wertete die Zukunftspläne ebenfalls als positiv, gab jedoch zu

beachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch noch

delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war. Unter Berücksichtigung

des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen beruflichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers ist dies zutreffend und führt nicht zu einer Verbesserung

der Legalprognose. Wie die Mitbeteiligte korrekt festhielt, genügt denn diese

blosse Absicht zum zukünftigen Wohlverhalten in Anbetracht der diagnostizierten

dissozialen Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Psychopathie sowie der

fehlenden Aufarbeitung und seines Vorlebens nicht, um einen Gesinnungswandel zu

belegen.

5.10

Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt

Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde

Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu

Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden

Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe angeordnet

werden könnten. Dieser Umstand darf für die Legalprognose

berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er

darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer

Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,

Bern 2009, S. 242 f.). Schliesslich ist

nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die

Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Ausserdem besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich der

Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Vergangenheit tatsächlich

auseinandersetzt, etwa durch Gespräche mit Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen,

wie er selbst vorbringt. Da

hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose

demnach gegen eine bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.

5.11

Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Legalprognose zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86

Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende

Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die

Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten

Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, wozu sich kein weiteres oder

ergänzendes Gutachten als nötig erweist, sodass auch die erneute Verweigerung

der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die

Gesuche des Beschwerdeführers um Ge­währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG

wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung

erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46).

6.2

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft von einer

Gutheissung seiner Begehren ausgehen konnte, nachdem die Rechtsmittelinstanzen

nach der erstmaligen Abweisung der bedingten Entlassung im Frühjahr 2014 zu

keinem anderen Ergebnis gekommen seien. Da auch das Bundesgericht festgestellt

habe, dass auf das Gutachten 2014 abgestellt werden dürfe und keine

massgeblichen Veränderungen zu seinen Gunsten ersichtlich seien, sei das Gesuch

schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dem ist nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 5)

zuzustimmen. Der Beschwerdeführer brachte zudem auch das Privatgutachten von

Dr. F erst im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht ein, welches allenfalls

für eine nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit hätte sprechen können. Der

Beschwerdeschrift sind zudem bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege keine

substantiierten Rügen zu entnehmen. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz

ist deshalb nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15

N. 67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer

nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner

hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an